Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Apr. 2015 - RN 5 K 14.345

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 14.345

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. April 2015

05. Kammer

Sachgebiets-Nr: 460

Hauptpunkte:

Nur bedingte Geeignetheit einer psychosomatischen Klinik als Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie.

Bedeutung des vom Fachberatergremium der Bayerischen Landesärztekammer erstellten „Beurteilungsrasters für Anträge auf Weiterbildungsbefugnis in der Psychiatrie und Psychotherapie“ (Stand: 27.10.2009).

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

... Landesärztekammer vertreten durch den Präsidenten ...

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Weiterbildungsbefugnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richter Gallus ehrenamtlicher Richterin A. ehrenamtlichem Richter E. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. April 2015 am 16. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Der Kläger begehrt eine Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie für die Dauer von 12 Monaten nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.4.2004 (WBO 2004) in der Fassung der Beschlüsse des Bayerischen Ärztetages vom 12.10.2013 (abrufbar unter: www.blaek.de  Weiterbildung  Weiterbildungsordnung 2004).

Mit Schreiben an die Beklagte vom 8.10.2012, berichtigt mit Schreiben vom 31.10.2012, beantragte der Kläger eine Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Höhe von 18 Monaten. Dem Antrag lagen verschiedene Unterlagen bei, die sich auch auf die Weiterbildungsstätte (... Klinikum ...) bezogen, in welcher der Kläger tätig ist.

Den Antrag mit den eingereichten Unterlagen legte die Beklagte ihrem Fachberatergremium für Psychiatrie und Psychotherapie, bestehend aus Herrn Univ.-Prof. Dr. med. F... (Facharzt für Nervenheilkunde und Facharzt für Neurologie mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Ärztlicher Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums ..., ...) sowie aus Herrn Prof. Dr. med. Sc. (M.A., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Chefarzt der Psychiatrischen Klinik, Bezirksklinikum ...) zur Stellungnahme vor. Beide Gutachter empfahlen, keine Weiterbildungsbefugnis zu erteilen, da die Ausbildungsstätte mehrere Obligatkriterien (Akut-Einrichtung, eigene psychiatrische Abteilung, Bettenzahl von 30, elektrophysiologische und Labordiagnostik) nicht erfülle. Daher könne auch eine Reduktion der Weiterbildungsbefugnis auf 6 Monate nicht erfolgen.

Mit Bescheid vom 4.3.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Bei dem ... Klinikum ... handele es sich um eine psychosomatische Einrichtung unter privater Trägerschaft, an der keine eigenständige Abteilung für Psychiatrie vorgehalten werde. Es handele sich nicht um eine Akutklinik, welche sich z. B. durch eine geschlossene Station zur psychiatrischen Intensivbetreuung auszeichne. Insbesondere ergebe die vorliegende Diagnosestatistik nicht das breitgestreute Bild, welches einer psychiatrischen Akut-Einrichtung entsprechen würde. Bei einer Gesamtzahl von 1.187 Patienten im Jahr 2011 und der in der Statistik aufgeführten 1.855 Diagnosen sei davon auszugehen, dass auch eine Aufteilung in Haupt- und Nebendiagnosen nicht erfolgt sei und es sich demnach nicht ausschließlich um psychiatrische Hauptdiagnosen handele. Überwiegend würden affektive und neurotische Störungen angegeben. Organische Störungen, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen, psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, Intelligenzminderungen und Entwicklungsstörungen seien nicht oder nur in vernachlässigbar geringer Anzahl aufgeführt. Es handele sich bei den Diagnosen um das typische Verteilungsmuster einer Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik. Patienten mit schweren hirnorganischen Erkrankungen, schweren Persönlichkeitsstörungen, Patienten, die sich selbst verletzen, akut psychotische Patienten und Patienten mit Abhängigkeitserkrankungen würden laut Internetauftritt nicht aufgenommen. Insgesamt seien die Voraussetzungen zur Weiterbildung nicht ausreichend, um die beantragte Weiterbildungsbefugnis für Psychiatrie und Psychotherapie, auch über einen eingeschränkten Zeitraum von nur 12 oder 6 Monaten zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) zu verweisen, der festlege, dass die Zulassung einer Weiterbildungsstätte voraussetze, dass „Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Weiterbildung bezieht, vertraut zu machen.“

Gegen die Ablehnung seines Antrags legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein. Es treffe zu, dass es sich im Falle des ... Klinikums ... um eine überwiegende Reha-Einrichtung handele. Jedoch seien von 159 vorhandenen Betten dauernd ca. 45 bis 50 mit Akutpatienten belegt. Im Schnitt entspreche das einer Abteilungsgröße und mache ca. 30% der Gesamtbelegung aus. Psychiatrische Patienten würden meist sehr komplexe Störungsbilder zeigen. Inhaltlich könne man auf gar keinen Fall behaupten, dass die in der Diagnosestatistik ausgewiesenen Diagnosen lediglich „Nebendiagnosen“ seien. Es handele sich stets um aktuelle, das Krankheitsgeschehen prägende Diagnosen, die im Sinne der Zweitdiagnose des aktuellen Zustands aufgeführt worden seien. Überwiegend würden - wie auch bei jeder offenen psychiatrischen Station - affektive Störungen behandelt. Organische, Sucht- und psychotische Störungen würden im Hintergrund stehen. Jedoch seien diese in ausreichendem Maße vorhanden, um für mehrere Monate psychiatrische Weiterbildungsinhalte inklusive Fallbesprechungen abzudecken. Auch würden im Klinikum zahlreiche Patienten mit schweren Persönlichkeitsstörungen aufgenommen. Ca. 150 von etwa 1.200 Patienten würden mit Persönlichkeitsstörungen kommen, was 12,5% der Gesamtbelegung ausmache. Es sei zu hoffen, dass der Vorstand der Beklagten der Vergleichbarkeit des ... Klinikums ... mit anderen zur psychiatrischen Weiterbildung berechtigten Einrichtungen Rechnung trage und für mindestens 6 Monate eine Weiterbildungsbefähigung ausspreche. Diese Zeit würde dem Volumen entsprechen, das die Klinik immer schon besessen habe. Zum Entsetzen des Klägers habe einer der zwischenzeitlich eingesetzten Chefärzte den Anschlussantrag auf die Weiterbildungsermächtigung nicht gestellt. Auch dies dürfe bei der Widerspruchsentscheidung nicht außer Acht gelassen werden.

Ferner legte der Kläger im Verlauf des Widerspruchsverfahrens 2 von seiner Klinik in Auftrag gegebene Gutachten vor. Diese wurden erstellt von Herrn Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil. K. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychoanalytiker (DGPT), Psychotherapeut, Vorstand der Klinik für Psychiatrie, Universitätsklinik für Psychiatrie, Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum ...) sowie von Herrn Univ.-Prof. Dr. med. Fa. (Facharzt für Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinikum der Universität ...). Beide Gutachter kommen in der Zusammenschau zur Bewertung, dass die Anerkennung der Weiterbildungsermächtigung im Umfang von einem Jahr für das Fach Psychiatrie- und Psychotherapie inhaltlich voll unterstützt werde. Hinsichtlich des Vollerwerbs der Facharztqualifikation sei sicherzustellen, dass die restlichen Ausbildungsanforderungen an Kliniken mit einer vollständigen Weiterbildungsermächtigung erworben werden müssen.

Die Beklagte schaltete daraufhin erneut ihr Fachberatergremium ein. In ihren Stellungnahmen vom 27.8.2013 bzw. vom 15.10.2013 zeigten sich die beiden Fachberater darüber erstaunt, dass die vom ... Klinikum ... in Auftrag gegebenen Gutachten den gleichen Gliederungsaufbau aufweisen würden. Die beiden vorgelegten Gutachten würden jedenfalls die Anforderungen der drei ersten Obligatkriterien, die für die Anerkennung einer Weiterbildungsbefugnis im Umfang von 12 Monaten erforderlich seien, nämlich „Akut-Einrichtung“, „eigene psychiatrische Abteilung“ sowie „Bettenzahl von 30 erfüllt“ unbeantwortet lassen. Weiterhin werde nicht belegt, dass ein vollständiges Psychiatrie- und Psychotherapie-Curriculum zumindest in Kooperation vorhanden sei. Diesbezüglich sei im Gutachten von Prof. Dr. Dr. K. angegeben, dass das ... Klinikum ... eine seit vielen Jahren etablierte Einrichtung für psychosomatische Rehabilitation sei und bestens in der Region verankert sei. Sie umfasse 159 Betten für eine gezielte stationäre psychosomatische Rehabilitation. Nach diesen Ausführungen handele es sich also beim ... Klinikum ... weder um eine Akut-Einrichtung, noch verfüge das Klinikum über eine eigene psychiatrische Abteilung, womit auch das dritte Kriterium einer Mindestbettenzahl von 30 psychiatrischen Betten nicht erfüllt werde bzw. gar nicht erfüllt werden könne. Auch wenn der Begriff der Akut-Einrichtung gewisse Unschärfen aufweise, so müsse doch als gesichert gelten, dass zu einer Akut-Einrichtung eine Aufnahmemöglichkeit und -verpflichtung auch außerhalb der regulären Dienstzeiten bzw. ohne vorherige Anmeldung gehöre sowie darüber hinaus eine ambulante Nachbetreuung z. B. in Form einer psychiatrischen Institutsambulanz. Dies sei jedenfalls sowohl die Meinung der deutschen als auch der bayerischen Krankenhausgesellschaft. Anders sei die Situation im Gutachten von Prof. Dr. Fa. dargestellt. Danach verfüge die Einrichtung über 159 Betten, wobei 25 Betten getrennt als Abteilung für klinische Psychiatrie und 134 Betten als psychotherapeutische Abteilung ausgewiesen seien. Danach habe das ... Klinikum ... zwar eine eigene Abteilung für klinische Psychiatrie, allerdings würde diese die geforderte Bettenzahl von mindestens 30 nicht erfüllen.

Beide Fachberater sprachen sich im Ergebnis dafür aus, dem Kläger eine 6-monatige Weiterbildungsbefugnis zu erteilen.

Ferner legte der Kläger im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 11.10.2013 einen Versorgungsvertrag nach den §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V vom1.10.2013 vor. Dieser wurde zwischen der ... Klinikum ... GmbH als der Trägerin des ... Klinikum ... und mehreren Krankenkassenverbänden abgeschlossen. Daraus ergebe sich, dass die Klinik des Klägers ab sofort zusätzlich eine 40 Betten große Akutabteilung vorhalte, die aus zwei Stationen bestehe.

Mit Bescheid vom 20.1.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger die Befugnis zur Weiterbildung gemäß Art. 32 HKaG für die Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (WBO 2004) - stationär - im Umfang von 6 Monaten mit Nebenbestimmungen. Als Nebenbestimmung wurde aufgeführt, dass die Weiterbildungszeit von 6 Monaten für Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht anrechenbar sei. In diesem Fall müsse die Weiterbildung in einer eindeutig psychiatrisch ausgerichteten Weiterbildungsstätte abgeleistet werden, da nur so sichergestellt sei, dass die für die Anerkennung als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erforderlichen Erfahrungen in der Psychiatrie erworben werden können.

Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag, zugestellt am 22.1.2014, gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als die Weiterbildungsbefugnis erteilt worden ist. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwar sei die fachliche und persönliche Eignung des Klägers nicht anzuzweifeln. Der Kläger habe jedoch nicht nachweisen können, dass im ... Klinikum ... Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt würden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit habe, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Weiterbildung beziehe, vertraut zu machen. Grundlage der Beurteilung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnisse in Bayern seien unter anderem die Beurteilungsraster, die in gemeinsamer Arbeit zwischen Bayerischer Landesärztekammer und den vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer bestellten Fachgutachtern erstellt worden seien. Das ... Klinikum ... erfülle jedenfalls die 3 Obligatkriterien „Akut-Einrichtung“, „eigene psychiatrische Abteilung“ sowie „Bettenzahl von 30 erfüllt“ nicht, die nach dem Beurteilungsraster für die Erteilung einer zwölfmonatigen Weiterbildungsbefugnis unabdingbar seien. Auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gutachten ergebe sich nicht, dass diese Kriterien eingehalten würden. Dass das ... Klinikum ... nunmehr über eine Akutabteilung mit 40 Betten verfüge, ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Versorgungsvertrag. In diesem Vertrag sei festgelegt, dass die Einrichtung für die Versicherten der Mitgliedskassen der Krankenkassenverbände akute vollstationäre Behandlungen (§ 39 Abs. 1 SGB V) in der Fachrichtung „Psychosomatik und Psychotherapie (PSO)“ in insgesamt 40 Vertragsbetten erbringe, wenn ambulante, vor- und nachstationäre oder teilstationäre Krankenbehandlungen nicht ausreichen. Aufgrund der eindeutigen Formulierung ergebe sich, dass die 40 Vertragsbetten ausschließlich für die Fachrichtung „Psychosomatik und Psychotherapie“ eingerichtet worden seien und somit für eine Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht relevant seien.

