Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Apr. 2014 - RO 4 K 13.1557

published on 08/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Apr. 2014 - RO 4 K 13.1557
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Gericht

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Tenor

I.

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich der Umwandlung des landwirtschaftlichen Grundstücks Fl.Nr. 1486 Gemarkung ... von Grünland in Ackerland bis zum 31.12.2019 nicht zu Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG berechtigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Falle einer Umwandlung dieses Grundstücks in Grünland bis zum 31.12.2019 nicht zu Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 BNatSchG berechtigt ist.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

Die Kläger sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks ... Fl.Nr. 1486 Gemarkung ... mit einer Größe von 71,765 ha.

Mit Bescheid des Amts für Landwirtschaft und Ernährung Abensberg vom 11.12.1996 wurde den Klägern im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms – Teil C eine vorläufige zweckgebundene Zuwendung als Zuschuss für die Umwandlung obengenannten Grundstücks von Ackerland in Grünland im Jahr 1996 erteilt. Diese Zuwendung bezog sich auf eine Nutzungseinschränkung bis zum 6.12.2006.

Mit Bescheid des Amts für Landwirtschaft und Forsten Abensberg vom 28.11.2005 wurde der Bewilligungsbescheid vom 11.12.1996 mit Wirkung vom 1.1.2005 aufgrund eines Härtefallantrags aufgehoben.

Auf einen Antrag des Herrn D..., des Pächters des Grundstücks Fl.Nr. 1486, zu einem Wiesenumbruch dieses Grundstücks äußerte sich das Landratsamt Kelheim – Untere Naturschutzbehörde – im Schreiben vom 22.2.2013 dahingehend, dass die Wiesenfläche ... in weiten Teilen als „erosionsgefährdet“ bzw. „hocherosionsgefährdet“ eingestuft sei. Einem Umbruch könne aus naturschutzfachlicher Sicht daher nur auf der ebeneren Teilfläche im Westen zugestimmt werden.

Mit Schreiben vom 29.5.2013 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 22.2.2013 dem Landratsamt Kelheim mit, dass er ein eigenes Feststellungsinteresse an der Frage der Rückführbarkeit der Grünfläche in Ackerland habe, da er nach Pachtende am 30.9.2013 über die Fläche disponieren müsse.

Nach Ablauf des Kulturlandschaftsprogramms sei er innerhalb von 15 Jahren gem. Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG wieder berechtigt, die Flächen in den ursprünglichen Zustand der Ackernutzung zurückzuführen. Dieses landwirtschaftliche Privileg sei eine Ausprägung der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG. Nachdem die 15 Jahre nach Ablauf des KULAP noch nicht vergangen seien, haben die Kläger einen Anspruch auf Rückführung der Grünland-fläche in die ursprüngliche Ackernutzung. Vorsorglich sei auch zu erwähnen, dass die streitgegenständliche Fläche keinesfalls hocherosionsgefährdet sei. Es sei im Erosionskataster nur teilweise lediglich die Erosionsklasse I festgelegt.

Mit Schreiben vom 13.6.2013 verwies die Untere Naturschutzbehörde darauf, dass gem. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG auf erosionsgefährdeten Hängen Grünland erhalten bleiben solle. Die Wiesenfläche Fl.Nr. 1486 sei im Bayerischen Erosionskataster als erosionsgefährdet eingestuft.

Die Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG, wonach die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung eingeschränkt oder unterbrochen gewesen sei, greife bezüglich der Fl.Nr. 1486 nicht. Auf Antrag des Klägers sei auf obiger Fläche die Umwandlung von Ackerland in Grünland nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm gefördert worden. Der für die Förderung maßgebliche Verpflichtungszeitraum habe zehn Jahre, bis Ende 2006 betragen. Aufgrund eines Härtefallantrags des Klägers sei die KULAP-Maßnahme jedoch vorzeitig beendet und der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden. Die Maßnahme sei also nicht zu Ende geführt worden, der Verpflichtungszeitraum sei nicht eingehalten worden. Seit 2005 sei die Fläche als Grünland kodiert und habe dadurch den Status „Dauergrünland“ erworben. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG unterscheide bei der Grünlanderhaltung nicht zwischen erosionsgefährdeten und hocherosionsgefährdeten Flächen. Vielmehr solle, sofern eine Erosionsgefahr bestehe, Grünland erhalten bleiben. Die gewünschte Bestätigung, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückführung der Grünlandfläche in die ursprüngliche Ackernutzung haben, könne nicht ausgestellt werden.

