Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Okt. 2016 - RN 8 K 15.2119

24.10.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Triebwerksinhaber gegen Anordnungen zur Errichtung einer Fischauf- und abstiegshilfe sowie zum Fischschutz.

Der Kläger ist Eigentümer der 1 …mühle an der 2 … (3 …). Die 1 …mühle und ein mit ihr zusammenhängendes Wassernutzungsrecht bestehen seit unvordenklicher Zeit. Die Wasserkraftanlage dient der Erzeugung elektrischer Energie zum Eigenverbrauch und zur Abgabe in das öffentliche Netz. Für die 1 …mühle besteht ein unbefristetes und unwiderrufliches Altrecht zur Nutzung einer Wassermenge von 3,4 m³/s sowie ein widerrufliches Recht zur Nutzung von 1,37 m³/s (Ausbauwassermenge 4,77 m³/s).

Seit Jahren bemüht sich die Wasserrechtsbehörde um Maßnahmen zur Durchgängigmachung der 2 … in diesem Bereich. Anordnungen zur Errichtung einer gemeinsamen Fischauf- und abstiegshilfe für die 1 …mühle und drei weitere Triebwerksanlagen blieben ohne Erfolg (vgl. hierzu Verwaltungsstreitsache RN 8 K 12.1618). An den Triebwerksanlagen ober- und unterhalb der 1 …mühle (4 …mühle, 5 …mühle) ist die Durchgängigkeit des Gewässers mittlerweile hergestellt. Nach erfolglosen behördlichen Aufforderungen, zuletzt mit Schreiben vom 17.9.2014, Antragsunterlagen zum Fischauf- und -abstieg sowie zum Fischschutz (Rechen mit Abstand 15 mm) vorzulegen, traf das Landratsamt … mit Bescheid vom 19.11.2015 – auf den Bezug genommen wird – Anordnungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischauf- und -abstiegsanlage mit einer Betriebswassermenge von mindestens 300 l/s an der Fischaufstiegshilfe sowie zum Fischschutz (Nrn. 1 bis 6) und ordnete für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder an (Nrn. 7 bis 12). An der Wasserkraftanlage 1 …mühle sei die Durchgängigkeit des Gewässers bisher nicht hergestellt, zum Fischschutz sei außerdem der Einbau eines Rechens mit Stababstand 15 mm erforderlich. Nachdem der Inhaber entsprechenden Aufforderungen bisher nicht nachgekommen sei, seien entsprechende Anordnungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayWG zu treffen. Die Abgabe einer Betriebswassermenge von 300 l/s über die Fischaufstiegsanlage schränke das Altrecht auf eine Wassernutzung von 3,4 m³/s um 8,8% ein und sei dem Betreiber daher zumutbar. Die Androhung der Zwangsgelder beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Mit Bescheid vom 29.9.2016 - auf den Bezug genommen wird - änderte das Landratsamt … seinen Bescheid vom 19.11.2015 hinsichtlich der zur Erfüllung der Verpflichtungen gesetzten Fristen ab.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8.12.2015 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Die Anordnungen zur Durchgängigmachung seien unverhältnismäßig und unzumutbar, weil sie die Wassernutzung durch den Kläger um mehr als 10% schmälerten. Insgesamt gehe es um eine Einschränkung von mindestens 350 l/s, weil auch für die Fischabstiegsanlage eine Beschickung mit etwa 50 l/s zu erwarten sei. Neben dem Altrecht von 3,4 m³/s müssten auch die Kosten für die Errichtung der aufgegebenen Anlagen berücksichtigt werden. Auf eigenen Grundstücken sei dem Kläger die Errichtung einer derartigen Anlage nicht möglich. Das Ziel der Durchgängigkeit sei durch die Anordnungen nicht erreichbar.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 19.11.2015 in der Fassung des Bescheids vom 29.9.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.10.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts … vom 19.11.2015 in der Fassung des Bescheids vom 29.9.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anordnungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischauf- und -abstiegsanlage sind rechtmäßig.

a) Gemäß § 34 Abs. 1 WHG dürfen die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen. Gemäß § 34 Abs. 2 WHG hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

Die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen hat für die ökologische Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer große Bedeutung. Sie ist insbesondere wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des guten ökologischen Zustands eines Gewässers gemäß § 27 WHG. Sie ist entscheidende Voraussetzung für die Besiedelung mit wandernden Fischarten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Anlage stromaufwärts (insbesondere von laichfähigen Fischen) wie stromabwärts (insbesondere von Jungfischen) schadlos passiert werden kann (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 61). Dass die Fischaufstiegsanlage dem Grunde nach erforderlich ist, um diese Ziele zu erreichen, und es keine für den Kläger weniger einschneidenden Alternativen gibt, steht für das Gericht außer Zweifel.

b) Die Wasserkraftanlage 1 …mühle genügt bisher nicht den Anforderungen an die Durchgängigkeit des Gewässers und ist daher entsprechend nachzurüsten. Nachdem der Kläger den gesetzlichen Vorgaben bisher nicht nachgekommen ist, konnte die Behörde gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayWG entsprechende Anordnungen treffen.

