Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RN 3 K 15.1219

bei uns veröffentlicht am12.07.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Annullierung der Modulprüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ aus dem Sommersemester 2014.

Am 16. Juli 2014 fand in den Bachelorstudiengängen Maschinenbau, Automobil- und Nutzfahrzeugtechnik sowie Energie- und Leichtbautechnik an der Hochschule 1... die Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ statt. Aufgabensteller für den Themenbereich „spanende Fertigung“ war Prof. 2..., Aufgabensteller für den Themenbereich „spanlose Fertigung“ der Kläger. Die Prüfung endete mit der Durchschnittsnote von 4,81, nachdem Prof. 2... und der Kläger 96 x die Note 5, 14 x die Note 4 und 4 x die Note 3 vergeben hatten. Die Durchfallquote lag bei 84%. Die Prüfung vom 16. Juli 2014 fiel ähnlich aus wie die Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ aus dem Wintersemester 2013/2014 mit einer Durchfallquote von 83% (von 104 Teilnehmern bestanden 19, 85 bestanden nicht). In den Vorjahren lag die Durchfallquote weitaus niedriger (Sommersemester 2013 mit 34%, Wintersemester 2012/2013 mit 35%, Sommersemester 2012 mit 48%, Wintersemester 2011/2012 mit 31%).

Mit E-Mail vom 30. Juli 2014 forderte der Vorsitzende der Prüfungskommission, Prof. 3..., die Prüfer zu einer Stellungnahme zu den hohen Durchfallquoten auf.

Beide Aufgabensteller verwiesen auf die mangelnde Vorbereitung und Eignung der Studenten und verwahrten sich gegen Versuche, das Niveau an der Hochschule zugunsten der Studierenden zu senken. Seitens der Hochschule wurde ein Gutachten durch Prof. Dr. Ing. 4... in Auftrag gegeben. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2014 an den Dekan, den Kläger und andere verwies Prof. 3... auf den Sturm der Entrüstung durch die Studenten. Diese hätten geltend gemacht, dass sie sich intensiv auf die Prüfung vorbereitet hätten und deshalb schockiert gewesen seien, dass sie keine Chance erhielten. Der Präsident habe aufgrund der Vorabinformation durch die Gutachter keine andere Wahl gehabt, als die Prüfung aufzuheben.

Mit E-Mail vom 2. November und 10. November 2014 an den Vorsitzenden der Prüfungskommission, den Dekan und weitere Kollegen verwies der Kläger auf fehlende Informationen und Rechtsgrundlage für die Prüfungsaufhebung. Der Verwaltungsakt Prüfungsannullierung sei unwirksam.

Das Gutachten des Prof. Dr. Ing. 4... vom 20. November 2014 kam u. a. zu dem Ergebnis, dass die Zahl der Prüfungsfragen deutlich zu hoch für die zur Verfügung stehende Zeit gewesen sei.

Der erste Prüfungsteil von Prof. 2... sei auf 45 Minuten angesetzt und habe aus 34 Einzelfragen bestanden. Es seien pro Frage nur ca. 30 Sekunden verblieben, um diese zu lesen, zu verstehen und beantworten zu können. Eine adäquate Beantwortung der Fragen sei aus Sicht des Gutachters nicht möglich. Auch die Klarheit und der genaue Bedeutungsgehalt der Aufgaben wiesen Mängel auf.

Der zweite Prüfungsteil des Klägers, welcher ebenfalls 45 Minuten umfasst habe, habe zwar nur aus 15 Teilfragen bestanden, doch seien diese ebenfalls nicht in der veranschlagten Zeit angemessen zu bewältigen gewesen. Vor allem habe der Prüfungsinhalt zu einem Großteil nicht der Modulbeschreibung entsprochen.

Die Hochschulleitung wurde bereits vorab im Oktober zu Teilergebnissen des endgültigen Gutachtens informiert.

