Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der nach eigenen Angaben am … 1996 geboren wurde und eritreischer Staatsangehöriger vom Stamm der Tigrinya ist, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Er reiste am 14.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5.10.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Im Rahmen des Asylverfahrens übergab der Kläger an das Bundesamt einen Taufschein, der ihm nach eigenen Angaben von einem Bekannten aus Eritrea mit dem Flugzeug gebracht worden sei.

Im Rahmen seines persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 5.10.2015 in München gab er zu seiner Reiseroute an, dass er am 7.7.2014 Eritrea verlassen habe und über den Sudan (ein Monat und zwei Wochen Aufenthalt), Libyen (zwei Monate und acht Tage Aufenthalt), Italien (zwei Wochen Aufenthalt) und Österreich nach Deutschland gekommen sei. In Italien sei er am 31.10.2014 eingereist.

Im Rahmen des Asylverfahrens übersandte das Bundesamt dem Kläger einen Fragebogen, den der Kläger ausfüllte. Er gab darin zu seinen persönlichen Erlebnissen im Herkunftsland an, dass am Anfang alles in Ordnung war, er aber aus gesundheitlichen Gründen die Schule unterbrochen habe. Dann habe er einen Brief mit dem Befehl erhalten, dass er zum Militärdienst müsse. Wegen der drohenden Einberufung zum National Service sei er geflohen. Da er illegal geflohen sei, rechne er mit einer lebenslangen Gefängnisstrafe. Er beschränke seinen Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Er wolle daher eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25.1.2016 gab er im Wesentlichen an, er habe in A. im Viertel G. gewohnt. Einen Pass, Passersatz oder Personalausweis habe er nie besessen. Seine Eltern M. und E. würden noch in A. leben. Den letzten telefonischen Kontakt habe er vor zwei Monaten mit ihnen gehabt. Es würden auch noch vier Schwestern, ein Bruder, Onkel und Tanten im Heimatland leben. Er sei bis zur 9. Klasse in die Schule gegangen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Sein Vater sei Soldat und habe ihnen immer Geld gegeben. Er sei, als er Eritrea 18 jährig verlassen habe, immer noch zur Schule gegangen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Zu seinen persönlichen Erlebnissen in Eritrea gab er an, dass er immer wieder mitbekommen habe, wie andere unter Zwang als Soldaten mitgenommen worden seien. Seine drei älteren Brüder seien alle mitgenommen worden. Er habe Angst gehabt, dass ihm das gleiche passiere. Bei seiner Rückkehr rechne er mit lebenslangem Gefängnis oder der Todesstrafe, da er das Land illegal verlassen habe. Zu seiner Ausreise gab er an, er habe Eritrea ca. im Mai 2014 verlassen und sei über Sudan, Libyen nach Italien gereist. Dort habe er aber keinen Asylantrag gestellt, weil in Italien Menschen nicht so gut behandelt würden. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, weil Deutschland die Menschen gut behandeln würde.

Mit Bescheid vom 10.6.2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 des Bescheids vom 10.6.2016). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2 des Bescheids vom 10.6.2016). Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) drohe, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen würden. Der Kläger sei jedoch kein Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG. Er habe keine individuellen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Aus dem Vorbringen des Antragsstellers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Für die Feststellung des Flüchtlingsstatus müsse zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung müsse dem Antragssteller gerade wegen mindestens einem dieser Verfolgungsgründe drohen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

In der Akte des Bundesamtes befinden sich zwei Vermerke. Im Vermerk vom 30.1.2016 wird festgestellt, dass eine positive Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wahrscheinlich scheint. Zur Asyl- und Flüchtlingseigenschaft wird festgehalten, dass sie aufgrund des fehlenden Vortrags zu möglichen individuellen konkreten Verfolgungsgründen abzulehnen war. In einem weiteren Vermerk vom 10.6.2016 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung (§ 4 Abs. 1 AsylG) getroffen worden war, da der Antragssteller nachvollziehbar dargelegt habe, dass er vor dem Nationaldienst in Eritrea geflohen sei und das Land illegal verlassen habe. Aus diesem Grund drohe ihm eine Bestrafung unter unmenschlichen Haftbedingungen. Weiter wird ausgeführt, dass die Bestrafung zudem an asylerhebliche Merkmale anknüpfe, da der Ausländer wegen illegaler Ausreise und Wehrdienstentziehung als Gegner des eritreischen Staatswesens angesehen werde und die Strafe damit politischen Sanktionscharakter habe. Es wird dabei auf das Urteil des VG Frankfurt (U.v. 14.2.2011 - 8 K 4878/10.F.A bzw. den Gerichtsbescheid des VG Wiesbaden (Gerichtsbescheid v. 14.3.2013 - 5 K 448/12.WI.A) hingewiesen.

Am 4.7.2016 ließ der Kläger Verpflichtungsklage erheben. Er habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Im Antrag bringt die Klägervertreterin im Wesentlichen vor, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet sei, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen würden, die an Verfolgungsgründe i. S. d. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen würden. Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sähe für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entzögen, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder Freiheitstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen käme nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Tatsächlich würden Personen, die sich dem Nationalen Dienst entzögen, üblicherweise ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung für ein bis zwei Jahre inhaftiert (vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 26 f.; UNHCR, Eligibility Guidlines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20.4.2011, S. 11). Weitere Repressalien bestünden im Entzug von Genehmigungen zum Betrieb eines Gewerbes und Enteignungen. Nach den Eindrücken von Flüchtlingen scheine die Dauer der Inhaftierung im Ermessen des befehlshabenden Offiziers zu liegen (vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013). Nach anderen Berichten könne die Dauer und die Bedingungen der Inhaftierung durch Geldzahlung günstig beeinflusst werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15.10.2014, S. 18). Die vorstehenden Ausführungen würden auch für Personen gelten, die außerhalb des eigentlichen militärischen Bereichs, z. B. bei Baufirmen, ihren Dienst ableisten. Diese Personen würden, sofern sie sich der ihnen zugewiesen Arbeit entziehen, von den eritreischen Behörden ebenfalls als Deserteure angesehen. Ferner seien die Haftbedingungen häufig hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen der massiven Überbelegung der Gefängnisse und unzureichender medizinischer Behandlung. Folter und Misshandlungen seien während der Inhaftierung verbreitet. Der Kläger würde im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst einberufen werden und könne sich dem nicht straflos entziehen. Dass er bislang nicht einberufen worden wäre, läge lediglich daran, dass er sich im Ausland aufgehalten habe. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, sich nach Eritrea zu begeben und auf seinen Einberufungsbefehl zu warten, um dann erneut zu fliehen. Durch seine Flucht nach Deutschland und die Stellung eines Asylantrags habe der Kläger gegenüber dem eritreischen Regime zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Wehrdienst nicht erbringen wolle. Die Ablehnung der Ableistung des Nationalen Dienstes und auch die Tatsache, dass der Kläger in einem anderen Land Schutz suche, würden vom eritreischen Regime als oppositionelle Handlung bewertet. Darüber hinaus gelte der Kläger als Hochverräter, weil er Eritrea illegal verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr würden dem Kläger Festnahme, willkürliche Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Ermordung drohen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 10.6.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt im Schriftsatz vom 13.7.2016 unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 äußerte der Kläger bei seiner Befragung, dass er fünf ältere Geschwister habe (vier Brüder und eine Schwester). Die Widersprüchlichkeiten bezüglich seiner familiären Situation seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Ferner gab der Kläger an, er hätte sich wegen einer Razzia, die in seiner Schule stattgefunden habe, für mehrere Monate versteckt gehalten und sei dann aus Furcht vor dem Militärdienst geflohen. Die Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Die Klägervertreterin führte vertiefend zu ihrem Vorbringen in der Klageschrift aus, dass die Bestrafung, die der Kläger zu erwarten hätte, weil er sich dem Nationalen Dienst entzogen hätte und illegal ausgereist sei, politisch motiviert sei. Hierfür spräche, dass die Bestrafung ohne gerichtliches Verfahren erfolge, und der Umfang und die Härte der Bestrafung. Auch sei die Bestrafung von illegalen Ausreisen typisch für repressive Regime.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 10.6.2016 in seiner Nr. 2 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) hat. Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wurde ihm bereits mit Bescheid vom 10.6.2016 gewährt.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris). Auch eine kriminelle Verfolgung muss an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 - Au 1 K 16.30744 - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.

Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.

Der Kläger macht geltend, Eritrea verlassen zu haben, um der drohenden Einberufung zum Nationalen Dienst zu entgehen. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers trotz gewisser Widersprüchlichkeiten noch glaubhaft ist. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger vor der drohenden Einberufung geflohen ist und sein Heimatland im Wege der illegalen Ausreise verlassen hat, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Die Einberufung zum Nationalen Dienst durch den eritreischen Staat stellt keinen im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtlichen Verfolgungsgrund dar.

Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14). Ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt die Heranziehung zum Militärdienst grundsätzlich schon nicht dem Schutzversprechen. Denn diese Vorschrift definiert lediglich Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit einer Verweigerung des Militärdienstes nur in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen und Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen, schwere politische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der vereinten Nationen) (vgl. hierzu VG München, U.v. 13.7.2016 - M12 K 16.31184 - juris, VG Ansbach, U.v. 26.9.2016 - .AN 3 K 16.30584 - juris). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, auch wenn zwischen Eritrea und Äthiopien trotz Friedensabkommen von Algier vom 12.12.2000 nach wie vor Spannungen bestehen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberechtliche Lage in Eritrea, Stand August 2015, vom 14. Dezember 2015 I.1. S. 7).

Die Heranziehung zum Nationen Dienst in Eritrea knüpft auch nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Denn bei der Heranziehung zum Nationalen Dienst werden in Eritrea alle Gruppen der Gesellschaft im Wesentlichen gleich behandelt; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion usw. findet nicht statt (vgl. hierzu etwa VG Potsdam, U.v. 17.2.2016 - 6 K 1995/15.A - juris; VG München, U.v. 13.7.2016 - M 12 K 16.31184 - juris; VGH BW, U.v. 21.1.2003 - A 9 S 297/00 - juris).

Jedoch kann in den Sanktionierungsmaßnahmen einer Wehrpflichtentziehung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 2 AsylG liegen.

Das Gericht geht hierbei davon aus, dass auch Personen im dienstpflichtigen Alter, welche den Dienst noch nicht angetreten haben oder dem Aufgebot keine Folge geleistet haben, von den Behörden als Dienstverweigerer angesehen werden und damit bei ihrer Rückkehr - neben der Pflicht zur Ableistung des Nationalen Dienstes - auch Sanktionen, wie z. B. Haft, nicht ausgeschlossen werden können (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016, S. 40). In der Praxis kann die Bestrafung von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14.12.2015, Stand: August 2015, S. 18).

Allerdings stellt nicht jede Sanktionierung automatisch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Denn die Einberufung zum Wehrdienst und die Bestrafung einer gesetzwidrigen Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht stellen grundsätzlich nicht Maßnahmen politischer Verfolgung dar. Es ist das Recht eines jeden Staates, die Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen seiner Gesetze grundsätzlich von allen davon erfassten Bürgern unterschiedslos zu verlangen (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2000 - 9 B 96.35177; vgl. auch EuGH, U.v. 26.2.2015 - Shepherd, C-472/13 - Rn. 47 ff, zu erforderlichen Maßnahmen des Staates, um sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft durchzusetzen).

Aber auch wenn man hier in der Bestrafung eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 AsylG annimmt, erfordert eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gem. § 3a Abs. 3 AsylG einen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen.

Regelmäßig dienen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung allerdings nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U. v. 18.5.2015 - 5 A 465/14). In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn19).

Es kann jedoch nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, vom eritreischen Staat allgemein als Regimegegnerschaft gesehen wird und der Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter zukommt.

Explizite Erkenntnisse, dass die eritreische Regierung Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen und illegal ausreisen, generell als Regimegegner einstuft und politisch verfolgt, ergeben sich für das Gericht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14.12.2015, Stand: August 2015, S. 17 f.; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). Diese aktuelleren Berichte zeigen eine große Bandbreite möglicher Folgen bei der Rückkehr von Personen, die illegal ausgereist sind, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, nämlich von einer Belehrung und Ableistung des Nationalen Dienstes bis zu Haft (Monaten oder Jahre). Diese Bandbreite spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass diese Personen nicht automatisch als Regimegegner eingestuft werden und damit nicht generell einer politischen Verfolgung unterliegen. Ebenso spricht gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen - zumindest vorübergehenden - Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (2% Steuer) bezahlt wurde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationalen Dienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es temporäre Reisen zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016; S. 39). Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, sprechen gegen eine generelle Einstufung als politischer Gegner.

Nach der zugrundeliegenden Auskunftslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die illegale Ausreise an sich - wie von Klägerseite vorgebracht - vom eritreischen Staat als Hochverrat angesehen wird. Die oben genannten Erkenntnisse betreffen gerade Personen, die illegal ausreisten, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, also beide Tatbestände verwirklichen.

Damit liegt nach Auffassung des Gerichts in den möglichen Sanktionen für eine Wehrdienstverweigerung durch illegale Ausreise ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine flüchtlingsrelevante Bestrafung mit politischem Charakter (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 26.9.2016 - AN 3 K 16.30584 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 - Au 1 K 16.30744 - juris; bzgl. nur illegaler Ausreise VG Braunschweig, U.v. 7.7.2015 - 7 A 368/14; a.A. VG Schwerin, U.v. 8.7.2016 - 15 A 190/15 As - juris; VG Schwerin, U.v. 29.2.2016 - 15 A 3628/15 As - juris; VG Minden, U.v. 13.11.2014 - 10 K 2815/13.A - juris, VG Kassel, Gerichtsbescheid v. 22.7.2014 - 1 K 1364/13.KS.A).

