Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2015 - 20 B 209/15


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren,
3den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 1 K 1713/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2014 auch insoweit wiederherzustellen bzw. anzuordnen, als das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat,
4hat keinen Erfolg.
5Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung, soweit es den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2014 und der zugehörigen Zwangsgeldandrohung abgelehnt hat, daran orientiert, dass diese Regelungen offensichtlich rechtmäßig seien. Ob tatsächlich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit angenommen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls spricht zum einen Vieles dafür, dass sich die in Rede stehenden Regelungen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden, und zum anderen überwiegt bei einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aufschubinteresse des Antragstellers.
7Das mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 fristgerecht angebrachte Beschwerdevorbringen stellt nicht durchgreifend in Frage, dass sich die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden.
8Das Vorbringen des Antragstellers, die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen § 1 Satz 2 TierSchG, weil er vor Erlass der Ordnungsverfügung alle Auflagen des Antragsgegners erfüllt habe, wird nicht von insoweit aussagekräftigen Anhaltspunkten getragen. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die vom Antragsgegner aufgrund begangener Zuwiderhandlungen gegen § 1 Satz 2 TierSchG angenommene Notwendigkeit des Einschreitens gegen den Antragsteller bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand und weiterhin besteht.
9Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass die mit den Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 nach dem Willen des Antragsgegners zu verhindernde Angelpraxis des "Catch and Release" der sehr großen ("kapitalen") Fische in der von ihm betriebenen Teichanlage ausgeübt worden ist und er an den damit verbundenen Tätigkeiten durch Erbringung von Hilfeleistungen etwa beim Anlanden sowie Abhaken der Fische und beim Fotografieren selbst mitgewirkt hat. Soweit er Zweifel daran äußert, dass den Fischen hierbei ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt worden sind, es also zu Verstößen gegen diese Vorschrift gekommen ist, gehen seine Ausführungen nicht über vage und pauschale Andeutungen hinaus. Der Antragsteller leitet aus dem von ihm angesprochenen Umstand, dass divergierende Meinungen zum Angeln und Zurücksetzen geangelter Fische sowie der Fähigkeit von Fischen, Schmerz zu empfinden, vertreten werden, selbst lediglich ab, es erscheine vertretbar, das Angeln als Teil des Tierschutzes zu akzeptieren. Das bezieht sich der Sache nach auf das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für das Verursachen der durch das Angeln für die Fische verursachten Beeinträchtigungen. Die Einschätzung des Antragstellers, das Leiden der Fische erschöpfe sich in Stressempfindungen, räumt das Entstehen von Leiden ein, lässt aber jedenfalls mangels näherer Substantiierung die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an entsprechende Ausführungen des Antragsgegners schlüssig vorgenommene Einordnung der Beeinträchtigungen der Fische als Leiden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG nicht annähernd als fragwürdig erscheinen. Zudem geht der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht auf die mit der Ordnungsverfügung beanstandete Praxis gerade des "Catch and Release" ein. Die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 richten sich indessen nicht gegen das Angeln in der Teichanlage als solches, sondern gegen bestimmte Methoden beim Umgang mit den Fischen, wie sie beim "Catch and Release" auftreten. Verhindert werden sollen einzelne Vorgehensweisen beim Anlanden der Fische und bei ihrer Behandlung an Land; die Fische sollen nicht - zumal nicht durch längeren Aufenthalt an Land verzögert - ins Wasser zurückgesetzt, sondern waidgerecht getötet werden. Dass mit Fischen beim Angeln waidgerecht umgegangen werden muss, bezweifelt der Antragsteller nicht. Auf den Vorgang des eigentlichen Angelns in der Teichanlage wirken sich die Anordnungen abgesehen vom Erfordernis des waidgerechten Anlandens lediglich dahingehend aus, dass mit der geforderten Tötung der geangelten Fische und dem Unterbleiben ihres Wiedereinsetzens die Grundvoraussetzung für ein wiederholtes Angeln derselben Fische entfällt.
10Der vom Antragsteller ebenfalls beiläufig erwähnte Gesichtspunkt, das Angeln trage zur Hege und Pflege des Fischbestandes sowie zur Reinhaltung der Gewässerqualität bei, weist keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem beanstandeten "Catch and Release" in der Teichanlage auf. Die Anlage wird zum Zweck des Angelns mit nicht geschützten Fischen besetzt bzw. ist in der Vergangenheit mit solchen Fischen besetzt worden. Es ist unerfindlich, was das "Catch and Release" dieser Fische an positiven Folgen für die Hege und Pflege bzw. die Gewässerqualität der Teiche nach sich ziehen soll.
11Entgegen der Meinung des Antragstellers stehen die Neufassung der Teichordnung, die nunmehr unter anderem das Verbot, Fische zurückzusetzen (Nr. 12), und das Gebot, gefangene Fische zu töten (Nr. 20), enthält und nach seinen Angaben vor Erlass der Ordnungsverfügung ausgehängt worden ist, wie auch die Beschränkung des Kreises der Angler auf Inhaber von Fischereischeinen nicht der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erneuter gleichartiger Verstöße gegen § 1 Satz 2 TierSchG und damit der genügenden Veranlassung zum Erlass der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung entgegen. Gleiches gilt für das vom Antragsteller behauptete Einholen einer schriftlichen Bestätigung der Angler hinsichtlich des Verbots des Zurücksetzens der Fische und der Beachtung der Teichordnung sowie der Vornahme von Kontrollgängen, und zwar auch dann, wenn man trotz der diesbezüglichen Bedenken des Antragsgegners davon ausgeht, dass es sich hierbei nicht allenfalls um Maßnahmen handelt, die der Antragsteller nach dem Erlass der Ordnungsverfügung zu deren Befolgung ergriffen hat. Denn die Teichordnung wie auch die sonstigen Maßnahmen entkräften nicht die Indizwirkung der früheren Verstöße für das zukünftige Ausüben von "Catch and Release" der sehr großen Fische.
12Das folgt, soweit es um die persönliche Mitwirkung des Antragstellers an derartigen Praktiken geht, die durch die Untersagung des Zurücksetzens der Fische verhindert werden soll (Anordnung unter Nr. 2), bereits daraus, dass die Teichordnung wie auch die anderen Maßnahmen darauf abzielen, das Vorgehen der die Teichanlage gegen Zahlung von Entgelt aufsuchenden Angler zu beeinflussen. Es gibt keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Antragsteller durch die Teichordnung gleichsam selbst verbindliche Vorgaben auferlegt hat und/oder dass er die tierschutzrechtliche Bewertung des "Catch and Release" durch den Antragsgegner für sich uneingeschränkt übernommen hat oder hieran aufgrund sonstiger Veränderungen unabhängig von der Ordnungsverfügung nicht mehr mitwirkt.
13Auch Zuwiderhandlungen der Angler, die mittels der Anordnung unter Nr. 1 - sowie Nr. 3 - abgewehrt werden sollen, sind als Folge der vom Antragsteller geltend gemachten Gegenmaßnahmen nicht so unwahrscheinlich, dass das Einschreiten des Antragsgegners in Gestalt eben dieser Anordnung mangels der Gefahr des abermaligen "Catch and Release" unberechtigt wäre. Die Angelteiche sind nach wie vor mit sehr großen ("kapitalen") Fischen besetzt, die, wie die Vergangenheit belegt, einen sehr starken Anreiz für Angler bilden, mit ihnen im Wege des "Catch and Release" zu verfahren. Diese Fische stellen nach dem Text der Teichordnung weiterhin zulässige Zielfische der Angler dar, so dass keinem Angler und auch nicht dem Antragsteller als Betreiber der Teichanlage daran gelegen sein kann, die Anlage durch Tötung der geangelten Fische "leerzufischen". Verstärkt wird das Risiko der Ausübung des "Catch and Release" dadurch, dass der Anschaffungspreis/ Verkehrswert der sehr großen Fische bei weitem die Preise übersteigt, die die Angler für den Erwerb der zum Angeln berechtigenden Angelkarten zu entrichten haben. Nach den Angaben des Antragstellers im Anhörungsverfahren dürfen größere Fische von den Anglern auch nur gegen gesonderte Bezahlung mitgenommen werden. Ein Interesse an der Mitnahme der sehr großen Fische besteht aber ersichtlich nicht; insbesondere ist ein Verzehr dieser Fische von den Anglern nicht beabsichtigt. Das Interesse am "Catch and Release" besteht ferner, worauf die früheren Vorkommnisse ebenfalls deutlich hinweisen, ungeachtet dessen, dass die Angler über einen Fischereischein verfügen und zu dessen Erwerb die Fischerprüfung ablegen müssen, zu deren Prüfungsstoff tierschutzrechtliche Gesichtspunkte gehören. Erkennbar gehört es entweder nicht zum durch das Bestehen der Fischerprüfung dokumentierten Allgemeinwissen von Anglern im Allgemeinen oder der Kunden des Antragstellers im Besonderen, dass das "Catch and