Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Mai 2016 - RN 4 K 16.8
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen.
Mit Anträgen vom 1.12.2014 beantragte der Kläger die Befriedung seiner im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft R... gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. ...31, ...51, ...51/2, ...52 und ...53, Gemarkung ..., sowie des im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft Z... gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ...73, Gemarkung .... Zur Begründung der Ablehnung der Jagd auf seinen gesamten Grundstücken aus ethischen Gründen trägt er vor: „ Am 22.11.2014 um 9.00 Uhr fand auf meinem Grundstück eine Treibjagd statt. Um 12.00 Uhr, wie die Treibjagd vorbei war, ging ich mit meinem Hund spazieren. Dabei fand ich auf meinem Grundstück eine volle Patrone. Nicht auszudenken, wenn dort Kinder spazieren gehen und diese dort finden, welche Folgen das mit sich bringt. Was mich noch stört ist, ich finde in meinem Wald in einem Jahr ca. zwei bis drei verendete Rehe, die nicht verscharrt herumliegen. Deswegen stelle ich den Antrag, dass die obengenannten Grundstücke für jagdfrei erklärt werden. Ich berufe mich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Das Landratsamt ... gab den betroffenen Jagdgenossenschaften, den Jagdpächtern, den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, dem Jagdbeirat, den Trägern öffentlicher Belange, dem Hegegemeinschaftsleiter und dem Jagdberater Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Jagdgenossenschaft R... und Z... sprachen sich ohne Begründung gegen die Befriedung der Grundstücke aus. Die Jagdpächter und Nachbarn machten erhebliche Jagdeinschränkung durch Flächenverlust, erschwerte Bewegungsjagd, steigender Jagddruck im Restrevier, fehlende Hege, Verbissschäden, Wildschäden, Gefährdung der Naturverjüngung, Probleme mit der Abschussplanerfüllung geltend. Der Jagdbeirat verwies auf schwerwiegende Auswirkungen auf die Bejagdbarkeit des Reviers. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... hatte aus forstfachlicher Sicht hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...31 keine Bedenken, für den Bereich Landwirtschaft wurde darauf hingewiesen, dass bei jagdrechtlicher Befriedung der Grundstücke der Schadensausgleich sicher zu stellen sei. Die Polizeiinspektion S... und das Veterinäramt sowie die Fachberatung für Fischerei und die Untere Naturschutzbehörde hatten keine Bedenken.
Dem Landratsamt ... wurde am 6.3.2015 mitgeteilt, dass der Kläger die Fischerprüfung abgelegt habe. Der Markt T... bestätigte, dass dem Kläger am 6.3.2015 ein Fischereischein ausgestellt worden war.
Mit Schreiben vom 15.4.2015 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass im Hinblick auf die bestandene Fischerprüfung und den beantragten und ausgestellten Fischereischein auf Lebenszeit ethische Gründe im jagdrechtlichen Sinn, die eine Befriedung nach § 6 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) begründen könnten, nicht glaubhaft dargelegt seien.
Den Befriedungsantrag habe der Kläger im Wesentlichen damit begründet, im Wald eine Patrone und verendete Rehe gefunden zu haben. Es sei nicht dargelegt, inwiefern sich aus diesen Vorkommnissen eine Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen herleite. Dem Kläger wurde Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags Stellung zu nehmen.
Unter dem 27.4.2015 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte vortragen, dass der Kläger mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, dass viele Wildtiere durch die Jagd einen qualvollen Tod sterben. Familienverbände würden zerrüttet und wertvolle Sozialstrukturen zerstört. Viele Tiere würden aus purem Spaß oder als Freizeitvergnügen getötet und würden einen unnötigen Tod sterben. Es sei mit seinen Vorstellungen von einem Leben mit der Natur nicht vereinbar, dass auf seinem Grund und Boden auf grausame Weise das Blut von Wildtieren vergossen werde. Gegen die Erteilung der beantragten Befriedung sprächen das Bestehen der Fischereiprüfung und die Beantragung des Fischereischeins auf Lebenszeit nicht. Ein Fischereischein sei unter keinen Umständen gleichzusetzen mit einem Jagdschein, zumal der Kläger die Fischerei vor allem unter dem Blickwinkel der Entspannung und Erholung, insbesondere auch aus gesundheitlichen Gründen ausübe und es ihm in keiner Weise um die Tötung von Fischen gehe.
Der Kläger finde jedes Jahr mehrere durch Schüsse von Jägern verendete Rehe in seinen Waldgrundstücken auf. Die Jäger ließen regelmäßig geladene Patronen liegen. Das Gebaren des jetzigen Jagdpächters bzw. der in diesen Wäldern tätigen Jägern (Herr T..., Herr K...) sei untragbar. Herr T... schieße von seinem Pkw aus durch die heruntergelassene Scheibe auf Tiere. Regelmäßig würden die Pferde des Klägers aufgrund der Schießerei in Panik ausbrechen. 2013 habe Herr T... über den auf einem Traktor fahrenden Kläger hinweg zielgerichtet auf einen Bock geschossen. Der Jäger fahre auch ständig über angebaute Felder und Wiesen des Klägers.
Mit Bescheid vom 1.12.2015 lehnte das Landratsamt ... den Antrag des Klägers vom 1.12.2014 auf Befriedung von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken gemäß § 6 a BJagdG ab (Nr. 1). Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 2.1), für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 140,- € festgesetzt (Nr. 2.2), Auslagen sind nicht angefallen (Nr. 2.3).
Die Gesamtfläche der zur Befriedung beantragten Grundstücke betrage 316.346 m2. Die Reviere R... und Z... hätten eine Größe von 1.000 ha (R...) bzw. 1.357 ha (Z...). Die am Verfahren zu Beteiligenden seien angehört worden.
Ethische Gründe im jagdrechtlichen Sinn, die eine Befriedung nach § 6 a BJagdG begründen könnten, seien nicht glaubhaft dargelegt. Der Kläger beabsichtige, die Angelfischerei auszuüben, also Fische und andere aquatische Lebewesen zu fangen und sich anzueignen. Fische, die beim Fang keiner Schonbestimmung nach Zeit oder Maß unterliegen, seien gemäß den Regeln der guten fachlichen Praxis dem Gewässer grundsätzlich endgültig zu entnehmen und sinnvoll zu verwerten. Fischfang habe damit in aller Regel zur Folge, die gefangenen und sich angeeigneten Fische zu töten. Gemäß den Ausführungen der anwaltlichen Vertreterin des Klägers solle der Fischfang vor allem zur Entspannung und Erholung, also als Freizeitvergnügen, ausgeübt werden. Die Ausübung der Angelfischerei aus den vom Kläger angeführten Gründen widerspreche den geltend gemachten ethischen Belangen. Der Antrag sei somit abzulehnen.
Der Bescheid wurde der anwaltlichen Vertreterin des Klägers am 2.12.2015 zugestellt.
Hiergegen ließ der Kläger am Montag, den 4.1.2016, Klage erheben.
Zur Begründung ließ er ergänzend vortragen, eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen liege vor, wenn die Ablehnung Ausdruck einer persönlichen Überzeugung und Gewissensentscheidung sei. Angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung verbiete sich eine Differenzierung und Wertung nach „richtig“ und „falsch“. Entscheidend sei vielmehr, dass die diesbezügliche Überzeugung ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitze, mithin einen gewissen Grad an Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht habe, somit tief verankert sei und deshalb in einer demokratischen Gesellschaft Respekt verdiene. Vom Kläger könne nicht verlangt werden, dass er den vollen Beweis für seine Gewissensnot erbringe. Vielmehr reiche es aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vermittelt werde, dass der Kläger die Jagd aus ethischen Gründen ablehne.
Der Kläger lehne jegliche Form der Jagd aus tiefster innerer Überzeugung ab. Er setze sich privat seit jeher intensiv für den Tierschutz, für artgerechte Tierhaltung und gegen das unnötige Töten von Tieren ein. Er habe auf seinem Grundstück ein Pferd untergestellt, welches er vor dem sicheren Tod gerettet habe. Er habe zwei weitere alte Pferde auf seinem Hof, die dort bleiben dürften, bis sie sterben. Er besitze auch einen Hund, der vom Züchter getötet worden wäre. Auch eine kranke Katze habe er gesundgepflegt und gnadenhalber bei sich aufgenommen. Er lehne den Verzehr von Fleisch vollständig ab und ernähre sich vegetarisch. Fisch konsumiere er nicht. Auch industrielle Tierhaltung und Tiertransporte lehne er vollständig ab. Er betrachte dies als Tierquälerei. Auch die Jagd sei für ihn Tierquälerei.
