Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 B 68/16
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 721,25 Euro festgesetzt.
Gründe
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
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Sein Antrag, „die Vollziehung des Bescheides auszusetzen“, ist gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage zum Aktenzeichen 2 A 157/16 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 02.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 auszulegen. Der so verstandene Antrag stellt zwar die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar; er ist aber gleichwohl bereits unzulässig. Denn es fehlt dem Antrag an der Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wozu auch die hier streitbefangene Zweitwohnungssteuerfestsetzung zählt, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.07.2012 - 9 B 818/12 - NVwZ - RR 2012, 748 m.w.N.). Einen solchen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bei diesem nicht gestellt. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor, wonach es eines solchen Antrages nicht bedarf, wenn eine Vollstreckung droht. Vollstreckungsmaßnahmen waren hier noch nicht konkret eingeleitet worden.
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Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet.
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In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten zum Ausdruck gemacht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nicht ansatzweise ersichtlich. Auch die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zur Zweitwohnungssteuer begegnet keinen Bedenken.
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Der Antragsgegner hat sich im Widerspruchsbescheid vom 05.07.2016 mit außergewöhnlicher Gründlichkeit mit den vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer vorgebrachten Einwendungen umfänglich und detailliert auseinandergesetzt. Er hat in dem Widerspruchsbescheid unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend und auf den vorliegenden Fall bezogen dargestellt. Soweit der Antragsteller mit der Antragsschrift den Vorwurf erhebt, der Antragsgegner habe sich in dem Widerspruchsbescheid mit seinen Widerspruchsgründen nicht auseinandergesetzt, vermag die Kammer diese Behauptung nicht nachzuvollziehen. Vielmehr nimmt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 05.07.2016 Bezug.
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Ergänzend sei lediglich folgendes angemerkt: Der Antragsteller vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Berechnung der Zweitwohnungssteuer auf der Basis der vom Finanzamt mitgeteilten Jahresrohmiete unzulässig sei. Aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit rechtstaatlichen Handelns sei die Ermittlung ortsüblicher Mieten, die ein Mieter selbst vornehmen und überprüfen könne, geboten. Diese Auffassung findet weder im Satzungstext der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Winnemark, die in § 4 Abs. 2 zum Steuermaßstab eben zulässigerweise vorrangig die Jahresrohmiete erklärt, noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze. Der Antragsgegner verwies bereits im Widerspruchsbescheid zum Beleg seiner Auffassung, dass die Berechnung der Steuer nicht auf der Grundlage der tatsächlich geschuldeten Miete oder der ortsüblichen Marktmiete, sondern durch die pauschalierte Erfassung der Jahresrohmiete erfolgen dürfe, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2003 zum Aktz. 9 C 3.02. Gerade diese Entscheidung ist einschlägig für den vorliegenden Fall. In jenem Verfahren wandte sich ein Mieter - wie der Antragsteller - dagegen, dass die Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand der vom Finanzamt mitgeteilten Jahresrohmiete, nicht aber auf der Grundlage der von ihm tatsächlich entrichteten Miete berechnet wurde. In jenem Fall betrug die vom Kläger entrichtete monatliche Miete 336 DM und die von der Beklagten indexierte Jahresrohmiete 7893 DM. Auch dieser erhebliche Unterschied zwischen der tatsächlich entrichteten Miete und der indexierten Jahresrohmiete rechtfertigte aber nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Heranziehung der tatsächlichen Miete zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer. Der von der Beklagten vorrangig gewählte Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden; denn er sei grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Durch die Hochrechnung der Jahresmiete lasse sich eine fortschreitende Mietwertsteigerung wesentlich leichter und zuverlässiger erfassen, als dies bei einer entsprechenden Mitteilungspflicht des Mieters sonst zu erwarten wäre. Zudem brauche die Beklagte bei diesem Bemessungsmaßstab nicht zwischen Eigennutzer und Mieter zu differenzieren. Dies erspare Abgrenzungs- und Nachforschungsbemühungen. Zudem könne sich die Beklagte für die pauschalierte Erfassung schließlich auch darauf berufen, dass so eine unberechtigte Verkürzung der Zweitwohnungssteuer durch die Vorlage von Gefälligkeitsmietverträgen, die nicht die tatsächlich geschuldete Miete wiedergeben, unterbunden werden könne. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Kammer in ständiger Spruchpraxis, so dass auch im vorliegenden Fall die Berechnung der Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe der indexierten Jahresrohmiete nicht zu beanstanden ist.