Release" gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt und deshalb zu unterbleiben hat, oder die entsprechenden Kenntnisse werden nicht, zumindest nicht von allen, umgesetzt. Dementsprechend läuft die Teichordnung, soweit sie dem "Catch and Release" widersprechende Vorgaben enthält, einer zumindest in einem bestimmten Kreis der Angler vertretenen Auffassung zur tierschutzrechtlichen Verträglichkeit dieser Methode wie auch der jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit hinein durch Werbung betonten Attraktion des Fischbesatzes der Teichanlage zuwider. Es ist zumindest in erheblichem Maße fraglich, dass die Teichordnung in diesem Punkt dennoch in dem Sinne realistisch ist, dass ohne effektive Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Davon geht der Antragsteller selbst aus, was er schon durch sein gerichtliches Vorgehen gegen die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sowie die Hervorhebung der Begrenztheit seiner Möglichkeiten zur Steuerung des Verhaltens der Angler unmissverständlich deutlich macht. Sein Hinweis darauf, dass Zuwiderhandlungen nach den von ihm zur Umsetzung der Forderungen des Antragsgegners vorgenommenen Maßnahmen nicht "vorgetragen" worden sind, besagt lediglich, dass der Antragsgegner in letzter Zeit keine erneuten Zuwiderhandlungen festgestellt hat. Das gibt, weil der Antragsgegner intensive örtliche Überprüfungen der Teichanlage nicht vornimmt und das Angeln in der Teichanlage erklärtermaßen zuletzt vor dem Aushängen der neu gefassten Teichordnung überprüft hat, über die praktische Relevanz der Teichordnung für das Angeln keinen näheren Aufschluss.
14Dem Beschwerdevorbringen sind auch keine Vorkehrungen des Antragstellers zu entnehmen, die die Annahme stützen könnten, dass die Teichordnung in den fraglichen Regeln in der alltäglichen Praxis des Angelns nicht lediglich als Appell wirkt, den zu befolgen oder eben nicht den Anglern letztlich freisteht. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob Angler die einschlägigen Aussagen der Teichordnung angesichts der Bedeutung des "Catch and Release" für die Anziehungskraft der Teichanlage, des Interesses des Antragstellers am Lösen von Angelkarten und der Finanzierung der sehr großen Fische überhaupt als ernstgemeinte Anordnung verstehen, deren Beachtung erforderlichenfalls effektiv "vollzogen" wird und deren Missachtung spürbare nachteilige Reaktionen des Antragstellers nach sich zieht.
15Mit dem Vorbringen, die Maßnahmen unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung Maßnahmen seien in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ungeeignet, sinnlos und nicht sachgerecht, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch.
16Seine Darstellung, er könne hinsichtlich des Verhaltens der Angler nicht mehr tun, als er bereits vor allem mit der Teichordnung, der Beschränkung des Kreises der Angler auf Inhaber von Fischereischeinen und der Durchführung von Kontrollgängen getan habe und weiterhin tue, wird nicht von tragfähigen Anhaltspunkten in dieser Richtung gestützt. In rechtlicher Hinsicht steht es dem Antragsteller frei, im gesetzlichen Rahmen die Bedingungen für das Angeln in der Teichanlage verbindlich festzulegen und gegenüber den Anglern zu "vollziehen". In tatsächlicher Hinsicht beschränken sich seine Befugnisse nicht auf verbale Vorgaben in einem - wie hier - umfangreicheren Katalog von Ge- bzw. Verboten, deren Beachtung mehr oder weniger dem Belieben der Angler überlassen bleibt, oder auf Kontrollen durch schlichtes Beobachten. Objektiv unmöglich sind Maßnahmen, die die Teichordnung wirkungsvoll in die Wirklichkeit des Angelbetriebs umsetzen, nicht. Sie stoßen allenfalls im praktizierten Ablauf des Angelbetriebs auf gewisse Grenzen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller die Tätigkeit der Angler unter Kontrolle halten und die Intensität der Kontrollen bzw. die Reaktionen auf Zuwiderhandlungen unterschiedlich ausgestalten sowie in ihrer Nachdrücklichkeit am Ziel der verlässlichen Durchsetzung der Teichordnung ausrichten kann.
