Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2017 - 11 B 41/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0928.11B41.17.00
published on 28/09/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2017 - 11 B 41/17
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 16.297,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, seinen Ruhestand bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf weitere Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit hinauszuschieben.

2

Der am ...9.1955 geborene Antragsteller ist Polizeioberrat (A 14) und seit 1974 im Dienste der Landespolizei tätig.

3

Einem ersten Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Antragstellers entsprach der Antragsgegner mit Bescheid aus dem Februar 2012 und schob den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers, der andernfalls zum 31.1.2016 in den gesetzlichen Ruhestand getreten wäre, bis zum 30.9.2017 hinaus.

4

Am 20.3.2017 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf (weitere) Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres, mithin bis zum 1.10.2018.

5

Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.8.2017 ab. Zur Begründung führte er an, dass dem Begehren des Antragstellers dienstliche Interessen entgegenstünden. Aufgrund einer aktuellen Beurteilung zum Stichtag 1.5.2017 ergebe sich, dass der Antragsteller den Anforderungen des Arbeitsplatzes lediglich überwiegend gewachsen sei, was insofern nicht ausreichend sei. Ergänzend trete hinzu, dass es sich bei der aktuell wahrgenommenen Aufgabe des Antragstellers um eine Tätigkeit handele, die - im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise - momentanen Schwerpunktsetzungen geschuldet gewesen sei. Diese Aufgabe könne und solle organisatorisch künftig ausschließlich durch Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.1 wahrgenommen werden, für die diese Tätigkeiten als amtsangemessen zu betrachten sei. Der Antragsteller gehöre indes der Laufbahngruppe 2.2 an. Schließlich ergäbe sich aus der Ablehnung des Antrages auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht kein Nachteil für den Antragsteller.

6

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.8.2017 Widerspruch ein. Im gleichen Schreiben legte er Widerspruch gegen die der Ablehnung zugrunde liegende Beurteilung ein.

7

Am 25.9.2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

8

Er trägt vor, die Ablehnung seines Antrages auf Lebensarbeitszeitverlängerung könne nicht auf entgegenstehende dienstliche Interessen gestützt werden. Hierfür sei nicht schon jede personalplanerische Zielsetzung relevant. Dies würde auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der mit der Schaffung der Verlängerungsmöglichkeit gerade in Kauf genommen habe, dass sich die (Alters-) Struktur innerhalb einer Behörde dadurch ändern könne. Ein dienstliches Interesse müsse daher von erheblichem Gewicht sein.

9

Zur Entscheidung über die Ablehnung könne auch nicht die Beurteilung zum Stichtag 1.5.2017 herangezogen werden, da diese rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Sie hätte mangels Antrag schon nicht erstellt werden dürfen und reiche auch nicht aus, um über die Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu entscheiden. Es seien zum Teil nicht die erforderlichen Personen/Vorgesetzten in die Erstellung der Beurteilung eingebunden gewesen, zum Teil hätten sich Beurteiler gegenüber dem Antragsteller widersprüchlich verhalten.

10

Die Entscheidung über die Lebensarbeitszeitverlängerung könne auch nicht auf eine Stellungnahme des Dienstvorgesetzten POR ... vom 5.4.2017 gestützt werden, da diese bzgl. der Leistungsbewertung des Antragstellers falsch bzw. unzureichend sei.

11

Die von dem Antragsteller bisher wahrgenommene Tätigkeit sei seinem Amte angemessen gewesen und stelle gerade keine überwiegende Sachbearbeitertätigkeit dar.

12

Außerdem liege es im Verantwortungsbereich des Dienstherren für eine amtsangemessene Stelle zu sorgen.

