Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - 7 ZB 16.1753

bei uns veröffentlicht am28.04.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Bewertung einer Modulprüfung in den Bachelorstudiengängen Maschinenbau, Automobil- und Nutzfahrzeugtechnik, Energie- und Leichtbautechnik, zum Modul „Grundlagen der Fertigungstechnik“ an der Hochschule L. im Sommersemester 2014, an der er als Prüfer mitgewirkt hat, annulliert und in der Folge die Prüfung wiederholt worden ist, wobei die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung dem Leistungsnachweis zugrunde gelegt worden sind.

Die ursprüngliche Prüfung hatte einen Notendurchschnitt von 4,81 bei einer Durchfallquote von 84% ergeben. Eine Beurteilung der Prüfung und der Prüfungsbewertung durch einen an einer anderen Hochschule lehrenden Professor ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zahl der Prüfungsfragen deutlich zu hoch für die zur Verfügung stehende Zeit gewesen ist und der Prüfungsinhalt zu einem Großteil nicht der Modulbeschreibung entsprochen hat. Mit Schreiben an den Dekan der Fakultät Maschinenbau und den Vorsitzenden der Prüfungskommission hob der Präsident der Hochschule die Prüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ des Sommersemesters 2014 in ihrer Gesamtheit auf, mit der Möglichkeit für jene Studierenden, die diese Prüfung bestanden haben, sie anerkennen zu lassen und ordnete an, die notwendigen Schritte einzuleiten, um den betroffenen Studierenden eine Wiederholungsprüfung zu ermöglichen. Die Prüfungswiederholung ergab einen Notendurchschnitt von 2,7, wobei alle Teilnehmer bestanden haben.

Nachdem der Kläger mit seiner Forderung, die Aufhebung der Prüfung zu begründen, und dem Verlangen, die entsprechende Veröffentlichung im Internet zu löschen, erfolglos geblieben war, hat er Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass die Aufhebung der Teilprüfung „Grundlagen der Fertigungstechnik“ des Klägers aus dem Sommersemester 2014 durch den Präsidenten der Hochschule rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der in der Aufhebung der Prüfungsbewertungen in ihrer Gesamtheit bestehende Verwaltungsakt habe sich mit der Durchführung der Wiederholungsprüfung noch vor Klageerhebung erledigt. An der Feststellung habe der Kläger ein Rehabilitationsinteresse, weil der Vorgang im Internet nicht nur hochschulintern veröffentlicht worden sei. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus seiner durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Lehrfreiheit. Allerdings sei die Klage unbegründet, weil unabhängig von formeller und materieller Rechtmäßigkeit der Prüfungsaufhebung das Recht des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 GG hinter dem Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zurückzutreten habe. Das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gebiete, die Studierenden im Nachhinein nicht mit der Unsicherheit einer möglichen Rücknahme der Bewertung der Wiederholungsprüfung nach Art. 48 BayVwVfG zu belasten.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. An der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht hätte von einem Verwaltungsakt auch gegenüber dem Kläger ausgehen und die Klage als Anfechtungsklage behandeln müssen. Ferner hätte es bei der Abwägung zwischen der Lehrfreiheit des Klägers und der Freiheit der Berufswahl der Prüflinge zum Ergebnis kommen müssen, dass wegen der Doppelwirkung der Aufhebung der Prüfungsentscheidung die Rechte der Studierenden nicht tangiert würden, wenn die Prüfung zwar ihnen gegenüber, jedoch nicht gegenüber dem Kläger als aufgehoben gelte. Dabei könne die Frage offen bleiben, ob die Aufhebung der Prüfungsentscheidung gegenüber den Studierenden rechtmäßig war. Das Verwaltungsgericht könne auch nicht darlegen, weshalb das Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein soll. Außerdem weise die Sache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung.

Die Beklagte tritt dem entgegen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen eigenen Antrag, hält jedoch die angegriffene Entscheidung im Ergebnis für rechtmäßig, weil die Klage mangels Klagebefugnis des Klägers bereits unzulässig sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen im Ergebnis nicht.

