Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Mai 2016 - W 4 K 15.1162

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts Rhön-Grabfeld, mit der ihm aufgegeben wurde, zur Entwicklung des vorherigen artenreichen Grünlandbestands eine Bewirtschaftung seines Grundstücks in Form einer zweimaligen Mahd im Jahr unter Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln während der nächsten mindestens fünf Jahre durchzuführen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *40, Gemarkung Aubstadt. Das Grundstück befindet sich im Talraum des Riedbächleins. Begrenzt wird es im Norden und Osten von Ackerflächen, im Süden von einem unbefestigten Weg und im Westen von einem Entwässerungsgraben. Diesem schließt sich eine seggen- und binsenreiche Nasswiese an, die in der amtlichen Biotopkartierung Bayerns unter der Nr. 5628-1177-001 erfasst ist. In ihrem nördlichen Teil befindet sich ein Quellaustritt.

Bei einer Ortseinsicht am 24. Juli 2015 stellte die hauptamtliche Fachreferentin für Naturschutz fest, dass das Grünland auf dem Grundstück Fl.Nr. *40, Gemarkung Aubstadt, umgebrochen war.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2015 wurde der Kläger verpflichtet, zur Entwicklung des vorherigen artenreichen Grünlandbestands eine Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd im Jahr unter Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln während der nächsten mindestens 5 Jahre durchzuführen. Das Mähgut sei jeweils von der Fläche zu entfernen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werde vor Ort durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft, ob das Entwicklungsziel bereits erreicht sei oder ob die Anordnung zur Durchführung der Herstellungspflege verlängert werden müsse.

Bereits unter dem 10. November 2015 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 9. Oktober 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Grundwassernähe bestritten werde. Die Regelung habe enteignende Wirkung. Artenschutzrechtliche Gründe könnten die Anordnung einer zweimaligen Mahd im Jahr unter Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nicht rechtfertigen.

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1.

Über die Verwaltungsstreitsache konnte das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Mai 2016 entscheiden, obwohl der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist. Nach § 102 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Hierauf wurde der Kläger bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

Der Kläger hat auch keine erheblichen Gründe i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO glaubhaft gemacht, die es nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs geboten hätten, seinem Antrag auf Terminsverschiebung vom 2. Mai 2016 zu entsprechen. Der Kläger ist anwaltschaftlich vertreten, so dass es auf die Frage, ob die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. April 2016 eine Verlegung hätte rechtfertigen können, nicht ankommt.

2.

Die zulässige Klage, die vorliegend allein Ziffer 1.3 des ursprünglichen Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 9. Oktober 2015 samt der unter Ziffer 4 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung zum Gegenstand hat, ist jedenfalls unbegründet. Die Anordnung des Landratsamts Rhön-Grabfeld ist ebenso wie die Androhung des Zwangsgelds rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Bestandskraft des Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2015 entgegen. Die dort unter Ziffer 1.2 getroffene Anordnung, die vom Wortlaut her identisch ist mit der vom Kläger angefochtenen Ziffer 1.3 des Bescheids vom 9. Oktober 2015, stellt allenfalls eine wiederholende Verfügung ohne insoweit noch einmal selbstständig anfechtbaren Regelungscharakter dar, nicht jedoch einen, eine neue Sachprüfung eröffnenden Zweibescheid, der zur Hinfälligkeit der streitgegenständlichen Anordnung führen könnte.

4.

Die verfahrensgegenständliche Verpflichtung zur Entwicklung des vorherigen artenreichen Grünlandbestands während der nächsten mindestens fünf Jahre unter Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln eine Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd im Jahr vorzunehmen, findet ebenso wie die weiteren Anordnungen, das Mähgut jeweils von der Fläche zu entfernen und die Duldung einer Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde nach Ablauf des Zeitraums, ob das Entwicklungsziel bereits erreicht ist, ihre Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG. Danach soll auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland erhalten bleiben. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend. Gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, sollen entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet werden. Da die Beseitigung von Grünland auf den in Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG genannten Standorten den Tatbestand des Eingriffs i. S. d. § 14 BNatSchG erfüllen kann, aber auch kleinere Veränderungen, die für sich gesehen keinen Eingriff darstellen, unterbunden werden sollen, enthält die Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG keine Rechtsgrundverweisung, sondern eine Rechtsfolgeverweisung für den Fall, dass der Betroffene die den Regelfall bildende „Betreiberpflicht“ des Erhalts von Grünland nicht einhält (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, Art. 3 Rn. 15; VG Regensburg v. 8.4.2014 - RO 4 K 13.1557 - juris Rn. 51; VG Augsburg v. 13.5.2015 - AU 3 K 13.1642 - juris Rn. 26). Hieraus folgt, dass unabhängig davon, ob ein Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt oder nicht, Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG die Erhaltung von Grünland fordert und das behördliche Einschreiten gegen eine Rückumwandlung nicht voraussetzt, dass es sich um einen Eingriff handelt.

