Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2017 - Au 1 K 17.101

bei uns veröffentlicht am13.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung.

Der 1982 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er nahm im Jahr 2005 während eines Besuchsaufenthalts im Bundesgebiet an einem Sprachkurs teil. Zuvor war ein Visum zur Familienzusammenführung sowie zur Teilnahme an einem Sprachkurs abgelehnt worden.

Der Kläger reiste am 10. Juni 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Juli 2015 einen Asylantrag. Eine Entscheidung über den Antrag liegt noch nicht vor. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung; mit Bescheid vom 17. Juli 2015 wurde er der Stadt K. zugewiesen.

Am 26. Januar 2016 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Genehmigung einer Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Materiallogistik, dem nicht stattgegeben wurde, weil die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung wegen bevorrechtigter Bewerber nicht erteilt hatte. Am 12. Juli 2016 teilte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Er bemühe sich derzeit, die für die Heirat erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Da er beim Standesamt seinen ukrainischen Pass vorlegen müsse, bitte er um Aushändigung seines bei der Ausländerbehörde hinterlegten Nationalpasses. In einem weiteren Schreiben bat der Bevollmächtigte des Klägers um Übersendung des Passes, weil dieser nach Auskunft der konsularischen Vertretung der Ukraine für die Ausstellung einer Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung benötigt werde. Unterlagen über eine Vorsprache bei der konsularischen Vertretung liegen nicht vor.

Mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit genehmigte die zuständige Ausländerbehörde auf Antrag des Klägers ab 23. September 2016 eine geringfügige Beschäftigung als Mitarbeiter einer Hallenkartbahn mit einer monatlichen Höchststundenzahl von 10 bis 30 Stunden.

Am 19. Oktober 2016 beantragte der Kläger erneut die Erlaubnis zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Materiallogistik. Am 16. November 2016 versandte der Beklagte eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Eine Antwort erfolgte bislang nicht.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Materiallogistiker ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sei, dass der Kläger die Beschäftigungserlaubnis während des laufenden Asylverfahrens beantragt habe und sich die Entscheidung hierüber grundsätzlich auf migrationspolitische Erwägungen stützen könne. Mit einer ablehnenden Entscheidung dürfe verdeutlicht werden, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Die Anerkennungsquote für ukrainische Staatsbürger habe im Jahr 2016 bei 1,4% gelegen. Nachdem die Aussichten auf ein dauerhaftes Bleiberecht somit als sehr gering anzusehen seien, sprächen migrationspolitische Erwägungen gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Zwar spreche für den Kläger, dass seine Identität durch Vorlage eines gültigen Reisepasses geklärt sei, jedoch würden die migrationspolitischen Erwägungen überwiegen, so dass eine positive Ermessensentscheidung nicht getroffen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 23. Januar 2017 Klage und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Materiallogistiker zu erteilen, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird vorgetragen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu, denn die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Es sei völlig unberücksichtigt gelassen worden, dass dem Kläger bereits früher eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden sei. Zudem stelle der Beklagte nur auf allgemeine statistische Daten ab, ohne die Erfolgsaussichten des Klägers im laufenden Asylverfahren konkret zu bewerten. Dies sei insbesondere bei Asylbewerbern aus nicht sicheren Herkunftsstaaten nicht sachgerecht, da lediglich am Einzelfall beurteilt werden könne, wie groß die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens seien. Weiterhin übersehe der Beklagte, dass der Kläger auch aus anderen Gründen eine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik habe. Es sei bekannt, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle. Die Heirat sei bislang nur deswegen nicht möglich gewesen, weil der Kläger keine Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung vorlegen könne. Eine solche werde jedoch nur dann ausgestellt, wenn der ukrainische Pass dem Generalkonsulat der Ukraine im Original vorgelegt werde, was der Beklagte bisher vereitele, weil er nicht bereit sei, dem Kläger den bei der Ausländerbehörde hinterlegten Pass auszuhändigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger daher eine gute Bleibeperspektive, weil ihm über kurz oder lang ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG zustehe.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss vom 10. Mai 2017 abgelehnt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustehe. Bei der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Im Ablehnungsbescheid seien alle Umstände berücksichtigt worden, die für und gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprächen. Die Anerkennungsquote bei ukrainischen Staatsangehörigen dürfe ein maßgeblicher Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung sein, denn die Frage bezüglich der Beschäftigungserlaubnis sei untrennbar mit der Frage nach den Bleibeperspektiven des Klägers verknüpft. Im Rahmen der Beurteilung der Bleibeperspektiven werde nicht nur auf statistische Daten ohne Bezug auf den Einzelfall abgestellt. Allerdings erlösche mit ablehnender, bestandskräftiger Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag die derzeit noch gültige Aufenthaltsgestattung und entsprechend auch eine von dieser Gestattung abhängige Beschäftigungserlaubnis. Da gültige Reisedokumente vorlägen, bestehe für den Kläger dann auch kein Duldungsgrund und somit keinerlei Anknüpfungspunkt für eine Beschäftigungserlaubnis. Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle. Dies führe aber nicht zu einem Bleiberecht mit der Folge einer Fortführung der Beschäftigung, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG neben weiteren Voraussetzungen auch eine legale Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung voraussetze. In diesem Fall müsste der Kläger somit zunächst das Bundesgebiet verlassen. Die Frage der Erwerbstätigkeit, die sich gegebenenfalls von einem möglicherweise in der Zukunft bestehenden Aufenthaltstitel ableiten lassen könne, könne nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Der Hinweis auf eine früher erteilte Beschäftigungserlaubnis sei nicht maßgeblich. Dabei habe es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung mit maximal vier Stunden pro Woche gehandelt, die mit der jetzt beantragten Vollzeitbeschäftigung in keinem Zusammenhang stehe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme der beantragten Vollzeitbeschäftigung noch war der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Denn der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ist hier nur § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da sich der Kläger als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren befindet.

a) Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend hiervon die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit erlaubt werden kann; das Regelungssystem begründet also ein gesetzliches Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 - 10 C 16.1790 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2016, A 1 § 4 Rn. 53; Neundorf in Beck'scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.2.2017, § 61 AsylG vor Rn. 1, Rn. 6 und 9).

Mit dem (teilweisen) Verbot der Erwerbstätigkeit werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt, denn ihm liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ausländer den Aufenthalt im Inland durch eine Erwerbstätigkeit verfestigen (vgl. Neundorf, a.a.O., § 61 AsylG Rn. 2). Daher kann für Asylbewerber nur unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitsmarktzugang erlaubt werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Außerdem soll dem Zuzug solcher Asylbewerber entgegengewirkt werden, die nicht wegen politischer Verfolgung, sondern ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt in der Bundesrepublik interessiert sind (vgl. Neundorf, a.a.O., § 61 Rn. 2). Einem Asylbewerber muss zwar während des Asylverfahrens der Schutz zu teil werden, der nötig ist, damit das ihm möglicherweise zustehende Grundrecht auf Asyl nicht gefährdet wird. Er kann aber nicht verlangen, bereits in jeder Hinsicht wie ein anerkannter Asylberechtigter/Flüchtling gestellt zu werden (vgl. auch BVerfG, B.v. 20.9.1983 - 2 BvR 1445/83 - NJW 1984, 558). Er kann daher insbesondere nicht beanspruchen, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit bestreiten zu dürfen.

b) Der Kläger hält sich seit dem 29. Juli 2015 als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren nach § 55 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG gestattet im Bundesgebiet auf, also mehr als drei Monate. Allerdings setzt die Ausübung der Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, die jedoch (noch) nicht vorliegt. Bei der beantragten Tätigkeit handelt es sich auch nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne von § 32 Abs. 2 BeschV, so dass schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht gegeben sind.

c) Unabhängig von der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, da die Entscheidung hierüber im Ermessen der Behörde steht und eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliegend nicht gegeben ist.

Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in seiner Entscheidung fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen. Er hat sich insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, sondern das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm ausgeübt, indem aufenthalts- und asylrechtliche Gesichtspunkte angeführt wurden. Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Neundorf in Kluth/Heusch, Beck'scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12). Es ist zulässig, die Verfestigung eines Aufenthalts bei Asylbewerbern nicht zu unterstützen, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Es entspricht migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verwurzelung bei Personen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive zu verhindern.

