Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - 3 E 4/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1107.3E4.16.0A
07.11.2016

Tenor

1) Die Durchsuchung der im Rubrum bezeichneten Wohnung des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse (Garagen etc.) sowie des KFZ-Handelsbetriebs in der … in C-Stadt wird gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG zum Zwecke der Sicherstellung von Sachen des beschlagnahmten Vereinsvermögens der Vereinigung „Die wahre Religion“ alias „LIES ! Stiftung“/“Stiftung LIES“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES Verlag“, „RealLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“ (im folgenden als DWR bezeichnet) angeordnet. Als Ziel der Durchsuchung kommen folgende Gegenstände in Betracht, soweit sie Vereinsvermögen sind:

- Rollup-Banner, Infotheken und Banner zum Tragen auf dem Rücken,

- Veranstaltungstechnik (Mikrofone, Lautsprecher etc.),

- Rucksäcke und Taschen sowie anderes Zubehör,

- Propagandamaterial und Werbeartikel (CDs, Kugelschreiber etc.),

- T-Shirts und sonstige Kleidungsstücke,

- Vereinsakten, d.h. alle Unterlagen, die den laufenden Betrieb und die geschäftlichen Aktivitäten von DWR und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“, Malmö, Schweden, dokumentieren oder hierzu in einem Zusammenhang stehen (Rechnungen, Kontounterlagen, E-Mailausdrucke, Schreiben).

Die Durchsuchungsanordnung erstreckt sich jeweils auf einen etwaigen wohnungsintegrierten oder nicht wohnungsintegrierten Briefkasten sowie Fahrzeuge des Antragsgegners.

Die Durchsuchung auf der Grundlage von § 10 VereinsG darf nicht vor der Zustellung der Feststellungsverfügung des Bundesministers des Innern bzw. der Bekanntgabe des verfügenden Teils des Verbots im Bundesanzeiger beginnen.

2) Die Durchsuchung der Räume der im Rubrum bezeichneten Wohnung und des vorbezeichneten KFZ-Handelsbetriebes des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse (Garagen etc.) wird gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG zum Zwecke der Beschlagnahme weiterer für das Vereinsverbot beweisrelevanter Gegenstände und Dokumente des Antragsgegners angeordnet. Dies betrifft folgende Gegenstände, die geeignet sein können, die angenommene verfassungsfeindliche Ausrichtung der Vereinigung weitergehend zu belegen:

- IT-Technik des Antragsgegners inklusive Datenträger und Peripheriegeräte (PCs, Notebooks, Tablets, externe Festplatten und elektronische Speichermedien unter Einbeziehung von E-Mail-Konten und Cloud-Computing-Lösungen wie infrastructure/platform as a service - aaS, Paas, SaaS),

- Mobiltelefone des Antragsgegners,

- Foto-/Videotechnik des Antragsgegners und zugehörige Datenträger,

- Kontounterlagen mit Bezug zu DWR sowie der „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“, Malmö, Schweden,

- Spendenquittungen und Hinweise zu Spendengebern für DWR,

- auf DWR bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen.

Diese Anordnung umfasst die Berechtigung der vom Antragsteller hiermit betrauten Beamten zur Mitnahme und Durchsicht der genannten Papiere und elektronischen Speichermedien zur Prüfung ihrer Beweiseignung und Beweiserheblichkeit.

Die Durchsuchungsanordnung erstreckt sich auf einen etwaigen wohnungsintegrierten oder nicht wohnungsintegrierten Briefkasten sowie Fahrzeuge des Antragsgegners.

3) Die Beschlagnahme folgender Gegenstände, die im Rahmen der Durchsuchung nach Nr. 2 aufgefunden werden, wird für den Fall angeordnet, dass sie aufgefunden, aber nicht freiwillig herausgegeben werden:

Auf DWR bezogene Unterlagen des Antragstellers wie z.B. ihm gehörende Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen.

4) Soweit weitergehende gerichtliche Anordnungen beantragt wurden, wird dies abgelehnt.

5) Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses -samt Ablichtung der Antragsschrift- an den Antragsgegner beauftragt.

Gründe

1

Dem vom Antragsteller als ersuchte Behörde nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrecht (VereinsG) gestellten Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Sicherstellung von beschlagnahmten Vereinsvermögen und zum Zwecke der Beschlagnahme eventuell vorgefundener Beweismittel ist hier nach Abwägung der Umstände und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes nach Art. 13 GG zu entsprechen. Dem Antrag auf eine Vorabanordnung einer Beschlagnahme beweisrelevanter Gegenstände ist auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 VereinsG iVm §§ 94 ff StPO unter Berücksichtigung von Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nur teilweise zu entsprechen. Der Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme von Gegenständen des Vereinsvermögens ist abzulehnen.