Das Umweltamt des Landratsamts Rhön-Grabfeld hat insbesondere mit Stellungnahme vom 26. November 2015 substantiiert und für das Gericht gut nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück des Klägers um einen Standort mit hohem Grundwasserstand i. S.v. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG handelt, auf dem Grünland erhalten bleiben soll. Dieser fachlichen Einschätzung der Naturschutzbehörde wird klägerseits nichts Maßgebliches entgegengesetzt. Namentlich unterbleibt eine substantiierte Auseinandersetzung des Klägers mit den Stellungnahmen des Umweltamts, wonach eine Verifizierung des Grundwasserstands durch einen einfachen Bodenaufschluss, wie vom Kläger durchgeführt, aufgrund jahreszeitlicher Schwankungen nur sehr bedingt zur Bestimmung des mittleren Grundwasserhochstands herangezogen werden könne. Wesentlich differenziertere Aussagen, so die Naturschutzbehörde weiter, lassen sich aus der vorhandenen standorttypischen Vegetation ableiten, da sie relativ unbeeinflusst von der Grundwasseramplitude die tatsächliche Grundwassernähe des Standorts widerspiegele. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück trete der Ackerschachtelhalm großflächig auf. Zudem seien Pflanzenreste von Kohl-, Kratzdistel und Wiesenknöterich im Rahmen einer Standortbegehung gefunden worden. Diese seien charakteristische Arten feuchter bis nasser Standorte.

Mit seiner Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Sollverpflichtung in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG als Regelverpflichtung zur Erhaltung des Grünlands vorbehaltlich einer Ausnahme im Einzelfall versteht (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a. a. O., Art. 3 Rn. 14). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls i. S. d. genannten Vorschrift ist vorliegenden allerdings nichts ersichtlich und vom Kläger wird insoweit auch nichts substantiiert vorgetragen.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist die Regelung auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie das gesamte Grundstück betrifft. Angesichts des Gesetzesziels, Grünland zu erhalten und angesichts der glaubhaften und für die Kammer überzeugenden Aussage des Fachreferenten für Naturschutz in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016, wonach eine starre Grenze zwischen grundwassernahem Standort und nicht grundwassernahem Standort auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht gezogen werden könne, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn der Beklagte die streitgegenständliche Anordnung auf das gesamte Grundstück erstreckt hat.

Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht das Vorbringen des Klägervertreters, die vom Beklagten getroffene Anordnung sei für den Kläger faktisch mit einer enteignenden Wirkung verbunden. Denn naturschutzrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- oder Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vom Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG v. 13.1.2001 - 6 CN 2.00 -, NuR 2001, 351).

5.

Daneben kommt als weitere Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung aber auch § 3 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der vom Kläger vorgenommene konkrete Grünlandumbruch einen Eingriff i. S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft sind danach u. a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG wird die Eingriffsregelung grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren geprüft. Zwar ist die landwirtschaftliche Bodennutzung, die der Kläger plant, nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Der Begriff der Bodennutzung ist dabei auf die unmittelbare Urproduktion beschränkt und begünstigt nur eine bereits bestehende bzw. vorhandene landwirtschaftliche Nutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalige Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart eines Grundstücks; der Umbruch von Grünland zu Ackerland ist demnach nicht von der Landwirtschaftsklausel gedeckt (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a. a. O., Art. 6 Rn. 24; BayVGH v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1989, 182; HessVGH v. 6.9.1991 - 3 TH 1077/91 - NuR 1992, 86).

Der vom Kläger vorgenommene Grünlandumbruch auf dem Grundstück Fl.Nr. *40 der Gemarkung Aubstadt ist auch geeignet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich zu beeinträchtigten i. S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG. Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung verlangt insofern eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation (vgl. Niedersächsisches OVG v. 28.5.2015 - 4 LA 275/14 - juris Rn. 10). Da die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten für das ungestörte Funktionieren eines Ökosystems und seine Stabilität von entscheidender Bedeutung ist, kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen von Tier- oder Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar II Stand: Dezember 2015, § 14 BNatSchG Rn. 13). Dies ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend der Fall. Der Fachreferent für Naturschutz hat in seiner Stellungnahme vom 26. November 2015 aber auch in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass auf der gesamten Fläche auch nach dem Umbruch noch Exemplare des großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis) festgestellt wurden. Diese krautige Pflanze wechselfeuchter bis nasser Standorte sei die Wirtspflanze des dunklen Wiesenknopfameisenbläulings (Maculinea nausithous), einer streng geschützten Tagfalterart (Anhang IV der FFH-Richtlinie). Die Art sei im Naturraum Grabfeld nur sehr lückig und stets in kleinen Populationen verbreitet. Der Talraum des Riedbächleins stelle ein eigenständiges Vorkommen dar, das durch angrenzende Wälder und Ackerlagen zu anderen Vorkommen klar abgegrenzt sei. Hier komme die Art in geringer Dichte auf geeigneten Wiesen regelmäßig vor. Der letzte Nachweis sei am 28. Juli 2015 ca. 250 m südwestlich der ungebrochenen Fläche erfolgt. Bei dieser Vorkommenssituation sei jeder Verlust einzelner Habitate als unmittelbare Gefährdung für den Fortbestand der lokalen Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu werten, weil deren Aussterbewahrscheinlichkeit erhöht werde. Zudem könne aufgrund des zweijährigen Entwicklungszyklus der Raupe nicht ausgeschlossen werden, dass beim Umbruch der Wiese durch die damit verbundene Zerstörung der Wirtsameisennester auch Individuen (= Larven) des Wiesenknopfbläulings getötet würden.