Der Vortrag des Klägers, die Ermessensentscheidung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen, weil er infolge der beabsichtigten Heirat eine dauerhafte Bleibeperspektive besitze, führt zu keiner für ihn günstigen Entscheidung. Im Rahmen der Beschäftigungserlaubnis, die im Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht, sind Bleibeperspektiven aus einem anderen Rechtsgrund außerhalb des Asylverfahrens in der Regel nicht zu berücksichtigen. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist an das Aufenthaltsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens geknüpft. Es ist daher sachgerecht, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG primär auf die Gesichtspunkte abzustellen, die im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen. Es mag Fallkonstellationen geben, die dazu führen, dass ein Ausländer bzw. Asylbewerber aus Gründen, die außerhalb des Asylverfahrens liegen, eine sogenannte Bleibeperspektive besitzt. Das wäre beispielsweise möglich, wenn dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jenseits des Asylverfahrens hat. Die vom Kläger geäußerte Absicht eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, ist hierfür jedoch nicht ausreichend und führt nicht dazu, dass die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft ist. Der Beklagte hat den Umstand der Eheschließungsabsicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt und sachgerecht gewichtet. Er hat zulässigerweise diesem Umstand kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Denn er hat ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG neben weiteren Voraussetzungen auch eine legale Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung voraussetze und die Frage der Erwerbstätigkeit, die sich gegebenenfalls von einem möglicherweise in der Zukunft bestehenden Aufenthaltstitel ableiten lassen könne, für eine nach § 61 Abs. 2 AsylG zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend sei. Auch ist der Ausländerakte zu entnehmen, dass die Eheschließung keinesfalls unmittelbar bevorsteht. Einem Schreiben des für die Eheschließung zuständigen Standesamts vom 8. August 2016, das der Klägerbevollmächtigte dem Beklagten zur Kenntnis gegeben hatte, ist zu entnehmen, dass angesichts der Tatsache, dass der Kläger in der Ukraine bereits zweimal verheiratet war, noch diverse Unterlagen für die Eheschließung erforderlich sind. Auch wurde durch die konsularische Vertretung noch keine Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung bislang nur an der verweigerten Herausgabe seines Nationalpasses scheiterte. Denn der Behördenwie auch der Gerichtsakte sind keine Anstrengungen des Klägers zu entnehmen, dass er sich mit dem notwendigen Nachdruck um die Klärung der Angelegenheit bemüht hätte. Zudem ist lediglich die Absicht einer Eheschließung für die Entscheidung, ob einem Asylbewerber vor Abschluss seines Asylverfahrens der Arbeitsmarktzugang ermöglicht werden kann, nicht maßgeblich, da auch die Möglichkeit besteht, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Eheschließung doch noch scheitert.

Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis zur Beschäftigung war auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte dem Kläger die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt hatte. Denn die in der Vergangenheit genehmigte Tätigkeit ist mit der hier in Streit stehenden Beschäftigung nicht vergleichbar. Eine Vollzeitbeschäftigung als Logistikmitarbeiter führt zu einer deutlich stärkeren Verwurzelung im Arbeitsmarkt und somit auch einer Verfestigung des Aufenthalts als eine Arbeit als Hilfskraft mit einem Arbeitsumfang von 10 bis 30 Stunden pro Monat.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Praxis des Beklagten, auch auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Asylverfahrens und somit auf die aufgrund des Asylantrags für den Kläger zu erwartende Bleibeperspektive abzustellen. Dieser Einschätzung steht die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung (VG München, U.v. 5.4.2017 - M 9 K 17.254) nicht entgegen. Im vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall hatte sich die Behörde - ohne weitere Ermessenserwägungen anzustellen und ohne auf den Einzelfall einzugehen - allein auf die Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) über die Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern gestützt. Zudem handelte es sich um einen Asylbewerber aus Afghanistan, einem Herkunftsland, das eine deutlich höhere Anerkennungsquote aufweist, als die Ukraine. Es stünde dem Kläger zudem frei, auch gegenüber der Ausländerbehörde Umstände vorzutragen, die für den Erfolg seines Asylantrags sprechen. Der Kläger hat sich aber weder gegenüber dem Beklagten noch im Gerichtsverfahren hierzu geäußert. Er hat auch keinerlei Anstrengungen unternommen, beim Bundesamt eine Beschleunigung der Entscheidung über seinen Asylantrag zu erreichen.

2. Der Beklagte hat somit das ihm eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist als Streitigkeit nach dem Asylgesetz gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Verpflichtungsklage vom 12. Mai 2016, mit der er die Erteilung einer Erlaubnis zur Fortsetzung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Beklagten vom 21. April 2016 anstrebt, weiter. Nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens (VG Augsburg, U.v. 3.5.2016 - Au 4 K 15.30738 -) ist er derzeit im Besitz einer monatlich verlängerten Duldung.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zugemessen, weil der Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit als Nebenbestimmung zur Duldung des Klägers das Verbot des § 60a Abs. 6 AufenthG entgegenstehe. Denn der Kläger wirke nicht an der Beschaffung eines Reisepasses mit und habe damit die Gründe, wegen derer er nicht abgeschoben werden könne, selbst zu vertreten; die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem tatsächlichen Abschiebungshindernis sei unzweifelhaft. Sie werde auch nicht durch das vom Kläger geltend gemachte rechtliche Abschiebungshindernis in Form der behaupteten familiären Lebensgemeinschaft mit seiner am 11. März 2016 geborenen und in Stuttgart wohnenden Tochter, für die er die Vaterschaft anerkannt habe, durchbrochen. Jedenfalls sei der Bestand einer zur Unzumutbarkeit der Ausreise führenden schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung für einen geduldeten Ausländer erteilt werden könne, lägen nicht vor.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, die Ausländerbehörde habe ein Erwerbstätigkeitsverbot verhängt, ohne zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag für die seit einem Jahr erlaubt durchgeführte Erwerbstätigkeit des Klägers nicht befristet gewesen sei und aufgrund des Bescheids vom 21. April 2016 habe beendet werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe das bestehende rechtliche Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG zu Unrecht verneint und dem Kläger, der derzeit nicht arbeiten dürfe, auch noch vorgeworfen, er zahle keinen Unterhalt für sein Kind. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2009 (2 BvR 1064/08) sei es ausländerrechtlich beachtlich, wenn sich der seine Vaterschaft anerkennende Ausländer bereits in der kurzen Zeit nach der Geburt seines Kindes um die Einräumung eines Umgangsrechts bemühe. Hiermit sei die Mutter im vorliegenden Fall auch einverstanden, so dass lediglich noch der passende Rahmen gefunden werden müsse. Auch eine kurzfristige Trennung von Vater und Kind etwa wegen der Nachholung des Visumverfahrens durch den Kläger greife in verfassungswidriger Weise in das Elternrecht ein und beeinträchtige das Kindeswohl.

Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet. Es sei unerheblich, ob neben dem Verhalten des Klägers möglicherweise noch andere potentielle Umstände dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstünden.

2. Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung keine hinreichende Erfolgsaussicht der auf Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit gerichteten Klage.

2.1 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der - wie der Kläger - eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit dieser Beschäftigung zugestimmt hat oder eine Zustimmung nicht erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 BeschV). Das Regelungssystem begründet also ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; eine Beschäftigungserlaubnis ist gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2016, A 1 § 4 Rn. 53). Der Beklagte hatte dem damals noch im Asylverfahren befindlichen Kläger am 20. April 2015 die Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber durch entsprechenden Eintrag einer Nebenbestimmung in seiner Aufenthaltsgestattung (vgl. § 61 Abs. 2 AsylG) befristet bis 16. April 2016 gestattet; die Verlängerung der Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus hat der Beklagte unter Berufung auf das sich aus § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergebende gesetzliche Verbot abgelehnt. Die Versagung begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken.

Der Einwand des Klägers, mit dem Versagungsbescheid werde in ein bestehendes Arbeitsverhältnis eingegriffen, so dass es habe beendet werden müssen, führt schon deswegen nicht weiter, weil die erlaubte Erwerbstätigkeit von vornherein einer Befristung unterlag und daher ein schützenswertes Vertrauen auf eine voraussetzungslose Verlängerung der Erlaubnis nicht eintreten konnte. Dass die Versagung einer weiteren Erlaubnis zu einem umfassenden „Erwerbsverbot“ führt, wie der Kläger beanstandet, ergibt sich zwangsläufig aus der gesetzlichen Konstruktion eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.

Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Ausländerbehörde, die damit ihrer in Fällen der vorliegenden Art bestehenden Hinweis- und Anstoßpflicht (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 28.12.2005 - 24 C 05.2694 - juris Rn. 35; VG Frankfurt, B.v. 23.10.2006 - 7 G 3999/06 (1) - juris) nachgekommen ist, bisher - soweit aus der Ausländerakte ersichtlich - keinerlei Bemühungen unternommen, seinen Mitwirkungspflichten bei der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes durch seinen Heimatsstaat nachzukommen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger hat wohl noch nicht einmal Kontakt zur Botschaft seines Heimatlandes Uganda aufgenommen. Aus diesem Grund können die nach Abschluss seines Asylverfahrens zu treffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen also aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht vollzogen werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass er das in Folge eines fehlenden Dokuments vorliegende tatsächliche Abschiebungshindernis weder durch Täuschung noch durch falsche Angaben herbeigeführt hat (§ 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG „insbesondere“); denn auch das bloße Unterlassen jeglicher Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinn von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar (VG Freiburg, U.v. 2.6.2016 - 1 K 2944/15 - juris Rn. 22; OVG LSA, B.v. 9.7.2014 - 2 L 169/12 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.4.2011 - 19 ZB 11.875 - juris Rn. 4 zu § 11 Satz 1 BeschVerfV), zumal die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, im Ergebnis eine Aufenthaltsbeendigung nicht weniger behindert als (aktive) Falschangaben oder Täuschungshandlungen über die eigene Identität (OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.8.2013 - OVG 3 M 39.13 - juris Rn. 8).

2.2 Der Kläger, der sich im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift nicht gegen den Vorwurf der mangelnden Mitwirkung an der Passbeschaffung wendet, macht im Kern geltend, es bestehe - neben dem tatsächlichen Abschiebungshindernis infolge seiner Passlosigkeit - auch ein vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneintes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG, das aus seinem Bemühen um die Ausübung seines Umgangsrechts resultiere. Damit beruft er sich sinngemäß darauf, dass sein Aufenthalt auch bei Vorliegen eines Reisepasses wegen des bestehenden Umgangsrechts mit dem am 11. März 2016 geborenen Kind nicht beendet werden könne und aufenthaltsbeendende Maßnahmen in jedem Fall schon aus von ihm nicht zu vertretenden rechtlichen Gründen unterbleiben müssten.

Im vorliegenden Fall kann zunächst dahinstehen, ob für die Anwendung von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Rechtsmeinung zu folgen ist, dass eine Kausalität der vom Ausländer zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht den Nachweis erfordert, ohne das schuldhafte Verhalten könne die Aufenthaltsbeendigung mit Sicherheit durchgeführt werden; nach dieser Meinung ist es ausreichend, wenn feststeht, dass aufgrund schuldhaften Verhaltens des Ausländers aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die sonst in die Wege hätten geleitet werden können, aussichtslos sind (Hailbronner, a. a. O., A 1 § 60a Rn. 137, 138). Nach dieser - vom Erstgericht und dem Beklagten in der Beschwerdeerwiderung vom 9. September 2016 vertretenen Auffassung - ist es unerheblich, ob möglicherweise auch andere Umstände der Abschiebung entgegenstehen oder ob das Verhalten des Ausländers die alleinige Ursache für die Unmöglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof (in dem bereits zitierten Beschluss vom 28. April 2011 - 19 ZB 11.875 - juris Rn. 7) eine (unterstellte) Verletzung der Mitwirkungspflicht des ausreisepflichtigen Ausländers als nicht kausal für die Unmöglichkeit seiner Abschiebung angesehen, weil infolge einer bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit anderen, vor Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Ausländern eine Abschiebung der gesamten Familie (schon) aus rechtlichen Gründen unmöglich war.

Einer Entscheidung der Streitfrage bedarf es hier deshalb nicht, weil selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers der zuletzt dargestellten Meinung folgen wollte, das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses verneint hat (BA, S. 8, 2.b). Vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2009 (a. a. O.) stehen zwar bloße Umgangskontakte, in deren Rahmen der Umgangsberechtigte typischerweise nur in begrenzten Ausschnitten am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und alltägliche Erziehungsentscheidungen nicht zu treffen hat, der Annahme einer grundrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, a. a. O., Rn. 20). Allerdings trifft die Aussage des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe bereits das „Bemühen um ein Umgangsrecht ausländerrechtlich“ als beachtlich bezeichnet, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Voraussetzung ist jedenfalls ein Mindestmaß an Umgangskontakten, die die Übernahme von Verantwortung für das Kind auch in dem Rahmen ermöglicht, den das Umgangsrecht eröffnet; allein ein Bemühen um die Praktizierung des Umgangsrechts reicht ebenso wenig aus wie eine entsprechende verbale Bekundung (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 26.9.2016 - 10 B 13.1318 - juris Rn. 35).

Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Jugendamts der Landeshauptstadt Stuttgart vom 28. Juli 2016 kann von einer verfassungsrechtlich geschützten Vater-Tochter-Beziehung derzeit nicht ausgegangen werden. Offenbar hatte der Kläger seine Tochter bis zum 28. Juli 2016 noch nicht ein einziges Mal gesehen; nach Aussage der Mutter habe sie dem Kläger lediglich ein Foto des Kindes geschickt, aber man habe noch keinen für beide Seiten geeigneten Zeitpunkt zu einem Treffen gefunden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. September 2016 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter festgestellt, da sie auf längere Zeit ihr Sorgerecht wegen einer psychischen Erkrankung nicht ausüben könne; das Jugendamt wurde zum Vormund bestellt. In dieser Situation hätte der Kläger, der aktuell offensichtlich über keine persönlichen Beziehungen zu Mutter oder Tochter verfügt, zumindest dartun müssen, auf welche Weise und in welchem Umfang er konkret nach Absprache mit der Mutter und dem Jugendamt von seinem Umgangsrecht Gebrauch zu machen plant; entsprechende Überlegungen sind nicht erkennbar. Auch eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Jugendamt ist offenbar nicht erfolgt. Allein der Vortrag in der Beschwerdeschrift, der Kläger „bemühe“ sich um das Umgangsrecht, es seien lediglich „die passenden Zeiten nicht gefunden“ worden, ist nicht geeignet, im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren einen Mindestbestand an schutzwürdigen familiären Bindungen annehmen zu können. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt, der immerhin durch eine - wenn auch geringe - Anzahl an Begegnungen zwischen Vater und seinem zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa 3-jährigen Kind sowie dadurch gekennzeichnet war, dass der Ausländer sich gerichtlich um die Feststellung seiner Vaterschaft und die Einräumung eines Umgangsrechts bemühen musste, während im vorliegenden Fall wohl weder die Mutter noch das Jugendamt grundsätzlich etwas gegen eine Ausübung des Umgangsrechts einzuwenden haben.

2.3 Es besteht auch keine andere Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers; insbesondere stellt § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeschV - anders als die Vorinstanz wohl annimmt - keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen Duldungsinhaber dar. Denn diese Bestimmung befasst sich nur mit der Frage, ob eine Beschäftigungserlaubnis, die die Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilen will, der vorherigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf oder aber ohne diese Zustimmung erteilt werden kann (vgl. a. § 32 Abs. 1 Satz 2 BeschV i. V. m. §§ 39 bis 41 AufenthG, die ausschließlich die Voraussetzungen für die Zustimmung der Arbeitsagentur regeln). Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit schon deswegen nicht, weil der absolute Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt.

