Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 V 13.1436

bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Dem Kläger geht es um die Erteilung einer Vollstreckungsklausel im Wege der Titelumschreibung.

Im Verfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 14 K 96.770 - Kläger, Herr M. T., H. ..., R., Beklagter Freistaat Bayern, beigeladen Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co. - wurde zur Beilegung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung am 23.10.1996 ein den Rechtsstreit abschließender Prozessvergleich geschlossen, der u. a. Folgendes regelt:

„III. Die Beigeladene verpflichtet sich, an den Kläger einen jährlichen Betrag von DM 4.000,-- für jegliche Beeinträchtigungen und Bewirtschaftungserschwernisse aufgrund des Golfplatzbetriebs zu bezahlen, erstmals fällig am 30.9.1997 für das Kalenderjahr 1997. Die Ausgleichszahlungen sind solange zu leisten, als der Golfplatzbetrieb geführt wird. Die Beigeladene verpflichtet sich, die Ausgleichszahlungen einer Preisgleitklausel zu unterwerfen, die einem von der LZB anerkannten Index für 4-Personenhaushalte entspricht. Bei Änderung von 10% findet eine Anpassung statt. Die Beigeladene wird die Genehmigung der LZB umgehend einholen.“

Mit Schreiben vom 1.2.2013 ließ der Kläger in diesem Verfahren, Herr R. T., eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 23.10.1996 beantragen und ferner eine Titelumschreibung auf Seiten des damaligen Klägers, M. T., R., auf dessen Rechtsnachfolger, R. T., R., und auf Seiten des damaligen Beigeladenen, Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co., H. ..., R., auf W. UG & Co. KG, H. ..., R.. Zwischenzeitlich habe auf Klägerseite mit notariellem Vertrag vom 7.10.2003 der Sohn des damaligen Klägers, R. T., das landwirtschaftliche Anwesen übernommen und sei Rechtsnachfolger des damaligen Klägers. Eine beglaubigte Kopie des Übergabevertrags werde beigefügt. Auf Seiten des damaligen Beigeladenen, der sich seit Mai 2011 in Insolvenz befinde, habe die W. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG im Jahr 2011 den Golfplatzbetrieb übernommen. Daher sei auch hinsichtlich der Beigeladenen eine Titelumschreibung erforderlich. Die Baugenehmigung gelte auch für und gegen die W. UG & Co. KG als aktuelle Betreibergesellschaft und als Rechtsnachfolgerin der vorherigen Betreibergesellschaft. Der Vergleich habe ebenso wie die zugrundeliegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter. Die W. & Co. KG sei mit Schreiben vom 14.1.2013 erfolglos aufgefordert worden, die Ausgleichszahlungen für 2011 und 2012 zu leisten. Daher sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs nötig.

Im notariellen Übergabevertrag vom 7.10.2003, der zwischen Herrn M. T., Frau M2... T. und Herrn R. T. geschlossen wurde, heißt es u. a. unter III. (Auflassung): „Der Übergeber tritt seine Ansprüche aus dem zu Protokoll des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23.10.1996, Az. RO 14 K 96.770, geschlossenen Prozessvergleich und etwaige Begleitvereinbarungen an den Erwerber ab, insbesondere den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von jährlich DM 4.000,-- (2045,17 Euro) zuzüglich etwaiger Erhöhung aufgrund vereinbarter Indexierung.“

Mit Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 7.3.2013 wurde die Rechtsnachfolge des Herrn M. T. wie auch der W. UG & Co. KG bestritten. Die Golfplatz W. GmbH u. Co. GmbH existiere seit vielen Jahren nicht mehr. Der letzte Betreiber des Golfplatzes W. sei die G. GmbH & Co. Management KG, H. ..., gewesen. Diese habe bis Mai 2011 den Golfplatz betrieben. Über sie sei das Insolvenzverfahren am 17.5.2011 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. L. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die jetzige Beklagte habe die für den Golfplatz benötigten Flächen seit 17.5.2011 vom Insolvenzverwalter gepachtet. Weiteres Vermögen sei vom Insolvenzverwalter bzw. auch von der Insolvenzschuldnerin nicht übernommen worden. Eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB sei ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert habe.

Nach öffentlicher Bekanntmachung des Amtsgerichts Regensburg, Az. 24 IN 256/11, wurde über das Vermögen der Firma G. GmbH & Co. Management KG, H. ..., R., am 17.5.2011 um 10.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger wurden u. a. aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 3.7.2011 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Mit Schreiben vom 27.3.2013 ließ der Kläger u. a. vortragen, die Beeinträchtigungen durch den Golfplatzbetrieb träfen nunmehr den Hofübernehmer Herrn R. T. Es stehe ihm nun die Ausgleichszahlung zu. Die W. UG sei die aktuelle Betreiberin des Golfplatzes W. Seit 1996 sei die W. UG nun schon der dritte Betreiber des Golfplatzes. Vorsorglich werde die Umschreibung auf die G. GmbH und Co. Management KG beantragt. Die Ausgleichszahlung für das Jahr 2011 werde auf 2.563,98 Euro, für das Jahr 2012 auf 2.612,44 Euro beziffert.

Der Insolvenzverwalter der Firma G. GmbH und Co. Management KG teilte mit Schreiben vom 17.5.2013 u. a. mit, die Grundstücke zum Betrieb des Golfplatzes seien vom Insolvenzverwalter gepachtet worden.

Mit Schreiben vom 28.5.2013 teilte das Verwaltungsgericht Regensburg dem Klägervertreter mit, es sei beabsichtigt, die Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs mit Titelumschreibung auf Seiten des damaligen Klägers und auf Seiten der damaligen Beigeladenen abzulehnen. Hierzu äußerte sich die Klägerseite mit Schreiben vom 26.6.2013. Mit Schreiben vom 23.7.2013 lehnte die Urkundsbeamtin am Verwaltungsgericht Regensburg die Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 23.10.1996, Az. RO 14 K 96.770, mit Titelumschreibung auf Seiten des damaligen Klägers und auf Seiten der damaligen Beigeladenen ab. Der nach §§ 727, 729 ZPO erforderliche Nachweis durch öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunden könne nicht geführt werden. Da die Voraussetzungen auf Seiten des Schuldners nicht vorlägen, könne dahinstehen, ob auf Gläubigerseite Herr R. T. Rechtsnachfolger des damaligen Klägers sei.

Am 22.8.2013 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg wegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel erheben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, Klauselerteilungsklage gemäß § 731 ZPO sei geboten. Sowohl auf Seiten des damaligen Klägers als auch auf Seiten der damaligen Beigeladenen sei Rechtsnachfolge eingetreten. Der Kläger sei Rechtsnachfolger des Herrn M. T. Mit notariellem Vertrag vom 7.10.2003 habe der Kläger das landwirtschaftliche Anwesen übernommen. Im Rahmen der Hofübernahme seien die seinerzeit streitbefangenen Grundstücke, die von den Einwirkungen des Golfplatzes betroffen seien, auf den Kläger übergegangen. Er sei nunmehr Alleineigentümer dieser Grundstück. Der Kläger habe ausweislich Ziffer II des Übergabevertrags das gesamte landwirtschaftliche Anwesen mit allen Aktiven und Passiven übernommen. Die Baugenehmigung stelle einen vorhabenbezogenen Verwaltungsakt dar. Sie gelte für die nunmehrige Beklagte als aktuelle

Betreiberin des Golfplatzes. Die Beklagte träfen deshalb aber auch die Pflichten aus dem Vergleich, den die Rechtsvorgängerin als Golfplatzbetreiberin abgeschlossen habe. Der Vergleich habe ebenso wie die zugrundeliegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter. Als Nutznießerin der Baugenehmigung müsse sich die Beklagte spiegelbildlich die Verpflichtungen und Auflagen zurechnen lassen, die sich aus der Baugenehmigung ergäben. Die Baugenehmigung sei Voraussetzung für den Spielbetrieb auf dem Golfplatz. Verwiesen werde dabei auf das Urteil des VGH Mannheim vom 20.1.2005 (DÖV 2005, 786). Danach müsse jeder Nutznießer der Baugenehmigung die Verpflichtungen übernehmen. Die Beklagte sei erfolglos aufgefordert worden, die Ausgleichszahlungen für 2011 und 2012 zu erbringen. Dass der Vergleich jeweils auf den aktuellen Betreiber bezogen sei, zeige die Formulierung in Ziffer III des Vergleichs („Die Ausgleichszahlungen sind solange zu leisten, als der Golfplatzbetrieb geführt wird“). Es würde Sinn und Zweck des Vergleichs, nämlich einer endgültigen Streitbeilegung zuwiderlaufen, müsste der Hofübernehmer eine neue gerichtliche Auseinandersetzung mit der Beigeladenen oder deren Rechtsnachfolgern führen. Im Vergleich vom 23.10.1996 sei der Ausgleich für Bewirtschaftungserschwernisse auf den zum Hof gehörenden und an den Golfplatz angrenzenden Grundstücken endgültig geregelt. Für die Voraussetzungen des § 727 ZPO käme es auf die Art der Rechtsnachfolge nicht an. Sonderrechtsnachfolge genüge. Der Kläger sei als Hofübernehmer mit allen Aktiva und Passiva berechtigt, die Entschädigungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte sei die aktuelle Betreiberin des Golfplatzes W. jedenfalls bis 31.10.2013. Die G. GmbH & Co. Betriebs KG sei mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Es könne nicht sein, dass die Beigeladene es in der Hand habe, durch die Gründung neuer Betreibergesellschaften die titulierten Ansprüche zu unterlaufen und den Berechtigten immer wieder in neue Rechtsstreitigkeiten mit der jeweiligen Betreibergesellschaft zu zwingen. Dies würde Sinn und Zweck des Vergleichs, nämlich der endgültigen Befriedigung der Rechtsverhältnisse zwischen Hofinhaber und Golfplatzbetreiber zuwiderlaufen. An der Betreibergesellschaft ändere sich durch das Pachtverhältnis nichts. Die Tatsache, dass die W. UG die Pacht direkt an die Verpächter der Flächen zahle und nicht an die G. GmbH & Co. Management KG, zeige, dass die W. UG die faktische und rechtliche Golfplatzbetreiberin sei. Sie stehe damit auch in der Verantwortung, Beeinträchtigungen Dritter zu vermeiden und auszugleichen. Eine Betriebsübernahme sei für diese Verpflichtung nicht erforderlich. Gemäß §§ 727, 325 ZPO reiche für die Titelumschreibung grundsätzlich ein Besitzwechsel aus. Die Rechtsnachfolge in der Baugenehmigung setze keine Betriebsübernahme voraus.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu dem am 23.10.1996 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg geschlossenen Vergleich im Verfahren Az. RO 14 K 96.0770 eine Vollstreckungsklausel zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erteilen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bestritten werde, dass der Kläger Rechtsnachfolger seines Vaters sei, auch wenn er dessen Hof übernommen habe. Einzelrechtsnachfolge wie z. B. bei einem Mietvertrag gemäß § 566 BGB liege nicht vor, ebenso nicht Gesamtrechtsnachfolge in Form des Erbes oder des Umwandlungsgesetzes. Durch die Hofübernahme würden nicht von Gesetzes wegen alle Rechte und Pflichten, die der Vater im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen begründet habe, übergehen. Die G. GmbH & Co. Management KG als letzte Betreiberin des Golfplatzes W. habe Insolvenz angemeldet. Das Insolvenzverfahren sei am 17. Mai 2011 eröffnet und Herr Rechtsanwalt L. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die jetzige Beklagte habe die für den Golfplatz benötigten Flächen seit 17.5.2011 vom Insolvenzverwalter durch mündlichen Pachtvertrag gepachtet. Der Insolvenzverwalter habe die Verträge mit den Verpächtern der für den Golfplatz genutzten Flächen nach Insolvenzeröffnung nicht gekündigt, sondern diese Flächen an die Beklagte unterverpachtet. Die Pacht sei aus Vereinfachungsgründen direkt von der Beklagten an die Verpächter bezahlt worden. Weiteres Vermögen sei vom Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzschuldnerin nicht übernommen worden. Das Pachtverhältnis sei zwischenzeitlich zum Ablauf des 31.1.2013 beendet worden. Die Beklagte übe keine Geschäftstätigkeit mehr aus und betreibe keinen Golfplatz mehr in H.. Der Insolvenzverwalter habe ebenfalls die Pachtverträge mit den Verpächtern gekündigt, so dass ab 1.11. kein Betrieb des Golfplatzes in H. mehr stattfinde. Eine Betriebsübernahme nach § 25 HGB liege nicht vor. Dies fordere die Übernahme des Namens des vormaligen Firmeninhabers. Die Betreiberin des Golfplatzes habe unter dem Namen G. GmbH & Co. Management KG firmiert, die jetzige Beklagte unter dem Namen W. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Die Beklagte habe zudem lediglich die Grundstücke vom Insolvenzverwalter gepachtet und nicht das ganze Handelsgewerbe übernommen Die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB sei nach der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert habe.

Nach Zeitungsberichten soll der Golfplatz durch eine neue Betreibergesellschaft in der neuen Saison betrieben werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist jedenfalls unbegründet.

Der Kläger begehrt die Titelumschreibung des am 26. Oktober 1996 im Verfahren RO 14 K 96.770 geschlossenen Prozessvergleichs im Wege der Klauselerteilungsklage. Diese ist nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 731 ZPO als Feststellungsklage zulässig (Lackmann in Musielak, ZPO, Rd.Nr. 1 zu § 731 ZPO).

§ 731 ZPO gilt vorliegend über §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechend für den Titel in Form eines Prozessvergleichs.

Wenn auch der Kläger die Rechtsnachfolge zum früheren Kläger des Verfahrens RO 14 K 96.770 durch den notariell beglaubigten Übergabevertrag nachweisen könnte - dort insbesondere Ziffer III, wonach die Ansprüche aus dem Prozessvergleich Az. RO 14 K 96.770 vom 23.10.1996 ausdrücklich an den Erwerber, d. h. vorliegend den Kläger abgetreten werden, insbesondere auch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung von 4.000,-- Euro zuzüglich etwaiger Erhöhung aufgrund vereinbarter Indexierung - so fehlte dieser Klage nach § 731 ZPO deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antrag auf Klauselerteilung durch die Urkundsbeamtin insgesamt abgelehnt worden ist, mithin der Kläger erfolglos die Titelumschreibung im Klauselerteilungsverfahren beantragt hat.

Andererseits läge für eine isolierte Titelumschreibung auf Klägerseite das Rechtsschutzbedürfnis nicht vor, weil die damalige Beigeladene im Verfahren RO 14 K 96.770 jedenfalls nicht mehr existent ist, ein derartiger Titel damit ins Leere ginge und offensichtlich nicht vollstreckbar wäre. Ihm käme daher nur theoretische Bedeutung zu.

Letzteres ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich, da der Antrag in diesem Verfahren ausdrücklich dahin geht, dass dem Kläger zu dem am 23.10.1996 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg geschlossenen Vergleich im Verfahren RO 14 K 96.770 eine Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erteilen ist.

Vorliegend hat der Kläger Klage nach § 731 ZPO erhoben und nicht Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin eingelegt.

Nach Thomas/Putzo-Seiler (Rn. 6 zu § 731 ZPO, 33. Aufl. 2012) fehlt der Klage nach § 731 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger gegen den Beschluss des Rechtspflegers nicht Erinnerung eingelegt hat.

Nach anderer Ansicht ist für die Klage nach § 731 ZPO nicht erforderlich, dass der Kläger gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin einen Rechtsbehelf - nämlich vorliegend Erinnerung gemäß §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 3, 151 VwGO, 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 727 Abs. 1 ZPO - eingelegt hat (Lackmann in Musielak ZPO, Rd.Nr. 5 zu § 731 ZPO; VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.11.2002 - 10 S 1198/02, NJW 2003, 1203): Zwar werde zum Teil vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis sei erst dann gegeben, wenn das Gericht die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 727 ZPO bestätigt habe. Dies sei jedoch abzulehnen. Denn eine so streng verstandene Subsidiarität der Klage nach § 731 ZPO würde zumindest in den Fällen, in denen die Erteilung der Klausel wegen Nichterfüllung der strengen Beweisvoraussetzungen des § 727 ZPO abgelehnt worden sei, in der Regel zu einer Verfahrensverdoppelung führen. Der Kläger müsste zunächst den Rechtsmittelweg im Antragsverfahren nach § 727 ZPO weiterbeschreiten und anschließend mit hoher Wahrscheinlichkeit in gleicher Sache den Klageweg nach § 731 ZPO. Dies liefe dem Zweck der Subsidiarität entgegen, unnötige Verfahren zu vermeiden.

Letztlich kann die Zulässigkeit der Klage vorliegend aber dahinstehen, da sie jedenfalls nicht begründet ist. Die Voraussetzungen der Titelumschreibung liegen nicht vor.

Voraussetzung für die Titelumschreibung auf die Beklagte wäre, dass die Rechtsnachfolge der Beklagten in Bezug auf die damaligen Beigeladene, die Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co. nachgewiesen oder offenkundig ist (Thomas/Putzo- Seiler Rn. 7 zu § 731 ZPO) oder sie Besitzer der „streitbefangenen Sache“ ist, gegen den der Prozessvergleich wirksam wäre (§§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 731, 727 ZPO). Dass dies der Fall ist, ergibt sich vorliegend aber nicht.

