Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. März 2015 - RO 2 K 14.924

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Vornamens von „A.“ in „B.“.

Die Klägerin ist am … unter dem Namen „B. …“ in der Russischen Föderation geboren. Unter dem 28.6.2000 gaben sie selbst und für sie ihre Erziehungsberechtigten unter Zuziehung eines Dolmetschers die - unwiderrufliche - Erklärung von Vertriebenen und Spätaussiedlern zum Familien- und Vornamen gemäß § 94 BVFG ab, wonach die Klägerin die deutschsprachige Form des Vornamens annehme und künftig als Vornamen den Namen „A.“ unter Ablegung des Namensbestandteils C. führe.

Mit Schreiben vom 1.7.2013 beantragte die Klägerin ihren Vornamen in den Namen „B.“ zu ändern. Sie gab zur Begründung an, bei der Passvergabe in Deutschland sei der Name „B.“ auf „A.“ geändert worden, da es in Deutschland den Vornamen „B.“ nicht gebe. Die Klägerin habe mit der Aussprache des Vornamens „A.“ Probleme. Es höre sich dann wie „…“ an. Es werde ständig nachgefragt und die Klägerin wiederhole „A.“ mit „X“. Sie sei ausgelacht worden, da sie den Vornamen nicht gut aussprechen könne. Es seien bereits 13 Jahre nach der Namensänderung vergangen, aber die Klägerin merke, dass sie psychisch dadurch sehr belastet sei. Sie könne nicht mehr richtig schlafen. Die Familie spreche das Thema immer wieder an, weil bei der Geburt der Vorname „B.“ vergeben worden sei. Die Familie leide darunter. Der richtige Vorname befinde sich auf diversen Unterlagen wie z. B. der Krankenversicherung, dem Sozialversicherungsausweis, dem Quali-Zeugnis und dem Zeugnis der Mittleren Reife. Bei den Bewerbungsgesprächen werde stets gefragt, weshalb in den Zeugnissen ein anderer Vorname stehe. Sie sei auf den Namen „B.“ getauft worden. Sie komme mit dem Namen „A.“ nicht zurecht. Sie sei kirchlich durch einen russisch-orthodoxen Pfarrer mit dem Vornamen „B.“ getraut worden. Wegen der seelischen Belastungen lege sie ein ärztliches Attest vor. Auf das beigefügte ärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis D. (Dr. med. D.*) vom 5.6.2013 wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.12.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die gewünschte Namensänderung könne nicht bewilligt werden, da kein wichtiger Grund diese rechtfertige. Daraufhin ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8.1.2014 vortragen, der Name „B.“ sei der richtige Vorname und „A.“ lediglich die Koseform hiervon. Der Name „A.“ leite sich unmittelbar aus dem Namen „B.“ ab. Die Klägerin strebe daher gar keine Namensänderung im eigentlichen Sinne an, sondern die Wiederherstellung ihres ursprünglichen Namens, da sie die Koseform nicht mehr beibehalten wolle. Damit verbunden sei eine Vereinheitlichung des Namens in allen betroffenen Rechtskreisen. Die Änderung sei zudem ärztlicherseits geboten. Auf das ärztliche Attest von Dr. D. vom 18.12.2013 wird verwiesen.

Die Beklagte wandte sich an das Landratsamt N. - Abteilung Gesundheitswesen - mit der Bitte um Prüfung der von der Klägerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus amtsärztlicher Sicht. Nachdem die Klägerin eine amtsärztliche Untersuchung ablehnte, äußerte sich der Amtsarzt beim Landratsamt N. - Abteilung Gesundheitswesen - mit Schreiben vom 11.3.2014.