17Das mit der Anordnung unter Nr. 1 vom Antragsteller geforderte "Sicherstellen" dürfte aller Voraussicht nach (noch) dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) genügen. Mögliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit, denen möglicherweise im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen ist, ergeben sich daraus, dass die Anordnung lediglich zielförmige Vorgaben beinhaltet. Es ist aber anerkannt, dass das Bestimmtheitsgebot bei einer Ordnungsverfügung nicht stets die Benennung der zum Erreichen des geforderten Erfolgs zu ergreifenden Mittel verlangt, sondern durch die Bezeichnung bestimmt gefasster Ziele gewahrt werden kann.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 20 A 2235/12 ‑, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 11 B 123.95 -, NVwZ-RR 1997, 278; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 33; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 37 Rn. 5.
19Das setzt aber voraus, dass das Ziel so eindeutig und unmissverständlich beschrieben ist, dass sich aus ihm die einzusetzenden Mittel entwickeln lassen. Dem dürfte die Anordnung unter Nr. 1 genügen. Die in ihr enthaltene Regelung unter anderem des waidgerechten Anlandens und der Tötung der geangelten Fische verlangt ernsthafte Anstrengungen des Antragstellers mit dem Ziel, dass die Angler mit den Fischen in der festgelegten Art und Weise verfahren. Gefordert sind Maßnahmen, die den vom Antragsgegner vorgegebenen Umgang mit den Fischen als hinreichend gesichert erscheinen lassen. Der Antragsgegner hat jedenfalls durch seine Beschwerdeerwiderung auch klargestellt, dass "Sicherstellen" nicht als gleichbedeutend zu verstehen ist mit einer umfassenden Gewährleistung der Befolgung des von ihm beschriebenen Verfahrens durch die Angler. Nach den konkretisierenden Erläuterungen des Antragsgegners kommen für den Antragsteller, um dem Gebot des Sicherstellens zu genügen, unter anderem eingehende Belehrungen und sonstige Einwirkungen auf die Angler in Betracht. Dass sich aus der Anordnung unter Nr. 1 die einzusetzenden Mittel ohne weiteres entwickeln lassen, belegen insbesondere die in der Beschwerdeschrift im Einzelnen benannten Maßnahmen, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen (jedenfalls inzwischen) ergriffen hat. Dazu zählen namentlich das Einholen einer schriftlichen Bestätigung der Angler hinsichtlich des Verbots des Zurücksetzens der Fische und der Beachtung der Teichordnung sowie die Vornahme von Kontrollgängen um den See. Dass er diese Maßnahmen als ausreichend ansieht, um der Anordnung unter Nr. 1 zu entsprechen, hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausdrücklich zugestanden.
20Die im Kern vom Antragsteller vertretene Auffassung, es sei ihm nicht zuzumuten, für das Verhalten der Angler einzustehen und die Angler im Einzelnen zu beaufsichtigen, was die Befolgung der Teichordnung angeht, widerspricht dem Umstand, dass er durch das Betreiben der Teichanlage und das Bereithalten der zum "Catch and Release" Anreiz gebenden sehr großen Fische zum Angeln die zentrale Ursache für die Gefahr von Zuwiderhandlungen gegen § 1 Satz 2 TierSchG setzt und aufgrund dessen (mit-)verantwortlich dafür ist, dass sich diese Gefahr nicht realisiert. Das rechtfertigt es, dem Antragsteller in gewissen Grenzen auch das Risiko aufzuerlegen, welches damit einhergeht, dass der Erfolg seiner Maßnahmen, damit durch die Angler das "Catch and Release" nicht geübt wird, wegen der absehbar verbleibenden Handlungsspielräume der Angler nicht gleichsam absolut zu erwarten, sondern mit Unwägbarkeiten behaftet ist.