Nach alldem stellt der vom Kläger vorgenommene Grünlandumbruch einen Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, so dass die Wiederherstellungspflege auch auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden kann.

6.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, mit dem im Wesentlichen allein die Aussagen des Fachreferenten für Naturschutz bestritten werden.

Wie bereits im Rahmen des Eilrechtsschutzes im Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2016 (Az. W 4 S 15.1163) ausgeführt, reicht das alleinige Bestreiten und der Verweis auf diverse Veröffentlichungen nicht aus, um die fachliche Einschätzung der Naturschutzbehörde zu widerlegen. Im Übrigen betont das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG v. 9.7.2008, 9 A 14.07, NuR 2009, 112; U.v. 14.4.2010, 9 A 5.08, NVwZ 2010, 1225), dass der Naturschutzbehörde grundsätzlich eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzubilligen sei (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 18.4.2011, 12 ME 274/10, NVwZ-RR 2011, 597, 598). Dieser Befund sei, so das Bundesverwaltungsgericht, auf allen Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung von Belang und brächte es mit sich, dass sowohl die Bestandsaufnahme aber auch die Bewertung gerichtlicherseits nur daraufhin überprüft werden könne, ob die Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem unzugänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhe.

7.

Die vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 gestellten „Beweisanträge“ ändern an der Einschätzung der Kammer nichts. Sie stellen allesamt unzulässige Beweisermittlungsanträge dar, nennen sie doch noch nicht einmal ein klares Beweisthema. Nur wenn Beweistatsachen und Beweismittel bestimmt sind, ist das Gericht in der Lage, das Bestehen von Ablehnungsgründen zu überprüfen. Dass der Beweisantrag substantiiert ist, ist nach der Rechtsprechung notwendige Voraussetzung dafür, dass es sich überhaupt um einen Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO handelt. Die Substantiierung ist nicht lediglich Voraussetzung seiner Zulässigkeit als Prozesshandlung. Sie besteht außer in der Nennung eines bestimmten Beweismittels in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Das Substantiierungsgebot soll zum einen ganz generell der missbräuchlichen Einleitung von Beweisverfahren wehren. Zum anderen soll es das Gericht in den Stand setzen, die Frage der Ablehnbarkeit des Antrags nach den Kriterien des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog zu beurteilen. Deshalb ergibt sich das Mindestmaß an Bestimmtheit aus dem, was das Gericht wissen muss, um diese Frage entscheiden zu können. „Bestimmt“ meint die Individualisierbarkeit der Tatsache als einer in örtlicher, zeitlicher usw. Hinsicht fassbaren. Es genügt nicht, dass vom Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache gegebenenfalls erst ergeben soll. Bei einem derartigen „Beweisermittlungsantrag“ zielt der Beweisantragsteller letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas einen nicht ganz genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen er dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. gegebenenfalls in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen kann (vgl. zum Ganzen Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 86 Rn. 92). Das Substantiierungsgebot verlangt weiter, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S.v. Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Mit dem Beweisantrag ist darzulegen, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden kann. Hierzu braucht der Antragsteller zwar nicht zum Ausdruck zu bringen, dass er die entsprechende Überzeugung besitzt. Es genügt die Artikulierung einer entsprechenden nachvollziehbaren Vermutung, sogar eines ernsthaften für Möglich-Haltens. Nicht ausreichend ist hingegen eine aufs gerade Wohl aufgestellte Behauptung bzw., was dasselbe besagt, die Behauptung einer „aus der Luft gegriffenen“ Tatsache („Ausforschungsbeweis“). Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Antragsteller nicht die mindeste Grundlage für seine Vermutung oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs gerade Wohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es dem Antragsteller nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (Dawin, a. a. O., § 86 Rn. 93). Unsubstantiierte, als Ausforschungsbeweisanträge bzw. als Beweisermittlungsanträge zu bezeichnende Ersuchen lösen keine Pflicht zur Entscheidung durch die Kammer aus. Derartige Anträge sind nicht lediglich den formellen Anforderungen nicht genügende und folglich unzulässige Beweisanträge, sondern wegen Fehlens der konstituierenden Merkmale überhaupt keine Beweisanträge i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1983 - 9 B 10527/82 -, Buchholz EntlG Nr. 30; B.v. 31.1.2002 - 7 B 29/01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen war der Beweisantrag, ob das Gericht aus eigener Erfahrung beim konkreten Umweltamt in der Vergangenheit die nötige Fachkompetenz, Objektivität und Sorgfalt festgestellt hat oder ob dem Verwaltungsgericht nicht selbst jüngst und zu gleicher Zeit erhebliche Mängel kundig geworden sind als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzulehnen, weil unklar ist, welche Tatsache der Kläger damit behaupten will. Das gilt auch für den weiteren Beweisantrag, ob es zutreffend sei, dass dem gleichen Umweltamt und dem gleichen Bearbeiter nach Akteneinsicht und Überprüfung von unabhängiger Stelle bei der Genehmigung und Umweltverträglichkeitsprüfung der Windkraftanlagen der R**** **-GmbH erhebliche Mängel unterlaufen seien: Falsche Radien beim Abstand von Milan- oder Schwarzstorchhorsten oder das komplette Übersehen derselben, was zu einem Baustopp zwei Wochen nach gegenteiligem Bescheid geführt habe. Ebenso war der Beweisantrag, den Abteilungsleiter am Landesamt für Umweltschutz als Sachverständigen zu hören, als unsubstantiiert abzuweisen, zumal es auch insoweit an einer Nennung einer Beweistatsache völlig fehlt.