13

Die Ablehnung sei zudem ermessensfehlerhaft. Ein Passus aus einem hierfür in Bezug genommenen Erlass des Antragsgegners vom 3. März 2016 sei bereits für sich rechtswidrig. Im Übrigen sei das dem Antragsgegner zustehende Ermessen gemäß Vorgaben des Erlasses auf Null reduziert, da der Antragsteller über die erforderliche Qualifikation, die fachliche Leistung und die gesundheitliche Eignung verfüge.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf weitere Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit vom 20.3.2017, längstens jedoch bis zum 1.10.2018, hinauszuschieben.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die zum 1. Mai 2017 erstellte Beurteilung erforderlich gewesen sei, da der Antragsteller aufgrund der vorangegangenen Beurteilung (zum Stichtag 30.4.2015) ebenfalls nicht über ausreichend nachgewiesene Leistungen verfügt habe.

19

Der Antragsteller sei im Januar 2016 aufgrund der Flüchtlingssituation und dem damit einhergehendem extremen Personalbedarf vorübergehend zur BAO „Flüchtlinge Land“ umgesetzt worden. Danach sei er mit Koordinierungs- und Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich des polizeilichen Rückführungsmanagements eingesetzt gewesen. Diese Aufgaben seien überwiegend der Laufbahngruppe 2.1 zuzuordnen.

20

Eine Übertragung von amtsangemessenen Aufgaben auf den Antragsteller würde die ordnungsgemäße und reibungslose Aufgabenerledigung der Behörde beeinträchtigen. Hinzu komme, dass eine entsprechende Planstelle für einen Polizeioberrat, die der Antragsteller aufgrund seiner Vorkenntnisse für die Dauer von einem Jahr besetzen könnte, derzeit nicht zur Verfügung stehe. Eine weitere Beschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten komme wegen der fehlenden Amtsangemessenheit nicht in Betracht.

21

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

22

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig aber nicht begründet.

23

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht auch schon vor Klagerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.

24

In jedem Fall sind gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und das geforderte Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in diesem Sinne ist es, dass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen, d.h. eine in der Hauptsache erhobene Klage oder sonstiger Rechtsbehelf müsste zulässig und zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

25

Dahinstehen kann, ob aufgrund der drohenden Veränderung des beamtenrechtlichen Status mit Übertritt des Antragstellers in den Ruhestand am 1.10.2017 die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des im Rahmen des § 123 VwGO grundsätzlich bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen, weil das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8/98; zu den Voraussetzung einer solchen Ausnahme vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88; Beschluss der Kammer vom 31.08.2016 – 11 B 23/16).

26

Denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

27

Die Voraussetzungen von § 108 Abs. 3 LBG SH i.V.m. § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG SH sind nicht erfüllt. Danach kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

28

Hier hat der Antragsgegner den Antrag nach der hier gebotenen summarischen Prüfung zu Recht unter Verweis auf entgegenstehende dienstliche Interessen abgelehnt.

29

Das dienstliche Interesse im Sinne der genannten Norm richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

30

Dabei ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (mwN: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. August 2010 – 3 MB 18/10 ; BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 C 21.03).

31

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und somit insbesondere der im dargestellten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist die Annahme des Antragsgegners, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand ständen dienstliche Interessen entgegen, nach dem von den Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterbreiteten Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Das von dem Antragsteller insoweit ins Feld geführte Fehlen einer amtsangemessenen Beschäftigung und/oder Planstelle ist nach oben Gesagtem als dienstlicher Grund, der im Sinne des Gesetzes gegen eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit spricht, anzuerkennen.

33

Den Dienstherren trifft im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Pflicht, den Beamten entsprechend seines Statusamtes angemessen zu beschäftigen. Der Antragsgegner könnte den Antragsteller also selbst wenn er wollte, nicht in einem gegenüber seinem inne gehabten Statusamt niedrigeren Aufgabenkreis beschäftigen.

34

Die Bewertung des bisher wahrgenommenen Dienstpostens des Antragstellers als der Laufbahngruppe 2.1 und damit unterhalb der Laufbahngruppe des Antragstellers zugehörig, begegnet im Rahmen der hier nur summarischen Prüfung keinen Bedenken. Vielmehr tritt hier die oben genannte Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners zutage. Dass der Antragsteller damit die Grenzen seines Organisationsermessens überschritten oder hiervon unsachlich Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers.