Am 20.2.2014 ließ der Kläger Verpflichtungsklage erheben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das von der Beklagten angewendete Beurteilungsraster für Anträge auf Weiterbildungsbefugnis in der Psychiatrie und Psychotherapie (Stand: 27.10.2009) sei rechtswidrig. Entscheidungen in Weiterbildungsangelegenheiten müssten ausschließlich anhand des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes, der Weiterbildungsordnung 2004 der Beklagten sowie der Weiterbildungsrichtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung ergehen. Seien die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, so bestehe ein Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsbefugnis. Der Beklagten sei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Beklagte könne allenfalls sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschriften schaffen. Voraussetzung sei insoweit jedoch, dass diese sachgerecht seien und sich im Rahmen der Gesetze halten würden. Sie müssten dann jedoch auch einem Antragsteller offenbart werden, damit sich dieser - auch im Hinblick auf einen möglicherweise zu ergreifenden Rechtsschutz - daran orientieren könne. Hier habe der Kläger erst im Klageverfahren von der Existenz der Beurteilungskriterien erfahren, obwohl diese für das „Ob“ und den „Umfang“ der Befugnis von zentraler Bedeutung seien. Hierin liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Ferner seien die von der Beklagten zur Anwendung gebrachten Beurteilungskriterien auch materiell nicht sachgerecht. So handele es sich etwa beim ... Klinikum ... unzweifelhaft um eine Akutklinik. Medizin- und krankenhausrechtlich würden stationäre Einrichtungen in Akut- und Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen unterschieden. Bereits die Tatsache, dass zwischen Klinik und Krankenkassen ein Versorgungsvertrag nach den §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V abgeschlossen worden sei und somit die Klinik sog. „zugelassenes Krankenhaus“ nach § 108 Nr. 3 SGB V sei, führe zur Bewertung der Klinik als Akutkrankenhaus. Unbedeutend hierfür sei es, ob das Krankenhaus über eine Notaufnahme verfüge. Krankenhäuser seien zur Einrichtung einer Notfallversorgung nicht verpflichtet.

Auch das Kriterium einer geschlossenen Station als Voraussetzung für eine erhöhte Weiterbildungsbefugnis sei nicht sachgerecht. Die Rechtfertigung für geschlossene Stationen sei die Freiheitsbeschränkung von Patienten. Diese solle entweder den Patienten vor sich selbst oder aber Dritte vor dem Patienten schützen. Eine inhaltliche Aussage zur Erkrankung und deren Schwere werde hierdurch aber nicht getroffen.

Auch die Forderung einer Ausweisung einer besonderen psychiatrischen Abteilung sei ungeeignet. Die Beklagte berücksichtige hier nicht, dass das Patientengut von psychiatrischen und psychosomatischen Abteilungen zum Großteil identisch sei. Die Weiterbildung im Bereich psychischer Störungen bzw. Verhaltensstörungen sei ungeachtet der großen Schnittmenge zweigleisig ausgestaltet. Man unterscheide zwischen dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie dem Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Gleichwohl gebe es in einer durchschnittlichen psychosomatischen Klinik eine Überlappung von 70% der Patienten und mehr.

Bei der Bewertung der Diagnosestatistik des Klägers habe die Beklagte die Beurteilungskriterien gemäß den bisherigen Ausführungen anzupassen. Die vorgelegte Diagnosestatistik, welche unter Einbeziehung der Zahlen des Jahres 2014 aktualisiert worden sei, zeige auf, dass relevante Leistungen in den Bereichen der affektiven Störungen (ICD-10 F3), der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (ICD-10 F4), der Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10 F5), der Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (ICD-10 F6) und der Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F9) erbracht würden. Für das Jahr 2014 habe dieses Leistungsspektrum zusätzlich auf den Bereich der psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (ICD-10 F1) erweitert werden können. Hier werde deutlich, dass das Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte überwiegend das Spektrum der psychischen und Verhaltensstörungen erfülle. Da der Versorgungsauftrag zwischen Psychiatrie und Psychosomatik weitestgehend identisch sei, seien auch die 40 Vertragsbetten anzurechnen.

Die Entscheidung der Klägerin sei auch im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar. Betrachte man sich etwa die Liste der weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, so falle auf, dass Herr Dr. med. ... an der ...klinik für Abhängigkeitserkrankungen im ...-Klinikum in ... im Umfang von 18 Monaten weiterbildungsbefugt sei. Dieses Krankenhaus werde laut Bayerischem Krankenhausplan 2014 als Fachklinik mit dem Versorgungsauftrag „PSO“ (Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) und nicht „PSY“ (Psychiatrie und Psychotherapie) ausgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine 12-monatige Weiterbildungsbefugnis gemäß Art. 32 HKaG für die Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nach der Weiterbildungsordnung 2004 - stationär - ohne Nebenbestimmungen zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 4.3.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.1.2014 insoweit aufzuheben, als er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Hilfsweise, die Nebenbestimmungen in der erteilten Weiterbildungsbefugnis vom 20.1.2014 sowie den Bescheid vom 4.3.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2014 insoweit aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hintergrund für die Entwicklung eines Beurteilungsrasters sei ein Urteil des Verwaltungsgerichts München aus dem Jahr 1994 gewesen. Das Gericht habe damals bemängelt, dass nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien die Beklagte den Umfang einer Weiterbildungsbefugnis festlege. Deshalb habe sich die Beklagte veranlasst gesehen, entsprechende Beurteilungskriterien festzulegen. Diese seien aufgestellt worden, um im Rahmen einer Qualitätssicherung wesentliche Weiterbildungsinhalte abzudecken und damit auch eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten. Sie seien in Fachberatersitzungen innerhalb der zum Fachgebiet gehörenden Fachkreise ausführlich diskutiert und festgelegt worden. Die Beklagte richte sich bei ihren Entscheidungen nach diesen Beurteilungskriterien. Die Rechtsprechung - auch die des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - habe die Anwendung derartiger Beurteilungskriterien in der Vergangenheit akzeptiert. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beurteilungskriterien seitens der Beklagten verheimlicht würden. Sie seien jedem Antragsverfahren im entsprechenden Antragsakt beigelegt. Ein Antragsteller habe folglich jederzeit die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und die Beurteilungskriterien einzusehen.

Das ... Klinikum ... sei keine Akut-Einrichtung im Sinne des Beurteilungsrasters. Der Begriff „Akut-Behandlung“ werde in verschiedenen Bedeutungen verwendet. Auf der einen Seite handele es sich bei den Akut-Behandlungen in der Tat um den Gegensatz zu Reha-Behandlungen im Sinne des § 39 SGB V. Insoweit sei die Klinik des Klägers tatsächlich eine Akut-Einrichtung. Demgegenüber stehe jedoch die Begriffsbildung, die bei der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis relevant sei. Hier sei unter einem Akut-Krankenhaus ein Krankenhaus zu verstehen, in dem akut erkrankte Patienten stationär oder ambulant behandelt würden und eine Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft (und Aufnahmepflicht) auch für nicht angemeldete akute Patienten bestehe. Um z. B. fremd- oder selbstgefährdete, intoxikierte oder verwirrte Patienten sofort aufnehmen zu können, müsse ein Akut-Krankenhaus in diesem Sinne eine beschützende Station zur psychiatrischen Intensivbehandlung vorhalten. Für die Behandlung nicht bündnisfähiger oder chronischer suizidaler Patienten müsse die Verlegung in eine geschlossene Abteilung möglich sein. Angesichts der Tatsache, dass es in Deutschland mehr Suizide als Verkehrstote gebe, sei für die Weiterbildung zum Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht unbedeutend, ob das Krankenhaus eine lebensrettende Notaufnahme und eine Notfallambulanz vorhalte. Nur über eine solche Notaufnahme könne die sofortige Aufnahme akut psychiatrisch erkrankter Patienten auch außerhalb der Dienstzeiten erfolgen. Für Ärzte in Weiterbildung handele es sich hier um eine Patientengruppe, die ein sofortiges und entschiedenes Handeln erfordere. Das Erlernen des Umgangs mit dieser Patientengruppe bilde eine der großen Schwierigkeiten bei der Weiterbildung zum Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Ebenso wichtig für eine erfolgreiche Weiterbildung sei das Vorhandensein einer geschlossenen, beschützenden Station. Die Weiterbildungsassistenten müssten lernen, mit akut gefährdeten, sich in einer äußersten Notlage befindlichen Patienten umzugehen.

Es treffe schließlich zu, dass eine Vielzahl psychischer Erkrankungen sowohl in psychiatrischen als auch in psychosomatischen Abteilungen bzw. Kliniken behandelt werden und auch behandelt werden können. Trotzdem würden sich psychiatrische und psychosomatische Abteilungen bzw. Kliniken hinsichtlich ihres Settings und ihres Therapiespektrums unterscheiden. Dies sei nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass psychiatrische Abteilungen und Kliniken als Akut-Abteilungen bzw. Akut-Kliniken definitionsgemäß auch akut erkrankte Patienten aufnehmen, während die Teilnahme an einem komplexen und differenzierten Therapiekonzept, wie es im ... Klinikum ... vorgehalten werde, eine Stabilisierung und Entaktualisierung des akuten Krankheitsgeschehens voraussetze. Dies drücke sich z. B. darin aus, dass das ... Klinikum ... auf seiner Homepage unter Indikationen eben nicht akute Psychosen, sondern nur Residualzustände nach Psychosen aufführe. Die Behauptung, wonach der Versorgungsauftrag zwischen Psychiatrie und Psychosomatik weitestgehend identisch sei, sei unzutreffend. Auch wenn es zweifelsohne Überschneidungen gebe, so müsse doch berücksichtigt werden, dass in einem typischen psychiatrischen Krankenhaus lediglich etwa 42% der Patienten eine Diagnose aufweisen würden, die in das Spektrum der psychosomatischen Kliniken passen. Die anderen 58% würden in der Regel in psychosomatischen Kliniken überhaupt nicht auftauchen und wenn doch, dann lediglich als Komorbiditäten der psychosomatischen Erkrankungen. Auch die vom Kläger nunmehr neu vorgelegten Diagnosezahlen würden schwerpunktmäßig die ICD-Diagnosegruppen F3 bis F6 abdecken. Dass der Leistungsschwerpunkt in der Klinik des Klägers in den ICD-Diagnosegruppen F3 bis F6 erbracht werde, sei durch die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt bestritten worden.

Auch ein Vergleich mit der ...-Klinik sei nicht möglich. Herrn Dr. med. R... an der ...-Klinik sei eine Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Umfang von 18 Monaten erteilt worden. Anhand der vorgelegten Diagnosestatistik sei das Leistungsspektrum der ...-Klinik für Abhängigkeitserkrankungen als ausreichend erachtet worden, um insgesamt eine 18-monatige Weiterbildungsbefugnis zu ermöglichen. Dabei sei darüber hinaus zu bedenken, dass eine zusätzliche Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, also eine „Doppelbefugnis“ für die ...-Klinik für Abhängigkeitserkrankungen bisher nicht erteilt worden sei. Am ... Klinikum ... verfüge jedoch Herr Prof. Dr. med. N... gemeinsam mit Herrn Dr. med. K. über eine 36-monatige (= volle) Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Aus diesem Grund sei auch die Nebenbestimmung in die Weiterbildungsbefugnis des Klägers aufgenommen worden. Dadurch solle gewährleistet werden, dass die Weiterbildungszeit von 6 Monaten für Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht anrechenbar sei. In diesem Fall müsse die Weiterbildung an einer eindeutig psychiatrisch ausgerichteten Weiterbildungsstätte abgeleistet werden, da nur so sichergestellt sei, dass die für die Anerkennung als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erforderlichen Erfahrungen in der Psychiatrie erworben werden können. Weiterbildungsassistenten zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sollten nämlich in dem nach der Weiterbildungsordnung geforderten 12-monatigen Weiterbildungsabschnitt in Psychiatrie und Psychotherapie genau die Patienten und Krankheitsbilder kennenlernen, die sie während der Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht betreuen. Bei einer Weiterbildung an derselben Klinik könne dies nicht gewährleistet werden.