8.

Die Störerauswahl erfolgte ermessensfehlerfrei, da der Kläger als Handlungsstörer, der den Umbruch vorgenommen hat, in Anspruch genommen worden ist.

9.

Die unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. Oktober 2015 erfolgte Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtung beruht auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 i. V. m. Art. 36 VwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wobei klägerseits insoweit auch nichts Substantiiertes vorgetragen wurde.

10.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Apr. 2014 - RO 4 K 13.1557

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Tenor

I.

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich der Umwandlung des landwirtschaftlichen Grundstücks Fl.Nr. 1486 Gemarkung ... von Grünland in Ackerland bis zum 31.12.2019 nicht zu Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG berechtigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Falle einer Umwandlung dieses Grundstücks in Grünland bis zum 31.12.2019 nicht zu Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 BNatSchG berechtigt ist.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

Die Kläger sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks ... Fl.Nr. 1486 Gemarkung ... mit einer Größe von 71,765 ha.

Mit Bescheid des Amts für Landwirtschaft und Ernährung Abensberg vom 11.12.1996 wurde den Klägern im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms – Teil C eine vorläufige zweckgebundene Zuwendung als Zuschuss für die Umwandlung obengenannten Grundstücks von Ackerland in Grünland im Jahr 1996 erteilt. Diese Zuwendung bezog sich auf eine Nutzungseinschränkung bis zum 6.12.2006.

Mit Bescheid des Amts für Landwirtschaft und Forsten Abensberg vom 28.11.2005 wurde der Bewilligungsbescheid vom 11.12.1996 mit Wirkung vom 1.1.2005 aufgrund eines Härtefallantrags aufgehoben.

Auf einen Antrag des Herrn D..., des Pächters des Grundstücks Fl.Nr. 1486, zu einem Wiesenumbruch dieses Grundstücks äußerte sich das Landratsamt Kelheim – Untere Naturschutzbehörde – im Schreiben vom 22.2.2013 dahingehend, dass die Wiesenfläche ... in weiten Teilen als „erosionsgefährdet“ bzw. „hocherosionsgefährdet“ eingestuft sei. Einem Umbruch könne aus naturschutzfachlicher Sicht daher nur auf der ebeneren Teilfläche im Westen zugestimmt werden.

Mit Schreiben vom 29.5.2013 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 22.2.2013 dem Landratsamt Kelheim mit, dass er ein eigenes Feststellungsinteresse an der Frage der Rückführbarkeit der Grünfläche in Ackerland habe, da er nach Pachtende am 30.9.2013 über die Fläche disponieren müsse.

Nach Ablauf des Kulturlandschaftsprogramms sei er innerhalb von 15 Jahren gem. Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG wieder berechtigt, die Flächen in den ursprünglichen Zustand der Ackernutzung zurückzuführen. Dieses landwirtschaftliche Privileg sei eine Ausprägung der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG. Nachdem die 15 Jahre nach Ablauf des KULAP noch nicht vergangen seien, haben die Kläger einen Anspruch auf Rückführung der Grünland-fläche in die ursprüngliche Ackernutzung. Vorsorglich sei auch zu erwähnen, dass die streitgegenständliche Fläche keinesfalls hocherosionsgefährdet sei. Es sei im Erosionskataster nur teilweise lediglich die Erosionsklasse I festgelegt.