Mit Schreiben des Präsidenten vom 22. Oktober 2014, gerichtet an den Dekan der Fakultät Maschinenbau und den Vorsitzenden der Prüfungskommission der Fakultät Maschinenbau, hob der Präsident der Hochschule 1... die Teilprüfung II „Grundlagen der Fertigungstechnik“ mit sofortiger Wirkung auf und beauftragte die oben Genannten eine Wiederholungsprüfung zu organisieren.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 hob der Präsident der Hochschule 1...die Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ aus dem Sommersemester 2014 insgesamt auf, da es sich um eine gemeinsame Prüfung im Sinne von § 11 Abs. 3 APO handle. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kündigte am 5. November 2014 durch Aushang die Wiederholung der Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ aus dem Sommersemester 2014 an. Die Prüfung wurde am 12. Dezember 2014 durchgeführt, wobei der Dekan Prof. Dr. 2... die Aufgaben für den Themenbereich „spanende Fertigung“ stellte. In der Wiederholungsprüfung wurde ein Notendurchschnitt von 2,7 erzielt; Nichtbesteher gab es nicht.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 forderte der Kläger den Präsidenten der Hochschule auf, ihm detaillierte Erläuterung zur Aufhebung der Prüfung zu geben.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 wandte sich der anwaltliche Vertreter des Klägers an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.

Die Hochschule 1... wies mit Schreiben vom 24. März 2015 an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst darauf hin, dass die formale Ausgestaltung der Prüfung nicht den Vorgaben in der Studien- und Prüfungsordnung bzw. dem Studien- und Prüfungsplan entspreche. Gemäß § 11 Abs. 3 APO handle es sich um eine gemeinsame Prüfung, was jedoch aus den Angaben auf den Deckblättern nicht erkennbar sei. Für die Studierenden sei auch nicht erkenn- und nachvollziehbar, welche der auf den beiden Prüfungsteilen angegebenen Noten die Endnote sein solle. Die massiv gestiegenen erheblichen Durchfallquoten und die Tatsache, dass es in der Fakultät keinerlei vergleichbare Durchfallquote gebe (zweithöchste im Modul Dynamik mit 66% im Wintersemester 2013/2014 und 62% im Sommersemester 2014) indiziere, dass im Prüfungsverfahren erhebliche Mängel bestanden hätten. Die Aufhebung der Prüfung sei im Einvernehmen mit der Prüfungskommission und dem Dekan der Fakultät Maschinenbau erfolgt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission habe in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 9. Dezember 2014 über die Situation und die Prüfungsaufhebung informiert. Der Prüfungsausschuss habe dies zur Kenntnis genommen und formale Mängel gesehen. Eine Entscheidung habe der Prüfungsausschuss nicht treffen wollen. Die Prüfung leide im Übrigen auch an inhaltlichen Mängeln. Auf den Inhalt des Schreibens vom 24. März 2015 im Übrigen wird Bezug genommen.

Am 24. Juli 2015 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Prüfung werde seit zwölf Jahren nahezu gleichen Inhalts ohne jegliche Beanstandung durchgeführt. Der Kläger begehre die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2014 über die Aufhebung der Gesamtprüfung. Dieser Bescheid - gegenüber den Studierenden handle es sich um einen Verwaltungsakt, ob dies auch gegenüber dem Kläger gelte, könne offen bleiben - greife in die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre ein, welcher Art. 12 GG nicht entgegengehalten werden könne. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. 4... genüge in keiner Weise den notwendigen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, da dieser nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge. Das Gutachten sei in keiner Weise verwertbar. Unabhängig davon sei die Aufhebung der Prüfungsentscheidung schon aus Rechtsgründen zu verfügen. Dass sich der Gutachter bereits vor dem 20. November 2014 kritisch geäußert habe, werde bestritten. Auch habe nur eine geringe Zahl an Studierenden Einspruch eingelegt.