Da schließlich in den klägerischen Schriftsätzen an der hinreichenden Neutralität des Fachberatergremiums der Beklagten gezweifelt worden sei, habe die Beklagte eine weitere Stellungnahme eines am Verfahren bislang nicht beteiligten Fachmanns eingeholt. Mit Schriftsatz vom 19.3.2015 legte Sie eine weitere Stellungnahme von Dr. S... (Ärztlicher Direktor a.D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 10.3.2015 vor. Die 6 ½-seitige Stellungnahme schließt mit folgendem Fazit: „Aufgrund der eingereichten Unterlagen (insbesondere der Klagebegründung vom 12.2.2015) ergeben sich aus meiner Sicht keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Einschätzung als der bisherigen führen könnten. Bei der Klinik handelt es sich um eine psychosomatische Klinik mit der typischen einseitigen psychosomatischen Klientel und ist mit der Anerkennung einer Weiterbildungsberechtigung von 6 Monaten gut bedient.“

In der mündlichen Verhandlung am 16.4.2015 hat das Gericht die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Beteiligten erörtert. Die Beklagtenseite hat dabei ausgeführt, dass ihr Vorstand für jede Legislaturperiode Fachberatergremien für die verschiedenen in der Weiterbildungsordnung genannten Gebiete bestelle. Bei der Besetzung der Gremien werde darauf geachtet, dass der dort vorhandene Sachverstand weit gestreut sei. Man lege Wert darauf, dass insbesondere etwa nicht nur Hochschulprofessoren in den Fachberatergremien vertreten seien, sondern auch Mediziner, die ihren Beruf z. B. im ländlichen Bereich in kleineren Praxen ausüben. Die bestellten Fachberater seien alle ehrenamtlich tätig. Für die verschiedenen medizinischen Gebiete hätten die einzelnen Fachberatergremien jeweils Beurteilungsraster erstellt, aus denen sich die Anforderungen an Weiterbildungseinrichtungen in den einzelnen Fachbereichen ergeben würden.

Gehe bei der Beklagten ein Antrag auf Weiterbildungsbefugnis ein, so schalte die Beklagte in jedem Einzelfall Fachberater ein, die eine Stellungnahme zum Antrag abgeben würden, wie dies auch im Fall des Klägers geschehen sei. Diese Fachberater müssten nicht notwendig an der Erarbeitung des Beurteilungsrasters beteiligt gewesen sein; denn schließlich ändere sich die Zusammensetzung der einzelnen Fachberatergremien von Legislaturperiode zu Legislaturperiode.

In der Vergangenheit habe die Beklagte die einzelnen Beurteilungsraster sogar auf ihrer Homepage veröffentlicht. Es habe sich dann jedoch gezeigt, dass Anträge auf Weiterbildungsbefugnisse häufig genauso gestellt worden seien, dass die Kriterien eingehalten worden seien. Weil die Beklagte grundsätzlich auf die Angaben eines Antragstellers vertrauen müsse, da es ihr nicht möglich sei, im Detail nachzuprüfen, ob die jeweilige Weiterbildungseinrichtung die Kriterien wie im Antrag geschildert, auch wirklich einhalte, habe man hiervon wieder abgesehen. Es stehe aber jedem Antragsteller offen, dass für seinen Antrag auf Weiterbildungsbefugnis geltende Beurteilungsraster nach Antragstellung im Wege der Akteneinsicht einzusehen.

Die Namen der Mitglieder der einzelnen Fachberatergremien veröffentliche die Beklagte ebenfalls grundsätzlich nicht. Sie wolle auf diese Weise vermeiden, dass Antragsteller versuchen, ihrem Antrag durch Einwirkung auf Mitglieder des jeweiligen Fachberatergremiums zum Erfolg zu verhelfen.

Nach Ansicht der Klägervertreterin liege ein Verfahrensmangel vor, da die von den Fachberatern zur Anwendung kommenden Beurteilungskriterien für einen Antragsteller unklar seien. Weder kenne er das Beurteilungsraster noch werde ihm bekannt gegeben, wer die Mitglieder des jeweiligen Fachberatergremiums gewesen seien, die das Beurteilungsraster erstellt hätten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 16.4.2015, sowie auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine

12-monatige Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie“, weshalb die Ablehnung des Antrages auf eine Weiterbildungsbefugnis für eine Dauer von mehr als 6 Monaten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus ist auch die Nebenbestimmung in der dem Kläger erteilten Weiterbildungsbefugnis rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb auch der Hilfsantrag keinen Erfolg hat.

1. Ein Anspruch auf eine 12-monatige Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie steht dem Kläger nicht zu.

Rechtsgrundlagen für die vom Kläger beantragte Weiterbildungsbefugnis sind Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 HKaG sowie Abschnitt A §§ 5 und 6 WBO 2004. Danach kann die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und in der Weiterbildungsstätte Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets vertraut zu machen, sowie Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung als Kriterien insbesondere der Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), die Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte maßgebend (vgl. § 5 Abs. 5 WBO 2004). Die Weiterbildungszeit im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie beträgt nach Abschnitt B Nr. 27 WBO 2004 insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2004. Davon müssen 24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung abgeleistet werden und es können zusätzlich bis zu 12 Monate Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden.

Dass der Kläger über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung verfügt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist allein, ob die Weiterbildungsstätte, an der der Kläger tätig ist, das Versorgungs- und Leistungsspektrum anbieten kann, das für die beantragte auflagenfreie Weiterbildungsbefugnis über einen Zeitraum von 12 Monaten erforderlich ist.

a) Nach Auffassung der entscheidenden Kammer hat der Vorstand der Beklagten, der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2004 über die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis zu entscheiden hat, für die Prüfung der Frage, ob in der Weiterbildungsstätte Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets vertraut zu machen sowie ob Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, keinen Beurteilungsspielraum.

Die Existenz von Beurteilungsspielräumen und damit von der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereichen von Verwaltungsentscheidungen ist grundsätzlich anerkannt. Das Vorhandensein eines Beurteilungsspielraums kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Gesetzgeber im Einzelfall ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal der gerichtlichen Kontrolle entziehen wollte und der Verwaltung im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen eine Letztentscheidungsbefugnis einräumen wollte (sog. normative Ermächtigungslehre; vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 7 Rn. 31 ff.; Grünewald, DÖV 2012, 185, 187 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte, sind in der Regel die besondere Qualifikation der mit der Beurteilung betrauten Amtsträger (z. B. der Fachprüfer), die besondere Zusammensetzung oder Sachkunde eines mit der Entscheidung betrauten grundsätzlich weisungsfreien Gremiums oder die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen, was etwa dann der Fall ist, wenn eine Entscheidung von persönlichen Erfahrungen und Bewertungen (Höchstpersönlichkeit) abhängt. Auch das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung, die Unvertretbarkeit einer Bewertung sowie die Unwiederholbarkeit der entscheidungserheblichen Situation (z. B. einer mündlichen oder praktischen Prüfung) sind Indizien für das Vorhandensein eines Beurteilungsspielraums (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 72a m. w. N. aus Rspr. und Lit.).

Aus dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 HKaG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber der Beklagten bei der Entscheidung über die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis einen solchen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Bei der Weiterbildungsermächtigung steht allein die Qualitätssicherung der Facharztweiterbildung im Vordergrund. Der allein zur Entscheidung über einen Antrag auf Weiterbildungsbefugnis berufene Vorstand der Beklagten verfügt selbst nicht über die erforderliche Sachkunde in allen medizinischen Gebieten und Teilgebieten, in denen eine Weiterbildungsbefugnis erteilt werden kann, weshalb er Fachberater einschaltet, die aber selbst keine eigene Entscheidung treffen. Die Stellungnahmen der Fachberater dienen dem Vorstand ausschließlich dazu, ihm eine Hilfestellung bei der Bewertung des Bewerbers und seiner Unterlagen an die Hand zu geben. Der Vorstand nutzt somit den Sachverstand Dritter, um dem Aspekt der Qualitätssicherung bei seiner Entscheidung Rechnung zu tragen. Der Vorstand holt somit eine Art Sachverständigengutachten ein, welches er seiner Entscheidung zugrunde legt. Er ist jedoch an die Einschätzung der Fachberater nicht gebunden, weshalb er von der Empfehlung im Einzelfall auch abweichen kann. Dementsprechend muss aber auch das Verwaltungsgericht im Verwaltungsprozess - ggf. durch Einschaltung eines Gutachters - überprüfen können, ob bestimmte der Entscheidung über einen Antrag zugrunde gelegte Anforderungen tatsächlich zur Sicherung der Qualität der Facharztausbildung notwendig sind oder nicht (so auch Grünewald, DÖV 2012, 185, 188 f.; a.A.: VG Würzburg vom 22.11.2010, Az. W 7 K 08.2253; VG Osnabrück vom 7.11.2007, Az. 6 A 96/06 ; offen gelassen: VG Bayreuth vom 17.4.2013, Az. B 4 K 11.870 ).

b) Des Weiteren stellt sich die Frage, wie die von den verschiedenen Fachberatergremien erstellten Beurteilungsraster, die von den Fachberatern zur Beurteilung von Weiterbildungsermächtigungsanträgen herangezogen werden, rechtlich einzustufen sind. Die Klägerseite ist insoweit der Ansicht, es handele sich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die jedoch einem Antragsteller vor Antragstellung offenbart werden müssten, damit dieser sich daran orientieren könne. Nach dem VG Bayreuth seien die Beurteilungsraster dagegen dem Vorstand der Beklagten zuzurechnen, da das Fachberatergremium keine normierte Stellung in der Weiterbildungsordnung habe. Der Vorstand mache sich das einschlägige Beurteilungsraster zu eigen und lege es im Sinne eines Leitfadens zur gleichmäßigen Anwendung seinen Entscheidungen zugrunde (VG Bayreuth vom 17.4.2013, Az. B 4 K 11.870 ).

Aus Sicht der entscheidenden Kammer handelt es sich bei den Beurteilungsrastern um antizitierte Sachverständigengutachten. Da dem zur Entscheidung berufenen Vorstand der Beklagten die erforderliche Fachkunde fehlt, um die Anforderungen in allen medizinischen Gebieten und Teilgebieten heraus zu arbeiten, die an eine Weiterbildungsstätte zu stellen sind, damit diese wiederum die Anforderungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 HKaG erfüllt, bedient sich der Vorstand eines Sachverständigengremiums, welches für verschiedene medizinische Gebiete das Versorgungs- und Leistungsspektrum einer Weiterbildungsstätte herausarbeitet, das erfüllt sein muss, damit ein dort tätiger Arzt eine Weiterbildungsbefugnis für einen bestimmten Zeitraum erhalten kann. Bei der Erarbeitung des Beurteilungsrasters lässt sich das Fachberatergremium maßgeblich vom Aspekt der Qualitätssicherung der Facharztausbildung leiten.

Dieses prozedurale Vorgehen der Beklagten ist vergleichbar mit dem Entscheidungsmechanismus im Anwendungsbereich des Psychotherapeutengesetzes, wenn es zu klären gilt, ob es sich bei einem bestimmten Verfahren um ein wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren handelt. Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der dort zuständigen Behörde ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beirates treffen, der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet wird. Die Gutachten des wissenschaftlichen Beirats werden vom Bundesverwaltungsgericht als allgemeine Erfahrungssätze und antizipierte Sachverständigengutachten eingeordnet. Der wissenschaftliche Beirat treffe im Verwaltungsverfahren keine eigene Entscheidungen. Er habe lediglich eine beratende und unterstützende Funktion. Aufgrund seiner pluralen Zusammensetzung seien seine Gutachten jedoch von besonderem Gewicht (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 3 C 4/08 , Rn. 23 ff. = NJW 2009, 3593). Auch wenn weder im Heilberufe-Kammergesetz noch in der Weiterbildungsordnung die Stellung der Fachberatergremien der Beklagten normiert sind, so lassen sich nach Auffassung der entscheidenden Kammer die vom Bundesverwaltungsgericht für die Gutachten des wissenschaftlichen Beirats nach § 11 Satz 1 PsychThG entwickelten Grundsätze für die von den Fachberatergremien der Beklagten erarbeiteten Beurteilungsraster ohne Weiteres übertragen.

Hinzu kommt, dass die Beklagte bei jedem einzelnen Antrag nochmals zwei Fachberater einschaltet, die unter Anwendung des jeweiligen Beurteilungsrasters und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles überprüfen, ob die Weiterbildungsstätte im Hinblick auf die konkret beantragte Weiterbildungsbefugnis das im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige Facharztausbildung zu fordernde Leistungsspektrum erfüllt.