2

Die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts für die Anordnung einer vereinsrechtlich begründeten Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme von beweisrelevanten Gegenständen ergibt sich aus §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 2 VereinsG.

3

1) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 Vereinsgesetz liegen vor.

4

Dem Gericht liegt eine noch nicht zugestellte Feststellungs- und Beschlagnahmeverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 25.10.2016 gegen die Vereinigung „Die wahre Religion“ alias „LIES ! Stiftung“/“Stiftung LIES“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES Verlag“, „RealLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“ (im folgenden als DWR bezeichnet) vor, hinsichtlich derer der Sofortvollzug angeordnet wurde, und die mit ihrer Zustellung bzw. mit einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam und vollziehbar sein wird.

5

Die zum Vereinsverbot führende Feststellungsverfügung wird auf § 3 Vereinsgesetz gestützt und damit begründet, DWR richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie werbe nicht nur für auf ihrem extremistischen Verständnis von Scharia beruhenden, im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stehende Lehren als Glaubensinhalt, sondern wirke auch auf die Umsetzung dieser Lehren und aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland hin nehme dabei eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Aufgrund der ausführlichen Begründung der Verfügung, auf die Bezug genommen wird, ist ein schwerwiegender Verdacht einer verfassungswidrigen Ausrichtung des Vereins anzunehmen; ein solcher Verdacht reicht als Grundlage für Anordnungen nach den §§ 4 und 10 VereinsG aus.

6

Mit Blick einerseits auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und andererseits auf das staatliche Interesse an einem effektiven Vollzug der Einziehung des Vermögens einer verfassungswidrigen Vereinigung, ist für die richterliche Entscheidung über eine zu diesem Zweck beantragte Wohnungsdurchsuchung im Einzelfall maßgebend, ob genügend Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass eine solche unangekündigte Maßnahme zur Auffindung von Vereinsvermögen führen wird. Dabei ist entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zu differenzieren: während für Vorstandsmitglieder grundsätzlich Anlass zu der Annahme besteht, dass sie Sachen der Vereinigung im Gewahrsam haben, sind andere Personen (einfache Mitglieder, Sympathisanten etc.) als Dritte im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen, bezüglich derer eine Wohnungsdurchsuchung nur dann verhältnismäßig ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Besitz von Vereinsvermögen vorliegen (vgl. hierzu z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011, 1 S 1865/11). Für eine solche Differenzierung spricht insbesondere der Umstand, dass es für Personen, die als „Dritte“ anzusehen sind, entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz iVm § 4 VereinsG-DVO im Falle der Beschlagnahme von Vereinsvermögen einer besonderen Anordnung bedarf, die zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen ist.

7

Der Antragsgegner ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar nur ein Dritter in diesem Sinne, aufgrund der Erkenntnisse zu den von ihm übernommenen Aufgaben bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Besitz von Vereinsvermögen ist. Aufgrund der Berichte über seine Aktivitäten für DWR (Standbetreuung/Organisation von DWR-Bücherständen) ist anzunehmen, dass er zu dem Kreis der in der Feststellungsverfügung des Bundesministers des Inneren angesprochenen örtlichen Mitglieder und darüber hinaus zu den besonders aktiven Funktionsträgern des Vereins gehört. Daher liegt die Annahme nahe, dass er jedenfalls Bücher und Propagandamaterial der Vereinigung bzw. deren Bücherstände für sie aufbewahrt. Aufgrund der Vertrauensstellung bestehen ferner Anhaltspunkte für einen möglichen Besitz weiterer Gegenstände des Vereinsvermögens in dem von Antragsteller umschriebenen Umfang. Eine Durchsuchungsanordnung nach § 10 VereinsG ist daher sachgerecht und verhältnismäßig.

8

2) Auch die Voraussetzungen einer Anordnung zur Durchsuchung von Räumen eines Vereinsmitglieds nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 VereinsG zur Auffindung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, liegen in diesem Fall vor.

9

Der Antragsgegner ist -wie vorstehend ausgeführt- als Vereinsmitglied im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG anzusehen, so dass er zu dem Personenkreis gehört, für den eine Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Auffindung beweisrelevanter Gegenstände in Betracht kommt. Da anzunehmen ist, dass der Antragsgegner ein örtlicher Funktionsträger/Organisator und damit ein besonders aktives Mitglied der Vereinigung ist, der das besondere Vertrauen ihrer Führung genießen dürfte, sind bei ihm wahrscheinlich Beweismittel aufzufinden, die für das Vereinsverbot relevant sind.