Da im Beschwerdeverfahren keine weiteren Ansatzpunkte erkennbar sind, die derzeit eine hinreichende Erfolgsaussicht der Verpflichtungsklage des Klägers nahelegen, war die Beschwerde zurückzuweisen. Im Übrigen hat es der Kläger selbst in der Hand, durch geeignete Bemühungen um die Beschaffung eines Reisepasses den derzeit bestehenden Versagungsgrund zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Bescheid vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die beantragte Ausbildungsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausbildungserlaubnis aufgrund der Entscheidung des Landratsamtes F. (Landratsamt) vom 16. Dezember 2016 und begehrt die Verpflichtung, eine Schneiderausbildung bei der Firma O. antragsgemäß gestattet zu bekommen.

Der Kläger behauptet, am 1. Januar 1983 geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er reiste - vermutlich am 4. August 2014 - ohne Papiere in das Bundesgebiet ein und gab an, er habe im Alter von 13 Jahren ohne seine Eltern Afghanistan verlassen und bis zu seiner Ausreise 2014 illegal im Iran gelebt und dort als Schneider gearbeitet. Am 18. August 2014 stellte der Kläger einen Asylantrag, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bis heute nicht entschieden hat.

Der Kläger erhielt mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine bis 18. August 2018 gültige Beschäftigungserlaubnis als Helfer im Metall- und Zaunbau in Teilzeit (Bl. 77 der Behördenakte - BA) sowie eine bis 31. Mai 2019 gültige Beschäftigungserlaubnis als Hausmeisterhelfer in Teilzeit (Bl. 103 BA).

Am 14. Dezember 2016 bat die Firma O. um Mitteilung zur aufenthaltsrechtlichen Situation (Ausbildungsduldung) in Verbindung mit der Erlaubnis zur Beschäftigung des Klägers als Auszubildenden; beigefügt sei der Entwurf des Ausbildungsvertrages, unterschrieben vom Ausbildungsbetrieb sowie vom Kläger (Bl. 113 BA).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass in seinem Fall eine Erlaubnis zur Ausbildung nicht erteilt werden könne. Männliche alleinstehende afghanische Staatsangehörige hätten eine negative Bleibeprognose. Nach neuer Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern solle bei dem Vorliegen einer negativen Bleibeprognose eine Ausbildung nicht genehmigt werden. Dies sei der Firma O. mitgeteilt worden (Bl. 116 BA).

Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung:oder sonstige Kennzeichnung als Bescheid.

Die Bevollmächtigte des Klägers bat mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 um Mitteilung, ob eine weitere schriftliche Ablehnung erfolge, da ansonsten davon ausgegangen werde, dass es sich bei dem Schreiben des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016 um einen Ablehnungsbescheid handele.

Nach Aktenlage verfügt der Kläger über das Zertifikat Deutsch A 1 für Zuwanderer vom 28. Juli 2016.

In der mündlichen Verhandlung stellte er klar, dass er im Rahmen eines privat finanzierten Integrationskurses wegen des Fehlens eines Platzes im Kurs A 2 erneut den Kurs A 1 für Zuwanderer besuche.

Ausweislich eines Aktenvermerks vom 7. Februar 2017 (Bl. 133 BA) gab der Kläger an, dass er eine in Afghanistan lebende Schwester habe, zu der er keinen Kontakt habe. Besprochen wurde, dass er über einen Kontakt zu seinen Verwandten versuchen solle, beglaubigte Kopien von deren Ausweisen zu beschaffen, um eigene Papiere zu besorgen. Der offizielle Antrag zur Erlaubnis zur Ausbildungsaufnahme sei bei dieser Vorsprache unter Vorlage des Ausbildungsvertrages sowie der Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer gestellt worden.

In den Akten befindet sich weiter eine Anfrage der Klägerseite an das Generalkonsulat vom 6. Februar 2017 (Bl. 129 BA) wegen der Benennung von Rechtsvertretern in Afghanistan, um dort Papiere zu beschaffen.

