Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 05. Mai 2014 - 5 K 14.292
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid mit dem er verpflichtet wurde, Angaben zur Statistik im Bauhauptgewerbe elektronisch zu übermitteln.
Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma H. GmbH in F., welche schwerpunktmäßig im Kabelnetzleitungstiefbau tätig ist.
Er wurde mit Schreiben vom 06.11.2013 durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung aufgefordert, die zum Monatsbericht im Bauhauptgewerbe erfragten Angaben ab dem Berichtsmonat Oktober 2013 und die zum Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe erfragten Angaben ab dem vierten Quartal 2013 dem Landesamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen ist, erließ das Landesamt am 03.02.2014, zugestellt am 04.02.2014 den streitgegenständlichen Bescheid.
Darin wurde der Kläger verpflichtet, für die Firma H. GmbH die im Monatsbericht bzw. zum Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe erfragten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids auf eigene Kosten an das Bayerische Landesamt für Statistik über das im Internet bereitgestellte elektronische Verfahren zu übermitteln (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld von 250,- Euro angedroht (Ziffer 2).
Der Bescheid stützt die Anordnung auf §§ 4 und 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) i. V. m. § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG), wonach der Inhaber oder der Leiter eines Betriebs verpflichtet sei, die in den Erhebungen erfragten Angaben an die zuständige Behörde zu übermitteln. Für die Übermittlung mithilfe des im Internet bereitgestellten online-Übermittelungsverfahrens werde auf § 11a BStatG verwiesen. Im Übrigen wird auf die Bescheidsgründe Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17.02.2014 eingegangenen Klage. Gleichzeitig suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach, der unter dem Aktenzeichen RN 5 S 14.291 geführt und mit Beschluss vom 06.03.2014 abgelehnt wurde.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
Um die von der Behörde geforderte Abgabe der Erklärung als Online-Datenübertragung erfüllen zu können, müsse gemäß den Systemvoraussetzungen JavaSkript für den Browser aktiviert sein. JavaSkript sei jedoch im Allgemeinen als nicht sichere Software bzw. als Schadsoftware bekannt. Deswegen sei er nicht bereit, sein Unternehmen durch die Installation von Schadsoftware zu gefährden. Es könne nicht sein, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe von Erhebungen billigend in Kauf nehme, dass die Unternehmen vorsätzlich gefährdet werden. Sein Wunsch die Erklärungen schriftlich oder durch eine Befragung abzugeben, werde grundsätzlich abgelehnt und deshalb werde es ihm unmöglich gemacht, Erklärungen sicher abzugeben. Aus diesen Gründen habe er zur Vermeidung von unbilligen Härten bei der Behörde einen Antrag gemäß § 11a BStatG gestellt.
Weiter verfolge er mit seiner Klage das Ziel, nicht wie von der Behörde vorgenommen, in den Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 ProdGewStatG, sondern in § 5 ProdGewStatG eingeordnet zu werden. Die H. GmbH sei kein Betrieb, sondern ein Unternehmen mit 12 Mitarbeitern. Zudem fordere die Behörde mehr Werte von ihm, als gesetzlich vorgesehen seien. Im Übrigen fordere die Behörde ohne gesetzliche Grundlage die Abgabe der Erklärung innerhalb von 14 Tagen, was nicht ausreichend sei. Der Umsatz liege nämlich erst dann vor, wenn Leistungen abgerechnet worden seien. Die Abrechnung im Baugewerbe erfolge aber nicht nach Zeiträumen, sondern üblicherweise nach Leistungsbestandteilen. Eine monatliche Abrechnung sei deshalb unüblich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2014 (Az: 17-11.111-H/202-410/1) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:
Das Gesamtsystem der Baugewerbestatistiken setze sich aus laufenden Konjunkturerhebungen und jährlichen Strukturerhebungen zusammen, die sowohl bei Betrieben als auch bei Unternehmen durchgeführt werden. Die H. GmbH mit dem Schwerpunkt Kabelnetzleitungstiefbau gehöre zum Wirtschaftszweig 42.21.0 „Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagen“ und somit zum Bauhauptgewerbe. Die Begriffe „Betrieb“ und „Unternehmen“ seien im Gesetz nicht näher definiert und daher auslegungsbedürftig. Dabei komme den statistischen Ämtern wegen der wissenschaftlichen Unabhängigkeit der Statistik gemäß § 1 BStatG ein gewisser Einschätzungsspielraum zu. Die H. GmbH sei ein Unternehmen mit nur einer örtlichen Einheit und daher als Betrieb einzustufen.