Mit Bescheid vom 28.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Vornamensänderung von „A.“ in „B.“, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Vorname der Klägerin nur durch behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz geändert werden könne. Eine Anfechtung der Namenserklärung wegen Irrtums entsprechend §§ 119 ff. BGB scheide aus. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liege nicht vor. Mit der Bescheinigung über die Namensangleichung hätte die Klägerin eine Berichtigung der Namensführung gegenüber den betroffenen Behörden erreichen können. Die Klägerin habe die Korrektur der Dokumente versäumt. Eine Änderung des Vornamens auf Grund sog. „hinkender Namensführung“ nach Nr. 49 NamÄndVwV scheide aus. Zwar könne die hinkende Namensführung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen beseitigt werden. Eine zwingende Rechtsfolge sehe Nr. 49 NamÄndVwV aber nicht vor. Ansonsten würde die Möglichkeit nach § 94 BVFG den Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht anzugleichen ad absurdum geführt. Das ärztliche Attest vom 5.6.2013 wiederhole nur die im Antrag zur Namensänderung vom 1.7.2013 gemachten Angaben der Klägerin. Das Attest vom 18.12.2013 stütze sich vorwiegend auf den Sachvortrag der Klägerin. Einzelheiten zur Art und Ausmaß der seelischen Belastung - Krankheitsbild, ärztliche und/oder psychologische Behandlungen, konkrete Auswirkungen auf den Alltag -, die eine psychische Belastung durch Beibehaltung des überkommenen Namens belegten und das Vorbringen der Klägerin untermauern könnten, seien nicht dargestellt worden. Das Ausmaß der Erkrankung sei nicht nachvollziehbar. Durch die Atteste sei der behauptete Kausalzusammenhang des Vornamens zu einer seelischen Belastung nicht dargelegt worden. Die amtsärztliche Untersuchung sei seitens der Klägerin abgelehnt worden. Bei der anzustellenden objektiven Betrachtungsweise bestehe kein Grund für die Annahme, der Vorname „A.“ hafte ihr als Bürde an. Die Klägerin könne nach russischem Recht den Vornamen „B.“ weiterhin führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.2.1989, Az. 7 B 14.89, stelle die Verwendung der Kurzform eines Vornamens statt des vollen amtlichen Namens keinen wichtigen Grund i.S.d. §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Für den umgekehrten Fall des Gebrauchs der Vollform anstelle der Abkürzung könne nichts anderes gelten.

Gegen den am 29.4.2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin am 28.5.2014 Klage erheben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, § 94 BVFG schließe eine spätere Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nicht aus. Die noch minderjährige Klägerin habe sich im Jahr 2000 mit ihrer Mutter in das Rathaus in G. mit einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes zur Beantragung eines Ausweises begeben. Der dort zuständige Beamte habe mitgeteilt, dass der Vorname „B.“ zur Ausweiserteilung in den Namen „A.“ geändert werden müsse. Diese Auskunft sei falsch und rechtswidrig gewesen. Mangels Belehrung und richtiger behördlicher Auskunft hätten sich die Klägerin bzw. deren Mutter gezwungen gesehen, der Aufforderung nachzukommen. Weder die Klägerin noch deren Mutter hätten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Eine vereidigte Dolmetscherin sei nicht zugegen gewesen. Es entziehe sich der Kenntnis der Klägerin, inwieweit sie selber eine Erklärung gemäß § 94 BVFG abgegeben habe. Die damalige Namensänderung sei daher in rechtswidriger Weise entstanden. Auch andere Mädchen seien durch Herrn S. zur Namensänderung veranlasst worden. Die Umänderung des Namens „B.“ in „A.“ habe nicht auf freiem Willen der Beteiligten beruht, wie es in § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorgesehen sei. Die Erklärung zur Änderung sei daher auch durch Täuschung erfolgt und werde von der Klägerin angefochten. Die damalige Änderung des Vornamens sei als nichtig anzusehen. Der Klägerin sei zuzugestehen, die ihr aufgezwungene Koseform wieder in den ursprünglichen Vornamen umzuwandeln. Viele Zeugnisse der Klägerin und die Geburtsurkunde lauteten auf den Namen „B.“. Die unterschiedlichen Namen stifteten stets Verwirrung. Von einer Kontinuität der Namensführung sei nicht die Rede. Spätestens bei Eintritt in das Berufsleben hätten sich zunehmend psychische Belastungen eingestellt, die sich körperlich auswirkten. Die Klägerin habe Schwierigkeiten mit der Aussprache des Namens und werde daher des Öfteren darauf angesprochen. Die Klägerin stehe wegen der Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin könne sich mit dem neuen Vornamen auch nach Jahren nicht abfinden und sich auch nicht an diesen gewöhnen. Hierzu werde ein weiteres Attest von Dr. R. vom 16.5.2014 vorgelegt. Es bestehe nicht nur erheblicher Leidensdruck, sondern eine psychische Erkrankung. Das Bundesverwaltungsgericht verlange nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe und stationärer oder ambulanter bzw. medikamentöser Behandlung bedürfe. Die Namensänderung müsse lediglich einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände seien auch bei Anwendung eines objektiven Maßstabs ausreichend, um die Rückführung des Vornamens der Klägerin in ihren Geburtsvornamen zuzulassen. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen.

