Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2016 - RN 6 K 16.40

published on 09/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2016 - RN 6 K 16.40
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 97/28 der Gemarkung …, Gemeinde … Das derzeit unbebaute Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ der Gemeinde …, in Kraft getreten am 5.9.2013.

Dieser Bebauungsplan trifft unter anderem die folgenden textlichen Festsetzungen:

„2.2.1 Wohngebäude max. 2 Vollgeschosse zulässig

…Bauweise Bautyp A: - … Bautyp B: - Erdgeschoss und 1 Obergeschoss Das 2. Vollgeschoss ist im Obergeschoss anzuordnen.

2.3 Höhe baulicher Anlagen

2.3.1 Wandhöhe

Wohngebäude: Bautyp A: max. 4,80 m Bautyp B: max. 6,50 m

…Garagen/Carports: max. 3,00 m Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO max. 2,50 m Definition:

Die Wandhöhe ist zu messen ab natürlicher Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand.

7.1.1 Wohngebäude Bautyp A … Bautyp B Erdgeschoss und 1 Obergeschoss Dachform: Satteldach/Walmdach/Zeltdach

Dachneigung: 12 - 24 Grad …

7.6. Gestaltung des Geländes:

Abgrabungen/Aufschüttungen:

Im gesamten Gebiet sind Abgrabungen und Aufschüttungen bis max.1,0 m zulässig.

Ein direktes Aneinandergrenzen von Abgrabungen und Aufschüttungen ist unzulässig.

… Maßgebend für die Ermittlung der Wandhöhen ist die natürliche Geländeoberfläche.“

In der Planzeichnung sind Höhenlinien im Abstand von 0,5 m Höhe über NN eingezeichnet, zudem ist für jedes Grundstück ein Bezugspunkt mit einer exakten Höhenangabe angegeben.

Mit am 11.3.2015 bei der Beigeladenen eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Neubaus für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage. Mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 24.3.2015 lehnte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Dabei ging man davon aus, dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche.

Mit Schreiben vom 13.4.2015 forderte das Landratsamt den Kläger zur Angabe nötiger Befreiungen/Abweichungen, jeweils mit Begründung sowie zur Darstellung des natürlichen Geländes sowie der geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen in den Ansichten und im Schnitt mit Angabe der Höhenquoten sowie Angabe des Bezugspunktes bis an die Grundstücksgrenzen auf. Der Kläger ließ hierzu durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass weder Ausnahmen noch Befreiungen beantragt wurden, weil das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan übereinstimme. Im Verlauf der folgenden Verhandlungen teilte der Kläger mit, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Wandhöhe seines Erachtens unwirksam seien. Die natürliche Geländeoberfläche sei als Bezugspunkt grundsätzlich nicht geeignet, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert sei. Wolle man die Wirksamkeit der Festsetzungen der Wandhöhe im Bebauungsplan unterstellen, habe er einen Anspruch auf Abweichung. Insoweit berief er sich auf zahlreiche Bezugsfälle in der Umgebung.