Die Erhebungen im Bauhauptgewerbe seien Teilerhebungen, die bei Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes durchgeführt werden. Eine zwingende Grenze dergestalt, dass lediglich Betriebe mit wenigstens 20 tätigen Personen befragt werden dürfen, sei in § 4 ProdGewStatG nicht vorgesehen. Jedoch erfolge die aufgrund der Obergrenze von 20.000 Einheiten jährlich vorzunehmende Berichtskreisziehung anhand dieses Kriteriums. Abgestellt werde dabei auf die Beschäftigtenzahl Ende Juni des jeweiligen Berichtsjahres. Die H. GmbH habe nach eigenen Angaben in der Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe zum Juni 2013 41 Mitarbeiter/innen. Selbst wenn derzeit lediglich 12 Mitarbeiter dort beschäftigt sein sollten, hätte dies auf die Berichtspflicht für dieses Jahr keinen Einfluss.
Die Verpflichtung aller Betriebe und Unternehmen zur Nutzung des für die Datenübermittlung zur Verfügung gestellten IDEV-Verfahrens (Internet Datenerhebung im Verbund) ergebe sich aus § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG. Ausnahmen könnten nur zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden. Der Gesetzgeber habe damit die elektronische Datenübermittlung als zumutbaren Regelfall eingestuft und die vom Kläger angeführten Sicherheitsbedenken seien ungeeignet, die Zulassung einer solchen Ausnahme zu rechtefertigen.
Die Übermittlung der statistischen Daten mit IDEV erfolge in verschlüsselter Form via Internet an die Dateneingangsserver der Statistischen Ämter. Das dabei verwendete technische Verfahren HTTPS sei ein allgemein anerkanntes Verfahren zur verschlüsselten Datenübertragung und Serverauthentifizierung, durch das sichergestellt sei, dass die Daten während der Übertragung von Unbefugten nicht eingesehen, verändert oder umgeleitet werden können. IDEV werde unter Sicherheitsgesichtspunkten entwickelt und entspreche den Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese umfassen die regelmäßige Überprüfung von Anwendung und Infrastruktur durch einen unabhängigen Dienstleister mit den Mitteln eines sachverständigen Angreifers und dem Ziel der Aufdeckung bestehender Lücken. Zu den Bedenken des Klägers JavaScript zu benutzen sei anzumerken, dass es sich bei JavaScript um eine gängige Skriptsprache handele, die Programmabläufe im jeweiligen Browser ermögliche.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 24.03.2014 mitgeteilt, dass es in vorliegender Streitsache eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht zieht und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiterten Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Hauptsache- und Eilverfahren sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, verwiesen.
Gründe
Eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sowohl die Einordnung als „Betrieb“ im Sinne des § 4 ProdGewStatG als auch die Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die im Namen der H. GmbH eingereichte Klage wird vom Gericht dahingehend ausgelegt, dass nicht die GmbH, sondern Herr K. selbst richtiger Kläger ist. Zum einen verpflichtet der Bescheidstenor den Kläger persönlich zur Abgabe der Erklärungen; zum anderen ergibt sich die persönliche Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 ProdGewStatG.
1. Die Auskunftspflicht des Klägers ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 ProdGewStatG, wonach der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen auskunftspflichtig sind. Der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus der Zuordnung zu § 4 bzw. § 5 ProdGewStatG, je nachdem ob es sich um einen Betrieb oder ein Unternehmen handelt. Hier macht der Kläger geltend, die betroffene Firma sei zu unrecht als Betrieb dem § 4 Abs. 1 ProdGewStatG zugeordnet worden und darüber hinaus verlange der Beklagte zu viele Auskünfte. Als Kapitalunternehmen (GmbH) müsse er nämlich als Unternehmen nach § 5 ProdGewStatG eingruppiert werden.
a) Das ProdGewStatG unterscheidet zwar zwischen einem Betrieb (§ 4) und einem Unternehmen (§ 5), definiert diese Begriffe allerdings nicht. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, vom 07.10.1986, Az. 10 S 2810/85 hat sich das Verwaltungsgericht Chemnitz in seinem Beschluss vom 26.05.2004, Az. 3 K 653/03 mit der Definition der Begriffe auseinandergesetzt. Dabei wird ausgeführt, dass unter einem „Betrieb“ eine produzierende Wirtschaftseinheit verstanden werden muss, die als reales Gebilde des Wirtschaftslebens, Einzelgüter (Produktionsfaktoren) miteinander kombiniert, um Sachgüter und Dienstleistungen zu erzeugen. „Unternehmen“ sollen dagegen von einer Überörtlichkeit geprägt sein und eine Zusammenfassung von Betrieben darstellen.