Die Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Stadt … vom 28.4.2014 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Vornamen der Klägerin von „A.“ in „B.“ abzuändern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Namenserklärungen unterlägen nach obergerichtlicher Rechtsprechung in der Zivilgerichtsbarkeit aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung (u.a. BayObLG, B. v. 20.11.1997 - 1 ZBR 40/97). Davon abgesehen spreche gegen die Annahme, die Klägerin hätte sich gezwungen gesehen, die Namensänderung durchführen, die persönlich unterzeichnete Erklärung zur unwiderruflichen Änderung des Namens von „B.“ in „A.“. Die Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt 17 Jahre alt gewesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie die Bedeutung ihrer Erklärung hinreichend erkannt habe. Bei Abgabe der Erklärung sei eine Dolmetscherin anwesend gewesen, die die Erklärung in deutscher und russischer Sprache vorgelesen habe. Die Dolmetscherin habe mit Hinweis auf § 156 StGB eidesstattlich versichert, richtig und vollständig in die russische Sprache übersetzt zu haben. Nachweise zur Täuschungshandlung und dem erforderlichen Vorsatz sei die Klägerin schuldig geblieben. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei gemäß § 124 Abs. 1 BGB verfristet und nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Eine abgeschlossene Beurkundung der Namensänderung könne nur nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes aufgrund gerichtlicher Anordnung durch das Amtsgericht nach § 48 Abs. 1 PStG geändert und berichtigt werden. Für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sei kein Raum. § 3 Abs. 1 NamÄndG habe nicht die Aufgabe, Irrtümer aus der Vergangenheit aufzufangen. Dass die Klägerin die Namensänderung bereue, sei lediglich ein einsehbarer Grund aus privatem Interesse. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Verwendung des derzeitigen Vornamens konkret und unmittelbar nachteilig auswirke, seien nicht erkennbar. Es sei nicht verständlich, dass die Klägerin 13 Jahre gewartet habe, um einen entsprechenden Antrag auf Namensänderung zu stellen, trotz einer Vielzahl auf den Vornamen „A.“ lautender ausweis-, pass- und personenstandsrechtlicher Dokumente. Der Ordnungsfunktion des Vornamens komme maßgebliche Bedeutung zu, weil sie durch die Namensänderung umso stärker beeinträchtigt werde, je länger eine Person einen Namen im Rechtsverkehr geführt habe. Soweit in einigen deutschen Dokumenten sich der Vorname „B.“ finde, habe die dortige Verwendung die Klägerin selbst zu vertreten. Die Klägerin hätte die auf den Vornamen „B.“ lautenden Dokumente berichtigen lassen können. Dem Umstand, dass der Vorname „A.“ die Koseform des Vornamens „B.“ darstelle, komme keine Bedeutung zu, weil der Vorname „A.“ im deutschen Namensrecht ein eigenständiger Vorname sei. Das Interesse an der Namenskontinuität sei in besonderer Weise berührt, wenn die nochmalige Änderung des bereits geänderten Namens begehrt werde. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 26.3.2003 – 6 C 26/02) entschiedenen Fall, wolle die Klägerin dem Vornamen nicht lediglich einen weiteren Vornamen hinzufügen. Der aktuelle Vorname ginge vielmehr unter. Damit würde die Kennzeichnungsfunktion des Vornamens gemindert. Bei volljährigen Antragstellern, die im Rechtsverkehr unter ihren Vor- und Familiennamen aufgetreten seien, habe die Identifizierungsfunktion auch des Vornamens Gewicht. Eine auf der Führung des Vornamens beruhende beachtliche seelische Belastung liege nicht vor. Entscheidend sei bei der Frage ein objektiver Maßstab, d. h. ob bei objektiver Betrachtung der Namensträger Grund zur Empfindung habe, sein Name hafte ihm als Bürde an. Hinsichtlich der Prüfung der Anstößigkeit und Lächerlichkeit des Vornamens lade der Vorname „A.“ bei objektiver Betrachtung nicht zu unangemessenen Wortspielen oder Assoziationen ein. Vornamen, die sich phonetisch abwandeln ließen, seien im deutschen Namensrecht gehäuft anzutreffen (z.B. „B“ bei Petra oder „D“ bei Thomas). Entsprechend lasse sich nahezu jeder Name entstellen. Das ärztliche Attest vom 5.6.2013 biete keinen hinreichenden Anlass für eine nicht zumutbare, seelische Belastung. Das Attest vom 18.12.2013 sei zum Teil textgleich und wiederhole die von der Klägerin gemachten Angaben im Antrag vom 1.7.2013. Die Bescheinigung stütze sich wesentlich auf die Ausführungen der Klägerin. Das Attest vom 16.5.2014 sei wiederum in wesentlichen Teilen mit den vorgenannten Bescheinigungen textgleich und lasse die Frage nach Einzelheiten zu Art und Ausmaß der „erheblichen Verschlimmerung“ offen. Es finde sich keine Aussage über Behandlungsmöglichkeiten. Es fehle an einer zeitlichen Darstellung des Verlaufs der in letzter Zeit aufgetretenen Verschlimmerung. Die Klägerin habe sich demgegenüber ohne nachvollziehbaren Grund ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung verweigert. Dies sei u.a. als mangelndes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts zu werten. Die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Appetitlosigkeit, Unkonzentriertheit, Gewichtsabnahme und Schlafstörungen) seien weder verständlich noch nachvollziehbar. Es liege kein besonderer nachvollziehbarer Härtefall vor. Allein im Melderegister der Beklagten, einer kreisfreien Gemeinde mit ca. 42.000 Einwohnern sei der Vorname „A.“ bei 100 Personen hinterlegt. Er sei nicht nur in Deutschland weit verbreitet. Ihm hafte kein besonderer Makel an, der eine Änderung erforderlich machen würde.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.4.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens von „A.“ in „B.“ (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

