Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Mai 2016 - RN 4 K 16.8
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen.
Mit Anträgen vom 1.12.2014 beantragte der Kläger die Befriedung seiner im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft R... gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. ...31, ...51, ...51/2, ...52 und ...53, Gemarkung ..., sowie des im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft Z... gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ...73, Gemarkung .... Zur Begründung der Ablehnung der Jagd auf seinen gesamten Grundstücken aus ethischen Gründen trägt er vor: „ Am 22.11.2014 um 9.00 Uhr fand auf meinem Grundstück eine Treibjagd statt. Um 12.00 Uhr, wie die Treibjagd vorbei war, ging ich mit meinem Hund spazieren. Dabei fand ich auf meinem Grundstück eine volle Patrone. Nicht auszudenken, wenn dort Kinder spazieren gehen und diese dort finden, welche Folgen das mit sich bringt. Was mich noch stört ist, ich finde in meinem Wald in einem Jahr ca. zwei bis drei verendete Rehe, die nicht verscharrt herumliegen. Deswegen stelle ich den Antrag, dass die obengenannten Grundstücke für jagdfrei erklärt werden. Ich berufe mich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Das Landratsamt ... gab den betroffenen Jagdgenossenschaften, den Jagdpächtern, den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, dem Jagdbeirat, den Trägern öffentlicher Belange, dem Hegegemeinschaftsleiter und dem Jagdberater Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Jagdgenossenschaft R... und Z... sprachen sich ohne Begründung gegen die Befriedung der Grundstücke aus. Die Jagdpächter und Nachbarn machten erhebliche Jagdeinschränkung durch Flächenverlust, erschwerte Bewegungsjagd, steigender Jagddruck im Restrevier, fehlende Hege, Verbissschäden, Wildschäden, Gefährdung der Naturverjüngung, Probleme mit der Abschussplanerfüllung geltend. Der Jagdbeirat verwies auf schwerwiegende Auswirkungen auf die Bejagdbarkeit des Reviers. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... hatte aus forstfachlicher Sicht hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...31 keine Bedenken, für den Bereich Landwirtschaft wurde darauf hingewiesen, dass bei jagdrechtlicher Befriedung der Grundstücke der Schadensausgleich sicher zu stellen sei. Die Polizeiinspektion S... und das Veterinäramt sowie die Fachberatung für Fischerei und die Untere Naturschutzbehörde hatten keine Bedenken.
Dem Landratsamt ... wurde am 6.3.2015 mitgeteilt, dass der Kläger die Fischerprüfung abgelegt habe. Der Markt T... bestätigte, dass dem Kläger am 6.3.2015 ein Fischereischein ausgestellt worden war.
Mit Schreiben vom 15.4.2015 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass im Hinblick auf die bestandene Fischerprüfung und den beantragten und ausgestellten Fischereischein auf Lebenszeit ethische Gründe im jagdrechtlichen Sinn, die eine Befriedung nach § 6 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) begründen könnten, nicht glaubhaft dargelegt seien.
Den Befriedungsantrag habe der Kläger im Wesentlichen damit begründet, im Wald eine Patrone und verendete Rehe gefunden zu haben. Es sei nicht dargelegt, inwiefern sich aus diesen Vorkommnissen eine Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen herleite. Dem Kläger wurde Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags Stellung zu nehmen.
Unter dem 27.4.2015 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte vortragen, dass der Kläger mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, dass viele Wildtiere durch die Jagd einen qualvollen Tod sterben. Familienverbände würden zerrüttet und wertvolle Sozialstrukturen zerstört. Viele Tiere würden aus purem Spaß oder als Freizeitvergnügen getötet und würden einen unnötigen Tod sterben. Es sei mit seinen Vorstellungen von einem Leben mit der Natur nicht vereinbar, dass auf seinem Grund und Boden auf grausame Weise das Blut von Wildtieren vergossen werde. Gegen die Erteilung der beantragten Befriedung sprächen das Bestehen der Fischereiprüfung und die Beantragung des Fischereischeins auf Lebenszeit nicht. Ein Fischereischein sei unter keinen Umständen gleichzusetzen mit einem Jagdschein, zumal der Kläger die Fischerei vor allem unter dem Blickwinkel der Entspannung und Erholung, insbesondere auch aus gesundheitlichen Gründen ausübe und es ihm in keiner Weise um die Tötung von Fischen gehe.
Der Kläger finde jedes Jahr mehrere durch Schüsse von Jägern verendete Rehe in seinen Waldgrundstücken auf. Die Jäger ließen regelmäßig geladene Patronen liegen. Das Gebaren des jetzigen Jagdpächters bzw. der in diesen Wäldern tätigen Jägern (Herr T..., Herr K...) sei untragbar. Herr T... schieße von seinem Pkw aus durch die heruntergelassene Scheibe auf Tiere. Regelmäßig würden die Pferde des Klägers aufgrund der Schießerei in Panik ausbrechen. 2013 habe Herr T... über den auf einem Traktor fahrenden Kläger hinweg zielgerichtet auf einen Bock geschossen. Der Jäger fahre auch ständig über angebaute Felder und Wiesen des Klägers.
Mit Bescheid vom 1.12.2015 lehnte das Landratsamt ... den Antrag des Klägers vom 1.12.2014 auf Befriedung von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken gemäß § 6 a BJagdG ab (Nr. 1). Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 2.1), für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 140,- € festgesetzt (Nr. 2.2), Auslagen sind nicht angefallen (Nr. 2.3).
Die Gesamtfläche der zur Befriedung beantragten Grundstücke betrage 316.346 m2. Die Reviere R... und Z... hätten eine Größe von 1.000 ha (R...) bzw. 1.357 ha (Z...). Die am Verfahren zu Beteiligenden seien angehört worden.
Ethische Gründe im jagdrechtlichen Sinn, die eine Befriedung nach § 6 a BJagdG begründen könnten, seien nicht glaubhaft dargelegt. Der Kläger beabsichtige, die Angelfischerei auszuüben, also Fische und andere aquatische Lebewesen zu fangen und sich anzueignen. Fische, die beim Fang keiner Schonbestimmung nach Zeit oder Maß unterliegen, seien gemäß den Regeln der guten fachlichen Praxis dem Gewässer grundsätzlich endgültig zu entnehmen und sinnvoll zu verwerten. Fischfang habe damit in aller Regel zur Folge, die gefangenen und sich angeeigneten Fische zu töten. Gemäß den Ausführungen der anwaltlichen Vertreterin des Klägers solle der Fischfang vor allem zur Entspannung und Erholung, also als Freizeitvergnügen, ausgeübt werden. Die Ausübung der Angelfischerei aus den vom Kläger angeführten Gründen widerspreche den geltend gemachten ethischen Belangen. Der Antrag sei somit abzulehnen.
Der Bescheid wurde der anwaltlichen Vertreterin des Klägers am 2.12.2015 zugestellt.
Hiergegen ließ der Kläger am Montag, den 4.1.2016, Klage erheben.
Zur Begründung ließ er ergänzend vortragen, eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen liege vor, wenn die Ablehnung Ausdruck einer persönlichen Überzeugung und Gewissensentscheidung sei. Angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung verbiete sich eine Differenzierung und Wertung nach „richtig“ und „falsch“. Entscheidend sei vielmehr, dass die diesbezügliche Überzeugung ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitze, mithin einen gewissen Grad an Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht habe, somit tief verankert sei und deshalb in einer demokratischen Gesellschaft Respekt verdiene. Vom Kläger könne nicht verlangt werden, dass er den vollen Beweis für seine Gewissensnot erbringe. Vielmehr reiche es aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vermittelt werde, dass der Kläger die Jagd aus ethischen Gründen ablehne.
Der Kläger lehne jegliche Form der Jagd aus tiefster innerer Überzeugung ab. Er setze sich privat seit jeher intensiv für den Tierschutz, für artgerechte Tierhaltung und gegen das unnötige Töten von Tieren ein. Er habe auf seinem Grundstück ein Pferd untergestellt, welches er vor dem sicheren Tod gerettet habe. Er habe zwei weitere alte Pferde auf seinem Hof, die dort bleiben dürften, bis sie sterben. Er besitze auch einen Hund, der vom Züchter getötet worden wäre. Auch eine kranke Katze habe er gesundgepflegt und gnadenhalber bei sich aufgenommen. Er lehne den Verzehr von Fleisch vollständig ab und ernähre sich vegetarisch. Fisch konsumiere er nicht. Auch industrielle Tierhaltung und Tiertransporte lehne er vollständig ab. Er betrachte dies als Tierquälerei. Auch die Jagd sei für ihn Tierquälerei.
Die Fischerei, insbesondere die Art und Weise, wie sie vom Kläger ausgeübt werde, könne nicht mit der Jagd verglichen oder gar gleichgestellt werden. Er betreibe die Fischerei nur zur Entspannung und Erholung, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger beim Fischen Angelhaken ohne Widerhaken verwende, damit die Fische nicht unnötig verletzt würden. Die Chance, bei einem derartigen Angelhaken ohne Widerhaken Fische tatsächlich aus dem Wasser zu holen, sei äußerst gering. Eventuell doch an Land gezogene Fische töte der Kläger nicht, sondern setze sie wieder ins Wasser zurück.
In einer eidesstattlichen Versicherung vom 1.2.2016 bestätigte der Kläger den Vortrag der Bevollmächtigten.
Unter Hinweis auf die Studie von J.B. Rose „Die neuronale Natur der Fische und die Frage zum Empfinden von Schmerz oder Stress“ widerspricht der Kläger der Ansicht, dass bei der Angelpraxis des „catch and release“ Fischen ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt würden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 1.12.2015 die Grundstücke des Klägers mit den Fl.Nrn. ...31, ...51, ...51/2, ...52 und ...53 der Gemarkung ..., Gemeinde R... sowie Fl.Nr. ...73 der Gemarkung ..., Gemeinde T... ab dem 1.1.2016 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, soweit es sich bei diesen Grundflächen nicht bereits um befriedete Bezirke kraft Gesetzes handelt.
Das Landratsamt ... beantragt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Einlassungen des Klägers zu der von ihm ausgeübten Fischerei führten zu keiner anderen Bewertung der streitgegenständlichen Entscheidung. Das Jagdrecht ist ein dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zustehendes Recht, das auch die Pflicht zur Hege und zum Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen umfasst und ist somit nicht als die vom Kläger pauschal so bezeichnete Tierquälerei anzusehen. Die Jagdgesetze enthalten umfangreiche und strenge Regelungen zur ordnungsgemäßen Jagdausübung. Dem Kläger bliebe es unbenommen, vermutetes Fehlverhalten des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten der Unteren Jagdbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Eine Befriedung nach § 6 a BJagdG sei kein geeignetes und vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehenes Mittel, um jagdlichem Fehlverhalten entgegenzutreten.
Der Kläger verfolge mit der von ihm ausgeübten Angelfischerei keine höherwertigen Ziele, wie zum Beispiel die Nahrungsmittelproduktion durch Verwertung der gefangenen Fische. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Jagdausübung durch Dritte auf Jagd- und Federwild die seitens der anwaltlichen Vertreterin als „Spaß“ und „Freizeitvergnügen“ bezeichnet werden, nicht hinnehmbar sein solle, während der Kläger selbst eben aus diesen Gründen die Angelfischerei betreibe. Selbst wenn das Töten der gefangenen Fische nicht das Ziel des Klägers sein sollte, könnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Ein Zurücksetzen gefangener Fische sei fischereirechtlich nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 und 8 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFiG) zulässig. Abs. 6 dieser Vorschrift fordere ein Zurücksetzen gefangener Fische bei Überschreiten der Schonvorschriften. Gemäß Abs. 8 dürften gefangene Fische nur zur Erfüllung des Hegeziels, unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in § 11 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG genannten Arten dürften nicht wieder ausgesetzt werden. Daneben verletze der Kläger auch Tierschutzrecht. Der Fang von Fischen in der Absicht, sie wieder zurückzusetzen (catch & release), diene keinem anerkannten „vernünftigen Grund“ i. S. d. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Das Angeln sei aber nur bei Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ tierschutzgerecht, denn der Angelvorgang füge dem gehakten Fisch zweifelsfrei „Schäden“ und auch „Leiden“ im Sinn dieser Vorschrift zu. Bei Vorsatz liege eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet werden könne. Diese Einschätzung werde auch von der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern geteilt. Die geschilderte Ausübung der Fischerei sei als nicht ordnungsgemäß anzusehen.