Demgegenüber vertrat der Bevollmächtigte der Kläger unter dem 2.7.2013 die Ansicht, dass der Umstand der vorzeitigen Beendigung der KULAP-Maßnahme für die Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG nicht von Belang sei. Die Kläger haben alle Auflagen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 11.12.1996 erfüllt. Lediglich wegen der im Jahr 2005 eingeführten Agrarreform habe man den an entsprechenden Programmen teilnehmenden Landwirten gem. Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 staatlicherseits die Möglichkeit eingeräumt, die KULAP-Maßnahme vorzeitig zu beenden, damit anstelle von Grünlandzahlungsansprüchen die höherwertigen Ackerzahlungsansprüche zugeteilt hätten werden können. Dies sei eine Entscheidung der Europäischen Union gewesen, welche die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt habe, damit den an entsprechenden KULAP-Maßnahmen teilnehmenden Landwirten keine Nachteile bei den Zahlungsansprüchen bzw. der daraus zu berechnenden Betriebsprämie entstünden. Selbstverständlich sei aber die Fläche Fl.Nr. 1486 aufgrund der Teilnahme am KULAP zur Bewirtschaftungseinschränkung verpflichtet gewesen. Das Programm habe bis dahin Bestand gehabt. Die Fläche könne 15 Jahre nach Ablauf des KULAP, also 15 Jahre nach dem 1.1.2005 wieder in Ackerland umgewandelt werden. Dieser Zeitraum sei nicht abgelaufen, sodass ein Anspruch auf Rückführung der Grünlandfläche in die ursprüngliche Ackernutzung gegeben sei.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Am 16.9.2013 erhob zunächst nur der Kläger Feststellungsklage.

Mit Schriftsatz vom 19.2.2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1486 der Kläger und seine Ehefrau in Gütergemeinschaft seien. Eine Prozessvollmacht von Frau P... an den Kläger zur Vertretung in diesem Verfahren (ohne Datum) wurde vorgelegt. Mündlich sei die Vollmacht bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens erteilt worden, die schriftliche Bestätigung sei am 13.2.2014 erfolgt. Frau P... trete dem Verfahren als Klägerin bei.

Die Feststellungsklage sei statthaft, da die Frage der Genehmigungspflicht des Grünlandumbruchs ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO darstelle. Das Feststellungsinteresse liege vor. Da das Landratsamt Kelheim die Zustimmung zum Grünlandumbruch verweigere, sei eine verwaltungsgerichtliche Feststellung notwendig, da ein unzulässiger Grünlandumbruch im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung Cross-Compliance-relevant sei und damit förderschädlich sein könne. Da mangels Genehmigungspflicht kein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Genehmigung gegeben sei, sei die Feststellungsklage nicht subsidiär.

Die Klage sei auch begründet.

Genehmigungspflichtig seien nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG nur Eingriffe i.S.v. Art. 14 Abs. 1 BayNatSchG. Der geplante Grünlandumbruch sei aufgrund der Fiktion des Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG, ungeachtet eines möglichen Zielwiderspruchs zu Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG, kein Eingriff. Die zeitweise Einschränkung aufgrund der Verpflichtung nach KULAP habe zum 1.1.2005 geendet. Sinn und Zweck der Rückholklausel nach Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG (und ebenso nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG) sei die Vermeidung von Nachteilen für Landwirte, die freiwillig aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zeitlich befristete Umweltleistungen erbringen, für die Zeit nach Ablauf der Programme. Die Rückholklausel stelle weder eine „Belohnung“ für das Einhalten der ursprünglichen Frist dar, noch eröffne sie eine Sanktionsmöglichkeit bei vorzeitiger Beendigung. Sie sei eine Ausprägung der Eigentumsgarantie und des Vertrauensgrundsatzes. Daher sei der Begriff „nach Auslaufen“ i.S.v. „nach Beendigung“ der Einschränkungen als Beginn der 15-Jahresfrist zu verstehen, wobei offen bleiben könne, ob wenigstens eine rechtmäßige Beendigung vorauszusetzen sei. Die Beendigung der KULAP-Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe im Übrigen bisher auf einen Grünlandumbruch verzichtet, sodass auch der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum, wenn auch ohne den Bezug von Fördergeldern nach KULAP, eingehalten worden sei.