Die Entscheidung über die Aufhebung der Prüfungsbewertung ist schon allein denkgesetzlich gegenüber allen Beteiligten gleichermaßen wirksam. Für den Erfolg einer Klage ist entscheidend, ob bzw. wie weit die Aufhebung der Prüfungsbewertung subjektive Rechte des klagenden Beteiligten berührt und diese gegebenenfalls verletzt. Im Hinblick auf den Kläger stellt sich die Frage, ob er in seinem Grundrecht auf Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 24.5.1991 - 7 NB 5/90, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134; B.v. 22.8.2005 - 6 BN 1/05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263; die Entscheidungen betreffen zwar Normenkontrollanträge von Hochschullehrern gegen Prüfungsordnungen, treffen jedoch auch auf Prüfungsbewertungen im Einzelfall zu) ist geklärt, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Hochschullehrern einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum verbürgt, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Sie müssen so frei wie möglich ihren wissenschaftlichen Auftrag erfüllen können. Nach der einfach-gesetzlichen Konkretisierung in § 4 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl S. 18), zuletzt geändert mit Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl S. 506), umfasst die Freiheit der Lehre insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.

Die Frage nach dem Studienerfolg der Studierenden hingegen ist in erster Linie an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Zu einer Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kommt es nur, soweit von Regelungen oder Anordnungen hinsichtlich der gestellten Leistungsanforderungen bei Prüfungen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen. Nur wenn derartige Rückwirkungen im konkreten Fall vorliegen, ist die Lehrfreiheit des Hochschullehrers berührt. Ein Recht des Prüfers an seinen Prüfungsbewertungen, auch wenn sie im Rahmen des dem Prüfer zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums getroffen worden sind, außerhalb der Lehrfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht anerkannt (BayVGH, B.v. 6.3.1986 - 3 B 84 A.1062 zur Ungültigkeitserklärung einer Schulaufgabe an einem Gymnasium).

Rückwirkungen der Aufhebung der Prüfungsbewertung sowie der Anordnung der Prüfungswiederholung auf die Lehrfreiheit des Klägers in diesem Sinn, dass sie sich auf die inhaltliche und methodische Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen auswirken, sind nicht erkennbar und können auch dem Gutachten von Prof. Dr. K. nicht entnommen werden. Anhaltspunkte dafür wurden auch in der Antragsbegründung nicht vorgetragen.

Die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen damit entweder nicht vor oder sind nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob sich der Kläger auf das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann, ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Darauf, ob die Prüfungsanforderungen zu hoch waren, kommt es nicht an, weil insoweit keine Rückwirkung auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung des Klägers zu erkennen ist. Auf die Frage, welche Auswirkungen die Aufhebung der Prüfungsentscheidung auf die Teilnehmer hatte, die bestanden hatten, kommt es bei der Prüfung, ob Rechte des Klägers betroffen sind, ebenfalls nicht an. Im Übrigen war diesen Prüflingen die Möglichkeit eröffnet, es beim Ergebnis der bestandenen Modulprüfung vom 16. Juli 2014 zu belassen. Ebenso wenig ergeben sich aus der Frage, ob es sich bei der Prüfungsaufhebung um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung oder mit Doppelwirkung handelt, entscheidungserhebliche besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.

Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Fragestellung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ob die Abhaltung von Prüfungen unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt bzw. unter welchen Voraussetzungen dieses Grundrecht gegenüber dem Schutz der Studierenden zurückzutreten hat, ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Frage, inwieweit im konkreten Einzelfall die Prüfungsaufhebung auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen des Klägers zurückwirkt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen. Die Fragestellungen, ob eine Klagebefugnis des Klägers als beteiligtem Dritten trotz der Aufhebung der Prüfungsentscheidung gegenüber den Studierenden besteht, und ob zwei Verwaltungsakte oder ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung oder Drittwirkung vorliegen, sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium


(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grund

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.