Für die gerichtliche Kontrolle bedeutet dies, dass die im jeweiligen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der Fachberater wie auch die den Stellungnahmen zugrunde liegenden Beurteilungsraster seitens des Gerichts vollumfänglich überprüft werden können. Andererseits bedarf es aber auch einer substantiierten Infragestellung der von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen und/oder des zugrunde gelegten Beurteilungsrasters. Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten zwar die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Einholung eines Obergutachtens ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwG vom 28.3.2013, Az. 4 B 15/12 ; vom 19.12.1968, BVerwGE 31, 149).

c) Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus, dass die Beklagte die zur Anwendung kommenden Beurteilungsraster nicht publiziert. Ein solches Erfordernis ließe sich nach Auffassung der Kammer nur dann herleiten, wenn sich ein Antragsteller auf die zu stellenden Anforderungen einstellen könnte, wenn er mithin beeinflussen könnte, ob die Anforderungskriterien eingehalten werden. Deshalb müssen z. B. die Auswahlkriterien vorab bekannt gegeben werden, wenn es um die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, z. B. zu einem Volksfest, geht. Interessenten können so ihre Bewerbung auf die Auswahlkriterien ausrichten, indem sie etwa ihr Warenangebot auf die Anforderungen des jeweiligen Volksfestes ausrichten (BayVGH vom 12.8.2013, GewArch 2013, 445; Sächs. OVG, GewArch 2014, 128; Nds. OVG vom 17.11.2009, Az. 7 ME 116/09 ).

Hier geht es jedoch um objektive Anforderungen an die Weiterbildungsstätte, d. h. um das tatsächlich vorhandene Leistungs- und Versorgungsspektrum, das seitens des jeweiligen Antragstellers nicht beeinflusst werden kann. Es muss hier beurteilt werden, ob das gegenwärtig vorhandene Versorgungs- und Leistungsspektrum einer sich in Betrieb befindlichen Weiterbildungsstätte ausreicht, um einen Weiterbildungsassistenten die nach der Weiterbildungsordnung zu vermittelnden Ausbildungsinhalte auch tatsächlich vermitteln zu können. Aus Gründen der Transparenz ist daher eine generelle Veröffentlichung der Beurteilungsraster aus Sicht der entscheidenden Kammer nicht geboten. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte die Namen der jeweils an der Erstellung der Beurteilungsraster beteiligten Fachberater veröffentlichen sollte.

d) Die seitens der Beklagten im Verfahren zugrunde gelegten Sachverständigenäußerungen sind für das Gericht im oben ausgeführten Sinn nachvollziehbar. Sie weisen keine offenen, grobe Mängel auf und konnten auch durch den Kläger nicht in substantiierter Weise erschüttert werden.

aa) Das vom Fachberatergremium der Beklagten erstellte Beurteilungsraster fordert für eine 12-monatige Weiterbildungsbefugnis in der Psychiatrie und Psychotherapie, dass es sich bei der Weiterbildungsstätte um eine „Akut-Einrichtung“ handelt. Das Kriterium ist im Beurteilungsraster als „obligates Kriterium“ ausgewiesen.

Zwar meint der Kläger, das ... Klinikum ... sei eine Akut-Einrichtung in diesem Sinn, weil die Einrichtung medizin- und krankenhausrechtlich eine Akut-Einrichtung sei, was aus den §§ 39, 108 Nr. 3, 109 SGB V folge. Das Klinikum sei ein „zugelassenes Krankenhaus“, nach § 108 Nr. 3 SGB V, weshalb es als Akut-Krankenhaus einzustufen sei.

Diesbezüglich ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des zwischen dem ... Klinikum ... und den Krankenkassen geschlossenen Versorgungsvertrages nach den §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V vom 1.10.2013 die akute vollstationäre Behandlung (§ 39 Abs. 1 SGB V) in der Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie ist und eben nicht in der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie. Der Versorgungsvertrag kann somit nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass es sich bei der Weiterbildungsstätte um eine „Akut-Einrichtung“ handelt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das SGB V an keiner Stelle eine „Akut-Einrichtung“ gesetzlich definiert. Lediglich in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird einmal der Begriff der „akut stationären Behandlung“ verwandt.

Hinzu kommt, dass die Mitglieder des Fachberatergremiums, welche die Eignung der Weiterbildungsstätte beurteilt haben, übereinstimmend davon ausgehen, dass der Begriff der „Akut-Einrichtung“, wie er im Beurteilungsraster verwandt wird, nicht im krankenhausrechtlichen Sinn zu verstehen ist. Herr Dr. S... führt dazu in seiner Stellungnahme vom 10.3.2015 aus, ein „Akut-Krankenhaus“ im für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis relevanten Sinn sei ein Krankenhaus, in dem akut erkrankte Patienten stationär oder ambulant behandelt werden und eine Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft (und Aufnahmepflicht) auch für nicht angemeldete akute Patienten bestehe. Diese Aufgabe werde auch als Krankenhausbehandlung bezeichnet und umfasse notwendigerweise auch den Bereich „Notfallbehandlung und Notfallaufnahme“. Da in Akut-Krankenhäusern immer neben der Pflege auch eine medizinische Versorgung rund um die Uhr gewährleistet werde, würden sie auch eine medizinische Notfallversorgung zu jeder Tageszeit und auch an Wochenenden und an Feiertagen anbieten. Insbesondere würden auch nicht angemeldete Patienten bei Bedarf sofort ohne jede Wartezeit aufgenommen.

Dies stimmt vollumfänglich mit der Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Sc. vom 9.3.2015 überein. Dieser hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass die Patienten in einer „Akut-Einrichtung“ - wie etwa dem Bezirksklinikum Mainkofen - einer völlig anderen Behandlung bedürften, wie in einer nachgeschalteten psychosomatischen Klinik. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit einer Unfallchirurgie. Dort müssten sofort behandlungsbedürftige Unfallopfer zu jeder Tages- und Nachtzeit aufgenommen und akut-medizinisch versorgt werden. Erst wenn der Zustand der Patienten stabilisiert sei, könnten sie in eine Rehabilitationsklinik verlegt werden. Ähnlich sei das Verhältnis zwischen einem psychiatrischen Krankenhaus mit Notfallaufnahme und einer psychosomatischen Klinik, wie dem ... Klinikum .... Akut psychisch kranke Patienten müssten zuerst in einem Klinikum wie dem Bezirksklinikum Mainkofen stabilisiert werden. Diese Stabilisierung erfordere völlig andere Anforderungen an die dort tätigen Mediziner. Erst nach einer entsprechenden Stabilisierung der Patienten könne eine Nachbehandlung in einer psychosomatischen Klinik wie dem ... Klinikum ... erfolgen. In beiden Einrichtungen würden psychisch kranke Patienten behandelt. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie müsse jedoch unbedingt eine ausreichende Zeit an einer „Akut-Klinik“ im eben beschriebenen Sinne tätig gewesen sein, um das Ziel seiner Ausbildung zu erreichen.

Diesen nachvollziehbaren Argumenten ist die Klägerseite nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Da das ... Klinikum ... unstreitig nicht über eine Notfallaufnahme im eben beschriebenen Sinn verfügt, ist dieses obligatorische Kriterium nicht eingehalten. Deshalb brauchte das Gericht auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob eine Akut-Einrichtung in diesem Sinn auch über eine geschlossene Abteilung verfügen muss. Dafür spricht die Stellungnahme von Herrn Dr. S... vom 10.3.2015, wonach ein Akut-Krankenhaus eine beschützende Station vorhalten müsse, um z. B. fremd oder selbstgefährdete, intoxikierte oder verwirrte Patienten im Rahmen der Notaufnahme sofort aufnehmen zu können. Für die Behandlung derartiger Patienten müsse eine Verlegung in eine geschlossene Abteilung möglich sein. Dagegen spricht jedoch das Beurteilungsraster des Fachberatergremiums. Die Kriterien „Akut-Einrichtung“ und „Vorhandensein einer geschlossenen Station“ sind dort als eigenständige Kriterien aufgeführt, was nicht erforderlich wäre, wenn eine geschlossene Station charakteristisch für eine Akut-Einrichtung wäre. Im Beurteilungsraster ist erst für die Erteilung einer 24-monatigen Weiterbildungsbefugnis eine „zumindest fakultativ geschlossene Station zur Intensivbetreuung“ als obligates Kriterium vorgesehen. Für die Erteilung einer 12-monatigen Weiterbildungsbefugnis ist das Vorhandensein einer geschlossenen Station dagegen lediglich als fakultatives Kriterium ausgestaltet, obwohl es sich auch hier bei der Weiterbildungsstätte zwingend um eine Akut-Einrichtung handeln muss.

bb) Ferner verfügt das ... Klinikum ... auch nicht über eine eigene psychiatrische Abteilung. Auch dieses Kriterium ist nach dem Beurteilungsraster für eine 12-monatige Weiterbildungsbefugnis als obligates Kriterium ausgestaltet. Der Kläger stellt dieses Kriterium in Frage, da er der Auffassung ist, dass zwischen den beiden Fächern „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie „Psychosomatik und Psychotherapie“ kaum zu differenzieren sei. Beide Fächer würden psychische Erkrankungen behandeln. Dementsprechend gebe es erhebliche Überschneidungen, weshalb auch in einer psychosomatischen Klinik eine adäquate Weiterbildung geschehen könne.

Aus Sicht der entscheidenden Kammer ist diese These schon deshalb nicht haltbar, weil die geltende Weiterbildungsordnung selbst zwischen diesen beiden Fächergruppen differenziert. Im Abschnitt B Nr. 27 WBO 2004 ist für die Weiterbildung im Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie“ ausdrücklich eine 24-monatige Weiterbildung in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung gefordert. Allein hieraus ergibt sich, dass eine Weiterbildung in einer psychosomatischen Klinik nicht ausreichend ist.

Darüber hinaus hat Herr Prof. Dr. Sc. in seiner Stellungnahme vom 9.3.2015 wie auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass zahlreiche Diagnosen des F-Kapitels der ICD-10, das den Bereich der psychischen Erkrankungen abdeckt, sowohl in psychiatrischen als auch psychosomatischen Abteilungen bzw. Kliniken behandelt werden und auch behandelt werden können. Trotzdem würden sich psychiatrische und psychosomatische Abteilungen bzw. Kliniken hinsichtlich ihres Settings- und Therapie-spektrums durchaus stark unterscheiden. Psychiatrische Abteilungen und Kliniken würden als Akut-Abteilungen bzw. Akut-Kliniken definitionsgemäß auch aktuell erkrankte Patienten aufnehmen, während die Teilnahme an einem komplexen und differenzierten Therapiekonzept in einer psychosomatischen Klinik eine Stabilisierung und Entaktualisierung des akuten Krankheitsgeschehens voraussetze. Im Einklang hiermit nehme das ... Klinikum ... nach seiner eigenen Homepage auch keine Patienten mit akuten Psychosen auf, sondern eben nur Residualzustände nach Psychosen. Akute Psychosen würden naturgemäß in psychiatrischen Kliniken behandelt. Hier zeige sich deutlich, dass durchaus erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Fachbereichen bestünden.

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Stellungnahme von Herrn Dr. Sc. vom 10.3.2015. Auch in dieser Stellungnahme wird eingeräumt, dass es durchaus Überschneidungen der behandelten Diagnosen gebe. Gleichwohl ergebe sich aus einem Zahlenvergleich aus dem Qualitätsbericht eines typischen psychiatrischen Krankenhauses, dass lediglich 42% der Patienten eine Diagnose aufweisen würden, die in das Spektrum der psychosomatischen Kliniken (ICD-10: F3 bis F6) passen würden. Die restlichen 58% würden im Regelfall in psychosomatischen Kliniken überhaupt nicht auftauchen und wenn doch, dann lediglich als Komorbiditäten der „psychosomatischen Erkrankungen“. Zu diesen 58% der nicht in psychosomatischen Kliniken behandelten Störungen würden die verschiedenen Demenzformen, Delire und verschiedenste andere psychischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns zählen sowie die verschiedenen Suchtkrankheiten, die Schizophrenien und andere psychotische Störungen, Intelligenzminderungen und auch Entwicklungsstörungen.

Aufgrund dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen hat die zur Entscheidung berufene Kammer auch keinen Zweifel daran, dass das Erfordernis des Vorhandenseins einer psychiatrischen Abteilung gerechtfertigt ist, um eine qualitativ hochwertige 12-monatige Weiterbildung im Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie“ zu gewährleisten. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass - wie Dr. Sc. in seiner Stellungnahme vom 10.3.2015 ausgeführt hat - das ... Klinikum ... faktisch über eine Weiterbildungsbefugnis von 18 Monaten zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, wenn dem Kläger eine 6-monatige Weiterbildungsbefugnis erteilt wird. Nach dem Abschnitt B Nr. 27 WBO 2004 können nämlich von den 60 Monaten Weiterbildungszeit zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bis zu 12 Monate Weiterbildung im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden. Dementsprechend kann ein Weiterbildungsassistent im psychosomatisch orientierten ... Klinikum ... faktisch insgesamt 18 Monate der 60 Monate Weiterbildungszeit zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ableisten. Dies sind 30% der Weiterbildungszeit. Bringt man darüber hinaus die 12 Monate Weiterbildungszeit in Abzug, die nach der WBO 2004 in der Neurologie abgeleistet werden müssen, ist dies sogar ein Anteil von 37,5% von den dann verbleibenden 48 Monaten.