10

Der Anordnung einer Durchsuchung von Räumen nach § 4 VereinsG steht nicht entgegen, dass eine Verbotsverfügung bereits gefertigt wurde und demnächst zugestellt werden soll. Die Beschlagnahme von Beweismitteln in dieser Phase des Verfahrens dient nun zwar nicht mehr der Vorbereitung einer zum Verbotsverfügung, kann aber der weiteren Untermauerung/Überprüfung des Vereinsverbotes dienen (vgl. hierzu BayrVGH, Beschluss vom 25.8.2008, 4 C 08.1341; VGH B.W., Beschluss vom 27.10.2011, 1 S 1864/11).

11

Vorliegend ist eine Durchsuchungsanordnung in dem vorstehend umschriebenen Rahmen zu treffen, denn angesichts der Schwierigkeit, Interna aus dem verschlossenen Bereich der islamistischen Szene zu ermitteln und ein sich abzeichnendes Handlungsmuster gerichtsfest zu belegen, ist ein berechtigtes öffentliches Interesse daran anzuerkennen, auch noch im Rahmen der Zustellung der Verbotsverfügung weitere Beweismittel zu gewinnen.

12

3) Dem Antrag auf eine Vorab-Anordnung der Beschlagnahme von eventuell beweisgeeigneten Gegenständen des Antragsgegners konnte im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte (insbesondere Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur teilweise entsprochen werden. Nur bezüglich der im Tenor aufgeführten Gegenstände ist eine vorab getroffene Beschlagnahmeanordnung auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG iVm §§ 94 ff StPO) erforderlich. Die in der Anordnung aufgeführten Gegenstände lassen sich vorab hinreichend klar beschreiben, ein Anfangsverdacht für Verbotsgründe liegt -wie ausgeführt- vor, die Gegenstände können im Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein und die Maßnahme ist insoweit verhältnismäßig.

13

Dagegen ist die Vorab-Beschlagnahme der übrigen im Antrag aufgeführten Gegenstände (Datenträger, Kontounterlagen etc.) zu Beweiszwecken nicht erforderlich. Sollten solche Gegenstände bei der Durchsuchung aufgefunden werden, reicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses eine Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 StPO und eine darauf bezogene vorläufige Sicherstellung aus; die Durchsuchungsanordnung umfasst diese Befugnis (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2002, 2 BvR 2248/00; BGH, Beschluss vom 03.08.1995, StB 33/95). Der Antragsteller hat nach einer Vorsortierung der in Betracht kommenden Gegenstände des Antragsgegners Gelegenheit, eine Beschlagnahme konkret bezeichneter Beweismittel zu erwirken; alle anderen Gegenstände sind bereits nach Abschluss der Durchsicht freizugeben, so dass sie also gar nicht erst beschlagnahmt werden. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Beweismittelgewinnung ist auf diese -für den Antragsgegner schonendere - Weise gewährleistet, so dass eine gerichtliche Anordnung hierzu derzeit nicht angebracht ist.

14

Allerdings erschien es hier sachgerecht, die Befugnis zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 StPO im Zusammenhang mit der Durchsuchungsanordnung ausdrücklich richterlich anzuordnen, damit kein Zweifel darüber aufkommen kann, dass eine Durchsicht der im Antrag angesprochenen Papiere und elektronischen Speichermedien -insbesondere E-Mail-Konten und Cloud-Computing-Lösungen etc.- im Einklang mit dem Richtervorbehalt steht, der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG bei Gegenständen nach § 99 StPO zu beachten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31.03.2009, 1 StR 76/09). Gerade bezüglich der Erlangung von Beweisen aus solchen Daten besteht ein überragendes öffentliches Interesse des Staates im Zusammenhang mit der Abwehr verfassungsfeindlicher Vereinigungen; die grundrechtlich geschützten Datenschutzinteressen (Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) eines Mitgliedes einer verfassungswidrigen Vereinigung müssen demgegenüber zurücktreten.