Das Gericht folgt hinsichtlich der Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Durchgängigmachung des Gewässers den überzeugenden Ausführungen des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts … und der Fachberatung für Fischerei des Bezirks … Den Einschätzungen von Fachbehörden, wie etwa für das Fischereiwesen (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayFiG) oder für wasserwirtschaftliche (Art. 63 Abs. 3 BayWG) Fragen, kommt besonderes Gewicht zu (vgl. BayVGH vom 6.6.2000 Az. 22 CS 00.1252, vom 5.9.2000 Az. 22 CS 00.2389, vom 18.10.2003 Az. 22 CS 03.679, vom 14.1.2004 Az. 23 ZB 03.3115 und vom 2.2.2004 Az. 22 B 02.3084). Sie haben in der Regel größeres Gewicht als Expertisen privater Sachverständiger, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Bestandsplänen beruhen. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können sie nicht erschüttert werden. Im Übrigen hat der Kläger die Richtigkeit der Aussagen des Wasserwirtschaftsamts und des Fachberaters für Fischerei in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2016 auch nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. zur Bedeutung von Äußerungen der Wasserwirtschaftsämter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Entscheidungen des BayVGH vom 6.6.2000 Az. 22 CS 00.1252, vom 26.4.2001 Az. 22 ZB 01.863, vom 24.7.2001 Az. 22 CS 01.1466, vom 7.10.2002 Az. 22 ZB 02.1206, vom 15.1.2003 Az. 22 CS 02.3223, vom 13.3.2003 Az. 22 CS 02.3075, vom 2.2.2004 Az. 22 B 02.3084, vom 24.2.2005 Az. 26 B 03.2579, vom 25.11.2005 22 ZB 05.2652 und vom 2.5.2011 Az. 8 ZB 10.2312).

c) Der Kläger kann nicht mit den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Realisierbarkeit durchdringen, zumal er bisher nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass eine Realisierung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Es liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, durch entsprechende Planungen eine den fachlichen Anforderungen genügende Fischauf- und – abstiegshilfe zu errichten. Der Fachberater für Fischerei hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2016 überzeugend bekundet, dass eine entsprechende Anlage „hundertprozentig“ funktionieren werde. Soweit der Kläger meint, die Anlage nicht auf eigenen Grundstücken realisieren zu können, obliegt es zunächst schon grundsätzlich ihm selbst, sich um geeignete Möglichkeiten zu bemühen. Jedenfalls aber hat das Wasserwirtschaftsamt … mit Stellungnahme vom 2.2.2016 angeboten, staatseigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2016 haben die Vertreter der Fachbehörden anhand eines Luftbildes auch näher erläutert, in welchem Bereich bzw. über welche Grundstücke die Fischaufstiegsanlage geführt werden könnte. Hinsichtlich des Fischabstiegs haben sie auf näher erforderliche Planungen verwiesen.

d) Die streitgegenständlichen Anordnungen sind dem Kläger zumutbar und auch sonst verhältnismäßig.

aa) § 34 Abs. 2 WHG knüpft an bereits vorhandene Stauanlagen an und ermächtigt die zuständige Behörde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen. Dabei handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um eine gebundene Entscheidung. Daraus ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die gewässerökologischen Anforderungen zur Erzielung der Durchgängigkeit Vorrang vor den Interessen des Triebwerksbetreibers haben. Jedoch handelt es sich bei dieser Vorschrift auch um einen Fall der unechten Rückwirkung, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft tangiert werden. Diese unechte Rückwirkung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig. Doch können im Einzelfall die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelungsbefugnis Schranken setzen. Vor diesem Hintergrund ist § 34 Abs. 2 WHG in verfassungskonformer Lesart ein „Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit immanent“, der die Berücksichtigung der „berechtigten Bestands- und Vertrauensschutzinteressen des Betroffenen“ gebietet (Riedel, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, § 34 WHG (2013) Rdnr. 24; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 34 Rdnr. 12).