Die Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 Klage und beantragte,

I. Die Entscheidung des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016, dass die Ausbildungserlaubnis versagt wird, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Ausbildung bei der Firma O. wie beantragt zu gestatten.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm die Ausbildung bei der Firma O. zu gestatten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Ausbildungserlaubnis sei dem Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2016, zugestellt am 20. Dezember 2016, abgelehnt worden. Dieses Schreiben sei ein belastender Verwaltungsakt, da es sich um eine hoheitliche Verfügung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles handele. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung der Ausbildungserlaubnis als Asylbewerber, der sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte. Die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft, da der Antragsteller bereits Beschäftigungserlaubnisse für zwei Arbeitsstellen habe. Der Ausbildungsplatz werde für den Kläger freigehalten. Nach der aktuellen Statistik des Bundesamtes für Dezember 2016 betrage die Schutzquote für Asylbewerber aus Afghanistan 55,80%; dies sei eine hinreichende Bleibeperspektive. Es läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da statistische Werte für die Einzelfallentscheidung ungeeignet seien, da die Statistik des Bundesamtes schwanke und durch die Rechtsprechung beeinflusst werde und da der Kläger seine Mitwirkungspflichten nach dem Asylgesetz erfülle. Sein Helferkreis versuche, Papiere zu beschaffen. Dazu seien unter anderem 17 Anwälte in Afghanistan und Bekannte aus dem Heimatort kontaktiert worden. Die Beschaffung offizieller Dokumente sei schwierig, da der Kläger seit 2003 nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung die Beschaffung von Identitätspapieren bei der eigenen Auslandsvertretung erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens zumutbar.

Das Landratsamt beantragte am 4. April 2017:

Klageabweisung.

Die Klage sei bereits als Verpflichtungsklage unzulässig, da gegenüber dem Ausbildungsbetrieb - wie im Betreff von dessen Anfrage genannt - nur eine Beratung erfolgt sei und da das Schreiben vom 16. Dezember 2016 an den Kläger keine Entscheidung, sondern nur eine Information gewesen sei. Eine entsprechende Anfrage der Bevollmächtigten sei aus organisatorischen Gründen nicht beantwortet worden. Der Kläger habe erst bei seiner Vorsprache am 7. Februar 2017 einen Antrag gestellt. Es sei beabsichtigt, einen Bescheid zu erlassen. Die Schutzquote für Asylbewerber aus Afghanistan nach der Statistik des Bundesamtes betrage im Februar 2017 44,56%, wobei die Quote für junge Männer noch geringer sei. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die Entscheidung des Bundesamtes über sein Asylverfahren abzuwarten. Seine Sprachkenntnisse seien für eine Ausbildung zu gering. Die Identität sei nicht geklärt.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Möglichkeit erörtert, nachprüfbare Unterlagen als Anhaltspunkt für die Identität des Klägers aus Afghanistan oder dem Iran zu erhalten. Der Kläger wiederholte erneut, dass er seit 12 Monaten keinen Kontakt zu seiner Schwester in Afghanistan mehr habe und seine übrige Familie gestorben sei. Die Vertreter des Beklagten erklärten, dass in dem hier vorliegenden Einzelfall auch eine Prüfung anhand sonstiger Unterlagen in Betracht komme und erläuterten, dass auch aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen auf plausible Nachweise der Identität des im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben 34 Jahre alten Klägers nicht verzichtet werde könne. Dieser habe z.B. im Iran Nachbarn und einen Arbeitgeber gehabt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg und war im Übrigen abzuweisen.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da das Schreiben des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016 als ablehnender Verwaltungsakt zu betrachten ist, der aus der hier maßgeblichen Empfängersicht die Voraussetzungen des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 133 BGB entsprechend erfüllt. Diesbezügliche Missverständnisse gehen zu Lasten der Behörde, wenn einem Schreiben nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es sich um eine Entscheidung im Einzelfall mit Regelungscharakter oder um ein einfaches Schreiben zur Information handelt. Eine entsprechende Anfrage der Bevollmächtigten des Klägers blieb unbeantwortet.

Der Bescheid vom 16. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Beklagte war zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 Satz 1 VwGO).

Die Klage war im Übrigen abzuweisen, da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und deshalb kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausbildungserlaubnis besteht.

Nach § 61 Abs. 2 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, das bereits seit etwa 2,5 Jahren nicht abgeschlossen wurde. Die Schneiderlehre ist ein Ausbildungsberuf im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV, weshalb die Ausländerbehörde ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit alleine für die Erlaubnis zuständig ist.

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat sich bei ihrer durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren (§ 114 VwGO) Ermessensentscheidung auf die Weisung im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) vom 1. September 2016 über die Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern, geändert durch IMS vom 19. Dezember 2016, gestützt. Danach ist bei Asylbewerbern aus sonstigen Herkunftsstaaten, zu denen auch Afghanistan gehört, bei der Ermessensausübung die aktuelle Anerkennungsquote des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Herkunftsstaat des jeweiligen Asylbewerbers ein wesentlicher Gesichtspunkt. In Fällen geringer Anerkennungsquote und damit verbunden geringer Bleibewahrscheinlichkeit spreche die Überlegung, dass aussichtslose Asylanträge nicht mit dem Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden sollten, für eine Ablehnung der Ausbildungserlaubnis. Die Gesamtanerkennungsquote des Bundesamtes ergebe sich aus der monatlich aktualisierten Entscheidungsstatistik.