Dass die Praxis der Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Wehrdienstentzug aufgrund der in Eritrea herrschenden Willkürherrschaft ohne unabhängiges Justizwesen, mit willkürlichen Inhaftierungen, körperlichen Misshandlungen, Folter und Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen massiv elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechte verletzt, steht außer Zweifel. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, sondern er führte zur Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Auch die bloße Asylantragsstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in Eritrea (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14.12.2015, Stand: August 2015, S. 17 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 RVG.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Apr. 2017 - W 3 K 16.30686

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor I. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für ... vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Mai 2017 - W 3 K 16.31747

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der nach eigenen Angaben am … … 1999 gebore

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Kosten nicht erhoben werden.


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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Flüchtlingsanerkennung.

Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger ist nach eigenen Angaben am ... 1997 geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 19. März 2015 durch seinen damaligen Vormund beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 wurde er der Stadt ... zugewiesen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger am 8. Januar 2016 in einer schriftlichen Anhörung durch das Bundesamt an, er sei aus seinem Heimatland ausgereist, weil dort die Menschenrechte ständig verletzt würden. Ihm würde vorgeschrieben, welchen Beruf er erlernen könne. Er habe für sich keine Perspektive gesehen. Er werde zum Militär eingezogen und wolle nicht als Soldat enden. Der Nationaldienst sei in Eritrea lebenslang. Aus dem aktiven Nationaldienst sei er nicht geflohen. Wenn er nach Eritrea zurückkehren würde, würde er ohne weitere Fragen ins Gefängnis kommen.

Am 27. April 2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt persönlich angehört. Er führte aus, er habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Brüdern in ..., im Stadtteil ..., gewohnt. Einen Personalausweis habe er nie besessen, seinen Schülerausweis habe er auf der Flucht verloren. Er habe in den Jahren 2013, 2014 oder 2015 sein Heimatland verlassen und sei nach Deutschland gekommen. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und ohne Abschluss verlassen. Ihm persönlich sei in Eritrea nichts passiert. Aber sein Vater sei 30 Jahre lang Soldat gewesen. Auch sein Bruder sei beim Militär gewesen. Dieser sei ins Gefängnis gekommen, weil er ohne Erlaubnis zu Hause gewesen sei. Er habe viele Bekannte und Freunde, die im Nationaldienst dienen müssten. Er wolle nicht zum Militär, deswegen habe er Eritrea verlassen. Er befürchte wegen seiner illegalen Ausreise eine Haftstrafe und die Einziehung zum Militärdienst.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag um Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Der Kläger sei aber kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Eine nähere Begründung in Bezug auf das persönliche Vorbringen des Klägers erfolgte nicht. Der Bescheid wurde am 25. Mai 2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger wegen seiner illegalen Ausreise in seinem Heimatland eine Haftstrafe drohe. Da nach den Erkenntnissen die Haftbedingungen in Eritrea unmenschlich seien, lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor.

Am 8. Juni 2016 erhob der Kläger Klage und beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2016 hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Bescheid enthalte lediglich allgemeine Ausführungen hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch konkrete Angaben, weshalb dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Der Kläger habe sich dem Wehrdienst entzogen. Unter Hinweis auf ein die Flüchtlingseigenschaft gewährendes Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. November 2014 wird geltend gemacht, dass aus der Verwirklichung eines Straftatbestandes auf eine Regimegegnerschaft geschlossen werde. Die strafrechtliche Sanktion würde nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der Bekämpfung von politischen Gegnern dienen.

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2016 Prozesskostenhilfe gewährt und die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Beklagte übersandte am 20. Juni 2016 die Behördenakte, stellte jedoch keinen Antrag.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien mit Schreiben vom 29. Juli 2016 bzw. mit Generalerklärung vom 25. Februar 2016 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige, insbesondere fristrecht erhobene Klage (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG), ist unbegründet.

a) Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Frage, ob die illegale Ausreise aus Eritrea und die Entziehung vor der Ableistung des Wehr- oder Nationaldienstes eine politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG darstellt. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2016 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG subsidiärer Schutz gewährt. Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 Asyl. Der Bescheid der Beklagten ist jedoch rechtmäßig, soweit dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG nicht zuerkannt wurde (§ 113 Abs. 1 VwGO).

b) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris). Auch eine kriminelle Verfolgung muss an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Dabei ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl EU Nr. L 337 S. 9 ff; im Folgenden: RL 2011/95/EU) die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, S. 345 f.).

c) Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.

aa) Der Kläger trägt vor, Eritrea verlassen zu haben, weil er nicht bereit sei, den (zeitlich unbeschränkten) Nationaldienst abzuleisten. Er könne seinen Beruf nicht frei wählen und ausüben und sehe in Eritrea keine Perspektive. Bevor er zum Nationaldienst einberufen werde, sei er geflohen. Diese Fluchtgründe sind jedoch nicht geeignet, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zu begründen.

bb) Maßstab für die flüchtlingsschutzrechtliche Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Fluchtgründe ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungsgefahr für den Kläger in seinem Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Eritrea in Anknüpfung an die geschützten Persönlichkeitsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) auszugehen ist.

(1) Die Einberufung in den Nationalen Dienst (Militärdienst einschließlich nationaler Dienstverpflichtung) durch den eritreischen Staat stellt keinen im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtlichen Verfolgungsgrund dar.

Die Verpflichtung zum Nationaldienst als solchen stellt deshalb keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung dar, weil die Heranziehung zum Militärdienst ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG flüchtlingsschutzrechtlich schon grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt. Denn nach dieser Vorschrift stellt die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes nur dann eine relevante Verfolgungshandlung dar, wenn der Militärdienst im Rahmen eines Konflikts zu leisten ist und der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Eine in Eritrea drohende Bestrafung wegen Wehrpflicht-/Kriegsdienstverweigerung durch eine illegale Ausreise ergeht nicht in Zusammenhang mit einem Konflikt i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Denn Eritrea befindet sich derzeit in keinem Konflikt im Sinne dieser Norm - sei es mit anderen Staaten (internationaler Konflikt), sei es mit aufständischen innerstaatlichen Gruppen (innerstaatlicher Konflikt). Kriegerische Auseinandersetzungen mit den Nachbarstaaten Äthiopien, Dschibuti und Sudan bestehen nach der vorliegenden Erkenntnislage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Im Übrigen trifft der eritreische Nationaldienst alle Staatsangehörigen ohne Ansehen der Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichermaßen.

(2) Der Kläger macht weiterhin geltend, er könne seinen Beruf nicht frei wählen und ausüben. Er sehe in Eritrea keine Perspektive. Auch diese Fluchtgründe stehen in keinem Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 rechtfertigen könnten. Denn die vom Kläger zum Anlass der Flucht genommene Perspektivlosigkeit knüpft nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG geschützten Persönlichkeitsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an.