Eine Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei in Bayern bislang keine Dauergrünlandverordnung nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 1 DirektZahlVerpflG erlassen worden. Auch nach Bodenschutzrecht sei keine Genehmigungspflicht vorgesehen. Lediglich im Rahmen der Gefahrenabwehr seien Anordnungen bezüglich geeigneter erosionsmindernder Maßnahmen, insbesondere der Einhaltung der guten fachlichen Praxis, möglich.

Die Kläger beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich der Umwandlung des landwirtschaftlichen Grundstückes Fl.Nr. 1486 Gemarkung ... von Grünland in Ackerland bis zum 31.12.2019 nicht zu Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG berechtigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Falle einer Umwandlung dieses Grundstücks in Grünland bis zum 31.12.2019 nicht zu Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG berechtigt ist.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt,

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Eine Bestätigung, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückführung der Grünlandfläche in die ursprüngliche Ackernutzung habe, könne nicht ausgestellt werden. Es sei das Grün-landerhaltungsgebot gem. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG einschlägig. Danach solle Grünland unter anderem auf erosionsgefährdeten Hängen erhalten bleiben. Bei dem Grundstück handele es sich um eine erosionsgefährdete Fläche. Die Erhaltung dieser Grünlandfläche sei kein bloßer Programmsatz, sondern eine konkrete und unmittelbare gesetzliche Verpflichtung. Die Fläche habe inzwischen den Status „Dauergrünland“ erworben. Die Beseitigung von Grünland stelle einen Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinn dar. Durch die Nutzungsänderung von Grünland in eine andere Nutzungsform liege eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts vor.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der „Rückholklausel“ nach Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG lägen nicht vor. Die KULAP-Maßnahme sei aufgrund eines Härtefallantrags vorzeitig beendet, der ursprünglich vereinbarte Verpflichtungszeitraum sei nicht eingehalten worden. Die Einschränkung sei damit nicht „ausgelaufen“. Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG fände folglich keine Anwendung.

Es könne offen bleiben, ob der beabsichtigte Gründlandumbruch einen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG darstelle und ob insoweit die Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG gelte. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Sollvorschrift des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG seien nicht gegeben. Vertrauensschutzgesichtspunkte geböten im Hinblick auf die vom 7.12.1996 bis 31.12.2004 bestehende Verpflichtung nach dem KULAP keine Freistellung von der Regelvermutung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Eingriffsregelung sei hier nicht zu prüfen. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 2 b Abs. 3 BayNatSchG 2005 (jetzt Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG) gelte das Grünlanderhaltungsgebot nicht für Ackerflächen, die im Rahmen staatlicher Programme zeitlich befristet als Grünland genutzt werden. Dies sei so zu interpretieren, dass während der Geltung der Grünlanderhaltungsverpflichtung aus staatlichen Förderprogrammen ein Grundstück nicht in den Status von Dauergrünland „hineinwachsen“ könne. Die insoweit relevante Frist beginne erst mit Ablauf der Verpflichtung aus dem staatlichen Förderprogramm (hier 31.12.2004 laut Bescheid vom 28.11.2005). Entsprechend laute Nr. 6 der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2014. Auch danach habe das Grundstück den rechtlichen Status von Dauergrünland im Sinne von Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG. Die Frage, ob die am 31.12.2004 abgelaufene KULAP-Verpflichtung hinsichtlich des erst am 1.8.2005 in Kraft getretenen Art. 2 b BayNatSchG (jetzt Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG) überhaupt Vertrauensschutz begründen könne, könne als entscheidungsunerheblich offen bleiben.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 8.4.2014 Bezug genommen.

Gründe

1. Mit der Einbeziehung der Ehefrau des zunächst alleinigen Klägers in das Verfahren ist diese im Rahmen der subjektiven Klageänderung ebenfalls Klagepartei geworden. Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist. Kläger und Klägerin sind Ehepartner in Gütergemeinschaft. Sie stehen hinsichtlich des vom Verfahren betroffenen Grundstücks in Rechtsgemeinschaft und sind demnach Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO. Durch die Einbeziehung der Klägerin in das Verfahren werden Fristen nicht umgangen, da die erhobene Feststellungsklage keiner Fristbestimmung unterliegt.

2. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Die Kläger haben als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1486 ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihr Grundstück keinen naturschutzrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der geplanten (Rück-) Umwandlung von Grünland in Ackerland unterliegt (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär, da die Kläger den verfolgten Zweck nicht mit einer Gestaltungsklage, einer Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen können.

Unterstellt, es liege bei dem Umbruch von Grünland in Ackerland ein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, besteht in Bayern insoweit keine subsidiäre Genehmigungspflicht i.S.d. § 17 Abs. 3 BNatSchG für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Von der in Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG eröffneten Möglichkeit, ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchzuführen, haben die Kläger nicht Gebrauch gemacht. An die Stelle der subsidiären Genehmigungspflicht für nicht anderweitige genehmigungspflichtige Eingriffe tritt gemäß Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG die Ermächtigung der Unteren Naturschutzbehörde (Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG) zur Untersagung des Eingriffs oder zu Kompensationsmaßnahmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, gilt es festzustellen.

Stellt der geplante Umbruch des Grünlands in Ackerfläche keinen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, besteht ebenfalls ein feststellungsbedürftiges Rechtsverhältnis, da unter den Beteiligten Uneinigkeit darin besteht, ob die Rechtslage den Umbruch erlaubt und damit Unklarheit darüber herrscht, ob die Kläger ihre Pläne ohne Rechtsverstoß verwirklichen können.

Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Kläger ist ihr Klagebegehren demnach dahingehend zu verstehen, dass sie die Feststellung begehren, dass der Beklagte im Hinblick auf die geplante Umwandlungsmaßnahme auf dem Grundstück Fl.Nr. 1486 nicht zu Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG und auch nicht zu Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG berechtigt ist.

3. Die Feststellungsklage ist begründet.

3.1. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Der Umbruch von Dauergrünland zu Acker stellt eine Nutzungsänderung in diesem Sinne dar (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 14 Rn. 11).

Nach Art. 2 lit. e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) 796/2004 handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 2 b Abs. 3 BayNatSchG 2005, der dem heutigen Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG entspricht, ergibt sich, dass während der Geltung der Grünlanderhaltungsverpflichtung aus einem staatlichen Förderprogramm Dauergrünland erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Fördermaßnahme gegeben ist. Vorliegend ist die Fördermaßnahme nach KULAP am 31.12.2004 beendet worden. Da sich an der Grünlandnutzung seither nichts geändert hat, wurde die

Fläche mit Ablauf des 31.12.2009 zum Dauergrünland.

Ob der Umbruch dieses Dauergrünlands die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigen kann, ist im Rahmen einer Wirkungsprognose zu klären, d.h. es bedarf einer Abschätzung dahin, welche erheblichen Beeinträchtigungen voraussichtlich eintreten werden (Schuhmacher/Fischer-Hüftle a.a.O., § 14 Rn. 17).

Der Beklagte verweist insoweit auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG. Nach dieser Vorschrift soll auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland erhalten bleiben. Die erosionsgefährdete Fläche auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei so groß, dass mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gerechnet werden müsse. Allgemein gelte, dass auf Grünland die Artenvielfalt erheblich größer und die Lebensqualität für Tiere erheblich besser sei als auf Ackerland. Auch nehme Dauergrünland fortlaufend ab. Dem gegenüber bezweifelt die Klägerseite die höhere Artenvielfalt auf einer intensiv genutzten Grünland-fläche, die wie vorliegend viermal im Jahr geschnitten wird.

Aus den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen aus dem Erosionsgefährdungskataster Bayern ergibt sich, dass der Großteil des streitgegenständlichen Grundstücks hoch erosionsgefährdet bzw. erosionsgefährdet ist. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG bezweckt die Sicherung von Lebensräumen für bestimmte Tiere und Pflanzen (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle, Naturschutzrecht in Bayern, Art 3 Rn. 9). Dass dieser Schutz insbesondere auch im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu gewährleisten ist, zeigt § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, wonach es den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht, auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten einen Grünlandumbruch zu unterlassen.

Ob dies indes ausreicht, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu begründen, oder ob diesbezüglich die Gegebenheiten des Einzelfalls (Größe der umzubrechenden Fläche, viermaligen Mahd) zu berücksichtigen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Frage, ob ein Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BayNatschG vorliegt, letztlich nicht entscheidungserheblich ist.

3.2. Im Rahmen des bayerischen Kulturlandschaftsprogramms war die vormalige landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Ackernutzung zeitweise dahingehend eingeschränkt, dass die Fläche nur noch als Grünland genutzt werden durfte. Für einen derartigen Fall bestimmt Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG, dass die Wiederaufnahme einer Ackernutzung nicht als Eingriff gilt, wenn sie innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen der Einschränkung erfolgt.