Nachdem eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde, hat der Kläger am 12.1.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Er trägt vor, dass Einvernehmen darüber bestehe, dass das klägerische Bauvorhaben bis auf eine Abweichung bei der Wandhöhe sämtliche Vorgaben des Bebauungsplans einhalte. Die Begrenzung der maximalen Wandhöhe im Bebauungsplan auf 6,5 m könne dem Kläger aber nicht entgegen gehalten werden. Nach der Rechtsprechung seien nur solche Bezugspunkte geeignet, die feste Bezugspunkte seien und bei denen Veränderungen nicht zu erwarten seien. Die natürliche Geländeoberfläche sei dagegen als Bezugspunkt grundsätzlich nicht geeignet. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass im gesamten Baugebiet Abgrabungen und Aufschüttungen bis max. 1,0 m zulässig seien. Daraus ergebe sich, dass die maximale Wandhöhe von 6,5 m ab „natürlicher Geländeoberfläche“ im Fall von Abgrabungen mit 7,5 m in Erscheinung trete und im Fall von Aufschüttungen mit 5,5 m. Der Bebauungsplan verfehle folglich insoweit eine die Bebauung vernünftig ordnende Funktion und sei hinsichtlich der Festlegung und der Wandhöhe nichtig. Ob eine Teilnichtigkeit vorliege oder ob dies zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führe, könne offen bleiben. Das Bauvorhaben des Klägers füge sich im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB in den vorhandenen und noch zu erwartenden Bebauungszusammenhang ein. Die vom Kläger benannten Vergleichsfälle seien talseitig ebenfalls erheblich höher als 6,5 m. Hierzu legte der Kläger Fotos mit entsprechenden Bemaßungen vor. Aus den Vergleichsfällen ergebe sich, dass der Kläger einen Anspruch auf Baugenehmigung auch dann habe, wenn das Gericht die Festlegung der maximalen Wandhöhe im Bebauungsplan für wirksam erachte. Die Vergleichsfälle seien nämlich von der Beigeladenen im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt worden. Im Sinne der Gleichbehandlung könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der Gemeinderat im Genehmigungsfreistellungsverfahren mit Verweis auf die Festsetzung des Bebauungsplans den Antrag zurückgewiesen habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er stellt in Frage, ob der Freistaat Bayern richtiger Beklagter sei, weil der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im Genehmigungsfreistellungsverfahren begehre, für welche die Beigeladene zuständig sei. Diese habe nach Beschlussfassung am 24.3.2015 den Bauantrag zur Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren an das Landratsamt Landshut weitergeleitet. Obwohl dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die Angabe nötiger Befreiungen/Abweichungen nun jeweils mit Begründung erforderlich sei, sei bis heute trotz mehrfacher Aufforderung kein Antrag auf Befreiung gestellt worden. Das Bauvorhaben weiche in der Wandhöhe des Wohnhauses mit 8,09 m um 1,59 m von den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans ab. Die Festsetzung der Wandhöhe unter Bezugnahme auf das natürliche Geländeniveau als Bezugspunkt halte man für hinreichend bestimmt und ermittelbar. Sie führe nicht zur Nichtigkeit der Festsetzung oder gar zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben des Klägers sei im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung bei der Wandhöhe nicht genehmigungsfähig. Das Landratsamt sehe unter Berücksichtigung der Planungshoheit der Gemeinde bei Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens Befreiungen von der Wandhöhe bis zu 0,5 m als vertretbar an. Eine entsprechende Umplanung sei möglich.

Mit Beschluss vom 3.3.2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Gemeinde zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 20.4.2016.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Behördenakten sowie den Inhalt der Niederschriften über die Beweisaufnahme am 20.4.2016 und die mündliche Verhandlung am 9.8.2016.

Gründe

I.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil über den Bauantrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Form nicht sachlich entschieden worden ist. Die in § 75 Satz 2 VwGO normierte Dreimonatsfrist ist eingehalten.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Er ist durch die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Richtiger Beklagter ist vorliegend der Freistaat Bayern gemäß § 78 Nr.1 VwGO. Die Beigeladene hat gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO fristgerecht erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und die Unterlagen an das Landratsamt Landshut weitergeleitet. Für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist dann gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayBO das Landratsamt Landshut als Kreisverwaltungsbehörde zuständig, so dass der Freistaat Bayern im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung passivlegitimiert ist (vgl. Art. 54 Abs. 1 BayBO).

2. Das Bauvorhaben des Klägers ist nicht genehmigungsfähig.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr.1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr.2 BayBO) und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

2.1. Da das klägerische Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „…“ der Gemeinde … liegt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

a) Das klägerische Bauvorhaben widerspricht hinsichtlich der Wandhöhe den Festsetzungen der Ziffer 2.3.1 des Bebauungsplanes „…“. Da das vom Kläger geplante Einfamilienhaus talseitig mit einer Wandhöhe von 8,09 m errichtet werden soll, wird die im Bebauungsplan „…“ festgesetzte zulässige Wandhöhe von 6,50 m um 1,59 m überschritten.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers können dem klägerischen Bauvorhaben die Festsetzungen der Ziffer 2.3.1 zur zulässigen Wandhöhe des Bebauungsplans „…“ auch entgegengehalten werden, da diese wirksam sind.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Festsetzung der „natürlichen Geländeoberfläche“ hinreichend bestimmt und damit als unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung zulässig. Insoweit folgt das Gericht nicht der vom Kläger zitierten Entscheidung des VG München vom 24.8.2010. Diese lässt sich schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, weil dort - im Gegensatz zum streitgegenständlichen Verfahren - nicht über die Zulässigkeit des Bezugspunktes „natürliche Geländeoberfläche“, sondern über die Zulässigkeit des Bezugspunktes „Oberkante Rohboden“ zu entscheiden war (VG München, U.v.24.8.2015 - M 1 K 10.1525 - juris, Rn. 24).