(3) Soweit der Kläger geltend macht, er werde im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea wegen seiner illegalen Ausreise und der Flucht vor dem Nationaldienst ohne Aussicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verhaftet, so begründet dieses, wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, einen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht jedoch die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3 b Abs. 2 AsylG zwar unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zur Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt. Allein die Tatsache, dass der Kläger illegal ausgereist ist, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, führt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch nicht dazu, dass ihm vom eritreischen Staat eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird, die zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen genommen wird. In Eritrea gibt es kein Recht, den Wehr- oder Nationaldienst zu verweigern. Wer sich diesen Diensten entzieht, wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. So werden Personen, die versuchen, dem Wehr- und Nationaldienst zu entgehen, bei dem (illegalen) Ausreiseversuch verhaftet. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015), S. 12). Sofern Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015), S. 11). Diese Maßnahmen begründen in Zusammenhang mit den in Eritrea unmenschlichen Haftbedingungen zwar einen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne vom § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ein generelles Anknüpfen an einen nach § 3 b AsylG relevanten Verfolgungsgrund kann darin jedoch nicht gesehen werden. Denn insoweit handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den allgemein in Eritrea geltenden Strafvorschriften, die jeden Eritreer gleichermaßen trifft. Die Strafvorschriften knüpfen nicht an eine bestimmte politische Haltung oder bestimmte Persönlichkeitsmerkmale an, sondern an den Umstand, dass sich die Betroffenen dem Wehr- oder Nationaldienst entzogen haben. Hinweise darauf, dass allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise auf eine politische Gegnerschaft geschlossen wird, die zu einer im Vergleich zu den ohnehin geltenden Strafvorschriften verschärften strafrechtlichen Ahndung führen, sieht das Gericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht. Misshandlungen, Folter und Willkür treffen weite Kreise der Bevölkerung. Rechtsstaatliche Verhältnisse und eine militärische oder zivile Rechtsordnung sind nicht vorhanden. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015), S. 11).

Nach Auffassung des Gerichts besitzt daher die strafrechtliche Ahndung des Wehrdienstentzugs ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen politischen Sanktionscharakter. Gemäß der Proklamation 82/1995 muss ein Deserteur eine Strafe von 3.000 Birr bezahlen und/oder eine zweijährige Haftstrafe verbüßen. Falls er nach der Desertion das Land verlässt, beträgt die Haftstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz (EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42). Aufgrund des politischen bzw. ideologischen Charakters des Nationaldiensts wurde die Desertion oder Wehrdienstverweigerung einigen Quellen zufolge von den Behörden als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat an der Nation aufgefasst, doch beziehen sich diese Quellen auf Ereignisse, die aus den Jahren 2008 und 2009 stammen. Die Erkenntnisse zur Behandlung rückgeführter Eritreer beruhen in erster Linie auf Erfahrungen mit Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden, die zwischen 2002 und 2008 zurückgeführt worden waren. Seither gibt es keine neueren empirischen Erkenntnisse. Dem oben genannten EASO-Bericht ist zu entnehmen, dass die meisten Quellen darin übereinstimmen, dass Bestrafungen außergerichtlich und nicht gemäß den oben aufgeführten Gesetzesartikeln und damit willkürlich erfolgen. Einige von Dänemark und Norwegen im Rahmen von Fact Finding Missions Ende 2014 und Anfang 2015 in Eritrea kontaktierte Gesprächspartner seien aber der Ansicht, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer mittlerweile nur noch für einige Wochen oder Monate inhaftiert und danach wieder in den Nationaldienst überführt würden. Mehrere 2013 und 2014 von Norwegen, den Niederlanden und Dänemark konsultierten Eritrea-Experten hielten aber Befragungen, Bestrafungen und Misshandlungen im Fall einer Rückkehr weiterhin für möglich. Die eritreische Führung habe mittlerweile gegenüber ausländischen Delegationen mehrfach verlauten lassen, dass Rückkehrer nicht bestraft würden, sofern sie keine Straftaten begangen hätten (EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 41). Unter Auswertung der Erkenntnismittel kommt das Gericht daher zur Überzeugung, dass bei illegaler Ausreise und Flucht vor dem National- bzw. Wehrdienst die im Falle einer Rückkehr drohende Bestrafung, Befragung und Misshandlung die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfordert, hierin jedoch nicht generell eine politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu sehen ist. Soweit einzelne Gerichte dennoch die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft für gegeben sahen, bezogen sie sich auf Erkenntnismittel aus den Jahren 2009/2010 (VG Frankfurt, U.v. 12.8.2013 - 8 K 2202/13.F.A. - juris Rn. 15f; VG Minden, U.v. 13.11.2014 - 10 K 2815/13.A - juris Rn. 50). Die aktuellen Erkenntnisse aus den Jahren 2015 und 2016 (EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; U.S. Department of State vom 13.4.2016, Human Rights Report: Eritrea 2015, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 21.1.2015, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen - alle genannten Quellen im Internet abrufbar; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015)) bestätigen der eritreischen Regierung schwere Menschenrechtsverletzungen, lassen aber nicht den Schluss auf eine grundsätzlich politisch motivierte Verfolgung im Falle der illegalen Ausreise und der Verweigerung des National- oder Wehrdienstes zu. Dass die Praxis der Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Wehrdienstentzug aufgrund der in Eritrea herrschenden Willkürherrschaft ohne unabhängiges Justizwesen, mit willkürlichen Inhaftierungen, körperlichen Misshandlungen, Folter und Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen massiv elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechte verletzt, steht außer Zweifel. Dieser Umstand führte auch zur Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

3. Weil dem Kläger in seinem Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Eritrea somit keine Verfolgung in Anknüpfung an die geschützten Persönlichkeitsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) droht, ist die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben im Jahr ... geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Zeitraum März/April 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. November 2014 einen auf die Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für ... am 28. April 2016 erklärte er, er gehöre der Volksgruppe der Tigrinya an und habe keine Dokumente, weil er in Eritrea minderjährig gewesen sei. Er habe im Dezember 2012 sein Heimatland verlassen und sei im März oder April 2014 nach Deutschland eingereist. Er sei von Eritrea aus zunächst nach Äthiopien gegangen, sei danach in den Sudan und nach Libyen weiter gereist. Anschließend habe er sich für ca. drei Wochen in Italien aufgehalten, von wo aus er mit dem Bus über Österreich nach Deutschland gefahren sei. Das Geld für die Reise habe er von verschiedenen Leuten geliehen. Seine Eltern lebten in Eritrea, dort in .... Auch lebten dort noch Halbbrüder und Halbschwestern sowie die gesamte Großfamilie. Er sei bis zur 8. Klasse zur Schule gegangen und habe danach nicht gearbeitet. In Eritrea habe das Militär ihn zum Wehrdienst einziehen wollen. Das Militär sei zu diesem Zweck in die Schule gekommen. Er sei von der Schule aus gewarnt worden, dass das Militär nach ihm suche. Er hätte bereits zuvor versucht, Eritrea illegal zu verlassen und sei dann zwei Tage in Haft gewesen. Nachdem seine Oma dem Militär den Schülerausweis gezeigt habe, sei er frei gekommen. Er befürchte, wegen seiner Weigerung vor dem Nationaldienst und wegen der illegalen Ausreise eine Haftstrafe. Danach werde er unbegrenzt zum Militärdienst müssen.

Der Kläger lebt in der Jugendhilfeeinrichtung ... in .... Als Berufsbetreuerin ist ..., ... bestellt mit Bestallungsurkunde vom 21. Mai 2014, Amtsgericht ....