Bei Fischen an der Angel komme es - unerheblich, ob die Fische mit oder ohne Widerhaken aus dem Wasser gezogen werden - zu einem „Overstress“. Auch das Verhalten des Fisches zeige sein erhebliches Leiden an. Etwa 30% der Fische, die geangelt und wieder zurückgesetzt worden seien, würden später an den Folgen des erlittenen Stresses sterben.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 10.5.2016 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erklärung seiner Grundstücke zu befriedeten Bezirken.
Gemäß § 6 a Abs. 1 BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk bestimmte näher genannte öffentliche Belange gefährdet.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Ethische Gründe liegen nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller 1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder 2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gericht teilt jedoch die Annahme des Landratsamts ..., dass die vom Kläger ausgeübte Angelfischerei der Glaubhaftmachung ethischer Gründe entgegensteht.
In der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 17/12046) ist davon die Rede, dass der Antragsteller mit Hilfe der Glaubhaftmachung bekräftigt, also objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Hierdurch ist klargestellt, dass es nicht um allgemein gültige ethische Gründe geht, sondern um die subjektiven Überzeugungen des Grundstückseigentümers.
Mit dem Hinweis auf eine „Gewissensentscheidung“ hält es das Gericht mit zahlreichen Stimmen in der Literatur (vgl. Schock, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, § 6 a Rn. 32; Dr. Dietrich Meyer-Rabenstein: Der neue § 6 a BJagdG (Teil 1) in Agrar- und Umweltrecht 2014, 124 ff.) für zulässig, die vom Bundesverfassungsgericht zur Gewissensentscheidung im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäbe (vgl. Entscheidung vom 20.12.2016 - 1 BvL 21/60
Diesem Maßstab wird der Kläger nicht gerecht. Der Kläger beruft sich auf seine Vorstellungen von einem Leben mit der Natur und bekräftigt dies mit seinem Engagement für bestimmte Tiere, seinem Verzicht auf fleischliche Nahrung, seinem (nicht näher dargelegten) Einsatz für den Tierschutz und seine Ablehnung unnötigen Tötens von Tieren. Andererseits nimmt er für sich in Anspruch, aus gesundheitlichen Gründen zur Entspannung und Erholung dem Angelsport nachzugehen. Dies steht der von ihm proklamierten Kohärenz und Geschlossenheit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung entgegen.
Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger unter Hinweis auf eine Studie von J. B. Rose vortragen lassen, dass zum Schmerzempfinden und zum Leiden ein Bewusstsein vorhanden sein müsse, um einen Reiz als unangenehm oder angenehm zu empfinden oder eine gefühlsmäßige Erfahrung zu haben. Erst ein Bewusstsein könne einen Reiz und eine solche Verarbeitung im Nervensystem gewährleisten, um ihn als Schmerz, als Kribbeln oder Streicheln wirklich empfinden zu können. Liege kein Bewusstsein vor, dann sei davon auszugehen, dass Lebewesen auf einen Reiz mit einem Reflex oder einer instinktiven Reaktion reagierten. Das sei aber etwas anderes als ein Schmerzempfinden bzw. ein Leid.
Der Kommentar Hirt, Maisack, Moritz zum Tierschutzgesetz (3. Auflage § 1 Rn. 16) führt aus, hinsichtlich der Fische sei die Schmerzfähigkeit lange Zeit umstritten gewesen, im Gegensatz zu ihrer Leidensfähigkeit, die schon seit langem außer Zweifel stehe. Die Rechtsprechung gehe heute überwiegend auch von Schmerzfähigkeit aus. Dies entspreche dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Kriterien ließen sich bei Fischen weitestgehend nachweisen. Nozizeptoren würden nicht nur bei Forellen, sondern u. a. auch bei Goldfischen und Karpfen gefunden; ebenso ließen sich Aspartat und Glutamat, die beim Menschen für die Schmerz-Signal-Übertragung eine Rolle spielten und bestimmte, für die Schmerzreizleitung wichtige Neuropeptide bei Fischen nachweisen. Auch das Meideverhalten sei hinreichend belegt. Nur noch 10% der Forellen, die einmal geangelt und wieder zurückgesetzt worden seien, gingen ein zweites Mal an die Angel, wobei das Meideverhalten auch über längere Zeiträume anhalte. Körpereigene Opioide und Benzodiazepinrezeptoren als Voraussetzung für die Wirksamkeit von Schmerzmitteln dieser Wirkstoffgruppe seien ebenfalls nachgewiesen worden. Nach allen Maßstäben, mit denen wir Schmerzen beim Menschen diagnostizierten, müsse nach diesen Untersuchungen Fischen Schmerzfähigkeit attestiert werden. Dagegen sei zwar von Rose eingewendet worden, dass Fische über keine Großhirnrinde (Neocortex) verfügten und es sich deswegen bei den gezeigten Verhaltensreaktionen auch nur um unbewusste, automatische Schutzreaktionen ohne gleichzeitige subjektive Empfindungen handeln könne. Inzwischen sei aber festgestellt worden, dass die Verarbeitung der Schmerzreize bei Fischen in anderen definierten Bereichen des Großhirns (Telencephalon) stattfinden. In Anbetracht der vielen erfüllten Schmerzkriterien erscheine es zwingend, davon auszugehen, dass diejenigen Funktionen, die bei Menschen im Neocortex ablaufen, beim Fisch an anderer Stelle des Gehirns lokalisiert seien.
Unter § 17 Rn. 41 heißt es weiter, das Angeln füge Fischen erhebliche, anhaltende Schmerzen und Leiden zu und verwirkliche damit tatbestandsmäßig sowohl § 17 Nr. 1 als auch § 17 Nr. 2 b TierSchG. Schmerz- und leidensverursachend wirkten das Anhaken, der Drill, die Landung, die Atemnot außerhalb des Wassers und das Abhaken. Charakteristische Ausdrucksmittel für Schmerzen und Leiden seien das Drehen und Krümmen des Körpers, die gesteigerte Atmungsintensität. Flossenbewegungen und Fluchtverhalten sowie Hautreaktionen, wobei sich Schleimbildung und/oder Färbung verändern könnten. Bei Fischen an der Angel komme es zu einem „Overstress“, der unter anderem durch beschleunigten Herzschlag, erkennbare Panikreaktionen und Erhöhung des Cortisolspiegels im Blut festgestellt werden könne; daneben zeige auch das Verhalten des Fisches sein erhebliches Leiden an. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen würden etwa 30% der Fische, die geangelt und wieder zurückgesetzt wurden, später an den Folgen des erlittenen Stresses sterben.
Von einem Schmerzempfinden und einer Leidensfähigkeit geht auch der Kommentar zum Tierschutzgesetz von Kluge (1. Auflage, § 17 Rn. 46 und 47) aus.
Demgegenüber steht nach Ansicht von Prof. Dr. Robert Arlinghaus - einem der führenden deutschen Wissenschaftlicher auf diesem Gebiet - der endgültige Beleg für das Schmerzempfinden bei Fischen noch aus. Fische besäßen im Unterschied zu Menschen keine Großhirnrinde, so dass ernste Zweifel an der Schmerzfähigkeit laut würden. Er gibt jedoch zu bedenken, dass Knochenfische mit einfachen Nozizeptoren ausgestattet seien und selbstverständlich Reaktionen auf Verletzungen und sonstige Eingriffe zeigten. Ob diese jedoch als Schmerz empfunden würden, sei nicht bekannt. Forschungsergebnisse wiesen daraufhin, dass Fische entweder überhaupt kein mit dem Menschen vergleichbares Schmerzempfinden besäßen oder aber völlig anders auf Schmerzen reagierten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass auf juristischer und moralischer Ebene die publizierten Zweifel am Schmerzempfinden von Fischen aber niemanden von der Verantwortung, alle Nutzungen gesellschaftlich akzeptierbar zu begründen und jede Form von Stress und Schäden an Fischen zu minimieren, entbinde (vgl. Forschungsverbund Berlin e.V.. Pressemeldungsarchiv „Empfinden Fische Schmerzen“).
Andere Studien beobachten zum Beispiel den Anstieg der Körpertemperatur durch einen von außen herbeigeführten Stress durch Erhöhung der Wassertemperatur (vgl. Andreas Müller Quelle: „http://www.grenzwissenschaftaktuell.de/habenfischedochschmerzempfinden 20151202/“) oder die Reaktionen von Fischen, denen Essigsäure in den Maulbereich gespitzt wurde (vgl. „Können Fische Schmerz empfinden?“ Quelle: http://www.daserste.de/information/wissenkultur/wwiewissen/sendung/fischeschmerzen-100.html).
Die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen [T-AP] (angenommen vom Ständigen Ausschuss am 5.12.2005, Bundesanzeiger Nr. 161 vom 26.8.2006 (S. 5932)) gehen davon aus, dass Fische Stress empfinden. So sind nach Art. 9 Nr. 1 Maßnahmen zu ergreifen, um Stress, Aggression und Kannibalismus auf ein Mindestmaß zu beschränken. Art. 13 Nr. 2 hält zur Kontrolle der Fische vor der Laichgewinnung ggf. eine Betäubung für erforderlich. Die Handhabung der Fische und die Anzahl der Sedierungen sollen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, um Verletzungen und Stress zu reduzieren. Art. 19 Nr. 1 fordert bestimmte Maßnahmen, wenn ein Transport für kranke oder verletzte Fische zusätzliches Leiden verursachen würde.
Der Gesetzgeber vermutet im Bereich des Tierschutzrechts grundsätzlich bei allen Wirbeltieren Schmerzfähigkeit. Einen deutlichen Hinweis enthält zum Beispiel § 5 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG, der eine Betäubung grundsätzlich nur dann für erforderlich hält, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt (vgl. Hirt, Maisack, Moritz a. a. O. § 1 Rn. 17). Die Tierschutzschlachtverordnung (TierSchlV) schreibt in § 12 Abs. 10 vor, dass ein Fisch unmittelbar bevor er geschlachtet oder getötet wird, betäubt werden muss.
Auch die Rechtsprechung hat sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Anzuführen ist zum Beispiel das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen
Angesichts dieses Meinungsbildes kann der Kläger nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, Fische könnten bei der von ihm praktizierten Angelfischerei unter keinen Umständen Schmerzen oder Leiden empfinden bzw. es könnten ihnen dadurch keine Schäden zugefügt werden. Es ist wissenschaftlich noch nicht eindeutig geklärt, ob und in welchem Umfang Fische Schmerzen und Leiden empfinden. Die Gefahr, dass vom Kläger geangelte Fische infolge des erlittenen Stresses später verenden können, ist nicht auszuschließen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die fischereirechtlichen Vorgaben zum Zurücksetzen bestimmter Fische, zum Beispiel in § 11 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) berufen, wonach Fische unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Erfüllung des Hegeziels wieder ausgesetzt werden dürfen. Das vom Kläger betriebene Angeln dient nicht der Erreichung eines Hegeziels, es trägt weder zur Hege und Pflege des Fischbestands und auch nicht zur Reinhaltung der Gewässerqualität bei. Der Kläger kann für sein Verhalten keinen anderen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG anführen. Als vernünftiger Grund gilt die Beschaffung von Lebensmitteln, dies hat der Kläger gerade nicht im Sinn. Sein Bedürfnis zur Erholung und Entspannung, das nach dem oben dargestellten Meinungsbild durchaus auf Kosten der Gesundheit und des Wohlbefindens von Fischen gehen kann, ist nicht anerkennenswert.
Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
- 1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres, - 2.
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
- 1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, - 1a.
(weggefallen) - 2.
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern, - 3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern, - 4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe, - 5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist, - 6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages, - 7.
für die Kennzeichnung - a)
durch implantierten elektronischen Transponder, - b)
von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen, - c)
von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, - d)
von Schweinen durch Schlagstempel, - e)
von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke und - f)
von Nagetieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder Ohrkerbung.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist, - 2.
Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren,
3den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 1 K 1713/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2014 auch insoweit wiederherzustellen bzw. anzuordnen, als das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat,
4hat keinen Erfolg.
5Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung, soweit es den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2014 und der zugehörigen Zwangsgeldandrohung abgelehnt hat, daran orientiert, dass diese Regelungen offensichtlich rechtmäßig seien. Ob tatsächlich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit angenommen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls spricht zum einen Vieles dafür, dass sich die in Rede stehenden Regelungen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden, und zum anderen überwiegt bei einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aufschubinteresse des Antragstellers.
7Das mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 fristgerecht angebrachte Beschwerdevorbringen stellt nicht durchgreifend in Frage, dass sich die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden.
8Das Vorbringen des Antragstellers, die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen § 1 Satz 2 TierSchG, weil er vor Erlass der Ordnungsverfügung alle Auflagen des Antragsgegners erfüllt habe, wird nicht von insoweit aussagekräftigen Anhaltspunkten getragen. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die vom Antragsgegner aufgrund begangener Zuwiderhandlungen gegen § 1 Satz 2 TierSchG angenommene Notwendigkeit des Einschreitens gegen den Antragsteller bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand und weiterhin besteht.
9Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass die mit den Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 nach dem Willen des Antragsgegners zu verhindernde Angelpraxis des "Catch and Release" der sehr großen ("kapitalen") Fische in der von ihm betriebenen Teichanlage ausgeübt worden ist und er an den damit verbundenen Tätigkeiten durch Erbringung von Hilfeleistungen etwa beim Anlanden sowie Abhaken der Fische und beim Fotografieren selbst mitgewirkt hat. Soweit er Zweifel daran äußert, dass den Fischen hierbei ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt worden sind, es also zu Verstößen gegen diese Vorschrift gekommen ist, gehen seine Ausführungen nicht über vage und pauschale Andeutungen hinaus. Der Antragsteller leitet aus dem von ihm angesprochenen Umstand, dass divergierende Meinungen zum Angeln und Zurücksetzen geangelter Fische sowie der Fähigkeit von Fischen, Schmerz zu empfinden, vertreten werden, selbst lediglich ab, es erscheine vertretbar, das Angeln als Teil des Tierschutzes zu akzeptieren. Das bezieht sich der Sache nach auf das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für das Verursachen der durch das Angeln für die Fische verursachten Beeinträchtigungen. Die Einschätzung des Antragstellers, das Leiden der Fische erschöpfe sich in Stressempfindungen, räumt das Entstehen von Leiden ein, lässt aber jedenfalls mangels näherer Substantiierung die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an entsprechende Ausführungen des Antragsgegners schlüssig vorgenommene Einordnung der Beeinträchtigungen der Fische als Leiden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG nicht annähernd als fragwürdig erscheinen. Zudem geht der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht auf die mit der Ordnungsverfügung beanstandete Praxis gerade des "Catch and Release" ein. Die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 richten sich indessen nicht gegen das Angeln in der Teichanlage als solches, sondern gegen bestimmte Methoden beim Umgang mit den Fischen, wie sie beim "Catch and Release" auftreten. Verhindert werden sollen einzelne Vorgehensweisen beim Anlanden der Fische und bei ihrer Behandlung an Land; die Fische sollen nicht - zumal nicht durch längeren Aufenthalt an Land verzögert - ins Wasser zurückgesetzt, sondern waidgerecht getötet werden. Dass mit Fischen beim Angeln waidgerecht umgegangen werden muss, bezweifelt der Antragsteller nicht. Auf den Vorgang des eigentlichen Angelns in der Teichanlage wirken sich die Anordnungen abgesehen vom Erfordernis des waidgerechten Anlandens lediglich dahingehend aus, dass mit der geforderten Tötung der geangelten Fische und dem Unterbleiben ihres Wiedereinsetzens die Grundvoraussetzung für ein wiederholtes Angeln derselben Fische entfällt.
10Der vom Antragsteller ebenfalls beiläufig erwähnte Gesichtspunkt, das Angeln trage zur Hege und Pflege des Fischbestandes sowie zur Reinhaltung der Gewässerqualität bei, weist keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem beanstandeten "Catch and Release" in der Teichanlage auf. Die Anlage wird zum Zweck des Angelns mit nicht geschützten Fischen besetzt bzw. ist in der Vergangenheit mit solchen Fischen besetzt worden. Es ist unerfindlich, was das "Catch and Release" dieser Fische an positiven Folgen für die Hege und Pflege bzw. die Gewässerqualität der Teiche nach sich ziehen soll.
11Entgegen der Meinung des Antragstellers stehen die Neufassung der Teichordnung, die nunmehr unter anderem das Verbot, Fische zurückzusetzen (Nr. 12), und das Gebot, gefangene Fische zu töten (Nr. 20), enthält und nach seinen Angaben vor Erlass der Ordnungsverfügung ausgehängt worden ist, wie auch die Beschränkung des Kreises der Angler auf Inhaber von Fischereischeinen nicht der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erneuter gleichartiger Verstöße gegen § 1 Satz 2 TierSchG und damit der genügenden Veranlassung zum Erlass der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung entgegen. Gleiches gilt für das vom Antragsteller behauptete Einholen einer schriftlichen Bestätigung der Angler hinsichtlich des Verbots des Zurücksetzens der Fische und der Beachtung der Teichordnung sowie der Vornahme von Kontrollgängen, und zwar auch dann, wenn man trotz der diesbezüglichen Bedenken des Antragsgegners davon ausgeht, dass es sich hierbei nicht allenfalls um Maßnahmen handelt, die der Antragsteller nach dem Erlass der Ordnungsverfügung zu deren Befolgung ergriffen hat. Denn die Teichordnung wie auch die sonstigen Maßnahmen entkräften nicht die Indizwirkung der früheren Verstöße für das zukünftige Ausüben von "Catch and Release" der sehr großen Fische.
12Das folgt, soweit es um die persönliche Mitwirkung des Antragstellers an derartigen Praktiken geht, die durch die Untersagung des Zurücksetzens der Fische verhindert werden soll (Anordnung unter Nr. 2), bereits daraus, dass die Teichordnung wie auch die anderen Maßnahmen darauf abzielen, das Vorgehen der die Teichanlage gegen Zahlung von Entgelt aufsuchenden Angler zu beeinflussen. Es gibt keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Antragsteller durch die Teichordnung gleichsam selbst verbindliche Vorgaben auferlegt hat und/oder dass er die tierschutzrechtliche Bewertung des "Catch and Release" durch den Antragsgegner für sich uneingeschränkt übernommen hat oder hieran aufgrund sonstiger Veränderungen unabhängig von der Ordnungsverfügung nicht mehr mitwirkt.
13Auch Zuwiderhandlungen der Angler, die mittels der Anordnung unter Nr. 1 - sowie Nr. 3 - abgewehrt werden sollen, sind als Folge der vom Antragsteller geltend gemachten Gegenmaßnahmen nicht so unwahrscheinlich, dass das Einschreiten des Antragsgegners in Gestalt eben dieser Anordnung mangels der Gefahr des abermaligen "Catch and Release" unberechtigt wäre. Die Angelteiche sind nach wie vor mit sehr großen ("kapitalen") Fischen besetzt, die, wie die Vergangenheit belegt, einen sehr starken Anreiz für Angler bilden, mit ihnen im Wege des "Catch and Release" zu verfahren. Diese Fische stellen nach dem Text der Teichordnung weiterhin zulässige Zielfische der Angler dar, so dass keinem Angler und auch nicht dem Antragsteller als Betreiber der Teichanlage daran gelegen sein kann, die Anlage durch Tötung der geangelten Fische "leerzufischen". Verstärkt wird das Risiko der Ausübung des "Catch and Release" dadurch, dass der Anschaffungspreis/ Verkehrswert der sehr großen Fische bei weitem die Preise übersteigt, die die Angler für den Erwerb der zum Angeln berechtigenden Angelkarten zu entrichten haben. Nach den Angaben des Antragstellers im Anhörungsverfahren dürfen größere Fische von den Anglern auch nur gegen gesonderte Bezahlung mitgenommen werden. Ein Interesse an der Mitnahme der sehr großen Fische besteht aber ersichtlich nicht; insbesondere ist ein Verzehr dieser Fische von den Anglern nicht beabsichtigt. Das Interesse am "Catch and Release" besteht ferner, worauf die früheren Vorkommnisse ebenfalls deutlich hinweisen, ungeachtet dessen, dass die Angler über einen Fischereischein verfügen und zu dessen Erwerb die Fischerprüfung ablegen müssen, zu deren Prüfungsstoff tierschutzrechtliche Gesichtspunkte gehören. Erkennbar gehört es entweder nicht zum durch das Bestehen der Fischerprüfung dokumentierten Allgemeinwissen von Anglern im Allgemeinen oder der Kunden des Antragstellers im Besonderen, dass das "Catch and Release" gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt und deshalb zu unterbleiben hat, oder die entsprechenden Kenntnisse werden nicht, zumindest nicht von allen, umgesetzt. Dementsprechend läuft die Teichordnung, soweit sie dem "Catch and Release" widersprechende Vorgaben enthält, einer zumindest in einem bestimmten Kreis der Angler vertretenen Auffassung zur tierschutzrechtlichen Verträglichkeit dieser Methode wie auch der jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit hinein durch Werbung betonten Attraktion des Fischbesatzes der Teichanlage zuwider. Es ist zumindest in erheblichem Maße fraglich, dass die Teichordnung in diesem Punkt dennoch in dem Sinne realistisch ist, dass ohne effektive Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Davon geht der Antragsteller selbst aus, was er schon durch sein gerichtliches Vorgehen gegen die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sowie die Hervorhebung der Begrenztheit seiner Möglichkeiten zur Steuerung des Verhaltens der Angler unmissverständlich deutlich macht. Sein Hinweis darauf, dass Zuwiderhandlungen nach den von ihm zur Umsetzung der Forderungen des Antragsgegners vorgenommenen Maßnahmen nicht "vorgetragen" worden sind, besagt lediglich, dass der Antragsgegner in letzter Zeit keine erneuten Zuwiderhandlungen festgestellt hat. Das gibt, weil der Antragsgegner intensive örtliche Überprüfungen der Teichanlage nicht vornimmt und das Angeln in der Teichanlage erklärtermaßen zuletzt vor dem Aushängen der neu gefassten Teichordnung überprüft hat, über die praktische Relevanz der Teichordnung für das Angeln keinen näheren Aufschluss.
14Dem Beschwerdevorbringen sind auch keine Vorkehrungen des Antragstellers zu entnehmen, die die Annahme stützen könnten, dass die Teichordnung in den fraglichen Regeln in der alltäglichen Praxis des Angelns nicht lediglich als Appell wirkt, den zu befolgen oder eben nicht den Anglern letztlich freisteht. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob Angler die einschlägigen Aussagen der Teichordnung angesichts der Bedeutung des "Catch and Release" für die Anziehungskraft der Teichanlage, des Interesses des Antragstellers am Lösen von Angelkarten und der Finanzierung der sehr großen Fische überhaupt als ernstgemeinte Anordnung verstehen, deren Beachtung erforderlichenfalls effektiv "vollzogen" wird und deren Missachtung spürbare nachteilige Reaktionen des Antragstellers nach sich zieht.
15Mit dem Vorbringen, die Maßnahmen unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung Maßnahmen seien in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ungeeignet, sinnlos und nicht sachgerecht, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch.
16Seine Darstellung, er könne hinsichtlich des Verhaltens der Angler nicht mehr tun, als er bereits vor allem mit der Teichordnung, der Beschränkung des Kreises der Angler auf Inhaber von Fischereischeinen und der Durchführung von Kontrollgängen getan habe und weiterhin tue, wird nicht von tragfähigen Anhaltspunkten in dieser Richtung gestützt. In rechtlicher Hinsicht steht es dem Antragsteller frei, im gesetzlichen Rahmen die Bedingungen für das Angeln in der Teichanlage verbindlich festzulegen und gegenüber den Anglern zu "vollziehen". In tatsächlicher Hinsicht beschränken sich seine Befugnisse nicht auf verbale Vorgaben in einem - wie hier - umfangreicheren Katalog von Ge- bzw. Verboten, deren Beachtung mehr oder weniger dem Belieben der Angler überlassen bleibt, oder auf Kontrollen durch schlichtes Beobachten. Objektiv unmöglich sind Maßnahmen, die die Teichordnung wirkungsvoll in die Wirklichkeit des Angelbetriebs umsetzen, nicht. Sie stoßen allenfalls im praktizierten Ablauf des Angelbetriebs auf gewisse Grenzen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller die Tätigkeit der Angler unter Kontrolle halten und die Intensität der Kontrollen bzw. die Reaktionen auf Zuwiderhandlungen unterschiedlich ausgestalten sowie in ihrer Nachdrücklichkeit am Ziel der verlässlichen Durchsetzung der Teichordnung ausrichten kann.
17Das mit der Anordnung unter Nr. 1 vom Antragsteller geforderte "Sicherstellen" dürfte aller Voraussicht nach (noch) dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) genügen. Mögliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit, denen möglicherweise im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen ist, ergeben sich daraus, dass die Anordnung lediglich zielförmige Vorgaben beinhaltet. Es ist aber anerkannt, dass das Bestimmtheitsgebot bei einer Ordnungsverfügung nicht stets die Benennung der zum Erreichen des geforderten Erfolgs zu ergreifenden Mittel verlangt, sondern durch die Bezeichnung bestimmt gefasster Ziele gewahrt werden kann.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 20 A 2235/12 ‑, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 11 B 123.95 -, NVwZ-RR 1997, 278; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 33; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 37 Rn. 5.
19Das setzt aber voraus, dass das Ziel so eindeutig und unmissverständlich beschrieben ist, dass sich aus ihm die einzusetzenden Mittel entwickeln lassen. Dem dürfte die Anordnung unter Nr. 1 genügen. Die in ihr enthaltene Regelung unter anderem des waidgerechten Anlandens und der Tötung der geangelten Fische verlangt ernsthafte Anstrengungen des Antragstellers mit dem Ziel, dass die Angler mit den Fischen in der festgelegten Art und Weise verfahren. Gefordert sind Maßnahmen, die den vom Antragsgegner vorgegebenen Umgang mit den Fischen als hinreichend gesichert erscheinen lassen. Der Antragsgegner hat jedenfalls durch seine Beschwerdeerwiderung auch klargestellt, dass "Sicherstellen" nicht als gleichbedeutend zu verstehen ist mit einer umfassenden Gewährleistung der Befolgung des von ihm beschriebenen Verfahrens durch die Angler. Nach den konkretisierenden Erläuterungen des Antragsgegners kommen für den Antragsteller, um dem Gebot des Sicherstellens zu genügen, unter anderem eingehende Belehrungen und sonstige Einwirkungen auf die Angler in Betracht. Dass sich aus der Anordnung unter Nr. 1 die einzusetzenden Mittel ohne weiteres entwickeln lassen, belegen insbesondere die in der Beschwerdeschrift im Einzelnen benannten Maßnahmen, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen (jedenfalls inzwischen) ergriffen hat. Dazu zählen namentlich das Einholen einer schriftlichen Bestätigung der Angler hinsichtlich des Verbots des Zurücksetzens der Fische und der Beachtung der Teichordnung sowie die Vornahme von Kontrollgängen um den See. Dass er diese Maßnahmen als ausreichend ansieht, um der Anordnung unter Nr. 1 zu entsprechen, hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausdrücklich zugestanden.
20Die im Kern vom Antragsteller vertretene Auffassung, es sei ihm nicht zuzumuten, für das Verhalten der Angler einzustehen und die Angler im Einzelnen zu beaufsichtigen, was die Befolgung der Teichordnung angeht, widerspricht dem Umstand, dass er durch das Betreiben der Teichanlage und das Bereithalten der zum "Catch and Release" Anreiz gebenden sehr großen Fische zum Angeln die zentrale Ursache für die Gefahr von Zuwiderhandlungen gegen § 1 Satz 2 TierSchG setzt und aufgrund dessen (mit-)verantwortlich dafür ist, dass sich diese Gefahr nicht realisiert. Das rechtfertigt es, dem Antragsteller in gewissen Grenzen auch das Risiko aufzuerlegen, welches damit einhergeht, dass der Erfolg seiner Maßnahmen, damit durch die Angler das "Catch and Release" nicht geübt wird, wegen der absehbar verbleibenden Handlungsspielräume der Angler nicht gleichsam absolut zu erwarten, sondern mit Unwägbarkeiten behaftet ist.
21Die Kritik des Antragstellers an der Anordnung, die geangelten Fische vom Angelhaken zu lösen, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der entsprechenden Regelung. Diese Anordnung beinhaltet ausweislich der bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Erklärungsgehalt (§§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung) einzubeziehenden Begründung der Ordnungsverfügung eindeutig, dass der Angelhaken erst im Anschluss an die Tötung der Fische gelöst werden darf. Festgelegt wird die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Schritte, die beginnend mit dem Anlanden der Fische vorzunehmen sind. Das vom Antragsteller erwogene Verständnis, die geangelten Fische seien nach ihrer Tötung zwingend abzuhaken, ist sinnwidrig, weil eine solche Maßnahme nach der Tötung der Fische, wie der Antragsteller zutreffend betont, nicht dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Fische (§ 1 Satz 1 TierSchG) dienen würde und vernünftigerweise nicht gemeint sein kann. Wegen der für das Abhaken der Fische benötigten Zeitdauer steht auch außer Frage, dass die Festlegung der Reihenfolge zwischen dem Töten der Fische und dem Lösen des Angelhakens tierschutzrechtlich relevante Gesichtspunkte berührt, weil sie sich auf die Beeinträchtigungen auswirkt, die die Fische durch das Angeln erfahren.
22Das Vorbringen des Antragstellers zur Sinnlosigkeit des Tötens zufällig geangelter geschützter und nicht zum Verzehr geeigneter Fische beruht auf einer dem Sinngehalt der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung nicht gerecht werdenden Interpretation. Richtig ist zwar, dass nach dem Wortlaut der Anordnung alle geangelten Fische getötet werden müssen und nicht zurückgesetzt werden dürfen. Das schließt Fische ein, die fischereirechtlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LFischVO) zurückzusetzen sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden. Das am Wortlaut der Anordnungen haftende Verständnis geht aber daran vorbei, dass sie sich auf den Umgang mit den sehr großen Fischen beziehen, die der Antragsteller in die Teichanlage eingesetzt hat bzw. einsetzt, damit sie geangelt werden können, und die potentieller Gegenstand des "Catch and Release" sind. Um Fische der vom Antragsteller genannten geschützten Arten sowie kleine ("untermaßige") Fische geht es bei den Anordnungen von vornherein nicht. Auf sie bezieht sich der erklärte Regelungswillen des Antragsgegners unmissverständlich nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung ausführt, er werde bezogen auf geschützte und untermaßige Fische davon absehen, Zuwiderhandlungen zu ahnden. Das mag der Formulierung nach zum Ausdruck bringen, dass die Anordnungen aus der Sicht des Antragsgegners beinhalten, dass eigentlich auch geschützte und untermaßige Fische zu töten und nicht zurückzusetzen sind. Unabhängig davon, ob das erklärte Absehen von einer Ahndung richtigerweise als Klarstellung einer solche Fische ausklammernden Einschränkung der Anordnungen zu verstehen ist, gibt den Ausschlag für deren Regelungsgehalt der in der Ordnungsverfügung erklärte Wille. Dieser ist ausschließlich auf die sehr großen nicht geschützten Fische gerichtet.
23Die Möglichkeit, dass es, für das Zurücksetzen von Fischen einen vernünftigen Grund gibt, wird vom Antragsteller, wie ausgeführt, bezogen auf die mit der Ordnungsverfügung beanstandete Praxis des "Catch and Release" in seiner Teichanlage nicht näher konkretisiert und substantiiert. Insofern führt im Übrigen auch sein Vorbringen in dem nach Ablauf der Frist zur Darlegung von Beschwerdegründen eingereichten Schriftsatz vom 9. April 2015 nicht weiter. Die Ordnungsverfügung fordert gerade nicht das ausnahmslose und sinnlose Töten aller geangelten Fische, sondern das Töten der geangelten sehr großen Fische, weil das mit dem Angeln verbundene Leiden der Fische allein durch die Ausrichtung auf die Verwendung zu Nahrungszwecken legitimiert werde und im Fall des Zurücksetzens der Fische deren erneutes Herausangeln "vorprogrammiert" sei.
24Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung zeigt weder das fristgerecht angebrachte Beschwerdevorbringen auf noch ist sonst ersichtlich, dass dem Aufschubinteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse einzuräumen ist, das den Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt. Auch bei einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aufschubinteresse des Antragstellers. Für den Antragsteller beinhalten die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 Verhaltenspflichten, denen er ohne weiteres bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachkommen kann und die für ihn nicht mit besonderen Belastungen verbunden sind. Das gilt umso mehr, als er im Beschwerdeverfahren selbst vorgetragen hat, bereits jetzt entsprechend dieser Anordnungen zu verfahren. Demgegenüber besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass auch schon während des laufenden Hauptsacheverfahrens tierschutzwidrige Praktiken beim Angeln verhindert werden. Mit Blick darauf entfällt auch die Grundlage für die vom Antragsteller geäußerten Zweifel am öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. Januar 2014 verpflichtet, über die Erteilung der von den Klägern am 18. Dezember 2013 beantragten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Kangalfischen (Garra rufa) nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Kläger zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Am 18. Dezember 2013 stellten die Kläger bei der Beklagten gemeinsam einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Tierschutzgesetz (TierSchG) zum gewerblichen Halten von Kangalfischen (Garra rufa). Diese Fische kommen in verschiedenen Gewässern Eurasiens vor. Um sich zu ernähren, weiden sie den Biofilm von festen Oberflächen wie Steinen und Pflanzen ab. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie auch – ähnlich wie Putzerfische – als natürliche Verhaltensweise Hautschuppen von der Haut anderer Lebewesen abknabbern.