Dieses Schreiben ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu sehen, um das Ermessen der verschiedenen Ausländerbehörden im Sinne einer landeseinheitlichen, gleichmäßigen Anwendung zu steuern. Solche Weisungen sind zulässig, da das ausländerbehördliche Ermessen dem Grunde nach durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90).

Ob diese Weisung sich an den von § 61 Abs. 2 AsylG vorgegebenen Rahmen hält und mit höherrangigem Recht - insbesondere Unionsrecht - vereinbar ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr. Das Landratsamt hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es das Kriterium der Bleibewahrscheinlichkeit anhand der Statistiken des Bundesamtes nicht mehr bei der Ermessensentscheidung heranziehen werde. Es gelte die aktuelle Weisungslage aufgrund des IMS vom 27. Januar 2017. Danach hielten sich insbesondere für Afghanistan anerkennende und ablehnende Asylentscheidungen in etwa die Waage, weshalb es rechtlich unzulässig sei, Afghanen während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis oder Erlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zu versagen; es seien verstärkt andere Ermessenskriterien in den Blick zu nehmen.

Unter Berücksichtigung dieser aktualisierten Weisungslage und der Erklärung des Landratsamtes, dass das Kriterium der Bleibewahrscheinlichkeit nach der auf das Jahr fortgeschriebenen Monatsstatistik des Bundesamtes nicht herangezogen werde, konnte die Entscheidung vom 16. Dezember 2016 keinen Bestand mehr haben und war aufzuheben. Sonstige Ermessenserwägungen - außer der Bezugnahme auf die geringe Bleibeperspektive - wurden nicht angestellt.

Die Beklagte war zur Neuverbescheidung des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Unerheblich ist, ob nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 16. Dezember 2016 maßgeblichen Weisungslage die Ablehnung zu Recht erfolgte, da bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer die monatliche Gesamtstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein sachlich ungeeignetes Kriterium ist. Zum einen wird diese Gesamtstatistik sehr stark davon beeinflusst, welches Land gerade entschieden wird; eine gleichmäßige, kontinuierliche Entscheidungspraxis für alle Länder besteht erfahrungsgemäß nicht. Zum anderen spiegelt die Entscheidungsstatistik des Bundesamtes nicht zuverlässig die exakte Schutzquote wieder, da dazu auf die bestandskräftigen Entscheidungen nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, gegebenfalls nach Erschöpfung des Rechtsweges abgestellt werden muss. Die Zahlen sind bereits wegen der Weisungsabhängigkeit des Bundesamtes nicht annähernd identisch, mit der Folge, dass wegen dieser Schwankungen die monatliche Entscheidungsstatistik einen zu kurzen Zeitraum erfasst mit der Gefahr, dass jeden Monat eine andere Entscheidung möglich wird. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, soweit auf die monatlich fortgeschriebene Statistik des jeweiligen Jahres abgestellt wird, jedenfalls nicht bei Herkunftsländern mit nicht eindeutigen Entscheidungsergebnissen. Diesem Umstand ist bei der hier vorzunehmenden Neuentscheidung Rechnung zu tragen.

Das Landratsamt hat seine Entscheidung bisher ausschließlich auf die Bleibewahrscheinlichkeit anhand der Statistik des Bundesamtes gestützt und im Übrigen keine weitere Prüfung vorgenommen. In seiner Ermessensentscheidung hat es unter Berücksichtigung der aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecke die privaten Belange des Klägers, der sich bereits seit 2,5 Jahren im Asylverfahren befindet und das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung einwanderungspolitischer Ziele zu prüfen, abzuwägen und zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht auch ein öffentliches Interesse daran, einen nachprüfbaren Nachweis des Klägers dafür zu haben, wer er ist, wie alt er ist und wo er gelebt und gearbeitet hat. Soweit der Kläger vorträgt, er sei 34 Jahre alt und habe keine lebende Verwandtschaft - mit Ausnahme einer Schwester, mit der er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr habe - ist dies nicht überzeugend. Der Kläger ist bereits im fortgeschrittenen Alter und hat nach seinen Angaben im Iran gelebt und gearbeitet.

Unter Berücksichtigung der technischen digitalen Möglichkeiten hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass es ihm nicht möglich sein sollte, die entsprechenden Nachweise dafür - zumindest als Kopie oder Fotografie - von Nachbarn, Freunden, Arbeitgeber etc. im Iran oder seinem Geburtsort in Afghanistan zu erhalten, aufgrund derer dann gegebenfalls weitere Identitätsnachweise eingeholt werden können.

Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Erteilung der Ausbildungserlaubnis beantragt hat. Im vorliegenden Fall liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, da das Landratsamt weitere Sachaufklärung betreiben und auf deren Grundlage eine erneute Ermessensentscheidung treffen muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist als Streitigkeit nach dem Asylgesetz gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.