Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 21 ZB 14.924

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und seit 1. Januar 2010 als Ärztlicher Direktor sowie Chefarzt an der Medizinisch-Psychosomatischen S. Klinik R. in P. am C. tätig.

Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie für 24 Monate, nachdem ihm die Beklagte auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns 2004 (WBO 2004) lediglich eine Weiterbildungsbefugnis im Umfang von sechs Monaten mit der Auflage zugestanden hatte, dass die Weiterbildungszeit für Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht anrechenbar sei.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet werden und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris).

Nach diesen Maßstäben bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 11. März 2014.

Rechtsgrundlagen für die vom Kläger beantragte Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sind Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) sowie Abschnitt A §§ 5 und 6 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der Fassung der Beschlüsse des Bayerischen Ärztetages vom 12. Oktober 2013 (WBO 2004). Danach kann die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und in der Weiterbildungsstätte Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets vertraut zu machen, sowie Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung als Kriterien insbesondere der Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), die Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte maßgebend (§ 5 Abs. 5 WBO 2004).

Die Weiterbildungszeit im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie beträgt nach Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004 insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2004. Davon sind 24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung abzuleisten und können zusätzlich bis zu zwölf Monate Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden.

Diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist dabei unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in der als Weiterbildungsstätte vorgesehenen S. Klinik R. rechtlich beanstandungsfrei im Einklang mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger über die erteilte, mit einer Nebenbestimmung versehene Weiterbildungsbefugnis für sechs Monate hinaus keinen Anspruch auf die beantragte auflagenfreie zweijährige, achtzehnmonatige oder zwölfmonatige Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat.

Dass der Kläger fachlich und persönlich geeignet ist, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Beklagte hat die Ablehnung einer umfassenderen Weiterbildungsbefugnis aber zu Recht darauf gestützt, dass der Kläger als Ärztlicher Direktor sowie Chefarzt an der Weiterbildungsstätte S. Klinik R. nicht das Versorgungs- und Leistungsspektrum anbieten kann, das für die beantragte auflagenfreie Weiterbildungsbefugnis über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus erforderlich wäre. Dabei haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte die wesentlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung herangezogen und in einer Gesamtschau sachgerecht bewertet, so dass es unerheblich ist, ob bereits einzelne Kriterien als sog. „KO-Kriterien“ den Ausschlag hätten geben können, wie der Kläger in der Zulassungsbegründung unterstellt.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist, dass hier die Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und nicht zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (vgl. Abschnitt B Nr. 28 der WBO 2004) in Streit steht. Die als Weiterbildungsstätte vorgesehene S. Klinik R. in P. am C., an der der Kläger als Ärztlicher Direktor und Chefarzt tätig ist, weist aber nach Aktenlage im Hinblick auf Diagnose- und Behandlungsschwerpunkte eindeutig eine psychosomatische Ausrichtung auf. So sind im Krankenhausplan des Freistaats Bayern (Stand: 1. Januar 2014) für die Klinik ausschließlich 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) vorgesehen. Unter der Internetadresse http://www.sch.-kliniken.de/ptp/kkh/kliniken-psychosomatik/ist die S. Klinik R. bei den Fachkliniken für Psychosomatik aufgeführt und explizit als solche bezeichnet. Im Internetauftritt der S. Klinik R. werden als Behandlungsschwerpunkte Angsterkrankungen, Burnout-Zustände im Zusammenhang mit psychischen Störungen, chronischer Tinnitus, Depressionen unterschiedlicher Genese, Essstörungen, Magersucht, Bulimie, Anpassungsstörungen, Borderline- Persönlichkeitsstörungen, posttraumatische Störungen, psychosomatische Erkrankungen des Magen-Darmtraktes sowie somatoforme Erkrankungen und Schlafstörungen aufgeführt, also Krankheiten und Leidenszustände, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind (vgl. Abschnitt B Nr. 28 WBO 2004). Als „Kontraindikationen“, die gegen eine Behandlung in der Klinik sprechen, sind im Internetauftritt ausdrücklich primäre Alkohol- und Drogenabhängigkeit, akute psychotische Erkrankungen, akute Selbstgefährdung bzw. Suizidalität, Demenzen und weitere Störungen genannt. Diese Erkrankungen gehören aber zwingend zum Weiterbildungsinhalt im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004). Zusätzlich wird als Mindestalter für eine Behandlung in der Klinik im Regelfall 14 Jahre vorausgesetzt, so dass auch der Weiterbildungsinhalt der Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004) allenfalls eingeschränkt vermittelt werden kann. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte haben ferner zu Recht darauf verwiesen, dass für eine längere Weiterbildungsbefugnis in der Klinik eine eigene psychiatrische Abteilung, eine Aufnahme für akute Fälle und eine geschlossene Station zur psychiatrischen Intensivbetreuung fehlen. Diese Beurteilungskriterien sind angesichts der in der WBO aufgeführten Weiterbildungsinhalte im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie (z. B. Krisenintervention) rechtlich nicht zu beanstanden. Ob darüber hinaus auch eine Poliklinik oder psychiatrische Spezialambulanz vorhanden sein müsste, kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung offen bleiben.

