Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung seines Dienstherrn über die Vergabe eines Dienstpostens, auf den sich der Kläger beworben hatte.
Der am …1969 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit, im Amt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten und war zuletzt bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) … als Sachbearbeiter beim Kommissariat 4 eingesetzt. Mit Wirkung vom 15.10.2013 wurde der Kläger als schwerbehindert eingestuft (GdB 50).
Ab August 2014 bewarb sich der Kläger auf verschiedene Dienstposten bei der KPI W. i.d.OPf., der PI S., der Autobahnpolizeistation S., der PI Wa. und beim Fortbildungsinstitut der Bayer. Polizei in A. Diese Bewerbungen blieben erfolglos.
Mit Schreiben vom 29.5.2015 bewarb sich der Kläger auf den Dienstposten als Sachbearbeiter 3. QE, zugleich Leiter zivile Einsatzgruppe, beim Polizeipräsidium Oberpfalz, Abteilung Einsatz, SG E2, operative Ergänzungsdienste Dienstort W. i.d.OPf., welcher in den Dienstposten-/Stellenausschreibungen Nr. 10 vom 29.5.2015 vom Beklagten ausgeschrieben worden war. Als Grund für seine Bewerbung gab der Kläger an, dass er als Gesundheitstrainer und Lehrgangsleiter für Gesundheitsseminare des …, BGM-Manager und Mitglied der … tätig sei, und dass diese Nebenämter langfristig nicht mit der umfangreichen Sachbearbeitung und den relativ starren Dienstzeiten beim Kommissariat 4 vereinbar seien. Auch aus gesundheitlichen Gründen sei er auf der Suche nach einem neuen Tätigkeitsfeld. Im Hinblick auf seine Behinderung würde ihm die Tätigkeit als Leiter der zivilen Einsatzgruppe aufgrund der flexibleren Arbeitszeiten und der fehlenden Endsachbearbeitung entgegenkommen. Sein behandelnder Arzt würde ihm bereits seit Beginn seiner Behinderung zu einem Tätigkeitswechsel in solch einen Bereich raten. Hinsichtlich seiner Eignung für den Dienstposten verweist der Kläger auf seinen Werdegang.
Mit Schreiben vom 1.12.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Dienstposten zum 1.1.2016 mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Kläger sei als Umsetzungsbewerber in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Der Beigeladene sei aber seit über drei Jahren Angehöriger des OED W. i.d.OPf. in der 3. QE und seit rund zwei Jahren Sachbearbeiter 3. QE in der zivilen Einsatzgruppe, faktisch als deren stellvertretender Leiter eingesetzt. Er habe in dieser Zeit bereits gezeigt, dass er auch für eine dauerhafte Übernahme der Leitung der zivilen Einsatzgruppe gut geeignet sei. Zudem habe der Beigeladene an den ersten Stationen der Führungskräfteauswahl mit Zielrichtung 4. QE erfolgreich teilgenommen und in diesen Verwendungen die Eignung für Führungsaufgaben unter Beweis stellen können, sowie Erfahrungen in anderen Führungsverwendungen gesammelt. Er erscheine daher unter den Bewerbern für die Besetzung des Dienstpostens fachlich und persönlich am besten geeignet. Daneben solle der Beigeladene auf diesem Dienstposten im Sinne der Personalentwicklung weitere Führungserfahrungen sammeln und sich für weitere Funktionen bewähren. Hinsichtlich des Klägers sei festzustellen, dass eine Berücksichtigung für diesen Dienstposten mit anteiliger Führungsfunktion schon deshalb nicht in Frage komme, da ihm in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31.5.2015 die Eignung für Führungsaufgaben nicht zuerkannt worden sei. Die Schwerbehindertenvertretung sei beteiligt worden.