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Auch soweit der Antragsteller geltend macht, die Berechnung der Jahresrohmiete dürfe nicht auf der Grundlage eines ca. 50 Jahre alten Mietspiegels der Oberfinanzdirektion erfolgen, vermag dieses Vorbringen dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Finanzamt ermittelt die Jahresrohmiete auf der Grundlage des Mietspiegels der Oberfinanzdirektion Kiel vom 07.08.1967 (S 3202 A-St 21/211) auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss vom 22.10.2014 (II R 16/13) die Auffassung vertritt, die Bestimmung des Einheitswertes auf der Grundlage der §§ 76 ff. BewG auf der Basis des Hauptfeststellungszeitpunktes 01.01.1964 sei nicht mehr zulässig, lässt sich diese Rechtsprechung auf das Zweitwohnungssteuerrecht nicht übertragen. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Winnemark nimmt in § 4 ZWStS lediglich Bezug auf die Vorschrift des § 79 Bewertungsgesetz. Diese Vorschrift ist aber bereits nicht ausdrücklicher Gegenstand der Vorlageentscheidung des Bundesfinanzhofs. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, er sei davon überzeugt, dass die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften über die Einheitsbewertung (§ 19, 20, 21, 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 2 BewG, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 - BewÄndG 1965 - idF des Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommenssteuergesetzes vom 22. Juli 1970) am Stichtag 1. Januar 2009 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hätten; die Vorschrift über die Ermittlung der Jahresrohmiete nach § 79 BewG wird gerade nicht genannt. Dass der Bundesfinanzhof gegen die Wirksamkeit des § 79 BewG auch keine durchgreifenden Bedenken hegen kann, ergibt sich bereits daraus, dass die Ermittlung des Einheitswertes auf der Basis dieser Vorschrift für zurückliegende Zeiträume nach wie vor vom Bundesfinanzhof für rechtmäßig erachtet worden ist. Wäre die Ermittlung der Jahresrohmiete nach § 79 Bewertungsgesetz schon im Ansatz verfassungswidrig, hätte der Bundesfinanzhof die Einheitsbewertung nicht erst ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2009 für verfassungswidrig halten können. Es geht dem Bundesfinanzhof ersichtlich um die Hochrechnung der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 im Ertrags- und Sachwertverfahren ermittelten Werte auf den 01.01.2009. Die Hochrechnung der Jahresrohmiete erfolgt aber im Zweitwohnungssteuerrecht nicht nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes, sondern nach eigenen Regeln, nämlich entsprechend der Indizes zur Steigerung der Wohnungsmieten. Die Hochrechnung im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes erfolgt aber nach dem Vervielfältiger in § 80 BewG. Dieser Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Gerade diese Umstände führt der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss auch zur Begründung an, weshalb er die Bestimmung des Einheitswertes auf der Basis des Hauptfeststellungszeitpunktes 01.01.1964 nicht mehr für zulässig erachtet. Diese Problematik stellt sich aber bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer allein auf der Basis der indexierten Jahresrohmiete nicht. Dieser vom Gericht wiederholt vertretenen Auffassung, dass die Entscheidung vom Bundesfinanzhof keine rechtlichen Auswirkungen auf die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer hat, hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wiederholt angeschlossen (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.04.2015 - 2 LA 35/15 -).
