Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Mai 2014 - 9 K 13.193


Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Ziel der Klage ist die Erteilung einer Verlassenserlaubnis mit dem Ziel des wöchentlichen Besuches des Freitagsgebetes in der P.er Moschee.
Der derzeit geduldete Kläger wurde mit auf §§ 53 Nr. 1, 54 Nr. 5 und Nr. 5a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützten bestandskräftigen Bescheid vom 19. Oktober 2006, abgeändert bzw. ergänzt durch ebenfalls bestandskräftige Bescheide vom 27. November 2009, 18. Februar 2010 sowie 15. Mai 2012, wegen Zugehörigkeit zu und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al Islam - AAI) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und mit sicherheitsrechtlichen Auflagen nach § 54a AufenthG belegt. Nach Ziffer 2. des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2012 ist der Aufenthalt des Klägers auf das Gemeindegebiet der Gemeinde H. beschränkt; eine Klage gegen diesen Änderungsbescheid nahm der Kläger im Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht A. am 7. August 2012 zurück. Hintergrund der durch das Verwaltungsgericht A. mit Urteil vom 16. März 2010 bestätigten Ausweisungsgrundverfügung ist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch das Oberlandesgericht S. am 15. Juli 2008 wegen der Beteiligung als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der versuchten Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Zu den Zielen der AAI führt das Oberlandesgericht in seinem o. g. Urteil auf S. 17 f. u. a. aus:
„Ziel der neu gegründeten Vereinigung war die Errichtung eines unabhängigen islamistischen Gottesstaates (…). In diesem Staat sollten die entsprechend den Anschauungen der Führung von Ansar Al Islam ausgelegten Regeln der Sharia gelten. (…). Die Vorstellung von der aufzubauenden islamischen Gesellschaftsordnung orientiert sich am Salafismus, d. h. an einer islamischen Idealgesellschaft aus der Frühzeit der Muslime zur Zeit des Propheten und seiner Gefährten - wie in Koran und Sunna überliefert. Nach deren Vorbild soll das soziale, kulturelle und ökonomische Leben schriftgetreu und kompromisslos sowie in scharfer Abgrenzung zu andersdenkenden Muslimen und neueren Koraninterpretationen rückwärts gewandt verändert werden. Als aktuelles Beispiel für ein Gemeinwesen, das diesen Vorstellungen am nächsten kommt, gilt die frühere Herrschaft der Taliban in Afghanistan. (…) Mittel zur Erreichung dieses Ziels war der gewaltsame Jihad, der sog. heilige Krieg gegen die Ungläubigen. (…) Die Feinde des Islam (…) sollten bekämpft, vertrieben und getötet werden.“
Zur mitgliedschaftlichen Betätigung des Klägers wird auf S. 33/34 dargestellt:
„Der Angeklagte M. war jedenfalls im Zeitraum ab Dezember 2003 bis zu seiner Verhaftung am 3. Dezember 2004 ebenfalls in das Logistiknetzwerk der Ansar eingebunden. Auch er kannte und billigte die Ziele der Organisation sowie deren zur Erreichung dieser Ziele eingesetzten Mittel, insbesondere auch den gewaltsamen Jihad und die dabei praktizierten terroristischen Anschläge. (…) Im Auftrag von A. führte er regelmäßige Geldsammlungen für die Ansar im Bereich A. durch und war zudem an verschiedenen Geldtransfers an die Vereinigung im Irak beteiligt. (…) Im Frühjahr 2004 wurde er vom Mitangeklagten A. im Einverständnis mit der Führung im Irak zum Nachfolger des A., der in Deutschland eine herausragende Position innerhalb der Vereinigung innehatte, bestimmt für den Fall, dass diesem etwas zustoßen sollte. In der Folgezeit erhielt M., dessen Willen die Nachfolgeregelung ebenfalls entsprach, von A. detaillierte Führungsinformationen.“
Des Weiteren wird hervorgehoben, dass der Kläger sowohl für Rekrutierungsmaßnahmen als auch für im Einzelnen näher dargestellte monatliche Geldsammlungen und -transfers für die AAI verantwortlich war. Ferner war er lt. Urteil für die Planung eines Attentates auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten mitverantwortlich.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers äußert sich das Gericht auf S. 59:
„Auch der Angeklagte M. hat sich dazu bekannt, Moslem sunnitischer Glaubensrichtung zu sein. Anders als die beiden Mitangeklagten war der Angeklagte M. allerdings in der Hauptverhandlung bemüht, seine islamistische Einstellung herunterzuspielen. Demgegenüber sprechen die in seiner Wohnung sichergestellten zahlreichen (…) Beweismittel islamistischen Inhalts dafür, dass auch er den bewaffneten Jihad befürwortete.“
Das Oberlandesgericht S. ließ über den Kläger ein psychiatrisches Gutachten erstellen, welches vom 8. Februar 2010 datiert. Der Sachverständige Prof. Dr. med. L. führt darin zusammenfassend aus, dass im Hintergrund der früheren Taten des Klägers eine islamistischjihadistische Ideologie gestanden habe. Er habe global eine deutliche Abkehr von früheren Überzeugungen beschrieben. Seine konkreten Angaben seien diesbezüglich dagegen ausgesprochen vage, teils wenig nachvollziehbar und hinsichtlich seiner früheren Taten stark bagatellisierend. Insofern sei eine selbstkritische Sicht zu diesen Taten und deren ideologischen Hintergründen beim Kläger nicht zu erkennen. Auch sonst gebe es aus psychiatrischer Sicht keinen klaren Hinweis darauf, dass durch eine Veränderung im Persönlichkeitsbild des Klägers seine in den früheren Taten zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbestehe.