35

Der Antragsteller setzt an die Stelle der Einschätzung des Antragsgegners bezüglich der Wertigkeit der Aufgaben des Dienstpostens lediglich seine eigene – subjektive- Einschätzung ohne tatsächliche Fehler der Dienstpostenbewertung (Bl. 49 GA) aufzuzeigen. Dabei könnte dem Antragsteller sogar zugestanden werden, dass der Dienstposten in der Vergangenheit den Anspruch der Laufbahngruppe 2.2 erfüllt hätte - dies erscheint möglich, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die Arbeitsabläufe und Organisation auf dem (neu geschaffenen) Dienstposten erst erarbeitet und zugeschnitten werden mussten. Wenn der Antragsgegner aber nunmehr für die Zukunft die Dienstpostenbewertung als der Laufbahngruppe 2.1 entsprechend einordnet und sein Personal entsprechend plant, so ist nicht ersichtlich, dass dies auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner insoweit angibt, dass es sich hauptsächlich um sachbearbeitende Tätigkeiten handelt, für die gerade auch auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise Anfang 2016 ein extrem hoher Personalbedarf bestand. Dass diese Aufgaben nunmehr auch von rangniedrigeren Beamten wahrgenommen werden können, erscheint schon insofern nicht sachwidrig, als - und das ist gerichtsbekannt - der Höhepunkt der Flüchtlingskrise inzwischen abgeebbt ist und sich das entsprechende Procedere auf den hierfür vorgesehenen Dienstposten bei der Polizei eingespielt und standardisiert haben dürfte.

36

Hierin ist schließlich auch eine ausreichend erhebliche personalplanerische Zielsetzung zu sehen, die dem Hinausschieben des Ruhestandes entgegengehalten werden kann. Die insoweit von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 5.6.2012 - 20 E 318/12) steht dem nicht entgegen. Im dortigen Fall wurde einem Oberstaatsanwalt das Hinausschieben des Ruhestandes mit dem Argument nicht genehmigt, dass zur Motivation jüngerer Beamter Beförderungsposten nicht länger als nötig besetzt bleiben dürften. Der vorliegende Fall ist von der Gewichtung der personalplanerischen Zielsetzungen damit überhaupt nicht vergleichbar.

37

Einen Anspruch des Antragstellers auf Schaffung einer Planstelle, um ihn auch nach Erreichen der gesetzlichen Lebensarbeitszeit weiter amtsangemessen zu beschäftigen, sieht das Gesetz nicht vor. Dies widerspräche auch dem oben genannten Organisationsermessen des Dienstherrn.

38

Ob daneben als weiterer entgegenstehender dienstlicher Grund die mangelnde Leistungsfähigkeit des Antragstellers anzusehen ist, kann sodann dahinstehen. Damit kann auch dahinstehen, ob die Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2017 rechtmäßig gewesen ist oder nicht.

39

Selbst wenn man der Auffassung des Antragstellers vom fehlenden Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Interessen folgte, könnte dieser aus § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG keinen Anordnungsanspruch herleiten, denn in diesem Fall hätte der Antragsgegner das ihm durch die Norm eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.08.2010 – 3 MB 18/10, Rn. 28 – Juris und Beschluss vom 6.4.2017 – 2 MB 3/17; vgl. auch Seeck, Praxis der Kommunalverwaltung, LBG SH – Kommentar, § 35, Stand: 07.2016).

40

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null - was einen Anspruch des Antragstellers begründen könnte - sind nicht ersichtlich.

41

Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Erlass des Antragsgegners vom 3.3.2016.

42

Der dort in Betracht kommende Passus unter Ziff. 3, wonach ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts vorzunehmen ist, wenn die fachliche Leistung den Anforderungen des Arbeitsplatzes mindestens voll entspricht, keine Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung vorliegt und das dienstliche Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs besteht, ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht anzuwenden.