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016, der der Betreuerin des Klägers gegen Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2016 zugestellt wurde, wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1), im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2).

Aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Kläger sei keiner konkreten, individuellen Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen. Auch konkrete, individuelle Vorfälle gegen ihn selbst habe es nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass ihn das Militär zum Wehrdienst einziehen wolle, reiche nicht aus, um als individuell relevanter Verfolgungstatbestand gewertet zu werden.

Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten werde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, der am 25. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamts erheben. Hinsichtlich der Fluchtgründe und bezüglich der begründeten Furcht vor Verfolgung solle durch Parteieinvernahme des Klägers Beweis erhoben werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16. August 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Prozess- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Ergänzend hierzu bestimmt § 3 a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3 b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3 c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3 d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3 e AsylG den internen Schutz.

§ 3 a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.

Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.

Der Kläger macht geltend, er gehöre zu der sozialen Gruppe der vom Nationaldienst Betroffenen und habe außerdem mit der Entziehung vom Wehrdienst gezeigt, dass er nicht regimetreu sei, weshalb ihm bei Rückkehr nach Eritrea eine regierungskritische Haltung unterstellt werde und ihm deshalb Verfolgungshandlungen seitens der Staatsgewalt drohten.

1. Die bloße Heranziehung zum Nationaldienst stellt schon deshalb keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar, weil die Heranziehung zum Militärdienst ausweislich der Regelung in § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG flüchtlingsschutzrechtlich schon grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt (vgl. hierzu VG München, U. v. 13.7.2016 - M 12 K 16.31184 -, juris).

Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann die Einberufung zum Wehrdienst nur dann haben, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, auch wenn der Konflikt mit Äthiopien fortbesteht (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand August 2015, vom 14. Dezember 2015 I. 1. Seite 7 (Lagebericht)).

Die dem Kläger wegen seiner Entziehung vom Militärdienst in Eritrea drohende strafrechtliche Verfolgung bzw. die ihm bei Desertion möglicherweise drohende Exekution durch staatliche Stellen (Lagebericht a. a. O., „shoot to kill“-Weisung, II. 1. 1.7. S. 12) wurde bereits vom Bundesamt für ... als „ernsthafter Schaden“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG eingestuft und führte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG.

2. Die Heranziehung zum Militärdienst in Eritrea knüpft entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Vielmehr trifft diese Verpflichtung alle Staatsangehörigen gleichermaßen (Lagebericht a. a. O. II. 1. 1.6 S. 10). Der Kläger gehört damit nicht zu einer sozialen Gruppe im Sinn des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, an deren Zugehörigkeit in Eritrea staatliche Verfolgungshandlungen anknüpfen können.

3. Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der eritreische Staat einer Person, die sich dem Wehrdienst entzieht, eine politische Überzeugung im Sinne einer regimekritische Haltung unterstellt, an die Verfolgungshandlungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen. Der Schwerpunkt der eritreischen Behörden liegt bei Wehrdienstentziehung nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auf der strafrechtlichen Ahndung (Lagebericht a. a. O. IV 2. S. 17/18).

4. Die bloße Asylantragstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in Eritrea (Lagebericht a. a. O. IV 2. S. 17)

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR, § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen.

Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige (Kläger zu 1) geb. am ...; Klägerin zu 2) geb. am ...). Sie reisten - wieder nach eigenen Angaben - am 25. August 2015 (Bl. 66 der Behördenakte - BA) ins Bundesgebiet ein und beantragten am 18. April 2016 Asyl (Bl. 3 BA).

Die Kläger trugen zur Begründung ihres Asylantrags bei der Anhörung des Bundesamtes im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1) führte im Wesentlichen aus, er habe Eritrea als Kind im Jahr 2002 verlassen, weil sein Vater zum Nationaldienst gehen sollte. Er sei hier, weil die Situation im Sudan sehr schlecht sei. Ihm drohe dort Gefängnis, weil er sich illegal aufhalte. Er fürchte sich vor dem Militärdienst, er habe keine Nachweise, dass er diesen bereits abgeleistet habe. Die Klägerin zu 2) führte aus, auch sie fürchte sich vor dem Militärdienst. Ihre Eltern hätten im Jahr 1999 Eritrea verlassen. Im Sudan habe sie für eine Frau gearbeitet. Sie sei dort auch im Gefängnis gewesen.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab (Nr. 2; Bl. 70 ff. BA).

Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt (Bl. 91 f. BA).

Am .... Mai 2016 haben die Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 28. April 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Klage wurde durch den Prozessbevollmächtigten am .... Juni 2016 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger befänden sich im wehrdienstfähigen Alter. Sie hätten bei der Anhörung am 26. April 2016 erklärt, sie hätten Angst, bei Rückkehr nach Eritrea misshandelt und inhaftiert zu werden. Der Klägern drohe in Eritrea unbegrenzter Wehrdienst. Auf die aktuelle Lage in Eritrea werde verwiesen.

Die Beklagte übersandte am 13. Juni 2016 die Akten und stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 entschieden werden, obwohl außer der Kläger und ihrem Prozessbevollmächtigten keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2016 in seiner Nr. 2 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG hat (Antrag der Kläger vom.... Mai 2016).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).

Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a. a. O., Nr. 113).

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei den Klägern keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus dem Sudan oder im Falle einer Rückkehr nach Eritrea landesweit von religiöser oder politischer Verfolgung betroffen waren bzw. bedroht sein würden.

Die Kläger haben keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe vorgetragen. Die Einlassung des Klägers zu 1) betreffend die Situation im Sudan ist irrelevant, weil der Kläger nicht in den Sudan zurückkehren soll. Die Einlassung der Klägerin zu 2), sie habe im Sudan ein sehr schlechtes Leben gehabt, ist ebenfalls asylrechtlich irrelevant.

Das Vorbringen der Kläger, sie befürchten in Eritrea zum Wehrdienst eingezogen zu werden, führt nicht dazu, dass die Beklagte zu verpflichten wäre, den Klägern Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. Den Klägern droht in Eritrea, dem Land ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit (Herkunftsland) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger ihre eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht haben. Nur unter dieser Voraussetzung können sie den Flüchtlingsstatus in Bezug auf eine ihnen in Eritrea drohende flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgungsgefahr beanspruchen.

Dabei ist unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Kläger davon auszugehen, dass sie nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist sind, da sie nach eigenen Angaben zwar in Eritrea geboren sind, aber im Kindesalter in den Sudan ausgewandert sind (Bl. 68 BA). Hinsichtlich der jetzt anzunehmenden Verfolgungsgefahr ist nicht etwa danach zu fragen, ob stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Kläger erneut von einer Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden bedroht werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Denn die Kläger haben nichts dazu vorgebracht und es erschließt sich auch nicht sonst, dass sie bis heute in Eritrea jemals relevante Verfolgungshandlungen erlitten oder unmittelbar zu gewärtigen gehabt hätten. Maßstab für die flüchtlingsschutzrechtliche Beurteilung der von den Klägern geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist daher, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungsgefahr für die Kläger in dem von ihnen behaupteten Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Eritrea in Anknüpfung an die geschützten Persönlichkeitsmerkmale (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) auszugehen ist.

Eine solche Verfolgungsgefahr in Eritrea vermag das Gericht wegen des Nationalen Dienstes (Militärdienst einschließlich nationaler Dienstverpflichtung) nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang stellt die bloße Heranziehung zum Nationaldienst als solchen deshalb keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung dar, weil die Heranziehung zum Militärdienst ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG flüchtlingsschutzrechtlich schon grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt. Denn diese Vorschrift definiert lediglich Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit einer Verweigerung des Militärdienstes nur in einem Konflikt als relevante Verfolgungshandlungen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen; schwere nichtpolitische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen). Im Übrigen trifft der eritreische Nationaldienst alle Staatsangehörigen ohne Ansehen der Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichermaßen.

Der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ steht im vorliegenden Fall weiter entgegen, dass keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolgt, die sich - wie die Kläger - dem Nationalen Dienst lediglich dadurch (bisher) entzogen haben, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter (ab dem 18. Lebensjahr) nicht in Eritrea befunden haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer Einreise nach Eritrea mit einer Einberufung zum Nationalen Dienst zu rechnen haben, also anders als Deserteure, Fahnenflüchtlinge oder Wehrdienstverweigerer nicht mit Inhaftierung, Folter, unmenschlicher Behandlung und/oder sonstigen Repressalien seitens des eritreischen Staates rechnen müssen. Selbst eine ggf. drohende Strafverfolgung wegen Wehrpflicht-/Kriegsdienstverweigerung durch eine illegale Ausreise wäre gem. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur dann flüchtlingsschutzrechtlich relevant, wenn sie entweder zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würde, die durch die Maßnahmen in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmale getroffen werden sollen, oder wenn sie wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt erginge, in welchem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Treiber in GK-AufenthG, Band 3, § 60 AufenthG Rn. 167 ff., Stand April 2011 m. w. N. aus der Rspr.). § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bezieht sich - in Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 lit. e der Qualifikationsrichtlinie - also auf einen „Konflikt“. Eine Kriegsdienstverweigerung, die - aus welchen Gründen auch immer - außerhalb eines solchen Konfliktes stattfindet, kann demnach nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen (EuGH, U.v. 26. 2. 2015 - Rs. C-472/13 zur unionsrechtlichen Vorgängernorm des Art. 9 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2004/83/EG - juris).

Hiernach würde selbst eine in Eritrea ggf. drohende Bestrafung wegen Umgehung der Wehrpflicht durch eine illegale Ausreise, die ggf. mit inhumanen Umständen der Strafvollstreckung verbunden sein könnte, keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Dies gilt auf der Ebene des Flüchtlingsschutzes erst recht für den vorliegenden Fall einer Umgehung der Wehrpflicht durch bloßen „Nicht-Aufenthalt“ in Eritrea im wehrpflichtigen Alter (VG Münster, U.v. 22.7.2015 - 9 K 3488/13.A - juris).

Eine in Eritrea drohende Strafverfolgung wegen Wehrpflicht-/Kriegsdienstverweigerung durch eine illegale Ausreise ist vorliegend schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil die Kläger zwar nach eigenen Angaben in Eritrea geboren wurden, aber bereits als Kinder aus Eritrea ausgereist sind. Die Flucht der Kläger aus dem Sudan und ihre Weigerung, nach Eritrea zurückzukehren, löst ebenso wenig eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus. Denn dieses Verhalten steht nicht im Zusammenhang mit einem Konflikt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Eritrea befindet sich derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) in keinem Konflikt im Sinne der Vorschrift - sei es mit anderen Staaten (internationaler Konflikt), sei es mit aufständischen innerstaatlichen Gruppen (innerstaatlicher Konflikt). Kriegerische Auseinandersetzungen mit den Nachbarstaaten Äthiopien, Dschibuti und Sudan finden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht statt.

Die bloße Asylantragsstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für die Kläger in Eritrea (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea, 14. Dezember 2015, S. 17).

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, das Bundesamt gewähre aus politischen Gründen nur subsidiären Schutz, ist unerheblich. Das Gericht kann vorliegend nur prüfen, ob den Klägern gem. § 3 AsylG Flüchtlingseigenschaft zusteht. Dies ist nicht der Fall.

Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Kläger besitzen keine Aufenthaltsgenehmigung und sind auch nicht als Asylberechtigte anerkannt.

Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben im Jahr ... geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Zeitraum März/April 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. November 2014 einen auf die Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für ... am 28. April 2016 erklärte er, er gehöre der Volksgruppe der Tigrinya an und habe keine Dokumente, weil er in Eritrea minderjährig gewesen sei. Er habe im Dezember 2012 sein Heimatland verlassen und sei im März oder April 2014 nach Deutschland eingereist. Er sei von Eritrea aus zunächst nach Äthiopien gegangen, sei danach in den Sudan und nach Libyen weiter gereist. Anschließend habe er sich für ca. drei Wochen in Italien aufgehalten, von wo aus er mit dem Bus über Österreich nach Deutschland gefahren sei. Das Geld für die Reise habe er von verschiedenen Leuten geliehen. Seine Eltern lebten in Eritrea, dort in .... Auch lebten dort noch Halbbrüder und Halbschwestern sowie die gesamte Großfamilie. Er sei bis zur 8. Klasse zur Schule gegangen und habe danach nicht gearbeitet. In Eritrea habe das Militär ihn zum Wehrdienst einziehen wollen. Das Militär sei zu diesem Zweck in die Schule gekommen. Er sei von der Schule aus gewarnt worden, dass das Militär nach ihm suche. Er hätte bereits zuvor versucht, Eritrea illegal zu verlassen und sei dann zwei Tage in Haft gewesen. Nachdem seine Oma dem Militär den Schülerausweis gezeigt habe, sei er frei gekommen. Er befürchte, wegen seiner Weigerung vor dem Nationaldienst und wegen der illegalen Ausreise eine Haftstrafe. Danach werde er unbegrenzt zum Militärdienst müssen.

Der Kläger lebt in der Jugendhilfeeinrichtung ... in .... Als Berufsbetreuerin ist ..., ... bestellt mit Bestallungsurkunde vom 21. Mai 2014, Amtsgericht ....

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016, der der Betreuerin des Klägers gegen Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2016 zugestellt wurde, wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1), im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2).

Aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Kläger sei keiner konkreten, individuellen Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen. Auch konkrete, individuelle Vorfälle gegen ihn selbst habe es nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass ihn das Militär zum Wehrdienst einziehen wolle, reiche nicht aus, um als individuell relevanter Verfolgungstatbestand gewertet zu werden.

Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten werde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, der am 25. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamts erheben. Hinsichtlich der Fluchtgründe und bezüglich der begründeten Furcht vor Verfolgung solle durch Parteieinvernahme des Klägers Beweis erhoben werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16. August 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Prozess- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Ergänzend hierzu bestimmt § 3 a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3 b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3 c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3 d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3 e AsylG den internen Schutz.

§ 3 a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.

Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.