Der Kläger verbüßte die verhängte Freiheitsstrafe vollständig und wurde am 18. Mai 2012 aus der Haft entlassen; seitdem lebt er in H. Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 ordnete das Oberlandesgericht S. Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren an. Das Gericht führt in den Gründen aus, dass es dabei der Kriminalprognose des Sachverständigen Prof. Dr. med. S. in dessen psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2011 (vgl. Bl. 1594 ff. d. A.) gefolgt sei, dass die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten weiter fortbestehe, es zumindest keine tragfähigen Belege dafür gebe, dass er nur noch in wesentlich vermindertem Ausmaß gefährlich sei.
In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht A. am 7. August 2012 über den Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 wurde ausweislich der entsprechenden Niederschrift die Thematik „Moscheebesuch“ bereits erörtert. Im Nachgang hierzu ließ der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 21. August 2012 bei der Regierung von Oberbayern beantragen, ihm einmal wöchentlich freitags den Besuch der Moschee in P. zwischen 13.30 Uhr und 15.30 Uhr zu gestatten. Das gemeinschaftliche Freitagsgebet in der Moschee zähle für einen Muslim zu den religiösen Pflichten und sei daher als Bestandteil des behördlich zu genehmigenden religiösen Existenzminimums anzusehen. Diesen Antrag ließ er mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2012 hinsichtlich der angegebenen Zeiten korrigieren (12 bis 16 Uhr). Im Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 2012 ist die Rede von Besuchen „an den normalen Feiertagen“ im Zeitraum 11 bis ca. 16 Uhr.
Lt. Stellungnahme des Bayer. Landeskriminalamtes vom 9. November 2012 stelle die Verrichtung des Gebets für Muslime ein zentrales Glaubensritual dar. Die Gebetsverrichtung sei jedoch nicht verpflichtend an den Besuch einer Moschee gebunden. Als religiöse Pflicht gelte die Verrichtung des Gebetes, jedoch unabhängig vom Ort der Verrichtung. Das Freitagsgebet habe für Muslime eine sozial herausragende Bedeutung. Ungeachtet dessen sei allein das Freitagsgebet als solches religiöse Verpflichtung; jedoch bestehe keinerlei religiös zwingende Verpflichtung zum Besuch einer Moschee anlässlich des Freitagsgebetes. Der religiösen Verpflichtung zur Verrichtung des (Freitags-)gebets könne demnach unabhängig von dem Besuch einer Moschee nachgekommen werden.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 13. November 2012, zu welchem sich der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 21. November und 18. Dezember 2012 äußerte, lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Verlassenserlaubnis mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 ab. Ein dringendes öffentliches Interesse nach § 12 Abs. 5 Satz 2 1. Fall AufenthG sei nicht ersichtlich. Zwingende Gründe im Sinne der Norm lägen nicht vor. Der Besuch einer Moschee sei für das Freitagsgebet jedenfalls nicht religiös zwingend. Das Freitagsgebet könne an einem beliebigen Ort geleistet werden. Das gemeinsame freitägliche Beten in einer Moschee mit anderen Gläubigen sei nach dem Koran nicht vorgeschrieben. Für ein Freitagsgebet in einer Moschee lägen mangels im Islam existierender Verpflichtung keine Gründe von erheblichem Gewicht religiöser Natur vor. Dem Kläger sei es jederzeit möglich, das Freitagsgebet ohne Moscheebesuch zu verrichten. Eine unbillige Härte nach § 12 Abs. 5 Satz 2 3. Fall AufenthG stelle die Versagung der Verlassenserlaubnis ebenfalls nicht dar. Sie sei zwar ein Eingriff in das Recht auf Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG. Dieser sei aber durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Ein legitimes Ziel der Aufenthaltsbeschränkung liege im Schutz des Verfassungsgutes der öffentlichen Sicherheit sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vor terroristischen Handlungen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Der Kläger sei ranghohes Mitglied der AAI in Deutschland gewesen. Eine glaubhafte Abwendung von der AAI sei nicht erfolgt. Durch die räumliche Beschränkung solle er daran gehindert werden, erneut Kontakt zu Mitgliedern der AAI oder anderen Islamisten aus dem jihadistischen Spektrum aufzunehmen, für diese Geld zu sammeln und wieder als Knotenpunkt des AAI-Netzwerkes in Deutschland zu fungieren. Während des Besuches der Moschee zum Freitagsgebet könnte der Kläger wieder versuchen, Kontakt zur AAI oder anderen