Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 V 13.1436
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Dem Kläger geht es um die Erteilung einer Vollstreckungsklausel im Wege der Titelumschreibung.
Im Verfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg
„III. Die Beigeladene verpflichtet sich, an den Kläger einen jährlichen Betrag von DM 4.000,-- für jegliche Beeinträchtigungen und Bewirtschaftungserschwernisse aufgrund des Golfplatzbetriebs zu bezahlen, erstmals fällig am 30.9.1997 für das Kalenderjahr 1997. Die Ausgleichszahlungen sind solange zu leisten, als der Golfplatzbetrieb geführt wird. Die Beigeladene verpflichtet sich, die Ausgleichszahlungen einer Preisgleitklausel zu unterwerfen, die einem von der LZB anerkannten Index für 4-Personenhaushalte entspricht. Bei Änderung von 10% findet eine Anpassung statt. Die Beigeladene wird die Genehmigung der LZB umgehend einholen.“
Mit Schreiben vom 1.2.2013 ließ der Kläger in diesem Verfahren, Herr R. T., eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 23.10.1996 beantragen und ferner eine Titelumschreibung auf Seiten des damaligen Klägers, M. T., R., auf dessen Rechtsnachfolger, R. T., R., und auf Seiten des damaligen Beigeladenen, Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co., H. ..., R., auf W. UG & Co. KG, H. ..., R.. Zwischenzeitlich habe auf Klägerseite mit notariellem Vertrag vom 7.10.2003 der Sohn des damaligen Klägers, R. T., das landwirtschaftliche Anwesen übernommen und sei Rechtsnachfolger des damaligen Klägers. Eine beglaubigte Kopie des Übergabevertrags werde beigefügt. Auf Seiten des damaligen Beigeladenen, der sich seit Mai 2011 in Insolvenz befinde, habe die W. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG im Jahr 2011 den Golfplatzbetrieb übernommen. Daher sei auch hinsichtlich der Beigeladenen eine Titelumschreibung erforderlich. Die Baugenehmigung gelte auch für und gegen die W. UG & Co. KG als aktuelle Betreibergesellschaft und als Rechtsnachfolgerin der vorherigen Betreibergesellschaft. Der Vergleich habe ebenso wie die zugrundeliegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter. Die W. & Co. KG sei mit Schreiben vom 14.1.2013 erfolglos aufgefordert worden, die Ausgleichszahlungen für 2011 und 2012 zu leisten. Daher sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs nötig.
Im notariellen Übergabevertrag vom 7.10.2003, der zwischen Herrn M. T., Frau M2... T. und Herrn R. T. geschlossen wurde, heißt es u. a. unter III. (Auflassung): „Der Übergeber tritt seine Ansprüche aus dem zu Protokoll des Verwaltungsgerichts Regensburg
Mit Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 7.3.2013 wurde die Rechtsnachfolge des Herrn M. T. wie auch der W. UG & Co. KG bestritten. Die Golfplatz W. GmbH u. Co. GmbH existiere seit vielen Jahren nicht mehr. Der letzte Betreiber des Golfplatzes W. sei die G. GmbH & Co. Management KG, H. ..., gewesen. Diese habe bis Mai 2011 den Golfplatz betrieben. Über sie sei das Insolvenzverfahren am 17.5.2011 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. L. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die jetzige Beklagte habe die für den Golfplatz benötigten Flächen seit 17.5.2011 vom Insolvenzverwalter gepachtet. Weiteres Vermögen sei vom Insolvenzverwalter bzw. auch von der Insolvenzschuldnerin nicht übernommen worden. Eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB sei ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert habe.
Nach öffentlicher Bekanntmachung des Amtsgerichts Regensburg, Az. 24 IN 256/11, wurde über das Vermögen der Firma G. GmbH & Co. Management KG, H. ..., R., am 17.5.2011 um 10.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger wurden u. a. aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 3.7.2011 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Mit Schreiben vom 27.3.2013 ließ der Kläger u. a. vortragen, die Beeinträchtigungen durch den Golfplatzbetrieb träfen nunmehr den Hofübernehmer Herrn R. T. Es stehe ihm nun die Ausgleichszahlung zu. Die W. UG sei die aktuelle Betreiberin des Golfplatzes W. Seit 1996 sei die W. UG nun schon der dritte Betreiber des Golfplatzes. Vorsorglich werde die Umschreibung auf die G. GmbH und Co. Management KG beantragt. Die Ausgleichszahlung für das Jahr 2011 werde auf 2.563,98 Euro, für das Jahr 2012 auf 2.612,44 Euro beziffert.
Der Insolvenzverwalter der Firma G. GmbH und Co. Management KG teilte mit Schreiben vom 17.5.2013 u. a. mit, die Grundstücke zum Betrieb des Golfplatzes seien vom Insolvenzverwalter gepachtet worden.