Die Fischerei, insbesondere die Art und Weise, wie sie vom Kläger ausgeübt werde, könne nicht mit der Jagd verglichen oder gar gleichgestellt werden. Er betreibe die Fischerei nur zur Entspannung und Erholung, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger beim Fischen Angelhaken ohne Widerhaken verwende, damit die Fische nicht unnötig verletzt würden. Die Chance, bei einem derartigen Angelhaken ohne Widerhaken Fische tatsächlich aus dem Wasser zu holen, sei äußerst gering. Eventuell doch an Land gezogene Fische töte der Kläger nicht, sondern setze sie wieder ins Wasser zurück.
In einer eidesstattlichen Versicherung vom 1.2.2016 bestätigte der Kläger den Vortrag der Bevollmächtigten.
Unter Hinweis auf die Studie von J.B. Rose „Die neuronale Natur der Fische und die Frage zum Empfinden von Schmerz oder Stress“ widerspricht der Kläger der Ansicht, dass bei der Angelpraxis des „catch and release“ Fischen ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt würden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 1.12.2015 die Grundstücke des Klägers mit den Fl.Nrn. ...31, ...51, ...51/2, ...52 und ...53 der Gemarkung ..., Gemeinde R... sowie Fl.Nr. ...73 der Gemarkung ..., Gemeinde T... ab dem 1.1.2016 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, soweit es sich bei diesen Grundflächen nicht bereits um befriedete Bezirke kraft Gesetzes handelt.
Das Landratsamt ... beantragt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Einlassungen des Klägers zu der von ihm ausgeübten Fischerei führten zu keiner anderen Bewertung der streitgegenständlichen Entscheidung. Das Jagdrecht ist ein dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zustehendes Recht, das auch die Pflicht zur Hege und zum Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen umfasst und ist somit nicht als die vom Kläger pauschal so bezeichnete Tierquälerei anzusehen. Die Jagdgesetze enthalten umfangreiche und strenge Regelungen zur ordnungsgemäßen Jagdausübung. Dem Kläger bliebe es unbenommen, vermutetes Fehlverhalten des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten der Unteren Jagdbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Eine Befriedung nach § 6 a BJagdG sei kein geeignetes und vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehenes Mittel, um jagdlichem Fehlverhalten entgegenzutreten.
Der Kläger verfolge mit der von ihm ausgeübten Angelfischerei keine höherwertigen Ziele, wie zum Beispiel die Nahrungsmittelproduktion durch Verwertung der gefangenen Fische. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Jagdausübung durch Dritte auf Jagd- und Federwild die seitens der anwaltlichen Vertreterin als „Spaß“ und „Freizeitvergnügen“ bezeichnet werden, nicht hinnehmbar sein solle, während der Kläger selbst eben aus diesen Gründen die Angelfischerei betreibe. Selbst wenn das Töten der gefangenen Fische nicht das Ziel des Klägers sein sollte, könnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Ein Zurücksetzen gefangener Fische sei fischereirechtlich nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 und 8 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFiG) zulässig. Abs. 6 dieser Vorschrift fordere ein Zurücksetzen gefangener Fische bei Überschreiten der Schonvorschriften. Gemäß Abs. 8 dürften gefangene Fische nur zur Erfüllung des Hegeziels, unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in § 11 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG genannten Arten dürften nicht wieder ausgesetzt werden. Daneben verletze der Kläger auch Tierschutzrecht. Der Fang von Fischen in der Absicht, sie wieder zurückzusetzen (catch & release), diene keinem anerkannten „vernünftigen Grund“ i. S. d. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Das Angeln sei aber nur bei Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ tierschutzgerecht, denn der Angelvorgang füge dem gehakten Fisch zweifelsfrei „Schäden“ und auch „Leiden“ im Sinn dieser Vorschrift zu. Bei Vorsatz liege eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet werden könne. Diese Einschätzung werde auch von der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern geteilt. Die geschilderte Ausübung der Fischerei sei als nicht ordnungsgemäß anzusehen.