Islamisten aufzunehmen und erneut an der Planung von Anschlägen mitzuwirken. Die Überwachungsmöglichkeiten wären zudem stark eingeschränkt. Durch die Kontaktaufnahmemöglichkeiten in der Moschee wäre die öffentliche Sicherheit als anderes mit Verfassungsrang ausgestattetes Rechtsgut beeinträchtigt. Die Ablehnung der Erlaubnis sei geeignet, den Zweck des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie der öffentlichen Sicherheit zu erreichen. Kontaktaufnahmen, terroristische Aktivitäten, Werben für die AAI und/oder weitere Unterstützungshandlungen könnten so unterbunden werden. Gleich wirksame mildere Mittel lägen keine vor. Eine Begleitung nach P. oder andere Überwachungsmöglichkeiten seien nicht möglich. Weiterhin werde die Moschee durch einen Verein betrieben, dem nicht zugemutet werden könne, im Moscheegebäude Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Eine Beeinträchtigung des dortigen Freitagsgebetes und der Teilnehmer wäre ebenfalls zu befürchten. Doch auch bei einer noch so intensiven Überwachung könnte nicht jede Kontaktaufnahme ausgeschlossen werden, da das Freitagsgebet mit anderen zelebriert werde und auch dem Zusammenkommen der vor Ort befindlichen Muslime diene. Die Ablehnung des Antrags sei auch angemessen. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die öffentliche Sicherheit seien im Rahmen der praktischen Konkordanz gegenüber der Religionsausübungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig. Angesichts der gefährdeten Rechtsgüter sei im Rahmen einer Gefahrenprognose bei Besuch der Moschee kein hoher Maßstab anzulegen. Der Kläger sei hochrangiges Mitglied der AAI gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich von ihr abgewandt habe. Er habe mehrfach bekräftigt, bereit zu sein, als Märtyrer zu sterben, und den Djihad unterstützen zu wollen. So habe der Kläger über seinem Bett in seiner Haftzelle einen Zettel mit der kurdischen Aufschrift „Der Tod ist der Weg“ hängen gehabt. Auch habe er gegenüber Mithäftlingen geäußert, es würde sich lohnen, für den heiligen Krieg zu sterben wie es im Koran verankert sei. Nach Ansicht seiner Mithäftlinge habe er für den heiligen Krieg und die AAI gelebt. Des Weiteren habe er eine zum Vortrag in einer Moschee bestimmte Predigt verfasst, in der das Märtyrertum gepriesen worden sei. Eine ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei angesichts der konkret geplanten Tötung eines ausländischen Politikers und der Billigung der Tötung von Andersgläubigen gegeben. Da der Eingriff auch dadurch gering wiege, dass der Kläger die Möglichkeit habe, an einem anderen Ort sein Gebet zu verrichten, und Verfassungsgüter hohen Ranges gefährdet seien, sei der Eingriff in Art. 4 Abs. 2 GG angemessen. Dies gelte auch nach einer Gesamtabwägung der genannten Sicherheitsbedenken, zumal der Verfolgungsdruck der Sicherheitsbehörden lt. Verfassungsschutzbericht 2011 bisher Wirkung zu zeigen scheine. Selbst wenn ein Anspruch grundsätzlich bestünde, dürfte damit nicht zugleich der Zweck der aufenthaltsbeschränkenden Vorschrift und der darauf gestützten Maßnahmen unmöglich gemacht bzw. vereitelt werden. Zweck der Maßnahmen nach § 54a AufenthG sei die Überwachung des ausgewiesenen Klägers und die Minderung der von ihm ausgehenden terroristischen Gefährdung. Das Freitagsgebet habe eine sehr starke soziale Komponente und diene dem Treffen und Austausch der Muslime vor Ort. Solche Treffen und solcher Austausch des Klägers solle gerade verhindert werden, da diese die Überwachung erschweren würden. Gleichzeitig sei es gerade auch im Zuge von Moscheebesuchen eine der Aufgaben des Klägers bei der AAI gewesen, Kontakte zu knüpfen, für den Jihad zu werben und Geld sowie Ausrüstung zu beschaffen. Gerade die Übernahme dieser Aufgaben für die AAI mache auch seine Gefährlichkeit aus und sei ein maßgeblicher Beitrag zum terroristischen Aktionismus der AAI gewesen. Zudem habe sich der Kläger bereits als unzuverlässig erwiesen und die ihm zustehende gesetzliche Ausnahme auch schon ausgenutzt, um sich zu entziehen (Anm. des Gerichts: vgl. Verfahren RN 9 K 13.194 und RN 9RN 9 K 13.196). Es sei zu befürchten, dass er jede sich ihm bietende Gelegenheit nutzen werde, um mit seinem alten Umfeld oder anderen islamistischen Kreisen Kontakt aufzunehmen. Das würde gerade dem Sinn der räumlichen Beschränkung zuwider laufen. Schließlich werde die Erteilung einer Erlaubnis nach Ermessensgesichtspunkten aus den genannten Erwägungen heraus ebenfalls abgelehnt.