Mit Schreiben vom 13.6.2013 verwies die Untere Naturschutzbehörde darauf, dass gem. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG auf erosionsgefährdeten Hängen Grünland erhalten bleiben solle. Die Wiesenfläche Fl.Nr. 1486 sei im Bayerischen Erosionskataster als erosionsgefährdet eingestuft.

Die Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG, wonach die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung eingeschränkt oder unterbrochen gewesen sei, greife bezüglich der Fl.Nr. 1486 nicht. Auf Antrag des Klägers sei auf obiger Fläche die Umwandlung von Ackerland in Grünland nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm gefördert worden. Der für die Förderung maßgebliche Verpflichtungszeitraum habe zehn Jahre, bis Ende 2006 betragen. Aufgrund eines Härtefallantrags des Klägers sei die KULAP-Maßnahme jedoch vorzeitig beendet und der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden. Die Maßnahme sei also nicht zu Ende geführt worden, der Verpflichtungszeitraum sei nicht eingehalten worden. Seit 2005 sei die Fläche als Grünland kodiert und habe dadurch den Status „Dauergrünland“ erworben. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG unterscheide bei der Grünlanderhaltung nicht zwischen erosionsgefährdeten und hocherosionsgefährdeten Flächen. Vielmehr solle, sofern eine Erosionsgefahr bestehe, Grünland erhalten bleiben. Die gewünschte Bestätigung, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückführung der Grünlandfläche in die ursprüngliche Ackernutzung haben, könne nicht ausgestellt werden.

Demgegenüber vertrat der Bevollmächtigte der Kläger unter dem 2.7.2013 die Ansicht, dass der Umstand der vorzeitigen Beendigung der KULAP-Maßnahme für die Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG nicht von Belang sei. Die Kläger haben alle Auflagen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 11.12.1996 erfüllt. Lediglich wegen der im Jahr 2005 eingeführten Agrarreform habe man den an entsprechenden Programmen teilnehmenden Landwirten gem. Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 staatlicherseits die Möglichkeit eingeräumt, die KULAP-Maßnahme vorzeitig zu beenden, damit anstelle von Grünlandzahlungsansprüchen die höherwertigen Ackerzahlungsansprüche zugeteilt hätten werden können. Dies sei eine Entscheidung der Europäischen Union gewesen, welche die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt habe, damit den an entsprechenden KULAP-Maßnahmen teilnehmenden Landwirten keine Nachteile bei den Zahlungsansprüchen bzw. der daraus zu berechnenden Betriebsprämie entstünden. Selbstverständlich sei aber die Fläche Fl.Nr. 1486 aufgrund der Teilnahme am KULAP zur Bewirtschaftungseinschränkung verpflichtet gewesen. Das Programm habe bis dahin Bestand gehabt. Die Fläche könne 15 Jahre nach Ablauf des KULAP, also 15 Jahre nach dem 1.1.2005 wieder in Ackerland umgewandelt werden. Dieser Zeitraum sei nicht abgelaufen, sodass ein Anspruch auf Rückführung der Grünlandfläche in die ursprüngliche Ackernutzung gegeben sei.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Am 16.9.2013 erhob zunächst nur der Kläger Feststellungsklage.

Mit Schriftsatz vom 19.2.2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1486 der Kläger und seine Ehefrau in Gütergemeinschaft seien. Eine Prozessvollmacht von Frau P... an den Kläger zur Vertretung in diesem Verfahren (ohne Datum) wurde vorgelegt. Mündlich sei die Vollmacht bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens erteilt worden, die schriftliche Bestätigung sei am 13.2.2014 erfolgt. Frau P... trete dem Verfahren als Klägerin bei.

Die Feststellungsklage sei statthaft, da die Frage der Genehmigungspflicht des Grünlandumbruchs ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO darstelle. Das Feststellungsinteresse liege vor. Da das Landratsamt Kelheim die Zustimmung zum Grünlandumbruch verweigere, sei eine verwaltungsgerichtliche Feststellung notwendig, da ein unzulässiger Grünlandumbruch im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung Cross-Compliance-relevant sei und damit förderschädlich sein könne. Da mangels Genehmigungspflicht kein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Genehmigung gegeben sei, sei die Feststellungsklage nicht subsidiär.

Die Klage sei auch begründet.