Mit Schreiben vom 28.5.2013 teilte das Verwaltungsgericht Regensburg dem Klägervertreter mit, es sei beabsichtigt, die Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs mit Titelumschreibung auf Seiten des damaligen Klägers und auf Seiten der damaligen Beigeladenen abzulehnen. Hierzu äußerte sich die Klägerseite mit Schreiben vom 26.6.2013. Mit Schreiben vom 23.7.2013 lehnte die Urkundsbeamtin am Verwaltungsgericht Regensburg die Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 23.10.1996, Az. RO 14 K 96.770, mit Titelumschreibung auf Seiten des damaligen Klägers und auf Seiten der damaligen Beigeladenen ab. Der nach §§ 727, 729 ZPO erforderliche Nachweis durch öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunden könne nicht geführt werden. Da die Voraussetzungen auf Seiten des Schuldners nicht vorlägen, könne dahinstehen, ob auf Gläubigerseite Herr R. T. Rechtsnachfolger des damaligen Klägers sei.
Am 22.8.2013 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg wegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel erheben.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, Klauselerteilungsklage gemäß § 731 ZPO sei geboten. Sowohl auf Seiten des damaligen Klägers als auch auf Seiten der damaligen Beigeladenen sei Rechtsnachfolge eingetreten. Der Kläger sei Rechtsnachfolger des Herrn M. T. Mit notariellem Vertrag vom 7.10.2003 habe der Kläger das landwirtschaftliche Anwesen übernommen. Im Rahmen der Hofübernahme seien die seinerzeit streitbefangenen Grundstücke, die von den Einwirkungen des Golfplatzes betroffen seien, auf den Kläger übergegangen. Er sei nunmehr Alleineigentümer dieser Grundstück. Der Kläger habe ausweislich Ziffer II des Übergabevertrags das gesamte landwirtschaftliche Anwesen mit allen Aktiven und Passiven übernommen. Die Baugenehmigung stelle einen vorhabenbezogenen Verwaltungsakt dar. Sie gelte für die nunmehrige Beklagte als aktuelle
Betreiberin des Golfplatzes. Die Beklagte träfen deshalb aber auch die Pflichten aus dem Vergleich, den die Rechtsvorgängerin als Golfplatzbetreiberin abgeschlossen habe. Der Vergleich habe ebenso wie die zugrundeliegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter. Als Nutznießerin der Baugenehmigung müsse sich die Beklagte spiegelbildlich die Verpflichtungen und Auflagen zurechnen lassen, die sich aus der Baugenehmigung ergäben. Die Baugenehmigung sei Voraussetzung für den Spielbetrieb auf dem Golfplatz. Verwiesen werde dabei auf das Urteil des VGH Mannheim vom 20.1.2005 (DÖV 2005, 786). Danach müsse jeder Nutznießer der Baugenehmigung die Verpflichtungen übernehmen. Die Beklagte sei erfolglos aufgefordert worden, die Ausgleichszahlungen für 2011 und 2012 zu erbringen. Dass der Vergleich jeweils auf den aktuellen Betreiber bezogen sei, zeige die Formulierung in Ziffer III des Vergleichs („Die Ausgleichszahlungen sind solange zu leisten, als der Golfplatzbetrieb geführt wird“). Es würde Sinn und Zweck des Vergleichs, nämlich einer endgültigen Streitbeilegung zuwiderlaufen, müsste der Hofübernehmer eine neue gerichtliche Auseinandersetzung mit der Beigeladenen oder deren Rechtsnachfolgern führen. Im Vergleich vom 23.10.1996 sei der Ausgleich für Bewirtschaftungserschwernisse auf den zum Hof gehörenden und an den Golfplatz angrenzenden Grundstücken endgültig geregelt. Für die Voraussetzungen des § 727 ZPO käme es auf die Art der Rechtsnachfolge nicht an. Sonderrechtsnachfolge genüge. Der Kläger sei als Hofübernehmer mit allen Aktiva und Passiva berechtigt, die Entschädigungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte sei die aktuelle Betreiberin des Golfplatzes W. jedenfalls bis 31.10.2013. Die G. GmbH & Co. Betriebs KG sei mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Es könne nicht sein, dass die Beigeladene es in der Hand habe, durch die Gründung neuer Betreibergesellschaften die titulierten Ansprüche zu unterlaufen und den Berechtigten immer wieder in neue Rechtsstreitigkeiten mit der jeweiligen Betreibergesellschaft zu zwingen. Dies würde Sinn und Zweck des Vergleichs, nämlich der endgültigen Befriedigung der Rechtsverhältnisse zwischen Hofinhaber und Golfplatzbetreiber zuwiderlaufen. An der Betreibergesellschaft ändere sich durch das Pachtverhältnis nichts. Die Tatsache, dass die W. UG die Pacht direkt an die Verpächter der Flächen zahle und nicht an die G. GmbH & Co. Management KG, zeige, dass die W. UG die faktische und rechtliche Golfplatzbetreiberin sei. Sie stehe damit auch in der Verantwortung, Beeinträchtigungen Dritter zu vermeiden und auszugleichen. Eine Betriebsübernahme sei für diese Verpflichtung nicht erforderlich. Gemäß §§ 727, 325 ZPO reiche für die Titelumschreibung grundsätzlich ein Besitzwechsel aus. Die Rechtsnachfolge in der Baugenehmigung setze keine Betriebsübernahme voraus.