Mit bei Gericht am 7. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erheben. Insbesondere die strafrechtliche Verurteilung lege es nahe, das Potenzial für eine erhebliche weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermuten, obgleich der Anlass entsprechend lange zurückliege und seitdem keine neuerlichen maßgeblichen Umstände vorgelegen hätten, die auf eine weiterhin gegebene konkrete Gefährdung der Sicherheit durch den Kläger hindeuteten. Allerdings sei bei objektiver Betrachtung weder im Hinblick auf die Möglichkeit der Überwachung noch auf etwaige vom Kläger ausgehende Gefährdungen durch die Genehmigung des Moscheebesuches im beantragten Umfang eine relevante Verschlechterung zu sehen, die den Eingriff in das Recht auf Religionsausübung rechtfertigten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Kläger in H. in einer Asylbewerberunterkunft lebe, in der neben dem Kläger eine Vielzahl unbeschäftigter insbesondere pakistanischer Muslime untergebracht seien. Diese Situation scheine für die Gewinnung anderer Muslime für radikale islamistische Ideen und die womögliche Bildung einer „Kampfzelle“ prinzipiell besonders günstig. Dieser Gefahr könne nur durch eine Zusammenarbeit anderer Unterkunftsbewohner mit den Sicherheitsbehörden entgegengewirkt werden. In diesem Fall bestünde jedoch keinerlei Problem, den Kläger anlässlich seiner Moscheebesuche zu überwachen. Sollte der Kläger in seiner Unterkunft nicht sicherheitsbehördlich überwacht werden, müsste andererseits von einer nicht (mehr) ernsthaften Sicherheitsgefährdung durch den Kläger ausgegangen werden. Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, dem Kläger solle der weitere Aufenthalt in Deutschland möglichst unangenehm gestaltet werden. Zudem habe der Kläger während seiner Haft keine Predigt verfasst, die für die Abhaltung in einer Moschee bestimmt gewesen sei und das Martyrium und den Einzug in das Paradies geschildert habe. Vielmehr habe er ca. ein Jahr vor seiner Festnahme auf den Wunsch eines Freundes eine Predigt verfasst, die dieser in einer Moschee vortragen wollte. Inhaltlich sei sie völlig ohne jihadistischen Inhalt gewesen. Ferner sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es für muslimische Gefangene in der JVA L. eine wöchentliche Freitagsgebetsveranstaltung gegeben habe. Darüber hinaus weise er die Behauptung zurück, er habe mehrfach bekräftigt, bereit zu sein, als Märtyrer zu sterben und den Jihad unterstützen zu wollen. In seiner Haftzelle habe er in arabischer Schrift und Sprache einen Merkspruch aufgehängt, welcher in korrekter Übersetzung laute: „Der Tod soll dir als Ermahnung ausreichend sein.“
In Folgeschriftsätzen vom 3. September 2013, 18. Februar und 11. März 2014 vertieft die Klägerseite ihr Vorbringen. So wird u. a. hervorgehoben, dass es dem Kläger auch in H. nicht verboten sei, an lokalen Ereignissen mit erhöhter Besucherfrequenz teilzunehmen. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass er in den letzten Jahren seines Strafvollzugs bereits Kontakt zu einer Vielzahl von Personen, darunter auch einer ganzen Reihe von Muslimen gehabt habe. Wenn sich ein Straftäter mit dem Kläger zur Verabredung terroristischer Unterstützungshandlungen o.ä. treffen wollte, wäre dies auch in H. nicht mit Sicherheit zu verhindern. Eine maßgebliche Verschlechterung der Situation durch Genehmigung des Moscheebesuches sei deshalb nicht zu erkennen. Zudem könne die Zuweisung eines „Begleiters“ auch nicht unter Kostengesichtspunkten als „unmöglich“ qualifiziert werden. Zum Merkspruch in seiner Haftzelle laute die richtige Übersetzung: „Der Tod soll dir als Ermahnung genug sein.“ Zudem müsse mit erheblichem Gewicht der Umstand in Rechnung gestellt werden, dass die Straftaten des Klägers inzwischen viele Jahre zurück lägen.
Der Kläger lässt beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 20.12.2012 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Besuch des Freitagsgottesdienstes in der P.er Moschee zu erlauben.
Hierfür wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beantragt.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger verkenne grundlegend Sinn und Zweck des § 54a AufenthG sowie des § 12 Abs. 5 AufenthG. § 54a AufenthG solle eine ausländerrechtliche Überwachung von nach § 54 Nr. 5, 5a und/oder 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern durch die Anordnung von Auflagen, insbesondere räumliche Beschränkungen und Meldeverpflichtungen, ermöglichen. Dem lägen die Erwägungen zugrunde, dass ein beschränkter Aufenthaltsbereich es vereinfache, einen Ausländer mit Bezug zum Terrorismus, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, aber aktuell nicht abgeschoben werden könne, zu erreichen, den Bewegungsradius einzuschränken, ein Untertauchen zu verhindern und terroristische Handlungen und Unterstützungshandlungen zu erschweren. Ein häufiges Verlassen des beschränkten Bereichs, verbunden mit An- und Abfahrten, Aufenthalt in einer größeren Stadt an einem hochfrequentierten Ort wie einer Moschee liefen genau diesem Sinn und Zweck zuwider.