15

4) Der unter dem Gliederungspunkt II Nr. 2 gestellte Antrag, gemäß § 10 VereinsG die unter I Nr. 1 aufgeführten Gegenstände des Vereinsvermögens (Rucksäcke, Propagandamaterial etc.) als Beweismittel zu beschlagnahmen, war abzulehnen. Die Beschlagnahme aller Gegenstände des Vereinsvermögens auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG ist bereits Gegenstand der Verfügung des Bundesministers des Innern vom 25.10.2016. Eine daran anschließende rechtmäßige Sicherstellung solcher Gegenstände des Vereinsvermögens nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 VereinsG würde auch die vom Antragsteller beabsichtigte Verwendung als Beweismittel ermöglichen. Einer richterlichen Anordnung zur Beschlagnahme einiger Gegenstände des bereits umfassend beschlagnahmten Vereinsmögens bedarf es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

16

Die getroffenen richterlichen Anordnungen durften und mussten ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen, weil durch eine Anhörung die Auffindung und Sicherstellung der in Rede stehenden Vermögensgegenstände und Beweismittel gefährdet würde. Aus demselben Grund wird dem Antragsteller eine zusätzliche beglaubigte Beschlussablichtung übermittelt, die er dem Antragsgegner bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen hat (§ 56 Abs. 2 VwGO iVm § 168 Abs. 2 ZPO).


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(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