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu dem am 23.10.1996 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg geschlossenen Vergleich im Verfahren Az. RO 14 K 96.0770 eine Vollstreckungsklausel zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erteilen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bestritten werde, dass der Kläger Rechtsnachfolger seines Vaters sei, auch wenn er dessen Hof übernommen habe. Einzelrechtsnachfolge wie z. B. bei einem Mietvertrag gemäß § 566 BGB liege nicht vor, ebenso nicht Gesamtrechtsnachfolge in Form des Erbes oder des Umwandlungsgesetzes. Durch die Hofübernahme würden nicht von Gesetzes wegen alle Rechte und Pflichten, die der Vater im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen begründet habe, übergehen. Die G. GmbH & Co. Management KG als letzte Betreiberin des Golfplatzes W. habe Insolvenz angemeldet. Das Insolvenzverfahren sei am 17. Mai 2011 eröffnet und Herr Rechtsanwalt L. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die jetzige Beklagte habe die für den Golfplatz benötigten Flächen seit 17.5.2011 vom Insolvenzverwalter durch mündlichen Pachtvertrag gepachtet. Der Insolvenzverwalter habe die Verträge mit den Verpächtern der für den Golfplatz genutzten Flächen nach Insolvenzeröffnung nicht gekündigt, sondern diese Flächen an die Beklagte unterverpachtet. Die Pacht sei aus Vereinfachungsgründen direkt von der Beklagten an die Verpächter bezahlt worden. Weiteres Vermögen sei vom Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzschuldnerin nicht übernommen worden. Das Pachtverhältnis sei zwischenzeitlich zum Ablauf des 31.1.2013 beendet worden. Die Beklagte übe keine Geschäftstätigkeit mehr aus und betreibe keinen Golfplatz mehr in H.. Der Insolvenzverwalter habe ebenfalls die Pachtverträge mit den Verpächtern gekündigt, so dass ab 1.11. kein Betrieb des Golfplatzes in H. mehr stattfinde. Eine Betriebsübernahme nach § 25 HGB liege nicht vor. Dies fordere die Übernahme des Namens des vormaligen Firmeninhabers. Die Betreiberin des Golfplatzes habe unter dem Namen G. GmbH & Co. Management KG firmiert, die jetzige Beklagte unter dem Namen W. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Die Beklagte habe zudem lediglich die Grundstücke vom Insolvenzverwalter gepachtet und nicht das ganze Handelsgewerbe übernommen Die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB sei nach der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert habe.
Nach Zeitungsberichten soll der Golfplatz durch eine neue Betreibergesellschaft in der neuen Saison betrieben werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist jedenfalls unbegründet.
Der Kläger begehrt die Titelumschreibung des am 26. Oktober 1996 im Verfahren RO 14 K 96.770 geschlossenen Prozessvergleichs im Wege der Klauselerteilungsklage. Diese ist nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 731 ZPO als Feststellungsklage zulässig (Lackmann in Musielak, ZPO, Rd.Nr. 1 zu § 731 ZPO).
§ 731 ZPO gilt vorliegend über §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechend für den Titel in Form eines Prozessvergleichs.
Wenn auch der Kläger die Rechtsnachfolge zum früheren Kläger des Verfahrens RO 14 K 96.770 durch den notariell beglaubigten Übergabevertrag nachweisen könnte - dort insbesondere Ziffer III, wonach die Ansprüche aus dem Prozessvergleich Az. RO 14 K 96.770 vom 23.10.1996 ausdrücklich an den Erwerber, d. h. vorliegend den Kläger abgetreten werden, insbesondere auch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung von 4.000,-- Euro zuzüglich etwaiger Erhöhung aufgrund vereinbarter Indexierung - so fehlte dieser Klage nach § 731 ZPO deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antrag auf Klauselerteilung durch die Urkundsbeamtin insgesamt abgelehnt worden ist, mithin der Kläger erfolglos die Titelumschreibung im Klauselerteilungsverfahren beantragt hat.
Andererseits läge für eine isolierte Titelumschreibung auf Klägerseite das Rechtsschutzbedürfnis nicht vor, weil die damalige Beigeladene im Verfahren RO 14 K 96.770 jedenfalls nicht mehr existent ist, ein derartiger Titel damit ins Leere ginge und offensichtlich nicht vollstreckbar wäre. Ihm käme daher nur theoretische Bedeutung zu.
Letzteres ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich, da der Antrag in diesem Verfahren ausdrücklich dahin geht, dass dem Kläger zu dem am 23.10.1996 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg geschlossenen Vergleich im Verfahren RO 14 K 96.770 eine Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erteilen ist.
Vorliegend hat der Kläger Klage nach § 731 ZPO erhoben und nicht Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin eingelegt.
Nach Thomas/Putzo-Seiler (Rn. 6 zu § 731 ZPO, 33. Aufl. 2012) fehlt der Klage nach § 731 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger gegen den Beschluss des Rechtspflegers nicht Erinnerung eingelegt hat.