Der Kläger macht geltend, er gehöre zu der sozialen Gruppe der vom Nationaldienst Betroffenen und habe außerdem mit der Entziehung vom Wehrdienst gezeigt, dass er nicht regimetreu sei, weshalb ihm bei Rückkehr nach Eritrea eine regierungskritische Haltung unterstellt werde und ihm deshalb Verfolgungshandlungen seitens der Staatsgewalt drohten.

1. Die bloße Heranziehung zum Nationaldienst stellt schon deshalb keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar, weil die Heranziehung zum Militärdienst ausweislich der Regelung in § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG flüchtlingsschutzrechtlich schon grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt (vgl. hierzu VG München, U. v. 13.7.2016 - M 12 K 16.31184 -, juris).

Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann die Einberufung zum Wehrdienst nur dann haben, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, auch wenn der Konflikt mit Äthiopien fortbesteht (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand August 2015, vom 14. Dezember 2015 I. 1. Seite 7 (Lagebericht)).

Die dem Kläger wegen seiner Entziehung vom Militärdienst in Eritrea drohende strafrechtliche Verfolgung bzw. die ihm bei Desertion möglicherweise drohende Exekution durch staatliche Stellen (Lagebericht a. a. O., „shoot to kill“-Weisung, II. 1. 1.7. S. 12) wurde bereits vom Bundesamt für ... als „ernsthafter Schaden“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG eingestuft und führte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG.

2. Die Heranziehung zum Militärdienst in Eritrea knüpft entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Vielmehr trifft diese Verpflichtung alle Staatsangehörigen gleichermaßen (Lagebericht a. a. O. II. 1. 1.6 S. 10). Der Kläger gehört damit nicht zu einer sozialen Gruppe im Sinn des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, an deren Zugehörigkeit in Eritrea staatliche Verfolgungshandlungen anknüpfen können.

3. Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der eritreische Staat einer Person, die sich dem Wehrdienst entzieht, eine politische Überzeugung im Sinne einer regimekritische Haltung unterstellt, an die Verfolgungshandlungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen. Der Schwerpunkt der eritreischen Behörden liegt bei Wehrdienstentziehung nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auf der strafrechtlichen Ahndung (Lagebericht a. a. O. IV 2. S. 17/18).

4. Die bloße Asylantragstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in Eritrea (Lagebericht a. a. O. IV 2. S. 17)

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR, § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen.

Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Flüchtlingsanerkennung.

Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger ist nach eigenen Angaben am ... 1997 geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 19. März 2015 durch seinen damaligen Vormund beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 wurde er der Stadt ... zugewiesen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger am 8. Januar 2016 in einer schriftlichen Anhörung durch das Bundesamt an, er sei aus seinem Heimatland ausgereist, weil dort die Menschenrechte ständig verletzt würden. Ihm würde vorgeschrieben, welchen Beruf er erlernen könne. Er habe für sich keine Perspektive gesehen. Er werde zum Militär eingezogen und wolle nicht als Soldat enden. Der Nationaldienst sei in Eritrea lebenslang. Aus dem aktiven Nationaldienst sei er nicht geflohen. Wenn er nach Eritrea zurückkehren würde, würde er ohne weitere Fragen ins Gefängnis kommen.

Am 27. April 2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt persönlich angehört. Er führte aus, er habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Brüdern in ..., im Stadtteil ..., gewohnt. Einen Personalausweis habe er nie besessen, seinen Schülerausweis habe er auf der Flucht verloren. Er habe in den Jahren 2013, 2014 oder 2015 sein Heimatland verlassen und sei nach Deutschland gekommen. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und ohne Abschluss verlassen. Ihm persönlich sei in Eritrea nichts passiert. Aber sein Vater sei 30 Jahre lang Soldat gewesen. Auch sein Bruder sei beim Militär gewesen. Dieser sei ins Gefängnis gekommen, weil er ohne Erlaubnis zu Hause gewesen sei. Er habe viele Bekannte und Freunde, die im Nationaldienst dienen müssten. Er wolle nicht zum Militär, deswegen habe er Eritrea verlassen. Er befürchte wegen seiner illegalen Ausreise eine Haftstrafe und die Einziehung zum Militärdienst.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag um Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Der Kläger sei aber kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Eine nähere Begründung in Bezug auf das persönliche Vorbringen des Klägers erfolgte nicht. Der Bescheid wurde am 25. Mai 2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger wegen seiner illegalen Ausreise in seinem Heimatland eine Haftstrafe drohe. Da nach den Erkenntnissen die Haftbedingungen in Eritrea unmenschlich seien, lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor.

Am 8. Juni 2016 erhob der Kläger Klage und beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2016 hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Bescheid enthalte lediglich allgemeine Ausführungen hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch konkrete Angaben, weshalb dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Der Kläger habe sich dem Wehrdienst entzogen. Unter Hinweis auf ein die Flüchtlingseigenschaft gewährendes Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. November 2014 wird geltend gemacht, dass aus der Verwirklichung eines Straftatbestandes auf eine Regimegegnerschaft geschlossen werde. Die strafrechtliche Sanktion würde nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der Bekämpfung von politischen Gegnern dienen.

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2016 Prozesskostenhilfe gewährt und die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Beklagte übersandte am 20. Juni 2016 die Behördenakte, stellte jedoch keinen Antrag.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien mit Schreiben vom 29. Juli 2016 bzw. mit Generalerklärung vom 25. Februar 2016 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige, insbesondere fristrecht erhobene Klage (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG), ist unbegründet.

a) Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Frage, ob die illegale Ausreise aus Eritrea und die Entziehung vor der Ableistung des Wehr- oder Nationaldienstes eine politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG darstellt. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2016 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG subsidiärer Schutz gewährt. Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 Asyl. Der Bescheid der Beklagten ist jedoch rechtmäßig, soweit dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG nicht zuerkannt wurde (§ 113 Abs. 1 VwGO).

b) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris). Auch eine kriminelle Verfolgung muss an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Dabei ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl EU Nr. L 337 S. 9 ff; im Folgenden: RL 2011/95/EU) die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, S. 345 f.).

c) Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.

aa) Der Kläger trägt vor, Eritrea verlassen zu haben, weil er nicht bereit sei, den (zeitlich unbeschränkten) Nationaldienst abzuleisten. Er könne seinen Beruf nicht frei wählen und ausüben und sehe in Eritrea keine Perspektive. Bevor er zum Nationaldienst einberufen werde, sei er geflohen. Diese Fluchtgründe sind jedoch nicht geeignet, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zu begründen.

bb) Maßstab für die flüchtlingsschutzrechtliche Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Fluchtgründe ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungsgefahr für den Kläger in seinem Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Eritrea in Anknüpfung an die geschützten Persönlichkeitsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) auszugehen ist.

(1) Die Einberufung in den Nationalen Dienst (Militärdienst einschließlich nationaler Dienstverpflichtung) durch den eritreischen Staat stellt keinen im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtlichen Verfolgungsgrund dar.