Einzelrechtsnachfolge scheitert vorliegend daran, dass nicht erkennbar ist, dass die Pflicht aus dem Prozessvergleich vom damaligen Schuldner - die damalige Beigeladene, die Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co. - auf die nunmehrige Beklagte übergegangen wäre. Die damalige Beigeladene ist aufgelöst. Dahingestellt kann hier bleiben, ob die insolvente G. GmbH & Co. Management KG deren Rechtsnachfolgerin geworden ist. Denn die zum Betrieb des Golfplatzes erforderlichen Flächen hat die Beklagte nicht von dieser sondern vom Insolvenzverwalter angepachtet. Es ist hierbei nicht erkennbar, dass von dem nach Beklagtenvortrag mündlich geschlossenen Pachtvertrag die Übernahme der Pflicht zur Zahlung des im Prozessvergleich vereinbarten Ausgleichsbetrags umfasst wäre. Auch ein Schuldein- oder Schuldbeitritt ist nicht erkennbar. Eine Schuldübernahme durch Vertrag nach § 414 BGB erschließt sich sonach nicht.

Auch Titelumschreibung aufgrund Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten ist vorliegend nicht begründet.

Als gelöschte Gesellschaften finden sich unter dem Gemeinsamen Registerportal der Länder die Golfplatz W. Geschäftsführungsgesellschaft m.b.H., R., Ortsteil H. (Bayern Amtsgericht Regensburg HRB 5072) sowie die G. GmbH & Co. Betriebs KG, R., Ortsteil H. (Bayern Amtsgericht Regensburg HRB 5416). Ferner finden sich als bestehende Gesellschaften Golfclub Die W. e.V., R., Ortsteil H. (Bayern Amtsgericht Regensburg VR 50084), die G. GmbH & Co. Management KG (Historie 1. Golfanlage W. GmbH & Co. Management KG, R.; Bayern Amtsgericht Regensburg HRA 6165), ferner H. C. Verwaltungs- GmbH, Regensburg (Historie 1. Golf Resort W. Geschäftsführungs-GmbH, R., H., Bayern Amtsgericht Regensburg HRB 11426), sowie eine Vielzahl anderer Gesellschaften mit dem Bezug „Golf“ bzw. „W.“ und „R., H.“ - u. a. : H. & B. e.K. (Historie 1. und 2. W. H. & B. e.K., R., H., sowie 3. W. H. & B... OHG, R., H.; Bayern Amtsgericht Regensburg HRA 7005), Hotel & Golf Resort Die W. e.V., R.-H. (Bayern Amtsgericht Regensburg VR 50091), Hotel W. Betriebs UG (haftungsbeschränkt), R. (Bayern Amtsgericht Regensburg HRB 12666), schließlich die W. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (Bayern Amtsgericht Regensburg HRA 8435), wobei diesbezüglich keine Historie angegeben ist.

Die Klägerseite hat im Verfahren einen Ausdruck aus dem Registerblatt vom 27.2.2013 vorgelegt, aus dem sich ebenfalls die (gestrichene) G. GmbH & Co. Betriebs KG, R., Ortsteil H. ergibt. Die damalige Beigeladene, die Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH und Co., findet sich wortgleich hingegen nicht im Gemeinsamen Registerportal der Länder. Für diese Firma hat auch die Klägerseite keinen Handelsregisterauszug vorgelegt, so dass sich die Frage stellt, ob die damalige Beigeladene zutreffend firmierte bzw. bezeichnet wurde, und ferner ob die (gelöschte) G. GmbH & Co. Betriebs KG, R. - H. mit ihr identisch oder deren Rechtsnachfolgerin war. Dies kann indes vorliegend offenbleiben.

Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenhang im Sinne einer Rechtsnachfolge aus dieser Vielzahl ähnlich lautender Gesellschaften mit offenbar unterschiedlichem Geschäftsinhalt erschließt sich nämlich einem Dritten jedenfalls nicht bezüglich der Beklagten zur früheren Beigeladenen.

Mangels Verschmelzungs- (§ 4 UmWG), Spaltungs- (§§ 125 Satz 1, 4 UmWG) oder Übernahmevertrag (§ 126 UmWG) scheidet eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz aus.

Eine Firmenänderung bzw. Formwechsel (§§ 190 ff., 238 ff. UmWG) wäre als Änderung der Personenbezeichnung nicht Gegenstand einer Klage nach § 731 ZPO und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Inwieweit § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt wäre, kann dahinstehen. Der direkte Erwerb des Handelsgeschäfts vom damaligen Beigeladenen - die Betreibergesellschaft Golfplatz W. GmbH & Co. - auf die Beklagte ist nicht gegeben. Soweit die Frage des Übergangs vom damaligen Beigeladenen auf die G. GmbH & Co. und von dieser dann auf die Beklagte im Raum stünde, steht der Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB auf die Beklagte entgegen, dass ein mit dem Insolvenzverwalter (mündlich) geschlossener Pachtvertrag betreffend die Golfplatzflächen erfolgte. Der Erwerb des Handelsgeschäfts aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt aber die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus (vgl. BAG, U. v. 20.9.2006 - 6 AZR 215/06; BGH v. 11.4.1980 - 2 ZR 313/87 - BGHZ 104, 151; v. 4.11.1991 - II ZR 85/91-ZIP 1992, 398; v. 28.11.2005 - II ZR 355/03-DB 2006, 444; BGH, U. v. 24.9.2008 - VIII ZR 192/06, Rd.Nr. 22 - juris; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 25 Rd.Nr. 4). Danach kann sich der Gläubiger nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat. Die Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB im Fall des Erwerbs vom Insolvenzverwalter stünde im Widerspruch zu den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktion. Die Veräußerung in der Insolvenz duldet wesensgemäß eine Schuldenhaftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners zu verwerten und im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verteilung zu erzielen. Mit dieser Aufgabe wäre es unvereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB oder § 419 BGB a. F. haften müsste. Die Unanwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerung durch den Konkursverwalter beruht, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.4.1988 (II ZR 313/87-BGHZ 104, 151) ausgeführt hat, maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, dass die Aufgabe des Konkursverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der schnellstmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll. Anderenfalls käme es zur Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger und gleichzeitig zur Benachteiligung übriger Insolvenzgläubiger, da sich im Fall einer nach § 25 HGB bestehenden Haftung des Erwerbers der Preis, den der Käufer für den Erwerb des Unternehmens zu bezahlen bereit wäre, entsprechend reduzieren würde. Eine Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger wäre systemwidrig und widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger.

Der Prozessvergleich wirkt auch aus Gründen des Bauordnungsrechts nicht direkt oder im Wege der Rechtsnachfolge gegen die Beklagte. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO gelten bauaufsichtliche Genehmigungen, Vorbescheide und sonstige Maßnahmen auch für und gegen den Rechtsnachfolger; dies gilt auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung, eines Vorbescheids oder Erlass einer bauaufsichtlichen Maßnahme erlangt haben. Auch derjenige ist hierbei Rechtsnachfolger, der ein Besitzrecht nach Erteilung der betreffenden bauaufsichtlichen Genehmigung bzw. nach Erlass der betreffenden bauaufsichtlichen Maßnahme erlangt hat. Dies steht mit der Zielsetzung, bauaufsichtliche Maßnahmen effektiv durchsetzen zu können, im Einklang (vgl. Jäde, Art. 54 BayBO, Rd.Nr. 116). Im Insolvenzverfahren besteht die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit uneingeschränkt fort. Bei einem noch zu erlassenden Verwaltungsakt ist richtiger Adressat der Insolvenzverwalter. Eine bereits erlassene bauaufsichtliche Verfügung gilt auch gegenüber dem Insolvenzverwalter als Besitzrechtsnachfolger fort (Jäde, Rd.Nr. 122 zu Art. 54 BayBO). Die Baugenehmigung hat sonach zwar dingliche Wirkung. Die dingliche Wirkung gegenüber den Rechtsnachfolgern erstreckt sich aber nur auf grundstücks- und vorhabenbezogene Regelungen der Baugenehmigung. Erfasst von der Rechtsnachfolge sind daher alle Nebenbestimmungen, die die Beschaffenheit eines Bauvorhabens oder die Art der Nutzung regeln. Nicht von der Rechtsnachfolge in die Baugenehmigung erfasst werden hingegen die gegenüber einer Gemeinde eingegangene Verpflichtung zur Zahlung der Stellplatzablöse nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO und sonstige nicht grundstücksbezogene Nebenentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde wie etwa die Kostenentscheidung (Jäde, Rd.Nr. 130 - 132 zu Art. 54 BayBO). Somit umfasst die Wirkung der Baugenehmigung das, was auch Inhalt einer Nebenbestimmung bzw. Auflage zum Genehmigungsbescheid oder zur bauaufsichtlichen Maßnahme sein kann.

Die im Prozessvergleich vereinbarte Ausgleichszahlung stellt keine derartige Nebenbestimmung dar. Der Prozessvergleich betrifft in der Ziffer III keine bauaufsichtliche Maßnahme und auch nicht den Gegenstand einer Nebenbestimmung bzw. Auflage. Sie hat eine inter-partes-Vereinbarung zum Gegenstand. Gegen Ausgleichszahlung durch die Beigeladene als Nutznießer der Baugenehmigung hat der damalige Kläger darauf verzichtet, seine Rechte als Nachbar weiter durchzusetzen und so ggf. die Rechte aus der Baugenehmigung beschneiden zu lassen. In diese Regelung in Form der Art. 54 ff. BayVwVfG müsste ein jeweiliger anderer Schuldner als die damalige Beigeladene erst eintreten.

Dieses Ergebnis steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.12.2009 - 4 B 74/09 - juris) im Einklang, wonach durch Verträge - soweit sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind - grundsätzlich nur die an ihnen Beteiligten berechtigt und verpflichtet werden. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Rd. Nr. 2 - in Auszügen): „Zu Unrecht hält die Beklagte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe nur „inter partes“ oder auch „grundstücksbezogen“ und somit auch gegen den Grundstückspächter und Vermieter wirkt. (...) Durch Verträge - auch soweit sie dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind - werden grundsätzlich nur die an ihnen Beteiligten berechtigt und verpflichtet. Die Forderung des Gläubigers auf die Leistung besteht als relatives Recht lediglich gegenüber dem Schuldner. (...) Ob die vertraglichen Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers, bestimmte Nutzungen seines Grundstücks zu unterlassen auch dinglichen Charakter haben (...), die vertraglich begründete Unterlassungspflicht also dem Grundstück anhaftet, kann offenbleiben. Denn eine vertragliche Verpflichtung mit dinglichem Charakter kann - wenn überhaupt - vom Grundeigentümer „kraft Dinglichkeit“ nur auf einen Rechtsträger übergehen, der in eine dingliche Verfügungsbefugnis über das Baugrundstück eintritt. Das ist beim Mieter oder Pächter nicht der Fall. Soll er eine vertragliche Verpflichtung einer Vertragspartei übernehmen, muss die Verpflichtung vertraglich an ihn weitergegeben werden. Das ist hier nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz nicht geschehen.“

Auch nach der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (B. v. 24.5.1994 - 1 M 1066/94 - juris) geht die Pflicht aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, nicht auf den Pächter über, wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen wurde. Das OVG Niedersachsen hat dazu ausgeführt (Rd.Nr. 4): „Insbesondere hat die im Wege des Vergleichs übernommene Beseitigungspflicht mangels einer dinglichen Wirkung dieser Verpflichtung nicht zur Folge, dass das Grundstück des Antragsgegners und damit auch das Stallgebäude gleichsam von vorneherein mit der Pflicht zur Beseitigung belastet gewesen wären und nur mit dieser „Belastung“ hätte gepachtet werden können. Ein gerichtlicher Vergleich wirkt lediglich zwischen den an dieser Vereinbarung Beteiligten. Eine Pflicht der Klägerin, den Abbruch des Stallgebäudes durch den Antragsgegners hinzunehmen, kann auch nicht aus einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 89 Abs. 2 Satz 3 NBauO hergeleitet werden. Diese Vorschrift, wonach bauaufsichtliche Anordnungen auch gegenüber Rechtsnachfolgern gelten, regelt alleine die Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügungen. Sie ist wegen der Grundstücksgebundenheit solcher Anordnungen (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1971 - IV C 62.66-DÖV 1971, 640) auch nicht entsprechend auf gerichtliche Vergleiche anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 8.1.1985 - 6 OVG B 174/84 - n.v.).“

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris) steht diesem Ergebnis nicht entgegen: Danach trifft die Pflicht, auf dem Betriebsgrundstück Lkw-Fahrten nachts zu unterlassen, die Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sind, den Rechtsnachfolger, der Eigentümer des Betriebsgrundstücks geworden ist, da eine solche vertragliche Pflicht ebenso wie die zugrundeliegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter hat. Vorliegend ist die Beklagte nämlich weder Eigentümerin des Betriebsgrundstücks geworden, noch hat die Pflicht zur Ausgleichszahlung dinglichen Charakter. Denn sie könnte auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer Auflage bzw. Nebenbestimmung zur Baugenehmigung gemacht werden, da sie im Wege des Prozessvergleichs deshalb vereinbart wurde, weil der damalige Kläger auf seine Nachbarrechte bzw. auf deren weitere Durchsetzung verzichtet hat.

Als zulässige Nebenbestimmung der Baugenehmigung zum Bau und Betrieb des Golfplatzes wäre vorliegend nicht die Pflicht zur Leistung von Zahlungen an Nachbarn denkbar, sondern z. B. Beschränkungen des Spielbetriebs am Golfplatz in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht. In diesem Sinne führt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Urteil vom 26.1.2005 - 5 S 1662/03 (Rd.Nr. 39 ff.) - aus:

„Die angefochtene Baugenehmigung selbst ist ein vorhabenbezogener/sachbezogener Verwaltungsakt. Die Baugenehmigung regelt, dass und in welcher Weise ein Grundstück baulich genutzt werden darf. Die Regelung des § 58 Abs. 2 LBO bedeutet, dass der Rechtsnachfolger insbesondere auch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gegen sich gelten lassen muss, soweit sie grundstücks- und vorhabenbezogen sind. Das ist etwa bei einer Auflage der Fall, welche die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung des Grundstücks (zeitlich) beschränkt oder sonst modifiziert, weil nur die so gestattete Nutzung genehmigungsfähig ist (Genehmigungsinhaltbestimmung). Wäre die umstrittene Verpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.5.1977 dem Einzelkaufmann H. als damaligem Bauherrn im Wege einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 23.1.1975 auferlegt worden, so hätte die Verpflichtung vorhabenbezogenen Charakter wie die Baugenehmigung selbst und wie auch die beigefügte Auflage zur Einhaltung der Nachtruhe von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Der Umstand, dass das in Rede stehende absolute Nachtfahrverbot in einem Vergleichsvertrag vereinbart worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. (...)

Maßgebend ist, dass die Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.5.1977 in untrennbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 23.1.1975 und der damit zugelassenen Nutzung des Grundstücks FlNr. 1737 im Rahmen des dort betriebenen Speditionsunternehmens steht. Bestandteil dieser Baugenehmigung ist auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr“, die mit der umstrittenen vertraglichen Verpflichtung zugunsten des Beklagten (damals Kläger) gewährleistet bzw. gesichert werden sollte. Als so zu verstehende annexe Verpflichtung zur angefochtenen Baugenehmigung vom 23.1.1975, die Einzelkaufmann H. als Bauherr vertraglich eingegangen ist, teilt sie den vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung selbst.“

Es ist nachvollziehbar, dass ein Nachtfahrverbot Gegenstand einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung sein kann, da dadurch die Grundstücksnutzung beschränkt und modifiziert wird. Dies ist aber nicht in gleicher Weise bei der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs der Fall.

Nach § 729 Abs. 1 ZPO ist auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschrift des § 727 entsprechend anwendbar, wenn jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen hat. Das Gleiche gilt nach § 729 Abs. 2 ZPO für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuches haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. Da weder eine Vermögensübernahme erfolgt ist, noch nach o.g. Grundsätzen § 25 Abs. 1 HGB anwendbar ist, findet auch § 729 ZPO vorliegend keine Anwendung.

Die Konsequenz, dass ein Kläger darauf verwiesen wird, denjenigen, den er für den Rechtsnachfolger dessen hält, mit dem er im Vorprozess einen Vergleich geschlossen hat, zu verklagen, um so einen Vollstreckungstitel zu erlangen, ist dem Institut der Titelumschreibung insofern immanent, als ein Folgeprozess nur in dem Fall vermieden werden soll, in dem die Rechtsnachfolge festgestellt wird. Das Gesellschaftsrecht sieht Firmenänderungen, Neugründungen und Erlöschen von Gesellschaften vor, so dass bei Existenz einer Vielzahl von Gesellschaften mit z.T. ähnlicher Bezeichnung (Firma) bzw. häufigem Wechsel einer das Geschäft betreibenden Gesellschaft es für den Einzelnen zunehmend schwierig wird, seine Rechte gegen den Betreiber des Geschäfts durchzusetzen. Daher wird der Einzelne grundsätzlich durch § 25 HGB geschützt, der jedoch vorliegend aus o.g. insolvenzrechtlichen Gründen ausnahmsweise nicht zum Tragen kommt.