Im Hinblick darauf, dass das Leistungsspektrum einer psychosomatischen Klinik in wesentlichen Teilen ganz erheblich von dem einer psychiatrischen Klinik abweicht, wie oben dargestellt wurde, erscheint dies mehr als angemessen. Würde man dem Kläger - wie von ihm beantragt - eine 12-monatige Weiterbildungsbefugnis zugestehen, so könnte ein Weiterbildungsassistent sogar die Hälfte seiner Ausbildung im Bereich der psychischen Erkrankungen - also ohne die 12-monatige Weiterbildung im Bereich Neurologie - im ... Klinikum ... absolvieren, obwohl dort nach dem oben Gesagten nur 42% der Patienten behandelt werden, deren Diagnosespektrum auch den Bereich der Psychiatrie betreffen (so im Ergebnis auch: BayVGH vom 18.3.2015, Az. 21 ZB 14.924 ).

cc) Aus dem gleichen Grund erscheint der Kammer das obligate Kriterium für eine 12-monatige Weiterbildungsbefugnis von 30 Betten als sachgerecht. Nach dem oben Gesagten und weil der Kläger eine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie begehrt, muss es sich um Betten einer psychiatrischen Abteilung und nicht einer psychosomatischen Abteilung handeln. Nach den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen hält das ... Klinikum ... jedoch insgesamt 40 Vertragsbetten im Bereich Psychosomatik und Psychotherapie vor, nicht im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie.

Da dieses Kriterium eng mit dem Kriterium des Vorhandenseins einer psychiatrischen Abteilung verknüpft ist, kann hinsichtlich der Argumentation im Einzelnen auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1. d) bb) Bezug genommen werden.

dd) Nachdem der Kläger seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt hat, dass er nunmehr nur noch eine Weiterbildungsbefugnis für 12 Monate begehrt, spielt es keine wesentliche Rolle mehr, dass das ... Klinikum ... über keine geschlossene Abteilung verfügt. Dieses Kriterium ist lediglich im Beurteilungsraster für eine 24-monatige Weiterbildungsbefugnis als obligates Kriterium ausgestaltet. Für eine Weiterbildungsbefugnis von 12 oder weniger Monaten ist es nicht zwingend erforderlich (vgl. zur nicht entscheidungserheblichen Frage, ob eine geschlossene Station charakteristisch für eine Akut-Einrichtung (obligates Kriterium) ist: Oben Punkt 1. d) aa)).

ee) Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgelegten Diagnosestatistiken nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass im ... Klinikum ... Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, wie dies nach Art. 31 Abs. 4 Nr. 1 HKaG erforderlich wäre, um die Erteilung einer 12-monatigen Weiterbildungsbefugnis zu rechtfertigen. Herr Dr. S... hat dazu in seiner Stellungnahme vom 10.3.2015 ausgeführt, die psychiatrischen Diagnosegruppen F0, F1, F2, F7 und F8 nach ICD-10 seien in der Regel - mit Ausnahme von Einzelfällen - keine Indikation für die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen in einer psychosomatischen Klinik. Für 80% der in psychiatrischen Kliniken aufgenommenen Patienten bestehe nämlich keine Indikation für die Aufnahme im ... Klinikum .... Die seitens des Klägers vorgelegten Diagnosestatistiken von Kassenpatienten und Privatpatienten zeige das typische Verteilungsmuster einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Klinik mit einer starken Unterrepräsentierung der Diagnosegruppen F0 bis F2, F7 und F8.

ff) Die dargestellten Kriterien für die Erteilung einer 12-monatigen Weiterbildungsbefugnis werden schließlich auch nicht durch die beiden vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gutachten erschüttert. Diese Gutachten gehen auf die in der Weiterbildungsstätte fehlenden obligaten Anforderungen überhaupt nicht ein. Sie legen lediglich recht allgemein dar, dass es sich bei dem ... Klinikum ... um eine anerkannte Einrichtung handele und dass aufgrund des angebotenen Leistungsspektrums eine 12-monatige Weiterbildungsbefugnis befürwortet werde. Eine nähere Auseinandersetzung mit den nicht vorhandenen obligaten Kriterien des Beurteilungsrasters, die im ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 4.3.2013 ausdrücklich benannt worden sind, findet sich dort nicht.

e) Zuletzt sei bemerkt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer 12-monatigen Weiterbildungsbefugnis herleiten kann, weil anderen Ärzten in psychosomatischen Einrichtungen eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis erteilt worden sei. Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Vergleich mit anderen Einrichtungen nur schwer möglich sei, da stets das individuelle Leistungsspektrum der jeweiligen Klinik heranzuziehen zu sei.

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass - wie oben unter Punkt 2. d) dargestellt worden ist - das von der Beklagten und deren Sachverständigengremium herangezogene Beurteilungsraster nicht zu beanstanden ist. Sollten Weiterbildungsbefugnisse entgegen diesem Beurteilungsraster in der Vergangenheit erteilt worden sein, so mag dies unter Umständen rechtswidrig gewesen sein. Eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG kann der Kläger hieraus nicht herleiten, da es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.

Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie auch bereits in der Vergangenheit bestehende Weiterbildungsbefugnisse in verschiedenen medizinischen Gebieten nachträglich beschränkt habe, wenn sich herausgestellt habe, dass sich das Leistungsspektrum einer Weiterbildungseinrichtung geändert habe.

Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Erteilung einer über 6 Monate hinausgehenden Weiterbildungsbefugnis abgelehnt hat.

2. Auch der Hilfsantrag, der sich gegen die der erteilten Weiterbildungsbefugnis über 6 Monate beigefügten Nebenbestimmung richtet, hat keinen Erfolg. Nach der angegriffenen Nebenbestimmung ist die Weiterbildungszeit von 6 Monaten für Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht anrechenbar. Die Nebenbestimmung kann auf Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG gestützt werden. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Hier geht es darum, eine hohe Qualität der Facharztausbildung im Gebiet Psychosomatische Medizin sicherzustellen. Die 6-monatige Weiterbildungsbefugnis hat die Beklagte erteilt, weil das ... Klinikum ... bestimmte Weiterbildungsinhalte des Gebiets Psychiatrie und Psychotherapie abdeckt. Der Weiterbildungsassistent zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie muss nach Abschnitt B Nr. 28 WBO 2004 zwingend 12 Monate Weiterbildungszeit in Psychiatrie und Psychotherapie ableisten. Es versteht sich nach Auffassung der Kammer von selbst, dass sich der Weiterbildungsassistent in dieser Zeit mit Krankheitsbildern befassen soll, die in einer typischen psychosomatischen Klinik eben gerade nicht auftreten. Diese Krankheitsbilder sind vielfältig (vgl. dazu oben Punkt 1. d) bb)). Deshalb soll er diese Weiterbildungszeit vollumfänglich in einer psychiatrischen Einrichtung ableisten, um auch ein möglichst umfassendes Spektrum der dort behandelten Patienten kennen zu lernen. Dies ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten und ihrer Fachberater in einer nur 6-monatigen Weiterbildung an einer psychiatrischen Klinik nicht möglich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Kammer hat die Berufung entgegen der Anregung der Klägerseite nicht zugelassen, da die Rechtssache weder besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, noch grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall mit Beschluss vom 18.3.2015 (Az. 21 ZB 14.924 ) die Berufung nicht zugelassen, weil er Zulassungsgründe nicht gesehen hat. Insbesondere hat er es nicht beanstandet, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und deren zeitliche Ausdehnung im Vorfeld externe Fachberater einsetzt. In seinem Beschluss vom 28.2.2014 (Az. 21 ZB 13.1882 ) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausgesprochen, dass auch die Zugrundelegung eines von einem Fachgremium erstellten Beurteilungsrasters im Sinne eines Leitfadens zur gleichmäßigen Anwendung der Entscheidung über Weiterbildungsbefugnisse nicht zu beanstanden sei.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung

zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Grundsätzlich zieht die Kammer dabei den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. die Homepage des BVerwG) heran und setzt beim Streit um eine Weiterbildungsbefugnis nach Nr. 16.2 des Streitwertkataloges einen Streitwert in Höhe von 15.000,- € an. Da der Kläger hier eine Weiterbildungsbefugnis für 6 Monate bereits erhalten hat und somit nur noch deren Erweiterung auf 12 Monate ohne Nebenbestimmungen erstrebt, hält es das Gericht für angemessen, den Streitwert entsprechend zu reduzieren und auf 10.000,- € festzusetzen (vgl. auch BayVGH vom 15.2.2012, Az. 21 ZB 11.86 ).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Apr. 2015 - RN 5 K 14.345 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 39 Krankenhausbehandlung


(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bish

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 6 Frist und Form der Beschwerde


(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wi

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 5 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden. (2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten


(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Num

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Apr. 2015 - RN 5 K 14.345 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Apr. 2015 - RN 5 K 14.345 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Apr. 2015 - RN 5 K 14.345

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.345 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 05. Kammer Sachgebiets-Nr: 460 Hauptpunkte: Nur bedingte Geeignetheit einer p

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 21 ZB 14.924

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 21 ZB 13.1882

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2013 - 4 B 15/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2013

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Apr. 2015 - RN 5 K 14.345.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Apr. 2015 - RN 5 K 14.345

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.345 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 05. Kammer Sachgebiets-Nr: 460 Hauptpunkte: Nur bedingte Geeignetheit einer p

Referenzen

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn

1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und
2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.

(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

1.
die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
2.
in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, und wenn sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland sind.

(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(4) Ist die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 erstreckt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).

4

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 der Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Nordrhein-Westfalen), soweit nach dieser Vorschrift Sicherheitsabstände (Achtungsabstände) einzuhalten sind, um die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen so gering wie möglich zu halten, die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert oder aber die Pflicht des Errichters und Betreibers einer genehmigungspflichtigen Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG näher bestimmt, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren zu treffen mit der Folge, dass die Pflicht, gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 BVOT) einen Sicherheitsabstand zur Auswirkungsbegrenzung von vernünftigerweise ausgeschlossenen Dennoch-Störfällen einzuhalten, nicht nachbarschützend ist und keine bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zwischen dem Anlagenbetreiber und einem benachbarten Bauherrn begründet,

und

ob bei der Bemessung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach § 9 Abs. 1 BVOT, § 3 Abs. 3 der 12. BlmSchV dann, wenn als Grenze eine Wärmestrahlung gewählt wird, bei der letale Folgen selbst innerhalb eines Wohngebäudes unmittelbar zu erwarten stehen, im Gegenzug bei der Betrachtung des Störfallszenarios eine Windstärke von 10 m/s, d.h. eine Starkwindlage, von dem Störfallbetrieb in Richtung auf das schutzwürdige Vorhaben ungeachtet ihrer konkreten Wahrscheinlichkeit nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen ist.

5

Diese Fragen rechtfertigen - soweit sie überhaupt einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind - die Zulassung der Revision nicht, weil es auf sie nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) ist den Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso-II-Richtlinie) an die Zulassung von Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs stellt, durch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen. Die Grundsätze, die der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung entwickelt hat, finden - ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der eine besondere Ausprägung des nachbarlichen Gebots der Rücksichtnahme darstellt, entsprechende Anwendung. Damit kann sich ein unter die Richtlinie 96/82/EG fallender Betrieb (wie hier - nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der Betrieb der Beigeladenen) darauf berufen, der von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderte "angemessene Abstand" werde durch ein geplantes Wohnbauvorhaben nicht eingehalten; dieses sei gegenüber dem Betrieb rücksichtslos. Dem entsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 BVOT) selbst drittschützende Wirkung zukommt bzw. anhand welcher Faktoren der nach § 9 Abs. 1 BVOT bzw. § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV erforderliche Sicherheitsabstand zu bemessen ist.

6

2. Die Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.) nötigt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (siehe zur "überholten" Grundsatzrüge etwa Beschlüsse vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240 = juris Rn. 3, vom 9. April 1999 - BVerwG 9 B 21.99 - juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2000 - BVerwG 9 B 57.00 - juris Rn. 6). Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin deshalb planungsrechtlich unzulässig sei, weil es Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtige und damit zugleich zulasten der Beigeladenen einen Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Rücksichtnahmegebot begründe (UA S. 24); auf S. 47 des Urteilsabdrucks werden zudem die Kriterien angewendet, die der Europäische Gerichtshof in der Vorabentscheidung vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - (ABl EU 2011 Nr. C 319 S. 5 = ZfBR 2011, 763) genannt hat. Das entspricht dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.).