3Zweck des Genehmigungsantrags der Kläger ist die Eröffnung eines sogenannten Fisch-Spa, welches die Kläger künftig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben wollen. Ihrem Antrag fügten die Kläger ein von der Firma Q. erstelltes Betriebskonzept bei, das die Fisch-Spa-Behandlung sowie die technische Gestaltung des Vorhabens im Wesentlichen wie folgt beschreibt:
4Bei der Behandlung würden die Füße der Kunden in mit den Fischen besetzte Wasserbecken getaucht. Während der jeweils gebuchten Dauer knabberten die Fische dann Hautschuppen von den Füßen der Kunden ab. Es sei vorgesehen, in dem Fisch-Spa zehn bis fünfzehn Behandlungsbecken mit einem Volumen von zunächst ca. 337,5 Litern aufzustellen, in die, wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung klarstellend angegeben, jeweils 80 bis 100 Fische eingesetzt würden. Die Becken seien jeweils durch eine Schwarzglasscheibe in zwei Bereiche geteilt; der vordere Teil diene dem Aufenthalt der Fische und der Durchführung der Behandlung, der hintere sei für Filter und Pumpe vorgesehen. Die Filterung des Wassers in den Behandlungsbecken erfolge durch einen 3-Stufen-Biofilter. Dabei werde das Wasser zunächst aus dem Becken in die Filteranlage gepumpt. Anschließend gelange das durch den Filter gereinigte Wasser in einen 11-18 Watt starken UVC-Klärer, der ebenfalls den Keimgehalt des Wassers reduziere. Das hierin zusätzlich gereinigte Wasser werde dann wieder dem Becken zugeführt. Zusätzlich werde voraussichtlich eine Umkehrosmoseanlage verwendet, die Schwermetalle und Kalk aus dem Wasser filtere. Bei Bedarf könne ein Ozonisator zwischengeschaltet werden, der zusätzlich zu dieser Funktion die Gelbfärbung des Wassers durch Huminsäuren unterbinde. Um die Häufigkeit der notwendigen Wasserwechsel zu bestimmen, werde täglich u. a. der Nitritwert des Wassers gemessen. Darüber hinaus werde ein Wasserwertekontrollbuch über die genommenen wichtigsten Wasserwerte geführt. Ebenso werde ein Tierbestandskontrollbuch geführt, in das Tiereingänge und -ausgänge, Todesfälle und geschätzte Geburten eingetragen würden. In die Becken werde jeweils ein zur Hälfte mit Steinen befülltes sogenanntes Viertelröhrensystem aus Plexiglas eingebaut, das den Fischen als Rückzugsort, Schutz und Ablaichort diene. Die Fische würden ausschließlich in den Behandlungsbecken gehalten und erhielten mindestens acht Stunden lang Tageslicht bzw. im Winter entsprechendes künstliches Licht. Nachts würden die Fische für mindestens zwölf Stunden nicht gestört, jegliche Lichtquellen würden abgeschaltet. Die Becken würden nachts abgedeckt, um zu verhindern, dass die Fische herausspringen. Zur Vorbereitung der Behandlung nehme das Personal des Fisch-Spa bei den Kunden jeweils eine Reinigung und Desinfektion der Füße in der dafür vorgesehenen Anlage vor. Dabei würden die Füße gewaschen, desinfiziert und mit Klarwasser abgespült. Anschließend erhielten die Kunden OP-Überzieher oder Stofflatschen, um sich zu den Behandlungsbecken zu begeben. Die Behandlung werde ausschließlich zu Wellnesszwecken bzw. zu kosmetischen Zwecken an gesunder Haut erfolgen. Eine therapeutische Behandlung von Hautkrankheiten finde nicht statt. Kunden mit offenen Wunden oder sonstigen Krankheitssymptomen würden durch das in Krankheitsbildern geschulte Personal des Fisch-Spa von der Behandlung ausgeschlossen. Menschen mit Hautkrankheiten erhielten stattdessen die Möglichkeit, Fische zur Eigenbehandlung zu kaufen. Die Fische könnten – wie in der mündlichen Verhandlung von den Klägern klargestellt – bei dem Lieferanten der Kläger, der Firma Q. , gekauft werden. Mit dieser Firma bestehe auch eine Rücknahmevereinbarung für Fische, die aufgrund ihrer Größe nach spätestens vier bis fünf Jahren nicht mehr für die Behandlung eingesetzt werden könnten. Die Firma Q. werde diese anschließend zur Zucht einsetzen oder an Privatpersonen oder Vereine abgeben. Für die Übernahme der Fische berechne die Firma Q. den jeweils gültigen Tagespreis.
5Die Kläger fügten dem Antrag vom 18. Dezember 2013 außerdem Zeugnisse bei, die deren Teilnahme an einem Seminar für Fisch-Spa-Betreiber mit 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten bescheinigen. Der Kläger zu 1) legte zudem einen Sachkundenachweis in Süßwasseraquaristik vor.
6Mit an beide Kläger gerichtetem Bescheid vom 28. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Einsatz von Kangalfischen zu rein kosmetischen Zwecken vor dem Hintergrund eines ethisch geprägten Tierschutzes sowie der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG eng beurteilt werden müsse und stützte sich vollumfänglich auf die Verfügung des Landes-amtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) vom 29. September 2011 (Az. 8.84-01.09.07.01). Danach sei die gewerbliche Haltung von Kangalfischen zur Durchführung von kosmetischen Behandlungen nicht nach dem TierSchG erlaubnisfähig. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Vorhaben der Kläger auch unter hygienischen und arzneimittelrechtlichen Aspekten zu prüfen sei, wofür das hier entscheidende Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Beklagten nicht zuständig sei. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken für die Kunden sei ein nur einmaliger Einsatz der Fische notwendig. Diese Vorgehensweise sei aber wiederum tierschutzrechtlich zu beanstanden. Dabei müsse nämlich bereits nach kurzer Zeit eine große Anzahl von Fischen anderweitig untergebracht werden. In der zu erwartenden Größenordnung könnten die Kläger jedoch nicht gewährleisten, dass alle nicht mehr benötigten Fische Abnehmer fänden.
7Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung. Dem Bescheid fügte die Beklagte die folgenden drei Stellungnahmen zur Frage des gewerblichen Haltens von Kangalfischen bei:
8Stellungnahme von Herrn Dr. Kleingeld vom 23. Dezember 2010
9Schreiben von Prof. Dr. Rudolf Hoffmann vom 5. Oktober 2010
10Gutachten von Dr. Heidrich vom 28. April 2011
11In der von der Beklagten im Bescheid vom 28. Januar 2014 zitierten Verfügung des LANUV vom 29. September 2011 (Az. 8.84-01.09.07.01) nimmt dieses dahingehend Stellung, dass den Fischen durch die gewerbliche Haltung zur Durchführung kosmetischer Behandlungen unvermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, die nicht durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt seien. Es komme bei der Umsetzung der Fische von Haltungsbecken in Behandlungsbecken sowie durch das Hineinhalten von Armen und Beinen der Kunden in die Becken zwangsläufig zu Stresssituationen für die Fische. Das Wasser werde durch Rückstände von Kosmetika, Seifen und Parfums, Schweiß und Talg von der Haut der Kunden sowie Exkremente der Fische belastet. Nikotinabscheidungen von Kunden könnten sogar toxische Gefahren für die Fische verursachen. Lediglich bei Heilbehandlungen sei der Einsatz von Kangalfischen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig.
12Die Kläger haben am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass weder für Heilbehandlungen noch zu kosmetischen Zwecken eine Erlaubnis beantragt worden sei. Die Fische würden lediglich aus Wellness-Gründen, also zur Entspannung und zum Genuss eingesetzt. Zum Ablauf der Behandlung ergänzen die Kläger, dass die Kunden eine Behandlungszeit von 20 oder 30 Minuten wählen könnten. Nach Ablauf der Behandlungszeit werde das Becken gereinigt und mit UV-Licht bestrahlt. Dies erfolge – so die Klarstellung der Kläger in der mündlichen Verhandlung – dauerhaft in dem jeweils abgetrennten Bereich der Becken, sodass die Fische nicht mit der Bestrahlung in Kontakt kommen. Anschließend sei das Becken quasi keimfrei. Wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung klargestellt, sei eine Taktung vorgesehen, bei der sich an eine 20-minütige Behandlungszeit eine Pause von 20 Minuten anschließe und dann wieder eine 20-minütige Behandlung stattfinde. Bereits die Verfügung des LANUV vom 29. September 2011, auf die sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 28. Januar 2014 stütze, sei ermessensfehlerhaft, da das LANUV im Rahmen der Rundverfügung von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Dies folge aus dem Wortlaut der Verfügung des LANUV, wonach eine gewerbsmäßige Haltung von Kangalfischen für die Durchführung kosmetischer Behandlungen „eindeutig“ nicht mit dem Tierschutzrecht vereinbar sei. Zudem habe das LANUV den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weil es nicht alle ihm vorliegenden Sachverständigengutachten über die Belastung von Kangalfischen durch den Einsatz für kosmetische Behandlungen berücksichtigt habe. Auch der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 leide an einem Ermessensnichtgebrauch, weil dieser die „Eindeutigkeit“ aus der Rundverfügung des LANUV übernehme. Darüber hinaus bestünden materiell-rechtlich keine Gründe für die Versagung der beantragten Genehmigung. Die Fische erlitten durch den von den Klägern geplanten Behandlungsablauf kein Leid. Sie seien nicht menschenscheu, sondern bewegten sich freiwillig auf Menschen bzw. deren Körperteile zu. Die Fische verhielten sich bei der Behandlung nicht anders als in ihrem natürlichen Lebensumfeld; es handele sich bei dem Anknabbern menschlicher Extremitäten ebenso wie bei dem Abweiden von Algen auf Steinen um ein angeborenes, instinktgesteuertes Verhalten. Dies sei insbesondere bei Jungfischen zu beobachten. Ein Versuch habe ergeben, dass die Fische das Knabbern sogar der Aufnahme von Futter vorzögen. Diejenigen Sachverständigengutachten, die eine Stresssituation der Fische annähmen, legten tatsächliche Umständen zugrunde, die nach dem Konzept der Kläger nicht bestünden. Insbesondere seien ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für die Fische zur Stressvermeidung vorhanden. Es sei darüber hinaus ungeklärt, wie Stress der Tiere zu definieren sei und ob dieser – wenn er denn bestehe – auch tatsächlich mit einem Leiden der Fische einhergehe. Jedenfalls kurzzeitiger Stress sei nicht als Leiden zu qualifizieren. Es sei nach dem Konzept der Kläger gerade keine therapeutische Behandlung von Hautkrankheiten vorgesehen, weshalb von vornherein ein nur geringes Gesundheitsrisiko für die Kunden bestehe. Ungeachtet dessen seien gesundheitliche Fragen für die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nicht relevant. Eine einmalige Verwendung oder gar eine Tötung der Fische, auf die die Beklagte ihren Vortrag stütze, sei von den Klägern überhaupt nicht beabsichtigt. Zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Zwecke sei der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis unter Auflagen möglich. Solche Auflagen habe die Beklagte gar nicht erst erwogen. Von der Erteilung der beantragten Erlaubnis hänge die wirtschaftliche Existenz der Kläger ab.
13Die Kläger beantragen,
14die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, den Klägern die am 18. Dezember 2013 beantragte Erlaubnis zu erteilen, Wirbeltiere – namentlich Garra Rufa-Fische – gewerblich zu halten.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen und Gutachten davon ausgegangen werden müsse, dass die Fische durch das Ein- und Aussteigen der Kunden in die Becken zumindest kurzfristigem Stress ausgesetzt seien. Die von den Klägern geplanten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere genügten nicht, um das Entstehen von Stress auszuschließen. Diese Stresssituationen seien geeignet, Leiden der Fische im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG hervorzurufen; auch Fische seien schmerzwahrnehmungsfähig. Ein vernünftiger Grund für diese Leiden bestehe nicht, weil die Behandlung der Kunden lediglich Wellness- und kosmetischen Zwecken dienen solle. Es sei ausschließlich der Einsatz der Fische zu Heilungszwecken nachvollziehbar und sinnvoll. Die Tierethik im Sinne des § 1 Satz 1 TierSchG verbiete es, Tiere zum bloßen Mittel für die menschliche Bedürfnisbefriedigung herabzustufen. Da es Hinweise darauf gebe, dass die Fische mit zunehmendem Alter mehr Raum benötigten und auch deren Knabberverhalten abnehme, sei der mögliche Einsatz ausgewachsener Fische mit steigendem Alter stark limitiert. Weil für eine Behandlung eine große Anzahl von Fischen benötigt werde, entstehe bei den Klägern schnell ein erhöhter Platzbedarf. Die Kläger könnten den entsprechend mit der Zeit ansteigenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere nicht gerecht werden. Der Vortrag der Kläger, demzufolge alle für den Einsatz bei der Behandlung zu groß bzw. zu alt gewordenen Fische vollständig von dem Züchter zurückgekauft würden, sei nicht nachvollziehbar. Die gesundheitlich-hygienischen Risiken für die Kunden seien auch im Rahmen der tierschutzrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen, weil diese in Zusammenhang mit der weiteren Verwendbarkeit der Fische nach erfolgter Behandlung stünden. Die Gefahren für Kunden seien nur dadurch zu verringern, dass die Fische zwischen zwei Behandlungen entweder einer Quarantäne unterzogen oder – und dies sei das effektivere Mittel – nach einer Behandlung getötet würden. Eine Tötung der Fische entbehre jedoch der Rechtfertigung durch einen vernünftigen Grund. Es sei hier die „Grundfrage“ zu klären, „ob nachweislich sichergestellt werden kann, dass die Fische nicht doch vorzeitig aufgrund ihrer erreichten Größe und des Einstellens der Knabbertätigkeit getötet werden“. Der Rundverfügung des LANUV vom 29. September 2011 liege eine Ermessensbetätigung zugrunde, weil zwischen den verschiedenen Zweckbestimmungen der Behandlungen unterschieden worden sei. Diese Rundverfügung stelle eine Ermessensleitlinie für die zuständigen Erlaubnisbehörden dar. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 28. Januar 2014 ebenfalls Ermessen ausgeübt, weil sie eine Abwägung zwischen den Interessen der Kläger und dem Tierschutz angestellt habe. Das LANUV halte an seiner Rundverfügung fest, an die sich die Beklagte gebunden sehe. Die Beklagte macht sich den Inhalt der Stellungnahme des LANUV vom 14. November 2014 zu Eigen. Danach sei der Schutzgedanke des § 1 Satz 1 TierSchG als Auslegungsgrundsatz für die übrigen Vorschriften zu verstehen. Der Schutz der Tiere durch Art. 20a GG stelle einen Gemeinwohlbelang von hohem Rang dar. Es sei mit diesem Staatsziel nicht zu vereinbaren, dass durch den Einsatz der Kangalfische zu rein kosmetischen Zwecken deren Wohlbefinden im Sinne von § 1 Abs. 1 TierSchG gestört werde. Die Belastung der Fische sei nicht erforderlich. Der durch die kosmetische Behandlung mit den Fischen eintretende Effekt lasse sich mit weniger belastenden Mitteln – etwa der Benutzung einer Bürste – mindestens ebenso gut erzielen. Die Tierschutzbehörden könnten daher nicht umhin, die Erlaubnis eines gewerblichen Einsatzes der Fische zu rein kosmetischen Zwecken aus ethischen Gründen zu versagen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Var. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Diese Frist gilt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides der Beklagten vom 28. Januar 2014 fehlerhaft war. Sie entsprach nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Mangels Hinweises auf die bestehende Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung war die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, die Kläger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten.