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Letztlich ist auch die Auffassung des Antragstellers, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer könne in seinem Falle eine erdrosselnde Wirkung erreicht haben, unzutreffend. Eine Steuerbelastung ist grundsätzlich erst dann unverhältnismäßig, wenn dem Steuerpflichtigen kein angemessener Spielraum zur wirtschaftlichen Entfaltung mehr verbleibt und die Höhe der Zweitwohnungssteuer damit dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung gerade zuwider läuft. Ein fester Steuersatz, ab dessen Höhe eine solche Unverhältnismäßigkeit besteht, lässt sich nicht benennen. Entscheidend für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist nicht, ob ein bestimmter - mehr oder weniger willkürlich bestimmter - Steuersatz überschritten wird. Der Blick ist vielmehr auf die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung zu richten. Eine unzulässige Prohibitivsteuer liegt hiernach erst dann vor, wenn das besteuerte Verhalten durch seine Belastung mit unbezahlbaren Abgabenpflichten vollständig oder aber im Wesentlichen unterbunden werden soll. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung auch ein Steuersatz von 20 % noch als unbedenklich angesehen worden (VGH Mannheim, Urteil vom 24.06.2013 - 2 S 2116/12 -, KStZ 2014 113). Auch die Kammer und das OVG Schleswig halten einen Steuersatz von 12 % für völlig unproblematisch. Maßgebend ist aber - wie ausgeführt -, welche Wirkungen die Erhebung der Steuer auf das Verhalten der Zweitwohnungssteuerpflichtigen hat. Der Beklagte hat schon im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass auch die Erhöhung des Steuersatzes auf 12 % nicht zu einem Rückgang der Zweitwohnungen in den schleswig-holsteinischen Gemeinden geführt hat; etwas Gegenteiliges vermag auch die Kammer nicht festzustellen. Soweit der Antragsteller rügt, tatsächlich sei in seinem Fall die Zweitwohnungssteuer aber von 2015 auf 2016 um 44 Prozent gestiegen, weil nicht nur der Steuersatz von 10 auf 12 Prozent, sondern auch der Hochrechnungsfaktor von 4,43 auf 5,32 angehoben worden sei, trifft dies zwar zu, begründet aber für sich genommen aus den oben angeführten Erwägungen keine erdrosselnde Wirkung der Steuer. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass durch die Anhebung des Hochrechnungsfaktors auf 5,32 lediglich die Jahresrohmiete auf einen aktuellen Stand hochgerechnet worden ist, wohingegen in der Vergangenheit der Hochrechnungsfaktor lediglich auf den Stand Oktober 1998 festgeschrieben/eingefroren war.
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Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung.
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).
(2) (weggefallen)
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
- 1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338); - 2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
- 1.
Mietwohngrundstücke, - 2.
Geschäftsgrundstücke, - 3.
gemischtgenutzte Grundstücke, - 4.
Einfamilienhäuser, - 5.
Zweifamilienhäuser.
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden
- 1.
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden; - 2.
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann; - 3.
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.
(1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964. Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes werden nach den §§ 22 bis 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals anzuwenden
- 1.
§ 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes 1964, - 2.
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt.
(4) Für die Zwecke von Steuern, bei denen die nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellten Einheitswerte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bisherigen Einheitswerte des Grundbesitzes und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970, 1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 werden abweichend von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht, der nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden ist. Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die Wertabweichung mindestens 3.000 Deutsche Mark, wenn der Wert nach oben abweicht, mindestens 50.000 Deutsche Mark betragen. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Rücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deutsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt unberührt. Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 anzuwenden.
(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39a des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar 1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzuführen.
(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes auf einen früheren Zeitpunkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1 Satz 2 erwähnten Gesetz für die Erbschaftsteuer bestimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben gilt für die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes folgendes:
- 1.
Es sind anzuwenden - a)
§ 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen wird, - b)
§ 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 und § 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Aufhebungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen werden, - c)
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten vorgenommen werden.
- 2.
Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und die zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben auf einen früheren als auf den in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden.
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.
(9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt, die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung gebildet worden sind.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, - 2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.
(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.