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(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 10.06.2011 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 - NVwZ 2003, 368 = VBlBW 2002, 426). Die ebenfalls begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung kann der Antragsgegner hingegen schon deshalb nicht verlangen, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Eine derartige Aufhebung käme nur in Betracht, wenn eine den Antragsgegner beeinträchtigende Fortwirkung der Anordnung festzustellen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht Voraussetzung für die Herausgabe der bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Deren Verstrickung wurde vielmehr durch die Sicherstellungsanordnung des Antragstellers begründet.
II.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge war sowohl zum Zweck der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland - HAMC Borderland -“ beweisrelevanter Unterlagen (1.) als auch zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein (2.) gerechtfertigt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die gemäß § 5 VereinsG i.V.m. der Anordnung des für das Verbotsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständigen Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 und der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem VereinsG vom 28.02.1994 (GBl. S. 160) zuständige Vollzugsbehörde und damit zur Stellung des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung berufen.
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag war gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG das Verwaltungsgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, und hier nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts die Vorsitzende der 2. Kammer.
1. Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts“ sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682 <684>). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich der Beschlussformel wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Gegenständen und Unterlagen dient, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „HAMC Borderland“ von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in dessen Besitz befindlichen Fahrzeuge beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen gegen den „HAMC Borderland“ bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Vereinszwecks bejaht. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbstständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich dabei nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 ff.>). Hier ergibt sich aus der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 (bekanntgemacht in: GABl. 2011 S. 473) hinreichend deutlich, dass nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren viele Mitglieder des Vereins erheblicher Straftaten verdächtig sind (u.a. Verstoß gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz im Juli 2009; Auftragsstraftat am 21.08.2009: versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung am 04.10.2009; räuberische Erpressung im Mai 2010; Straftaten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim; Verbrechensverabredung zum Mord am 29.11.2010; Verstöße gegen das Waffengesetz/Bildung bewaffneter Gruppen). Dieses strafgesetzwidrige Verhalten dürfte dem Verein zuzurechnen sein, weil die Straftaten ausweislich der Verbotsverfügung teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen wurden und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stehen. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand kannte und billigte oder jedenfalls widerspruchslos hinnahm. Schließlich liegt ein Zurechnungsgrund deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich deckte, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bot.
Die Prognose, dass bei dem Antragsgegner als mutmaßlichem „prospect“ (Anwärter) des Vereins Beweismittel aufzufinden sind, die für das Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, war ebenfalls gerechtfertigt. Gerade ein „prospect“ muss sich bewähren, um würdig zu sein, zum Vollmitglied aufzusteigen. Hierzu gehört auch strafrechtlich relevantes Verhalten zum Wohle des Vereins.
10 
2. Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist das Vorliegen einer Verbots- und Beschlag-nahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Einzelheiten des Verfahrens regeln §§ 3 und 4 VereinsG-DVO. Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung nicht Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs des Vereins. Dies spricht dafür, ihn bezüglich der Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Sachen einem Dritten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gleichzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG unterscheidet nicht - wie etwa § 4 Abs. 4 VereinsG - zwischen dem Verein und seinen Organen, Hintermännern, Mitgliedern und Dritten, sondern lediglich zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter. Hinsichtlich der Durchführung der Sicherstellung treffen hierzu die §§ 3 und 4 VereinsG-DVO unterschiedliche Regeln. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren vor. Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass für Sachen, die sich etwa in den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, eher naheliegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist. § 4 VereinsG-DVO schreibt zum einen den Erlass eines besonderen Sicherstellungsbescheides vor, der schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen ist. Dieser Sicherstellungsbescheid ist zu begründen, und zwar unter Hinweis auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens, weiter ist in der Begründung darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Diese besonderen und gegenüber der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins gesteigerten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass hinsichtlich Dritter die Annahme, sie könnten Gegenstände des Vereinsvermögens in Gewahrsam haben, nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern insoweit vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen. In dieser Beziehung ähnelt aber die Position eines "einfachen", nicht mit besonderen Aufgaben betrauten Vereinsmitgliedes eher der eines außerhalb des Vereins stehenden Dritten als der eines Organs des Vereins. Daraus folgt zugleich, dass eine Sicherstellung und eine zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines "einfachen" Vereinsmitgliedes nicht quasi auf Verdacht zulässig ist. Es müssen darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 03.03.1994 - 4 M 142/93 - InfAuslR 1994, 210).
11 
Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <305>) und ist auch vorliegend in Nr. 4 der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 ohne jede Einschränkung eingezogen worden.
12 
Hier hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Durchsuchung jedenfalls ein Auffinden der zum Vereinsvermögen gehörenden Kutte zu erwarten war. Dieses Kleidungsstück ist für jedes Vereinsmitglied von hohem ideellem Wert, da es die Vereinszugehörigkeit seines Trägers dokumentiert. Die Kutte, die auch von einem „prospect“ getragen werden darf, bringt zum einen dessen Stellung innerhalb des Vereins zum Ausdruck, zum anderen hat sie besondere Bedeutung für das Vereinsverständnis. Die Annahme, der Antragsgegner als mutmaßlicher „prospect“ könnte - ohne dass es der Durchsuchungsanordnung bedurft hätte - zur freiwilligen Herausgabe dieses Kleidungsstücks bereit gewesen sein, erscheint daher fernliegend.
13 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war der Antragssteller nicht verpflichtet, bereits vor Durchsuchung der Wohnung einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkret bezeichnet waren. Der Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, zu dulden hat. Daher ist die Sicherstellungsanordnung, zu deren notwendigem Regelungsgehalt die Bezeichnung der dem behördlichen Zugriff unterliegenden Gegenstände gehört, vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt zu geben. Dies war hier vom Antragsteller angekündigt und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Darüber hinausgehende Anforderungen an den zeitlichen Ablauf des behördlichen Handelns ergeben sich weder aus den besonderen Vorschriften des Vereinsrechts noch aus allgemeinen Rechtsregeln. Insbesondere werden bei einer zeitgleichen Bekanntgabe und tatsächlichen Sicherstellung die Rechtsschutzmöglichkeiten des „Dritten“ nicht unzumutbar eingeschränkt, da ein Rechtsbehelf gegen den Sicherstellungsbescheid gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 6 Abs. 2 VereinsG keine aufschiebende Wirkung hat (OVG NRW, Beschl. v. 01.09.1994 - 5 B 959/94 u.a. - DÖV 1995, 338; BayVGH, Beschl. v. 24.09.2002 - 4 C 02.41 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.1993 - 1 BvR 807/93 - juris).
14 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Verwaltungsgericht im Entwurf vorgelegt worden ist, bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass die weitere Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände letztlich erst durch Aufnahme in einer Liste, die während der Durchsuchung erstellt und die als Anlage dem Sicherstellungsbescheid beigefügt wird, erfolgt, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint (VG Aachen, Beschl. v. 03.12.2004 - 6 L 1108/04 - juris).
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 76/09
vom
31. März 2009
BGHSt: nein
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen
des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO
anzuordnen.
BGH, Beschl. vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat: Den Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls zwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB auf eine "erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum" gestützt hat. Jedenfalls konnte sie ohne Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte im Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat für ihn vorhersehbar war. Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR 2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November 2008). Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des MailProviders ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6). Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 f. m.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Gründen und insbesondere auch während des Transports leichter "lesbar" ist als beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher seltenen ) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlagnahme einer E-Mail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat. Für eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen ausdrücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betroffenen nachträglichen Rechtsschutz begehren (§ 101 Abs. 7 StPO). Dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts, sondern beruht allein darauf, dass ursprünglich allein die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen Maßnahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war. Nach der Öffnung der Märkte in diesem Bereich muss aber gewährleistet sein, dass eine Maßnahme nach § 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch hier der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Ausprägung gefundene allgemeine Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Nachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermittlungsrichters auch die Voraussetzungen des § 99 StPO gegeben waren, steht einer Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Verteidigung keine Einwände in der Hauptverhandlung erhoben hat.
Nack Elf Graf Jäger Sander

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.