Nach anderer Ansicht ist für die Klage nach § 731 ZPO nicht erforderlich, dass der Kläger gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin einen Rechtsbehelf - nämlich vorliegend Erinnerung gemäß §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 3, 151 VwGO, 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 727 Abs. 1 ZPO - eingelegt hat (Lackmann in Musielak ZPO, Rd.Nr. 5 zu § 731 ZPO; VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.11.2002 - 10 S 1198/02, NJW 2003, 1203): Zwar werde zum Teil vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis sei erst dann gegeben, wenn das Gericht die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 727 ZPO bestätigt habe. Dies sei jedoch abzulehnen. Denn eine so streng verstandene Subsidiarität der Klage nach § 731 ZPO würde zumindest in den Fällen, in denen die Erteilung der Klausel wegen Nichterfüllung der strengen Beweisvoraussetzungen des § 727 ZPO abgelehnt worden sei, in der Regel zu einer Verfahrensverdoppelung führen. Der Kläger müsste zunächst den Rechtsmittelweg im Antragsverfahren nach § 727 ZPO weiterbeschreiten und anschließend mit hoher Wahrscheinlichkeit in gleicher Sache den Klageweg nach § 731 ZPO. Dies liefe dem Zweck der Subsidiarität entgegen, unnötige Verfahren zu vermeiden.
Letztlich kann die Zulässigkeit der Klage vorliegend aber dahinstehen, da sie jedenfalls nicht begründet ist. Die Voraussetzungen der Titelumschreibung liegen nicht vor.
Voraussetzung für die Titelumschreibung auf die Beklagte wäre, dass die Rechtsnachfolge der Beklagten in Bezug auf die damaligen Beigeladene, die Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co. nachgewiesen oder offenkundig ist (Thomas/Putzo- Seiler Rn. 7 zu § 731 ZPO) oder sie Besitzer der „streitbefangenen Sache“ ist, gegen den der Prozessvergleich wirksam wäre (§§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 731, 727 ZPO). Dass dies der Fall ist, ergibt sich vorliegend aber nicht.
Einzelrechtsnachfolge scheitert vorliegend daran, dass nicht erkennbar ist, dass die Pflicht aus dem Prozessvergleich vom damaligen Schuldner - die damalige Beigeladene, die Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co. - auf die nunmehrige Beklagte übergegangen wäre. Die damalige Beigeladene ist aufgelöst. Dahingestellt kann hier bleiben, ob die insolvente G. GmbH & Co. Management KG deren Rechtsnachfolgerin geworden ist. Denn die zum Betrieb des Golfplatzes erforderlichen Flächen hat die Beklagte nicht von dieser sondern vom Insolvenzverwalter angepachtet. Es ist hierbei nicht erkennbar, dass von dem nach Beklagtenvortrag mündlich geschlossenen Pachtvertrag die Übernahme der Pflicht zur Zahlung des im Prozessvergleich vereinbarten Ausgleichsbetrags umfasst wäre. Auch ein Schuldein- oder Schuldbeitritt ist nicht erkennbar. Eine Schuldübernahme durch Vertrag nach § 414 BGB erschließt sich sonach nicht.
Auch Titelumschreibung aufgrund Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten ist vorliegend nicht begründet.
Als gelöschte Gesellschaften finden sich unter dem Gemeinsamen Registerportal der Länder die Golfplatz W. Geschäftsführungsgesellschaft m.b.H., R., Ortsteil H. (Bayern Amtsgericht Regensburg HRB 5072) sowie die G. GmbH & Co. Betriebs KG, R., Ortsteil H. (Bayern Amtsgericht Regensburg HRB 5416). Ferner finden sich als bestehende Gesellschaften Golfclub Die W. e.V., R., Ortsteil H. (Bayern Amtsgericht Regensburg VR 50084), die G. GmbH & Co. Management KG (Historie 1. Golfanlage W. GmbH & Co. Management KG, R.; Bayern Amtsgericht Regensburg HRA 6165), ferner H. C. Verwaltungs- GmbH, Regensburg (Historie 1. Golf Resort W. Geschäftsführungs-GmbH, R., H., Bayern Amtsgericht Regensburg HRB 11426), sowie eine Vielzahl anderer Gesellschaften mit dem Bezug „Golf“ bzw. „W.“ und „R., H.“ - u. a. : H. & B. e.K. (Historie 1. und 2. W. H. & B. e.K., R., H., sowie 3. W. H. & B... OHG, R., H.; Bayern Amtsgericht Regensburg HRA 7005), Hotel & Golf Resort Die W. e.V., R.-H. (Bayern Amtsgericht Regensburg VR 50091), Hotel W. Betriebs UG (haftungsbeschränkt), R. (Bayern Amtsgericht Regensburg HRB 12666), schließlich die W. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (Bayern Amtsgericht Regensburg HRA 8435), wobei diesbezüglich keine Historie angegeben ist.
Die Klägerseite hat im Verfahren einen Ausdruck aus dem Registerblatt vom 27.2.2013 vorgelegt, aus dem sich ebenfalls die (gestrichene) G. GmbH & Co. Betriebs KG, R., Ortsteil H. ergibt. Die damalige Beigeladene, die Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH und Co., findet sich wortgleich hingegen nicht im Gemeinsamen Registerportal der Länder. Für diese Firma hat auch die Klägerseite keinen Handelsregisterauszug vorgelegt, so dass sich die Frage stellt, ob die damalige Beigeladene zutreffend firmierte bzw. bezeichnet wurde, und ferner ob die (gelöschte) G. GmbH & Co. Betriebs KG, R. - H. mit ihr identisch oder deren Rechtsnachfolgerin war. Dies kann indes vorliegend offenbleiben.
Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenhang im Sinne einer Rechtsnachfolge aus dieser Vielzahl ähnlich lautender Gesellschaften mit offenbar unterschiedlichem Geschäftsinhalt erschließt sich nämlich einem Dritten jedenfalls nicht bezüglich der Beklagten zur früheren Beigeladenen.
Mangels Verschmelzungs- (§ 4 UmWG), Spaltungs- (§§ 125 Satz 1, 4 UmWG) oder Übernahmevertrag (§ 126 UmWG) scheidet eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz aus.
Eine Firmenänderung bzw. Formwechsel (§§ 190 ff., 238 ff. UmWG) wäre als Änderung der Personenbezeichnung nicht Gegenstand einer Klage nach § 731 ZPO und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Inwieweit § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt wäre, kann dahinstehen. Der direkte Erwerb des Handelsgeschäfts vom damaligen Beigeladenen - die Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co. - auf die Beklagte ist nicht gegeben. Soweit die Frage des Übergangs vom damaligen Beigeladenen auf die G. GmbH & Co. und von dieser dann auf die Beklagte im Raum stünde, steht der Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB auf die Beklagte entgegen, dass ein mit dem Insolvenzverwalter (mündlich) geschlossener Pachtvertrag betreffend die Golfplatzflächen erfolgte. Der Erwerb des Handelsgeschäfts aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt aber die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus (vgl. BAG, U. v. 20.9.2006 - 6 AZR 215/06; BGH v. 11.4.1980 - 2 ZR 313/87 - BGHZ 104, 151; v. 4.11.1991 - II ZR 85/91
Der Prozessvergleich wirkt auch aus Gründen des Bauordnungsrechts nicht direkt oder im Wege der Rechtsnachfolge gegen die Beklagte. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO gelten bauaufsichtliche Genehmigungen, Vorbescheide und sonstige Maßnahmen auch für und gegen den Rechtsnachfolger; dies gilt auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung, eines Vorbescheids oder Erlass einer bauaufsichtlichen Maßnahme erlangt haben. Auch derjenige ist hierbei Rechtsnachfolger, der ein Besitzrecht nach Erteilung der betreffenden bauaufsichtlichen Genehmigung bzw. nach Erlass der betreffenden bauaufsichtlichen Maßnahme erlangt hat. Dies steht mit der Zielsetzung, bauaufsichtliche Maßnahmen effektiv durchsetzen zu können, im Einklang (vgl. Jäde, Art. 54 BayBO, Rd.Nr. 116). Im Insolvenzverfahren besteht die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit uneingeschränkt fort. Bei einem noch zu erlassenden Verwaltungsakt ist richtiger Adressat der Insolvenzverwalter. Eine bereits erlassene bauaufsichtliche Verfügung gilt auch gegenüber dem Insolvenzverwalter als Besitzrechtsnachfolger fort (Jäde, Rd.Nr. 122 zu Art. 54 BayBO). Die Baugenehmigung hat sonach zwar dingliche Wirkung. Die dingliche Wirkung gegenüber den Rechtsnachfolgern erstreckt sich aber nur auf grundstücks- und vorhabenbezogene Regelungen der Baugenehmigung. Erfasst von der Rechtsnachfolge sind daher alle Nebenbestimmungen, die die Beschaffenheit eines Bauvorhabens oder die Art der Nutzung regeln. Nicht von der Rechtsnachfolge in die Baugenehmigung erfasst werden hingegen die gegenüber einer Gemeinde eingegangene Verpflichtung zur Zahlung der Stellplatzablöse nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO und sonstige nicht grundstücksbezogene Nebenentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde wie etwa die Kostenentscheidung (Jäde, Rd.Nr. 130 - 132 zu Art. 54 BayBO). Somit umfasst die Wirkung der Baugenehmigung das, was auch Inhalt einer Nebenbestimmung bzw. Auflage zum Genehmigungsbescheid oder zur bauaufsichtlichen Maßnahme sein kann.
Die im Prozessvergleich vereinbarte Ausgleichszahlung stellt keine derartige Nebenbestimmung dar. Der Prozessvergleich betrifft in der Ziffer III keine bauaufsichtliche Maßnahme und auch nicht den Gegenstand einer Nebenbestimmung bzw. Auflage. Sie hat eine inter-partes-Vereinbarung zum Gegenstand. Gegen Ausgleichszahlung durch die Beigeladene als Nutznießer der Baugenehmigung hat der damalige Kläger darauf verzichtet, seine Rechte als Nachbar weiter durchzusetzen und so ggf. die Rechte aus der Baugenehmigung beschneiden zu lassen. In diese Regelung in Form der Art. 54 ff. BayVwVfG müsste ein jeweiliger anderer Schuldner als die damalige Beigeladene erst eintreten.