Über den ursprünglich gestellten Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, nachdem dieser in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten wurde. Eine eventuale subjektive Klagehäufung in Form der hilfsweisen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer weiteren Partei wäre unzulässig gewesen, da die Frage, wer beklagt wird, um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein darf (BGH NJW 1972, 2302; NJW-RR 2004, 640, 641; BAG NJW 1994, 1084)).

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 V 13.1436 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Handelsgesetzbuch - HGB | § 25


(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer


Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 126 Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags


(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:1.den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;2.die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens d

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 125 Anzuwendende Vorschriften


(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:1.mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,2.bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12

Zivilprozessordnung - ZPO | § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel


Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 4 Verschmelzungsvertrag


(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht. (2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse

Zivilprozessordnung - ZPO | § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer


(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschrift

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(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.

(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.

(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:

1.
mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
2.
bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
3.
bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
4.
bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.

(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern;
3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;
10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung;
11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 355/03 Verkündet am:
28. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die
Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach
außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im
Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen
Nachfolger ist.

b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung
ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben,
wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es
auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher
, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs
anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von
dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr
sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung
der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma
in der neuen beibehalten wird.

d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird,
steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene
und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden
Wert verkörpert.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch.
2
Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Diskothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefirma , die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehemann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungseigentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbrechung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergeführt.
3
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
5
Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten , die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgeführt.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das ist hier der Fall.
8
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
9
Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
10
Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernommen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
11
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
12
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfortführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der BuchstabenZahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekommen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
13
c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei.
14
Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln , als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsichtlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).
15
2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
16
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt gewesen sei.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 192/06 Verkündet am:
24. September 2008
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
durch eine sukzessiv erfolgende Übernahme des Unternehmens und Fortführung
desselben unter Beibehaltung der prägenden Firmenbestandteile.
BGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - OLG Hamm
LG Münster
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die unter der Bezeichnung "Fussbodenbau Salur GmbH" firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung in Anspruch.
2
Die Klägerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-Böden Salur GmbH (im Folgenden: IB) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Beklagten im August 2003 unterhielt die Klägerin auch Geschäftsbeziehungen zu dieser. Sowohl die Beklagte als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieböden her. Beide Unternehmen waren unter derselben Adresse ansässig und hatten dieselben Telefon- und Faxnummern sowie denselben Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter, Herrn S. . Ferner waren mindestens drei Mitarbeiter der IB für die Beklagte tätig. Beide Unternehmen unterhielten jedoch eigene Bankverbindungen.
3
Die IB kaufte von der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 mehrere Tonnen Stahldrahtfaser im Gesamtwert von 20.995,63 €. Eine Bezahlung der Waren erfolgte nicht. Die IB stellte ihre Geschäfte zum 30. Juni 2004 ein. Über ihr Vermögen ist durch Beschluss vom 15. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für ihre Forderungen gegen die IB gemäß § 25 Abs. 1 HGB, da sie deren Handelsgeschäft fortführe. Die Beklagte habe die IB vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten "ausbluten" lassen und dann sukzessive übernommen. Die Beklagte ist der Ansicht , es fehle an einer Fortführung des Handelsgeschäfts. Beide Unternehmen seien - was unstrittig ist - fast eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt werbend tätig gewesen und hätten eigene Aufträge gehabt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 20.995,63 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Beklagte hafte nicht für die Forderung der Klägerin gegen die IB gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, da die Beklagte weder das Handelsgeschäft noch die Firma der IB fortgeführt habe.
9
Der Erwerber eines Handelsgeschäfts hafte gemäß § 25 HGB, wenn es trotz des Erwerbs nach außen so wirke, als ob ein Unternehmen kontinuierlich am Markt bleibe. Dies sei hier nicht der Fall, da beide Unternehmen zeitweilig ihre Geschäftstätigkeit parallel ausgeübt hätten. Entscheidend sei, dass die IB seit Gründung der Beklagten im August 2003 auf demselben Geschäftsfeld werbend tätig geblieben sei und auch nicht unerhebliche Umsätze, wenn auch geringere als zuvor, erzielt habe. Der Rechtsverkehr habe von zwei konkurrierenden Unternehmen ausgehen müssen.
10
Auch fehle es an der Fortführung der Firma der IB. Der Rechtsverkehr habe über ein Jahr beide Firmen parallel am Markt gekannt, was der Fortführung einer einzigen Firma widerspreche. Im Übrigen seien die benutzten Worte zu unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden könne.

II.

11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 20.995,63 € gemäß § 433 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den Waren- lieferungen an die IB zu. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für die Forderung der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB unter Lebenden erworben und es unter deren Firma fortgeführt.
12
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.
13
1. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB auch nicht darauf an, ob ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 2). Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB im vorgenannten Sinne übernommen und fortgeführt.
14
a) Nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben die Beklagte und die IB denselben Unternehmensgegenstand, nämlich die Herstellung von Industrieböden ; sie benutzten dieselben Betriebsräumlichkeiten (inklusive der Büroorganisation) und Fax- und Telefonanschlüsse, ferner hat die Beklagte zumindest drei Angestellte der IB übernommen. Darüber hinaus warb die Beklagte , obwohl sie selbst erst im August 2003 gegründet wurde, auch gegenüber Kunden der IB mit ihrer langjährigen Fachkompetenz und verwies auf Referenzobjekte , die die IB erstellt hatte.
15
b) Der Unternehmensfortführung der IB durch die Beklagte steht auch nicht - anders als das Berufungsgericht meint - entgegen, dass die IB und die Beklagte vom Zeitpunkt der Gründung der Beklagten im August 2003 bis zur Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch die IB zum 30. Juni 2004 etwa ein Jahr lang parallel auf dem Markt werbend tätig blieben. Auch eine sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein.
16
Maßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter III 1 m.w.N.). Dies war hier, wie ausgeführt, der Fall.
17
Da die Beklagte unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die IB und teils mit Mitarbeitern der IB gegenüber den Kunden der IB mit deren Referenzobjekten warb, musste der Rechtsverkehr - entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts - gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen, sondern von einem einheitlichen Unternehmen ausgehen. Hinzu kommt, dass die von der IB einerseits und der Beklagten andererseits verwendeten Briefbögen sich in ihrer optischen Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung so ähneln, dass auch insoweit die Kontinuität eines einzigen Unternehmens aus der maßgeblichen Sicht des Rechtsverkehrs nach außen in Erscheinung tritt. Da es dazu keiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, kann der Senat dies selbst entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Verhältnisse traten die IB und die Beklagte nicht wie zwei konkurrierende Unternehmen auf, sondern wie ein einheitliches.
18
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht auch die Fortführung der Firma der IB durch die Beklagte.
19
Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter IV 1). Dabei kommt es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO). Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJWRR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).
20
Der prägende Teil der Firma der IB bestand in der Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs "Industrieböden" in Verbindung mit dem Namen "Salur". In der Firma der Beklagten wird der annähernd gleiche Tätigkeitsbereich "Fussbodenbau" ebenfalls mit dem Namen "Salur" verknüpft. Dies reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus. Dadurch wird es dem Träger des Namens "Salur" - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verwehrt, sich auf dem Gebiet der Herstellung von Fußböden seines Namens zu bedienen. Insoweit weist die Revision zutreffend auf die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister hin.
21
3. Die Insolvenz der IB schließlich ist für die Haftung der Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unerheblich.
22
Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der Erwerb von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insolvenzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auslöst (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14). Hier ist das Unternehmen der IB jedoch - wie oben dargelegt - schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der IB in seinem wesentlichen Bestand unverändert von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die IB möglicherweise auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvent war, ist für die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB demgegenüber irrelevant (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Ls. 4).

III.

23
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 O 560/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2006 - 19 U 157/05 -

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2002 - 9 K 864/02 - geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, folgender Anpassung von § 1 des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 geschlossenen Vergleichs vom 26. Mai 1977 zuzustimmen:

„Der Klägerin wird gestattet, das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Weizen, Gemeinde Stühlingen, auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit höchstens zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde (An- oder Abfahrt) zu befahren, wobei der Start und das Warmlaufen der Motoren bei Abfahrtsvorgängen innerhalb der auf diesem Grundstück vorhandenen Lkw-Halle zu erfolgen haben. Die Klägerin verpflichtet sich, ein geeignetes Zufahrtskontrollsystem mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten einzurichten.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Weizen der Gemeinde Stühlingen ein Speditionsunternehmen, das der mittlerweile verstorbene Herr H. als Einzelkaufmann in den sechziger Jahren gegründet und in der Folgezeit zunächst allein geführt hatte. Nördlich des Grundstücks verläuft in Ost-West-Richtung die B 315, von der - zunächst parallel hierzu - ein Gemeindeweg (Flst.Nr. 1737/1 sowie folgend Flst.Nr. 1687) abzweigt, über den das Grundstück erschlossen wird. Westlich des Wegs grenzt das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück Flst.Nr. 1735/1 an, das in ca. 20 m Entfernung von der Grundstücksgrenze mit einem Wohnhaus bebaut ist. In dem Bebauungsplan „Riedwiesen“ der Gemeinde Stühlingen aus dem Jahre 1985 ist das Betriebsgrundstück der Klägerin als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen; das Grundstück des Beklagten liegt außerhalb des Plangebiets im Außenbereich.
Aus der Firma des Einzelkaufmanns H. entstand zum 15.02.1993 die H. Kommanditgesellschaft, nachdem Frau S., Tochter von Herrn H., als Kommanditistin in das Handelsgeschäft eingetreten war. Im Handelsregister findet sich hierzu der Eintrag:
Die Kommanditistin G. S. haftet nicht für die vor ihrem Eintritt in den Betrieb des Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten.
Am 05.10.1993 trat die H. Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in die Kommanditgesellschaft ein. Herr H. wurde Kommanditist. Am 04.05.1998 schied Herr H. als Kommanditist aus der Gesellschaft aus; im Wege der Sonderrechtsnachfolge erhöhte sich die Einlage der Kommanditistin S. Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH waren zunächst Herr H. sowie seine Tochter, Frau S., die seit dem Tode von Herrn H. im August 2000 alleinige Geschäftsführerin der Klägerin ist.
Seit dem 05.05.1993 ist die „Firma Spedition H. KG“ als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom 23.01.1975 erteilte das Landratsamt Waldshut Herrn H. antragsgemäß die Baugenehmigung für den Neubau einer Lkw-Abstellhalle; beigefügt war eine Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“. Die hiergegen erhobene Nachbarklage des Beklagten wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 14.10.1976 ab. Im Berufungsverfahren V 222/77 vor dem erkennenden Senat schlossen Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener), der Beklagte (damals Kläger) und das Land Baden-Würt-temberg (damals Beklagter) im Verhandlungstermin vom 26.05.1977 zur Niederschrift des Gerichts folgenden Vergleich:
§ 1
Der Beigeladene H. verpflichtet sich, zwischen 22 und 6 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Grundstück Lgb.Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen.
§ 2
Der Beigeladene H. verpflichtet sich ferner, mit Lastkraftwagen die westliche Grenze seines Grundstücks Lgb.Nr. 1737 im gegenwärtigen Bestand nicht zu überfahren.
§ 3
Der Kläger verpflichtet sich, die Berufung zurückzunehmen.
v. u. g.
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Demgemäß nahm der Beklagte im Termin die Berufung - mit Zustimmung der Beteiligten - zurück.
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In der Folgezeit wurde die genehmigte Abstellhalle errichtet, wobei sich der Lkw-Bestand damals auf ca. 8 Fahrzeuge belief. Mittlerweile verfügt die Klägerin über ca. 40 Fahrzeuge.
12 
Unter dem 03.12.1979 wurde die Erweiterung der Lkw-Halle um ein Büro, ein Lager und ein Reifenlager, unter dem 08.11.1984 die Erweiterung der Lkw-Halle selbst in Richtung Westen genehmigt. Mit Bescheid vom 07.03.1986 erhielt Herr H. antragsgemäß die Baugenehmigung zur Errichtung einer Schallschutzwand an der westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 südlich anschließend an die westliche Abschlusswand der Lkw-Halle. Unter dem 11.09.1996 genehmigte das Landratsamt Waldshut der Klägerin neben mehreren Pkw-Stellplätzen insgesamt 27 Lkw-Stellplätze. In den Auflagen hieß es u. a.:
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Es wird darauf hingewiesen, dass in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr lediglich eine Lkw-Anfahrt von der B 315 auf das Betriebsgelände sowie eine Stationierung des Fahrzeugs auf der östlichen Betriebsgeländezone im Lkw-Stellplatzbereich zulässig ist. Das TÜV-Gutachten vom 31.01.1996 ist Bestandteil der Baugenehmigung.
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Die Baugenehmigung vom 11.09.1996 ist nach Zurücknahme der hiergegen vom Beklagten erhobenen Nachbarklage seit Mai 1997 bestandskräftig.
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Nachdem ein ergänzendes TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei Realisierung einer zusätzlichen Schallschutzmauer in Verlängerung der westlichen Stirnfassade der Lkw-Halle nach Norden in Richtung Gemeindeweg und unter Anwendung der neuen Beurteilungskriterien der TA Lärm 1998 theoretisch bis zu vier Lkw-An- und Abfahrten pro Nachtstunde zulässig wären, genehmigte das Landratsamt Waldshut der Klägerin antragsgemäß mit Bescheid vom 21.10.1999 die Errichtung einer 9,50 m langen und 2,50 m bis 4,20 m hohen Schallschutzwand im nordwestlichen Grundstücksbereich (Zufahrtsbereich) anschließend an die Lkw-Halle; wegen des notwendigen Versatzes der Schallschutzwand um 3 m nach Westen war der TÜV in seiner ergänzenden gutachterlichen Äußerung vom 07.05.1999 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dieser Schallschutzvariante bei maximal drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde mit keiner Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels von 45 dB(A) zu rechnen sei; auch der zulässige kurzzeitige Spitzenpegel von 65 dB(A) werde dabei nicht überschritten. Die - nach Zurücknahme der Klage durch den Beklagten bestandskräftige - Baugenehmigung vom 21.10.1999 enthielt den Hinweis, dass damit keine Entscheidung über erweiterte Zu- und Abfahrten in den Nachtstunden getroffen werde.
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Am 12.10.2000 wurde der Klägerin eine weitere Baugenehmigung für einen Anbau und für einen Büroaufbau (im nordöstlichen Bereich der Halle) sowie für eine Betankungsanlage (im südwestlichen Grundstücksbereich) erteilt. Es folgten Änderungsgenehmigungen vom 01.02.2001 (zur Nutzung der Betriebstankstelle), vom 17.01.2001 (zur Freihaltung bestimmter Stellplätze) sowie vom 25.03.2002 (zur Neuordnung der Lkw- und der Pkw-Stellplätze einschließlich Feuerwehrzufahrt und Feuerwehrstellplatz).
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Im Hinblick auf die mittlerweile errichteten Schallschutzwände, durch die - wie die Stellungnahmen des TÜV ergeben hätten - in Verbindung mit der Lkw-Halle eine nahezu vollständige akustische Trennung zwischen den Grundstücken erreicht worden sei, sowie im Hinblick auf erlittene bzw. drohende erhebliche finanzielle Einbußen bat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2000, einer Abänderung des Vergleichs vom 26.05.1977 mit folgendem Inhalt zuzustimmen:
18 
1. In Abänderung des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 26.05.1977 wird es der Firma Spedition H. GmbH und Co. KG sowie etwaigen Rechtsnachfolgern gestattet, ihr Betriebsgrundstück auch in den Nachtstunden zu befahren.
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2. Die Möglichkeit des Befahrens des Betriebsgrundstücks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird auf maximal drei Fahrzeugbewegungen pro Stunde (An- oder Abfahrt) beschränkt.
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3. Bei Abfahrvorgängen finden der Start und das Warmlaufenlassen der Motoren sowie das Aufbauen des Bremsdrucks ausschließlich in der Halle statt.
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Während das ebenfalls um Zustimmung gebetene Landratsamt Waldshut mit Schreiben vom 07.04.2000 der Abänderung des Vergleichs in der beantragten Form zustimmte, verweigerte der Beklagte (bereits) mit Schreiben vom 30.01.2000 seine Zustimmung, da sich die Situation für ihn seit Abschluss des Vergleichs infolge der Ausweitung des Speditionsbetriebs erheblich verschlechtert habe.
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Am 15.05.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (V 222/77) abgeschlossene Prozessvergleich vom 26.05.1977 sie in §§ 1 und 2 nicht verpflichtet, hilfsweise den vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (V 222/77) am 26.05.1977 geschlossenen Prozessvergleich dahingehend abzuändern, dass es ihr künftig gestattet ist, ihr Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 auf Gemarkung Weizen der Gemeinde Stühlingen auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit maximal zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde (An- oder Abfahrt) zu befahren, wobei der Start und das Warmlaufen der Motoren bei Abfahrtvorgängen innerhalb der auf diesem Grundstück vorhandenen Lkw-Halle zu erfolgen hat. Sie hat geltend gemacht: Der Prozessvergleich sei seinerzeit ausschließlich zwischen Herrn H., dem damaligen Beigeladenen, persönlich und dem Beklagten geschlossen worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Vergleich so lange fortgelte, wie sich nur die Gesellschaftsform ohne Änderung der Betriebsart und ohne Ausscheiden maßgeblicher Personen wandele, seien diese Voraussetzungen spätestens mit dem Tod von Herrn H., dem früheren Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH und Beteiligten des Vergleichs vom 26.05.1977, entfallen. Sollte der Vergleich nach wie vor wirksam sein, drohe ihr bei jedem Verstoß ein Ordnungsgeld, wie dies schon einmal mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.07.1998 - 9 K 1201/97 - in Höhe von 2.000,-- DM festgesetzt worden sei. Angesichts der bereits heute bestehenden und in Zukunft noch massiver drohenden Beschränkungen des Betriebs bedürfe die Bindungswirkung des Vergleichs dringend der Klärung. Hilfsweise mache sie einen Anspruch auf Abänderung des Vergleichs geltend, da sich die seinerzeit maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert hätten, dass ihr ein weiteres Festhalten nicht länger zumutbar sei. Sinn des Vergleichs sei gewesen, den Beklagten und seine Familie in den Nachtstunden vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Insoweit habe sich die Situation zwischenzeitlich durch den westlichen Anbau an die ursprünglich genehmigte Lkw-Abstellhalle sowie durch die nördlich und südlich der Halle anschließenden Lärmschutzwände geändert. Dabei sei durch ein TÜV-Gutachten nachgewiesen, dass mittlerweile ein Zustand erreicht sei, wonach selbst bei drei Fahrzeugbewegen pro Nachtstunde die von der TA Lärm 1998 vorgegebenen Richtwerte nicht überschritten würden. Bei Vorhandensein entsprechender Einrichtungen wäre es zu dem Vergleich nicht gekommen. Ein Festhalten an dessen Regelungen sei ihr auch nicht mehr zumutbar, da dies zu erheblichen Behinderungen mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen geführt habe und immer noch führe. Zu einer weiteren Verschärfung der Situation komme es infolge einer Änderung im Versand der Firma xxx, die mit Abstand ihre größte Auftraggeberin sei. Da einige Baustoffe der Firma xxx gegen Frost äußerst empfindlich seien, sei es notwendig, nach der Beladung die Lkw in einer Halle abzustellen, damit die Ladung über Nacht keinen Schaden nehme. Liege der Zielort der Ladung in einer solchen Entfernung, dass er am folgenden Tag nur erreicht werden könne, wenn der Lkw bereits in den Nachtstunden den Standort in Weizen verlasse, könnten solche Aufträge gegenwärtig nicht angenommen werden. Inzwischen habe die Firma xxx angekündigt, nach Fertigstellung der neuen Produktionsanlage einen völlig neuen Verladeplan einzuführen, der zwingend auch eine Verladung in den Nachtstunden erfordere. Diese Aufträge könne sie dann nicht mehr annehmen. Nachdem ihre Umsätze bereits jetzt zu mehr als 90 % aus den Geschäftsbeziehungen zur Firma xxx resultierten, hätte dies ruinöse Folgen für sie. Da sowohl der Spitzenpegel wie auch der Beurteilungspegel deutlich den jeweils zulässigen Richtwert unterschritten und das Grundstück des Beklagten im unmittelbaren Einflussbereich der B 315 liege, werde die Zumutbarkeit ihres Ansinnens auf Vertragsanpassung evident.
23 
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat vorgebracht. Der Vergleich aus dem Jahre 1977 sei auch im Verhältnis zur Klägerin wirksam. Diese sei auch sonst in sämtliche Rechte und Pflichten des damaligen Inhabers der Einzelhandelsfirma eingetreten. Seit Abschluss des Vergleichs habe sich die Betriebsart der Spedition nicht geändert. Lediglich die Person des Geschäftsführers sei ausgetauscht worden. Auch das hilfsweise Verlangen auf Abänderung des Vergleichs sei unbegründet. Die für den Vergleichsabschluss maßgebenden Umstände hätten sich nicht wesentlich geändert. Fahrzeugbewegungen seien auch heute noch für ihn wahrnehmbar. Trotz der Schallschutzwände würden die Richtwerte überschritten. Dies gelte vor allem für das Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss seines Wohngebäudes. Sämtliche nachts bewegten Fahrzeuge der Klägerin müssten auch betankt werden. Zwangsläufig fänden weitere Fahrten auf dem Grundstück statt, die nicht ausreichend berücksichtigt würden. Insbesondere müssten Fahrer auch ihre Privatfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück abstellen, was mit einer weiteren Lärmbelästigung verbunden sei. Der behauptete nächtliche Spitzenpegel liege deutlich höher. Dagegen sei der Lärm der B 315 zu vernachlässigen. Im Vertrauen auf den Vergleich habe er sein Wohngebäude nicht verkauft. Eine Existenzbedrohung der Klägerin infolge Beendigung der Geschäftsbeziehungen zur Firma xxx sei nicht ersichtlich und werde bestritten. Eine Anpassung des Vergleichs mit dem Inhalt, dass zwei An- oder Abfahrten pro Nachtstunde zulässig seien, sei praktisch auch nicht realisierbar, da die Rückkehr der Lkw nicht vorhersehbar sei. Die angestrebte Änderung des Vergleichs bedeute, dass der Betrieb insgesamt auf die Nachtstunden verlegt werden solle, zusätzlich zu den unzähligen Rangierbewegungen sowie An- und Abfahrten, zum Tankstellenbetrieb und zum Warenumschlag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das führe zu einer ganz erheblichen Verschlechterung für ihn.
24 
Mit Urteil vom 21.11.2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 abgeschlossene Prozessvergleich vom 26.05.1977 in §§ 1 und 2 die Klägerin nicht verpflichtet. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Klage sei mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig; insbesondere sei das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Klägerin damit rechnen müsse, dass der Beklagte, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantrage, wenn sich die Klägerin nicht an die Regelungen des Vergleichs halte. Der Hauptantrag sei auch begründet. Grundsätzlich wirke ein gerichtlicher Vergleich nur zwischen den hieran Beteiligten, wozu die Klägerin nicht gehöre. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil Herr H. als Inhaber der Firma diese in die Klägerin umgewandelt habe und zunächst als Gesellschafter und Geschäftsführer an ihr beteiligt gewesen sei. Zwar habe die Kammer insoweit im Verfahren 9 K 1201/97 auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen Herrn H. ausgeführt, dass die von ihm übernommene Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich auch durch die Umwandlung in die Klägerin, deren Geschäftsführer er damals gewesen sei, noch nicht erloschen sei. Dies sei damit begründet worden, dass sich durch die Umwandlung nur die Gesellschaftsform ohne Änderung der Betriebsart und ohne Ausscheiden maßgeblicher Personen gewandelt habe. Diese Situation sei aber zwischenzeitlich nicht mehr gegeben, nachdem Herr H. durch Tod sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter der Klägerin ausgeschieden sei. Damit sei kein Anknüpfungspunkt mehr zur ursprünglichen Firma gegeben, deren Inhaber die Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich übernommen habe. Dem Vergleich sei auch nicht durch Auslegung zu entnehmen, dass die dort eingegangene Verpflichtung auch für etwaige Rechtsnachfolger gelten solle. Ausdrücklich werde nur Herr H. als im damaligen Verfahren Beigeladener verpflichtet. Mangels dinglicher Wirkung der übernommenen Verpflichtung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück selbst gleichsam mit der Pflicht zur Einhaltung der vergleichsweise getroffenen Vereinbarungen belastet wäre.
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Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2003 - 5 S 318/03 -, zugestellt am 04.08.2003, die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2003 hat der Beklagte die Berufung begründet.
26 
Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2002 - 9 K 864/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Der Hauptantrag sei unbegründet. Durch den Eintritt von Frau S. (als Kommanditistin) in das Handelsgeschäft des Herrn H. sei zunächst eine Kommanditgesellschaft und durch den Eintritt der H. Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH & Co. KG entstanden, so dass § 28 Abs. 1 HGB zur Anwendung komme. Die Klägerin hafte daher für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Hierzu gehörten auch die durch den früheren - wenn auch mittlerweile verstorbenen - Einzelkaufmann H. eingegangenen Verpflichtungen aus § 1 und § 2 des vor dem Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 26.05.1977. Denn dabei handele es sich um Verbindlichkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. des § 55 LVwVfG. Der gerichtliche Vergleich verpflichte daher auch die Klägerin. Auch die hilfsweise begehrte Anpassung des Vergleichsinhalts nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG könne nicht verlangt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift dadurch eingetreten wären, dass sich durch die Zunahme des Straßenverkehrs die Lenkzeiten im Speditionsgewerbe bis in die Nachtstunden verlängert hätten, dass ein früher von der Gemeinde bereit gestellter Ausweichplatz nicht mehr zur Verfügung stehe, dass ohne Verletzung der Vergleichsbestimmungen verspäteten Fahrern eine Rückkehr nach Stühlingen-Weizen nicht mehr möglich sein solle und dass bei Beachtung des Vergleichs Fahrten ausfallen könnten oder kostenintensive Ausweichstrategien entwickelt werden müssten. Unerfindlich sei, weshalb sich die Klägerin bei Einhaltung des Vergleichs nicht an einem neuen Verladesystem der Baustofffirma xxx auch in den Nachtstunden solle beteiligen können. Bei einer Überschreitung der Lenkzeit dürfe der betreffende Lastkraftwagen auch nicht in der Nacht auf das Betriebsgelände der Klägerin gefahren werden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse werde auch nicht mit dem TÜV-Gutachten vom 31.01.1996, ergänzt durch das Gutachten vom 04.02.1999, belegt. Der maßgebliche nächtliche Beurteilungspegel der TA Lärm werde im Schlafzimmer im Obergeschoss seines Wohngebäudes trotz der (verlängerten) Lärmschutzwand auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin nicht eingehalten. Von der nördlich verlaufenden B 315 gehe nachts kein erheblicher Lärm aus. Das TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 weise Mängel auf; der Schallleistungspegel für das Zuschlagen von Türen oder Pfeifgeräusche beim Ablassen von Druckluft sei mit 105 dB(A) zu niedrig angesetzt; dementsprechend liege auch der Spitzenpegelwert unzulässigerweise über 65 dB(A); die Verkehrsgeräusche der benachbarten B 315 hätten auch nach der TA Lärm außer Betracht zu bleiben; das Verwaltungsgericht hätte zu den TÜV-Gutachten seinerseits eine gutachterliche Stellungnahme einholen müssen.
29 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Hilfsantrag dahingehend formuliert, den Beklagten zu verurteilen, folgender Anpassung von § 1 des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 geschlossenen Vergleichs vom 26.05.1977 zuzustimmen:
30 
„Der Klägerin wird gestattet, das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Weizen, Gemeinde Stühlingen, auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit maximal zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde (An- oder Abfahrt) zu befahren, wobei der Start und das Warmlaufen der Motoren bei Abfahrtsvorgängen innerhalb der auf diesem Grundstück vorhandenen Lkw-Halle zu erfolgen haben. Die Klägerin verpflichtet sich, ein geeignetes Zufahrtskontrollsystem mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten einzurichten.“
31 
Mit dieser Maßgabe beantragt die Klägerin,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie erwidert: Das Verwaltungsgericht habe der Klage im Hauptantrag zu Recht stattgegeben. Denn ihre Haftung sei nach § 28 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Zwar sei im Handelsregister ungenau lediglich ein Haftungsausschluss für Frau S. als neu eingetretener Kommanditistin aufgeführt. Diese Eintragung sei jedoch auslegungsbedürftig, da nach weit überwiegender Meinung ein Haftungsausschluss für einen einzelnen Gesellschafter nicht zulässig und für einen Kommanditisten, dessen Stellung ohnehin auf die Kommanditeinlage begrenzt sei, auch unnötig sei. Der Haftungsausschluss sei daher so auszulegen, dass er (umfassend) für die neue Kommanditgesellschaft gelten solle. Das Gesetz sehe für den Gläubiger einer Verbindlichkeit keine Möglichkeit vor, sich hiergegen zu wehren. Dass die - keineswegs fern liegende - Möglichkeit einer Veränderung der Rechtsform des Unternehmens bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht bedacht worden sei, möge ein Versäumnis gewesen sein, könne ihr jedoch nicht angelastet werden. Ihre Haftung (als Kommanditgesellschaft) für die Verbindlichkeiten des früheren Einzelkaufmanns H. sei daher wirksam ausgeschlossen worden. Jedenfalls sei die Klage mit dem auf Anpassung des Vergleichsinhalts gerichteten Hilfs-antrag begründet. Wegen der immensen Zunahme des Schwerlastverkehrs - vor allem auf Autobahnen - in den letzten 25 Jahren, was gerichtsbekannt sein dürfte, liege es auf der Hand, dass „festgesessene“ Fahrer durchaus erst nach 22.00 Uhr ihr Betriebsgelände erreichten, wo sie allerdings nach dem Vergleich nicht einmal das Fahrzeug abstellen dürften. Die bisher seitens der Gemeinde bereit gehaltene Abstellmöglichkeit bestehe zwischenzeitlich nicht mehr, da sie dem Bau einer Umgehungsstraße zum Opfer gefallen sei. Verspätet ankommende Fahrzeuge müssten daher anderweitig abgestellt werden und stünden am nächsten Morgen nicht gleich zur Verfügung, so dass, verbunden mit finanziellem Schaden, umdisponiert werden müsse (Einsatz auf einer Kurzstrecke), was wegen des hohen Aufwands zudem nur in Einzelfällen möglich sei. Auf dem Betriebsgelände der Baustofffirma xxx, ihres Hauptkunden, gebe es lediglich Umschlagsflächen, aber keine Abstellflächen für Lastkraftwagen über einen längeren Zeitraum. Nach dem Beladen müssten die Fahrzeuge unverzüglich das Betriebsgelände verlassen, um nachfolgenden Fahrzeugen Platz zu machen. Gerade die Fahrten am frühen Morgen für Tagestouren stellten ihr wirtschaftliches Rückgrat dar. Dürften ihre Fahrzeuge weiterhin vor 6.00 Uhr morgens das Betriebsgelände nicht verlassen, würde sie unweigerlich diese wichtigen Tagestouren verlieren. Gleiches gelte für späte Verladetermine bei der Firma xxx nach 22.00 Uhr. Auch Lenkzeitüberschreitungen seien ursächlich mit den Regelungen des Vergleichs in Verbindung zu bringen. Die Behauptung des Beklagten, dass es auch weiterhin im Obergeschoss seines Wohngebäudes zu Überschreitungen der Beurteilungspegel komme, stehe in krassem Widerspruch zu den vorgelegten TÜV-Gutachten vom 31.01.1996 und (ergänzend) vom 04.02.1999; in beiden sei das ungünstigste Fenster im zweiten Geschoss des Wohnhauses in ca. 6 m Höhe als Immissionspunkt gewählt worden. Hier würde selbst bei einem viermaligen Befahren des Betriebsgeländes pro Nachtstunde der Immissionsrichtwert der TA Lärm eingehalten. Die Einwände gegen den im TÜV-Gutachten angenommenen Schallleistungspegel seien völlig unsubstantiiert. Zudem seien die Annahmen konservativ, d. h. zu Gunsten des Beklagten ausgefallen. Ein Einfluss der nahe verlaufenden B 315 sei in keiner der beiden Immissionsprognosen zugrunde gelegt worden. Mit Schreiben vom 07.04.2000 habe das Landratsamt einer Abänderung des Vergleichs sogar für ein dreimaliges Befahren des Betriebsgrundstücks pro Nachtstunde zugestimmt. Demgegenüber werde nunmehr nur noch ein zweimaliges Befahren pro Nachtstunde angestrebt, was der Hälfte der nach dem TÜV-Gutachten unbedenklichen Fahrbewegungen entspreche.
34 
Dem Senat liegen die Bauakten des Landratsamts Waldshut (11 Hefte) sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 1201/97, 5 S 2136/98 sowie V 463/77 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 5 S 318/03 - statthafte und nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete Berufung hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Hauptantrag der Klägerin abweisen müssen. Mit dem deshalb in der Berufungsinstanz erstmals angefallenen Hilfsantrag ist die Klage jedoch begründet.
36 
I. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag der Klägerin, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 abgeschlossene Vergleich vom 26.05.1977 in §§ 1 und 2 sie nicht verpflichtet, hat keinen Erfolg.
37 
1. Der Hauptantrag, dessen Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg für den Senat nach § 17a Abs. 5 VwGO bindend feststeht, ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Diese bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommene prozessuale Einordnung greift der Beklagte mit der Berufung auch nicht an.
38 
2. Dem Feststellungsbegehren kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 von Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener) übernommene Verpflichtung, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Grundstück Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen, bindet auch die Klägerin. Denn dieser Unterlassungsverpflichtung kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dingliche Wirkung zu; es handelt sich nicht um eine (höchst-)persönliche Verpflichtung, die Einzelkaufmann H. als Beteiligter des Vergleichsvertrags eingegangen und die nach dessen Ableben erloschen ist. Das ergibt sich aus Folgendem:
39 
Den Vergleichsvertrag vom 26.05.1977 haben die Beteiligten - unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg (damals Beklagter) - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossen, in dem sich der Beklagte (damals Kläger) gegen die dem Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener) erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 23.01.1975 zur Errichtung einer Lkw-Abstellhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Stühlingen-Weizen zur Wehr gesetzt hatte. Die (angefochtene) Baugenehmigung selbst ist ein vorhabenbezogener/sachbezogener Verwaltungsakt. Das ergibt sich unmittelbar aus § 58 Abs. 1 LBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigung stellen also (regelmäßig) auf das Vorhaben und nicht auf die Person des Eigentümers des Baugrundstücks ab (vgl. BVerwGE, Urt. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624 = DÖV 1971, 640). Die Baugenehmigung regelt, dass und in welcher Weise ein Grundstück baulich genutzt werden darf. Ausgehend von diesem vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung bestimmt § 58 Abs. 2 LBO (im Sinne eines allgemeinen Rechtsgedankens), dass die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt, also gegenüber demjenigen, der nach dem ursprünglichen Bauherrn die Bauherrenfunktion übernimmt. Die Regelung des § 58 Abs. 2 LBO bedeutet, dass der Rechtsnachfolger (insbesondere) auch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gegen sich gelten lassen muss, soweit sie grundstücks- bzw. vorhabenbezogen sind. Das ist etwa bei einer Auflage der Fall, welche die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung des Grundstücks (zeitlich) beschränkt oder sonst modifiziert, weil nur die so gestattete Nutzung genehmigungsfähig ist (Genehmigungsinhaltsbestimmung). Wäre die umstrittene Verpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 dem Einzelkaufmann H. als damaligem Bauherrn im Wege einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 23.01.1975 auferlegt worden, so hätte die Verpflichtung vorhabenbezogenen Charakter wie die Baugenehmigung selbst und wie auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“.
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Der Umstand, dass das in Rede stehende absolute Nachtfahrverbot in einem (Vergleichs-)Vertrag vereinbart worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zur Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24.05.1994 - 1 M 1066/94 - (NJW 1994, 3309), wonach die Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, nicht auf den Pächter übergehe, selbst wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen werde; die im Wege des Vergleichs übernommene Beseitigungsverpflichtung habe mangels einer dinglichen Wirkung nicht zur Folge, dass das Grundstück und damit das Gebäude gleichsam von vornherein mit der Pflicht zur Beseitigung belastet gewesen wäre und nur mit dieser Belastung hätte verpachtet werden können; ein gerichtlicher Vergleich wirke lediglich zwischen den an dieser Vereinbarung Beteiligten; die (landesrechtliche) Vorschrift, wonach bauaufsichtliche Anordnungen auch gegenüber Rechtsnachfolgern gälten, regele allein die Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügungen; sie sei wegen der Grundstücksgebundenheit solcher Anordnungen auch nicht entsprechend auf gerichtliche Vergleiche anwendbar. Dagegen ist einzuwenden, dass der Pächter eines Grundstücks nicht „Rechtsnachfolger“ in eine vom Grundstückseigentümer übernommene Beseitigungsverpflichtung ist, er vielmehr (nur) ein eigenständiges privatrechtliches Nutzungsrecht Besitzrecht hat, das er allerdings einer zwangsweisen Durchsetzung der vom Grundstückseigentümer übernommenen Verpflichtung entgegenhalten kann und das deshalb mittels einer Duldungsverpflichtung ihm gegenüber zu überwinden ist.
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Maßgebend ist, dass die Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 in untrennbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975 und der damit zugelassenen Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1737 im Rahmen des dort betriebenen Speditionsunternehmens steht. Bestandteil dieser Baugenehmigung ist auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr“, die mit der umstrittenen vertraglichen Verpflichtung zu Gunsten des Beklagten (damals Kläger) gewährleistet bzw. gesichert werden sollte. Als so zu verstehende annexe Verpflichtung zur angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975, die Einzelkaufmann H. als Bauherr vertraglich eingegangen ist, teilt sie den vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung selbst. Wegen der vom Bauherrn übernommenen Unterlassungsverpflichtung hat auch der Beklagte den mit der Baugenehmigung zugelassenen Speditionsbetrieb unter dem für ihn bedeutsamen Aspekt der Lärmverträglichkeit zur Nachtzeit als akzeptabel anerkannt und insoweit eine Nachbarrechtswidrigkeit der so modifizierten Baugenehmigung mit der (vereinbarten) Erklärung der Zurücknahme der Berufung nicht weiter geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann der umstrittenen Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 kein nur (höchst-)persönlicher Charakter dahingehend beigemessen werde, dass sie ausschließlich Einzelkaufmann H. „in personam“ treffen und damit von dessen Existenz oder auch nur von dessen persönlicher Mitwirkung (in welcher Funktion auch immer) in der später gebildeten Kommanditgesellschaft abhängig sein sollte.
42 
Wegen des danach dinglichen Charakters konnte die umstrittene vertragliche Unterlassungsverpflichtung - wie auch die zugrunde liegende Baugenehmigung vom 23.01.1975 bzw. die damit zugelassene Nutzungsberechtigung - auf die Klägerin übergehen, wenn diese Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H. (geworden) ist. Das ist der Fall. In der Regel ergibt sich die Rechtsnachfolge in die Bauherrenschaft aus der Rechtsnachfolge in die dingliche Verfügungsbefugnis über das (Bau-)Grundstück. Ursprünglich stand das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 im Eigentum von Einzelkaufmann H. Ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 02.04.2001 ist durch den Eintritt von Frau S. (Tochter) in das Handelsgeschäft von Einzelkaufmann H. am 15.02.1993 die H. Kommanditgesellschaft gegründet worden, in die Einzelkaufmann H. das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 eingebracht hat. Dementsprechend ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszugs die „Firma Spedition H. KG“ seit 05.05.1993 - nach Auflassung am 27.01.1993 - als Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 1737 im Grundbuch eingetragen. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin oder sonst gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch vom Regelfall auszugehen, dass mit dem nach §§ 161 Abs. 2, 124 HGB zulässigen Erwerb des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 durch die neu gegründete H. Kommanditgesellschaft auch die Rechte und Pflichten aus der vorhabenbezogenen Baugenehmigung vom 23.01.1975 und damit auch die umstrittene, hieran anknüpfende Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 übergegangen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1980 - 3 S 2205/80 - VBlBW 1981, 187). Durch den Eintritt der H. Beteiligungs-GmbH im Oktober 1993 als (neue) persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in die H. Kommanditgesellschaft, wodurch die Klägerin entstanden ist, ist keine neue/andere Kommanditgesellschaft geschaffen worden, auf die das Eigentum an dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 (wiederum) hätte übertragen werden müssen, um die Klägerin als Rechtsnachfolgerin in die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück ansehen zu können. Durch den Beitritt der Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die H. Kommanditgesellschaft hat keine Umwandlung stattgefunden (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 2, RdNr. 60 zu § 161). Es ist kein neuer, von der alten Kommanditgesellschaft zu unterscheidender Rechtsträger entstanden. Dass sie Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H. in das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 geworden ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
43 
Danach kann dahinstehen, ob sich eine Bindung der Klägerin an die umstrittene Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 auch aus handelsrechtlichen Grundsätzen ergibt. Es spricht allerdings vieles dafür, dass die Klägerin als neu gebildete Kommanditgesellschaft, die (zunächst) durch den Eintritt von Frau S. als Kommanditistin in das Handelsgeschäft von Einzelkaufmann H. entstanden ist, nach § 28 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers haftet. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die im Verständnis als Vertragsüberleitungsnorm einen gesetzlichen Schuldbeitritt der neu gebildeten Gesellschaft begründet (vgl. Lieb in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 2, RdNrn. 27 und 29 zu § 28 sowie Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., RdNr. 5 zu § 28), erfüllt sind, bestreitet die Klägerin nicht. Aber auch der von ihr (allein) beanspruchte Haftungsausschluss gemäß § 28 Abs. 2 HGB dürfte nicht zum Zuge kommen. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist. Im Handelsregister(-auszug) findet sich im Zusammenhang mit dem Eintritt von Frau S. als Kommanditistin in das Geschäft des Einzelkaufmanns H. der Eintrag: „Die Kommanditistin G. S. haftet nicht für die vor ihrem Eintritt in den Betrieb des Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten.“ Dieser Haftungsausschluss der Kommanditistin S. dürfte - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht als Haftungsausschluss der (neu gegründeten) Kommanditgesellschaft selbst i. S. des § 28 Abs. 2 HGB ausgelegt bzw. dahin umgedeutet werden können. Zum einen wird es durchaus für zulässig erachtet, anstelle der Haftung der Gesellschaft sozusagen als minus nur die Haftung der Gesellschafter oder einzelner Gesellschafter auszuschließen (vgl. Lieb, a.a.O., RdNr. 37 zu § 28 sowie Baumbach/Hopt, a.a.O., RdNr. 6 zu § 28), unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines solchen Haftungsausschlusses bei einem Kommanditisten. Zum anderen - und dies dürfte entscheidend sein - ist die von der Klägerin vorgenommene Interpretation des Haftungsausschlusses der Kommanditistin S. (Gesellschafterin) als Haftungsausschluss der Kommanditgesellschaft selbst mit der Regelung des § 15 HGB über die Publizität des Handelsregisters wohl schwerlich in Einklang zu bringen.
44 
II. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
45 
Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleibt, ist in der Berufungsinstanz erstmals über den Hilfsantrag zu entscheiden.
46 
1. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Hilfsantrag auf Zustimmung des Beklagten zu einer Anpassung von § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 über den bisher angestrebten Inhalt hinaus auf die Verpflichtung zur Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems erweitert hat, ist eine insoweit anzunehmende Klageänderung (Klageerweiterung) jedenfalls deshalb zulässig, weil der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf sie, ohne zu widersprechen, eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO).
47 
Der auf Zustimmung des Beklagten zur Abänderung von § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gerichtete Hilfsantrag ist als Abänderungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO zulässig.
48 
Bei dem abzuändernden Vergleich vom 26.05.1977 handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich i. S. von § 106 VwGO und damit um einen Vollstreckungstitel i. S. des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Ein gerichtlicher Vergleich wird nach § 106 VwGO geschlossen, um den Rechtsstreit - vollständig oder zum Teil - zu erledigen. Der gerichtliche Vergleich hat eine Doppelnatur; er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten; das bedeutet nicht, dass er in eine Prozesshandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten wäre, die getrennt nebeneinander stünden; vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die sich darin äußert, dass zwischen dem prozessualen und dem materiellen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materieller Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - m.w.N., NJW 1994, 2306 = DVBl. 1994, 211). So liegt es hier. Die Beteiligten wollten mit dem - unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg (damals Beklagter) - vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 26.05.1977 das anhängige Baunachbarstreitverfahren, das der Beklagte gegen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 23.01.1975 zur Errichtung einer Lkw-Abstellhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Stühlingen-Weizen eingeleitet hatte, beenden. Der Vergleich wurde vor dem Senat „zur Niederschrift des Gerichts“ geschlossen. Er wurde vorgelesen und genehmigt. Damit waren die (Form-)Erfordernisse des § 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die prozessuale Natur (als Prozesshandlung) kann dem Vergleich nicht deshalb abgesprochen werden, weil der Beklagte sich in § 3 zur Rücknahme der Berufung (gegen das seine Nachbarklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14.10.1976) verpflichtete, was er im unmittelbaren Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs im Verhandlungstermin - unter Zustimmung der übrigen Beteiligten - auch erklärt (und was zum deklaratorischen Einstellungsbeschluss des Senats vom 27.06.1977 geführt) hat. Selbst wenn im Hinblick hierauf anzunehmen wäre, dass die eigentliche prozessbeendigende Erklärung die Rücknahme der Berufung durch den Beklagten (damals Kläger) war, der die übrigen Beteiligten - wie erforderlich - zugestimmt haben, bleibt doch festzuhalten, dass die von den Beteiligten beabsichtigte Beendigung des Rechtsstreits im Verhandlungstermin vom 26.05.1977 vor dem Senat „der Sache nach“ (schon) durch den Vergleich herbeigeführt worden ist, während sich die unmittelbar anschließende, zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung lediglich als Annex darstellt, mit dem der Beklagte die soeben in § 3 des Vergleichs eingegangene entsprechende Verpflichtung erfüllt hat. Jedenfalls in einer prozessualen Situation wie der vorliegenden erschiene es gekünstelt, den vor Gericht zur Beendigung des anhängigen (Baunachbar-)Rechtsstreits zur Niederschrift geschlossenen Vergleich vom 26.05.1977 nicht als gerichtlichen Vergleich, sondern als außergerichtlichen Vergleich (mit lediglich materiell-rechtlichem Gehalt) zu qualifizieren.
49 
Die mit dem Hilfsantrag angestrebte Anpassung von § 1 des (Vergleichs-)Vertrags vom 26.05.1977 nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - diese Regelung gilt wegen dessen Doppelnatur auch für einen Prozessvergleich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - NVwZ-RR 1998, 465 = VBlBW 1997, 301) - bewirkt nicht, dass die wirksam zustande gekommene Vereinbarung mit rückwirkender Kraft (ex tunc) beseitigt würde. Vielmehr wird mit ihr nur für die Zukunft eine andere (angepasste) vertragliche Regelung angestrebt. Der Streit hierüber ist daher nicht durch Fortsetzung des alten, durch den Prozessvergleich abgeschlossenen Verfahrens, sondern in einem neuen Klageverfahren auszutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - a.a.O. sowie Bay. VGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - BayVBl. 1978, 53).
50 
Statthaft ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 Abs. 1 ZPO eine Abänderungsklage, die nach § 323 Abs. 4 ZPO auch bei gerichtlichen Vergleichen in Betracht kommt. Zwar erfasst § 323 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nur künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (gemeint ist i. S. von § 258 ZPO). Wegen des dieser Regelung innewohnenden allgemeinen Rechtsgedankens bestehen jedoch keine Bedenken, eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse auch in sonstigen Fällen - wie vorliegend i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - durch eine dem § 323 Abs. 1 ZPO nachgebildete (Abänderung-)Klage geltend zu machen (so auch Bay. VGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - a.a.O.). Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ist damit eine Qualifizierung des Hilfsantrags als Vollstreckungsgegenklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ausgeschlossen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 14. Aufl., RdNrn. 15 und 16 zu § 323).
51 
Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an wesentlich geänderte (zugrunde gelegte) Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfolgt nicht automatisch. Vielmehr erwächst dem - vermeintlich benachteiligten - Vertragspartner ein eigenständiger Anpassungsanspruch, der durch (Leis-tungs-)Klage geltend zu machen ist, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung. Durch deren Erklärung bzw. durch ein diese Erklärung ersetzendes rechtskräftiges Urteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - zusammen mit dem Änderungsverlangen - kommt die (begehrte) Vertragsanpassung zustande (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - m.w.N., BVerwGE 97, 331).
52 
Als Korrelat eines Anpassungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist die Erfüllung der Neuverhandlungspflicht vorauszusetzen, so dass ein erfolgloser Einigungsversuch über die angestrebte Vertragsanpassung als Sachurteilsvoraussetzung der auf Zustimmung gerichteten Klage zu fordern ist (vgl. Lorenz, Der Wegfall der Geschäftsgrundlage beim verwaltungsrechtlichen Vertrag, DVBl. 1997, 865). Erst durch ein Scheitern von Anpassungsverhandlungen (als Ausfluss der Vertragsautonomie) geht die Gestaltungsmacht auf das Gericht über. Auch diese Sachurteilsvoraussetzung ist hier gegeben, da der Beklagte mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 30.01.2000 das Anpassungsverlangen der Klägerin im Schreiben vom 17.01.2000 abgelehnt hat. Dass darin (weitergehend) die Gestattung von drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde gefordert worden war, ist angesichts der grundsätzlich ablehnenden Haltung des Beklagten unschädlich. Im Übrigen hat der Beklagte durch seinen Klagabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dokumentiert, dass er auch nicht bereit ist, einem auf zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde reduzierten Fahrverkehr auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 - zudem unter der zusätzlich von der Klägerin übernommenen Verpflichtung zur Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems - zuzustimmen.
53 
Da - wie im Rahmen des Hauptantrags festgestellt - die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H., der die streitgegenständliche Verpflichtung in § 1 des Vertrags vom 26.05.1977 übernommen hat, hieran gebunden ist, ist sie auch berechtigt, die Abänderung des Prozessvergleichs gerichtlich geltend zu machen.
54 
2. Der auf Anpassung der Regelung in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gerichtete Hilfsantrag ist begründet.
55 
Als Anspruchsgrundlage für das Anpassungsbegehren der Klägerin kommt § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Betracht. Diese Regelung ist - wie allgemein die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG - wegen seiner Doppelnatur als Prozesshandlung und zugleich öffentlich-rechtlicher Vertrag auch auf den Prozessvergleich anwendbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.11.1987 - 1 B 12.87 -, NJW 1988, 662 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - a.a.O.). Dass der streitgegenständliche (Vergleichs-)Vertrag vor dem Inkrafttreten des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21.06.1977 (GBl. S. 227) geschlossen worden ist, steht nicht entgegen (§ 1 VwVfG und BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 = NVwZ 1996, 171).
56 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen). Gesetzliche Voraussetzung für eine Lockerung bzw. Aufhebung der Vertragsbindung nach dieser Vorschrift ist objektiv eine nachträgliche, wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblichen Umstände und subjektiv die (freilich ihrerseits nach einem objektiven Maßstab zu beurteilende) Unzumutbarkeit für die benachteiligte Partei, den Vertrag unverändert fortzusetzen. Beide Anforderungen, die auf Grund der gesetzlichen Verknüpfung in einem engen (inneren) Zusammenhang stehen, sind vorliegend erfüllt.
57 
Die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblichen Verhältnisse haben sich geändert. Für den Vertragsinhalt maßgebend sind rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamem und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 sowie Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., RdNr. 10 zu § 60). Die Vertragspartner müssen die betreffenden Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und vorausgesetzt haben.
58 
Der Vergleich vom 26.05.1977 wurde in einem Nachbarstreitverfahren geschlossen, in dem sich der Beklagte gegen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 23.01.1975 zur Wehr setzte. Diese betraf die Errichtung einer Lkw-Halle in einem Abstand von ca. 15 m zur westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737, an das sich westlich - jenseits des Gemeindewegs - das Grundstück Flst.Nr. 1735/1 des Beklagten mit einem Wohnhaus in einem weiteren Abstand von ca. 20 m anschließt. Zum damaligen Zeitpunkt war das Grundstück Flst.Nr. 1737 unbebaut, so dass der Beklagte dem Lkw-Verkehr im Rahmen des Speditionsbetriebs, vor allem der Zufahrt über den Gemeindeweg zu den beiden Falltoren in der westlichen Außenwand der Lkw-Abstellhalle (Einfahrt), akustisch - und auch optisch - ungeschützt ausgesetzt war. Grundlage für die in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 aus Gründen den nächtlichen Lärmschutzes übernommene Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Klägerin, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen, waren daher die mit der Baugenehmigung vom 23.01.1975 zugelassenen und entstandenen tatsächlichen baulichen Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737, die durch das Fehlen jeglicher abschirmender Anlagen bzw. Faktoren gegenüber dem Wohngrundstück des Beklagten gekennzeichnet waren.
59 
Sinn und Zweck des in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 vereinbarten (absoluten) Lkw-Fahrverbots in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erschließen sich (nur) aus dessen Zusammenhang mit der im damaligen Rechtsstreit angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975. Diese enthielt unter Hinweis auf das vom Rechtsvorgänger der Klägerin vorgelegte TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 u. a. die Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“. Sowohl das TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 wie auch das die Nachbarklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14.10.1976 haben für das Wohngrundstück des Beklagten zwar einerseits mit Blick auf die TA Lärm 1968 den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets als Ausgangspunkt angenommen, andererseits aber auch im Rahmen einer „Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der sonstigen Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück“ den durch die unmittelbar nördlich vorbei führende B 315 verursachten stärkeren Lärm schutzmindernd eingestellt. Mit Blick auf den allein in Rede stehenden Nachtzeitraum kann die der Baugenehmigung vom 23.01.1975 beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“ nur dahin verstanden werden, dass damit an den in der TA Lärm 1968 unter Nr. 2.321d enthaltenen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet angeknüpft werden sollte. Wegen dieses Regelungsgehalts der Auflage hat das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 14.10.1976 auch für den umstrittenen Nachtzeitraum keine Rechtsverletzung des Beklagten erkennen können. Die von diesem befürchtete Missachtung der so verstandenen „Nachtruhe“ hat das Verwaltungsgericht in den Bereich der - nicht streitgegenständlichen - Überwachung der baurechtlichen Auflage verwiesen. Um deren Einhaltung zu gewährleisten bzw. zu sichern, hat der Rechtsvorgänger der Klägerin in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 die Verpflichtung übernommen, während des genannten Nachtzeitraums auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 jeglichen Lkw-Fahrverkehr zu unterlassen. Dass dies zur Gewährleistung bzw. Sicherung einer - richtwert-unabhängigen - „totalen Nachtruhe“ für den Beklagten geschehen sollte, kann bei verständiger Würdigung nicht angenommen werden. Es sollte (lediglich) der dem Beklagten zugebilligte Lärmschutz gewährleistet bzw. gesichert werden, den das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 14.10.1976 mit Blick auf das TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 und die TA Lärm 1968 im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Regelung des § 69 Abs. 9 LBO (damaliger Fassung) geprüft hat, wonach Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass u. a. das Wohnen in der Umgebung durch Lärm nicht erheblich gestört wird.
60 
Die Änderung der Verhältnisse ist auch wesentlich i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Das ist anzunehmen, wenn Änderungen eingetreten sind, mit denen die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet haben, und die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass nicht angenommen werden kann, der Vertrag wäre auch bei ihrer Kenntnis mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden (vgl. Lorenz a.a.O. m.w.N.). So liegt es hier.
61 
Seit Abschluss des Vergleichs vom 26.05.1977 hat es auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 zahlreiche bauliche Veränderungen gegeben. Auf Grund der Baugenehmigung vom 08.11.1984 wurde die Lkw-Abstellhalle selbst bis an die westliche Grundstücksgrenze, nunmehr mit einer geschlossenen westlichen Außenwand, erweitert; die Lkw-Zufahrt erfolgt seither durch ein Tor in der Nordwand im westlichen (erweiterten) Teil der Halle. Auf Grund der Baugenehmigung vom 07.03.1986 wurde eine Schallschutzwand an der westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 südlich anschließend an die (neue) westliche Abschlusswand der Lkw-Halle errichtet. Schließlich wurde auf Grund der Baugenehmigung vom 21.10.1999 eine 9,50 m lange und 2,50 m bis 4,20 m hohe Schallschutzwand im nordwestlichen Grundstücksbereich (Zufahrtsbereich) ebenfalls anschließend an die Lkw-Halle - mit einem 3 m langen Versatz nach Westen - errichtet. Auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 besteht also keine „(Durchfahrts-)Lücke“ mehr im Bereich der Lkw-Halle. Vielmehr ist an der Westgrenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 zum Wohngrundstück des Beklagten hin eine „durchgehende Abschlusswand“ - bestehend aus der geschlossenen Westfassade der (erweiterten) Lkw-Halle und den beiden nördlich und südlich anschließenden Schallschutzwänden - entstanden. Auf Grund des TÜV-Gutachtens vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei diesen (veränderten) baulichen (Lärmschutz-)Verhältnissen, insbesondere als Folge der Errichtung der nördlichen Schallschutzwand im Bereich der Zufahrt zur Lkw-Abstellhalle, bei maximal drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde mit keiner Überschreitung des nach der TA Lärm 1998 (Nr. 6.1) für ein Mischgebiet zulässigen Beurteilungspegels von nachts 45 dB(A) zu rechnen ist und auch der zulässige (um 20 dB(A) höhere) kurzzeitige Spitzenpegel von 65 dB(A) dabei nicht überschritten wird. Die hiergegen im Berufungsverfahren vom Beklagten erhobenen Einwände hat die Klägerin zu Recht - weil nicht weiter belegt - als unsubstantiiert bezeichnet. Wie im (ersten) TÜV-Gutachten vom 30.01.1996 (S. 7) so ist auch im hieran anschließenden TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 als Immissionspunkt am Wohnhaus des Beklagten das „ungünstigste Fenster … im 2. Geschoß d. h. in einer Höhe von ca. 6 m über Erdgleiche“ gewählt. Auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Freiburg hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 23.09.1999, die zu den zahlreichen Einwendungen des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten gegen das TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 (nach Besprechung mit dessen Verfasser) ergangen ist, den Nachweis als erbracht angesehen, dass maximal drei Zu- oder Abfahrten je Nachtstunde „an der Westseite der Abstellhalle“ möglich seien, ohne dass der für das Wohnhaus des Beklagten geltende Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) überschritten werde; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge nachts stets aus der Abstellhalle heraus abfahren bzw. nur in diese einfahren würden, so dass also ein Fahrverkehr auf dem Betriebshof unzulässig wäre. Dabei hat es das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt insbesondere als sachgerecht angesehen, die Immissionsprognose vom 04.02.1999 auf dem Forschungsbericht RW-TÜV Anlagentechnik GmbH vom 16.05.1995 aufzubauen, der statisch abgesicherte Daten zur Beurteilung von geräuschrelevanten Vorgängen in Speditionsbetrieben (Emissionsdaten einzelner Betriebsvorgänge bei Lkw-An- und Abfahrten) enthalte. Mit der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 23.09.1999 liegt in der Sache die sachverständige Äußerung (zudem einer staatlichen Fachbehörde) zu den TÜV-Gutachten vor, die der Beklagte angemahnt hat. Danach ist festzuhalten, dass sich die bauliche Situation, die mit Blick auf den Lärmschutz für den Beklagten Grundlage der (Unterlassungs-)Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Klägerin in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gewesen ist, i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG geändert, hat. Dem steht nicht entgegen, dass die baulichen Veränderungen von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger, also einem Vertragspartner selbst, - jeweils mit behördlicher Genehmigung und teilweise gezielt aus Gründen des Lärmschutzes - herbeigeführt worden sind.
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Mit der „durchgehenden Abschlusswand“ ist auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 an dessen Westgrenze zum Wohngrundstück des Beklagten hin eine bauliche Situation entstanden, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als so gravierend verbessert darstellt, dass bei objektiver Betrachtung nicht anzunehmen ist, § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 wäre auch bei Kenntnis dieser gewandelten Verhältnisse mit dem gleichen Inhalt, nämlich einem absoluten nächtlichen Lkw-Fahrverbot für das Speditionsunternehmen, geschlossen worden. Dies gilt umso mehr, als das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Klägerin - nicht auch das westlich davon gelegene Wohngrundstück des Beklagten - seit dem Jahre 1985 durch den Bebauungsplan „Riedwiesen“ der Gemeinde Stühlingen als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist, in dem - zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung - allerdings nur Betriebe zulässig sind, welche die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte einhalten, d. h. die das Wohnen nicht wesentlich stören i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO.
63 
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat auch der Beklagte eingeräumt, dass eine wesentliche Änderung der baulichen Situation auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Abschlusses der umstrittenen vertraglichen Regelung eingetreten ist.
64 
Der Klägerin als der benachteiligten Vertragspartnerin ist ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung auch nicht zuzumuten. Sinn und Zweck der Anpassungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist es, die Parteien nicht an vertraglichen Absprachen festzuhalten, die auf Grund einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ihre Ausgleichsfunktion eingebüßt haben, an die sie aber ohne den Anspruch auf Umgestaltung gebunden wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - a.a.O.). Die Ausgleichsfunktion muss so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner unmöglich wird, in der betreffenden Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. Maßgebend für die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des konkreten Falles (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - m.w.N., NVwZ 1996, 1230 = VBlBW 1996, 257).
65 
Bei Abschluss des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 ist die Klägerin davon ausgegangen und durfte sie davon ausgehen, ihren Speditionsbetrieb im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 abwickeln zu können. Das vereinbarte (absolute) nächtliche Lkw-Fahrverbot hatte die Funktion, dem Beklagten den bei einer Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 23.01.1975 (Errichtung einer Lkw-Abstellhalle) zu gewährenden nächtlichen Lärmschutz („Nachtruhe“ im Sinne der beigefügten Auflage) zu sichern, wobei das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid vom 07.08.1975 darauf hingewiesen hatte, dass dem Grundstück des Beklagten wegen der Lage im Außenbereich nicht der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets zugebilligt werden könne. Gleichwohl war auf Grund des vereinbarten (absoluten) nächtlichen Lkw-Fahrverbots natürlich gewährleistet, dass selbst der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von nachts 40 dB(A) eingehalten wird. Zutreffenderweise ist jedoch wegen der Außenbereichslage des Wohngrundstücks des Beklagten die geringere Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets mit nachts 45 dB(A) zugrunde zu legen (vgl. Nr. 6.6 i.V.m. Nr. 6.1 c der TA Lärm 1998), wie dies auch in den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Fall ist. Zur Gewährleistung bzw. Sicherung des dem Beklagten danach materiell zustehenden Lärmschutzanspruchs ist das vereinbarte (absolute) nächtliche Lkw-Fahrverbot nicht mehr erforderlich. Der Klägerin ist ein Festhalten hieran nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten. Unerheblich sind hierfür die Erweiterung des Speditionsbetriebs als solche sowie insbesondere dessen von der Klägerin geltend gemachte Abhängigkeit von Aufträgen (gerade) der Baustofffirma xxx (mit einem künftig veränderten, sich in den Nachtzeitraum auswirkenden Verladekonzept). Denn diese betrieblichen Umstände fallen ausschließlich in die Risikosphäre der Klägerin. In betrieblicher Hinsicht ist die Klägerin jedoch davon ausgegangen, im Rahmen ihres Speditionsunternehmens erforderliche Fahrten auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr abwickeln zu können. Dementsprechend befasst sich auch das im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 23.01.1975 vorgelegte TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 im Kern nur mit der Lärmsituation während dieses (Tages-)Zeitraums; so wird angenommen, dass die Lastzüge „normalerweise“ morgens wegfahren und abends wieder zurückkommen; für die im Ausland (in Italien) eingesetzten Fahrzeuge wird angemerkt, dass sie morgens vor 8.00 Uhr nicht über die Grenze fahren und abends nach 18.00 Uhr nicht zurückkehren könnten, da die Zollstation außerhalb dieser Zeiten geschlossen sei; für die Zeit vor 6.00 Uhr wird lediglich das Anwerfen der Motoren erwähnt, das „bei schallgedämmter Ausführung der Halle“ - die dann in der Baugenehmigung vom 23.01.1975 auch aufgegeben wurde - zulässig sei. Es sind bereits die allgemein gestiegenen Anforderungen bzw. veränderten Gegebenheiten im Speditionsgewerbe (just-in-time-Transporte) und die allgemeinkundig veränderte verkehrliche Situation auf Grund des gestiegenen Verkehrsaufkommens (gerade auf Autobahnen), die für die Klägerin zu unzumutbaren betrieblichen Konsequenzen führen, wenn sie nach wie vor im Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr - aus Gründen des Lärmschutzes zu Gunsten des Beklagten - auf jegliche Zu- oder Abfahrt auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 verzichten muss, abgesehen von der einen Lkw-Anfahrt, die nach der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 11.09.1996 im gesamten Nachtzeitraum im östlichen (abgelegenen) Bereich des Betriebsgrundstück zulässig ist. Mit der Ausweisung als eingeschränktes Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan „Riedwiesen“ aus dem Jahre 1985 hat die Gemeinde auch in städtebaulicher Hinsicht den Rahmen für eine nächtliche gewerbliche Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 - (wenn auch nur) in der Qualität eines Mischgebiets - bestimmt. Auch im Hinblick auf diese planungsrechtliche Einordnung und „Absicherung“ des Betriebsgeländes durch die Gemeinde erscheint ein Festhalten an dem ursprünglich vereinbarten (absoluten) nächtlichen Lkw-Fahrverbot für die Klägerin nicht mehr zumutbar.
66 
Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit ihrem Anpassungsverlangen den nach dem TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 und der bestätigenden Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 23.09.1999 immissionsschutzrechtlich zulässigen Umfang von drei Fahrten pro Nachtstunde nicht ausschöpft, sondern nur (noch) zwei Fahrbewegungen pro Nachtstunde beansprucht. Ergänzend hat sich die Klägerin zur Errichtung eines geeigneten Zufahrtskontrollsystems mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten verpflichtet, um dem Beklagten eine Überwachung der Anzahl der zugestandenen Nachtfahrten zu ermöglichen. Zu bedenken ist auch, dass die „Gegenleistung“ des Beklagten bei Abschluss des Vergleichs vom 26.05.1977 lediglich in der Zurücknahme der Berufung gegen das seine Nachbarklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.10.1976 bestand und die in § 1 des Vergleichs übernommene Unterlassungsverpflichtung - auch von den Beteiligten - nicht als ein materiell ins Gewicht fallendes Obsiegen des Beklagten (mit entsprechender Folge im Rahmen der Kostentragung) gewertet wurde. Das alles lässt bei einer Gesamtwürdigung die begehrte Vertragsanpassung auch für den von der bisherigen Vereinbarung begünstigten Beklagten als zumutbar erscheinen. Die Klägerin bleibt mit dem Anpassungsverlangen hinter einer nächtlichen Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 zurück, gegen die sich der Beklagte im Falle einer baurechtlichen Genehmigung nicht mit Erfolg zur Wehr setzen könnte.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
35 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 5 S 318/03 - statthafte und nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete Berufung hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Hauptantrag der Klägerin abweisen müssen. Mit dem deshalb in der Berufungsinstanz erstmals angefallenen Hilfsantrag ist die Klage jedoch begründet.
36 
I. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag der Klägerin, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 abgeschlossene Vergleich vom 26.05.1977 in §§ 1 und 2 sie nicht verpflichtet, hat keinen Erfolg.
37 
1. Der Hauptantrag, dessen Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg für den Senat nach § 17a Abs. 5 VwGO bindend feststeht, ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Diese bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommene prozessuale Einordnung greift der Beklagte mit der Berufung auch nicht an.
38 
2. Dem Feststellungsbegehren kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 von Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener) übernommene Verpflichtung, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Grundstück Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen, bindet auch die Klägerin. Denn dieser Unterlassungsverpflichtung kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dingliche Wirkung zu; es handelt sich nicht um eine (höchst-)persönliche Verpflichtung, die Einzelkaufmann H. als Beteiligter des Vergleichsvertrags eingegangen und die nach dessen Ableben erloschen ist. Das ergibt sich aus Folgendem:
39 
Den Vergleichsvertrag vom 26.05.1977 haben die Beteiligten - unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg (damals Beklagter) - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossen, in dem sich der Beklagte (damals Kläger) gegen die dem Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener) erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 23.01.1975 zur Errichtung einer Lkw-Abstellhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Stühlingen-Weizen zur Wehr gesetzt hatte. Die (angefochtene) Baugenehmigung selbst ist ein vorhabenbezogener/sachbezogener Verwaltungsakt. Das ergibt sich unmittelbar aus § 58 Abs. 1 LBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigung stellen also (regelmäßig) auf das Vorhaben und nicht auf die Person des Eigentümers des Baugrundstücks ab (vgl. BVerwGE, Urt. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624 = DÖV 1971, 640). Die Baugenehmigung regelt, dass und in welcher Weise ein Grundstück baulich genutzt werden darf. Ausgehend von diesem vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung bestimmt § 58 Abs. 2 LBO (im Sinne eines allgemeinen Rechtsgedankens), dass die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt, also gegenüber demjenigen, der nach dem ursprünglichen Bauherrn die Bauherrenfunktion übernimmt. Die Regelung des § 58 Abs. 2 LBO bedeutet, dass der Rechtsnachfolger (insbesondere) auch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gegen sich gelten lassen muss, soweit sie grundstücks- bzw. vorhabenbezogen sind. Das ist etwa bei einer Auflage der Fall, welche die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung des Grundstücks (zeitlich) beschränkt oder sonst modifiziert, weil nur die so gestattete Nutzung genehmigungsfähig ist (Genehmigungsinhaltsbestimmung). Wäre die umstrittene Verpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 dem Einzelkaufmann H. als damaligem Bauherrn im Wege einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 23.01.1975 auferlegt worden, so hätte die Verpflichtung vorhabenbezogenen Charakter wie die Baugenehmigung selbst und wie auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“.
40 
Der Umstand, dass das in Rede stehende absolute Nachtfahrverbot in einem (Vergleichs-)Vertrag vereinbart worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zur Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24.05.1994 - 1 M 1066/94 - (NJW 1994, 3309), wonach die Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, nicht auf den Pächter übergehe, selbst wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen werde; die im Wege des Vergleichs übernommene Beseitigungsverpflichtung habe mangels einer dinglichen Wirkung nicht zur Folge, dass das Grundstück und damit das Gebäude gleichsam von vornherein mit der Pflicht zur Beseitigung belastet gewesen wäre und nur mit dieser Belastung hätte verpachtet werden können; ein gerichtlicher Vergleich wirke lediglich zwischen den an dieser Vereinbarung Beteiligten; die (landesrechtliche) Vorschrift, wonach bauaufsichtliche Anordnungen auch gegenüber Rechtsnachfolgern gälten, regele allein die Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügungen; sie sei wegen der Grundstücksgebundenheit solcher Anordnungen auch nicht entsprechend auf gerichtliche Vergleiche anwendbar. Dagegen ist einzuwenden, dass der Pächter eines Grundstücks nicht „Rechtsnachfolger“ in eine vom Grundstückseigentümer übernommene Beseitigungsverpflichtung ist, er vielmehr (nur) ein eigenständiges privatrechtliches Nutzungsrecht Besitzrecht hat, das er allerdings einer zwangsweisen Durchsetzung der vom Grundstückseigentümer übernommenen Verpflichtung entgegenhalten kann und das deshalb mittels einer Duldungsverpflichtung ihm gegenüber zu überwinden ist.
41 
Maßgebend ist, dass die Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 in untrennbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975 und der damit zugelassenen Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1737 im Rahmen des dort betriebenen Speditionsunternehmens steht. Bestandteil dieser Baugenehmigung ist auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr“, die mit der umstrittenen vertraglichen Verpflichtung zu Gunsten des Beklagten (damals Kläger) gewährleistet bzw. gesichert werden sollte. Als so zu verstehende annexe Verpflichtung zur angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975, die Einzelkaufmann H. als Bauherr vertraglich eingegangen ist, teilt sie den vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung selbst. Wegen der vom Bauherrn übernommenen Unterlassungsverpflichtung hat auch der Beklagte den mit der Baugenehmigung zugelassenen Speditionsbetrieb unter dem für ihn bedeutsamen Aspekt der Lärmverträglichkeit zur Nachtzeit als akzeptabel anerkannt und insoweit eine Nachbarrechtswidrigkeit der so modifizierten Baugenehmigung mit der (vereinbarten) Erklärung der Zurücknahme der Berufung nicht weiter geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann der umstrittenen Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 kein nur (höchst-)persönlicher Charakter dahingehend beigemessen werde, dass sie ausschließlich Einzelkaufmann H. „in personam“ treffen und damit von dessen Existenz oder auch nur von dessen persönlicher Mitwirkung (in welcher Funktion auch immer) in der später gebildeten Kommanditgesellschaft abhängig sein sollte.
42 
Wegen des danach dinglichen Charakters konnte die umstrittene vertragliche Unterlassungsverpflichtung - wie auch die zugrunde liegende Baugenehmigung vom 23.01.1975 bzw. die damit zugelassene Nutzungsberechtigung - auf die Klägerin übergehen, wenn diese Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H. (geworden) ist. Das ist der Fall. In der Regel ergibt sich die Rechtsnachfolge in die Bauherrenschaft aus der Rechtsnachfolge in die dingliche Verfügungsbefugnis über das (Bau-)Grundstück. Ursprünglich stand das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 im Eigentum von Einzelkaufmann H. Ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 02.04.2001 ist durch den Eintritt von Frau S. (Tochter) in das Handelsgeschäft von Einzelkaufmann H. am 15.02.1993 die H. Kommanditgesellschaft gegründet worden, in die Einzelkaufmann H. das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 eingebracht hat. Dementsprechend ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszugs die „Firma Spedition H. KG“ seit 05.05.1993 - nach Auflassung am 27.01.1993 - als Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 1737 im Grundbuch eingetragen. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin oder sonst gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch vom Regelfall auszugehen, dass mit dem nach §§ 161 Abs. 2, 124 HGB zulässigen Erwerb des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 durch die neu gegründete H. Kommanditgesellschaft auch die Rechte und Pflichten aus der vorhabenbezogenen Baugenehmigung vom 23.01.1975 und damit auch die umstrittene, hieran anknüpfende Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 übergegangen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1980 - 3 S 2205/80 - VBlBW 1981, 187). Durch den Eintritt der H. Beteiligungs-GmbH im Oktober 1993 als (neue) persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in die H. Kommanditgesellschaft, wodurch die Klägerin entstanden ist, ist keine neue/andere Kommanditgesellschaft geschaffen worden, auf die das Eigentum an dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 (wiederum) hätte übertragen werden müssen, um die Klägerin als Rechtsnachfolgerin in die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück ansehen zu können. Durch den Beitritt der Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die H. Kommanditgesellschaft hat keine Umwandlung stattgefunden (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 2, RdNr. 60 zu § 161). Es ist kein neuer, von der alten Kommanditgesellschaft zu unterscheidender Rechtsträger entstanden. Dass sie Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H. in das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 geworden ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
43 
Danach kann dahinstehen, ob sich eine Bindung der Klägerin an die umstrittene Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 auch aus handelsrechtlichen Grundsätzen ergibt. Es spricht allerdings vieles dafür, dass die Klägerin als neu gebildete Kommanditgesellschaft, die (zunächst) durch den Eintritt von Frau S. als Kommanditistin in das Handelsgeschäft von Einzelkaufmann H. entstanden ist, nach § 28 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers haftet. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die im Verständnis als Vertragsüberleitungsnorm einen gesetzlichen Schuldbeitritt der neu gebildeten Gesellschaft begründet (vgl. Lieb in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 2, RdNrn. 27 und 29 zu § 28 sowie Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., RdNr. 5 zu § 28), erfüllt sind, bestreitet die Klägerin nicht. Aber auch der von ihr (allein) beanspruchte Haftungsausschluss gemäß § 28 Abs. 2 HGB dürfte nicht zum Zuge kommen. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist. Im Handelsregister(-auszug) findet sich im Zusammenhang mit dem Eintritt von Frau S. als Kommanditistin in das Geschäft des Einzelkaufmanns H. der Eintrag: „Die Kommanditistin G. S. haftet nicht für die vor ihrem Eintritt in den Betrieb des Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten.“ Dieser Haftungsausschluss der Kommanditistin S. dürfte - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht als Haftungsausschluss der (neu gegründeten) Kommanditgesellschaft selbst i. S. des § 28 Abs. 2 HGB ausgelegt bzw. dahin umgedeutet werden können. Zum einen wird es durchaus für zulässig erachtet, anstelle der Haftung der Gesellschaft sozusagen als minus nur die Haftung der Gesellschafter oder einzelner Gesellschafter auszuschließen (vgl. Lieb, a.a.O., RdNr. 37 zu § 28 sowie Baumbach/Hopt, a.a.O., RdNr. 6 zu § 28), unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines solchen Haftungsausschlusses bei einem Kommanditisten. Zum anderen - und dies dürfte entscheidend sein - ist die von der Klägerin vorgenommene Interpretation des Haftungsausschlusses der Kommanditistin S. (Gesellschafterin) als Haftungsausschluss der Kommanditgesellschaft selbst mit der Regelung des § 15 HGB über die Publizität des Handelsregisters wohl schwerlich in Einklang zu bringen.
44 
II. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
45 
Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleibt, ist in der Berufungsinstanz erstmals über den Hilfsantrag zu entscheiden.
46 
1. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Hilfsantrag auf Zustimmung des Beklagten zu einer Anpassung von § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 über den bisher angestrebten Inhalt hinaus auf die Verpflichtung zur Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems erweitert hat, ist eine insoweit anzunehmende Klageänderung (Klageerweiterung) jedenfalls deshalb zulässig, weil der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf sie, ohne zu widersprechen, eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO).
47 
Der auf Zustimmung des Beklagten zur Abänderung von § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gerichtete Hilfsantrag ist als Abänderungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO zulässig.
48 
Bei dem abzuändernden Vergleich vom 26.05.1977 handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich i. S. von § 106 VwGO und damit um einen Vollstreckungstitel i. S. des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Ein gerichtlicher Vergleich wird nach § 106 VwGO geschlossen, um den Rechtsstreit - vollständig oder zum Teil - zu erledigen. Der gerichtliche Vergleich hat eine Doppelnatur; er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten; das bedeutet nicht, dass er in eine Prozesshandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten wäre, die getrennt nebeneinander stünden; vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die sich darin äußert, dass zwischen dem prozessualen und dem materiellen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materieller Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - m.w.N., NJW 1994, 2306 = DVBl. 1994, 211). So liegt es hier. Die Beteiligten wollten mit dem - unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg (damals Beklagter) - vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 26.05.1977 das anhängige Baunachbarstreitverfahren, das der Beklagte gegen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 23.01.1975 zur Errichtung einer Lkw-Abstellhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Stühlingen-Weizen eingeleitet hatte, beenden. Der Vergleich wurde vor dem Senat „zur Niederschrift des Gerichts“ geschlossen. Er wurde vorgelesen und genehmigt. Damit waren die (Form-)Erfordernisse des § 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die prozessuale Natur (als Prozesshandlung) kann dem Vergleich nicht deshalb abgesprochen werden, weil der Beklagte sich in § 3 zur Rücknahme der Berufung (gegen das seine Nachbarklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14.10.1976) verpflichtete, was er im unmittelbaren Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs im Verhandlungstermin - unter Zustimmung der übrigen Beteiligten - auch erklärt (und was zum deklaratorischen Einstellungsbeschluss des Senats vom 27.06.1977 geführt) hat. Selbst wenn im Hinblick hierauf anzunehmen wäre, dass die eigentliche prozessbeendigende Erklärung die Rücknahme der Berufung durch den Beklagten (damals Kläger) war, der die übrigen Beteiligten - wie erforderlich - zugestimmt haben, bleibt doch festzuhalten, dass die von den Beteiligten beabsichtigte Beendigung des Rechtsstreits im Verhandlungstermin vom 26.05.1977 vor dem Senat „der Sache nach“ (schon) durch den Vergleich herbeigeführt worden ist, während sich die unmittelbar anschließende, zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung lediglich als Annex darstellt, mit dem der Beklagte die soeben in § 3 des Vergleichs eingegangene entsprechende Verpflichtung erfüllt hat. Jedenfalls in einer prozessualen Situation wie der vorliegenden erschiene es gekünstelt, den vor Gericht zur Beendigung des anhängigen (Baunachbar-)Rechtsstreits zur Niederschrift geschlossenen Vergleich vom 26.05.1977 nicht als gerichtlichen Vergleich, sondern als außergerichtlichen Vergleich (mit lediglich materiell-rechtlichem Gehalt) zu qualifizieren.
49 
Die mit dem Hilfsantrag angestrebte Anpassung von § 1 des (Vergleichs-)Vertrags vom 26.05.1977 nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - diese Regelung gilt wegen dessen Doppelnatur auch für einen Prozessvergleich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - NVwZ-RR 1998, 465 = VBlBW 1997, 301) - bewirkt nicht, dass die wirksam zustande gekommene Vereinbarung mit rückwirkender Kraft (ex tunc) beseitigt würde. Vielmehr wird mit ihr nur für die Zukunft eine andere (angepasste) vertragliche Regelung angestrebt. Der Streit hierüber ist daher nicht durch Fortsetzung des alten, durch den Prozessvergleich abgeschlossenen Verfahrens, sondern in einem neuen Klageverfahren auszutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - a.a.O. sowie Bay. VGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - BayVBl. 1978, 53).
50 
Statthaft ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 Abs. 1 ZPO eine Abänderungsklage, die nach § 323 Abs. 4 ZPO auch bei gerichtlichen Vergleichen in Betracht kommt. Zwar erfasst § 323 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nur künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (gemeint ist i. S. von § 258 ZPO). Wegen des dieser Regelung innewohnenden allgemeinen Rechtsgedankens bestehen jedoch keine Bedenken, eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse auch in sonstigen Fällen - wie vorliegend i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - durch eine dem § 323 Abs. 1 ZPO nachgebildete (Abänderung-)Klage geltend zu machen (so auch Bay. VGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - a.a.O.). Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ist damit eine Qualifizierung des Hilfsantrags als Vollstreckungsgegenklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ausgeschlossen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 14. Aufl., RdNrn. 15 und 16 zu § 323).
51 
Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an wesentlich geänderte (zugrunde gelegte) Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfolgt nicht automatisch. Vielmehr erwächst dem - vermeintlich benachteiligten - Vertragspartner ein eigenständiger Anpassungsanspruch, der durch (Leis-tungs-)Klage geltend zu machen ist, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung. Durch deren Erklärung bzw. durch ein diese Erklärung ersetzendes rechtskräftiges Urteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - zusammen mit dem Änderungsverlangen - kommt die (begehrte) Vertragsanpassung zustande (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - m.w.N., BVerwGE 97, 331).
52 
Als Korrelat eines Anpassungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist die Erfüllung der Neuverhandlungspflicht vorauszusetzen, so dass ein erfolgloser Einigungsversuch über die angestrebte Vertragsanpassung als Sachurteilsvoraussetzung der auf Zustimmung gerichteten Klage zu fordern ist (vgl. Lorenz, Der Wegfall der Geschäftsgrundlage beim verwaltungsrechtlichen Vertrag, DVBl. 1997, 865). Erst durch ein Scheitern von Anpassungsverhandlungen (als Ausfluss der Vertragsautonomie) geht die Gestaltungsmacht auf das Gericht über. Auch diese Sachurteilsvoraussetzung ist hier gegeben, da der Beklagte mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 30.01.2000 das Anpassungsverlangen der Klägerin im Schreiben vom 17.01.2000 abgelehnt hat. Dass darin (weitergehend) die Gestattung von drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde gefordert worden war, ist angesichts der grundsätzlich ablehnenden Haltung des Beklagten unschädlich. Im Übrigen hat der Beklagte durch seinen Klagabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dokumentiert, dass er auch nicht bereit ist, einem auf zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde reduzierten Fahrverkehr auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 - zudem unter der zusätzlich von der Klägerin übernommenen Verpflichtung zur Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems - zuzustimmen.
53 
Da - wie im Rahmen des Hauptantrags festgestellt - die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H., der die streitgegenständliche Verpflichtung in § 1 des Vertrags vom 26.05.1977 übernommen hat, hieran gebunden ist, ist sie auch berechtigt, die Abänderung des Prozessvergleichs gerichtlich geltend zu machen.
54 
2. Der auf Anpassung der Regelung in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gerichtete Hilfsantrag ist begründet.
55 
Als Anspruchsgrundlage für das Anpassungsbegehren der Klägerin kommt § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Betracht. Diese Regelung ist - wie allgemein die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG - wegen seiner Doppelnatur als Prozesshandlung und zugleich öffentlich-rechtlicher Vertrag auch auf den Prozessvergleich anwendbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.11.1987 - 1 B 12.87 -, NJW 1988, 662 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - a.a.O.). Dass der streitgegenständliche (Vergleichs-)Vertrag vor dem Inkrafttreten des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21.06.1977 (GBl. S. 227) geschlossen worden ist, steht nicht entgegen (§ 1 VwVfG und BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 = NVwZ 1996, 171).
56 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen). Gesetzliche Voraussetzung für eine Lockerung bzw. Aufhebung der Vertragsbindung nach dieser Vorschrift ist objektiv eine nachträgliche, wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblichen Umstände und subjektiv die (freilich ihrerseits nach einem objektiven Maßstab zu beurteilende) Unzumutbarkeit für die benachteiligte Partei, den Vertrag unverändert fortzusetzen. Beide Anforderungen, die auf Grund der gesetzlichen Verknüpfung in einem engen (inneren) Zusammenhang stehen, sind vorliegend erfüllt.
57 
Die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblichen Verhältnisse haben sich geändert. Für den Vertragsinhalt maßgebend sind rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamem und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 sowie Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., RdNr. 10 zu § 60). Die Vertragspartner müssen die betreffenden Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und vorausgesetzt haben.
58 
Der Vergleich vom 26.05.1977 wurde in einem Nachbarstreitverfahren geschlossen, in dem sich der Beklagte gegen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 23.01.1975 zur Wehr setzte. Diese betraf die Errichtung einer Lkw-Halle in einem Abstand von ca. 15 m zur westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737, an das sich westlich - jenseits des Gemeindewegs - das Grundstück Flst.Nr. 1735/1 des Beklagten mit einem Wohnhaus in einem weiteren Abstand von ca. 20 m anschließt. Zum damaligen Zeitpunkt war das Grundstück Flst.Nr. 1737 unbebaut, so dass der Beklagte dem Lkw-Verkehr im Rahmen des Speditionsbetriebs, vor allem der Zufahrt über den Gemeindeweg zu den beiden Falltoren in der westlichen Außenwand der Lkw-Abstellhalle (Einfahrt), akustisch - und auch optisch - ungeschützt ausgesetzt war. Grundlage für die in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 aus Gründen den nächtlichen Lärmschutzes übernommene Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Klägerin, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen, waren daher die mit der Baugenehmigung vom 23.01.1975 zugelassenen und entstandenen tatsächlichen baulichen Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737, die durch das Fehlen jeglicher abschirmender Anlagen bzw. Faktoren gegenüber dem Wohngrundstück des Beklagten gekennzeichnet waren.
59 
Sinn und Zweck des in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 vereinbarten (absoluten) Lkw-Fahrverbots in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erschließen sich (nur) aus dessen Zusammenhang mit der im damaligen Rechtsstreit angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975. Diese enthielt unter Hinweis auf das vom Rechtsvorgänger der Klägerin vorgelegte TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 u. a. die Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“. Sowohl das TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 wie auch das die Nachbarklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14.10.1976 haben für das Wohngrundstück des Beklagten zwar einerseits mit Blick auf die TA Lärm 1968 den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets als Ausgangspunkt angenommen, andererseits aber auch im Rahmen einer „Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der sonstigen Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück“ den durch die unmittelbar nördlich vorbei führende B 315 verursachten stärkeren Lärm schutzmindernd eingestellt. Mit Blick auf den allein in Rede stehenden Nachtzeitraum kann die der Baugenehmigung vom 23.01.1975 beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“ nur dahin verstanden werden, dass damit an den in der TA Lärm 1968 unter Nr. 2.321d enthaltenen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet angeknüpft werden sollte. Wegen dieses Regelungsgehalts der Auflage hat das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 14.10.1976 auch für den umstrittenen Nachtzeitraum keine Rechtsverletzung des Beklagten erkennen können. Die von diesem befürchtete Missachtung der so verstandenen „Nachtruhe“ hat das Verwaltungsgericht in den Bereich der - nicht streitgegenständlichen - Überwachung der baurechtlichen Auflage verwiesen. Um deren Einhaltung zu gewährleisten bzw. zu sichern, hat der Rechtsvorgänger der Klägerin in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 die Verpflichtung übernommen, während des genannten Nachtzeitraums auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 jeglichen Lkw-Fahrverkehr zu unterlassen. Dass dies zur Gewährleistung bzw. Sicherung einer - richtwert-unabhängigen - „totalen Nachtruhe“ für den Beklagten geschehen sollte, kann bei verständiger Würdigung nicht angenommen werden. Es sollte (lediglich) der dem Beklagten zugebilligte Lärmschutz gewährleistet bzw. gesichert werden, den das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 14.10.1976 mit Blick auf das TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 und die TA Lärm 1968 im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Regelung des § 69 Abs. 9 LBO (damaliger Fassung) geprüft hat, wonach Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass u. a. das Wohnen in der Umgebung durch Lärm nicht erheblich gestört wird.
60 
Die Änderung der Verhältnisse ist auch wesentlich i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Das ist anzunehmen, wenn Änderungen eingetreten sind, mit denen die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet haben, und die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass nicht angenommen werden kann, der Vertrag wäre auch bei ihrer Kenntnis mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden (vgl. Lorenz a.a.O. m.w.N.). So liegt es hier.
61 
Seit Abschluss des Vergleichs vom 26.05.1977 hat es auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 zahlreiche bauliche Veränderungen gegeben. Auf Grund der Baugenehmigung vom 08.11.1984 wurde die Lkw-Abstellhalle selbst bis an die westliche Grundstücksgrenze, nunmehr mit einer geschlossenen westlichen Außenwand, erweitert; die Lkw-Zufahrt erfolgt seither durch ein Tor in der Nordwand im westlichen (erweiterten) Teil der Halle. Auf Grund der Baugenehmigung vom 07.03.1986 wurde eine Schallschutzwand an der westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 südlich anschließend an die (neue) westliche Abschlusswand der Lkw-Halle errichtet. Schließlich wurde auf Grund der Baugenehmigung vom 21.10.1999 eine 9,50 m lange und 2,50 m bis 4,20 m hohe Schallschutzwand im nordwestlichen Grundstücksbereich (Zufahrtsbereich) ebenfalls anschließend an die Lkw-Halle - mit einem 3 m langen Versatz nach Westen - errichtet. Auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 besteht also keine „(Durchfahrts-)Lücke“ mehr im Bereich der Lkw-Halle. Vielmehr ist an der Westgrenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 zum Wohngrundstück des Beklagten hin eine „durchgehende Abschlusswand“ - bestehend aus der geschlossenen Westfassade der (erweiterten) Lkw-Halle und den beiden nördlich und südlich anschließenden Schallschutzwänden - entstanden. Auf Grund des TÜV-Gutachtens vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei diesen (veränderten) baulichen (Lärmschutz-)Verhältnissen, insbesondere als Folge der Errichtung der nördlichen Schallschutzwand im Bereich der Zufahrt zur Lkw-Abstellhalle, bei maximal drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde mit keiner Überschreitung des nach der TA Lärm 1998 (Nr. 6.1) für ein Mischgebiet zulässigen Beurteilungspegels von nachts 45 dB(A) zu rechnen ist und auch der zulässige (um 20 dB(A) höhere) kurzzeitige Spitzenpegel von 65 dB(A) dabei nicht überschritten wird. Die hiergegen im Berufungsverfahren vom Beklagten erhobenen Einwände hat die Klägerin zu Recht - weil nicht weiter belegt - als unsubstantiiert bezeichnet. Wie im (ersten) TÜV-Gutachten vom 30.01.1996 (S. 7) so ist auch im hieran anschließenden TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 als Immissionspunkt am Wohnhaus des Beklagten das „ungünstigste Fenster … im 2. Geschoß d. h. in einer Höhe von ca. 6 m über Erdgleiche“ gewählt. Auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Freiburg hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 23.09.1999, die zu den zahlreichen Einwendungen des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten gegen das TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 (nach Besprechung mit dessen Verfasser) ergangen ist, den Nachweis als erbracht angesehen, dass maximal drei Zu- oder Abfahrten je Nachtstunde „an der Westseite der Abstellhalle“ möglich seien, ohne dass der für das Wohnhaus des Beklagten geltende Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) überschritten werde; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge nachts stets aus der Abstellhalle heraus abfahren bzw. nur in diese einfahren würden, so dass also ein Fahrverkehr auf dem Betriebshof unzulässig wäre. Dabei hat es das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt insbesondere als sachgerecht angesehen, die Immissionsprognose vom 04.02.1999 auf dem Forschungsbericht RW-TÜV Anlagentechnik GmbH vom 16.05.1995 aufzubauen, der statisch abgesicherte Daten zur Beurteilung von geräuschrelevanten Vorgängen in Speditionsbetrieben (Emissionsdaten einzelner Betriebsvorgänge bei Lkw-An- und Abfahrten) enthalte. Mit der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 23.09.1999 liegt in der Sache die sachverständige Äußerung (zudem einer staatlichen Fachbehörde) zu den TÜV-Gutachten vor, die der Beklagte angemahnt hat. Danach ist festzuhalten, dass sich die bauliche Situation, die mit Blick auf den Lärmschutz für den Beklagten Grundlage der (Unterlassungs-)Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Klägerin in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gewesen ist, i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG geändert, hat. Dem steht nicht entgegen, dass die baulichen Veränderungen von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger, also einem Vertragspartner selbst, - jeweils mit behördlicher Genehmigung und teilweise gezielt aus Gründen des Lärmschutzes - herbeigeführt worden sind.
62 
Mit der „durchgehenden Abschlusswand“ ist auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 an dessen Westgrenze zum Wohngrundstück des Beklagten hin eine bauliche Situation entstanden, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als so gravierend verbessert darstellt, dass bei objektiver Betrachtung nicht anzunehmen ist, § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 wäre auch bei Kenntnis dieser gewandelten Verhältnisse mit dem gleichen Inhalt, nämlich einem absoluten nächtlichen Lkw-Fahrverbot für das Speditionsunternehmen, geschlossen worden. Dies gilt umso mehr, als das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Klägerin - nicht auch das westlich davon gelegene Wohngrundstück des Beklagten - seit dem Jahre 1985 durch den Bebauungsplan „Riedwiesen“ der Gemeinde Stühlingen als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist, in dem - zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung - allerdings nur Betriebe zulässig sind, welche die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte einhalten, d. h. die das Wohnen nicht wesentlich stören i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO.
63 
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat auch der Beklagte eingeräumt, dass eine wesentliche Änderung der baulichen Situation auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Abschlusses der umstrittenen vertraglichen Regelung eingetreten ist.
64 
Der Klägerin als der benachteiligten Vertragspartnerin ist ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung auch nicht zuzumuten. Sinn und Zweck der Anpassungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist es, die Parteien nicht an vertraglichen Absprachen festzuhalten, die auf Grund einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ihre Ausgleichsfunktion eingebüßt haben, an die sie aber ohne den Anspruch auf Umgestaltung gebunden wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - a.a.O.). Die Ausgleichsfunktion muss so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner unmöglich wird, in der betreffenden Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. Maßgebend für die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des konkreten Falles (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - m.w.N., NVwZ 1996, 1230 = VBlBW 1996, 257).
65 
Bei Abschluss des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 ist die Klägerin davon ausgegangen und durfte sie davon ausgehen, ihren Speditionsbetrieb im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 abwickeln zu können. Das vereinbarte (absolute) nächtliche Lkw-Fahrverbot hatte die Funktion, dem Beklagten den bei einer Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 23.01.1975 (Errichtung einer Lkw-Abstellhalle) zu gewährenden nächtlichen Lärmschutz („Nachtruhe“ im Sinne der beigefügten Auflage) zu sichern, wobei das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid vom 07.08.1975 darauf hingewiesen hatte, dass dem Grundstück des Beklagten wegen der Lage im Außenbereich nicht der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets zugebilligt werden könne. Gleichwohl war auf Grund des vereinbarten (absoluten) nächtlichen Lkw-Fahrverbots natürlich gewährleistet, dass selbst der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von nachts 40 dB(A) eingehalten wird. Zutreffenderweise ist jedoch wegen der Außenbereichslage des Wohngrundstücks des Beklagten die geringere Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets mit nachts 45 dB(A) zugrunde zu legen (vgl. Nr. 6.6 i.V.m. Nr. 6.1 c der TA Lärm 1998), wie dies auch in den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Fall ist. Zur Gewährleistung bzw. Sicherung des dem Beklagten danach materiell zustehenden Lärmschutzanspruchs ist das vereinbarte (absolute) nächtliche Lkw-Fahrverbot nicht mehr erforderlich. Der Klägerin ist ein Festhalten hieran nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten. Unerheblich sind hierfür die Erweiterung des Speditionsbetriebs als solche sowie insbesondere dessen von der Klägerin geltend gemachte Abhängigkeit von Aufträgen (gerade) der Baustofffirma xxx (mit einem künftig veränderten, sich in den Nachtzeitraum auswirkenden Verladekonzept). Denn diese betrieblichen Umstände fallen ausschließlich in die Risikosphäre der Klägerin. In betrieblicher Hinsicht ist die Klägerin jedoch davon ausgegangen, im Rahmen ihres Speditionsunternehmens erforderliche Fahrten auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr abwickeln zu können. Dementsprechend befasst sich auch das im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 23.01.1975 vorgelegte TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 im Kern nur mit der Lärmsituation während dieses (Tages-)Zeitraums; so wird angenommen, dass die Lastzüge „normalerweise“ morgens wegfahren und abends wieder zurückkommen; für die im Ausland (in Italien) eingesetzten Fahrzeuge wird angemerkt, dass sie morgens vor 8.00 Uhr nicht über die Grenze fahren und abends nach 18.00 Uhr nicht zurückkehren könnten, da die Zollstation außerhalb dieser Zeiten geschlossen sei; für die Zeit vor 6.00 Uhr wird lediglich das Anwerfen der Motoren erwähnt, das „bei schallgedämmter Ausführung der Halle“ - die dann in der Baugenehmigung vom 23.01.1975 auch aufgegeben wurde - zulässig sei. Es sind bereits die allgemein gestiegenen Anforderungen bzw. veränderten Gegebenheiten im Speditionsgewerbe (just-in-time-Transporte) und die allgemeinkundig veränderte verkehrliche Situation auf Grund des gestiegenen Verkehrsaufkommens (gerade auf Autobahnen), die für die Klägerin zu unzumutbaren betrieblichen Konsequenzen führen, wenn sie nach wie vor im Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr - aus Gründen des Lärmschutzes zu Gunsten des Beklagten - auf jegliche Zu- oder Abfahrt auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 verzichten muss, abgesehen von der einen Lkw-Anfahrt, die nach der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 11.09.1996 im gesamten Nachtzeitraum im östlichen (abgelegenen) Bereich des Betriebsgrundstück zulässig ist. Mit der Ausweisung als eingeschränktes Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan „Riedwiesen“ aus dem Jahre 1985 hat die Gemeinde auch in städtebaulicher Hinsicht den Rahmen für eine nächtliche gewerbliche Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 - (wenn auch nur) in der Qualität eines Mischgebiets - bestimmt. Auch im Hinblick auf diese planungsrechtliche Einordnung und „Absicherung“ des Betriebsgeländes durch die Gemeinde erscheint ein Festhalten an dem ursprünglich vereinbarten (absoluten) nächtlichen Lkw-Fahrverbot für die Klägerin nicht mehr zumutbar.
66 
Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit ihrem Anpassungsverlangen den nach dem TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 und der bestätigenden Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 23.09.1999 immissionsschutzrechtlich zulässigen Umfang von drei Fahrten pro Nachtstunde nicht ausschöpft, sondern nur (noch) zwei Fahrbewegungen pro Nachtstunde beansprucht. Ergänzend hat sich die Klägerin zur Errichtung eines geeigneten Zufahrtskontrollsystems mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten verpflichtet, um dem Beklagten eine Überwachung der Anzahl der zugestandenen Nachtfahrten zu ermöglichen. Zu bedenken ist auch, dass die „Gegenleistung“ des Beklagten bei Abschluss des Vergleichs vom 26.05.1977 lediglich in der Zurücknahme der Berufung gegen das seine Nachbarklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.10.1976 bestand und die in § 1 des Vergleichs übernommene Unterlassungsverpflichtung - auch von den Beteiligten - nicht als ein materiell ins Gewicht fallendes Obsiegen des Beklagten (mit entsprechender Folge im Rahmen der Kostentragung) gewertet wurde. Das alles lässt bei einer Gesamtwürdigung die begehrte Vertragsanpassung auch für den von der bisherigen Vereinbarung begünstigten Beklagten als zumutbar erscheinen. Die Klägerin bleibt mit dem Anpassungsverlangen hinter einer nächtlichen Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 zurück, gegen die sich der Beklagte im Falle einer baurechtlichen Genehmigung nicht mit Erfolg zur Wehr setzen könnte.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
69 
Rechtsmittelbelehrung
70 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
71 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
72 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
73 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
74 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
75 
Beschluss
76 
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das Berufungsverfahren auf jeweils 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG a.F.).
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.