43

Dem Antragsteller fehlt insoweit der Nachweis der entsprechenden fachlichen Leistungen und auch das Erfordernis der Deckung des Personalbedarfes ist nicht erfüllt.

44

Dem Antragsteller fehlt der Nachweis der entsprechenden fachlichen Leistungen. Selbst wenn die Regelbeurteilung zum Stichtag 1.5.2017 rechtswidrig und nicht zu beachten sein sollte, entspricht zumindest die Stellungnahme des ständigen Vertreters des Landespolizeidirektors, POR ... ..., vom 5.4.2017 (Bl. 141 GA) den Anforderungen, die der Erlass des Antragsgegners vom 3. März 2016 an eine Stellungnahme über Qualifikation, fachliche Leistung und gesundheitliche Eignung des Antragstellers stellt. Insbesondere die Ausführungen, die der Antragsteller in diesem Eilrechtsverfahren zu den seiner Meinung nach falschen Einschätzungen des Herrn ... bezüglich seiner Qualifikation und fachlichen Leistungen macht, stellen insoweit sämtlich eigene, subjektive Einschätzungen des Antragstellers bezüglich seiner eigenen Arbeitsleistung dar und legen aber nicht dar, dass die Einschätzungen aus der Stellungnahme sachwidrig vorgenommen wurden. Dies wäre aber erforderlich, um die Einschätzung des POR ..., die entsprechend der Rechtsprechungen zum beamtenrechtlichen Beurteilungswesen wohl nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sind, in erheblicher Weise zu entkräften.

45

Allein deshalb wäre das Ermessen hier mangels Vorliegen der Voraussetzungen schon nicht auf Null reduziert.

46

Selbst wenn man vom Vorliegen der fachlichen Leistungen ausgehen würde, so gibt es nach oben Gesagtem aber keinen entsprechenden Personalbedarf- der ebenfalls Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung auf Null wäre.

47

Es kann sogar dahinstehen, ob das Erfordernis der „Deckung des Personalbedarfs“ in dem Erlass rechtswidrig und damit nicht anwendbar ist, wie der Antragsteller vorträgt. Es ist gerade nicht möglich, wie es offenbar der Antragsteller meint, lediglich das „Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs“ aus dem entsprechenden Passus des Erlasses gleichsam „auszuschneiden“. Denn dann wäre nach dem Wortlaut eine Bewilligung des Antrages des Beamten immer dann vorzunehmen (Ermessensreduzierung auf Null), wenn er die entsprechenden fachlichen Leistungen zeigt und keine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung vorliegt. Dies widerspricht indes klar dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 35 Abs. 4 S. 1 Ziff. 2 LBG SH als Voraussetzung für eine Verlängerung (auch) das Fehlen entgegenstehender dienstlicher Interessen normiert und wäre damit seinerseits rechtswidrig.

48

Sollte das Abstellen auf das Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfes also tatsächlich rechtswidrig sein, so wäre der gesamte Passus - und nicht nur das entsprechende Erfordernis- rechtswidrig und nicht anwendbar. Damit gäbe es in dem Erlass überhaupt keine Vorgaben für Fälle, in denen den Anträgen auf Lebensarbeitszeitverlängerung stattzugeben ist und damit einen Anwendungsfall für eine Ermessensreduzierung auf Null.

49

Bloße Ermessensfehler oder gar -ausfall führen indes nicht dazu, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruches glaubhaft machen kann. Denn selbst bei Vorliegen von Ermessensfehlern, würde dies keine Ermessensreduzierung auf Null herbeiführen (OVG Schleswig, Beschluss vom 6.4.2017 – 2 MB 3/17).

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand betrifft, ist der Streitwert nach dem 6-fachen Monatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend Anlage 5 des BesG SH (5.432,40 €) im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht die Kammer von der Hälfte des so ermittelten Betrages aus.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 23/08/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.