Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2010 - 12 B 102/10

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2010:1129.12B102.10.0A
bei uns veröffentlicht am29.11.2010

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht … verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist gem. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG iVm § 173 VwGO an das Landgericht … zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist.

2

Nach der Bestimmung des § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben. Bei der Unterscheidung, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist auf die wirkliche Natur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 02. Mai 2007 - 6 B 10/07 - juris).

3

Danach ist hier der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch basiert auf § 70 GewO; denn bei dem in Rede stehenden Weihnachtsmarkt handelt es sich um eine nach § 69 GewO festgesetzte Veranstaltung (vgl. den Festsetzungsbescheid vom 12. November 2010). Aus der Vorschrift des § 70 GewO folgt allerdings nicht zwingend, dass die Rechtsnatur des Zulassungsanspruchs öffentlich-rechtlich ist, weil es sich bei der vorgenannten Bestimmung um eine öffentlich-rechtliche Sondernorm handeln soll, bei der es eines Rückgriffs auf die rechtliche Qualität der Teilnahmebestimmungen nicht bedarf (vgl. OLG B-Stadt, Beschluss vom 06. Dezember 2006 - 11 W (Kart) 52/06 - juris; Schönleiter, in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, § 70 Rdnr. 27). § 70 Abs. 1 GewO, der zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer nicht zwingend ein Subordinationsverhältnis begründet, schreibt nicht vor, dass die Zulassung ausschließlich in den Formen des öffentlichen Rechts erteilt werden darf. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Zulassung nur in den Formen des öffentlichen Rechts erteilt werden darf, existiert nicht. Die Vorschrift richtet sich sowohl an öffentlich-rechtliche als auch private Veranstalter der in den §§ 64 ff. GewO genannten Messen. Zuordnungsobjekt dieser Vorschrift ist daher nicht notwendig ein Träger hoheitlicher Gewalt. Die Beurteilung der Rechtsnatur des Anspruchs muss sich daher aus dem Zusammenhang ergeben, in dem er im Einzelfall steht. Bei dieser Bewertung spielen insbesondere die Teilnahmebestimmungen und die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Veranstalter und Teilnehmer eine Rolle. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen für die Bürger erbringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990 - 7 B 120/89 -, juris mwN). Wenn sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, wird die Privatrechtsordnung lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre; infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mit zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990, aaO, mwN). Vorliegend hat die … die Organisation und Durchführung des städtischen Weihnachtsmarktes 2010 zulässigerweise auf die A-Stadt und … GmbH ( … ), eine juristische Person des Privatrechts, übertragen. Diese schließt mit den Bewerbern privatrechtliche Verträge ab, die sämtliche Regelungen bezüglich ihrer Teilnahme enthalten. Da diesen privatrechtlichen Verträgen, weil nicht erforderlich, weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Zulassungsverwaltungsakt vorausgeht, kann das Rechtsverhältnis auch nur ein privatrechtliches sein.