Auf den streitgegenständlichen Dienstposten gingen 22 Bewerbungen beim Beklagten ein. Im Zeitraum vom 23.7. bis 30.7.2015 wurden Personalauswahlgespräche unter Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters geführt. Laut dem, dem Gericht vorgelegten, Auswahlvermerk steht der Beigeladene im Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10), hat seine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (3. QE) im August 2012 mit Platzziffer 16 von 173 Teilnehmern abgeschlossen und war zunächst ab 9.8.2012 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Sachbearbeiters der 3. QE und zugleich eines Gruppenführers beim Einsatzzug der OED W. i.d.OPf. und ab 1.9.2012 als stellvertretender Leiter der zivilen Einsatzgruppe W. i.d.OPf. verwendet. Des Weiteren habe der Beigeladene vor und während seines Studiums an der FHVR hervorragende Leistungen gezeigt, welche zwischen 2003 und 2013 mit insgesamt sechs Leistungsprämien belohnt worden seien.
Bei dem streitgegenständlichen Dienstposten handelt es sich um ein Dienstposten der mit A 11 bewertet ist. Laut dem vorgelegten Auswahlvermerk (Vorbemerkung) wurden alle Bewerber, die bereits auf einen Dienstposten der mit A 9/A 11 bewertet worden ist, als Umsetzungsbewerber behandelt, da bei beiden Dienstposten die Beförderungszeiten gleich lange seien. Umsetzungen seien bei Vorliegen zwingender persönlicher oder besonderer dienstlicher Gründe möglich. Innerhalb einer Dienststelle sei eine Umsetzung auch ohne zwingende persönliche oder besondere dienstliche Gründe möglich. Sinn und Zweck jeder Ausschreibung sei die Ermittlung des unter Berücksichtigung aller dienstlichen Interessen am besten für die Aufgabe geeigneten Bewerbers, wobei bei Umsetzungen der Leistungsgedanke nicht zwingend oder alleinig ausschlaggebend sei. Gleichzeitig könne das Vorliegen persönlicher Gründe nicht alleinige Grundlage für eine Personalentscheidung sein oder die Auswahlentscheidung uneingeschränkt binden.
Unter der Überschrift „Bewertung/Gesamtbetrachtung“ ist im vorgelegten Auswahlvermerk festgehalten, dass die Funktion als Leiter ZEG in Bezug auf den üblichen Wechsel-/Schichtdienst als eher untypisch zu bewerten sei und der Erfolg dieser Einheit wesentlich von der Teamarbeit, von Mannschaft und Führung abhänge. Auszuwählen sei daher ein Bewerber mit hoher intrinsischer Motivation und einer ausgeprägten Fähigkeit zur Mitarbeiterführung. Auch sei ein Augenmerk auf das Alters- und Personalgefüge zu richten. Die Auswahl alleine durch Rückgriffe auf Personaldaten würde daher den gestellten Anforderungen nicht gerecht werden. Aus diesem Grund seien, mit Ausnahme des Beigeladenen und eines weiteren Bewerbers, die ihre Eignung als Leiter ZEG W. i.d.OPf. bereits in jeweils rund zweijähriger Tätigkeit als stellvertretender Leiter dieses Dienstpostens unter Beweis gestellt hätten, alle Bewerber zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden.
Hinsichtlich des Klägers wurden in dem vorgelegten Auswahlvermerk dessen Bewerbungsgründe und Angaben zu seiner Eignung wiedergegeben. Anschließend wurde der Umsetzungsantrag des Klägers folgendermaßen bewertet: Der Kläger habe vom Alter her nicht unbedingt zur Zielgruppe der Ausschreibung gehört, zumal aufgrund der Anzahl der Bewerbungen absehbar gewesen sei, dass von dem im ZEG-Konzept gewünschten Altersgefüge nicht zwingend abgewichen werden müsse. Der Kläger habe zudem die Verwendungseinschränkung „darf keinen Nachtdienst leisten“, was seine Berücksichtigung im Hinblick auf die üblichen Dienstzeiten der ZEG und zum Führen von Einsätzen zur Nachtzeit nicht aufdrängen würde. Aus welchen Gründen der Kläger die Tätigkeit als Leiter ZEG gegenüber der aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiter im Kommissariat 4 als zeitlich und gesundheitlich weniger belastend und daher für ihn persönlich und die Bewältigung von Nebenämtern besser geeignet einschätze, sei nicht nachvollziehbar. Er habe in der aktuellen periodischen Beurteilung auch keinen Vermerk, dass er für Führungsaufgaben geeignet sei. Im Vorstellungsgespräch habe er gegenüber dem für die Besetzung vorgeschlagenen Bewerber und auch mehreren anderen Bewerbern keine vorrangige Eignung unter Beweis stellen können. Er habe im Auswahlverfahren auch keine im Wesentlichen gleiche Eignung mit dem ausgewählten Bewerber nachweisen können, weshalb eine bevorzugte Berücksichtigung aufgrund der festgestellten Eigenschaft als Schwerbehinderter ebenfalls ausscheide.
