Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe - ProdGewStatG | § 9 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe - ProdGewStatG | § 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff


(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst: 1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,2. bei Betrieben die Art des Betriebs,3. bei Unternehmen die Rechtsform,4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wir

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 05. Mai 2014 - 5 K 14.292

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich geg

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. März 2014 - 5 S 14.291

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bege

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Sept. 2014 - 1 L 587/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2I. 3Die Antragstellerin ist im Bereich der (Licht-)Werbung tätig. Sie bietet Leistungen von der P

Referenzen

(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst: 1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,2. bei Betrieben die Art des Betriebs,3. bei Unternehmen die Rechtsform,4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche...