Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 08. Nov. 2011 - 5 N 992/11.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2011:1108.5N992.11.NW.0A
bei uns veröffentlicht am08.11.2011

Tenor

Dem Vollstreckungsbeamten des Vollstreckungsgläubigers einschließlich etwa im Wege der Vollzugshilfe hinzugezogener Polizeibeamten wird die Befugnis erteilt, die Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners, wohnhaft in A-Dorf, A-Straße .., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... eingetragenen Schusswaffen zu betreten und zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung der waffenrechtlichen Verfügung vom 14. Juni 2010 erfordert.

Diese Befugnis ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 10. Februar 2012 befristet.

Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 4. November 2011, die nach § 46 Abs. 2 Waffengesetz - WaffG - i.V.m. § 9 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - erforderliche richterliche Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu erteilen, wird stattgegeben.

2

Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, weil ein Fall der Zuständigkeit (allein) des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und nicht, wie hier, die Vollstreckung behördlicher Entscheidungen (vgl. Schmidt-Kötters in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2011, § 169 Rdnr. 7).

3

Der Antrag ist sowohl zulässig (I.) als auch begründet (II.).

I.

4

Der Antrag ist zulässig.

5

1. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (VG Neustadt, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 N 1303/03.NW -). Es besteht auch keine abdrängende landesrechtliche Sonderzuweisung zu den Amtsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

6

Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da eine hoheitliche behördliche Maßnahme zugelassen werden soll. Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, sondern aus § 46 Abs. 2 WaffG i. V. m. dem Landesvollstreckungsrecht, denn die Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 ist nach Zurückweisung des Widerspruchs des Vollstreckungsschuldners mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 3. März 2011 bestandskräftig geworden. Hat gemäß § 46 Abs. 2 WaffG jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG dient durch die Begründung amtlichen Gewahrsams der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes und der Herstellung rechtmäßiger Zustände, damit die Widerrufsentscheidung nicht wirkungslos bleibt. Dieser Zweck erfordert, wenn der Betroffene die Frist hat verstreichen lassen, die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung auch im Wege unmittelbaren Zwangs mit einer Durchsuchung, sodass, weil das Waffengesetz insoweit keine Regelung enthält, nach § 1 Abs. 1 und 3 LVwVG ergänzend Landesvollstreckungsrecht bei Durchsuchungen zur Sicherstellung im Sinne von § 46 Abs. 2 WaffG anwendbar ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. Januar 2010 - AN 15 X 10.00103 -, juris). Soll daher die Wohnung des Vollstreckungsschuldners im Rahmen der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durchsucht werden, greift die Vorschrift des § 9 Abs. 2 LVwVG ein. Danach darf die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. Die Anordnung trifft, da keine Angelegenheit des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes betroffen ist, das Verwaltungsgericht (vgl. zur Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG – für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Betroffenen noch nicht bekannt gemacht worden ist OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. August 2011 - 7 E 10858/11.OVG -).

7

2. Der Antrag auf Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsgläubigers ist statthaft. § 9 Abs. 1 LVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen können, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, und hierbei auch verschlossene Türen und Behältnisse öffnen dürfen, enthält seinem Wortlaut nach zwar keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, jedoch ist diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs.2 des Grundgesetzes - GG -, wonach Wohnungsdurchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzug - nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen.

II.

8

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen für die in den im Tenor genannten Waffenbesitzkarten des Vollstreckungsschuldners eingetragenen Waffen vor.

9

Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners einschließlich deren Nebenräume zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen sind § 65 LVwVG und § 9 Abs. 1 LVwVG. Die Durchsuchung ist zu gestatten, da die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

10

Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von § 65 LVwVG, so dass sich die Durchführung ergänzend nach § 9 Abs. 1 LVwVG richtet.

11

Für die beantragte Durchsuchungsanordnung liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte voll-streckt werden, wenn sie erstens unanfechtbar sind, zweitens der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder drittens ihre sofortige Vollziehung beson-ders angeordnet ist. Hier stellt die bestandskräftige Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 eine Vollstreckungsgrundlage im Sinne von § 2 Nr. 1 LVwVG dar.

12

Der Vollstreckungsschuldner hat die ihm in Ziffer 3 der Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 aufgegebene Verpflichtung, die in den Waffenbesitzkarten Nr. ... aufgezählten Schusswaffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den entsprechenden Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu führen, nicht erfüllt und damit gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG verstoßen.

13

Dies ist zugleich die Voraussetzung für die Sicherstellung der Waffen durch den Vollstreckungsgläubiger, die dieser auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Nr. 4 des Bescheids vom 14. Juni 2010 für den Fall fruchtlosen Fristablaufs angekündigt hat.