Dem Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG lässt sich nicht entnehmen, dass die Begriffe „zeitweise eingeschränkt“ bzw. „nach Auslaufen der Einschränkung“ voraussetzen, dass die Teilnahme an einem Bewirtschaftungsprogramm über den vollen Förderzeitraum angedauert hat und keiner außerplanmäßige Beendigung stattgefunden hat. Dass die vorzeitige Beendigung der KULAP-Maßnahme durch die Kläger rechtmäßig war, wird vom Beklagten nicht bezweifelt. Es gibt auch keine besonderen Schutzvorschriften, die eine Rückumwandlung verbieten.

Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten:

Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, gilt der Grünlandumbruch gemäß Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG aus Rechtsgründen nicht als Eingriff mit der Folge, dass Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG keine Anwendung findet.

Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG nicht vor, kommt Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG nicht zur Anwendung.

3.3. Eine Regelung zum Erhalt von Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen enthält Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG. In Abweichung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG, nach dem ein Grünlandumbruch auf einem solchen Standort zu unterlassen ist, bestimmt Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG, dass unter anderem auf erosionsgefährdeten Hängen Grünland erhalten bleiben soll. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, sollen entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden.

Da die Beseitigung von Grünland auf den in Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG genannten Standorten den Tatbestand des Eingriffs i.S. des § 14 Abs. 1 BayNatSchG erfüllen kann, aber auch kleinere Veränderungen, die für sich gesehen keinen Eingriff darstellen, unterbunden werden sollen, enthält die Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG keine Rechtsgrundverweisung, sondern eine Rechtsfolgenverweisung für den Fall, dass der Betroffene die den Regelfall bildende „Betreiberpflicht“ des Erhalts von Grünland nicht einhält (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner a.a.O. Art. 3 Rn. 15).

Hieraus folgt, dass unabhängig davon, ob ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt oder nicht Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG die Erhaltung von Grünland fordert und das behördliche Einschreiten gegen eine Rückumwandlung nicht voraussetzt, dass es sich um einen Eingriff handelt.

3.4 Eine Lösung des gegebenen Zielkonflikts muss berücksichtigen, dass es ohne die Teilnahme der Kläger am KULAP kein Grünland auf dieser Fläche gäbe. Zudem sieht das Gesetz keine zwangsweise Anordnung dahingehend vor, einen Landwirt zu verpflichten, auf einer erosionsgefährdeten Fläche Ackerland in Grünland umzuwandeln. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG zielt nur darauf ab, bestehendes Grünland zu erhalten. Sinn der Förderung im Rahmen des KULAP ist es aber gerade, dem Landwirt Anreize zur Umwandlung von Acker in Grünland zu schaffen, ihn jedoch hierdurch nicht zu verpflichten, die neue Nutzung auf Dauer beizubehalten. Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG erlaubt gerade die Rückumwandlung.

In dieser Situation hält es das Gericht für angemessen, eine Ausnahme von der Sollregelung des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG anzuerkennen, um dem von der Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG, die bei Verneinung eines Eingriffs analog anzuwenden ist, gewollten Vertrauensschutz zum Durchbruch zu verhelfen. Hiergegen sprechen nicht die Erwägungen der Gesetzesbegründung zu Art. 2 b Abs. 3 BayNatSchG 2005, aus denen die Beklagtenseite folgert, der auf fünf Jahre nach Ablauf der Fördermaßnahme begrenzte Zeitraum zur zulässigen Rückumwandlung von Grünland in Ackerland trage dem Vertrauensschutz des Landwirts unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Fläche ausreichend Rechnung. Diese Erwägungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Förderbescheids am 11.12.1996 nicht vor. Dass es bereits damals entsprechende Hinweise in Anleitungen zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises wie nunmehr im Jahr 2014 gegeben hat, wurde von der Beklagtenseite nicht behauptet. Der Vorrang des Vertrauensschutzes der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG sachgerecht. Hiernach gelten die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG (Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlicher Biotope führen können, sind verboten) nicht, wenn die Biotope während der Laufzeit einer vertraglichen Verpflichtung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, soweit diese innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den öffentlichen Programmen wie der einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Da nach dem Willen des Gesetzgebers eine Rückumwandlung weder an der Eingriffsregelung noch sogar am gesetzlichen Biotopschutz scheitern soll, muss diese Wertung auch für die Sollvorschrift des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG gelten.

Der Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

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(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.