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3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

8

Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18).

9

a) Soweit die Klägerin geltend macht, ein Verfahrensfehler liege darin, dass bereits der Beschluss über die Zulassung der Berufung verfahrensfehlerhaft ergangen sei, verkennt sie, dass sie die Zulassung der Revision mit einer solchen Rüge schon deshalb nicht erreichen kann, weil die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 = juris Rn. 6 und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3). Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) abgelehnt hat (Beschluss vom 13 September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 - juris Rn. 20 f.); diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO ebenfalls unanfechtbar.

10

Der weiter in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig erachtet, weil die Beigeladene als Berufungsführerin zur Zeit der Zulassung der Berufung zwar Eigentümerin, nicht aber Betreiberin des Gaskavernenspeichers gewesen sei, greift nicht, denn jedenfalls im für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 war die Beigeladene (unstreitig auch) Betreiberin, womit unter diesem Gesichtspunkt gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen.

11

b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt. Das gilt sowohl hinsichtlich des Vorwurfs, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit bestimmten Ausführungen der Klägerin nicht auseinander gesetzt (1), nicht in das Verfahren eingeführte und zudem in Englisch verfasste Beweismittel im Urteil verwertet (2) als auch in Bezug auf den Vorhalt, es habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt (3).

12

(1) Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (Beschluss vom 21. Februar 2000 a.a.O. Rn. 8). Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall liegt indessen nicht vor, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - juris Rn. 14, vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - juris Rn. 24 und vom 21. Mai 2012 - BVerwG 7 B 70.11 - juris Rn. 12). Zudem verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO die Gerichte nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>).

13

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag nicht auseinandergesetzt, die mit ihrem Bauantrag verfolgte Nutzung der ehemaligen Katstelle als Wohnung verlange von der Beigeladenen keine größeren Rücksichtnahmepflichten und keine weiteren Vorkehrungen als die auf dem Grundstück bereits regelmäßig praktizierte Nutzung der Katstelle als Wochenend- und Freizeitwohnung sowie des Grundstückes als Garten, als unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 3, 34, 48, 49) beleuchtet das Oberverwaltungsgericht die Folgen der Zulassung des klägerischen Vorhabens für die Beigeladene. Dabei stellt es fest, dass die von der Klägerin derzeit ausgeübte Nutzung nicht genehmigt ist, mithin keinen Bestandsschutz genießt, und die Beigeladene bei Zulassung des klägerischen Vorhabens erstmals auf eine legalerweise ausgeübte Wohnnutzung Rücksicht nehmen müsste, was gegebenenfalls zu nachträglichen Betriebseinschränkungen führen könne. Damit erübrigen sich aber weitere Erörterungen im Hinblick auf eine etwaige "Vorbelastung", auf die die Klägerin offensichtlich abstellt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 209 Rn. 14) an den Europäischen Gerichtshof verweist, sind die vom Senat dort gemachten Ausführungen zur Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung durch die - auch schon vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigte - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 (a.a.O.) sowie das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.) sachlich überholt. Danach ist das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar (Urteil vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 34 a.E.).

14

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen voraus, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. etwa Beschlüsse 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = juris Rn. 6 m.w.N., vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 = juris Rn. 7, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4, vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44 = juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 = juris Rn. 4). Daran fehlt es hier, soweit die Klägerin rügt, dass sich das Oberverwaltungsgericht das Handbuch zum Programm ALOHA aus dem Internet besorgt, es selbst vom Englischen ins Deutsche - soweit erforderlich - übersetzt und im Urteil verwertet habe, obwohl das Handbuch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und schon gar nicht in deutscher Übersetzung gewesen sei. Insofern legt sie schon nicht dar, was sie diesbezüglich bei ausreichender Gehörsgewährung (noch) vorgetragen hätte. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die vom Oberverwaltungsgericht verwendeten Aussagen im englischen Handbuch (es handelt sich um einen Satz) waren für das Gericht jedenfalls nicht entscheidungserheblich, das Urteil beruht mithin nicht hierauf. Denn das Berufungsgericht hat die Berechnungen des Gutachters der Klägerin auf der Grundlage des Programms ALOHA bereits aufgrund der Angaben im TÜV-Gutachten sowie in dem Gutachten des LANUV als falsch bewertet (UA S. 42) und dieses Ergebnis nur noch ergänzend - im Wege einer Hilfsbegründung - durch das Handbuch zu besagtem Programm als bestätigt angesehen (UA S. 42). Diese Hilfsbegründung kann jedoch hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis (Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Programms ALOHA durch die Gutachter der Klägerin) etwas ändert.

15

(3) Ein Gehörsverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Oberverwaltungsgericht die Beweisanträge Nr. 1 und 4 der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 abgelehnt hat.

16

Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 und vom 14. Mai 2008 - BVerwG 4 B 46.07 - juris Rn. 28). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <311>; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818.88 - BVerfGE 79, 51 <62>). Wie bereits ausgeführt, ist hierfür maßgebend auf den materiellrechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 67 = juris Rn. 6). Hieran fehlt es vorliegend.

17

(3.1) Der Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin zielte auf die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für Physik, insbesondere für Strömungsphysik, bezüglich der Innenrauhigkeit des Steigrohres in der Kaverne Victor 2 (Nr. 1.1), der Unwahrscheinlichkeit eines sog. Guillotinebruchs am Kavernenkopf (Nr. 1.2), der fehlenden Berücksichtigung einer starken Kontraktion und eines starken Reibungsverlusts am Übergang von Kaverne zum Rohrschuh in den Berechnungen des TÜV von 2006 und des LANUV von 2011 (Nr. 1.3), der maximalen Höhe des Massestroms am Kavernenkopf (Nr. 1.4) sowie dazu, dass die zum Abriss des Kavernenkopfes notwendige Druckbelastung am Kavernenkopf nicht auftreten könne (Nr. 1.5).

18

Diesen Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Klägerin sieht hierin einen Verfahrensfehler. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung stelle dies eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar und beinhalte die Aussage, das Gericht halte den Sachverhalt bereits für hinreichend geklärt. Mit einer solchen Begründung könne ein Beweisantrag nicht in rechtmäßiger Weise abgelehnt werden.

19

Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 = juris Rn. 10). Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (z.B. Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 = NJW 1980, 900). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt deshalb nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5), weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156> = Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 2; Beschlüsse vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21 und vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 106.93 - juris Rn. 2). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausweislich der Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags, die es in seinem Urteil (UA S. 43, 45, 46) noch weiter präzisiert hat, rechtsfehlerfrei ausgegangen. Von einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung kann damit keine Rede sein. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass durch die in das Verfahren eingeführten Gutachten ihm die erforderliche Sachkunde bereits soweit vermittelt wurde, um im Wege der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) den vorliegend maßgeblichen Mindestabstand zwischen dem klägerischen Vorhaben und dem Gaskavernenspeicher der Beigeladenen bestimmen zu können. Das Oberverwaltungsgericht hat sich des Weiteren auf den Seiten 39 bis 46 des Entscheidungsabdrucks ausführlich mit den in das Verfahren - auch von Seiten der Klägerin - eingebrachten bzw. den von ihm eingeholten Gutachten auseinander gesetzt, hat diese umfassend gewürdigt und ist bezüglich des maßgeblichen Sicherheitsabstandes letztlich der durch das LANUV-Gutachten bestätigten Ansicht des TÜV gefolgt, weil es dieses für überzeugend gehalten hat (UA S. 37). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.

20

(3.2) Schließlich rügt die Klägerin, auch Beweisantrag Nr. 4 sei in der mündlichen Verhandlung unzulässigerweise abgelehnt worden. Danach sollte den Gutachtern der Gegenseite aufgegeben werden, ihre iterative Berechnung des Massestroms einschließlich der zugehörigen Excel-Tabellen vorzulegen, sowie der Klägerin und ihrem Sachverständigen Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, die eingeforderten Vorlagen würden erkennbar keine relevanten Erkenntnisse erbringen. Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht insofern vor, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es seine Entscheidung nur auf ein Gutachten stützen dürfe, das schlüssig und nachvollziehbar sei. Das setze gerade im Streit um wissenschaftliche Fragen voraus, dass die methodischen und rechnerischen Schritte, mit denen ein Sachverständiger zu einer Erkenntnis gelangt sei, nachvollzogen werden könnten. Dem habe der Beweisantrag Nr. 4 gedient. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Inwieweit Ausgangsdaten und Verarbeitungsschritte einer gutachterlichen Stellungnahme offen gelegt werden müssen, um deren Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), die sich regelmäßig nicht allgemeingültig beantworten lässt (Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 24 und vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 44). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Eingabegrößen und die Berechnungsgrundlagen im Anhang der Stellungnahme des LANUV aufgeführt sind (UA S. 44). Hinweise, auf durchgreifende, die Aussagekraft der Abschätzung in relevantem Umfang relativierende Fehler bei den Berechnungsgrundlagen, welche Anlass hätten geben können, die angelegten Excel-Tabellen anzufordern, hat das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 44) nicht gefunden. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass bei der Aufnahme der Grundlagendaten und der Berechnungen Fehler unterlaufen sein könnten (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - juris Rn. 61 a.E. für eine Verkehrsprognose). Daran fehlt es.

21

c) Letztlich liegt auch keine sogenannte aktenwidrige Entscheidung vor.

22

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.B. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan.

23

(1) Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, weil es davon ausgehe, dass bei Erreichen einer Wärmestrahlung von 12 kW/qm ein Wohngebäude regelmäßig keinen hinreichenden Schutz mehr biete, sondern mit letalen Folgen zu rechnen sei (UA S. 39). Aus den Akten ergebe sich - so die Klägerin - jedoch genau das Gegenteil. Dieser Einwand greift nicht durch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der genannten Passage im Urteil vom 15. Dezember 2011 lediglich um eine Ungenauigkeit in der Diktion handelt. Das folgt daraus, dass das Oberverwaltungsgericht im weiteren Verlauf seiner Prüfung davon ausgeht, dass der Wert von 12 kW/qm aufgrund der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von 85 m durch das verfahrensgegenständliche Gebäude (ca. 75 m Entfernung) überschritten wird und es infolgedessen zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme komme. Die Annahme, dass die typischen in Deutschland anzutreffenden Gebäude bei einer Wärmestrahlung von mehr als 12 kW/qm - somit auch das klägerische Gebäude - keinen ausreichenden Schutz vor letalen Folgen mehr bieten, entspricht jedoch der Aktenlage.

24

(2) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass das Oberverwaltungsgericht bezüglich des der Ausbreitungsbetrachtung zugrunde zu legenden Massenstroms, d.h. der im Störfall auftretenden Emissionen am Kavernenkopf, hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Parameter (Ideal-/Realgasverhalten, Druck, Strömungsdurchmesser/Ausströmungsquerschnitt, Inburex-Sicherheitsbericht 2002) von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei. Insofern legt sie jedoch schon keinen "offensichtlichen" bzw. "zweifelsfreien" Widerspruch entsprechend obigen Grundsätzen dar, sondern ersetzt die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts durch eine eigene. Das gilt umso mehr, als die genannten Parameter, ihre Bestimmung und ihre Bedeutung für den maßgeblichen Sicherheitsabstand zwischen den Beteiligten sowie den Gutachtern im Verfahren heftig umstritten waren. Damit fehlt es bereits an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und seit 1. Januar 2010 als Ärztlicher Direktor sowie Chefarzt an der Medizinisch-Psychosomatischen S. Klinik R. in P. am C. tätig.

Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie für 24 Monate, nachdem ihm die Beklagte auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns 2004 (WBO 2004) lediglich eine Weiterbildungsbefugnis im Umfang von sechs Monaten mit der Auflage zugestanden hatte, dass die Weiterbildungszeit für Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht anrechenbar sei.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet werden und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris).

Nach diesen Maßstäben bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 11. März 2014.

Rechtsgrundlagen für die vom Kläger beantragte Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sind Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) sowie Abschnitt A §§ 5 und 6 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der Fassung der Beschlüsse des Bayerischen Ärztetages vom 12. Oktober 2013 (WBO 2004). Danach kann die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und in der Weiterbildungsstätte Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets vertraut zu machen, sowie Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung als Kriterien insbesondere der Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), die Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte maßgebend (§ 5 Abs. 5 WBO 2004).

Die Weiterbildungszeit im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie beträgt nach Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004 insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2004. Davon sind 24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung abzuleisten und können zusätzlich bis zu zwölf Monate Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden.

Diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist dabei unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in der als Weiterbildungsstätte vorgesehenen S. Klinik R. rechtlich beanstandungsfrei im Einklang mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger über die erteilte, mit einer Nebenbestimmung versehene Weiterbildungsbefugnis für sechs Monate hinaus keinen Anspruch auf die beantragte auflagenfreie zweijährige, achtzehnmonatige oder zwölfmonatige Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat.