21Zum Maßstab vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 2.01 –, juris.
22Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Mangels Spruchreife der Klage haben die Kläger jedoch nur einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieser Anspruch folgt aus § 11 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2014, (BGBl. I S. 1308) (im Folgenden: TierSchG n. F.). Zum für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gilt diese Fassung des Gesetzes.
23Nach § 11 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG n. F. bedarf unter anderem einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder halten will. Die Kläger wollen in ihrem Fisch-Spa Kangalfische, also Wirbeltiere, jedenfalls zu gewerblichen Zwecken halten. Der Erlaubnispflicht steht es ungeachtet dessen, dass die Erlaubnis von den Klägern als jeweils natürlichen Personen beantragt wurde, nicht entgegen, dass die Kläger das Fisch-Spa in Form einer GbR betreiben wollen. Auch juristische Personen - und damit ggf. auch eine GbR - können Träger einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG n. F. sein.
24Vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, Ziff. 12.1.6.
25Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 11 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG n. F. selbst nicht zu entnehmen. Das zuständige Bundesministerium wird in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG n. F. dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zu regeln. Weil von dieser Ermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht worden ist, findet die Übergangsregelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG n. F. Anwendung. Danach ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 TierSchG n. F. für die materiellen Voraussetzungen einer Erlaubnis die Vorschrift des § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a. F.) weiter anzuwenden. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 4 TierSchG a. F. darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Werden die Voraussetzungen erfüllt, so ist die beantragte Erlaubnis zu erteilen; die Entscheidung über die Erlaubniserteilung ist eine gebundene Entscheidung.
26Verwaltungsgericht (VG) Meiningen, Urteil vom 30. Juni 2015 – 2 K 143/15 Me –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 K 5116/12 –, juris Rn. 43; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 11 Rn. 35; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 21; Goetschel, in: Kluge, TierSchG, 2002, § 11 Rn. 16.
27Bei dieser Entscheidung ist Folgendes zu berücksichtigen: Das in § 11 Abs. 1 TierSchG n. F. geregelte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt betrifft überwiegend Tätigkeiten, die im Rahmen eines Berufes ausgeübt werden. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Erlaubnis gem. § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. dürfen nicht so interpretiert werden, dass die Gewährleistung der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig verkürzt wird. Bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. ist nicht ausschließlich der Tierschutz zu berücksichtigen. Vielmehr sind bei der Entscheidung über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der in Art. 20a GG als Staatszielbestimmung verankerte Tierschutz und das Freiheitsgrundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in einen verfassungskonformen Ausgleich zu bringen. Bei dieser Abwägung hat die Erlaubnisbehörde die Möglichkeit der Erlaubniserteilung unter Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. in Erwägung zu ziehen. Nur wenn Zweifel am Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen unter Beachtung der Berufsfreiheit eines Antragstellers nicht durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. ausgeräumt werden können, ist die Erlaubnis zu versagen.
28Jedenfalls das pauschale Berufsverbot, welches das LANUV in seiner Rundverfügung vom 29. September 2011 für Betreiber von ausschließlich kosmetische Behandlungen anbietenden Fisch-Spas ausgesprochen hat und dem sich die Beklagte angeschlossen hat, lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Berufsfreiheit der Tierhalter aus Art. 12 Abs. 1 GG vermissen. Eine solche ist jedoch gerade deshalb geboten, weil das tierschutzrechtliche Verbot als eine objektive Berufszulassungsregelung für alle Fisch-Spa-Betreiber die stärkste Form eines Eingriffs in die Berufsfreiheit darstellt. Das durch das LANUV in seiner Rundverfügung ausgesprochene Berufsverbot ist zudem eine für die Grundrechtsausübung potentieller Fisch-Spa-Betreiber so wesentliche Entscheidung, die nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie ohnehin nur der Gesetzgeber durch ein Parlamentsgesetz treffen darf. Das alleinige Berufen der Beklagten (des LANUV) auf den ethischen Tierschutz kann schon vor diesem Hintergrund die Versagung der Erlaubnis nicht tragen.
29Nach diesem Maßstab ist das Vorhaben der Kläger vielmehr grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. erlaubnisfähig.
30Die Kläger werden den Anforderungen in § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierSchG a. F. gerecht. Danach muss die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Nr. 1) und Zuverlässigkeit (Nr. 2) haben. Beide Kläger haben gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. ihre fachlichen Kenntnisse über den Umgang mit Fischen durch die Vorlage der Zeugnisse über ein Seminar für Fisch-Spa-Betreiber bei der Firma Q. nachgewiesen. Der Kläger zu 1) verfügt zusätzlich über einen Sachkundenachweis in Süßwasseraquaristik. Das Gericht sieht ebenso wie die Beklagte keine Veranlassung dazu, an der Zuverlässigkeit der Kläger, die die für das Vorhaben die verantwortlichen Personen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F. sind, zu zweifeln.
31Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a. F. müssen zudem die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Gem. § 2 Nr. 1 TierSchG muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG kann die Möglichkeit eines Tieres zu artgemäßer Bewegung als einziges seiner Bedürfnisse weitergehend eingeschränkt werden.
32vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 6. Juli 1999 –2 BvF 3/90 – Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 101, 1 (36 f.), juris Rn. 139.
33Im Verhältnis hierzu schützt § 2 Nr. 1 TierSchG die übrigen Grundbedürfnisse eines Tieres stärker. Ein Verstoß gegen das Verbot dieser Vorschrift liegt nicht erst vor, wenn einem Tier durch Einschränkungen seiner von der Norm geschützten Grundbedürfnisse Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Auch wenn eine Unterbringung diese Grenzen noch nicht überschreitet, kann sie hinter den Anforderungen einer angemessenen Ernährung, Pflege bzw. Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zurückbleiben. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Mängel bei der Ernährung, Pflege bzw. Unterbringung eines Tieres diesem Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, sondern darauf, ob Ernährung, Pflege und Unterbringung eines Tieres angemessen verhaltensgerecht ausgestaltet sind.
34VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 K 5116/12 –, juris Rn. 47; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 2 Rn. 30.
35Es bestehen – auch bei der Beklagten – keine Zweifel daran, dass die Kläger die Fische im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG art- und bedürfnisgerecht ernähren und pflegen werden.
36Gemessen an den vorstehenden Ausführungen können die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 TierSchG hinsichtlich der Unterbringung auch dann erfüllt sein, wenn Kangalfische zur Durchführung rein kosmetischer und nicht therapeutischer Behandlungen eingesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks gem. § 1 TierSchG, der nach Art. 20a GG Verfassungsrang hat, ist im Rahmen der tierschutzrechtlichen Erlaubniserteilung ausschließlich entscheidend, ob die Haltungsbedingungen der Kangalfische angemessen art- und bedürfnisgerecht sind. Eine von den tatbestandlichen Erfordernissen losgelöste „Qualitätskontrolle“ des erlaubnispflichtigen Vorhabens, wie sie der Verfügung des LANUV vom 29. September 2011 und dessen Stellungnahme vom 14. November 2014 zu entnehmen ist, gehört nicht zum Prüfungsprogramm des § 2 Nr. 1 TierSchG. Eine wertende Unterscheidung zwischen einem Einsatz der Fische für therapeutische Behandlungen und einem Einsatz für rein kosmetische Behandlungen gibt die Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG schon deshalb nicht vor, weil es im Rahmen dieser Norm nicht auf die Prüfung eines vernünftigen Grundes ankommt.
37Die Unterbringung eines Tieres erfolgt angemessen entsprechend seiner Art und seinen Bedürfnissen, wenn diese es dem Tier ermöglicht, seine artgemäßen, unter natürlichen bzw. naturnahen Bedingungen bestehenden Grundbedürfnisse auszuüben. Maßgeblich hierfür ist das Normalverhalten von Tieren gleicher Art, Rasse und gleichen Alters.
38Hirt/Maisack/Moritz TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 2 Rn. 9; von Loeper, in: Kluge, TierSchG, 2002, § 2 Rn 35.
39Zur Beurteilung der Frage, welche Bedürfnisse und Besonderheiten von Kangalfischen bei deren Unterbringung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht folgende Gutachten und Stellungnahmen zugrunde gelegt:
40Stellungnahme von Herrn Dr. Michael Marahrens und Frau Dr. Inga Schwarzlose zum möglichen Schmerzempfinden von Fischen, 19. Dezember 2013
41Gutachten von Herrn Dr. Stefan Heidrich, „Die Haltung von Kangalfischen (Garra rufa) und deren Verwendung zu kosmetischen Zwecken unter Tierschutzgesichtspunkten“, 28. April 2011
42Stellungnahme von Herrn Dr. Kleingeld zur Frage, ob der gewerbliche Einsatz von Kangalfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken mit den Grundsätzen des Tierschutzes vereinbar sein kann, 23. Dezember 2010
43Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Rudolf Hoffmann zum Thema „Kangalfische in Kosmetikstudios“, 5. November 2010
44Stellungnahme von Veterinäroberrätin Dr. Moritz vom 28. Februar 2002 zur Haltung von rötlichen Saugbarben zum therapeutischen Einsatz
45Die Sachverständigen sehen übereinstimmend die Wasserqualität als entscheidend für das Wohlbefinden der Kangalfische an. Hierzu zählt insbesondere die Sauberkeit des Wassers, in dem die Fische gehalten werden. Diese ist nach dem Konzept der Kläger grundsätzlich gewährleistet. Das Wasser in den Behandlungsbecken wird ständig, also täglich 24 Stunden lang, durch einen jeweils im abgetrennten Bereich der Becken eingebauten 3-Stufen-Biofilter sowie durch einen UVC-Klärer gereinigt. Beide Geräte reduzieren durch unterschiedliche Mechanismen den Keimgehalt des Wassers. Durch den Einsatz der Geräte, insbesondere des mit UV-Licht arbeitenden UVC-Klärers, werden die Fische nicht gefährdet, weil sie hiermit nicht in Kontakt kommen. Das Wasser wird, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, pro Stunde drei- bis viermal vollständig durch die Filter gepumpt. Zudem werden die Wasserwerte in den Becken täglich gemessen und ggf. erforderliche Wasserwechsel vorgenommen.