Bei Fischen an der Angel komme es - unerheblich, ob die Fische mit oder ohne Widerhaken aus dem Wasser gezogen werden - zu einem „Overstress“. Auch das Verhalten des Fisches zeige sein erhebliches Leiden an. Etwa 30% der Fische, die geangelt und wieder zurückgesetzt worden seien, würden später an den Folgen des erlittenen Stresses sterben.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 10.5.2016 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erklärung seiner Grundstücke zu befriedeten Bezirken.
Gemäß § 6 a Abs. 1 BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk bestimmte näher genannte öffentliche Belange gefährdet.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Ethische Gründe liegen nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller 1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder 2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gericht teilt jedoch die Annahme des Landratsamts ..., dass die vom Kläger ausgeübte Angelfischerei der Glaubhaftmachung ethischer Gründe entgegensteht.
In der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 17/12046) ist davon die Rede, dass der Antragsteller mit Hilfe der Glaubhaftmachung bekräftigt, also objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Hierdurch ist klargestellt, dass es nicht um allgemein gültige ethische Gründe geht, sondern um die subjektiven Überzeugungen des Grundstückseigentümers.
Mit dem Hinweis auf eine „Gewissensentscheidung“ hält es das Gericht mit zahlreichen Stimmen in der Literatur (vgl. Schock, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, § 6 a Rn. 32; Dr. Dietrich Meyer-Rabenstein: Der neue § 6 a BJagdG (Teil 1) in Agrar- und Umweltrecht 2014, 124 ff.) für zulässig, die vom Bundesverfassungsgericht zur Gewissensentscheidung im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäbe (vgl. Entscheidung vom 20.12.2016 - 1 BvL 21/60
Diesem Maßstab wird der Kläger nicht gerecht. Der Kläger beruft sich auf seine Vorstellungen von einem Leben mit der Natur und bekräftigt dies mit seinem Engagement für bestimmte Tiere, seinem Verzicht auf fleischliche Nahrung, seinem (nicht näher dargelegten) Einsatz für den Tierschutz und seine Ablehnung unnötigen Tötens von Tieren. Andererseits nimmt er für sich in Anspruch, aus gesundheitlichen Gründen zur Entspannung und Erholung dem Angelsport nachzugehen. Dies steht der von ihm proklamierten Kohärenz und Geschlossenheit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung entgegen.
Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger unter Hinweis auf eine Studie von J. B. Rose vortragen lassen, dass zum Schmerzempfinden und zum Leiden ein Bewusstsein vorhanden sein müsse, um einen Reiz als unangenehm oder angenehm zu empfinden oder eine gefühlsmäßige Erfahrung zu haben. Erst ein Bewusstsein könne einen Reiz und eine solche Verarbeitung im Nervensystem gewährleisten, um ihn als Schmerz, als Kribbeln oder Streicheln wirklich empfinden zu können. Liege kein Bewusstsein vor, dann sei davon auszugehen, dass Lebewesen auf einen Reiz mit einem Reflex oder einer instinktiven Reaktion reagierten. Das sei aber etwas anderes als ein Schmerzempfinden bzw. ein Leid.