Gegen die ablehnende Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2015 Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2016 zurückwies. Der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle die Klagebefugnis für eine Klage gegen eine Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Stellenbesetzung. Bei der Umsetzung handle es sich um eine rein innerorganisationsrechtliche Maßnahme mit dem Ziel der möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Die Individualsphäre des Bewerbers werde letztlich dadurch nicht berührt. Die Klagebefugnis könne auch nicht aus einer Fürsorgepflichtverletzung hergeleitet werde, da die Fürsorgepflicht der Abwehr von Beeinträchtigungen diene und keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch verleihe. Nur ausnahmsweise könne sich ein Bewerber hierauf berufen, wenn aus gesundheitlichen Gründen der Dienstposten der einzig unbedenkliche sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Da eine schützenswerte subjektive Rechtsposition nicht bestehe, habe der Kläger keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Bei ämtergleichen Dienstposten bestehe kein Anspruch, die Auswahlentscheidung auf Rechtsfehler hin überprüfen zu lassen. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch unbegründet. Die Ablehnung des Klägers und die Auswahl des Beigeladenen seien zu recht erfolgt. Da sich auf die ausgeschriebene Stelle nur Umsetzungsbewerber beworben hätten, wären Leistungsgesichtspunkte im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Mangels Vornahme eines Leistungsvergleiches sei letztlich auch das Ergebnis der Beurteilung für die Stellenbesetzung unerheblich. Der Kläger hätte deshalb nicht schon aufgrund seines besseren Beurteilungsprädikats anstelle des Beigeladenen ausgewählt werden müssen. Der Kläger sei auch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht für die Position geeignet gewesen. Insbesondere die Einschränkung hinsichtlich des Ableistens des Nachtdiensts habe einer Verwendung auf diesem Dienstposten entgegengestanden. Aufgrund der in der Vergangenheit diagnostizierten schwerwiegenden Überlastungsdepression sei der Kläger vom regelmäßigen Nacht- und Wechselschichtdienst freizustellen. Dieser Einschränkung war im Hinblick auf die Dienstzeiten und der zusätzlichen Belastung mit der Führungsverantwortung als Leiter der ZEG besonderes Gewicht beizumessen. Aufgrund der mit dem Dienstposten einhergehenden Führungsverantwortung würden gerade die Einsätze unter Beteiligung des ZEG-Leiters eine enorme körperliche und psychische Belastung darstellen und würden eine hohe Belastbarkeit der betreffenden Person erfordern. Ein nachträglich vorgelegtes privatärztliches Attest des Klägers habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht vorgelegen und habe deshalb nicht berücksichtigt werden können. Aufgrund des neuen Attests werde jedoch eine neue amtsärztliche Untersuchung des Klägers durchgeführt werden. Letztlich maßgeblich für die getroffene Auswahlentscheidung seien die gewichtigeren dienstlichen Gründe in der Person des Beigeladenen gewesen. Der Dienstposten stelle hohe Anforderungen an Wesensmerkmale wie die Fähigkeit zur Teamarbeit und Mitarbeiterführung. Hierbei sei der Beigeladene im direkten Vergleich dem Kläger überlegen. Der Beigeladene habe sich bereits in den Vorjahren als stellvertretender Leiter bewährt und Anerkennung verschafft. Vor dem Hintergrund der Schaffung von Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung sei der Beigeladene als der geeignetste Bewerber einzustufen. Die Beurteilung des Klägers sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens inzident überprüft worden. Hierbei sei der Beurteiler zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die Führungseignung auch in der letzten dienstlichen Beurteilung unabhängig von der Einschätzung des Dienststellenleiters nicht zuerkannt werden könne.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.6.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Fax, hat der Kläger beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben lassen.
Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers sei rechtswidrig, da sie trotz des Vorliegens von zwingenden persönlichen Gründen erfolgt sei. Der Beklagte habe dementsprechend ermessensfehlerhaft entschieden. Soweit der Beklagte die gesundheitliche Eignung des Klägers anzweifle, habe er diesen Gesichtspunkt weder in seinem Auswahlvermerk noch in dem Ablehnungsbescheid erwähnt. Es treffe nicht zu, dass auf dem streitgegenständlichen Dienstposten überwiegend Nachtdienst zu leisten sei. Der Beklagte habe bereits über den Widerspruch entschieden, bevor der polizeiärztliche Dienst seine Beurteilung abgegeben habe. Der Beklagte habe geltend gemacht, der Beizuladende sei der bestgeeignete Bewerber für den Dienstposten, obwohl der Beklagte die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ausgeblendet habe. Zwar müsse der Dienstherr bei einer Entscheidung über Versetzungsbewerber sich nicht strikt am Prinzip der Bestenauslese orientieren. Bei einer Konkurrenzsituation von Versetzungsbewerbern, die ausdrücklich anhand der Besteignung erfolgen solle, könnten die dienstlichen Beurteilungen jedoch nicht völlig ausgeblendet werden. Die Entscheidung sei insofern auf einem unvollständigen Sachverhalt getroffen worden. Es dränge sich auf, dass bei der Abwägung der zwingenden persönlichen Gründe des Klägers mit allgemeinen Erwägungen zur Person des Beigeladenen auch die höhere allgemeine Befähigung des Klägers, die in dessen aktueller Beurteilung dokumentiert sei, Bedeutung habe. Es erscheine zweifelhaft, ob der Abbruch der Teilnahme an der Führungskräfteauswahl für die 4. QE durch den Beigeladenen ein Aspekt sei, der durchgreifend für den Beigeladenen spreche. Die Entscheidung des Beurteilers über die Führungseignung des Klägers in der aktuellen dienstlichen Beurteilung deute darauf hin, dass diese Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden sei. Der Dienststellenleiter der … habe hierbei einen Fehler gemacht, den er anlässlich des Bewerbungsverfahrens des Klägers durch Vorlage einer Liste aller von diesen Fehlern betroffenen Beamten korrigieren wollte. Hierauf hin habe der Beurteiler bei allen betroffenen Beamten mit Ausnahme des Klägers die Führungseignung festgestellt. Der Kläger sei für die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten gesundheitlich geeignet. Dies habe die polizeiärztliche Untersuchung vom 26.7.2016 bestätigt. Danach sei beim Kläger lediglich – wie bereits bekannt – grundsätzlich von einem regelmäßigen Wechsel- und Nachtdienst abzusehen. Der Kläger leiste außerdem seit dem 8.8.2016 wieder Dienst mit seiner Dienstwaffe.