Dieses Ergebnis steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.12.2009 - 4 B 74/09 - juris) im Einklang, wonach durch Verträge - soweit sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind - grundsätzlich nur die an ihnen Beteiligten berechtigt und verpflichtet werden. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Rd. Nr. 2 - in Auszügen): „Zu Unrecht hält die Beklagte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe nur „inter partes“ oder auch „grundstücksbezogen“ und somit auch gegen den Grundstückspächter und Vermieter wirkt. (...) Durch Verträge - auch soweit sie dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind - werden grundsätzlich nur die an ihnen Beteiligten berechtigt und verpflichtet. Die Forderung des Gläubigers auf die Leistung besteht als relatives Recht lediglich gegenüber dem Schuldner. (...) Ob die vertraglichen Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers, bestimmte Nutzungen seines Grundstücks zu unterlassen auch dinglichen Charakter haben (...), die vertraglich begründete Unterlassungspflicht also dem Grundstück anhaftet, kann offenbleiben. Denn eine vertragliche Verpflichtung mit dinglichem Charakter kann - wenn überhaupt - vom Grundeigentümer „kraft Dinglichkeit“ nur auf einen Rechtsträger übergehen, der in eine dingliche Verfügungsbefugnis über das Baugrundstück eintritt. Das ist beim Mieter oder Pächter nicht der Fall. Soll er eine vertragliche Verpflichtung einer Vertragspartei übernehmen, muss die Verpflichtung vertraglich an ihn weitergegeben werden. Das ist hier nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz nicht geschehen.“
Auch nach der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (B. v. 24.5.1994 - 1 M 1066/94 - juris) geht die Pflicht aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, nicht auf den Pächter über, wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen wurde. Das OVG Niedersachsen hat dazu ausgeführt (Rd.Nr. 4): „Insbesondere hat die im Wege des Vergleichs übernommene Beseitigungspflicht mangels einer dinglichen Wirkung dieser Verpflichtung nicht zur Folge, dass das Grundstück des Antragsgegners und damit auch das Stallgebäude gleichsam von vorneherein mit der Pflicht zur Beseitigung belastet gewesen wären und nur mit dieser „Belastung“ hätte gepachtet werden können. Ein gerichtlicher Vergleich wirkt lediglich zwischen den an dieser Vereinbarung Beteiligten. Eine Pflicht der Klägerin, den Abbruch des Stallgebäudes durch den Antragsgegners hinzunehmen, kann auch nicht aus einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 89 Abs. 2 Satz 3 NBauO hergeleitet werden. Diese Vorschrift, wonach bauaufsichtliche Anordnungen auch gegenüber Rechtsnachfolgern gelten, regelt alleine die Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügungen. Sie ist wegen der Grundstücksgebundenheit solcher Anordnungen (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1971 - IV C 62.66-DÖV 1971, 640) auch nicht entsprechend auf gerichtliche Vergleiche anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 8.1.1985 - 6 OVG B 174/84 - n.v.).“
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris) steht diesem Ergebnis nicht entgegen: Danach trifft die Pflicht, auf dem Betriebsgrundstück Lkw-Fahrten nachts zu unterlassen, die Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sind, den Rechtsnachfolger, der Eigentümer des Betriebsgrundstücks geworden ist, da eine solche vertragliche Pflicht ebenso wie die zugrundeliegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter hat. Vorliegend ist die Beklagte nämlich weder Eigentümerin des Betriebsgrundstücks geworden, noch hat die Pflicht zur Ausgleichszahlung dinglichen Charakter. Denn sie könnte auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer Auflage bzw. Nebenbestimmung zur Baugenehmigung gemacht werden, da sie im Wege des Prozessvergleichs deshalb vereinbart wurde, weil der damalige Kläger auf seine Nachbarrechte bzw. auf deren weitere Durchsetzung verzichtet hat.
Als zulässige Nebenbestimmung der Baugenehmigung zum Bau und Betrieb des Golfplatzes wäre vorliegend nicht die Pflicht zur Leistung von Zahlungen an Nachbarn denkbar, sondern z. B. Beschränkungen des Spielbetriebs am Golfplatz in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht. In diesem Sinne führt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Urteil vom 26.1.2005 - 5 S 1662/03 (Rd.Nr. 39 ff.) - aus:
„Die angefochtene Baugenehmigung selbst ist ein vorhabenbezogener/sachbezogener Verwaltungsakt. Die Baugenehmigung regelt, dass und in welcher Weise ein Grundstück baulich genutzt werden darf. Die Regelung des § 58 Abs. 2 LBO bedeutet, dass der Rechtsnachfolger insbesondere auch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gegen sich gelten lassen muss, soweit sie grundstücks- und vorhabenbezogen sind. Das ist etwa bei einer Auflage der Fall, welche die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung des Grundstücks (zeitlich) beschränkt oder sonst modifiziert, weil nur die so gestattete Nutzung genehmigungsfähig ist (Genehmigungsinhaltbestimmung). Wäre die umstrittene Verpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.5.1977 dem Einzelkaufmann H. als damaligem Bauherrn im Wege einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 23.1.1975 auferlegt worden, so hätte die Verpflichtung vorhabenbezogenen Charakter wie die Baugenehmigung selbst und wie auch die beigefügte Auflage zur Einhaltung der Nachtruhe von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
Der Umstand, dass das in Rede stehende absolute Nachtfahrverbot in einem Vergleichsvertrag vereinbart worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. (...)
Maßgebend ist, dass die Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.5.1977 in untrennbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 23.1.1975 und der damit zugelassenen Nutzung des Grundstücks FlNr. 1737 im Rahmen des dort betriebenen Speditionsunternehmens steht. Bestandteil dieser Baugenehmigung ist auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr“, die mit der umstrittenen vertraglichen Verpflichtung zugunsten des Beklagten (damals Kläger) gewährleistet bzw. gesichert werden sollte. Als so zu verstehende annexe Verpflichtung zur angefochtenen Baugenehmigung vom 23.1.1975, die Einzelkaufmann H. als Bauherr vertraglich eingegangen ist, teilt sie den vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung selbst.“
Es ist nachvollziehbar, dass ein Nachtfahrverbot Gegenstand einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung sein kann, da dadurch die Grundstücksnutzung beschränkt und modifiziert wird. Dies ist aber nicht in gleicher Weise bei der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs der Fall.
Nach § 729 Abs. 1 ZPO ist auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschrift des § 727 entsprechend anwendbar, wenn jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen hat. Das Gleiche gilt nach § 729 Abs. 2 ZPO für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuches haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. Da weder eine Vermögensübernahme erfolgt ist, noch nach o.g. Grundsätzen § 25 Abs. 1 HGB anwendbar ist, findet auch § 729 ZPO vorliegend keine Anwendung.
Die Konsequenz, dass ein Kläger darauf verwiesen wird, denjenigen, den er für den Rechtsnachfolger dessen hält, mit dem er im Vorprozess einen Vergleich geschlossen hat, zu verklagen, um so einen Vollstreckungstitel zu erlangen, ist dem Institut der Titelumschreibung insofern immanent, als ein Folgeprozess nur in dem Fall vermieden werden soll, in dem die Rechtsnachfolge festgestellt wird. Das Gesellschaftsrecht sieht Firmenänderungen, Neugründungen und Erlöschen von Gesellschaften vor, so dass bei Existenz einer Vielzahl von Gesellschaften mit z.T. ähnlicher Bezeichnung (Firma) bzw. häufigem Wechsel einer das Geschäft betreibenden Gesellschaft es für den Einzelnen zunehmend schwierig wird, seine Rechte gegen den Betreiber des Geschäfts durchzusetzen. Daher wird der Einzelne grundsätzlich durch § 25 HGB geschützt, der jedoch vorliegend aus o.g. insolvenzrechtlichen Gründen ausnahmsweise nicht zum Tragen kommt.
Über den ursprünglich gestellten Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, nachdem dieser in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten wurde. Eine eventuale subjektive Klagehäufung in Form der hilfsweisen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer weiteren Partei wäre unzulässig gewesen, da die Frage, wer beklagt wird, um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein darf (BGH NJW 1972, 2302; NJW-RR 2004, 640, 641; BAG NJW 1994, 1084)).
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 V 13.1436 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.
(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:
- 1.
mit Ausnahme des § 62 Absatz 5, - 2.
bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, - 3.
bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18, - 4.
bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger; - 2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern; - 3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern; - 4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern; - 5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; - 6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag); - 7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; - 8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird; - 9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern; - 10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung; - 11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch.
- 2
- Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Diskothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefirma , die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehemann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungseigentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbrechung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergeführt.
- 3
- Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
- 5
- Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
- 6
- Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten , die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgeführt.
- 7
- 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das ist hier der Fall.
- 8
- a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
- 9
- Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
- 10
- Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernommen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
- 11
- b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
- 12
- Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfortführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der BuchstabenZahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekommen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
- 13
- c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei.
- 14
- Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln , als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsichtlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).
- 15
- 2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
- 16
- Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt gewesen sei.
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die unter der Bezeichnung "Fussbodenbau Salur GmbH" firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-Böden Salur GmbH (im Folgenden: IB) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Beklagten im August 2003 unterhielt die Klägerin auch Geschäftsbeziehungen zu dieser. Sowohl die Beklagte als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieböden her. Beide Unternehmen waren unter derselben Adresse ansässig und hatten dieselben Telefon- und Faxnummern sowie denselben Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter, Herrn S. . Ferner waren mindestens drei Mitarbeiter der IB für die Beklagte tätig. Beide Unternehmen unterhielten jedoch eigene Bankverbindungen.
- 3
- Die IB kaufte von der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 mehrere Tonnen Stahldrahtfaser im Gesamtwert von 20.995,63 €. Eine Bezahlung der Waren erfolgte nicht. Die IB stellte ihre Geschäfte zum 30. Juni 2004 ein. Über ihr Vermögen ist durch Beschluss vom 15. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
- 4
- Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für ihre Forderungen gegen die IB gemäß § 25 Abs. 1 HGB, da sie deren Handelsgeschäft fortführe. Die Beklagte habe die IB vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten "ausbluten" lassen und dann sukzessive übernommen. Die Beklagte ist der Ansicht , es fehle an einer Fortführung des Handelsgeschäfts. Beide Unternehmen seien - was unstrittig ist - fast eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt werbend tätig gewesen und hätten eigene Aufträge gehabt.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 20.995,63 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Beklagte hafte nicht für die Forderung der Klägerin gegen die IB gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, da die Beklagte weder das Handelsgeschäft noch die Firma der IB fortgeführt habe.