Dem schließt sich die entscheidende Kammer vollumfänglich an. Die Begrifflichkeiten müssen anhand des Regelungszusammenhangs ausgelegt werden. Die nur in § 4 ProdGewStatG (Betrieb) abgefragten Daten Arbeitsstunden, Auftragseingang und Auftragsbestand zielen auf eine produzierende Tätigkeit ab, die ihren Schwerpunkt in der Erzeugung von Sachgütern bzw. Dienstleistungen hat. Dagegen deuten die nur in § 5 ProdGewStatG (Unternehmen) erhobenen Daten Investitionen und Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagevermögen eher auf eine verwaltende, übergeordnete, mehrere Betriebsstätten zusammenfassende Tätigkeit hin.
b) Daraus folgt, dass sich eine Zuordnung zu § 4 oder § 5 nicht aus der gewählten Rechtsform ableiten lässt. Auch wenn der Kläger Leiter einer GmbH ist und diese rechtlich den Kapitalgesellschaften zuzuordnen ist, so kann daraus keine Einordnung als Unternehmen erfolgen. Vielmehr muss für die Einordnung auf die konkrete Tätigkeit abgestellt werden. Aus diesem Grund hat der Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass die H. GmbH schwerpunktmäßig im Kabelnetzleitungstiefbau tätig ist und deshalb als Betrieb und nicht als Unternehmen einzuordnen ist. Dieser Einschätzung hat der Kläger nur insoweit widersprochen, als er die rechtliche Zuordnung zu § 4 ProdGewStatG in Frage gestellt hat. Dass die GmbH im Tiefbau tätig ist, hat er nicht bestritten. Der Tiefbau ist das Fachgebiet des Bauwesens, das sich mit der Planung und Errichtung von Bauwerken befasst, die an oder unter der Erdoberfläche bzw. unter der Ebene von Verkehrswegen liegen. Aus diesem Grund erbringt die H. GmbH eine produzierende Dienstleistung und demnach ist sie nach dem Gesetz über die Statistik im produzierenden Gewerbe jedenfalls als Betrieb einzustufen. Deshalb kann es hier dahinstehen, ob dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung tatsächlich ein Einschätzungsspielraum bei der Begriffsauslegung aufgrund der wissenschaftlichen Unabhängigkeit aus § 1 BStatG zukommt oder ob es sich bei den Begriffen „Betrieb“ und „Unternehmen“ um gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe handelt.
c) Vom Kläger werden auch nicht mehr Auskünfte verlangt, als es das Gesetz erlaubt. Zur Überprüfung dieses Punktes hat das Gericht Einsicht in die vom Beklagten bereitgestellte elektronische Eingabemaske genommen. Diese entspricht den früheren Papiervordrucken, so wie sie auch in der Akte des Beklagten zu finden sind (Monatsbericht im Bauhauptgewerbe; Quartalsbericht Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe). Um die Berichtspflichten der Adressaten zu begrenzen, enthält § 4 ProdGewStatG eine enumerative Aufzählung, welche Parameter von der Auskunftspflicht umfasst sind. Daran ist der Beklagte auch grundsätzlich gebunden. Er kann nicht von sich aus die Auskunftspflicht auf Bereiche ausdehnen, die das Gesetz nicht vorsieht. Unschädlich ist dagegen, wenn der Beklagte bei seinen Befragungen die einzelnen, vom Gesetz vorgesehenen Auskünfte in einem gewissen Maße aufgliedert. Das Gesetz spricht in § 4 A I. von Arbeitsstunden, Umsatz und Auftragseingang. Diese drei Kategorien finden sich auch in dem Fragebogen des Beklagten unter D und E wieder. Dabei werden diese drei Oberbegriffe in sieben verschiedene Arten aufgegliedert (Wohnungsbau, gewerblicher und industrieller Hochbau, Straßenbau, gewerblicher und industrieller Tiefbau u.s.w.). Diese Aufteilung ist rechtmäßig und von der gesetzlichen Norm gedeckt. Durch eine solche Aufteilung werden keine zusätzlichen Auskünfte verlangt, die das Gesetz nicht vorsieht, sondern die Statistik wird für ihre bessere Verwendungsmöglichkeit lediglich detaillierter ausgestaltet. Nur durch eine solche Aufteilung kann der große Wirtschaftszweig des Bauhauptgewerbes aussagekräftig erfasst werden. Der Beklagte verlangt somit nicht zu viele Auskünfte, sondern er fasst in zulässiger Weise die vom Gesetz vorgesehenen Auskünfte konkreter und ordnet diese einer konkreten Tätigkeit zu. Mit der Fassung von sieben „Unterkategorien“ wird auch der Aufwand für den Auskunftspflichtigen nicht über das notwendige Maß hinaus erhöht. Die Unterkategorien sind klar gefasst und grenzen sich eindeutig voneinander ab, so dass eine Zuordnung für einen Fachmann ohne weiteres möglich sein sollte.
2. Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 des Bescheids, mit der die elektronische Übermittelung der Statistikdaten angeordnet wurde, ist § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG. Danach sind Betriebe und Unternehmen verpflichtet, elektronische Verfahren zur Übermittlung von Daten für eine Bundesstatistik zu nutzen, wenn solche zur Verfügung gestellt werden. Nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zulassen.
Die vom Kläger vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Zweifel zu ziehen oder einen Fall der unbilligen Härte zu begründen. Insbesondere wird durch die Nutzung von JavaScript die Systemsicherheit des Klägers nicht erheblich gefährdet. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich bei JavaScript nicht um eine bekannte Schadsoftware, sondern um eine weit verbreitete Programmiersprache, die hauptsächlich dazu eingesetzt wird, Benutzerinteraktionen auf Internetseiten zu ermöglichen (http://de.wikipedia.org/wiki /JavaScript). Dazu wird der Scriptcode entweder direkt in die Webseite eingebunden oder aus dem HTML-Code heraus der Skriptcode aus einer separaten Script-Datei aufgerufen (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: https://www.bsi.b...de/DE/Themen/Cyber-Sicherheit/Themen/Sicherheitsvorfaelle /AktiveInhalte/definitionen/javascript.html). Stößt der Browser bei der Abarbeitung einer Internetseite auf ein Skript, wird zur Ausführung des Skriptcodes der für diese Skriptsprache zuständige Skript-Interpreter aufgerufen, welcher mittlerweile bereits in jedem Browser integriert ist. Aus diesem Grund muss der Kläger gar keine eigene Software installieren, sondern er müsste in seinem Browser lediglich die Nutzung von JavaScript erlauben. Aus dieser Funktionsweise wird auch die geringe Sicherheitsgefahr in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall deutlich: Die Sicherheitsgefahr geht nicht von der Nutzung von JavaScript selbst aus, sondern eine Sicherheitsgefahr kann höchstens von einzelnen fragwürdigen Webseiten ausgehen, die schädlich wirkende Scripts verwenden. Diesem Problem kann der Kläger jedoch dadurch begegnen, indem er die Nutzung von JavaScript nur für einzelne Webseiten erlaubt, die selbst vertrauenswürdig sind. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die vom Bayerischen Landesamt für Statistik verwendeten Programmcodes selbst in ihren Auswirkungen gefährlich sind. Sein Vortrag beschränkt sich lediglich auf die pauschale Behauptung, die Aktivierung von JavaScript berge für sich eine erhebliche Sicherheitsgefahr.
Um die möglichen Gefahren von JavaScript einzugrenzen, wird es im Grundsatz in einer sogenannten Sandbox ausgeführt. Dies bezeichnet einen insolierten Bereich, innerhalb dessen jede Maßnahme keinerlei Auswirkung auf die äußere Umgebung hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass fragwürdige Webseiten Zugriff auf die Daten von anderen mit dem Browser geöffneten Dateien oder Webseiten erhalten. Seit der JavaScript Version 1.1 (August 1996) ist diese Richtlinie implementiert und wird in allen weiteren Versionen standardmäßig eingesetzt. Inzwischen haben alle gängigen Browser-Hersteller diesen Sicherheitsstandard implementiert (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: https://www.b...de/.../.../.../.../.../.../.../).