Die Verpflichtung zum Nationaldienst als solchen stellt deshalb keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung dar, weil die Heranziehung zum Militärdienst ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG flüchtlingsschutzrechtlich schon grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt. Denn nach dieser Vorschrift stellt die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes nur dann eine relevante Verfolgungshandlung dar, wenn der Militärdienst im Rahmen eines Konflikts zu leisten ist und der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Eine in Eritrea drohende Bestrafung wegen Wehrpflicht-/Kriegsdienstverweigerung durch eine illegale Ausreise ergeht nicht in Zusammenhang mit einem Konflikt i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Denn Eritrea befindet sich derzeit in keinem Konflikt im Sinne dieser Norm - sei es mit anderen Staaten (internationaler Konflikt), sei es mit aufständischen innerstaatlichen Gruppen (innerstaatlicher Konflikt). Kriegerische Auseinandersetzungen mit den Nachbarstaaten Äthiopien, Dschibuti und Sudan bestehen nach der vorliegenden Erkenntnislage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Im Übrigen trifft der eritreische Nationaldienst alle Staatsangehörigen ohne Ansehen der Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichermaßen.

(2) Der Kläger macht weiterhin geltend, er könne seinen Beruf nicht frei wählen und ausüben. Er sehe in Eritrea keine Perspektive. Auch diese Fluchtgründe stehen in keinem Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 rechtfertigen könnten. Denn die vom Kläger zum Anlass der Flucht genommene Perspektivlosigkeit knüpft nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG geschützten Persönlichkeitsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an.

(3) Soweit der Kläger geltend macht, er werde im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea wegen seiner illegalen Ausreise und der Flucht vor dem Nationaldienst ohne Aussicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verhaftet, so begründet dieses, wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, einen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht jedoch die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3 b Abs. 2 AsylG zwar unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zur Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt. Allein die Tatsache, dass der Kläger illegal ausgereist ist, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, führt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch nicht dazu, dass ihm vom eritreischen Staat eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird, die zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen genommen wird. In Eritrea gibt es kein Recht, den Wehr- oder Nationaldienst zu verweigern. Wer sich diesen Diensten entzieht, wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. So werden Personen, die versuchen, dem Wehr- und Nationaldienst zu entgehen, bei dem (illegalen) Ausreiseversuch verhaftet. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015), S. 12). Sofern Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015), S. 11). Diese Maßnahmen begründen in Zusammenhang mit den in Eritrea unmenschlichen Haftbedingungen zwar einen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne vom § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ein generelles Anknüpfen an einen nach § 3 b AsylG relevanten Verfolgungsgrund kann darin jedoch nicht gesehen werden. Denn insoweit handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den allgemein in Eritrea geltenden Strafvorschriften, die jeden Eritreer gleichermaßen trifft. Die Strafvorschriften knüpfen nicht an eine bestimmte politische Haltung oder bestimmte Persönlichkeitsmerkmale an, sondern an den Umstand, dass sich die Betroffenen dem Wehr- oder Nationaldienst entzogen haben. Hinweise darauf, dass allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise auf eine politische Gegnerschaft geschlossen wird, die zu einer im Vergleich zu den ohnehin geltenden Strafvorschriften verschärften strafrechtlichen Ahndung führen, sieht das Gericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht. Misshandlungen, Folter und Willkür treffen weite Kreise der Bevölkerung. Rechtsstaatliche Verhältnisse und eine militärische oder zivile Rechtsordnung sind nicht vorhanden. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015), S. 11).

Nach Auffassung des Gerichts besitzt daher die strafrechtliche Ahndung des Wehrdienstentzugs ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen politischen Sanktionscharakter. Gemäß der Proklamation 82/1995 muss ein Deserteur eine Strafe von 3.000 Birr bezahlen und/oder eine zweijährige Haftstrafe verbüßen. Falls er nach der Desertion das Land verlässt, beträgt die Haftstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz (EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42). Aufgrund des politischen bzw. ideologischen Charakters des Nationaldiensts wurde die Desertion oder Wehrdienstverweigerung einigen Quellen zufolge von den Behörden als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat an der Nation aufgefasst, doch beziehen sich diese Quellen auf Ereignisse, die aus den Jahren 2008 und 2009 stammen. Die Erkenntnisse zur Behandlung rückgeführter Eritreer beruhen in erster Linie auf Erfahrungen mit Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden, die zwischen 2002 und 2008 zurückgeführt worden waren. Seither gibt es keine neueren empirischen Erkenntnisse. Dem oben genannten EASO-Bericht ist zu entnehmen, dass die meisten Quellen darin übereinstimmen, dass Bestrafungen außergerichtlich und nicht gemäß den oben aufgeführten Gesetzesartikeln und damit willkürlich erfolgen. Einige von Dänemark und Norwegen im Rahmen von Fact Finding Missions Ende 2014 und Anfang 2015 in Eritrea kontaktierte Gesprächspartner seien aber der Ansicht, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer mittlerweile nur noch für einige Wochen oder Monate inhaftiert und danach wieder in den Nationaldienst überführt würden. Mehrere 2013 und 2014 von Norwegen, den Niederlanden und Dänemark konsultierten Eritrea-Experten hielten aber Befragungen, Bestrafungen und Misshandlungen im Fall einer Rückkehr weiterhin für möglich. Die eritreische Führung habe mittlerweile gegenüber ausländischen Delegationen mehrfach verlauten lassen, dass Rückkehrer nicht bestraft würden, sofern sie keine Straftaten begangen hätten (EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 41). Unter Auswertung der Erkenntnismittel kommt das Gericht daher zur Überzeugung, dass bei illegaler Ausreise und Flucht vor dem National- bzw. Wehrdienst die im Falle einer Rückkehr drohende Bestrafung, Befragung und Misshandlung die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfordert, hierin jedoch nicht generell eine politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu sehen ist. Soweit einzelne Gerichte dennoch die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft für gegeben sahen, bezogen sie sich auf Erkenntnismittel aus den Jahren 2009/2010 (VG Frankfurt, U.v. 12.8.2013 - 8 K 2202/13.F.A. - juris Rn. 15f; VG Minden, U.v. 13.11.2014 - 10 K 2815/13.A - juris Rn. 50). Die aktuellen Erkenntnisse aus den Jahren 2015 und 2016 (EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; U.S. Department of State vom 13.4.2016, Human Rights Report: Eritrea 2015, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 21.1.2015, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen - alle genannten Quellen im Internet abrufbar; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015)) bestätigen der eritreischen Regierung schwere Menschenrechtsverletzungen, lassen aber nicht den Schluss auf eine grundsätzlich politisch motivierte Verfolgung im Falle der illegalen Ausreise und der Verweigerung des National- oder Wehrdienstes zu. Dass die Praxis der Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Wehrdienstentzug aufgrund der in Eritrea herrschenden Willkürherrschaft ohne unabhängiges Justizwesen, mit willkürlichen Inhaftierungen, körperlichen Misshandlungen, Folter und Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen massiv elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechte verletzt, steht außer Zweifel. Dieser Umstand führte auch zur Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

3. Weil dem Kläger in seinem Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Eritrea somit keine Verfolgung in Anknüpfung an die geschützten Persönlichkeitsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) droht, ist die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.