Der Kommentar Hirt, Maisack, Moritz zum Tierschutzgesetz (3. Auflage § 1 Rn. 16) führt aus, hinsichtlich der Fische sei die Schmerzfähigkeit lange Zeit umstritten gewesen, im Gegensatz zu ihrer Leidensfähigkeit, die schon seit langem außer Zweifel stehe. Die Rechtsprechung gehe heute überwiegend auch von Schmerzfähigkeit aus. Dies entspreche dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Kriterien ließen sich bei Fischen weitestgehend nachweisen. Nozizeptoren würden nicht nur bei Forellen, sondern u. a. auch bei Goldfischen und Karpfen gefunden; ebenso ließen sich Aspartat und Glutamat, die beim Menschen für die Schmerz-Signal-Übertragung eine Rolle spielten und bestimmte, für die Schmerzreizleitung wichtige Neuropeptide bei Fischen nachweisen. Auch das Meideverhalten sei hinreichend belegt. Nur noch 10% der Forellen, die einmal geangelt und wieder zurückgesetzt worden seien, gingen ein zweites Mal an die Angel, wobei das Meideverhalten auch über längere Zeiträume anhalte. Körpereigene Opioide und Benzodiazepinrezeptoren als Voraussetzung für die Wirksamkeit von Schmerzmitteln dieser Wirkstoffgruppe seien ebenfalls nachgewiesen worden. Nach allen Maßstäben, mit denen wir Schmerzen beim Menschen diagnostizierten, müsse nach diesen Untersuchungen Fischen Schmerzfähigkeit attestiert werden. Dagegen sei zwar von Rose eingewendet worden, dass Fische über keine Großhirnrinde (Neocortex) verfügten und es sich deswegen bei den gezeigten Verhaltensreaktionen auch nur um unbewusste, automatische Schutzreaktionen ohne gleichzeitige subjektive Empfindungen handeln könne. Inzwischen sei aber festgestellt worden, dass die Verarbeitung der Schmerzreize bei Fischen in anderen definierten Bereichen des Großhirns (Telencephalon) stattfinden. In Anbetracht der vielen erfüllten Schmerzkriterien erscheine es zwingend, davon auszugehen, dass diejenigen Funktionen, die bei Menschen im Neocortex ablaufen, beim Fisch an anderer Stelle des Gehirns lokalisiert seien.
Unter § 17 Rn. 41 heißt es weiter, das Angeln füge Fischen erhebliche, anhaltende Schmerzen und Leiden zu und verwirkliche damit tatbestandsmäßig sowohl § 17 Nr. 1 als auch § 17 Nr. 2 b TierSchG. Schmerz- und leidensverursachend wirkten das Anhaken, der Drill, die Landung, die Atemnot außerhalb des Wassers und das Abhaken. Charakteristische Ausdrucksmittel für Schmerzen und Leiden seien das Drehen und Krümmen des Körpers, die gesteigerte Atmungsintensität. Flossenbewegungen und Fluchtverhalten sowie Hautreaktionen, wobei sich Schleimbildung und/oder Färbung verändern könnten. Bei Fischen an der Angel komme es zu einem „Overstress“, der unter anderem durch beschleunigten Herzschlag, erkennbare Panikreaktionen und Erhöhung des Cortisolspiegels im Blut festgestellt werden könne; daneben zeige auch das Verhalten des Fisches sein erhebliches Leiden an. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen würden etwa 30% der Fische, die geangelt und wieder zurückgesetzt wurden, später an den Folgen des erlittenen Stresses sterben.
Von einem Schmerzempfinden und einer Leidensfähigkeit geht auch der Kommentar zum Tierschutzgesetz von Kluge (1. Auflage, § 17 Rn. 46 und 47) aus.
Demgegenüber steht nach Ansicht von Prof. Dr. Robert Arlinghaus - einem der führenden deutschen Wissenschaftlicher auf diesem Gebiet - der endgültige Beleg für das Schmerzempfinden bei Fischen noch aus. Fische besäßen im Unterschied zu Menschen keine Großhirnrinde, so dass ernste Zweifel an der Schmerzfähigkeit laut würden. Er gibt jedoch zu bedenken, dass Knochenfische mit einfachen Nozizeptoren ausgestattet seien und selbstverständlich Reaktionen auf Verletzungen und sonstige Eingriffe zeigten. Ob diese jedoch als Schmerz empfunden würden, sei nicht bekannt. Forschungsergebnisse wiesen daraufhin, dass Fische entweder überhaupt kein mit dem Menschen vergleichbares Schmerzempfinden besäßen oder aber völlig anders auf Schmerzen reagierten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass auf juristischer und moralischer Ebene die publizierten Zweifel am Schmerzempfinden von Fischen aber niemanden von der Verantwortung, alle Nutzungen gesellschaftlich akzeptierbar zu begründen und jede Form von Stress und Schäden an Fischen zu minimieren, entbinde (vgl. Forschungsverbund Berlin e.V.. Pressemeldungsarchiv „Empfinden Fische Schmerzen“).
Andere Studien beobachten zum Beispiel den Anstieg der Körpertemperatur durch einen von außen herbeigeführten Stress durch Erhöhung der Wassertemperatur (vgl. Andreas Müller Quelle: „http://www.grenzwissenschaftaktuell.de/habenfischedochschmerzempfinden 20151202/“) oder die Reaktionen von Fischen, denen Essigsäure in den Maulbereich gespitzt wurde (vgl. „Können Fische Schmerz empfinden?“ Quelle: http://www.daserste.de/information/wissenkultur/wwiewissen/sendung/fischeschmerzen-100.html).
Die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen [T-AP] (angenommen vom Ständigen Ausschuss am 5.12.2005, Bundesanzeiger Nr. 161 vom 26.8.2006 (S. 5932)) gehen davon aus, dass Fische Stress empfinden. So sind nach Art. 9 Nr. 1 Maßnahmen zu ergreifen, um Stress, Aggression und Kannibalismus auf ein Mindestmaß zu beschränken. Art. 13 Nr. 2 hält zur Kontrolle der Fische vor der Laichgewinnung ggf. eine Betäubung für erforderlich. Die Handhabung der Fische und die Anzahl der Sedierungen sollen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, um Verletzungen und Stress zu reduzieren. Art. 19 Nr. 1 fordert bestimmte Maßnahmen, wenn ein Transport für kranke oder verletzte Fische zusätzliches Leiden verursachen würde.
Der Gesetzgeber vermutet im Bereich des Tierschutzrechts grundsätzlich bei allen Wirbeltieren Schmerzfähigkeit. Einen deutlichen Hinweis enthält zum Beispiel § 5 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG, der eine Betäubung grundsätzlich nur dann für erforderlich hält, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt (vgl. Hirt, Maisack, Moritz a. a. O. § 1 Rn. 17). Die Tierschutzschlachtverordnung (TierSchlV) schreibt in § 12 Abs. 10 vor, dass ein Fisch unmittelbar bevor er geschlachtet oder getötet wird, betäubt werden muss.
Auch die Rechtsprechung hat sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Anzuführen ist zum Beispiel das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen
Angesichts dieses Meinungsbildes kann der Kläger nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, Fische könnten bei der von ihm praktizierten Angelfischerei unter keinen Umständen Schmerzen oder Leiden empfinden bzw. es könnten ihnen dadurch keine Schäden zugefügt werden. Es ist wissenschaftlich noch nicht eindeutig geklärt, ob und in welchem Umfang Fische Schmerzen und Leiden empfinden. Die Gefahr, dass vom Kläger geangelte Fische infolge des erlittenen Stresses später verenden können, ist nicht auszuschließen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die fischereirechtlichen Vorgaben zum Zurücksetzen bestimmter Fische, zum Beispiel in § 11 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) berufen, wonach Fische unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Erfüllung des Hegeziels wieder ausgesetzt werden dürfen. Das vom Kläger betriebene Angeln dient nicht der Erreichung eines Hegeziels, es trägt weder zur Hege und Pflege des Fischbestands und auch nicht zur Reinhaltung der Gewässerqualität bei. Der Kläger kann für sein Verhalten keinen anderen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG anführen. Als vernünftiger Grund gilt die Beschaffung von Lebensmitteln, dies hat der Kläger gerade nicht im Sinn. Sein Bedürfnis zur Erholung und Entspannung, das nach dem oben dargestellten Meinungsbild durchaus auf Kosten der Gesundheit und des Wohlbefindens von Fischen gehen kann, ist nicht anerkennenswert.
Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
- 1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres, - 2.
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
- 1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, - 1a.
(weggefallen) - 2.
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern, - 3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern, - 4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe, - 5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist, - 6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages, - 7.
für die Kennzeichnung - a)
durch implantierten elektronischen Transponder, - b)
von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen, - c)
von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, - d)
von Schweinen durch Schlagstempel, - e)
von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke und - f)
von Nagetieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder Ohrkerbung.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist, - 2.
Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.