Die Klage sei auch begründet, da der Kläger als Hochschullehrer zwar Beamter sei, jedoch unter dem verfassungsrechtlichen Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG stehe. Das Abhalten von Vorlesungen und die Durchführung einer Prüfung sei originäre Aufgabe eines Hochschullehrers, womit sein Grundverhältnis als Hochschullehrer betroffen sei. Auf das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (Az. 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72) werde verwiesen. Soweit sich die Beklagte auf Art. 21 Abs. 11 BayHSchG berufe, gelte das dort normierte Weisungsrecht lediglich gegenüber dem Dekan. Der Präsident habe weder das Weisungsrecht gegenüber dem Dekan ausgeübt, noch den Prüfungsausschuss beteiligt. Auf die Stellungnahme des Klägers zu fachlichen Fehlern im Gutachten 4... werde Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Teilprüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ des Klägers aus dem Sommersemester 2014 durch den Präsidenten der Hochschule 1... rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger die Klagebefugnis fehle. Verwiesen werde auf die Entscheidung des BayVGH vom 6. März 1986 (Az. 3 B 84 A.1062) zur Klage eines Lehrers gegen die Ungültigerklärung einer Schulaufgabe durch den Schulleiter. Diese Grundsätze würden auch für den Hochschulbereich gelten. Die Prüfungsannullierung sei ein Verwaltungsinternum, das keine Außenwirkung entfalte und zu keiner Rechtsverletzung beim Kläger führe. Offen bleiben könne, ob die Klage nicht an § 54 Abs. 2 BeamtStG scheitere. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da der Kläger als Beamter gemäß Art. 21 Abs. 10 BayHSchG weisungsunterworfen sei. Nach Art. 21 Abs. 11 BayHSchG trage der Präsident dafür Sorge, dass die Professoren und Professorinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllten. Insoweit werde dem Präsidenten ein Aufsichts- und Weisungsrecht zuerkannt. Durch die Verfügung vom 30. Oktober 2014 habe der Präsident insoweit von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht, welche ihm Art. 21 BayHSchG zuerkenne. Da das sog. Betriebsverhältnis im Verhältnis Hochschule 1... - Kläger betroffen gewesen sei, hätte dieser die Entscheidung des Präsidenten hinzunehmen. Dass eine fehlerhafte Prüfung korrigiert werde, sei Pflicht der Hochschulleitung und der zuständigen Gremien, die die Studierenden im Hinblick auf Art. 12 GG und Art. 3 GG vor unfairen Prüfungsaufgaben schützen müssten.

Des Weiteren sei dem Kläger in seiner Prüfung ein nicht heilbarer Angabenfehler in einer Gleichung (Aufgabe 1 auf S. 2 von 5) unterlaufen. Durch Verwechslung eines Vorzeichens hätten drei Aufgaben der Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß gelöst werden können. Dies sei auch für die Mitglieder des Fakultätsrats in der Sitzung vom 2. Dezember 2014 letztendlich ausschlaggebend gewesen, die Prüfung einstimmig aufzuheben.

Auf die Stellungnahmen im Übrigen, insbesondere die Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. 4... vom 2. Juli 2016 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger kommt ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Prüfung/Prüfungsbewertungen der Modulprüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ im Sommersemester 2014 durch den Präsidenten der Hochschule 1...nicht zu.

Die Klage erweist sich zwar als zulässig.

Für das Begehren des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Prüfungsaufhebung der Modulprüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ im Sommersemester 2014 - soweit den Kläger betreffend - festzustellen, kommt nach Auffassung des Gerichts als statthafte Klageart die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog in Betracht.

Der hierfür erforderliche Verwaltungsakt ist in der Aufhebung der Prüfungsbewertungen in ihrer Gesamtheit durch die Schreiben des Präsidenten der Hochschule 1... vom 22. Oktober und 30. Oktober 2014 gegenüber den betroffenen Studierenden zu sehen. In diesem Verhältnis der Hochschule zu den Studierenden bzw. Teilnehmern der genannten Prüfung wird mit der umfassenden Aufhebung der gesamten Prüfung bzw. aller Prüfungsbewertungen das Prüfungsrechtsverhältnis rechtserheblich gestaltet, unabhängig davon, ob das Ergebnis einer Modulprüfung als angreifbarer Verwaltungsakt zu sehen ist.