Soweit sich der Beklagte auf ein Anforderungsprofil des streitgegenständlichen Dienstpostens berufe, sei festzustellen, dass ein derartiges Anforderungsprofil nicht Gegenstand der Stellenausschreibung gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten als Sachbearbeiter 3. QE zugleich Leiter zivile Einsatzgruppe beim Polizeipräsidium Oberpfalz, Abteilung Einsatz, SG E 2, OEG W. i.d.Opf., unter Aufhebung des Bescheids vom 1.12.2015 i.G.d. Widerspruchsbescheids vom 30.5.2016, erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei, wie zuvor der Widerspruch, unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Beigeladene sei aus dienstbetrieblichen Gründen vorrangig für die Stelle auszuwählen, so dass die persönlichen Gründe des Klägers, insbesondere der Verweis auf seine gesundheitliche Situation, nicht ausreichend seien, um die Bestellung des Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten zu verhindern. Der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen für den Dienstposten nicht geeignet. Mittlerweile sei der Kläger polizeiärztlich untersucht worden. Nach der vorläufigen Feststellung des polizeiärztlichen Dienstes befinde sich der Kläger nach wie vor in einer instabilen psychischen Verfassung. Auch sei ihm vorübergehend das Tragen der Dienstwaffe untersagt gewesen. Die Erfahrungen, die der Beigeladene während seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter der ZEG habe sammeln können und die Qualitäten, die er sich in dieser Zeit angeeignet habe – welche für eine erfolgreiche Führung einer Einheit wie der ZEG essentiell seien – wären letztlich ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung gewesen. Der fehlende Führungseignungsvermerk in der Beurteilung des Klägers sei für die Stellenbesetzung letztlich nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte seine im Auswahlvermerk und im Widerspruchsbescheid dargelegten Erwägungen. Das Personalkonzept zum Personaleinsatz bei den zivilen Einsatzgruppen des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 10.2.2015 sehe vor, dass Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein sollten und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Streifendienst verfügen sollten.
Mit Beschluss vom 10.8.2016 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen.
Der Kläger wurde ab 1.10.2016 voraussichtlich für den Zeitraum von einem Jahr zur Bayer. Bereitschaftspolizei … abgeordnet, wo er im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden und eine entsprechende Qualifizierung erhalten soll.
Mit Beschluss vom 7.12.2016 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beiden vorgelegten Unterordner A und B der Personalakte des Klägers, den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2017 verwiesen.
Die Klage war abzuweisen, weil sie unzulässig ist. Sie wäre zudem unbegründet.
Die Klage ist unzulässig, da dem Kläger bereits die Klagebefugnis fehlt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf einen anderen Dienstposten, der in seiner Wertigkeit dem Statusamt entspricht, welches der Kläger innehat. Im Rahmen einer solchen Ver-/Umsetzungskonkurrenz fehlt dem Kläger regelmäßig bereits die Klagebefugnis. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Ein solcher (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst. Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. Über eine solche Rechtsposition verfügt der Kläger im Falle einer bloßen Ver-/Umsetzungskonkurrenz aber gerade nicht. Denn die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung nicht betroffen. Der nicht berücksichtigte Bewerber hat keinen Anspruch darauf, die behördliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn diese auf Willkür beruhen würde (BVerwG, U.v. 19.11.2015 ‒ 2 A 6/13 ‒ juris Rn. 27) ‒ wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist.
Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, dass Umsetzungen nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Beklagten bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu erfolgen hätten. Ein derartig konkretisierter Leistungsanspruch entspricht nicht der Struktur der Fürsorgepflicht. Diese ist auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands oder Mangels bezogen. Eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, ist allenfalls ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre. Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher gegebenenfalls „im Falle der Ermessensreduzierung auf Null“ allenfalls ein Anspruch auf eine „Weg-Ver-/Umsetzung“ ergeben. Sie ist nach ihrem Inhalt und ihrer Struktur aber regelmäßig nicht geeignet, einen auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichteten Anspruchs (auf eine „Hin-Ver-/Umsetzung“) zu vermitteln. Dass dem Kläger eine dahingehende subjektive Rechtsposition zustehen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Dies gilt auch unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften des Beklagten. Diese sehen lediglich vor, dass bei Vorliegen zwingender persönlicher oder besonderer dienstlicher Gründe Umsetzungen unabhängig von dem ansonsten vorrangig zu beachtenden Prinzip vorgenommen werden können, dass Dienstposten mit den jeweils für diesen Dienstposten am besten geeigneten Beamten besetzt werden sollen. Außerdem wird in diesen Richtlinien klargestellt, dass das Vorliegen persönlicher Gründe nicht alleinige Grundlage für eine Personalentscheidung sein oder die Auswahlentscheidung uneingeschränkt binden kann.