- 9
- Der Erwerber eines Handelsgeschäfts hafte gemäß § 25 HGB, wenn es trotz des Erwerbs nach außen so wirke, als ob ein Unternehmen kontinuierlich am Markt bleibe. Dies sei hier nicht der Fall, da beide Unternehmen zeitweilig ihre Geschäftstätigkeit parallel ausgeübt hätten. Entscheidend sei, dass die IB seit Gründung der Beklagten im August 2003 auf demselben Geschäftsfeld werbend tätig geblieben sei und auch nicht unerhebliche Umsätze, wenn auch geringere als zuvor, erzielt habe. Der Rechtsverkehr habe von zwei konkurrierenden Unternehmen ausgehen müssen.
- 10
- Auch fehle es an der Fortführung der Firma der IB. Der Rechtsverkehr habe über ein Jahr beide Firmen parallel am Markt gekannt, was der Fortführung einer einzigen Firma widerspreche. Im Übrigen seien die benutzten Worte zu unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden könne.
II.
- 11
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 20.995,63 € gemäß § 433 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den Waren- lieferungen an die IB zu. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für die Forderung der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB unter Lebenden erworben und es unter deren Firma fortgeführt.
- 12
- Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.
- 13
- 1. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB auch nicht darauf an, ob ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 2). Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB im vorgenannten Sinne übernommen und fortgeführt.
- 14
- a) Nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben die Beklagte und die IB denselben Unternehmensgegenstand, nämlich die Herstellung von Industrieböden ; sie benutzten dieselben Betriebsräumlichkeiten (inklusive der Büroorganisation) und Fax- und Telefonanschlüsse, ferner hat die Beklagte zumindest drei Angestellte der IB übernommen. Darüber hinaus warb die Beklagte , obwohl sie selbst erst im August 2003 gegründet wurde, auch gegenüber Kunden der IB mit ihrer langjährigen Fachkompetenz und verwies auf Referenzobjekte , die die IB erstellt hatte.
- 15
- b) Der Unternehmensfortführung der IB durch die Beklagte steht auch nicht - anders als das Berufungsgericht meint - entgegen, dass die IB und die Beklagte vom Zeitpunkt der Gründung der Beklagten im August 2003 bis zur Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch die IB zum 30. Juni 2004 etwa ein Jahr lang parallel auf dem Markt werbend tätig blieben. Auch eine sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein.
- 16
- Maßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter III 1 m.w.N.). Dies war hier, wie ausgeführt, der Fall.
- 17
- Da die Beklagte unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die IB und teils mit Mitarbeitern der IB gegenüber den Kunden der IB mit deren Referenzobjekten warb, musste der Rechtsverkehr - entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts - gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen, sondern von einem einheitlichen Unternehmen ausgehen. Hinzu kommt, dass die von der IB einerseits und der Beklagten andererseits verwendeten Briefbögen sich in ihrer optischen Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung so ähneln, dass auch insoweit die Kontinuität eines einzigen Unternehmens aus der maßgeblichen Sicht des Rechtsverkehrs nach außen in Erscheinung tritt. Da es dazu keiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, kann der Senat dies selbst entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Verhältnisse traten die IB und die Beklagte nicht wie zwei konkurrierende Unternehmen auf, sondern wie ein einheitliches.
- 18
- 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht auch die Fortführung der Firma der IB durch die Beklagte.
- 19
- Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter IV 1). Dabei kommt es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO). Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJWRR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).
- 20
- Der prägende Teil der Firma der IB bestand in der Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs "Industrieböden" in Verbindung mit dem Namen "Salur". In der Firma der Beklagten wird der annähernd gleiche Tätigkeitsbereich "Fussbodenbau" ebenfalls mit dem Namen "Salur" verknüpft. Dies reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus. Dadurch wird es dem Träger des Namens "Salur" - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verwehrt, sich auf dem Gebiet der Herstellung von Fußböden seines Namens zu bedienen. Insoweit weist die Revision zutreffend auf die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister hin.
- 21
- 3. Die Insolvenz der IB schließlich ist für die Haftung der Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unerheblich.
- 22
- Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der Erwerb von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insolvenzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auslöst (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14). Hier ist das Unternehmen der IB jedoch - wie oben dargelegt - schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der IB in seinem wesentlichen Bestand unverändert von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die IB möglicherweise auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvent war, ist für die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB demgegenüber irrelevant (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Ls. 4).
III.
- 23
- Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles
LG Münster, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 O 560/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2006 - 19 U 157/05 -
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
(weggefallen)
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2002 - 9 K 864/02 - geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, folgender Anpassung von § 1 des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 geschlossenen Vergleichs vom 26. Mai 1977 zuzustimmen:
„Der Klägerin wird gestattet, das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Weizen, Gemeinde Stühlingen, auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit höchstens zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde (An- oder Abfahrt) zu befahren, wobei der Start und das Warmlaufen der Motoren bei Abfahrtsvorgängen innerhalb der auf diesem Grundstück vorhandenen Lkw-Halle zu erfolgen haben. Die Klägerin verpflichtet sich, ein geeignetes Zufahrtskontrollsystem mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten einzurichten.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.