4

Nach Auffassung der Kammer ist die sogenannte Zwei-Stufen-Theorie vorliegend nicht einschlägig. Diese besagt, dass die Entscheidung über das „Ob“ der Zulassung stets in den Formen des öffentlichen Rechts zu erfolgen hat, während die Entscheidung über das „Wie“ der Teilnahme, nämlich der weiteren Regelungen über die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung, in den Formen des Privatrechts erfolgen kann. Die Zwei-Stufen-Theorie hält die Kammer nur dann zur rechtlichen Bewertung eines Vorganges für anwendbar, wenn dieser durch die Mehrphasigkeit der Aufgabenwahrnehmung gekennzeichnet ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn das „Ob“ einer öffentlichen Leistung (z. B. Gewährung einer Subvention) durch Verwaltungsakt erfolgt, während die Abwicklung, das „Wie“ mittels eines privatrechtlichen Vertrages durchgeführt wird. Das vorliegende Zulassungsverfahren ist aber seiner Struktur nach gerade nicht zweistufig; vielmehr erfolgt die Entscheidung über die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern unmittelbar durch den Abschluss privatrechtlicher Verträge. Die Antragsgegnerin trifft - wie bereits ausgeführt - vorab gerade keine Zulassungsentscheidungen in Form von Verwaltungsakten. Insoweit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine „erste Stufe“ auf der eine - nach öffentlichem Recht zu beurteilende - selbstständige Zulassungsentscheidung fallen könnte. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass, wenn ein Hoheitsträger eine festgesetzte Veranstaltung zur Erledigung einer Verwaltungsaufgabe an eine Körperschaft des Privatrechts (hier: ) überträgt und diese auch die Zulassungen zu einem Markt in den Formen des Privatrechts erteilt, das Rechtsverhältnis, das den Zulassungsanspruch nach § 70 Abs. 1 GewO begründet, insgesamt privatrechtlich ausgestaltet ist. Der Antragsteller müsste demnach auf zivilrechtlichem Wege gegen die vorgehen. Berechtigte Interessen des Antragstellers stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und der Verwaltungsrechtsweg sind, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990, aaO).

5

Auch bezüglich des Hilfsantrages ist eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Dies folgt daraus, dass, wenn bei mehrfacher Begründung des einen Anspruchs der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der Anträge zulässig und nur hinsichtlich eines weiteren Antrages unzulässig wäre, eine Zuständigkeit des für den weiteren Anspruch (hier mit dem Hilfsantrag geltend gemacht) zuständige Gericht nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - juris m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5B 144/91 - juris ). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch deshalb an einer Entscheidung (nur) über den hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers gehindert, weil dieser von der Entscheidung über den Hauptantrag abhängig ist und dies gerade - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - der Kammer verwehrt ist.

6

Da nach alledem der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist, kann die Kammer auch das vorliegende Eilverfahren nach § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Landgericht … verweisen; denn die §§ 17 ff. GVG sind auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren analog anwendbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 2007 - 13 S 2355/07 -juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 41 Rdnr. 2 a mwN auch zur Gegenmeinung).

7

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 S. 1 GVG).


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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Gewerbeordnung - GewO | § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung


(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. (2) Der Veranstalter kann, wenn es für d

Gewerbeordnung - GewO | § 69 Festsetzung


(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag kö

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2007 - 13 S 2355/07

bei uns veröffentlicht am 19.11.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 - 16 K 4359/07 - abgeändert; der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird ab

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 - 16 K 4359/07 - abgeändert; der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf je 300,-- EUR festgesetzt; insofern wird der erstinstanzliche Beschluss von Amts wegen abgeändert.