Dass der Kläger fachlich und persönlich geeignet ist, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Beklagte hat die Ablehnung einer umfassenderen Weiterbildungsbefugnis aber zu Recht darauf gestützt, dass der Kläger als Ärztlicher Direktor sowie Chefarzt an der Weiterbildungsstätte S. Klinik R. nicht das Versorgungs- und Leistungsspektrum anbieten kann, das für die beantragte auflagenfreie Weiterbildungsbefugnis über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus erforderlich wäre. Dabei haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte die wesentlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung herangezogen und in einer Gesamtschau sachgerecht bewertet, so dass es unerheblich ist, ob bereits einzelne Kriterien als sog. „KO-Kriterien“ den Ausschlag hätten geben können, wie der Kläger in der Zulassungsbegründung unterstellt.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist, dass hier die Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und nicht zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (vgl. Abschnitt B Nr. 28 der WBO 2004) in Streit steht. Die als Weiterbildungsstätte vorgesehene S. Klinik R. in P. am C., an der der Kläger als Ärztlicher Direktor und Chefarzt tätig ist, weist aber nach Aktenlage im Hinblick auf Diagnose- und Behandlungsschwerpunkte eindeutig eine psychosomatische Ausrichtung auf. So sind im Krankenhausplan des Freistaats Bayern (Stand: 1. Januar 2014) für die Klinik ausschließlich 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) vorgesehen. Unter der Internetadresse http://www.sch.-kliniken.de/ptp/kkh/kliniken-psychosomatik/ist die S. Klinik R. bei den Fachkliniken für Psychosomatik aufgeführt und explizit als solche bezeichnet. Im Internetauftritt der S. Klinik R. werden als Behandlungsschwerpunkte Angsterkrankungen, Burnout-Zustände im Zusammenhang mit psychischen Störungen, chronischer Tinnitus, Depressionen unterschiedlicher Genese, Essstörungen, Magersucht, Bulimie, Anpassungsstörungen, Borderline- Persönlichkeitsstörungen, posttraumatische Störungen, psychosomatische Erkrankungen des Magen-Darmtraktes sowie somatoforme Erkrankungen und Schlafstörungen aufgeführt, also Krankheiten und Leidenszustände, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind (vgl. Abschnitt B Nr. 28 WBO 2004). Als „Kontraindikationen“, die gegen eine Behandlung in der Klinik sprechen, sind im Internetauftritt ausdrücklich primäre Alkohol- und Drogenabhängigkeit, akute psychotische Erkrankungen, akute Selbstgefährdung bzw. Suizidalität, Demenzen und weitere Störungen genannt. Diese Erkrankungen gehören aber zwingend zum Weiterbildungsinhalt im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004). Zusätzlich wird als Mindestalter für eine Behandlung in der Klinik im Regelfall 14 Jahre vorausgesetzt, so dass auch der Weiterbildungsinhalt der Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004) allenfalls eingeschränkt vermittelt werden kann. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte haben ferner zu Recht darauf verwiesen, dass für eine längere Weiterbildungsbefugnis in der Klinik eine eigene psychiatrische Abteilung, eine Aufnahme für akute Fälle und eine geschlossene Station zur psychiatrischen Intensivbetreuung fehlen. Diese Beurteilungskriterien sind angesichts der in der WBO aufgeführten Weiterbildungsinhalte im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie (z. B. Krisenintervention) rechtlich nicht zu beanstanden. Ob darüber hinaus auch eine Poliklinik oder psychiatrische Spezialambulanz vorhanden sein müsste, kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung offen bleiben.

Angesichts dieser Gegebenheiten in der Weiterbildungsstätte, die das Verwaltungsgericht und die Beklagte zu Recht ihrer Entscheidung über die Erteilung und den Zeitraum der Weiterbildungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 WBO 2004 zugrunde gelegt haben, erscheint die dem Kläger erteilte Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie im Umfang von sechs Monaten plausibel und nachvollziehbar. Für eine über sechs Monate hinausgehende Weiterbildungsbefugnis fehlt in der S. Klinik R. in P... das notwendige Versorgungs- und Leistungsspektrum. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Hier ist zu berücksichtigen, dass auf die Weiterbildungszeit von 60 Monaten im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie zusätzlich zu den dem Kläger als Weiterbilder zugestandenen sechs Monaten weitere zwölf Monate Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden können (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004). In der psychosomatisch orientierten S. Klinik R. besteht daher jetzt faktisch die Möglichkeit, insgesamt 18 Monate (30 v. H.) der 60 Monate Weiterbildungszeit zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie abzuleisten, da zwei andere Ärzte dieser Klinik die Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie besitzen. Zieht man von den insgesamt 60 Monaten Weiterbildungszeit die zwölf Monate ab, die nach der WBO 2004 in der Neurologie abgeleistet werden müssen, ist dies sogar ein Anteil von 37,5 v. H. von den verbleibenden 48 Monaten. In Anbetracht der eher psychosomatischen Ausrichtung, Ausstattung und des Leistungsspektrums der Klinik ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht und die Beklagte im Fall des Klägers eine Beschränkung der Weiterbildungsbefugnis auf sechs Monate für angemessen und geboten erachtet haben. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Weiterbildungsbefugnis für 12, 18 oder 24 Monate wäre unter den gegebenen Umständen auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht begründbar. In einem vergleichbaren Verfahren hat der Senat im Übrigen ebenfalls eine Weiterbildungsbefugnis von sechs Monaten für rechtmäßig befunden (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 21 ZB 11.86 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die in dem Bescheid über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis vom 25. April 2012 enthaltene Nebenbestimmung auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG rechtmäßig ist. Danach kann die Weiterbildungszeit von sechs Monaten bei Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht angerechnet werden. Diese Regelung bedeutet, dass eine sechsmonatige Weiterbildung durch den Kläger im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie in der psychosomatisch ausgerichteten S. Klinik R. nicht im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als Teil der gemäß Abschnitt B Nr. 28 WBO 2004 erforderlichen Weiterbildungszeit von zwölf Monaten in Psychiatrie und Psychotherapie in Ansatz gebracht werden kann. Nur so ist zu gewährleisten, dass die für die Anerkennung als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie notwendigen Erfahrungen in der Psychiatrie über die nach der WBO vorgeschriebenen vollen zwölf Monate in einer psychiatrisch ausgerichteten Weiterbildungsstätte erworben werden. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Ergänzend wird zu allem auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 11. März 2014 verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), an dessen Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren demnach keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen der Meinung der Klägerseite wirft der vorliegende Fall keine Fragen auf, die aus tatsächlichen Gründen nur schwer aufklärbar oder in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig zu beantworten sind. Der Sachverhalt ist bezüglich der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte geklärt und die rechtliche Beurteilung unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen unschwer möglich. Auf die Ausführungen unter Nr. II.1 wird verwiesen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die WBO 2004 nicht anhand des Krankenhausplans des Freistaats Bayern ausgelegt, wie der Kläger behauptet. Die im Krankenhausplan für die S. Klinik R. vorgesehenen 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) waren nur eines von mehreren Kriterien, die das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung herangezogen hat. Des Weiteren ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und deren zeitliche Ausdehnung im Vorfeld externe Fachberater einsetzt. Inwiefern diese Verfahrensweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse, insbesondere im Interesse der Rechtseinheit, geklärt werden muss.

Der Kläger hält sinngemäß die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie nur Kliniken als Weiterbildungsstätte zugelassen werden können, die im Krankenhausplan psychiatrische Betten ausweisen, ob eine Weiterbildungsermächtigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur noch „voll“ oder gar nicht erteilt werden kann und ob die Ärztekammern bzw. deren Fachberater außerhalb der WBO eigene Beurteilungsraster und Entscheidungskriterien entwickeln dürfen. All diese Fragen würden sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen oder sind - wie dargelegt - im konkreten Fall anhand der maßgeblichen Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus dem Gesetz heraus lösbar oder zu beantworten. Die ersten zwei Fragen würden sich hier nicht stellen; denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung eben nicht nur darauf gestützt, dass im Krankenhausplan für die S. Klinik R. in P... ausschließlich 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) vorgesehen sind, sondern es hat für seine Beurteilung auch andere Kriterien herangezogen; außerdem hat es die dem Kläger unter einer Auflage erteilte Weiterbildungsbefugnis für einen Zeitraum von sechs Monaten für rechtmäßig erachtet und somit gerade nicht den behaupteten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Weiterbildungsbefugnis nur „voll“ oder gar nicht erteilt werden kann. Die dritte Frage ist ohne weiteres zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig. Selbstverständlich können die Ärztekammern und ihre Fachberater nicht außerhalb der Weiterbildungsordnungen eigene Beurteilungsraster und Entscheidungskriterien entwickeln. Sie sind jedoch rechtlich nicht gehindert, auf der Grundlage der Weiterbildungsordnungen bestimmte Kriterien als Auslegungshilfen heranzuziehen und sich bei der Entscheidung im Einzelfall daran zu orientieren.

Eine fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt daher nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und seit 1. Januar 2010 als Ärztlicher Direktor sowie Chefarzt an der Medizinisch-Psychosomatischen S. Klinik R. in P. am C. tätig.

Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie für 24 Monate, nachdem ihm die Beklagte auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns 2004 (WBO 2004) lediglich eine Weiterbildungsbefugnis im Umfang von sechs Monaten mit der Auflage zugestanden hatte, dass die Weiterbildungszeit für Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht anrechenbar sei.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet werden und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris).

Nach diesen Maßstäben bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 11. März 2014.

Rechtsgrundlagen für die vom Kläger beantragte Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sind Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) sowie Abschnitt A §§ 5 und 6 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der Fassung der Beschlüsse des Bayerischen Ärztetages vom 12. Oktober 2013 (WBO 2004). Danach kann die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und in der Weiterbildungsstätte Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets vertraut zu machen, sowie Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung als Kriterien insbesondere der Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), die Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte maßgebend (§ 5 Abs. 5 WBO 2004).

Die Weiterbildungszeit im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie beträgt nach Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004 insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2004. Davon sind 24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung abzuleisten und können zusätzlich bis zu zwölf Monate Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden.

Diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist dabei unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in der als Weiterbildungsstätte vorgesehenen S. Klinik R. rechtlich beanstandungsfrei im Einklang mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger über die erteilte, mit einer Nebenbestimmung versehene Weiterbildungsbefugnis für sechs Monate hinaus keinen Anspruch auf die beantragte auflagenfreie zweijährige, achtzehnmonatige oder zwölfmonatige Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat.

Dass der Kläger fachlich und persönlich geeignet ist, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Beklagte hat die Ablehnung einer umfassenderen Weiterbildungsbefugnis aber zu Recht darauf gestützt, dass der Kläger als Ärztlicher Direktor sowie Chefarzt an der Weiterbildungsstätte S. Klinik R. nicht das Versorgungs- und Leistungsspektrum anbieten kann, das für die beantragte auflagenfreie Weiterbildungsbefugnis über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus erforderlich wäre. Dabei haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte die wesentlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung herangezogen und in einer Gesamtschau sachgerecht bewertet, so dass es unerheblich ist, ob bereits einzelne Kriterien als sog. „KO-Kriterien“ den Ausschlag hätten geben können, wie der Kläger in der Zulassungsbegründung unterstellt.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist, dass hier die Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und nicht zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (vgl. Abschnitt B Nr. 28 der WBO 2004) in Streit steht. Die als Weiterbildungsstätte vorgesehene S. Klinik R. in P. am C., an der der Kläger als Ärztlicher Direktor und Chefarzt tätig ist, weist aber nach Aktenlage im Hinblick auf Diagnose- und Behandlungsschwerpunkte eindeutig eine psychosomatische Ausrichtung auf. So sind im Krankenhausplan des Freistaats Bayern (Stand: 1. Januar 2014) für die Klinik ausschließlich 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) vorgesehen. Unter der Internetadresse http://www.sch.-kliniken.de/ptp/kkh/kliniken-psychosomatik/ist die S. Klinik R. bei den Fachkliniken für Psychosomatik aufgeführt und explizit als solche bezeichnet. Im Internetauftritt der S. Klinik R. werden als Behandlungsschwerpunkte Angsterkrankungen, Burnout-Zustände im Zusammenhang mit psychischen Störungen, chronischer Tinnitus, Depressionen unterschiedlicher Genese, Essstörungen, Magersucht, Bulimie, Anpassungsstörungen, Borderline- Persönlichkeitsstörungen, posttraumatische Störungen, psychosomatische Erkrankungen des Magen-Darmtraktes sowie somatoforme Erkrankungen und Schlafstörungen aufgeführt, also Krankheiten und Leidenszustände, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind (vgl. Abschnitt B Nr. 28 WBO 2004). Als „Kontraindikationen“, die gegen eine Behandlung in der Klinik sprechen, sind im Internetauftritt ausdrücklich primäre Alkohol- und Drogenabhängigkeit, akute psychotische Erkrankungen, akute Selbstgefährdung bzw. Suizidalität, Demenzen und weitere Störungen genannt. Diese Erkrankungen gehören aber zwingend zum Weiterbildungsinhalt im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004). Zusätzlich wird als Mindestalter für eine Behandlung in der Klinik im Regelfall 14 Jahre vorausgesetzt, so dass auch der Weiterbildungsinhalt der Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004) allenfalls eingeschränkt vermittelt werden kann. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte haben ferner zu Recht darauf verwiesen, dass für eine längere Weiterbildungsbefugnis in der Klinik eine eigene psychiatrische Abteilung, eine Aufnahme für akute Fälle und eine geschlossene Station zur psychiatrischen Intensivbetreuung fehlen. Diese Beurteilungskriterien sind angesichts der in der WBO aufgeführten Weiterbildungsinhalte im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie (z. B. Krisenintervention) rechtlich nicht zu beanstanden. Ob darüber hinaus auch eine Poliklinik oder psychiatrische Spezialambulanz vorhanden sein müsste, kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung offen bleiben.