In Folgeschriftsätzen vom 26. September 2013 und 25. Februar 2014 führt der Beklagte u. a. ergänzend aus, dass kein positiv zur berücksichtigendes Verhalten des Klägers erkennbar sei. Er sei erst vor kurzem aus der Haft entlassen worden. Kurz danach habe bereits ein Verstoß gegen die räumliche Beschränkung vorgelegen. Zudem bestehe seit kurzem erstmals seit 2004 wieder die Situation, dass alle Täter gleichzeitig nicht mehr in Haft seien. Zwar möge in der P.er Moschee die Gefahr der Kontaktaufnahme des Klägers mit seinem alten Umfeld oder mit anderen islamistischen Kreisen im Vergleich zu einer Moschee, die diesen nachweislich bereits zuzurechnen sei, geringer sein. Diese Kontaktaufnahme stelle jedoch nur einen Aspekt der vom Kläger ausgehenden Gefahr dar. Die Gefahr der Einwirkung auf bisher unauffällige Bürger mit dem Ziel der Rekrutierung neuer Mitstreiter für islamistische Zwecke gelte es indes genauso zu verhindern. Nach den den Sicherheitsbehörden vorliegenden aktuellen Erkenntnissen sei es erklärtes Ziel des Klägers, andere von seiner extremistisch islamistischen Sichtweise des Islam zu überzeugen und entsprechende Missionierungsarbeit zu leisten. Aus einem Telefonüberwachungsprotokoll gehe hervor, dass der Kläger weiterhin Kontakt zu Personen aus dem islamistischen Spektrum pflege und von seinem Gesprächspartner nicht nur für einen ihm bekannten Christen, sondern auch für andere Muslime Dawa-Bücher und Korane verlangt habe. Gesprächspartner des Klägers sei ein einschlägig vorbestrafter Islamist gewesen. Für die beabsichtigte Gewinnung weiterer Gesinnungsgenossen stelle eine Moschee, die ihrem Zweck nach in erster Linie von Muslimen aufgesucht werde, die bereits im Islam verwurzelt seien, ohne Frage ein interessanteres Betätigungsfeld dar als eine Anwaltskanzlei oder eine Arztpraxis. Die Erteilung einer Erlaubnis unter Auflagen scheide ebenfalls aus. Der Besuch des Freitagsgebetes nur einmal im Monat und die Auswahl des jeweiligen Freitages durch die Behörden vermeide nicht ein Einwirken auf die Gläubigen, die die P.er Moschee standardmäßig als Gebetsstätte nutzten. Die zeitliche Beschränkung der Verweildauer in der Moschee sowie das Verbot des öffentlichen Auftretens, der Übernahme von Ämtern oder der Mitgestaltung des Gebets könnten weder die Gefahr der Pflege alter Netzwerkstrukturen noch die der Gewinnung neuer durch Missionierungsarbeit abwenden. Hierfür eigne sich ein kurzes persönliches Gespräch im kleinen Kreis am Rande des Gebets wahrscheinlich sogar besser als ein Auftreten vor der versammelten Gemeinde. Der kleine, individuell bestimmbare Kreis ermögliche den Austausch von extremistischen Ideen u. a. mit vorher auswählbaren Gesinnungsgenossen ohne Kontrolle durch das Kollektiv der anwesenden Gläubigen. Eine Begleitung des Klägers durch Beamte dürfte letztlich schon an der Realisierbarkeit scheitern. Denn dazu müssten die jeweiligen Beamten, um eine mögliche Missionierungstätigkeit von einem harmlosen Gespräch unterscheiden zu können, nicht nur der in der Moschee gesprochenen Sprache mächtig sein, sondern sich auch jeweils direkt neben die sich unterhaltende Gruppe stellen, um die Kommunikation akustisch vernehmen zu können. Dies dürfte jedoch - wenn hierfür nicht schon die bloße Anwesenheit von Polizeibeamten im Hintergrund ausreiche - ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Recht auf freie Religionsausübung der übrigen anwesenden Gläubigen sein. Daran könnte auch die - äußerst unwahrscheinliche - Zustimmung des Imam nichts ändern.
Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nach Maßgabe von § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aus. Denn nach Aktenlage wird die jedenfalls nach Präzisierung des Klageantrags unzweifelhaft zulässige Klage ohne Erfolg bleiben. Der Kläger hat weder einen gebundenen Anspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (vgl. 1.) noch einen Anspruch nach der Ermessensregelung des § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. 2.) auf Erteilung einer Verlassenserlaubnis für den wöchentlichen Besuch des Freitagsgebetes in der P.er Moschee.
1. Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG hat der Kläger dann einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Verlassenserlaubnis zum Zwecke des wöchentlichen Besuches des Freitagsgebetes in der P.er Moschee, wenn entweder ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Ein dringendes öffentliches Interesse besteht unzweifelhaft nicht.