Im vorliegenden Fall kann eine Namensänderung nur im Wege der Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz erfolgen, da es sich bei dem Namen „A.“ im Verhältnis zum Namen „B.“ um einen selbständigen Namen handelt (vgl. Auszug aus „Duden, Das große Vornamenlexikon, 2. völlig neu bearbeitete Auflage, bearbeitet von Rosa und Volker Kohlheim“, Bl. 74 ff. der Behördenakte). „A.“ mag zwar die russische Koseform von „B.“ sein, ist jedoch im deutschen Sprachraum ein Vorname, der vor allem in den 1970er Jahren vergeben wurde und sogar in Westdeutschland von 1969 bis 1977 einer der 10 beliebtesten Vornamen war (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/A. bzw. http://de.wikipedia.org/wiki/B. wie auch www.vorname.com/name,A.html.)

Auch im Wege der Anfechtung der Erklärung nach § 94 BVFG kann die Klägerin die Namensänderung in ihren früheren Vornamen „B.“ nicht erreichen. Dahinstehen kann, ob diese Erklärung der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB unterliegt. Denn jedenfalls scheitert eine Anfechtung daran, dass die Anfechtungsfrist nach §§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB von 10 Jahren seit Abgabe der Willenserklärung am 28.6.2000 verstrichen ist, selbst wenn man die Frist erst ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Klägerin am 10.8.2000 berechnet. Somit kommt es auf die Behauptung der Klägerin, dass der damalige Behördenvertreter die Klägerin bzw. ihre Erziehungsberechtigten im Rahmen der Abgabe der Erklärung nach § 94 BVFG über die Notwendigkeit der Änderung des damaligen Vornamens im Sinne des § 123 Abs. 1 getäuscht habe, nicht an. Die Klägerin und ihre gesetzlichen Vertreter befanden sich im Übrigen auch nicht in einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB, da sie unter dem 28.6.2000 eine eindeutige Erklärung abgegeben haben, über deren Bedeutung sie sich trotz bestehender Sprachprobleme bewusst gewesen sein müssen, da bei Abgabe der Erklärung nach § 94 BVFG eine Dolmetscherin hinzugezogen war. Der Niederschrift über die eidesstattliche Versicherung eines Dolmetschers vom 28.6.2000 kann entnommen werden, dass die Erklärung gemäß § 94 BVFG der Klägerin und ihren Erziehungsberechtigten in deutscher und in russischer Sprache vorgelesen wurde. Die Dolmetscherin war auch über den Inhalt des § 156 StGB belehrt und versicherte an Eides statt, treu und gewissenhaft übertragen zu haben (vgl. Bl. 39 Behördenakten der Beklagten)

Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung auf Grund des Namensänderungsgesetzes dient lediglich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat absoluten Ausnahmecharakter. Dementsprechend lässt § 3 Abs. 1 NamÄndG eine Änderung des Familiennamens bzw. des Vornamens (§ 11 NamÄndG) nur zu, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher definiert, es handelt sich jedoch hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so dass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund vorliegt, von den Verwaltungsgerichten im vollem Umfang nachgeprüft werden kann. Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als wichtig im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, hängt von objektiven Merkmalen im Einzelfall ab. Grundsätzlich hat der Einzelne insbesondere der bereits Erwachsene den Namen in der überkommenen Form zu führen, so dass eine Änderung auch des Vornamens eine Ausnahme darstellen muss. Ein wichtiger, die Namenänderung rechtfertigender Grund liegt nur dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, in dem Sinne, dass seine Gründe, nun einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens im Sinne der Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Fortführung des überkommenden Namens augenscheinlich sind.