21Die Kritik des Antragstellers an der Anordnung, die geangelten Fische vom Angelhaken zu lösen, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der entsprechenden Regelung. Diese Anordnung beinhaltet ausweislich der bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Erklärungsgehalt (§§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung) einzubeziehenden Begründung der Ordnungsverfügung eindeutig, dass der Angelhaken erst im Anschluss an die Tötung der Fische gelöst werden darf. Festgelegt wird die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Schritte, die beginnend mit dem Anlanden der Fische vorzunehmen sind. Das vom Antragsteller erwogene Verständnis, die geangelten Fische seien nach ihrer Tötung zwingend abzuhaken, ist sinnwidrig, weil eine solche Maßnahme nach der Tötung der Fische, wie der Antragsteller zutreffend betont, nicht dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Fische (§ 1 Satz 1 TierSchG) dienen würde und vernünftigerweise nicht gemeint sein kann. Wegen der für das Abhaken der Fische benötigten Zeitdauer steht auch außer Frage, dass die Festlegung der Reihenfolge zwischen dem Töten der Fische und dem Lösen des Angelhakens tierschutzrechtlich relevante Gesichtspunkte berührt, weil sie sich auf die Beeinträchtigungen auswirkt, die die Fische durch das Angeln erfahren.
22Das Vorbringen des Antragstellers zur Sinnlosigkeit des Tötens zufällig geangelter geschützter und nicht zum Verzehr geeigneter Fische beruht auf einer dem Sinngehalt der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung nicht gerecht werdenden Interpretation. Richtig ist zwar, dass nach dem Wortlaut der Anordnung alle geangelten Fische getötet werden müssen und nicht zurückgesetzt werden dürfen. Das schließt Fische ein, die fischereirechtlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LFischVO) zurückzusetzen sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden. Das am Wortlaut der Anordnungen haftende Verständnis geht aber daran vorbei, dass sie sich auf den Umgang mit den sehr großen Fischen beziehen, die der Antragsteller in die Teichanlage eingesetzt hat bzw. einsetzt, damit sie geangelt werden können, und die potentieller Gegenstand des "Catch and Release" sind. Um Fische der vom Antragsteller genannten geschützten Arten sowie kleine ("untermaßige") Fische geht es bei den Anordnungen von vornherein nicht. Auf sie bezieht sich der erklärte Regelungswillen des Antragsgegners unmissverständlich nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung ausführt, er werde bezogen auf geschützte und untermaßige Fische davon absehen, Zuwiderhandlungen zu ahnden. Das mag der Formulierung nach zum Ausdruck bringen, dass die Anordnungen aus der Sicht des Antragsgegners beinhalten, dass eigentlich auch geschützte und untermaßige Fische zu töten und nicht zurückzusetzen sind. Unabhängig davon, ob das erklärte Absehen von einer Ahndung richtigerweise als Klarstellung einer solche Fische ausklammernden Einschränkung der Anordnungen zu verstehen ist, gibt den Ausschlag für deren Regelungsgehalt der in der Ordnungsverfügung erklärte Wille. Dieser ist ausschließlich auf die sehr großen nicht geschützten Fische gerichtet.
23Die Möglichkeit, dass es, für das Zurücksetzen von Fischen einen vernünftigen Grund gibt, wird vom Antragsteller, wie ausgeführt, bezogen auf die mit der Ordnungsverfügung beanstandete Praxis des "Catch and Release" in seiner Teichanlage nicht näher konkretisiert und substantiiert. Insofern führt im Übrigen auch sein Vorbringen in dem nach Ablauf der Frist zur Darlegung von Beschwerdegründen eingereichten Schriftsatz vom 9. April 2015 nicht weiter. Die Ordnungsverfügung fordert gerade nicht das ausnahmslose und sinnlose Töten aller geangelten Fische, sondern das Töten der geangelten sehr großen Fische, weil das mit dem Angeln verbundene Leiden der Fische allein durch die Ausrichtung auf die Verwendung zu Nahrungszwecken legitimiert werde und im Fall des Zurücksetzens der Fische deren erneutes Herausangeln "vorprogrammiert" sei.
24Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung zeigt weder das fristgerecht angebrachte Beschwerdevorbringen auf noch ist sonst ersichtlich, dass dem Aufschubinteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse einzuräumen ist, das den Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt. Auch bei einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aufschubinteresse des Antragstellers. Für den Antragsteller beinhalten die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 Verhaltenspflichten, denen er ohne weiteres bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachkommen kann und die für ihn nicht mit besonderen Belastungen verbunden sind. Das gilt umso mehr, als er im Beschwerdeverfahren selbst vorgetragen hat, bereits jetzt entsprechend dieser Anordnungen zu verfahren. Demgegenüber besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass auch schon während des laufenden Hauptsacheverfahrens tierschutzwidrige Praktiken beim Angeln verhindert werden. Mit Blick darauf entfällt auch die Grundlage für die vom Antragsteller geäußerten Zweifel am öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.