Im Ergebnis kann offen bleiben, ob es sich bei dem durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich vorbehaltlos geschützten Wunsch des Klägers auf Religionsausübung an sich um einen zwingenden Grund handelt oder die Versagung der beantragten Verlassenserlaubnis eine unbillige Härte darstellt. Denn in beiden Tatbestandsvarianten muss mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles die begehrte Grundrechtsausübung des Klägers angesichts kollidierenden Verfassungsrechts, namentlich der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für die dort geschützten Rechtsgüter „Leben“ und „körperliche Unversehrtheit“ (vgl. dazu etwa BVerfG, B. v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris) zurückstehen.
1.1 Der Kläger ist rechtskräftig wegen der Beteiligung als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der versuchten Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er unterliegt deshalb nach Verbüßung dieser Haftstrafe der Führungsaufsicht sowie aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nach § 54a AufenthG. Das Gericht gelangt nach Aktenlage zur Überzeugung, dass vom Kläger auch aktuell eine erhebliche Gefahr für die durch die abgeurteilten Taten gefährdeten Rechtsgüter „Leben“ und „körperliche Unversehrtheit“ ausgeht. Insbesondere das zuletzt erstellte psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. S. vom 20. Dezember 2011 (Bl. 1594 ff. d. A.) zur Kriminalprognose stellt auf S. 17 dar, dass beim Kläger zwar ein Mangel an Einsicht weder zu belegen noch zu widerlegen sei. Insgesamt ergebe sich aus den Akten aber nicht der Eindruck, dass die Haltung des Klägers sich grundlegend geändert habe, schon gar nicht eine begründbare Überzeugung, dass dies eingetreten sei. Im Ergebnis vertritt der Gutachter die Auffassung, dass die durch die Tat des Klägers zu Tage getretene Gefährlichkeit weiterhin fortbestehe. Zumindest ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit nicht mehr oder wesentlich vermindert bestehen könnte. Der Akteninhalt im Übrigen veranlasst keine andere von dieser Einschätzung abweichende Bewertung. Eine glaubwürdige, nachhaltige und überzeugende Abwendung des Klägers von seinem früheren Verhalten, insbesondere zur Anwendung und Unterstützung (terroristischer) Gewalt ist nach wie vor nicht erkennbar, vor allem nachdem er ganz überwiegende Teile der seit der Verurteilung verstrichenen Zeit in Haft verbracht hat und seit Haftentlassung einer besonderen Überwachung durch die Sicherheitsbehörden unterliegt (vgl. zum Gefahrenbegriff: BayVGH, B. v. 10.7.2009 - 10 ZB 09.950 - juris, Rn. 12-16). Vielmehr belegt das vom 21. Februar 2014 datierende Protokoll einer Telefonüberwachung am 13. Dezember 2013 (Bl. 131 d. Gerichtsakte), dass der Kläger einerseits auch heute noch Kontakt zu anderen Islamisten sucht und andererseits Nichtislamisten muslimischen oder christlichen Glaubens von seiner islamistischen Haltung überzeugen will. Dass er lt. Einlassung im Schriftsatz vom 11. März 2014 den islamistischen Hintergrund seines Gesprächspartners nicht gekannt haben will, glaubt die Kammer dem Kläger nicht.
1.2 Auf Basis dieser Gefahrenprognose gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass ein gebundener Anspruch auf Erteilung der gewünschten Verlassenserlaubnis auch im Lichte des Prinzips praktischer Konkordanz kollidierender verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter bzw. des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht besteht.
1.2.1 Im Vorfeld dieser Entscheidung hatte der Berichterstatter zwar eine einvernehmliche Lösung angedacht und mit Schreiben vom 30. Januar 2014 (Bl. 99 ff. der Gerichtsakte) den Beteiligten unterbreitet. Allerdings zeigen die Stellungnahmen hierzu, dass dieser Weg im Ergebnis nicht beschritten werden kann.
So wird in den Reaktionen auf diesen Vorschlag (vgl. Schriftsätze vom 18.2. und vom 25.2.2014) deutlich, dass eine Überwachung des Klägers in den Räumlichkeiten der Moschee während des Freitagsgebetes voraussetzen wird, dass die Beamten äußerlich als solche nicht erkennbar wären und zudem wohl am Freitagsgebet aktiv teilnehmen müssten, um bei den anderen anwesenden Glaubenden in der Moschee nicht aufzufallen und damit u. U. Störungen im Ablauf des Freitagsgebetes hervorzurufen. Ferner weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Beamten der vom Kläger gesprochenen und verstandenen Sprache(n) mächtig sein müssten, um Gesprächsinhalte während oder am Rande des Freitagsgebetes überhaupt nachvollziehen und einordnen zu können. In diesem Zusammenhang erscheint es angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr nicht ausreichend - wie vom Klägervertreter überlegt - „ersatzweise“ andere Bewohner der Asylbewerberunterkunft muslimischen Glaubens für eine Überwachung des Klägers innerhalb der Moschee zu gewinnen. Unabhängig davon, ob dazu überhaupt Bereitschaft bestünde, fehlte es diesem Personenkreis jedenfalls an der fachlichen Qualifikation und Eignung, an Stelle der Sicherheitsbehörden eine regelmäßige Überwachung des Klägers durchzuführen, welche im Zweifel auch Gefahren für Leib und Leben der überwachenden Privatperson(en) nach sich ziehen können.