Des Weiteren kann der Kläger zur Übermittlung der Statistikdaten einen Computer verwenden, der vom sonstigen Firmennetz abgekoppelt ist und auf dem keine sicherheitsrelevanten Daten gespeichert sind. Diesen Computer könnte er lediglich dazu nutzen, die abgefragten Daten zu übersenden. Nachdem der Kläger seine Berichtspflichten erfüllt hat, kann er die Nutzung von JavaScript wieder deaktivieren. Auch wenn mit jeder Softwarenutzung Sicherheitsgefahren verbunden sind, so sind diese im vorliegenden Fall nicht so erheblich, dass ein Härtefall zugunsten des Klägers vorliegen würde. Er wird durch den Bescheid lediglich verpflichtet, temporär eine allgemein und weit verbreitete Software zu nutzen, deren Gefahren sich hauptsächlich nur dann realisieren, wenn eine Webseite selbst schädliche Programmcodes zur Verfügung stellt. Dies ist beim Bayerischen Landesamt für Statistik jedoch nicht ersichtlich. Eine evtl. bestehende Sicherheitsgefahr ist im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (ähnlich dazu BFH, U.v. 14.03.2012 - XI R 33/09 zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten mithilfe von ELSTER). Durch die elektronische Datenübermittlung wird die Datenerfassung für die Verwaltung enorm vereinfacht, da die bisherigen Papierbögen nicht mehr elektronisch erfasst werden müssen. Zudem werden die Daten mithilfe der SSL/TLS Technik (Secure Socket Layer bzw. Transport Layer Security) verschlüsselt übertragen, die auch beim weit verbreiteten Online-Banking zum Einsatz kommt und dazu dient, die Datenübertragung zu verschlüsseln.
3. Auch der vom Kläger vorgebrachte Einwand, das Gesetz enthalte keine Ermächtigung für das Setzen einer Frist, verfängt nicht. Nach § 15 Abs. 3 BStatG kann die Behörde zur Erteilung der Antworten eine Frist setzen, deren Länge vom Gesetz nicht näher konkretisiert wird. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen muss die Frist deshalb angemessen sein. Die hier gesetzte Frist von zwei Wochen erfüllt diese Voraussetzung vollständig. Der Monatsbericht umfasst zwei DIN-A4 Seiten, der Quartalsbericht lediglich eine Seite. Weshalb dies nicht innerhalb von zwei Wochen ausgefüllt werden kann, ist für das Gericht nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht konkret vorgetragen.
4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken dagegen, die Auskunftspflicht auch tatsächlich zu erfüllen. Dem hält der Kläger entgegen, der abgefragte Umsatz liege erst vor, nachdem Leistungen abgerechnet worden seien und dies erfolge im Baugewerbe üblicherweise nicht monatlich, sondern nach Leistungsbestandteilen und folglich könne er den Umsatz im Monatsbericht nicht angeben. Zu diesem Problem kann auf Punkt 6 der Erläuterungen zum Monatsbericht im Bauhauptgewerbe des Beklagten verwiesen werden. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Umsätze sind, falls nicht aus der Buchhaltung ersichtlich, durch sorgfältige Schätzung nach Bauarten aufzuteilen.“ Daraus wird deutlich, dass der Beklagte dieses Problem bereits berücksichtigt hat. Falls die Umsätze nicht konkret benannt werden können, sind sie eben sorgfältig zu schätzen. Das Gericht geht davon aus, dass jedes Unternehmen über ein entsprechendes Controlling verfügt, mit dessen Hilfe wenigstens annähernd richtige Näherungswerte angegeben werden können. Darauf hat der Beklagte im Schreiben vom 16.12.2013 (Blatt 5 der BA) ebenfalls hingewiesen.
5. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 29 Abs. 1, 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
6. Nachdem die Klage erfolglos war, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Erhebungen erfassen
- A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - - I.
monatlich - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz, - 5.
den Auftragseingang;
- II.
vierteljährlich - 1.
den Auftragsbestand, - 2.
(weggefallen)
- III.
jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich - I.
für einen Berichtsmonat - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz;
- II.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern - I.
bei höchstens 14 000 Betrieben - 1.
vierteljährlich - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich - 1.
für ein Berichtsvierteljahr - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).
(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.