Als „Akt“ der Aufhebung liegen alleine die Schreiben des Präsidenten der Hochschule vom 22. Oktober und 30. Oktober 2014 vor, die zwar nicht an die Teilnehmer der Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ im Sommersemester 2014, sondern an den Vorsitzenden der Prüfungskommission und den Dekan der Fakultät Maschinenbau gerichtet sind mit dem Auftrag, eine Wiederholung der Prüfung zu organisieren. Diese Schreiben wurden jedoch über Internet und Aushang an der Hochschule bekannt gegeben und unterrichteten die Studierenden über die vollumfängliche Aufhebung ihrer Prüfung. Dadurch sollte nach dem objektiven Empfängerhorizont für die betroffenen Studenten erkennbar eine Regelung getroffen werden, welche durch hochschulinternen Aushang und Einstellen im Internet in Form der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wurde.

Dahingestellt kann bleiben, ob nach dem Vortrag der Beklagten die Aufhebung der Prüfungsbewertungen erst mit der Herausnahme der vergebenen Noten aus dem elektronischen Studienbuch zu sehen ist oder ob sich dies lediglich als Vollzugsakt der Entscheidung des Präsidenten darstellt. Einzelanschreiben mit Informationen des jeweiligen Prüflings über die Aufhebung seiner Prüfungsbewertung sind jedenfalls nicht erfolgt.

Sieht man - wie vorliegend angenommen - in den öffentlich bekannt gegeben Schreiben des Präsidenten der Hochschule vom 22. Oktober und 30. Oktober 2014 einen Verwaltungsakt gegenüber den betroffenen Studierenden, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Prüfungsannullierung gegenüber dem Kläger als Prüfer und Aufgabensteller in seinem Verhältnis zur Hochschule als Verwaltungsakt und damit eine Betroffenheit in seinem Grundverhältnis gegeben ist.

Dieser Verwaltungsakt hat sich mit der Durchführung der Wiederholungsprüfung im Dezember 2014 vor Klageerhebung erledigt.

Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse kann in dem Gedanken der Rehabilitation des Klägers gesehen werden, da die Schreiben des Präsidenten der Hochschule vom 22. Oktober und 30. Oktober 2014 mit Benennung der betroffenen Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ und der betroffenen Prüfer nicht nur hochschulintern, sondern nach Angaben des Klägers auch im Internet veröffentlicht wurde.

Anders als die Beklagte meint, kann sich der Kläger für die im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog auch auf Art. 5 Abs. 3 GG stützen.

Ob die Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers unter die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrfreiheit fällt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1973 (1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72) ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum gewährleistet, der vor allem die auf wissenschaftliche Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst, sich aber mit der Frage, inwieweit die Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt und mithin der Lehre zuzurechnen ist, nicht auseinandergesetzt. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 (1 BvR 216/07), wonach Fachhochschullehrer, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, sich auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen können, beantwortet dies nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat hier als Kern der vorbehaltslos gewährten Lehrfreiheit insbesondere die freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehrveranstaltungen gesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 1985 (Az. 7 B 233 und 234.84, NVwZ 1986, 376) und vom 18. August 1997 (Az. 6 B 15/97 - juris - hier ging es um die Zuerkennung einer Prüfungsverhinderung) die Frage, ob die Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt, offen gelassen.