Die weitere Überlegung, zumindest einen umfassend „eskortierten“ Moscheebesuch bei rein „passiver“ Gebetsausübung zu gestatten, also in Gestalt eines polizeilichen Einzeltransportes von H. nach P. und zurück in ständiger unmittelbarer Begleitung und Anwesenheit von Beamten auch am Gebetsplatz des Klägers in der Moschee unter Einschluss eines an den Kläger gerichteten Verbotes jeglicher Kommunikation mit Dritten (siehe dazu BayVGH, B. v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 - juris, Rn. 30), scheitert wohl nicht bereits an rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris, Rn. 11 unter Verweis auf B. v. 15.6.2005 a. a. O., juris, Rn. 31; siehe auch B. v. 29.1.2008 - 19 ZB 07.2125 - juris, Rn. 32-36), jedenfalls aber an den hiermit verbundenen Konsequenzen für die übrigen Glaubenden. Ganz grundsätzlich würde eine Überwachung des wöchentlichen klägerischen Moscheebesuches zwar „nur“ mittelbar, jedoch zwangsläufig zu einer laufenden staatlichen Beobachtung der Religionsausübung aller in der Moschee anwesenden Glaubenden führen. Das Freitagsgebet fände bei Anwesenheit des Klägers immer unter staatlicher „Aufsicht“ statt. Selbst bei Zustimmung des Trägers des Hausrechts in der Moschee dürfte eine regelmäßige, u. U. „offene“ Überwachung des Freitagsgebetes im Lichte der den anderen Glaubenden ohne vergleichbaren strafrechtlichen Hintergrund ebenfalls zustehenden Religionsausübungsfreiheit einigen rechtlichen Bedenken unterliegen, sofern der Moscheebesuch des Klägers einziger Anlass hierfür wäre. Im Übrigen liegt eine solche Zustimmung, die für den Fall von Personalengpässen o. ä. zudem wohl eine offene Überwachung durch uniformierte, nicht mitbetende Beamte ebenfalls mit einschließen müsste, auch nicht vor.
Vor diesem Hintergrund kann die vom Kläger ausgehende Gefahr nicht durch die Gestattung nur einer geringeren Besuchsfrequenz oder begleitende Nebenbestimmungen gleich wirksam eingedämmt werden. Der Kläger erhielte selbst bei einem nur einmonatlichen Besuch der Moschee die Chance, unbeobachtet seine religiösextremistischen Vorstellungen im Kreise anderer aktiver Glaubenden zu verbreiten und ggf. bislang unbescholtene Glaubende für seine Ideen zu gewinnen. Sein altes Umfeld wäre zudem auch bei einem nur einmonatlichen Besuch in der Lage, anlässlich des jedenfalls wenige Stunden vor Beginn des Freitagsgebetes für den Kläger feststehenden Termins erneut Kontakt zu diesem aufzunehmen, ggf. über sich vor Ort bereit haltende Kontaktleute. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es nach den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts S. gerade Aufgabe des Klägers war, Rekrutierungsmaßnahmen sowie regelmäßige Geldsammlungen und -transfers für die AAI durchzuführen (vgl. dort S. 33 bis 36). Die Sammlungen fanden dabei insbesondere in den Räumlichkeiten einer Moschee statt (A.er S.-Moschee, vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - Rn. 37 ff.; bereits ab Rn. 33 auch zur Rolle des Klägers innerhalb der AAI generell; siehe dazu ebenfalls BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 28, 35, 47). Solange eine Überwachung des Klägers innerhalb der Moschee nicht in Betracht kommt, bleiben die Ausführungen des Klägervertreters zu den in Zusammenhang mit dem Besuch der Moschee verfolgten Absichten seines Mandanten (vgl. Schriftsatz vom 11.3.2014, S. 1) letztlich eine reine Absichtserklärung.
Soweit im Vorfeld erörtert worden ist, inwieweit der vorliegende Sachverhalt auf bereits gestattete Besuche des Klägers bei Ärzten und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ggf. auch bei seinem Rechtsanwalt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris) übertragbar ist, ist dem Beklagten zuzugeben, dass Arzt- oder Anwaltspraxen typischerweise kaum geeignete Orte jedenfalls für gezielte Rekrutierungs-, Missionierungs- und Geldsammlungsabsichten im Umfeld muslimischer Glaubender sein werden. Dass also im Falle von Besuchen bei Ärzten oder Rechtsanwälten unter diesem Blickwinkel die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts prognostisch insgesamt geringer eingeschätzt wird als bei Aufsuchen einer Moschee, ist vertretbar.