bb) Durch die Anpassung der Wasserkraftanlage an die gesetzlichen Vorgaben entstehende Kosten hat grundsätzlich der Unternehmer zu tragen. Schließlich kann der Kläger nicht ernsthaft verlangen, dass die Allgemeinheit Beeinträchtigungen öffentlicher Belange – wie die Durchgängigkeit der Gewässer und sonstige gewässerökologische Anforderungen – durch nachteilige Gewässerveränderung im Sinne von § 3 Nr. 10 und 7 WHG zu Gunsten von individuellen Vorteilen hinnimmt. Auch bei alten Rechten ist darauf zu achten, dass die heutigen Standards gemäß §§ 6, 27, 33 bis 35 WHG erfüllt werden.

cc) Durch die streitgegenständlichen Anordnungen kann gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG das Altrecht eingeschränkt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für Andere zu vermeiden oder auszugleichen. Zum Erlass derartiger Inhalts- und Nebenbestimmungen ist die zuständige Behörde insbesondere dann befugt, wenn sie zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG). Diese Regelung findet ihre Anwendung für erforderliche Maßnahmen zum Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften, die auf die Benutzung adäquat ursächlich zurückzuführen sind. Beispielhaft zu nennen sind hier die Erhaltung eines Mindestabflusses in Gewässer, die nachträgliche Erhöhung einer Restwassermenge sowie die Wiederherstellung der als allgemeines Bewirtschaftungsziel zu betrachtenden Durchgängigkeit eines Gewässers durch Wanderhilfen oder Fischaufstiegsanlagen (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage, § 13 Rdnr. 122). Daneben handelt es sich hier auch um eine Maßnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 a WHG.

Die genannten Einschränkungsmöglichkeiten stellen sich „als Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die sicherstellen, dass die Ausübung der Altrechte gemeinwohlverträglich geschieht (Art. 14 Abs. 2 GG). Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwer wiegen, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird“. Da es sich hierbei um ein bereits bestehendes Recht handelt, sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit höher, als bei einer Neubewilligung. In § 5 Abs. 1 S. 3 WHG a.F. war ausdrücklich die wirtschaftliche Rechtfertigung für Maßnahmeanordnungen gefordert. Dies wurde zwar in § 13 WHG n.F. nicht übernommen, die Regelung entsprach aber nur dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und stand nur zu Klarstellungszwecken im Gesetz (vgl. BT-Drucksache 16/12275 S. 56). Somit ist auch bei nachträglichen Anordnungen nach aktuellem Recht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere die wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Besonders bei alten Rechten muss hierbei auch der Vertrauensschutz besonders berücksichtigt werden. Eine Einbuße kann sich als Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze darstellen (vgl. (BayVGH, U.v. 28.6.2005 – 22 B 95.2188 mit Hinweis auf BVerwG vom 14.4.2005 – 7 C 16.04, wonach eine Reduzierung des Jahresertrags um ca. 12,3% nur deshalb nicht unzumutbar ist, weil die Anwendung des EEG 2009 zu einer höheren Einspeisevergütung geführt hat; BayVGH, U.v. 5.7.2005 – 8 B 04.356).

dd) Das Altrecht des Klägers beträgt 3,4 m³/s, bei einem mittleren Wasserzufluss von 3,5 m³/s. Für die Beschickung der Fischaufstiegsanlage sind nach dem angefochtenen Bescheid und den Bekundungen der Fachbehörden mindestens 300 l/s, für die Beschickung einer getrennten Fischabstiegsanlage weitere 50 l/s erforderlich. Zunächst besteht für den Kläger die Möglichkeit beide Anlagen gemeinsam zu planen und zu verwirklichen. Bei einer gemeinsamen Anlage würden die Anordnungen zur Durchgängigkeit den Kläger lediglich mit 8,8% des Ertrags betreffen. Aber selbst wenn man von einer Wassermenge von 350 l/s ausgeht, die dem Kläger bei ordnungsgemäßem Betrieb der Fischauf- und –abstiegsanlage nicht mehr zur Verfügung steht, wird er zur Überzeugung des Gerichts in seinem Altrecht nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig eingeschränkt. Auf das Altrecht bezogen ergäbe sich dabei eine Mindernutzung von etwas über 10%. Dies stellt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen unzumutbaren Eingriff in das Altrecht dar (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.6.2005 – 22 B 95.2188). Vielmehr muss hier das Interesse des Klägers an einer möglichst großen Rentabilität seiner Wasserkraftanlage hinter den mittlerweile gesteigerten Anforderungen an die Gewässerökologie zurücktreten. Die Beschickung des/der Umgehungsgerinne/s mit einer entsprechenden Wassermenge basiert auf den Forderungen der Wasserwirtschaft und des Fachberaters für Fischerei und ist nicht zu beanstanden. Der Weiterbetrieb der Anlage wird dadurch nicht erkennbar gefährdet. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität seines Betriebs begründet ohnehin keine zwingende Zumutbarkeitsschranke (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Umstand, dass der Kläger derzeit über sein Altrecht hinaus bei entsprechendem Wasserdargebot noch 1, 37 m³/s nutzen kann. Hinsichtlich der auf behördlicher Zulassung beruhenden Nutzung von 1,37 m³/s käme nur ein Widerruf in Betracht, wenn die zugelassene Nutzung nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