Während sich die herrschende Meinung in der Literatur dafür ausspricht, dass auch die Prüfungstätigkeit der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Lehrfreiheit zuzurechnen ist, so dass prüfende Professoren bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen unabhängig und weisungsfrei sind (so u. a. Jarras/Pieroth, Grundgesetz, Komm., 10. Aufl., Rn. 123 zu Art. 5 GG; Grzeszik in Geis, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Rn. 208), wird die gegensätzliche Auffassung von Niehus vertreten. Danach ändert der Umstand, dass die Gestaltung der Hochschulprüfungsordnungen mit ihren Vorgaben für den zulässigen Prüfungsstoff „wissenschaftsrelevante Angelegenheiten“ sind, nichts daran, dass die im Einzelfall vorzunehmende Bewertung der individuellen Leistungen und Fähigkeiten des einzelnen Prüflings ein „normaler Prüfungsvorgang“ ist, der nicht durch die Wissenschafts-, Forschungs- und Lehrfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG modifiziert ist (so Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 796). Während das Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung vom 7. Januar 2002 (Az. M 3 K 01.2675 - juris; so auch OVG Berlin, U.v. 13.9.1984 - DVBl. 1985, 1088) die Bewertung einer Diplomprüfungsarbeit nicht als durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt angesehen hat, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 12. September 1984 (Az. 7 CE 84.A 1563, DÖV 1985, 496) das Abhalten von Prüfungen dem Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit der Lehre zugerechnet. Letztendlich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002 (Az. 7 ZB 02.1231 - juris) diese Frage offen gelassen.

Aus Sicht des Gerichts ist nach alledem die Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers als Ausfluss und Ergebnis der Lehre dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG zuzuordnen und eine Klagebefugnis des Klägers damit zu bejahen.

Die Klage erweist sich allerdings als unbegründet, denn unabhängig von der Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Aufhebung der gesamten Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ bzw. der gesamten Prüfungsbewertungen durch den Präsidenten der Hochschule 1... ist eine zum Erfolg der Klage führende Rechtsverletzung des Klägers (soweit ihn betreffend) nicht gegeben.

Für die Aufhebung der Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ im Sommersemester 2014 mit Schreiben des Präsidenten der Hochschule 1... vom 22. Oktober 2014 (Teilprüfung des Klägers) und vom 30. Oktober 2014 (Aufhebung der gesamten Prüfung), ist eine Befugnis des Präsidenten allerdings hierfür nicht ersichtlich.

Anders als die Beklagte meint, kann in den genannten Schreiben des Präsidenten, welche an den Dekan der Fakultät Maschinenbau und den Vorsitzenden der Prüfungskommission der Fakultät Maschinenbau gerichtet sind, nicht der Wille des Präsidenten gesehen werden, die Aufhebung der Prüfungsbewertungen einem anderen Organ der Hochschule zu überantworten. Vielmehr spricht der Wortlaut dieser Schreiben „Ich hebe die Teilprüfung II von Herrn Prof. Dr. ... mit sofortiger Wirkung auf“ und „ ... Ich behalte mir weitere Schritte bezüglich der ersten Teilprüfung - spanende Fertigung - von Herrn Prof. Dr. 2..., vor“ (Schreiben vom 22.10.2014) sowie die Äußerung „Aus diesem Grund sehe ich mich gezwungen, die Prüfung Grundlagen der Fertigungstechnik der Prof. 2... und .... aus dem Sommersemester 2014 in ihrer Gesamtheit aufzuheben“ dafür, dass der Präsident der Hochschule von seiner eigenen Zuständigkeit ausgegangen ist.

Die an die Adressaten der Schreiben gerichtete Bitte, „die notwendigen Schritte einzuleiten, um den betroffenen Studierenden eine Wiederholungsprüfung zu ermöglichen“, lässt nicht erkennen, dass die Entscheidung über die Aufhebung der Prüfungsbewertungen in ihrer Gesamtheit letztendlich einem anderen Organ überlassen bleiben sollte, sondern stellt die Aufforderung dar, seine Entscheidung umzusetzen. Dass der Präsident der Hochschule dies letztendlich auch so gesehen hat, wird aus dessen Schreiben vom 24. März 2015 an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (S. 6 des Schreibens, Blatt 146 der Behördenakte) deutlich, wonach zunächst die betroffene Teilprüfung II und sodann die gemeinsame Prüfung „durch mich als Präsident aufgehoben“ wurde.