Genehmigungspflichtig seien nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG nur Eingriffe i.S.v. Art. 14 Abs. 1 BayNatSchG. Der geplante Grünlandumbruch sei aufgrund der Fiktion des Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG, ungeachtet eines möglichen Zielwiderspruchs zu Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG, kein Eingriff. Die zeitweise Einschränkung aufgrund der Verpflichtung nach KULAP habe zum 1.1.2005 geendet. Sinn und Zweck der Rückholklausel nach Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG (und ebenso nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG) sei die Vermeidung von Nachteilen für Landwirte, die freiwillig aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zeitlich befristete Umweltleistungen erbringen, für die Zeit nach Ablauf der Programme. Die Rückholklausel stelle weder eine „Belohnung“ für das Einhalten der ursprünglichen Frist dar, noch eröffne sie eine Sanktionsmöglichkeit bei vorzeitiger Beendigung. Sie sei eine Ausprägung der Eigentumsgarantie und des Vertrauensgrundsatzes. Daher sei der Begriff „nach Auslaufen“ i.S.v. „nach Beendigung“ der Einschränkungen als Beginn der 15-Jahresfrist zu verstehen, wobei offen bleiben könne, ob wenigstens eine rechtmäßige Beendigung vorauszusetzen sei. Die Beendigung der KULAP-Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe im Übrigen bisher auf einen Grünlandumbruch verzichtet, sodass auch der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum, wenn auch ohne den Bezug von Fördergeldern nach KULAP, eingehalten worden sei.

Eine Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei in Bayern bislang keine Dauergrünlandverordnung nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 1 DirektZahlVerpflG erlassen worden. Auch nach Bodenschutzrecht sei keine Genehmigungspflicht vorgesehen. Lediglich im Rahmen der Gefahrenabwehr seien Anordnungen bezüglich geeigneter erosionsmindernder Maßnahmen, insbesondere der Einhaltung der guten fachlichen Praxis, möglich.

Die Kläger beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich der Umwandlung des landwirtschaftlichen Grundstückes Fl.Nr. 1486 Gemarkung ... von Grünland in Ackerland bis zum 31.12.2019 nicht zu Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG berechtigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Falle einer Umwandlung dieses Grundstücks in Grünland bis zum 31.12.2019 nicht zu Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG berechtigt ist.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt,

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Eine Bestätigung, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückführung der Grünlandfläche in die ursprüngliche Ackernutzung habe, könne nicht ausgestellt werden. Es sei das Grün-landerhaltungsgebot gem. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG einschlägig. Danach solle Grünland unter anderem auf erosionsgefährdeten Hängen erhalten bleiben. Bei dem Grundstück handele es sich um eine erosionsgefährdete Fläche. Die Erhaltung dieser Grünlandfläche sei kein bloßer Programmsatz, sondern eine konkrete und unmittelbare gesetzliche Verpflichtung. Die Fläche habe inzwischen den Status „Dauergrünland“ erworben. Die Beseitigung von Grünland stelle einen Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinn dar. Durch die Nutzungsänderung von Grünland in eine andere Nutzungsform liege eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts vor.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der „Rückholklausel“ nach Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG lägen nicht vor. Die KULAP-Maßnahme sei aufgrund eines Härtefallantrags vorzeitig beendet, der ursprünglich vereinbarte Verpflichtungszeitraum sei nicht eingehalten worden. Die Einschränkung sei damit nicht „ausgelaufen“. Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG fände folglich keine Anwendung.

Es könne offen bleiben, ob der beabsichtigte Gründlandumbruch einen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG darstelle und ob insoweit die Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG gelte. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Sollvorschrift des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG seien nicht gegeben. Vertrauensschutzgesichtspunkte geböten im Hinblick auf die vom 7.12.1996 bis 31.12.2004 bestehende Verpflichtung nach dem KULAP keine Freistellung von der Regelvermutung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Eingriffsregelung sei hier nicht zu prüfen. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 2 b Abs. 3 BayNatSchG 2005 (jetzt Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG) gelte das Grünlanderhaltungsgebot nicht für Ackerflächen, die im Rahmen staatlicher Programme zeitlich befristet als Grünland genutzt werden. Dies sei so zu interpretieren, dass während der Geltung der Grünlanderhaltungsverpflichtung aus staatlichen Förderprogrammen ein Grundstück nicht in den Status von Dauergrünland „hineinwachsen“ könne. Die insoweit relevante Frist beginne erst mit Ablauf der Verpflichtung aus dem staatlichen Förderprogramm (hier 31.12.2004 laut Bescheid vom 28.11.2005). Entsprechend laute Nr. 6 der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2014. Auch danach habe das Grundstück den rechtlichen Status von Dauergrünland im Sinne von Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG. Die Frage, ob die am 31.12.2004 abgelaufene KULAP-Verpflichtung hinsichtlich des erst am 1.8.2005 in Kraft getretenen Art. 2 b BayNatSchG (jetzt Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG) überhaupt Vertrauensschutz begründen könne, könne als entscheidungsunerheblich offen bleiben.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 8.4.2014 Bezug genommen.

