Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe - ProdGewStatG | § 5 Erhebungen bei Unternehmen
Die Erhebungen erfassen jährlich
- I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Lohn- und Gehaltssummen, - 3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 4.
die Investitionen, - 5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes - 1.
die tätigen Personen, - 2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, - 3.
die selbst erstellten Anlagen, - 4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, - 5.
den Material- und Wareneingang, - 6.
die Kosten nach Kostenarten, - 7.
die Umsatzsteuer, - 8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 15 EStG.