Der Hinweis des Präsidenten auf Art. 21 Abs. 11 BayHSchG vermag seine Zuständigkeit allerdings nicht zu begründen, da Art. 21 Abs. 11 BayHSchG lediglich gegenüber dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht im Rahmen der Aufgabe normiert, im Zusammenwirken mit dem Dekan oder der Dekanin dafür Sorge zu tragen, dass die Professoren und Professorinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ebenso wenig liegt ein unaufschiebbarer Fall im Sinne von Art. 21 Abs. 13 BayHSchG vor, wonach der Präsident für die Hochschulleitung die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen könnte (vgl. auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28.5.2015 an den Klägervertreter, Bl. 6 ff. der Gerichtsakte).

Vielmehr ist gemäß § 3 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RAPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686) i.d. Fassung vom 1.Oktober 2010 (GVBl. S. 688) davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss als Prüfungsorgan im Sinne von § 3 Abs. 1 RaPO für die hier bedeutende Maßnahme einer Aufhebung der gesamten Prüfungsbewertungen einer Modulprüfung das zuständige Organ ist. Denn der Prüfungsausschuss ist insbesondere für sonstige Prüfungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 RaPO), die Überwachung der vorschriftsmäßigen Anwendung der Prüfungsbestimmungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 RaPO), sowie die Behandlung von Widersprüchen gegen Prüfungsentscheidungen sowie die Entscheidung über Beschwerden in Prüfungsangelegenheiten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 4 RaPO) zuständig. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RaPO kann der Prüfungsausschuss rechtswidrige Entscheidungen anderer Prüfungsorgane beanstanden und aufheben. Da die Prüfer als Prüfungsorgan im Sinne von § 3 Abs. 1 RAPO fungieren, wäre es dem Prüfungsausschuss oblegen, dessen Bewertungen zu beanstanden und aufzuheben.

Dass der Prüfungsausschuss sich die Entscheidung des Präsidenten, die gesamte Prüfung aufzuheben, zu eigen gemacht hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus dem vorgelegten Protokoll zur Sitzung des Prüfungsausschusses vom 9. Dezember 2014 zu TOP 4 „Prüfung Grundlagen der Fertigungstechnik Sommersemester 2014 - Fakultät MB“ geht lediglich hervor, dass der Prüfungsausschuss den Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und die formalen Mängel sieht. Eine eigene Entscheidung sollte damit nicht getroffen werden, zumal der Vorsitzende der Prüfungskommission, Prof. 3..., auf die Zuständigkeit des Präsidenten gemäß Art. 21 Abs. 11 BayHSchG in diesem Rahmen hingewiesen hat.

Soweit die Beklagte eine Zuständigkeit der Prüfungskommission im Sinne von § 3 Abs. 3 RaPO zur Aufhebung der Prüfungsbewertungen und dessen Umsetzung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Löschen der Bewertungen der Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ im elektronischen Studienbuch sieht, ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl der Dekan der Fakultät Maschinenbau als auch der Vorsitzende der Prüfungskommission in ihren E-Mails vom 30. Oktober 2014 mit dem Wortlaut u. a. „Nur der Präsident in seiner Funktion hat die Möglichkeit, überhaupt zu agieren“, „Die Wiederholung der Prüfung ist durch uns umzusetzen“, „Der Präsident hatte keine andere Wahl als die Prüfung aufzuheben“, selbst davon ausgegangen sind, dass der Präsident der Hochschule zur Aufhebung der Prüfung bzw. Prüfungsbewertungen in ihrer Gesamtheit befugt ist und sie lediglich den Auftrag des Präsidenten, eine Wiederholungsprüfung zu ermöglichen, umzusetzen haben (vgl. auch E-Mail des Vorsitzenden der Prüfungskommission an die Prüfer vom 3.11.2014). Aus den vorliegenden E-Mails lässt sich jedoch nicht erkennen, dass die Prüfungskommission als das nach Auffassung der Beklagten zuständige Organ überhaupt über die Aufhebung der Prüfungsbewertungen entscheiden sollte. Vielmehr sollte die Prüfungskommission, ihren übertragenen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 RAPO entsprechend, die Durchführung der Wiederholungsprüfung organisatorisch umsetzen.