Gründe

 
Die rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde ist zulässig; da sie einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss angreift, ist der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls für das Beschwerdeverfahren gegeben und der Senat nach § 146 Abs. 1 VwGO zur Beschwerdeentscheidung berufen, unabhängig davon, ob für das Verfahren in erster Instanz der Verwaltungsrechtsweg oder aber der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben war (im Einzelnen siehe dazu unten).
Die Beschwerde hat auch sachlich Erfolg; die Einstellung der Zwangsvollstreckung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochen hat, erweist sich unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), als rechtsfehlerhaft, so dass der Vollstreckungsschutzantrag der Antragstellerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen war.
Die Antragsgegnerin ist die frühere Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin; sie war für diese vor dem Veraltungsgericht und im Berufungszulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof tätig geworden. Für ihre anwaltliche Tätigkeit setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach Anhörung der Antragstellerin in zwei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nach § 11 RVG (Beschluss vom 6.7.2006 betreffend die erste Instanz; Beschluss vom 4.9.2006 betreffend die zweite Instanz) jeweils die Anwaltsvergütung der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin fest (673,66 EUR, bzw. 513,47 EUR). Gegen den Beschluss vom 6.7.2006 erhob die Antragstellerin Beschwerde, die jedoch nicht begründet und über die auch nicht entschieden wurde.
Zunächst zahlte die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der Antragsgegnerin an diese Monatsraten in Höhe von 30 EUR; die Zahlungen wurden jedoch im Mai 2007 eingestellt. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt erließ daraufhin auf Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.6.2007 wegen der noch offenen Vergütungs-Restforderung in Höhe von 1.155,14 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend ein von der Antragstellerin angegebenes Konto bei der Deutschen Bank AG.
Gegen die Vollstreckung hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Dem Eilantrag hat das Verwaltungsgericht als Antrag nach § 123 VwGO in dem hier angefochtenen Beschluss (gegen Sicherheitsleistung) stattgegeben. Die positive Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe mit der Antragsgegnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und diese Vereinbarung auch eingehalten, so dass die Zwangsvollstreckung in die Restsumme unzulässig sei. Aus Zeitgründen hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht abgewartet und zur Sache entschieden. Im Hauptsacheverfahren ist die Klage der Antragstellerin, die offenbar inzwischen die Bundesrepublik verlassen hat, noch anhängig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Vollstreckung einstweilen einstellenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wird damit begründet, die Antragstellerin habe die ursprünglich vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten und sei bereits von Anfang an (Schreiben vom 10.10.2006) informiert gewesen, dass bei Rückstand der Ratenzahlung die gesamte Restforderung sofort fällig werde. Die Antragstellerin habe zwar zunächst die verlangte Bankbestätigung über die Errichtung eines Dauerauftrags vorgelegt; ab Anfang Juni 2007 seien aber keine Raten mehr eingegangen. Insgesamt seien lediglich 210,-- EUR auf den ursprünglichen Betrag von 1.365,14 EUR inkl. Kosten früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt worden, so dass die Zwangsvollstreckung durch entsprechenden Pfändungsantrag an das Amtsgericht angezeigt gewesen sei.
Dieser Vortrag der Antragsgegnerin, zu dem die Antragstellerin sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Ablehnung des von der Antragstellerin gestellten Antrags.
Die Zwangsvollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen ist vom Verwaltungsgericht zu Unrecht eingestellt worden; es hätte den Vollstreckungsschutzantrag ablehnen müssen. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Fehlen des Verwaltungsrechtswegs (1), sondern aus vollstreckungsrechtlichen Erwägungen (2).
1. Was den Rechtsweg bei Einwendungen gegen die Vollstreckung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nach § 11 RVG angeht, hat die Antragsgegnerin diese Frage in der Beschwerdebegründung nicht angesprochen; sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei bereits deswegen fehlerhaft, weil das Begehren der Antragstellerin im ordentlichen Rechtsweg hätte verfolgt werden müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Senat wegen seiner insofern nur eingeschränkten Prüfungsbefugnis (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Zulässigkeit des (für das erstinstanzliche Verfahren einschlägigen) Rechtswegs daher nicht mehr zu prüfen. Zwar ist die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO und damit der Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses auch ohne das Erfordernis einer entsprechenden Rüge grundsätzlich vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (siehe dazu Kissel/Mayer, GVG, 2005, Rn 16 zu § 17 m.w.N.) und kann von den Prozessbeteiligten nicht „abbedungen“ werden (siehe etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 45 und 49 zu § 40; Kopp/Schenke, VwGO, 2005, RN 2 zu § 40 m.w.N.); § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterscheidet aber für das Prüfprogramm des Beschwerdegerichts („dargelegte Gründe“) nicht nach prozessualen oder materiellen Fragestellungen. Es ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers, alle diejenigen Gründe darzutun, die gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechen (vgl. dazu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und Sodan/Ziekow, a.a.O. Rn 64 zu § 146 sowie Kopp/Schenke a.a.O. Rn 41 zu § 146, je m.w.N.). Ob die Gründe, aus denen der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist, dem Verfahrensrecht oder aber dem materiellen Recht zuzuordnen sind, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Fehlender Verwaltungsrechtsweg stellt einen Verfahrensverstoß (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, siehe BVerwG, Beschluss vom 5.2.2001 - 6 B 8.01 -, DVBl 2001, 918) dar, der wie andere Verfahrensverstöße beim Vorliegen bestimmter zusätzlicher Voraussetzungen (siehe dazu unten zu § 17 a Abs. 5 GVG) im Beschwerdeverfahren gerügt werden kann und dementsprechend auch gerügt werden muss. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - z.B. im Sinn einer Verweisung an das zuständige Gericht - würde bei fehlender Verfahrensrüge gegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verstoßen und kommt daher hier bereits aus beschwerderechtlichen Gründen nicht in Betracht.
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Zum gleichen Ergebnis führt im vorliegenden Fall die Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, „ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist“. Es ist in der Rechtsprechung (kritisch allerdings Sennekamp NVwZ 1997, S. 642 f.) inzwischen anerkannt, dass § 17 a GVG nicht nur in Klageverfahren, sondern auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gilt (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.7.2006 - 7 OB 105/06 -, NVwZ-RR 2006, 843 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; OVG Berlin, Beschluss vom 23.1.1997 - 2 S 2.97 -, NVwZ-RR 1998, 464; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.4.2002 - 5 S 378/02 -, VBlBW 2002, 345; BVerwG, Beschluss vom 15.11.2000 - 3 B 10.00 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn 42 zu § 17 a GVG - nach § 40 VwGO), und ebenso ist anerkannt, dass auch die „Prüfungssperre“ des § 17 a GVG Abs. 5 GVG im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (Sodan/Ziekow, a.a.O, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.1.2007 - 6 S 1591/06 -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das erstinstanzliche Gericht den Rechtsweg ausdrücklich oder inzident bejaht hat; wenn es zur Sache entschieden hat, hat die zweite Instanz die Rechtswegfrage nicht mehr zu prüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - bereits in der ersten Instanz an einer entsprechenden Rüge (fehlender Verwaltungsrechtsweg) fehlt (Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn 44 und 45; BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, DVBl 1994, 762).
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Im Hinblick auf das noch anhängige Hauptsacheverfahren hält der Senat allerdings zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits einen inhaltlichen Hinweis auf die Rechtswegproblematik für angezeigt. Das Verwaltungsgericht wird im Klageverfahren zu entscheiden haben, ob für das Begehren der Antragstellerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den nach § 11 RVG ergangenen Vergütungsbeschlüssen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben ist oder ob dieses Begehren als zivilrechtliches Verfahren im Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht verfolgt werden muss. Die Frage ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Während die Literatur zu § 11 RVG (bzw. zur Vorgängervorschrift des § 19 BRAGO) nahezu einhellig auf dem Standpunkt steht, für Vollstreckungsschutzbegehren wie die hier vor dem Verwaltungsgericht noch anhängige Vollstreckungsabwehrklage sei nicht das Gericht zuständig, in dessen Verfahren der zu vollstreckende Titel (Vergütungsbeschluss) erlassen wurde, sondern das für das materielle Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zuständige Zivilgericht (siehe dazu Riedel/Süßbauer, RVG, 2005, Rn 52 zu § 11; Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 2006, Rn 355 zu § 11; Mayer/Kroiß, RVG, 2006, Rn 101 zu § 11 m.w.N. bei Rn 92 Fn. 175 und OVG Lüneburg, NJW 1984, S. 2485 sowie LG Heilbronn, Beschluss vom 17.12.1992 - 1 BT 358/92 -, NJW-RR 1993, 575), steht eine Mindermeinung auf dem Standpunkt, es komme auf die Herkunft des zu vollstreckenden Titels an (siehe dazu Beutling, Anwaltsvergütung in Verwaltungssachen, 2004, Rn 82; OVG Münster, Beschluss vom 16.10.1985 - 19 B 1946/85 -, NVwZ 1986, 393 und NVwZ-RR 2004, 311; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Rn 25 und 862 zu § 40 und Bader in: Bader u.a., VwGO, 2005, Rn 8 zu § 168). Der Senat neigt in dieser Frage der zuletzt genannten Auffassung zu; von ihr geht im Übrigen - wenn auch ohne ausdrückliche Problematisierung - auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 19 BRAGO aus (siehe etwa Beschluss vom 22.1.2003 - 12 S 2675/02 -, VBlBW 2003, 241, und Beschluss vom 29.4.1997 - 9 S 1013/07 - NVwZ-RR 1998, 462).
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Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG wie die hier zu vollstreckenden sind nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO unabhängig davon, dass dort von „Kosten“ und nicht von „Vergütung“ die Rede ist, Vollstreckungstitel (siehe dazu etwa OVG Münster, NVwZ-RR, a.a.O.). Allerdings ist die in ihnen titulierte Kostenforderung nicht Prüfungsergebnis des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, sondern nur das kostenrechtliche „Resultat“ (siehe Sodan/ Ziekow, a.a.O., Rn 47 zu § 168). Die beiden Vollstreckungstitel sind der Systematik der Kostenvorschriften entsprechend hier vom VG als dem im Erkenntnisverfahren tätig gewordenen Gericht erteilt worden; daran ändert die privatrechtliche Natur des in ihnen festgesetzten Anspruchs (vgl. dazu OVG Münster NVwZ-RR 2004, und Bader, jeweils a.a.O.) nichts. Damit erfolgt auch die Vollstreckung solcher Titel nach den Vorschriften der VwGO. Da nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vollstreckungsgericht jeweils das Gericht des ersten Rechtszugs - hier also das Verwaltungsgericht als das mit dem Ausweisungsverfahren und mit seiner kostenrechtlichen Abwicklung befasste Gericht - ist, obliegt diesem Gericht auch die Vollstreckung des nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung ist nämlich der zwar im Privatrechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant wurzelnde, aber durch die Gebührenvorschriften öffentlichrechtlich überformte Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts. Die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG - die Vergütungsfestsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben - stellt sicher, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren und dementsprechend auch seine Vollstreckung von privatrechtlichen Einwendungen weitgehend freigehalten wird; dies rechtfertigt andererseits die Kompetenz des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier: des Verwaltungsgerichts), über die Vollstreckung eines im Kern privatrechtlichen Anspruchs zu entscheiden (siehe dazu Riedel/Süßbauer, a.a.O., Rn 52 zu § 11). Hiervon abgesehen erklärt § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG für das Vergütungsverfahren die jeweilige Verfahrensordnung des Erkenntnisgerichts für maßgebend (siehe dazu auch OVG Münster NVwZ-RR 2004, a.a.O.). Da auch § 767 Abs. 1 ZPO (entsprechend anwendbar nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für Abwehrklagen gegen die Vollstreckung das Gericht des ersten Rechtszugs als zuständiges Vollstreckungsgericht bestimmt, geht der Gesetzgeber allgemein von einer Befugnis dieses Gerichts zur Entscheidung über Vollstreckungsabwehrklagen aus. Insofern ist § 167 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 168 VwGO gegenüber § 40 VwGO die speziellere Vorschrift (siehe dazu Ehlers a.a.O. Rn 25 zu § 40 und Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn 79 und 80). Es ist auch sonst nicht ungewöhnlich, dass es im Vollstreckungsverfahren nicht wie im Erkenntnisverfahren auf die wahre Rechtsnatur des Anspruchs, sondern auf die Herkunft des Vollstreckungstitels ankommt (siehe Ehlers a.a.O. Rn 25 zu § 40 und Sodan/Ziekow, a.a.O., Fn 72 zu § 40 VwGO m.w.N. und Beispielen). Im Interesse der Rechtsklarheit werden die mit dieser am ehesten dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Auffassung verbundene Nachteile - etwa die Prüfungspflicht privatrechtlicher Vorfragen bei nachträglichen Einwendungen gegen Gebührenansprüche - hinzunehmen sein. Auch sonst mutet (und traut) das Prozessrecht bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen dem Verwaltungsgericht die Prüfung privatrechtlicher Fragen - etwa der Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, siehe § 11 Abs. 2 Satz 1 RVG - zu.
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2. Unabhängig von dieser sich im Hauptsacheverfahren stellenden Problematik hat die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg, weil die vom Verwaltungsgericht als begründet angesehenen Einwendungen der Antragstellerin der Vollstreckung durch die Antragsgegnerin in der Sache nicht entgegenstehen. Die Antragsgegnerin bestreitet zwar nicht, dass zwischen ihr und der Antragstellerin telefonisch eine Stundungsvereinbarung geschlossen worden ist; sie hat dem Senat ergänzend aber dazu belegt, dass die Antragstellerin im schriftlichen Bestätigungsschreiben darauf hingewiesen wurde, bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Raten werde die streitige Summe als ganze sofort fällig (Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 10.10.2006). Da nach dem Juni 2007 keine Raten mehr bei der Antragsgegnerin eingingen, kann der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die bestehende Ratenzahlungsvereinbarung nicht entgegengehalten werden (zur Einordnung einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 767 Abs. 2 ZPO siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1999 - 4 K 2/99 -, OLGR-Düsseldorf 2000, 392 und juris). Der Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zur Einstellung der Ratenzahlung ist im übrigen von der Antragstellerin nicht bestritten worden; sie hat sich zur Beschwerde nicht geäußert, und zwischenzeitlich hat sich sogar herausgestellt, dass das von ihr angegebene und im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts erfasste Konto bei der Deutschen Bank nicht (mehr) besteht. Von daher bestand kein Anlass, die Vollstreckung aus dem (anders als der das erstinstanzliche Verfahren betreffende zuvor ergangene Vergütungsbeschluss) rechtskräftig gewordenen Vergütungsbeschluss des Kostenbeamten vom 4.9.2006 zugunsten der Antragstellerin einstweilen einzustellen. Es kommt hinzu, dass die Stundungsvereinbarung zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin bereits im Juni 2006 und damit noch vor Erlass beider Vollstreckungstitel) getroffen wurde. Es wäre damit Sache der Antragstellerin gewesen, bereits im Rahmen der Anhörung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG oder im Erinnerungsverfahren (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, siehe §§ 165, 151 VwGO) geltend zu machen, die festgesetzte Vergütung sei noch nicht im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 RVG fällig (zum Vorrang von Fälligkeitsvereinbarungen siehe Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., Rn 39 zu § 8). Da sie sich nicht geäußert und den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 4.9.2006 unangefochten gelassen hat, handelt es sich bei der Stundungseinwendung auch nicht um einen im Sinn des § 767 Abs. 2 ZPO (i.V. mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachträglichen Umstand, der im Weg der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden könnte.
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Soweit es um die Vollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 6.7.2006 geht, ist dieser zwar nicht rechtskräftig geworden, da die Antragstellerin gegen ihn fristgerecht einen Rechtsbehelf („Beschwerde“) eingelegt hat (Schreiben der Antragstellerin vom 21.7.2006, eingegangen am 24.7.2006). In diesem Schreiben hat die Antragstellerin behauptet, nicht zur Zahlung der festgesetzten Vergütung verpflichtet zu sein; er war damit als Erinnerung im Sinn von §§ 165, 151 VwGO auszulegen. Diese hat zwar den Eintritt der Rechtskraft gehemmt (vgl. dazu Gerold/Schmidt/von Eiken a.a.O. Rn 335 zu § 11), hat aber die Vollstreckung nicht gehindert, da der Erinnerung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 151 Satz 3 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da Gegenstand der Erinnerung kein Ordnungs- oder Zwangsmittel im Sinn von § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO war und die Vollziehung auch nicht nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilen ausgesetzt war, konnte auch der am 6.7.2006 erlassene Vergütungsfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., Rn 347).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 1.6.1 des Streitwertkatalogs (siehe NVwZ 2004, 1327), da der Streitwert im Vollstreckungsverfahren nicht dem Streitwert der Höhe der Gesamtforderung entspricht. Dementsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen abzuändern.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).