ee) Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die entstehenden Kosten unverhältnismäßig belastet würde. Insbesondere hat er nicht substantiiert dargelegt, welchen Ertrag die Anlage mit und ohne die geforderten Maßnahmen erwirtschaftet. Kosten für die Errichtung der Fischauf- und -abstiegsanlage hat der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Laut Stellungnahme des Fachberaters für Fischerei vom 5.2.2016 und entsprechenden Bekundungen der Vertreter der Fachbehörden in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2016 sind am Standort der Anlage verschiedene geeignete Bauwerkstypen für die Errichtung einer Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage möglich. Durch die streitgegenständlichen Anordnungen wird der Anlagenbetreiber zwar wirtschaftlich und finanziell belastet, jedoch wird ihm das Betreiben der Anlage unter diesen Bedingungen weiterhin ermöglicht und damit nicht gänzlich in den Bestand des Eigentums oder Altrechts eingegriffen. Die Anlage hat sich überdies wegen des langjährigen Bestands und Betriebs bereits amortisiert. Die Anforderungen des Vertrauensschutzes sind aufgrund der “unechten Rückwirkung” zwar einzubeziehen, jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass die Anlagenbetreiber bereits seit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit rechnen mussten. Zusätzlich wurde der Kläger erstmals im Jahr 2012, mit Schreiben des Landratsamts vom 18.12.2012, auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen hingewiesen. Der Kläger kann sich nicht ernsthaft gegen jegliche Maßnahmen zur Erfüllung der gesteigerten gewässerökologischen Anforderungen sperren.

e) Die festgesetzten Fristen zur Herstellung der Durchgängigkeit sind auch unter der Berücksichtigung von Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angemessen, vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG. Zudem gebietet der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, dass der Kläger im Vergleich mit anderen Anlagenbetreiber, die mit der Ausführung entsprechender Maßnahmen bereits begonnen haben, nicht anders zu behandeln ist.

f) Anordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG machen eine wasserrechtliche Zulassung nicht entbehrlich. Folglich ist im Rahmen dieser Anordnungen auch die Vorlage prüffähiger Planunterlagen und der Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis für den Fischaufstieg und -abstieg und den Fischschutz erforderlich. Die Vorlagefristen sind angemessen. Die Anordnungen zur Vorlage von Abnahmeprotokollen, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Anlagen und die dazugehörigen Fristen sind gemäß Art. 61 BayWG nicht zu beanstanden.

2. Die Anordnungen zum Fischschutz im Übrigen beruhen auf § 35 Abs. 1 und 2 WHG.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 WHG darf die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Gemäß § 35 Abs. 2 WHG sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

b) Nach Auffassung des Wasserwirtschaftamts … und der Fachberatung für Fischerei bestehen an der Stau- und Triebwerksanlage 1 …mühle Defizite hinsichtlich des Schutzes der Fischpopulation, die den Anforderungen des § 35 Abs. 1 WHG widersprechen. Zum Fischschutz ist es aus fachlicher Sicht erforderlich, den Rechen am Einlauf zum Kraftwerk mit einem Stababstand von 15 mm zu versehen.

c) Im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten für den aufgegebenen Einbau eines Rechens mit einem Stababstand von 15 mm kann der Kläger nicht ernsthaft eine unzumutbare Belastung behaupten. Die Anordnung ist zumutbar und verhältnismäßig. Sie ist insbesondere erforderlich, um eine Schädigung von Fischen durch die Turbine weitgehend zu verhindern, und entspricht dem fachlichen Standard. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist diese Anordnung als eigenständiger Streitgegenstand hinsichtlich der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu beurteilen. Der Kläger kann nicht damit argumentieren, die Kosten für diese Anordnung und die Kosten für die Fischauf- und -abstiegsanlage seien insoweit insgesamt zu betrachten. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Fischauf- und -abstiegsanlage entsprechend.

3. Nach Abänderung der hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen gesetzten Fristen mit Bescheid vom 29.9.2016 ist auch die auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG beruhende Androhung von Zwangsgeldern im Bescheid vom 19.11.2015 nicht mehr zu beanstanden.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

1.
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2.
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3.
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.