(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
- 1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder - 2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
Die Erhebungen erfassen
- A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - - I.
monatlich - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz, - 5.
den Auftragseingang;
- II.
vierteljährlich - 1.
den Auftragsbestand, - 2.
(weggefallen)
- III.
jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich - I.
für einen Berichtsmonat - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz;
- II.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern - I.
bei höchstens 14 000 Betrieben - 1.
vierteljährlich - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich - 1.
für ein Berichtsvierteljahr - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz.
Die Erhebungen erfassen jährlich
- I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 4.
die Investitionen, - 5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 3.
die selbst erstellten Anlagen, - 4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, - 5.
den Material- und Wareneingang, - 6.
die Kosten nach Kostenarten, - 7.
die Umsatzsteuer, - 8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.
Die Erhebungen erfassen
- A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - - I.
monatlich - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz, - 5.
den Auftragseingang;
- II.
vierteljährlich - 1.
den Auftragsbestand, - 2.
(weggefallen)
- III.
jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich - I.
für einen Berichtsmonat - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz;
- II.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern - I.
bei höchstens 14 000 Betrieben - 1.
vierteljährlich - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich - 1.
für ein Berichtsvierteljahr - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Erhebungen erfassen
- A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - - I.
monatlich - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz, - 5.
den Auftragseingang;
- II.
vierteljährlich - 1.
den Auftragsbestand, - 2.
(weggefallen)
- III.
jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich - I.
für einen Berichtsmonat - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz;
- II.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern - I.
bei höchstens 14 000 Betrieben - 1.
vierteljährlich - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich - 1.
für ein Berichtsvierteljahr - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Die Erhebungen erfassen jährlich
- I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 4.
die Investitionen, - 5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 3.
die selbst erstellten Anlagen, - 4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, - 5.
den Material- und Wareneingang, - 6.
die Kosten nach Kostenarten, - 7.
die Umsatzsteuer, - 8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
Die Erhebungen erfassen
- A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - - I.
monatlich - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz, - 5.
den Auftragseingang;
- II.
vierteljährlich - 1.
den Auftragsbestand, - 2.
(weggefallen)
- III.
jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich - I.
für einen Berichtsmonat - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz;
- II.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern - I.
bei höchstens 14 000 Betrieben - 1.
vierteljährlich - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich - 1.
für ein Berichtsvierteljahr - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz.
Die Erhebungen erfassen jährlich
- I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 4.
die Investitionen, - 5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 3.
die selbst erstellten Anlagen, - 4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, - 5.
den Material- und Wareneingang, - 6.
die Kosten nach Kostenarten, - 7.
die Umsatzsteuer, - 8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
Die Erhebungen erfassen
- A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - - I.
monatlich - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz, - 5.
den Auftragseingang;
- II.
vierteljährlich - 1.
den Auftragsbestand, - 2.
(weggefallen)
- III.
jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich - I.
für einen Berichtsmonat - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz;
- II.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern - I.
bei höchstens 14 000 Betrieben - 1.
vierteljährlich - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich - 1.
für ein Berichtsvierteljahr - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz.
Die Erhebungen erfassen jährlich
- I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 4.
die Investitionen, - 5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 3.
die selbst erstellten Anlagen, - 4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, - 5.
den Material- und Wareneingang, - 6.
die Kosten nach Kostenarten, - 7.
die Umsatzsteuer, - 8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
Die Erhebungen erfassen
- A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - - I.
monatlich - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz, - 5.
den Auftragseingang;
- II.
vierteljährlich - 1.
den Auftragsbestand, - 2.
(weggefallen)
- III.
jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich - I.
für einen Berichtsmonat - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz;
- II.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern - I.
bei höchstens 14 000 Betrieben - 1.
vierteljährlich - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich - 1.
für ein Berichtsvierteljahr - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz.
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.
Die Erhebungen erfassen
- A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - - I.
monatlich - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz, - 5.
den Auftragseingang;
- II.
vierteljährlich - 1.
den Auftragsbestand, - 2.
(weggefallen)
- III.
jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich - I.
für einen Berichtsmonat - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 4.
den Umsatz;
- II.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern - I.
bei höchstens 14 000 Betrieben - 1.
vierteljährlich - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich - 1.
für ein Berichtsvierteljahr - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltssummen, - d)
den Umsatz;
- 2.
für das vorhergehende Jahr den Umsatz.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).
(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.
(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
- 1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder - 2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.