14

Die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs als Zwangsmittel (§ 65 LVwVG) sind gegeben. In Bezug auf die Waffen sind andere Zwangsmittel nach wirksamem Widerruf einer Erlaubnis durch die bundesrechtliche Sonderregelung des § 46 Abs. 2 WaffG ausgeschlossen. Vor Ablauf der nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist besteht nämlich keine bestimmte Handlungspflicht, sondern die befristet eingeräumte Möglichkeit (Wahlrecht) des Unbrauchbarmachens der Waffen oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten. Nach fruchtlosem Fristablauf gibt es nur noch die Möglichkeit der behördlichen Sicherstellung mit der weiteren Möglichkeit der behördlichen Einziehung und Verwertung, falls nach der Sicherstellung kein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird (vgl. BVerwG, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 40).

15

Einer Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach § 66 LVwVG nicht, weil der weitere Besitz von Waffen ohne eine Erlaubnis eine Straftat darstellt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG).

16

Damit sind auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung zum Auffinden der Waffen des Vollstreckungsschuldners erfüllt (§ 9 Abs. 1 LVwVG). Soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte befugt, die Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen.

17

Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume nach den Waffen des Vollstreckungsschuldners steht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Denn die hier vorliegenden Anhaltspunkte für die unberechtigte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine unzuverlässige Person lassen den Schluss auf Gefahren für Leben und Gesundheit zu, was schwerer wiegt, als die Unverletzlichkeit der Wohnung. Ein milderes Mittel (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) steht, wie oben ausgeführt, nicht zur Verfügung.

18

Soweit der Vollstreckungsschuldner beim Hausbesuch am 19. Oktober 2011 zwecks Sicherstellung der Waffen durch Mitarbeiter des Vollstreckungsgläubigers diesen gegenüber angegeben hat, seine Waffen nicht in A-Dorf, sondern in einem Banktresor in der Schweiz aufzubewahren, steht dies dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen. Da er weder bereit war, den Namen der Bank zu nennen, noch Unterlagen vorzulegen, die seine Behauptung bestätigen könnten, liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Ferner hat er auch gegen seine Zusage verstoßen, bis zum 28. Oktober 2010 Nachweise über den Verkauf seiner Dekowaffen in der Schweiz oder deren Aushändigung an den Zoll vorzulegen.

19

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der zugrunde liegende vollstreckbare Titel, nämlich die Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010, rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, NVwZ 1999, 290, 292; BVerwG, NVwZ 2009, 122; OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 2011, 398; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2009, 746). Es genügt, dass er nicht nichtig ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise für eine Nichtigkeit des Bescheids vom 14. Juni 2010.

20

Keiner eigenständigen richterlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 LVwVG bedarf der Vollstreckungsgläubiger für die Durchsuchung der Kraftfahrzeuge des Vollstreckungsschuldners. Denn bei einem Kraftfahrzeug handelt es sich nicht um eine „Wohnung“, die gemäß § 9 Abs. 2 LVwVG gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden darf. Der Schutzzweck des § 9 Abs. 2 LVwVG zielt auf Art. 13 GG ab, der eine weite Auslegung des Wohnungsbegriffs erfordert. Dieser umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (s. z.B. BVerfG, NJW 2011, 2275). Hintergrund der Regelung in § 9 Abs. 2 LVwVG ist, dass die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG einen besonderen grundrechtlichen Schutz genießt (BVerfGE 96, 44; BVerfG, NJW 2000, 943). Zur Wohnung zählen danach nicht nur die Wohnräume im engeren Sinne wie die Aufenthalts- und Arbeitszwecken bestimmten und genutzten Räume des Vollstreckungsschuldners einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freies Geländes, sondern auch Wohnwagen, Schiffskabinen, Zimmer im Hotel, das vom Schuldner bewohnt wird, umzäunter Hofraum und Garten. Nicht erfasst sind dagegen Kraftfahrzeuge; diese lassen als Sachen einen entsprechenden Zusammenhang mit der Privatsphäre nicht erkennen (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Art. 13 Rn. 4; Fink in: Epping/Hillgruber BeckOK GG, Stand Oktober 2011, Art. 13 Rn. 2; vgl. auch § 21 Abs. 1 POG, wonach der Richtervorbehalt bei präventiven Durchsuchungen nur für Wohnungen nach § 20 POG, nicht aber für die Durchsuchung von Sachen nach § 19 POG gilt).

21

Die Ermächtigung der Vollstreckungsbeamten war zu befristen, weil sie andern-falls eine dauernde Bedrohung des Vollstreckungsschuldners darstellen würde und unverhältnismäßig wäre. Ein Zeitraum von ca. drei Monaten erscheint dem Gericht als angemessen, die beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

22

Die Entscheidung konnte – um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden – ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen (vgl. BVerfG NJW 1979, 1539). Auch ist der Vollstreckungsgläubiger im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner spätestens bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

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(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

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(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

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(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.