Angesichts dieser Gegebenheiten in der Weiterbildungsstätte, die das Verwaltungsgericht und die Beklagte zu Recht ihrer Entscheidung über die Erteilung und den Zeitraum der Weiterbildungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 WBO 2004 zugrunde gelegt haben, erscheint die dem Kläger erteilte Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie im Umfang von sechs Monaten plausibel und nachvollziehbar. Für eine über sechs Monate hinausgehende Weiterbildungsbefugnis fehlt in der S. Klinik R. in P... das notwendige Versorgungs- und Leistungsspektrum. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Hier ist zu berücksichtigen, dass auf die Weiterbildungszeit von 60 Monaten im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie zusätzlich zu den dem Kläger als Weiterbilder zugestandenen sechs Monaten weitere zwölf Monate Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden können (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004). In der psychosomatisch orientierten S. Klinik R. besteht daher jetzt faktisch die Möglichkeit, insgesamt 18 Monate (30 v. H.) der 60 Monate Weiterbildungszeit zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie abzuleisten, da zwei andere Ärzte dieser Klinik die Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie besitzen. Zieht man von den insgesamt 60 Monaten Weiterbildungszeit die zwölf Monate ab, die nach der WBO 2004 in der Neurologie abgeleistet werden müssen, ist dies sogar ein Anteil von 37,5 v. H. von den verbleibenden 48 Monaten. In Anbetracht der eher psychosomatischen Ausrichtung, Ausstattung und des Leistungsspektrums der Klinik ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht und die Beklagte im Fall des Klägers eine Beschränkung der Weiterbildungsbefugnis auf sechs Monate für angemessen und geboten erachtet haben. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Weiterbildungsbefugnis für 12, 18 oder 24 Monate wäre unter den gegebenen Umständen auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht begründbar. In einem vergleichbaren Verfahren hat der Senat im Übrigen ebenfalls eine Weiterbildungsbefugnis von sechs Monaten für rechtmäßig befunden (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 21 ZB 11.86 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die in dem Bescheid über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis vom 25. April 2012 enthaltene Nebenbestimmung auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG rechtmäßig ist. Danach kann die Weiterbildungszeit von sechs Monaten bei Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht angerechnet werden. Diese Regelung bedeutet, dass eine sechsmonatige Weiterbildung durch den Kläger im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie in der psychosomatisch ausgerichteten S. Klinik R. nicht im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als Teil der gemäß Abschnitt B Nr. 28 WBO 2004 erforderlichen Weiterbildungszeit von zwölf Monaten in Psychiatrie und Psychotherapie in Ansatz gebracht werden kann. Nur so ist zu gewährleisten, dass die für die Anerkennung als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie notwendigen Erfahrungen in der Psychiatrie über die nach der WBO vorgeschriebenen vollen zwölf Monate in einer psychiatrisch ausgerichteten Weiterbildungsstätte erworben werden. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Ergänzend wird zu allem auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 11. März 2014 verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), an dessen Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren demnach keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen der Meinung der Klägerseite wirft der vorliegende Fall keine Fragen auf, die aus tatsächlichen Gründen nur schwer aufklärbar oder in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig zu beantworten sind. Der Sachverhalt ist bezüglich der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte geklärt und die rechtliche Beurteilung unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen unschwer möglich. Auf die Ausführungen unter Nr. II.1 wird verwiesen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die WBO 2004 nicht anhand des Krankenhausplans des Freistaats Bayern ausgelegt, wie der Kläger behauptet. Die im Krankenhausplan für die S. Klinik R. vorgesehenen 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) waren nur eines von mehreren Kriterien, die das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung herangezogen hat. Des Weiteren ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und deren zeitliche Ausdehnung im Vorfeld externe Fachberater einsetzt. Inwiefern diese Verfahrensweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse, insbesondere im Interesse der Rechtseinheit, geklärt werden muss.

Der Kläger hält sinngemäß die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie nur Kliniken als Weiterbildungsstätte zugelassen werden können, die im Krankenhausplan psychiatrische Betten ausweisen, ob eine Weiterbildungsermächtigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur noch „voll“ oder gar nicht erteilt werden kann und ob die Ärztekammern bzw. deren Fachberater außerhalb der WBO eigene Beurteilungsraster und Entscheidungskriterien entwickeln dürfen. All diese Fragen würden sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen oder sind - wie dargelegt - im konkreten Fall anhand der maßgeblichen Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus dem Gesetz heraus lösbar oder zu beantworten. Die ersten zwei Fragen würden sich hier nicht stellen; denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung eben nicht nur darauf gestützt, dass im Krankenhausplan für die S. Klinik R. in P... ausschließlich 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) vorgesehen sind, sondern es hat für seine Beurteilung auch andere Kriterien herangezogen; außerdem hat es die dem Kläger unter einer Auflage erteilte Weiterbildungsbefugnis für einen Zeitraum von sechs Monaten für rechtmäßig erachtet und somit gerade nicht den behaupteten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Weiterbildungsbefugnis nur „voll“ oder gar nicht erteilt werden kann. Die dritte Frage ist ohne weiteres zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig. Selbstverständlich können die Ärztekammern und ihre Fachberater nicht außerhalb der Weiterbildungsordnungen eigene Beurteilungsraster und Entscheidungskriterien entwickeln. Sie sind jedoch rechtlich nicht gehindert, auf der Grundlage der Weiterbildungsordnungen bestimmte Kriterien als Auslegungshilfen heranzuziehen und sich bei der Entscheidung im Einzelfall daran zu orientieren.

Eine fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt daher nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung der vollen Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt Neonatologie.

Der Kläger besitzt seit dem 14. Juli 2008 eine 24monatige Weiterbildungsbefugnis im Schwerpunkt Neonatologie auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung für Ärzte Bayerns - WBO - 2004.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung der vollen Weiterbildungsbefugnis von 36 Monaten mit Bescheid vom 16. Mai 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das zwingende Kriterium für eine volle Weiterbildungsbefugnis im Schwerpunkt Neonatologie, nämlich die Behandlung von mindestens 40 Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.500 Gramm in der Klinik des Klägers nicht erfüllt sei. Außerdem sei auch das Kriterium nicht erfüllt, dass an der Klinik des Klägers die Erstversorgung bei Hochrisiko-Neugeborenen an einer Frauenklinik der Maximalversorgung, die mindestens 40 Frühgeborene mit weniger als 1.500 Gramm Geburtsgewicht aufweise, sichergestellt sei.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 17. April 2013 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auf den Zulassungsgrund wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt. Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, dass die Einführung der jährlichen Mindestfallzahlen von 40 Frühgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 1.500 Gramm gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, zumindest aber gegen sein Grundrecht auf Berufsausübung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG verstoße und die Festlegung einer Mindestfallzahl entsprechend dem Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Normgeber zu erfolgen habe und zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei.

Diese Einwände begründen nach dem oben dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Denn die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stellt keine Berufsregelung dar, die die Berufswahl betrifft. Es handelt sich um eine Berufsregelung, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreift. Bei Berufsregelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken, den Berufsverband zur Normgebung zu ermächtigen. Der Gesetzgeber hat gemäß Art. 35 Abs. 2 HKaG die Beklagte zum Erlass der Weiterbildungsordnung ermächtigt, in der die näheren Einzelheiten (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 und 3 HKAG) zu regeln sind. Rechtsgrundlagen für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis im Schwerpunkt Neonatologie sind Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HKaG i. V. m. § 5 WBO 2004, die auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 35 Abs. 1 HKaG beruht. Nach § 5 WBO 2004 kann die Weiterbildungsbefugnis auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets vertraut zu machen und Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anforderungen der Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung als Kriterium insbesondere der Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), die Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte maßgebend (§ 5 Abs. 4 WBO 2004).

Dass der Kläger fachlich und persönlich geeignet ist, steht außer Frage. Die Beklagte hat ihre Ablehnung einer dreijährigen Weiterbildungsbefugnis vielmehr im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Fachberatergremium der Beklagten in Anlehnung an die Empfehlung der Kommission für Weiterbildungs- und Strukturfragen der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der European Academy of Pediatrics für Weiterbildungsstätten, die die volle Weiterbildungsbefugnis erhalten wollen, beschlossen hat, dass wenigstens 40 Frühgeborene unter 1.500 Gramm Geburtsgewicht pro Jahr versorgt werden müssen. Nachdem die Empfehlungen eine Mindestzahl von 50 Frühgeborenen fordern, liegt die von der Beklagten geforderte Mindestzahl von 40 Frühgeburten unterhalb dieser Grenze. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Ausführungen der Beklagten nicht sachfremd und willkürlich, sondern plausibel und nachvollziehbar sind und keine Rechtsfehler erkennen lassen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass sich die Beklagte des Sachverstandes eines Fachberatergremiums von zwei Neonatologen bedient habe. Angesichts der Vielfalt der ärztlichen Gebiets- und Schwerpunkte sei es zweifellos sachgerecht, wenn der Vorstand der Beklagten mangels eigener Sachkunde auf die Spezialkenntnisse und Erfahrung namhafter Neonatologen zurückgreife. Nachdem dieses Fachberatergremium keine normierte Stellung in der Weiterbildungsordnung habe, sei das Beurteilungsraster, auf das sich die Beklagte gestützt habe, dem Vorstand der Beklagten zuzurechnen im Sinn eines Leitfadens zur gleichmäßigen Anwendung der Entscheidungen über Weiterbildungsbefugnisse. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. November 2007 - 6 A 96/06 -, bei dem eine Ermächtigungskommission in der Weiterbildungsordnung vorgesehen war. Auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Festsetzung der Mindestzahl lässt auch entgegen der Auffassung des Klägers keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen. Denn bei der Weiterbildung zum Neonatologen hat die Sicherstellung einer optimalen Versorgungsqualität künftiger Generationen von Frühgeborenen höchste Priorität. Dies gelingt jedoch nur mit optimal strukturierten und eine ausreichende Anzahl von Frühgeborenen versorgenden Weiterbildungsstätten. Im europäischen Vergleich sind die vom Vorstand der Beklagten festgelegten Kriterien daher auch nicht als überschießend ambitioniert anzusehen.

Soweit der Kläger meint, dass es nicht Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein könne, eine Mindestfallzahl festzusetzen und dass dem Verwaltungsgericht Bayreuth die eigene Sachkunde dafür fehle, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht begründet. Denn zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht die Mindestfallzahl festgesetzt, sondern die Beklagte. Zum anderen hat sich die Beklagte ja gerade deshalb, weil ihr die eigene Sachkunde fehlt, der Hilfe eines Fachberatergremiums aus Neonatologen bedient, die sich an den Empfehlungen der Europäischen und Deutschen Institutionen orientiert haben.

Soweit der Kläger meint, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten willkürlich sei, sind dafür keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt. Vielmehr hat die Beklagte mehrmals darauf hingewiesen, dass alle vergleichbaren Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die erforderliche Anzahl von Frühgeburten unter 1.500 Gramm Geburtsgewicht erfüllt haben.

2. Da der Sachverhalt bezüglich der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte geklärt erscheint und die rechtliche Bewertung unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen unschwer möglich ist, sind über das normale Maß hinausgehende besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch unter Berücksichtigung des gesamten übrigen Vorbringens des Klägers weder in tatsächliche noch in rechtlicher Hinsicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, soweit es Gegenstand des Berufszulassungsverfahrens war (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.