Die natürliche Geländeoberfläche ist vielmehr jedenfalls dann, wenn in der Planzeichnung die Höhenlinien des „Urgeländes“ eingezeichnet sind, ein hinreichend bestimmter Bezugspunkt für Festsetzungen eines Bebauungsplans (BayVGH, U.v. 27.4.2010 - 1 N 08.2703 - juris, Rn. 32). Unter einer „natürlichen Geländeoberfläche“ ist dabei die gewachsene und für einen längeren Zeitraum nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Oberfläche eines Grundstücks zu verstehen (BayVGH, U.v.2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris). Der Bestimmtheit der Festsetzung steht auch nicht entgegen, dass das natürliche Gelände tatsächlich verändert werden kann. Es reicht vielmehr aus, dass die natürliche Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt auch bei tatsächlichen Veränderungen für alle Planbetroffenen bestimmbar bleibt (BayVGH, U.v. 27.04.2010). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wie beim vorliegenden Bebauungsplan der Gemeinde …, in der Planzeichnung die Höhenlinien im Abstand von 0,5 m Höhe über NN eingezeichnet sind und für jedes Grundstück zusätzlich ein Bezugspunkt mit einer exakten Höhenangabe angegeben ist. Daher sind im streitgegenständlichen Fall größere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Geländeoberfläche nicht zu erwarten. Unschädlich ist dabei, dass möglicherweise keine zentimetergenauen Bestimmungen getroffen werden können.

Auch die Tatsache, dass nach Ziffer 7.6 des Bebauungsplans Abgrabungen und Aufschüttungen bis maximal 1,0 m zulässig sind, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn auch im Einzelfall vorgenommene Aufschüttungen oder Abgrabungen eines Bauherrn ändern nichts daran, dass der natürliche Geländeverlauf als solcher - wie beim vorliegenden Bebauungsplan aufgrund der eingezeichneten Höhenlinien - auch im Nachhinein nachvollzogen werden kann (OVG Koblenz, U.v. 20.02.2014 - 1 C 10824/13 - juris, Rn. 45).

c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Bezugsfällen in der Umgebung. Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren nicht auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Denn selbst wenn die Bezugsfälle möglicherweise zum Teil zu Unrecht im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet worden sein sollten, weil die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayBO nicht vorgelegen hätten, besteht nach Art. 3 GG kein Anspruch auf Fortsetzung rechtswidriger Entscheidungen, da es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt.

2.2 Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.

Im Übrigen sieht das entscheidende Gericht auch keinen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Befreiung. Denn die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB setzt neben einem der in den § 31 Abs. 2 Nrn. 1-3 BauGB genannten Tatbestandsmerkmale voraus, dass die Erteilung der Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass eine Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Denn zum einen betrifft die vom Kläger begehrte Befreiung die Nordseite des von ihm geplanten Gebäudes, wirkt sich also für das nördlich angrenzende Nachbargrundstück auf dessen Südseite aus. Zum anderen fällt das Gelände nach Norden hin ab, so dass das nördlich angrenzende Nachbargrundstück tiefer liegt als das Grundstück des Klägers. Hinzu kommt noch, dass das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe nicht nur geringfügig, sondern mit 1,59 m ganz erheblich überschreiten würde.

In diesem Zusammenhang begegnet die Praxis der Beigeladenen, das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung nur in Fällen zu erteilen, in denen die Höhe um nicht mehr als 0,50 m von der Festsetzung im Bebauungsplan abweicht und in denen zusätzlich die Nachbarunterschriften vorliegen, keinen rechtlichen Bedenken.

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/02/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bebauungsplan Nr. 41 „St. Martin Siedlung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen sich auf das Plangebiet BG3 südlich der … Straße und den sich daran anschließenden Ber
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Annotations

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.