Gründe

1. Mit der Einbeziehung der Ehefrau des zunächst alleinigen Klägers in das Verfahren ist diese im Rahmen der subjektiven Klageänderung ebenfalls Klagepartei geworden. Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist. Kläger und Klägerin sind Ehepartner in Gütergemeinschaft. Sie stehen hinsichtlich des vom Verfahren betroffenen Grundstücks in Rechtsgemeinschaft und sind demnach Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO. Durch die Einbeziehung der Klägerin in das Verfahren werden Fristen nicht umgangen, da die erhobene Feststellungsklage keiner Fristbestimmung unterliegt.

2. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Die Kläger haben als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1486 ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihr Grundstück keinen naturschutzrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der geplanten (Rück-) Umwandlung von Grünland in Ackerland unterliegt (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär, da die Kläger den verfolgten Zweck nicht mit einer Gestaltungsklage, einer Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen können.

Unterstellt, es liege bei dem Umbruch von Grünland in Ackerland ein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, besteht in Bayern insoweit keine subsidiäre Genehmigungspflicht i.S.d. § 17 Abs. 3 BNatSchG für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Von der in Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG eröffneten Möglichkeit, ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchzuführen, haben die Kläger nicht Gebrauch gemacht. An die Stelle der subsidiären Genehmigungspflicht für nicht anderweitige genehmigungspflichtige Eingriffe tritt gemäß Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG die Ermächtigung der Unteren Naturschutzbehörde (Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG) zur Untersagung des Eingriffs oder zu Kompensationsmaßnahmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, gilt es festzustellen.

Stellt der geplante Umbruch des Grünlands in Ackerfläche keinen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, besteht ebenfalls ein feststellungsbedürftiges Rechtsverhältnis, da unter den Beteiligten Uneinigkeit darin besteht, ob die Rechtslage den Umbruch erlaubt und damit Unklarheit darüber herrscht, ob die Kläger ihre Pläne ohne Rechtsverstoß verwirklichen können.

Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Kläger ist ihr Klagebegehren demnach dahingehend zu verstehen, dass sie die Feststellung begehren, dass der Beklagte im Hinblick auf die geplante Umwandlungsmaßnahme auf dem Grundstück Fl.Nr. 1486 nicht zu Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG und auch nicht zu Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG berechtigt ist.

3. Die Feststellungsklage ist begründet.

3.1. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Der Umbruch von Dauergrünland zu Acker stellt eine Nutzungsänderung in diesem Sinne dar (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 14 Rn. 11).

Nach Art. 2 lit. e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) 796/2004 handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 2 b Abs. 3 BayNatSchG 2005, der dem heutigen Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG entspricht, ergibt sich, dass während der Geltung der Grünlanderhaltungsverpflichtung aus einem staatlichen Förderprogramm Dauergrünland erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Fördermaßnahme gegeben ist. Vorliegend ist die Fördermaßnahme nach KULAP am 31.12.2004 beendet worden. Da sich an der Grünlandnutzung seither nichts geändert hat, wurde die

Fläche mit Ablauf des 31.12.2009 zum Dauergrünland.

Ob der Umbruch dieses Dauergrünlands die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigen kann, ist im Rahmen einer Wirkungsprognose zu klären, d.h. es bedarf einer Abschätzung dahin, welche erheblichen Beeinträchtigungen voraussichtlich eintreten werden (Schuhmacher/Fischer-Hüftle a.a.O., § 14 Rn. 17).

Der Beklagte verweist insoweit auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG. Nach dieser Vorschrift soll auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland erhalten bleiben. Die erosionsgefährdete Fläche auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei so groß, dass mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gerechnet werden müsse. Allgemein gelte, dass auf Grünland die Artenvielfalt erheblich größer und die Lebensqualität für Tiere erheblich besser sei als auf Ackerland. Auch nehme Dauergrünland fortlaufend ab. Dem gegenüber bezweifelt die Klägerseite die höhere Artenvielfalt auf einer intensiv genutzten Grünland-fläche, die wie vorliegend viermal im Jahr geschnitten wird.

Aus den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen aus dem Erosionsgefährdungskataster Bayern ergibt sich, dass der Großteil des streitgegenständlichen Grundstücks hoch erosionsgefährdet bzw. erosionsgefährdet ist. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG bezweckt die Sicherung von Lebensräumen für bestimmte Tiere und Pflanzen (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle, Naturschutzrecht in Bayern, Art 3 Rn. 9). Dass dieser Schutz insbesondere auch im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu gewährleisten ist, zeigt § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, wonach es den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht, auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten einen Grünlandumbruch zu unterlassen.

Ob dies indes ausreicht, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu begründen, oder ob diesbezüglich die Gegebenheiten des Einzelfalls (Größe der umzubrechenden Fläche, viermaligen Mahd) zu berücksichtigen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Frage, ob ein Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BayNatschG vorliegt, letztlich nicht entscheidungserheblich ist.