Was die materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Prüfungsbewertungen anbelangt, spricht Einiges dafür, dass die Anforderungen an die Studierenden zu hoch waren, insbesondere was die zeitlichen Gegebenheiten anbelangt (nach Prof. Dr. Ing. 4... ist die Zahl der Prüfungsfragen in beiden Prüfungsteilen für die zur Verfügung stehende Zeit zu hoch - Gutachten vom 20.11.2014). Ebenfalls ein Indiz hierfür mögen die erheblich gestiegenen Durchfallquoten in der Modulprüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ im Wintersemester 2013/2014 mit 83% und im Sommersemester 2014 mit 84% sein. Auch soweit der Gutachter Prof. Dr. Ing. 4... eine fehlende inhaltliche Passung der Modulbeschreibung des Moduls „Grundlagen der Fertigungstechnik“ zum Prüfungsteil II sieht, fällt auf, dass nunmehr die Modulbeschreibung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ insbesondere „spanlose Fertigungsverfahren“ ab dem Wintersemester 2014/2015 entsprechend angepasst wurde.

Unabhängig jedoch von der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Prüfungsbewertungen durch den Präsidenten der Hochschule 1..., hat nach Auffassung der Kammer vorliegend das Recht des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 GG hinter dem Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (Recht auf faires Verfahren) zurückzutreten. Denn die Lehrfreiheit aus Art.5 Abs. 3 GG ist nicht unbegrenzt. Gegenüber anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Werten, kommt ihr nicht schlechthin der Vorrang zu, sondern ist die notwendig werdende Grenzziehung zwischen dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz gleichfalls verfassungsrechtlich geschützter Werte im Wege der Güterabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 14. Oktober 2002, Az. 7 ZB 02.1231-juris). Dabei muss die Abwägung den Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Wahrung der Einheit des Grundgesetzes Rechnung tragen (so Leibholz/Rinck, GG, Komm., Stand: Mai 2011, Rn. 1104 zu Art. 5 Abs. 3).

Hier gebietet Art. 12 Abs. 1 GG im Lichte des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, die Studierenden im Falle einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Prüfungsbewertungen nach mehr als 18 Monaten nach Ablegen und Bestehen der erneuten Prüfung im Modul „Grundlagen der Fertigungstechnik“ im Dezember 2014 nicht mit der Unsicherheit einer möglichen Aufhebung ihrer Prüfungsbewertungen nach Art. 48 BayVwVfG zu belasten. Denn mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Prüfungsbewertungen wäre kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht mehr der Regelungsgehalt des hier streitgegenständlichen Verwaltungsakts (Aufhebung aller Prüfungsbewertungen der Modulprüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ im Sommersemester 2014) maßgeblich, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten erledigten Verwaltungsakts besteht (vgl. Kopp/Schenke, Komm. VwGO, 20. Aufl., Rn. 148 zu § 113). Würden danach die ursprünglichen Prüfungsbewertungen (Nichtbestehen von 84% der Prüflinge) wieder aufleben, könnte das entscheidende Konsequenzen nach sich ziehen, z. B. für Prüflinge, die die Modulprüfung als Wiederholer mitgeschrieben haben (im Hinblick auf die Durchfallquote im Semester zuvor - Wintersemester 2013/2014 - mit 83% dürfte dies kein geringer Anteil sein). Nach § 26 Abs. 1 RaPO i. V. m. § 15 Abs. 1 APO kann nämlich eine Modulprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ bewertet wurde, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in höchstens vier Prüfungen möglich. Sollte ein Prüfling diesen Umfang bereits ausgeschöpft haben, könnte dies zum endgültigen Nichtbestehen führen. Auch wären Konsequenzen denkbar für Studenten, die ihre Bachelorprüfung bereits erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Rechtsunsicherheit mit allen möglichen Auswirkungen wäre für die betroffenen Studierenden nach mehr als drei Semestern nach Ablegen der erneuten Modulprüfung unzumutbar und nicht hinnehmbar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RN 3 K 15.1219 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.