Zwar sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Allerdings dient nicht nur der Familienname, sondern auch der Vorname zur Unterscheidung einer Person von der anderen. Auch ihm kommt insoweit erhebliche Ordnungsfunktion zu. Die Tauglichkeit als Identifizierungsmerkmal wird umso geringer, je leichter eine unter Umständen mehrfache Namensänderung möglich wäre. Der Vorname dient der Unterscheidung mehrerer Träger des selben Nachnamens auch in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogenen Bedeutung. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens (Namenskontinuität) besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und ihm sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zuzurechnen zu können (BVerwG v. 26.3.2003 – 6 C 26/02 – juris). Hierbei steht auch das nach Art. 2 Abs. 1 Satz GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (BVerwG B. v. 18.2.1981 – 7 B 69.80 – NVwZ 1982,111; B. v. 20.8.1985 – 7 B 156.85 – juris). Bei der Namensänderung, die ein bereits Erwachsener begehrt, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits über einen längeren Zeitraum im Rechts- und Behördenverkehr unter seinem Namen teilgenommen hat. Bei ihm tritt die Ordnungs- und Identifizierungsfunktion auch des Vornamens im Gegensatz zu einem Minderjährigen im besonderen Maße hervor.

Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG kommt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz vom 11.8.1980 i. d. F. v. 18.4.1986 (NamÄndVwV) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden muss. Die Verwaltungsvorschrift ist Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensändrungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung. Zugleich lässt sie erkennen, von welchen Grundgedanken der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Begriffs des wichtigen Grundes in das Namensänderungsgesetz ausgegangen ist und dient der einheitlichen Auslegung des Begriffs durch die zuständigen Behörden und der Vermeidung von Ungleichbehandlungen. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Beurteilung allerdings an die Verwaltungsvorschrift nicht gebunden.

Nr. 62 NamändVwV bestimmt, dass Vornamen nur geändert werden können, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt. Die Nrn. 28 bis 32 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten ist. Nr. 62 NamÄndVwV verweist nicht ausdrücklich auf Nr. 49 NamÄndVwV (sog. hinkende Namensführung). Im Rahmen der Nr. 29 NamÄndVwV können jedoch Anhaltspunkte für die Gewichtung aus der beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen der Nrn. 34-50 gewonnen werden. Ein Fall der Nr. 49 NamÄndVwV liegt indes nicht vor, da schon nicht erkennbar ist, dass der Name „B.“ nach dem Recht des anderen Staates (zwingend) zu führen wäre, auch wenn die Klägerin außerhalb des deutschen Rechtsverkehrs z. B. im Rahmen der kirchlichen Eheschließung nach russischorthodoxem Glauben weiterhin den Namen „B.“ verwendet. Zudem dient die Beseitigung der hinkenden Namensführung erkennbar nicht dazu, die über § 94 BVFG vollzogene Namensänderungen rückgängig zu machen.

Auch Nr. 35 NamÄndVwV liegt nicht vor. Der Name „A.“ ist weder anstößig noch klingt er lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen. Allein, dass das „t“ als weiches „d“ ausgesprochen wird, ebenso wie z.T. „p“ durch ein weiches „b“ ersetzt wird, führt nicht dazu, dass der Name anstößig oder lächerlich klingen würde. Denn dabei handelt es sich um regionale bzw. dialektspezifische Besonderheiten in Bayern bzw. auch außerhalb Bayerns.

Der Name „A.“ bietet auch keine Schwierigkeiten in der Schreibweise oder der Aussprache. Die Klägerin wird dadurch auch nicht wesentlich behindert (Nr. 36 NamNVwV). Der Name „A.“ ist auch in Deutschland durchaus gebräuchlich und weit verbreitet (Nr. 37 NamNVwV).

Soweit die Klägerin meint, sie habe selbst Schwierigkeiten mit der Aussprache des Namens „A.“, erschließt sich dies im Verhältnis zu „B.“ schon deshalb nicht, weil beide Namen mit „t“ beginnen und sich phonetisch ähneln. Soweit die Klägerin meint, sie habe Probleme mit der Aussprache der Buchstabenfolge „t.“, nicht aber „t.“, ist dies zum einen nicht nachvollziehbar, zum anderen kein hinreichender Grund für eine Namensänderung. Vielmehr läge es an der Klägerin, sich diesbezüglich in sprachtherapeutische Behandlung zu begeben, zumal die Buchstabenfolge „t.“ in einer Vielzahl anderer gebräuchlicher Worte enthalten ist wie z.B. T., t., T., T. etc.

Es ist im vorliegenden Fall zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit dem Jahr 2000 am Rechtsverkehr unter dem Vornamen „A.“ teilnimmt. Sie hat auch, nachdem sie volljährig geworden ist, über viele Jahre hinweg keine ernsthaften Bemühungen unternommen, ihren Vornamen wieder in „B.“ ändern zu lassen. Sie war hieran weder durch mangelnde Sprachkenntnisse noch sonstige Umstände gehindert. Insbesondere hätte sie sich jederzeit rechtlich beraten lassen und mangelnde Sprachkenntnisse ggf. durch einen Dolmetscher überwinden können. Dennoch hat sie den Antrag auf Namensänderung bei der Beklagten erst im Jahr 2013 gestellt.

Auch dass die Klägerin auf verschiedenen Dokumenten noch den Namen „B.“ trägt, begründet keinen Anspruch auf Namensänderung. Schlüssig ist, dass auf der Geburtsurkunde (Übersetzung aus dem Russischen) vom 3.9.1982 (Bl. 5 der Behördenakte) der Name „B.“ vermerkt ist. Auch der Name „B.“ auf dem übersetzten Zeugnis der Russischen Föderation über die allgemeine Mittelschulbildung vom 19.06.1999 (Bl. 25 der Behördenakten) beruht darauf, dass zu diesem Zeitpunkt der Name noch nicht in „A.“ geändert war. In diesem Zusammenhang dürften auch der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 15.2.2001 (Bl. 31) und das Zeugnis der Volksschule P. vom 18.7.2001 (Bl. 30) zu sehen sein. Soweit sich auch auf dem aus dem Russischen übersetzten Trauschein vom 23.07.2005 (Bl. 23 der Behördenakte) der Vorname „B.“ findet, mag dies daran liegen, dass im Rahmen der Eheschließung nach russisch-orthodoxem Glauben an den Geburts- bzw. Taufnahmen angeknüpft wird. Dahinstehen mag, ob der Name „B.“ auf dem Sozialversicherungsausweis oder der Krankenversicherungskarte auf den eigenen Angaben der Klägerin beruht.

Denn jedenfalls trägt die Klägerin den Namen „A.“ auf dem Ausweis, dem Pass und personenstandsrechtlichen Dokumenten der Stadt … bzw. der Stadt G. (vgl. 80 ff der Behördenakte; Schriftsatz der Beklagten vom 14.7.2014 Bl. 3), wie auch auf der Heiratsurkunde vom 20.7.2005, die durch das Standesamt … ausgestellt wurde (Bl. 6 der Behördenakte), ferner auf dem Führungszeugnis vom 26.06.2013 (Bl. 9 der Behördenakte).

Soweit die Klägerin auf diese Weise z.T. den Vornamen „A.“ und z.T. den Vornamen „B.“ trägt, ergibt sich hieraus kein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG, da dies nach der im Jahr 2000 durchgeführten Namensänderung folgerichtig ist (z.B. übersetzte Geburtsurkunde v. 3.9.1982, Bl. 5 der Behördenakten), bzw. darauf beruht, dass die Klägerin im privaten Bereich den Namen „B.“ fortführt bzw. Dokumente (z.B. Krankenversicherungskarte) nicht ändern oder berichtigen lässt.

Ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen seelischen Belastung, die die Klägerin durch das Tragen des Namens „A.“ vorgeblich verspürt.

Eine seelische Belastung durch die Namensführung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn diese unter Berücksichtigung der gegebenen Umständen nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG Urt. v. 2.10.1970 – Buchholz 402.10, § 3 NamÄndG Nr. 30; B. v. 17.3.1987 – Buchholz 402.10, § 3 NamÄndG Nr. 59). Voraussetzung ist hierbei nicht, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010 – 3 Bf 207/08 - juris). Maßgeblich hierbei ist ein objektiver Maßstab. Sollen angegebene soziale oder psychische Probleme noch die Kriterien eines wichtigen Grundes erfüllen und die Namensänderung nicht der Beliebigkeit aussetzen, muss die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach der genannten Rechtsprechung nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sein. Bei Prüfung des wichtigen Grundes kann somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz beteuert wird, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver Betrachtung Grund zur Empfindung besteht, der Name hafte als Bürde an. Das Namensänderungsrecht setzt somit einen besonderen allgemein nachvollziehbaren Härtefall voraus.

Diese Voraussetzungen liegen aber im vorliegenden Fall nicht vor.

Das ärztliche Attest von Dr. R. vom 5.6.2013 gibt zunächst den Sachverhalt wieder, nämlich, dass der Vorname der Klägerin in „A.“ geändert wurde. Ferner wird wiedergegeben, was die Klägerin selbst gegenüber dem Arzt angegeben hat, nämlich dass sie mit der Änderung des Namens nicht zurechtkomme, mit der Aussprache des Namens Probleme habe bis hin zu „psychischer Beeinflussung“. Dass Dr. R. selbst eine „psychische Beeinflussung“ festgestellt hat, ergibt sich jedoch aus dem Attest nicht, auch nicht, was er darunter versteht. Dass die Namensänderung in den Geburtsnamen „B.“ aus medizinischem Grund notwendig sei, wird nicht weiter begründet, so dass diese Aussage auch nicht nachvollziehbar ist.

Auch das ärztliche Attest von Dr. R. vom 18.12.2013 ist kaum aussagekräftig. Zunächst wird wiederum der Sachverhalt der Namensänderung dargestellt. Die Aussage, der Vorname sei für die Klägerin extrem schwierig, beruht offensichtlich auf Vortrag der Klägerin. Wenn weiter ausgeführt wird, der Name führe zu „psychischer Beeinflussung“, erschließt sich wieder nicht, was Dr. R. darunter konkret versteht. Es wird nicht begründet, weshalb eine „psychische Beeinflussung“ allein auf der Namensänderung beruhen soll. Im Weiteren werden Angaben der Klägerin wiederholt („So gibt die Patientin dauerhaft psychische Belastung im Umgang mit dem Namen an, es kommt zu Appetitlosigkeit, Unkonzentriertheit, eine Gewichtsabnahme von über 5 kg hat bereits unfreiwillig stattgefunden“). Es lässt sich dem Attest vom 18.12.2013 schon nicht entnehmen, dass Dr. R. Symptome in Form von Appetitlosigkeit, Unkonzentriertheit und Gewichtsabnahme selbst festgestellt hat. Ein nachvollziehbarer Ursachenzusammenhang mit der Namensänderung wird nicht dargestellt. Unklar bleibt, ob Dr. R. eine erhebliche Verschlimmerung festgestellt hat oder es sich hierbei wiederum nur um Aussagen der Klägerin handelt, die lediglich wiedergegeben werden. Worin die „erhebliche Verschlimmerung“ bestehen soll, wird im Attest nicht erläutert. Es fehlt jegliche Begründung, weshalb sich psychische Symptome „eindeutig auf das Problem mit dem Namen“ zurückführen lassen. Dass dies durch eine ausführliche Anamnese gesichert sei, erschließt sich nicht. Daher ist auch die Schlussfolgerung, dass die Namensänderung aus medizinischen Gründen notwendig sei, nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Dr. R. zwar Feststellungen auf psychiatrischpsychologischem Fachgebiet trifft, allerdings über eine Qualifikation als Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin verfügt.

Seitens des Landratsamts N. - Abteilung Gesundheitswesen – wird im Schreiben vom 11.3.2014 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen psychischen Belastungen offenbar nicht so schwerwiegend seien, dass eine psychiatrische Behandlung für notwendig erachtet worden sei. Denn nach dem Attest vom 18.12.2013 hat eine medikamentöse Behandlung bislang nicht stattgefunden. Auch ergibt sich daraus nicht, dass die Klägerin an einen Psychiater oder Psychologen überwiesen worden wäre. Eine Untersuchung durch den Amtsarzt hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren abgelehnt (Schreiben der Klägervertreter vom 10. und 14.2.2014, Bl.64 und 65 der Behördenakten).

Schließlich ist auch das im Klageverfahren vorgelegte ärztliche Attest von Dr. W. R. vom 16.5.2014 kaum aussagekräftig. Wiederum werden Angaben der Klägerin wiederholt („So gibt die Patientin dauerhafte psychische Belastungen im Umgang mit dem Namen an, es kommt zu Appetitlosigkeit, Unkonzentriertheit und einer Gewichtsabnahme“), ohne dass sich erschließt, dass Dr. R. diesen Befund selbst erhoben hätte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und ein organischer Befund ausgeschlossen werden könnte, mithin eine psychische Ursache vorliegen würde, würden anderweitige Faktoren als Ursache für Beschwerden auf psychiatrischem Fachgebiet nicht ausgeschlossen und die vorgebliche Ursache im Tragen des Namens „A.“ nicht nachvollziehbar begründet. Soweit im Attest vom 16.5.2014 erneut auf eine erhebliche Verschlimmerung hingewiesen wird, erschließt sich nicht, wie sie sich äußern und weshalb sie auf das Tragen des Namens „A.“ zurückzuführen sein soll. Der bloße Hinweis auf die Anamnese ersetzt keine nachvollziehbare Begründung. Eine Verschlimmerung wurde überdies bereits unter dem 18.12.2013 attestiert, ohne dass erkennbar Behandlungsmaßnahmen, etwa mittels Medikamenten oder in Form einer Therapie für erforderlich erachtet bzw. eingeleitet wurden. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, einen Psychologen oder Psychiater konsultiert zu haben. Es erschließt sich überdies wiederum nicht, dass Dr. R. über die hinreichende ärztliche Qualifikation verfügt, um belastbare Feststellungen auf psychiatrischem Fachgebiet zu treffen. Daher bleibt auch die Schlussfolgerung, dass die Namensänderung in den Geburtsnamen „B.“ aus medizinischen Gründen notwendig sei, ebenso wenig nachvollziehbar wie der vorgebliche Leidensdruck der Klägerin. Es drängt sich in diesem Fall vielmehr geradezu auf, dass die von Dr. R. erteilten Atteste auf der Basis einer Arzt-Patienten-Beziehung erstellt wurden, um der Klägerin ihrem Begehren auf Namensänderung Nachdruck zu verleihen.

Demgegenüber sah das Gericht sich im Zusammenhang mit der vorgetragenen seelischen Belastung der Klägerin nicht zu einer Beweiserhebung veranlasst. Die Einholung eines Gutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO, 404, 412 ZPO). Es hätte jedoch vorliegend zum einen der Ausforschung gedient bzw. sich um eine Gutachtenserstellung ins Blaue hinein gehandelt. Insbesondere war die Kammer nicht gehalten, mittels Beweiserhebung zu eruieren, ob und inwieweit bei der Klägerin tatsächlich Symptome für eine Erkrankung bzw. eine Erkrankung – auf psychiatrischem Fachgebiet - bestehen und wenn ja, worauf sie ggf. zurückzuführen sind bzw. ob sie in irgendeinem Zusammenhang mit dem Begehren auf Namensänderung stehen. Zum anderen obliegt es nicht dem Gericht, die Gründe für das Begehren auf Namensänderung zu eruieren, sondern vorliegend der Klägerin, diese nachvollziehbar darzulegen.

Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Gericht aber nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Klägerin das Tragen des Namens „A.“ eine Bürde sein sollte. Eine psychische bzw. übermäßige Belastung dadurch, dass die Klägerin im Rechtsverkehr den Vornamen „A.“ verwenden muss, ist nicht verständlich, auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sich auch nach 14 Jahren noch nicht daran gewöhnt zu haben, nun „A.“ zu heißen. Dies gilt umso mehr als es sich bei dem Namen „A.“ im Verhältnis zum Namen „B.“ gerade nicht um einen gänzlich anderen Namen handelt, sondern sich die Namen nicht nur phonetisch ähneln sondern im russischen Sprachgebrauch der Name „A.“ die Koseform des Namens „B.“ ist. Zum anderen sind derartige Phänomene des Gebrauchs abgekürzter, leicht veränderter Namen oder von Kosenamen weit verbreitet. Hinsichtlich etwaiger Ausspracheprobleme könnte sich die Klägerin einer Sprachtherapie unterziehen, zumal diese Probleme – wie ausgeführt – nicht nur den Namen „A.“ betreffen. Ein irgendwie gearteter sozialer Druck durch Familienangehörige wegen der Namensführung ist nicht erkennbar und wäre daher auch nicht nachvollziehbar. Zwar ist der Klägerin durchaus zuzugestehen, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Deutschland immer mehr bewusst geworden ist, dass die Änderung des Vornamens zum Zweck der Integration in die deutsche Gesellschaft nicht erforderlich gewesen wäre, zumal der Name „B.“ ein auch in Deutschland nicht ungebräuchlicher Name ist. Dies stellt jedoch keinen wichtigen Grund zur Namensänderung dar.

Nach alldem sieht das Gericht im Vortrag der Klägerin einschließlich der vorgelegten ärztlichen Atteste keinen wichtigen Grund zur Namensänderung. Ein Überwiegen der privaten Interessen der Klägerin an der Namensänderung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ordnungsfunktion des Namens, der Namenskontinuität und Identifizierbarkeit der Klägerin kann nicht festgestellt worden sein. Auch ein möglicher Wunsch der Klägerin, ihre Herkunft durch die Namensführung anzuzeigen, stellt keinen wichtigen Grund zur Namensänderung dar.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. März 2015 - RO 2 K 14.924

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. März 2015 - RO 2 K 14.924 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 15 Bescheinigungen


(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Strafgesetzbuch - StGB | § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt


Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be

Personenstandsgesetz - PStG | § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts


(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das S

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen


(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestan

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 11


Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

Referenzen

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.