Die verwaltungsinterne Vorgabe, Dienstpostenbesetzungen gemäß dem dienstlichen Belang, den Dienstposten mit dem hierfür am besten geeigneten Beamten zu besetzen, führt nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG anhand eines Leistungsvergleichs erfolgen muss, der den betroffenen Beamten einen Bewerbungsverfahrenanspruch vermitteln würde. Denn eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Um-/Versetzung unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine diese vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Die Behörde ist daher grundsätzlich nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden (BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 20). Der Beklagte hat sich mit seinen Verwaltungsrichtlinien auch nicht freiwillig den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen. Der Beklagte hat in seiner Ausschreibung vielmehr kenntlich gemacht, dass alle Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Dienstposten A 9/11 innehaben, unabhängig der jeweiligen Besoldungsgruppe auf Dienstposten der Wertigkeit A 11/00 als Umsetzungsbewerber behandelt werden, weil bei den Dienstposten der Wertigkeit A 9/11 und A 11/00 die Beförderungszeiten gleich lang sind. Sinn und Zweck jeder Ausschreibung sei zwar die Ermittlung des/der unter Berücksichtigung aller dienstlichen Interessen am besten für die Aufgabe geeigneten Bewerbers/Bewerberin, wobei bei Umsetzungen der Leistungsgedanke aber nicht zwingend oder alleinig ausschlaggebend sei.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klage ‒ ihre Zulässigkeit unterstellt ‒ unbegründet wäre. Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte, wäre dieser Anspruch durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung bereits erfüllt worden. Diese Entscheidung war nach den zugrunde zu legenden Maßstäben nicht ermessensfehlerhaft.
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden. Es obliegt allein dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Hierzu gehört im besonderen Maße die Gefahrenabwehr durch die Vollzugspolizei. In Ausübung seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens hat der Dienstherr nicht nur Zahl und Art der für eine effektive Erfüllung dieses Schutzauftrags erforderlichen Stellen zu bestimmen, sondern zugleich die Sicherheit und Ordnung flächendeckend im gesamten Staatsgebiet zu gewährleisten. Maßstab der im Rahmen dieser Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidungen ist allein das öffentliche Interesse an bestmöglicher Erfüllung dieser Aufgaben. Erst nachfolgend ist im Rahmen der Ermessenserwägungen bei Versetzungen den berechtigten persönlichen wie beruflichen Belangen der Beamten Rechnung zu tragen, wobei ein Polizeibeamter grundsätzlich davon ausgehen muss, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt zu werden (BayVGH, U.v. 26.1.2015 ‒ 3 B 12.943 ‒ juris Rn. 19 m.w.N.).
Der Kläger kann deshalb nicht beanspruchen, ausschließlich auf dem Dienstposten eines Sachbearbeiters 3. Qualifikationsebene, zugleich Leiter ZEG, bei den operativen Einsatzdiensten W. i.d. Opf. (A11/00) eingesetzt zu werden. Der Beklagte hat durch Vorlage des Personalkonzepts des Polizeipräsidiums Oberpfalz zum Personaleinsatz bei den zivilen Einsatzgruppen vom 10.2.2015 (Bl. 79 f. der Gerichtsakte) und seinen ergänzenden Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei dieser Verwendung eine entsprechende Altersstruktur der Beamten erforderlich ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass diese Beamtinnen und Beamten von ihrer Persönlichkeit, optisch und altersgemäß in die Szene passen müssen, um nicht sofort als Polizeibeamte erkannt zu werden. Dies hängt damit zusammen, dass die in der entsprechenden Szene lebenden Personen i.d.R. jüngeren Alters sind und es auffallen würde, wenn lebensältere Personen zu diesen regelmäßigen Kontakt suchen würden. Hierdurch hat der Beklagte seine Auswahlerwägung, dass der Kläger nicht in die gesuchte Altersstruktur passt, belegt. Der Beklagte hat zugleich hinreichend erklärt, weshalb bei einer anderen Auswahlentscheidung (in …*) ein lebensälterer Beamter für einen vergleichbaren Dienstposten ausgewählt worden ist. Diese Ausnahme war nach dem Vortrag des Beklagten auf den äußerst kleinen Bewerberkreis zurückzuführen, zu dem kein anderer geeigneter Bewerber gehörte. Im Auswahlvermerk wurde dementsprechend vermerkt, dass bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens aufgrund des großen Bewerberkreises eine solche Ausnahme gerade nicht erforderlich gewesen ist. Da der Kläger schon insoweit die Voraussetzungen für die nach dem Personaleinsatzkonzept des Beklagten vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt, konnte der Beklagte seine ablehnende Entscheidung bereits auf diesen Aspekt stützen. Insoweit war es dem Beklagten auch möglich, seine Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Dienstposten nicht der einzige für den Kläger gesundheitlich geeignete, ideale Dienstposten ist. In dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten polizeiärztlichen Gutachten hat die den Kläger untersuchende Polizeiärztin lediglich festgestellt, dass es medizinisch noch vertretbar sei, ihn gelegentlich und anlassbezogen Nachtdienst machen zu lassen. Dabei schränkt die Polizeiärztin bereits durch ihre Formulierung „medizinisch noch vertretbar“ ihre Einschätzung, dass dies für die Gesundheit des Klägers förderlich wäre, ein. Zugleich betont sie, dass aus ihrer Sicht eine regelmäßige Tagdiensttätigkeit unter gesundheitlichem Aspekt präferiert würde. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten mitnichten um den idealen Dienstposten für den Kläger handelt. Zugleich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass ein lediglich gelegentlicher und anlassbezogener Nachtdienst nicht im Sinne der bestmöglichen Aufgabenerledigung liegt. Soweit der bisherige Dienstposteninhaber dies anders handhabte, entsprach dessen Tätigkeit nicht den Erwartungen des Dienstherrn. Auch insoweit ist der Kläger deshalb nicht für eine Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens hinreichend geeignet. Es ist außerdem davon auszugehen, dass auch andere Dienstposten für den Kläger in gesundheitlicher Hinsicht in Betracht kommen, z.B. der Dienstposten auf den Kläger derzeit abgeordnet ist. Sollte die räumliche Trennung vom Wohnsitz in gesundheitlicher Hinsicht problematisch sein, wird der Kläger in letzter Konsequenz einen Wohnungswechsel in Betracht ziehen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2006 ‒ 3 CE 05.3369 ‒ juris Rn. 56). Da eine Versetzung stets einzuplanen ist, steht weder Wohneigentum noch die Ortsgebundenheit des Ehegatten oder von anderen Familienangehörigen entgegen.
Da der Kläger bereits aus den beiden zuvor genannten Punkten von der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ausgeschlossen werden durfte, kommt es auf den zunächst in der Auswahlentscheidung genannten dritten Aspekt, dass dem Kläger in der letzten dienstlichen Beurteilung die Führungseignung nicht zuerkannt worden ist, nicht mehr an.
Auf dienstliche Beurteilungen musste bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht abgestellt werden, da sich die Auswahlentscheidung weder unmittelbar noch mittelbar auf die Vergabe eines Statusamtes bezogen hat. Nur bezüglich solcher Auswahlentscheidungen ist grundsätzlich auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen, da diese auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Bezugspunkt bei solchen Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG ist gerade nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Bei ämtergleichen Um-/Versetzungen kann der Dienstherr hingegen auf die konkreten Anforderungen des Dienstpostens abstellen und den hiernach nach seinem Dafürhalten am besten geeigneten oder aus anderen dienstlichen Belangen auszuwählenden Beamten auf dem Dienstposten verwenden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.