46Dr. Kleingeld (S. 5 f.), Prof. Dr. Hoffmann und Dr. Heidrich (S. 10) kommen darüber hinaus zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass biologische und chemische Belastungen des Wassers bei der Behandlung durch Schweiß und Talg sowie Seifenreste, Kosmetika und Parfums auf der Haut der Kunden entstehen können. Diese Belastungen könnten sich auf die Fische nachteilig auswirken. Diese Gefahren treten im Fisch-Spa der Kläger – wenn überhaupt – nur in äußerst geringem Maße auf, weil dort die zu behandelnden Hautstellen der Kunden von den Mitarbeitern der Kläger vor der Behandlung aufwändig gereinigt und desinfiziert werden; dies wurde seitens der Beklagten weder gewürdigt noch in Frage gestellt. Damit können höchstens sehr geringfügige Rückstände von Seifen, Kosmetika, Parfums, Talg oder Schweiß in das Wasser der Behandlungsbecken gelangen. Diese – eventuell bestehenden – äußerst geringen Risiken für die Fische führen allein jedoch nicht zu der Annahme, dass die Unterbringung der Fische nicht angemessen art- und bedürfnisgerecht im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erfolgt.
47Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 K 5116/12 –, juris Rn. 62.
48Prof. Dr. Hoffmann warnt zudem vor Gefahren für die Fische durch toxische Belastungen des Wassers, die durch Nikotinabscheidungen von den Fingern bei rauchenden Kunden entstehen könnten. Diese Gefahren bestehen jedoch bei dem Vorhaben der Kläger – wenn überhaupt – nur in äußerst geringem Maße, weil hier lediglich die Füße der Kunden behandelt werden sollen. Ein Risiko der Erkrankung der Fische dadurch, dass bei den Behandlungen menschliche Krankheitserreger in das Wasser gelangen könnten, besteht ebenfalls nicht. Diese Auffassung stützt das Gericht auf die Stellungnahme der Veterinäroberrätin Dr. Moritz, nach der im Zusammenhang mit Hauterkrankungen in Erscheinung tretende menschliche Keime bisher nicht als Krankheitserreger für Fische bekannt geworden seien.
49Dem Gutachten von Dr. Heidrich (S. 4) zufolge reagieren Kangalfische empfindlich auf Sauerstoffmangel, weshalb – insbesondere bei höheren Besatzdichten – eine gute Wasserumwälzung erforderlich ist. Eine angemessene bedürfnisgerechte Sauerstoffzufuhr in den Becken ist im Vorhaben der Kläger grundsätzlich sichergestellt. Nach deren Konzept entsteht bereits durch das ständige Umwälzen des Wassers eine starke Strömung. Bei Bedarf können zusätzlich Ozongeräte in die Becken eingebaut werden, die zum einen das Wasser mit Sauerstoff versorgen und zum anderen zusätzlich den Keimgehalt des Wassers reduzieren. Etwaige Zweifel an einer angemessen bedürfnisgerechten Sauerstoffversorgung der Kangalfische hat die Beklagte unabhängig davon auch nicht geäußert.
50Die dem Gericht vorliegenden Gutachten benennen zudem verschiedene Stressfaktoren für die Fische, die durch deren Einsatz für kosmetische Behandlungen entstehen können:
51So wird die Besatzdichte in den Becken, also das Verhältnis von Wassermenge zu der Anzahl der eingesetzten Fische, als möglicher Stressfaktor diskutiert. Denn die Ausscheidungen der Fische wirken sich auf die Sauberkeit des Wassers aus, so Dr. Kleingeld (S. 2) und Prof. Dr. Hoffmann (S. 1). Dieser Umstand ist in Zusammenhang mit den anderen Besonderheiten der Kangalfische zu setzen. Kangalfische sind laut Gutachten von Dr. Kleingeld (S. 10) und Dr. Heidrich (S. 5) Schwarmfische, weshalb grundsätzlich eine Haltung mit mehreren Fischen gemeinsam erforderlich ist. Konkrete Vorgaben für die Besatzdichte in Haltungsbecken für Kangalfische gibt es nicht. Dementsprechend werden verschiedene Vorschläge für ein angemessenes Verhältnis von Wasservolumen und Fischanzahl gemacht. So empfiehlt Dr. Kleingeld (S. 10) ein Verhältnis von maximal einem Zentimeter Fisch pro Liter Wasser, Prof. Dr. Hoffmann (S. 1) den Einsatz von zehn Litern pro Fisch vor. Dr. Heidrich hingegen schlägt in seinem Gutachten (S. 12) vor, die Besatzdichte nicht an fixen Zahlen auszurichten, sondern diese danach anzupassen, wie sich die Tiere verhalten. Bei Kangalfischen ist bei erhöhter Besatzdichte den Gutachten von Dr. Heidrich (S. 7), Dr. Kleingeld (S. 6) und Prof. Dr. Hoffmann (S. 1) zufolge der sogenannte „crowding effect“ zu beobachten. Dieser Begriff umschreibt den Umstand, dass die intraspezifische Aggressivität von Kangalfischen bei hoher Besatzdichte herabgesenkt wird, weil sie sich weniger für die einzelnen Artgenossen interessieren. Nach dem Gutachten von Dr. Heidrich (S. 7) ist dies ein typisches Schwarmverhalten. Dr. Kleingeld (S. 6) zufolge ist dieser Effekt nicht zwangsläufig mit Schmerzen, Leiden oder Schäden der Fische verbunden. Prof. Dr. Hoffmann (S. 1) nimmt hingegen an, dass die Aggressionshemmung zu einer hohen Stressbelastung bei den Fischen führt. Das Gericht ist hingegen davon überzeugt, dass der „crowding effect“ nicht dazu zwingt, die Fische nur in möglichst geringer Besatzdichte unterzubringen. Aus den übereinstimmenden und schlüssigen Ausführungen von Dr. Heidrich und Dr. Kleingeld folgt, dass sich Kangalfische aufgrund ihrer Eigenschaft als Schwarmfische bei einer hohen Anzahl von Artgenossen eher der Vielzahl der anderen Fische anpassen. Eine besonders geringe Besatzdichte wird den artgemäßen Eigenschaften der Kangalfische konsequenterweise weniger gerecht. Worauf die Annahme einer hohen Stressbelastung durch den „crowding effect“ basiert, ist in der Stellungnahme von Prof. Dr. Hoffmann nicht ansatzweise dargelegt; diese ist angesichts der Tatsache, dass Kangalfische in der Natur in Schwärmen leben, auch nicht nachvollziehbar. Für die Beurteilung, welches Verhältnis für eine angemessen art- und bedürfnisgerechte Unterbringung der Kangalfische herzustellen ist, sind die Vorteile einer möglichst geringen Besatzdichte mit den Vorteilen einer möglichst kurzen Behandlungsdauer für die Fische abzuwägen. Je weniger Fische sich in den Behandlungsbecken befinden, desto länger dauert eine effektive bzw. sinnvolle kosmetische Behandlung der Füße der Kunden. Vor dem Hintergrund, dass die Fische durch die Behandlung gestört werden könnten, ist es von Vorteil für die Fische, wenn eine Behandlung zügig durchgeführt werden kann. Laut Gutachten von Dr. Heidrich (S. 8) knabbern nicht alle Fische ohne Unterbrechung an Extremitäten von Menschen, was für die Behandlung eine Mindestanzahl der Fische in den Becken erforderlich macht. Welche Anzahl für eine kosmetische Behandlung von Füßen benötigt wird, steht nicht fest. Dr. Heidrich (S. 8) berichtet aus der Praxis von verschiedenen Zahlen von Fischen, die für eine Behandlung im Allgemeinen erforderlich sein sollen:
52- zwischen 10 und 50 Fische, die mind. 4-7 cm groß sind
53- 50 Fische pro 200 Liter Wasser
54- 150 Fische in einer Wanne
55- 50 Fische in einem 170-Liter-Becken
56- zu wenig: 10 Fische in einem 100-Liter-Becken
57Vor dem Hintergrund dieser Zahlen geht das Gericht davon aus, dass die von den Klägern mindestens vorgesehenen 80 Fische in einem zumindest 337,5-Liter fassenden Becken ausreichen, um eine Behandlung der Füße eines Kunden effektiv und zügig durchzuführen. Legt man die von den Klägern geplante Höchstzahl von 100 Fischen pro Becken zugrunde, entspricht dies einem Verhältnis von ca. 3,37 Litern Wasser pro Fisch. Bei einer Besetzung mit nur 80 Fischen sind dies ca. 4,21 Liter Wasser pro Fisch. Unter Abwägung mit den Vorteilen einer möglichst zügigen Behandlung und angesichts der Tatsache, dass es für das Verhältnis von Fischen und Wassermenge keine konkrete Vorgabe gibt, wird diese von den Klägern geplante Besatzdichte einer angemessen art- und bedürfnisgerechten Unterbringung der Kangalfische grundsätzlich gerecht. Im Übrigen haben weder die Beklagte noch das LANUV die von den Klägern geplante Besatzdichte beanstandet.
58Dies gilt auch im Hinblick auf das Wachstum der Fische: Dr. Kleingeld (S. 2) geht davon aus, dass die Fische mit steigendem Alter und damit steigender Größe mehr Platz benötigen. Selbst wenn man dieser Ansicht folgte, führte dies nicht dazu, dass das Unterbringungskonzept der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erfüllte. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Fische in den Becken vermehren. Denn den Klägern ist es jederzeit möglich, die Besatzdichte wieder zu reduzieren, indem sie von der in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegten und seitens der Beklagten nicht mehr in Frage gestellten Rücknahmevereinbarung mit der Firma Q. Gebrauch machen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich die Besatzdichte auch auf natürliche Weise verringert, etwa weil nicht alle Fische die ersten Jahre überleben bzw. schwache Fische von anderen gefressen werden.
59Die Fische sind nach dem Konzept der Kläger von vornherein keinem Stress ausgesetzt, der durch das Umsetzen zwischen Haltungs- und Behandlungsbecken ausgelöst wird. Nach Ansicht von Dr. Kleingeld (S. 5), Dr. Heidrich (S. 11) und Prof. Dr. Hoffmann (S. 1) führt ein solches Umsetzen zu Stresssituationen für die Tiere. Hierzu kommt es bei den Klägern aber nicht, weil bei ihnen die Fische dauerhaft ausschließlich in den Behandlungsbecken gehalten werden.
60Die von den Klägern geplante Haltung wird auch dem natürlichen Ruheverhalten der Kangalfische gerecht. In diesem Zusammenhang weisen Dr. Heidrich (S. 10 f.) und Dr. Kleingeld (S. 10) darauf hin, dass in den Haltungsbecken ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für die Kangalfische zur Verfügung stehen müssen. Bei dem Vorhaben der Kläger ist grundsätzlich gewährleistet, dass die Fische sich in ausreichendem Maße zurückziehen können. Im jeweils hinteren Bereich wird ein Viertelröhrensystem in jedes Becken eingebaut. Dieses System besteht aus einem Viertel einer Plexiglasröhre, die zur Hälfte mit Steinen gefüllt wird. Die Röhre ist zu beiden Seiten hin geöffnet und erstreckt sich jeweils fast über die gesamte Breite eines Beckens. An den Seiten wird zum Beckenrand Platz gelassen, damit die Fische in die Röhre hineinschwimmen und sich darin verstecken können. Dort sind sie sowohl vor anderen Fischen als auch vor den Beinen und Füßen der Kunden geschützt. Auch die Steine bleiben auf diese Weise stabil, weil die Kunden nicht an die Steine stoßen können. Angesichts der Größe der Plexiglasröhre bietet diese grundsätzlich ausreichenden Schutz für die in die Becken eingesetzten Fische. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen dieses System keine ausreichende Rückzugsmöglichkeit für die Fische darstellen soll. Insbesondere hat sie – auch in Kenntnis der eingehenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung – weder konkrete Defizite des Systems noch Mindestanforderungen an eine angemessen art- und bedürfnisgerechte Rückzugsmöglichkeit benannt.
61Das Gericht ist der Auffassung, dass die Plexiglasröhren für die Fische auch während einer Behandlung eine ausreichende Rückzugsmöglichkeit bieten. Dr. Kleingeld (S. 10 f.) geht als einziger der Gutachter davon aus, dass bei einer Haltung ausschließlich in den Behandlungsbecken die Bedürfnisse der Fische, sich verstecken zu können, während der Behandlungsphase nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden können. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht nicht an. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Fische, die sich auch während einer Behandlungsphase in ihrer gewohnten Umgebung befinden, allein wegen des Eintauchens menschlicher Körperteile nicht in den ihnen bekannten Rückzugsmöglichkeiten verstecken sollten. Dies wird in dem Gutachten von Dr. Kleingeld auch nicht erläutert.