3.2. Im Rahmen des bayerischen Kulturlandschaftsprogramms war die vormalige landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Ackernutzung zeitweise dahingehend eingeschränkt, dass die Fläche nur noch als Grünland genutzt werden durfte. Für einen derartigen Fall bestimmt Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG, dass die Wiederaufnahme einer Ackernutzung nicht als Eingriff gilt, wenn sie innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen der Einschränkung erfolgt.

Dem Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG lässt sich nicht entnehmen, dass die Begriffe „zeitweise eingeschränkt“ bzw. „nach Auslaufen der Einschränkung“ voraussetzen, dass die Teilnahme an einem Bewirtschaftungsprogramm über den vollen Förderzeitraum angedauert hat und keiner außerplanmäßige Beendigung stattgefunden hat. Dass die vorzeitige Beendigung der KULAP-Maßnahme durch die Kläger rechtmäßig war, wird vom Beklagten nicht bezweifelt. Es gibt auch keine besonderen Schutzvorschriften, die eine Rückumwandlung verbieten.

Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten:

Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, gilt der Grünlandumbruch gemäß Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG aus Rechtsgründen nicht als Eingriff mit der Folge, dass Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG keine Anwendung findet.

Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG nicht vor, kommt Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG nicht zur Anwendung.

3.3. Eine Regelung zum Erhalt von Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen enthält Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG. In Abweichung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG, nach dem ein Grünlandumbruch auf einem solchen Standort zu unterlassen ist, bestimmt Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG, dass unter anderem auf erosionsgefährdeten Hängen Grünland erhalten bleiben soll. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, sollen entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden.

Da die Beseitigung von Grünland auf den in Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG genannten Standorten den Tatbestand des Eingriffs i.S. des § 14 Abs. 1 BayNatSchG erfüllen kann, aber auch kleinere Veränderungen, die für sich gesehen keinen Eingriff darstellen, unterbunden werden sollen, enthält die Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG keine Rechtsgrundverweisung, sondern eine Rechtsfolgenverweisung für den Fall, dass der Betroffene die den Regelfall bildende „Betreiberpflicht“ des Erhalts von Grünland nicht einhält (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner a.a.O. Art. 3 Rn. 15).

Hieraus folgt, dass unabhängig davon, ob ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt oder nicht Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG die Erhaltung von Grünland fordert und das behördliche Einschreiten gegen eine Rückumwandlung nicht voraussetzt, dass es sich um einen Eingriff handelt.

3.4 Eine Lösung des gegebenen Zielkonflikts muss berücksichtigen, dass es ohne die Teilnahme der Kläger am KULAP kein Grünland auf dieser Fläche gäbe. Zudem sieht das Gesetz keine zwangsweise Anordnung dahingehend vor, einen Landwirt zu verpflichten, auf einer erosionsgefährdeten Fläche Ackerland in Grünland umzuwandeln. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG zielt nur darauf ab, bestehendes Grünland zu erhalten. Sinn der Förderung im Rahmen des KULAP ist es aber gerade, dem Landwirt Anreize zur Umwandlung von Acker in Grünland zu schaffen, ihn jedoch hierdurch nicht zu verpflichten, die neue Nutzung auf Dauer beizubehalten. Art. 6 Abs. 5 Nr. 1 BayNatSchG erlaubt gerade die Rückumwandlung.

In dieser Situation hält es das Gericht für angemessen, eine Ausnahme von der Sollregelung des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG anzuerkennen, um dem von der Rückholklausel des Art. 6 Abs. 5 BayNatSchG, die bei Verneinung eines Eingriffs analog anzuwenden ist, gewollten Vertrauensschutz zum Durchbruch zu verhelfen. Hiergegen sprechen nicht die Erwägungen der Gesetzesbegründung zu Art. 2 b Abs. 3 BayNatSchG 2005, aus denen die Beklagtenseite folgert, der auf fünf Jahre nach Ablauf der Fördermaßnahme begrenzte Zeitraum zur zulässigen Rückumwandlung von Grünland in Ackerland trage dem Vertrauensschutz des Landwirts unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Fläche ausreichend Rechnung. Diese Erwägungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Förderbescheids am 11.12.1996 nicht vor. Dass es bereits damals entsprechende Hinweise in Anleitungen zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises wie nunmehr im Jahr 2014 gegeben hat, wurde von der Beklagtenseite nicht behauptet. Der Vorrang des Vertrauensschutzes der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG sachgerecht. Hiernach gelten die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG (Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlicher Biotope führen können, sind verboten) nicht, wenn die Biotope während der Laufzeit einer vertraglichen Verpflichtung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, soweit diese innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den öffentlichen Programmen wie der einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Da nach dem Willen des Gesetzgebers eine Rückumwandlung weder an der Eingriffsregelung noch sogar am gesetzlichen Biotopschutz scheitern soll, muss diese Wertung auch für die Sollvorschrift des Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG gelten.

Der Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.