1.2.2 Das klägerische Argument, eine Genehmigung des Moscheebesuches führe zu keiner relevanten Verschlechterung der Gefährdungslage angesichts des Umstandes, dass in der H.er Asylbewerberunterkunft viele weitere Muslime untergebracht seien und Treffen mit anderen Gesinnungsgenossen auch in H. stattfänden und nicht sicher verhindert werden könnten, verfängt nicht. Selbstverständlich können Maßnahmen nach § 54a AufenthG, zu denen auch die für den Kläger geltende räumliche Aufenthaltsbeschränkung gehört, nicht jeglichen Kontakt zur Umwelt unterbinden. Vielmehr dient § 54a AufenthG allgemein der gezielten Kontrolle und Überwachung gefährlicher, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, die sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten. Die räumliche Aufenthaltsbeschränkung im Speziellen bezweckt die Erschwerung oder Unterbindung der Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, und die bessere Überwachung der Einhaltung verhängter Auflagen und Verpflichtungen. Diese gesetzgeberischen Absichten würden sozusagen ad absurdum und geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn man mit dem Klägervertreter aus der Tatsache, dass der Kläger sich nicht vollständig isoliert in H. aufhält, ableiten würde,
dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung von vorneherein sinnlos und im Ergebnis nicht notwendig sei. Nachdem auf der Hand liegt, dass eine Isolierung des Klägers von seiner Umwelt nicht in Betracht kommt, sind die Behörden vielmehr darauf angewiesen, die von ihm ausgehende Gefahr im Rahmen der nach § 54a AufenthG zur Verfügung stehenden Möglichkeiten soweit als möglich einzudämmen. Die verfügten Überwachungsmaßnahmen erschweren jedenfalls im Einklang mit dem Ziel der gesetzlichen Regelung ohne Zweifel die Möglichkeiten des Klägers, alte einschlägige Kontakte wieder aufleben zu lassen (beispielsweise dürften lt. Beklagtenschriftsatz vom 26.9.2013 nunmehr alle damaligen Mittäter wieder in Freiheit sein) bzw. neue einschlägige Kontakte zu knüpfen, selbst wenn er dazu nicht den Bereich der räumlichen Beschränkung verließe. Unterstellt, ihm gelänge die Kontaktaufnahme zunächst, müsste er zumindest mit dem ständigen Risiko der Entdeckung und der sich hieraus für ihn ergebenden Konsequenzen rechnen.
1.2.3 Der Umstand, dass die Unterbringung des Klägers zunächst in M., später in S. geplant war und sich in beiden Orten Moscheen befinden, bleibt im Ergebnis für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Erteilung einer Verlassenserlaubnis ohne rechtliche Bedeutung. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich gegen den den Aufenthalt des Klägers auf das Gemeindegebiet der Gemeinde H. beschränkenden Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 zu wenden. Im entsprechenden Klageverfahren hatte er u. a. religiös motivierte Bedenken gegen diesen Bescheid vorgebracht, die Klage allerdings dann im Verhandlungstermin beim Bayer. Verwaltungsgericht A. am 7. August 2012 zurückgenommen (vgl. Bl. 1533 ff. d. A.). Deshalb kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, die Entscheidung des Beklagten für H. als solche sei wegen an diesem Ort nicht gegebener Möglichkeit zur Religionsausübung in einer Moschee unter dem Blickwinkel des Art. 4 Abs. 1, 2 GG als rechtsfehlerhaft einzustufen.
1.3 Auch wenn grundsätzlich ein „zwingender Grund“ oder eine „unbillige Härte“ anzunehmen wären, führte dies erst dann zu einem Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wenn damit nicht zugleich der Zweck der aufenthaltsbeschränkenden Vorschrift (hier: § 54a Abs. 2 AufenthG) und der darauf gestützten Maßnahmen unmöglich gemacht bzw. vereitelt würde (vgl. VG München, B. v. 2.11.2011 - M 25 E 11.5261 - juris, Rn. 5; BayVGH, B. v. 19.10.2009 a. a. O., Rn. 11). Dies wäre jedoch vorliegend der Fall. Um den vom Kläger ausgehenden Sicherheitsgefahren zu begegnen, verfügte der Beklagte gleichzeitig mit der ausgesprochenen Ausweisung entsprechende engmaschige Überwachungsmaßnahmen, wie etwa die Aufenthaltsbeschränkung auf das Gemeindegebiet von H. sowie die tägliche Meldepflicht bei der Polizei. Diese Anordnung erschien erforderlich, um eine Fortführung der klägerischen Aktivitäten für die AAI unmöglich zu machen, zumindest erheblich zu erschweren (vgl. S. 11 des streitgegenständlichen Bescheides). Ein regelmäßiger Moscheebesuch vereitelt diesen Zweck, nachdem - wie oben bereits ausgeführt - der Kläger währenddessen nicht qualifiziert überwacht werden kann und die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts bei einem Moscheebesuch prognostisch vertretbar höher eingeschätzt werden kann als im Falle von Besuchen bei Ärzten oder Rechtsanwälten.
2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht aus § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, auch nicht in Gestalt einer ermessensfehlerfreien Neuverbescheidung. Nach dieser Bestimmung kann die Ausländerbehörde dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage des AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 4 getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Beklagte weder von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen noch hat er die widerstreitenden Interessen unvertretbar gewichtet. Auf die entsprechenden Darlegungen im Bescheid wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nach alledem war der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.

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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.