62Das Ruheverhalten der Fische wird auch dann nicht unangemessen gestört, wenn sie sich wie hier dauerhaft in den Behandlungsbecken aufhalten. Das Eintauchen menschlicher Füße und Beine in die Becken bei den Behandlungen löst für sich genommen keinen permanenten Stress für die Fische aus. Dies schließt das Gericht aus den insoweit überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. Heidrich (S. 5 f., 8, 10). Er erläutert (S. 8), dass Kangalfische nicht menschenscheu sind, sich freiwillig auf menschliche Körperteile zubewegen und an diesen knabbern, wie sie es sonst mit algenbewachsenen Steinen tun. Besonders Jungfische seien nach Aussage eines Diplombiologen und Zierfischspezialisten geradezu versessen, zu putzen und Algen zu fressen. Bei dem Knabbern handele es sich um ein angeborenes Verhalten, das auch durch verschiedene Halter von Kangalfischen bestätigt werde. Dieses Verhalten habe sich auch bei einem Wahlversuch gezeigt, bei dem der Großteil der Kangalfische das Knabbern der Aufnahme von Futter bevorzugt hätte. Zum gegenteiligen Ergebnis kommt ausschließlich Prof. Dr. Hoffmann (S. 2), der davon ausgeht, dass die menschlichen Körperteile in den Behandlungsbecken von den Fischen als potentielle Fressfeinde und damit als eine dauerhafte Bedrohung wahrgenommen würden. Diese Auffassung teilt Dr. Kleingeld (S. 5) ausdrücklich nicht. Das Gericht schließt sich der Annahme von Prof. Dr. Hoffmann ebenfalls nicht an. Im Gegensatz zu den Ausführungen von Dr. Heidrich, der für seine schlüssig und detailliert dargelegten Annahmen Quellen aus Wissenschaft und Praxis zitiert und diese zusätzlich durch Hinweis auf einen entsprechenden Wahlversuch untermauert, stellt Prof. Dr. Hoffmann lediglich die These auf, menschliche Körperteile würden als Fressfeinde wahrgenommen, ohne sie zu belegen. Es ist auch nicht logisch nachvollziehbar, dass sich die Fische – selbst wenn sie die menschlichen Körperteile als Fressfeinde wahrnähmen – diesen nicht durch Verstecken entziehen könnten.
63Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 K 5116/12 –, juris Rn. 65.
64Auch die Eintauchbewegungen oder sonstigen Bewegungen der Kunden während einer Behandlung führen nicht zu einem Verstoß der Haltung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Dr. Kleingeld (S. 5) und Prof. Dr. Hoffmann (S. 2) gehen übereinstimmend davon aus, dass jedenfalls hektische Bewegungen der Beine und Füße der Kunden während der Behandlung kurzfristigen Stress bei den Kangalfischen auslösen.
65So auch die Annahme des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 K 5116/12 –, juris Rn. 65.
66Dieser akute Stress wird bei den Fischen nach Auffassung von Dr. Kleingeld (S. 5) jedoch schon innerhalb kurzer Zeit wieder abgebaut. Diese Auffassung ist nachvollziehbar ist und wird von den anderen Sachverständigen nicht widerlegt. Ein möglicherweise von den Fischen aufgrund hektischer Bewegungen der Kunden empfundener, akuter Stress kann dadurch kompensiert werden, dass den Fischen angemessen lange Pausen zwischen den Behandlungen gewährt werden. Nach dem Konzept der Kläger ist daher die folgende Taktung vorgesehen: 20 Minuten Behandlung – 20 Minuten Pause – 20 Minuten Behandlung. Zu bedenken ist hierbei auch, dass ein einzelnes Behandlungsbecken während der Geschäftszeiten nicht dauerhaft in diesem Rhythmus von Kunden genutzt wird, weil voraussichtlich nicht entsprechend viele Kunden das Fisch-Spa besuchen werden. Der Vertreter der Firma Q. , der nach eigenen Angaben deutschlandweit ca. 70 Fisch-Spas betreut, hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass nach seinen Erfahrungswerten in Fisch-Spas oftmals nur etwa 25% der Becken täglich voll ausgelastet sind. Die Kläger planen, den Behandlungstakt möglichst dadurch zu strecken, dass sie die Kunden auf verschiedene freie Becken verteilen. Auf diese Weise ist grundsätzlich gewährleistet, dass sich die Fische durch ausreichende Pausen zwischen zwei Behandlungen erholen können. Das mögliche Stressniveau der Tiere kann zudem auch durch entsprechende Anweisungen gegenüber Kunden von vorherein gering gehalten werden. Das Vorhaben der Kläger sieht dementsprechend vor, dass das Personal vor jeder Behandlung die Kunden anweist, sich während der Behandlung ruhig zu verhalten.
67Die Unterbringung der Tiere im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG wird nach dem Konzept der Kläger grundsätzlich auch für diejenigen Fische gewährleistet, die für die Behandlungen aufgrund ihres Alters nicht mehr eingesetzt werden können. Die Kläger haben mit ihrem Lieferanten, der Firma Q. , eine Rücknahmevereinbarung für diese Fische geschlossen. Es bestehen aus tierschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken hinsichtlich dieser Vorgehensweise. Dass eine solche Rücknahmevereinbarung besteht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen anzuzweifeln. Die Kläger zahlen der Firma für die Rücknahme pro Fisch den jeweils geltenden Tagespreis. Wie die Tiere in der Folge bei der Firma Q. untergebracht werden, ist nicht im Rahmen der Erlaubniserteilung für die Kläger zu berücksichtigen. Auch insoweit bestehen für das Gericht jedoch keine Zweifel. Der Inhaber der Firma Q. hat in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt, dass die Rücknahme und weitere Unterbringung der Fische tierschutzgerecht ist. Zudem existiert nach Erkenntnissen des Gerichts auch ein Markt für ältere Kangalfische. Auch ein ggf. tierschutzrechtlich relevantes Töten nicht mehr einsatzfähiger Fische beabsichtigen die Kläger – wie sie mehrfach betont haben – nicht.
68Auch den Erfordernissen des § 2 Nr. 2 TierSchG wird die von den Klägern geplante Haltung der Kangalfische grundsätzlich gerecht. Nach dieser Vorschrift darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Aufgrund der überzeugenden Erläuterungen in der Stellungnahme von Dr. Michael Marahrens und Frau Dr. Inga Schwarzlose geht das Gericht davon aus, dass Fische – auch Kangalfische – in der Lage sind, Schmerzen bzw. Leiden zu empfinden, sodass die Vorschrift des § 2 Nr. 2 TierSchG auch auf Kangalfische Anwendung finden kann.
69Die Kangalfische werden bereits durch das Halten in den Becken in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass allein dadurch Schmerzen bzw. vermeidbare Leiden oder Schäden bei den Fischen hervorgerufen werden.
70Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 K 5116/12 –, juris Rn. 68.
71Auch die besonderen Umstände, die sich durch den Einsatz der Fische zu kosmetischen Behandlungen ergeben, könnten eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Fische darstellen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn besonders viele Fische dauerhaft in ein Behandlungsbecken eingesetzt würden. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bei dem Vorhaben der Kläger nicht der Fall. Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass sich die Fische weniger frei bewegen können, wenn Kunden ihre Füße und Beine in die Becken halten. Ob der hierdurch möglicherweise entstehende akute Stress der Fische überhaupt auf einer Bewegungsbeeinträchtigung beruht oder Leiden oder Schäden im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG darstellt, kann dahinstehen, weil keiner der Gutachter die kurzzeitigen Stresssituationen als Schmerzen wertet und entsprechende Leiden oder Schäden der Fische jedenfalls unvermeidbar im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG sind. Diese Vorschrift regelt ein absolutes Verbot der Zufügung von Schmerzen und ein eingeschränktes Verbot der Zufügung von Leiden oder Schäden. Verursacht die Bewegungsbeschränkung Leiden oder Schäden bei einem Tier, so ist dies nur verboten, wenn diese Leiden oder Schäden vermeidbar sind.
72Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 2 Rn. 38 f.
73Leiden oder Schäden eines Tieres sind vermeidbar, wenn es für deren Verursachung keinen vernünftigen Grund gibt, die Verursachung von Leiden oder Schäden also nicht verhältnismäßig ist. Verfassungslegitimer Zweck (Art. 12 Abs. 1 GG) des Vorhabens der Kläger ist der Betrieb eines Fisch-Spas, in dem die Kunden ihre Füße kosmetisch behandeln lassen können. Auch wenn nach dem Konzept der Kläger keine Heilbehandlungserfolge durch die Behandlung erzielt werden, ist der Zweck des Betriebes nicht etwa von vornherein als sittenwidrig oder sonst unterwertig zu qualifizieren.
74So bereits VG Meiningen, Urteil vom 30. Juni 2015 – 2 K 143/15 Me –, juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 K 5116/12 –, juris Rn. 72.
75Die Kangalfische werden durch die Kläger als Nutztiere eingesetzt und nicht – wie die Beklagte meint – zur bloßen Bedürfnisbefriedigung von Menschen herabgestuft. Dies wird aus dem professionell gestalteten Konzept der Kläger deutlich. Weil die Kläger mit dem Betrieb des Fisch-Spas einen Beruf ausüben wollen, ist der Zweck verfassungsrechtlich durch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Zweifel an der Geeignetheit der gewerblichen Haltung von Kangalfischen zur Eröffnung eines Betriebs, in dem kosmetische Behandlungen mit den Fischen angeboten werden, bestehen nicht. Die von den Klägern geplante gewerbliche Haltung der Fische ist auch erforderlich. Dies ist im Rahmen des § 2 Nr. 2 TierSchG der Fall, wenn es keine andere zur Zweckerreichung gleich effektive Maßnahme gibt, die ein Tier weniger belastet. Tierschonendere Handlungsalternativen kommen hier insofern in Betracht, als bestimmte Haltungsbedingungen zugunsten der Fische verändert werden können. Dies kann durch entsprechende Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis gem. § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. sichergestellt werden, rechtfertigt jedoch keine pauschale Versagung der Erlaubnis. Die Haltung der Fische ist auch angemessen. Der verfassungsrechtlich verankerte Tierschutz wird durch das Vorhaben der Kläger nicht in einer Weise beeinträchtigt, die ein Berufsverbot für die Kläger rechtfertigen könnte.
76Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 TierSchG werden durch die Kläger ebenfalls erfüllt. Aus den vorgelegten Nachweisen über ein Fisch-Spa-Seminar sowie über die Sachkunde in Süßwasseraquaristik geht hervor, dass die Kläger über die Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Nr. 3 TierSchG verfügen.
77Die Erlaubnis nach § 11 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG n. F. ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sind eventuell bestehende gesundheitliche Risiken durch die Fisch-Spa-Behandlungen für die Kunden nicht im Rahmen der tierschutzrechtlichen Erlaubniserteilung zu berücksichtigen. Sie spielen für die Erlaubnis zum gewerblichen Halten der Kangalfische auch nicht mittelbar – wie die Beklagte meint – eine Rolle. Es ist keineswegs geboten, wegen der möglicherweise bestehenden Gesundheitsgefahren für Menschen darauf zu schließen, dass die Kläger die Fische nur einmal für Behandlungen einsetzen. Sie haben mehrfach vorgetragen, die Fische dauerhaft für eine Vielzahl von Behandlungen halten zu wollen.
78Das Gericht konnte die Beklagte jedoch nicht dazu verpflichten, den Klägern die beantragte Erlaubnis zu erteilen, weil die Sache noch nicht spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die noch bestehenden Unsicherheiten darüber, ob das Vorhaben der Kläger alle Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt – insbesondere diejenigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a. F. i. V. m. § 2 TierSchG –, kann und ggf. muss (Art. 12 Abs. 1 GG) die Beklagte dadurch ausräumen, dass sie zum Schutz der Tiere Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis gem. § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. erlässt. Von dem ihr nach dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen hat die Beklagte bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben der Kläger nicht in Erwägung gezogen.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
81Anlass, die Berufung gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht, weil keiner der Gründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO vorliegt.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