Angesichts dieser Gegebenheiten in der Weiterbildungsstätte, die das Verwaltungsgericht und die Beklagte zu Recht ihrer Entscheidung über die Erteilung und den Zeitraum der Weiterbildungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 WBO 2004 zugrunde gelegt haben, erscheint die dem Kläger erteilte Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie im Umfang von sechs Monaten plausibel und nachvollziehbar. Für eine über sechs Monate hinausgehende Weiterbildungsbefugnis fehlt in der S. Klinik R. in P... das notwendige Versorgungs- und Leistungsspektrum. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Hier ist zu berücksichtigen, dass auf die Weiterbildungszeit von 60 Monaten im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie zusätzlich zu den dem Kläger als Weiterbilder zugestandenen sechs Monaten weitere zwölf Monate Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden können (vgl. Abschnitt B Nr. 27 der WBO 2004). In der psychosomatisch orientierten S. Klinik R. besteht daher jetzt faktisch die Möglichkeit, insgesamt 18 Monate (30 v. H.) der 60 Monate Weiterbildungszeit zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie abzuleisten, da zwei andere Ärzte dieser Klinik die Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie besitzen. Zieht man von den insgesamt 60 Monaten Weiterbildungszeit die zwölf Monate ab, die nach der WBO 2004 in der Neurologie abgeleistet werden müssen, ist dies sogar ein Anteil von 37,5 v. H. von den verbleibenden 48 Monaten. In Anbetracht der eher psychosomatischen Ausrichtung, Ausstattung und des Leistungsspektrums der Klinik ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht und die Beklagte im Fall des Klägers eine Beschränkung der Weiterbildungsbefugnis auf sechs Monate für angemessen und geboten erachtet haben. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Weiterbildungsbefugnis für 12, 18 oder 24 Monate wäre unter den gegebenen Umständen auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht begründbar. In einem vergleichbaren Verfahren hat der Senat im Übrigen ebenfalls eine Weiterbildungsbefugnis von sechs Monaten für rechtmäßig befunden (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 21 ZB 11.86 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die in dem Bescheid über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis vom 25. April 2012 enthaltene Nebenbestimmung auf der Grundlage des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG rechtmäßig ist. Danach kann die Weiterbildungszeit von sechs Monaten bei Assistenten, die eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstreben, nicht angerechnet werden. Diese Regelung bedeutet, dass eine sechsmonatige Weiterbildung durch den Kläger im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie in der psychosomatisch ausgerichteten S. Klinik R. nicht im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als Teil der gemäß Abschnitt B Nr. 28 WBO 2004 erforderlichen Weiterbildungszeit von zwölf Monaten in Psychiatrie und Psychotherapie in Ansatz gebracht werden kann. Nur so ist zu gewährleisten, dass die für die Anerkennung als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie notwendigen Erfahrungen in der Psychiatrie über die nach der WBO vorgeschriebenen vollen zwölf Monate in einer psychiatrisch ausgerichteten Weiterbildungsstätte erworben werden. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Ergänzend wird zu allem auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 11. März 2014 verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), an dessen Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren demnach keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen der Meinung der Klägerseite wirft der vorliegende Fall keine Fragen auf, die aus tatsächlichen Gründen nur schwer aufklärbar oder in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig zu beantworten sind. Der Sachverhalt ist bezüglich der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte geklärt und die rechtliche Beurteilung unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen unschwer möglich. Auf die Ausführungen unter Nr. II.1 wird verwiesen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die WBO 2004 nicht anhand des Krankenhausplans des Freistaats Bayern ausgelegt, wie der Kläger behauptet. Die im Krankenhausplan für die S. Klinik R. vorgesehenen 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) waren nur eines von mehreren Kriterien, die das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung herangezogen hat. Des Weiteren ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und deren zeitliche Ausdehnung im Vorfeld externe Fachberater einsetzt. Inwiefern diese Verfahrensweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse, insbesondere im Interesse der Rechtseinheit, geklärt werden muss.

Der Kläger hält sinngemäß die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie nur Kliniken als Weiterbildungsstätte zugelassen werden können, die im Krankenhausplan psychiatrische Betten ausweisen, ob eine Weiterbildungsermächtigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur noch „voll“ oder gar nicht erteilt werden kann und ob die Ärztekammern bzw. deren Fachberater außerhalb der WBO eigene Beurteilungsraster und Entscheidungskriterien entwickeln dürfen. All diese Fragen würden sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen oder sind - wie dargelegt - im konkreten Fall anhand der maßgeblichen Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus dem Gesetz heraus lösbar oder zu beantworten. Die ersten zwei Fragen würden sich hier nicht stellen; denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung eben nicht nur darauf gestützt, dass im Krankenhausplan für die S. Klinik R. in P... ausschließlich 270 Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) vorgesehen sind, sondern es hat für seine Beurteilung auch andere Kriterien herangezogen; außerdem hat es die dem Kläger unter einer Auflage erteilte Weiterbildungsbefugnis für einen Zeitraum von sechs Monaten für rechtmäßig erachtet und somit gerade nicht den behaupteten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Weiterbildungsbefugnis nur „voll“ oder gar nicht erteilt werden kann. Die dritte Frage ist ohne weiteres zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig. Selbstverständlich können die Ärztekammern und ihre Fachberater nicht außerhalb der Weiterbildungsordnungen eigene Beurteilungsraster und Entscheidungskriterien entwickeln. Sie sind jedoch rechtlich nicht gehindert, auf der Grundlage der Weiterbildungsordnungen bestimmte Kriterien als Auslegungshilfen heranzuziehen und sich bei der Entscheidung im Einzelfall daran zu orientieren.

Eine fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt daher nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 21 ZB 14.924

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 21 ZB 14.924

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 21 ZB 14.924 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 6 Frist und Form der Beschwerde


(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wi

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 5 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden. (2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 21 ZB 14.924 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 21 ZB 14.924.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Apr. 2015 - RN 5 K 14.345

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.345 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 05. Kammer Sachgebiets-Nr: 460 Hauptpunkte: Nur bedingte Geeignetheit einer p

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.