Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2017 - M 7 X 17.4485

published on 21.09.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2017 - M 7 X 17.4485
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Gericht

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Tenor

I. Die Durchsuchung der Wohnräume des ... durch Bedienstete des Landratsamts E. und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung vorhandener Munition sowie der nachfolgend aufgezählten Schusswaffen und waffenrechtlichen Dokumente:

Art Kaliber Hersteller Herst. Nr. ...,

Revolver 4mmRF Lang Weihrauch …,

Wechselsystem .22lr SIG …,

Halbautomat. Pistole .22lr Hämmerli …

Revolver .357 Magn. Smith& Wesson … Wechsellauf .22lr Hämmerli …,

Wechselsystem .32S& WLongWC Hämmerli …,

Halbautomat. Pistole 9mmLuger SIG …,

Wechselsystem .22lr SIG …,

Bockdoppelflinte .12 Gamba …,

WBK grün Nr. … v. 07.09.1976 LRA E.,

WBK gelb Nr. … v. 07.05.1984 LRA E.,

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung von Schusswaffen und Munition sowie zweier Waffenbesitzkarten.

Am 7. September 1996 sind dem Antragsgegner vom Landratsamt E. die Waffenbesitzkarte Nr. … sowie am 7. Mai 1984 die Waffenbesitzkarte als Sportschütze Nr. … erteilt worden. In die Waffenbesitzkarten sind neun Schusswaffen eingetragen.

Nach Anhörung des Antragsgegners widerrief das Landratsamt E. mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10. August 2017 die dem Antragsgegner erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. 1). Der Antragsgegner wurde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids die Waffenbesitzkarten an das Landratsamt E. zurückzugeben (Nr. 2) und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids an Berechtigte zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetz unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Landratsamt E. entsprechend nachzuweisen (Nr. 3). Der Antragsgegner wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen werde, die Schusswaffen und Munition durch das Landratsamt E. kostenpflichtig sichergestellt und eingezogen würden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4) und für den Fall, dass die Waffenbesitzkarten nicht fristgerecht an das Landratsamt abgegeben würden, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € zur Zahlung angedroht (Nr. 5). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dem Antragsgegner der Bescheid am 16. August 2017 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Nachdem der Antragsgegner die Waffenbesitzkarten nicht zurückgab, wurde mit Schreiben vom 25. August 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € fällig gestellt. Zugleich wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht, falls er der Verpflichtung weiterhin nicht innerhalb einer Woche nachkomme.

Auf den am 31. August 2017 ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid hin hat der Antragsgegner bislang weder die Waffenbesitzkarten abgegeben, noch dem Landratsamt gegenüber nachgewiesen, dass er die Waffen und Munition Berechtigten überlassen habe bzw. diese habe unbrauchbar machen lassen.

Mit Schreiben vom 30. August 2017 teilte er dem Landratsamt E. jedoch mit, dass das Schreiben vom 10. August 2017 zwar in seinem Briefkasten gewesen sei, er aber bis 28. August 2017 Betriebsurlaub gehabt habe. Wegen Rücksprache mit seinen Anwälten bat er um angemessene Fristverlängerung. Unter dem 2. September 2017 legte der Antragsgegner „Wiederspruch“ gegen das Schreiben von 25. August 2017 ein und nahm inhaltlich Stellung. Daraufhin teilte das Landratsamt E. dem Antragsgegner mit Schreiben vom 7. September 2017 mit, dass das Widerspruchsverfahren im Bereich des Waffengesetzes abgeschafft worden sei und er entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:nur Klage erheben könne.

Mit Schreiben vom 14. September 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 20. September 2017, beantragt der Antragsgegner,

die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ..., durch Polizeibeamte zum Zwecke der Sicherstellung der [folgenden] Schusswaffen und Munition sowie der [folgenden] waffenrechtlichen Dokumente zu gestatten.

Bezüglich der Aufzählung der Schusswaffen wird ebenso wie hinsichtlich der Begründung auf den Antrag vom 14. September 2017 Bezug genommen. Eine Behördenakte wurde im Original vorgelegt.

Bis zum 20. September 2017 ist kein Eingang einer Klage durch den Antragsgegner gegen den Bescheid vom 10. August 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

I.

Der Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist statthaft. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 und 2 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen außer bei Gefahr in Verzug nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 3. April 1979 - 1 BvR 994/76 - juris Rn 24 ff. m.w.N., Rn 51 u. B.v. 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn 38; BayVGH, B.v. 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn 24).

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für den Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG, B.v. 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn 41; BayVGH, B.v. 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn 25). Notwendig und ausreichend ist es daher zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere, ob die zu vollstreckende Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt (BayVGH, a.a.O., Rn 25 m.w.N.).

Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Sicherstellung der Waffenbesitzkarten sowie der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und vorhandener Munition nach fruchtlosem Ablauf der zur Erfüllung der Rückgabepflicht eingeräumten Fristen ist Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, hinsichtlich der Waffen und Munition i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen und Munition ist eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von Art. 34 VwZVG, so dass sich die Durchführung ergänzend nach Art. 37 Abs. 3 VwZVG richtet (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 13; VG Neustadt, B.v. 8.11.2011 – 5 N 992/11.NW – juris Rn. 10).

Die Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 19, Art. 29 ff. VwZVG sind gegeben.

Der Bescheid vom 10. August 2017 ist bestandskräftig, da er dem Antragsgegner gemäß Postzustellungsurkunde am 16. August 2017 zugestellt wurde. Dass der Antragsgegner wegen Betriebsurlaubs vom Bescheid erst am Ende August Kenntnis erlangt haben mag, hindert den Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht. Der vom Antragsgegner hingegen eingelegte „Wiederspruch“ vom 2. September 2017 gegenüber der Antragstellerin ist nicht statthaft, wie dem Antragsgegner mit Schreiben vom 7. September 2017 auch mitgeteilt wurde. Vielmehr wurde er wie bereits in der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:nochmals auf die Klagemöglichkeit hingewiesen. Innerhalb der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Klagefrist bis zum 18. September 2017 erhob der Antragsgegner jedoch keine Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Zudem haben Widerspruch und Anfechtungsklage in Bezug auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse keine aufschiebende Wirkung bzw. wurde im Bescheid vom 10. August 2017 die sofortige Vollziehbarkeit der Rückgabeverpflichtung der Waffenbesitzkarte sowie der Überlassung/Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition angeordnet.

Die in dem bestandskräftigen Widerrufsbescheid vom 10. August 2017 gesetzten Fristen zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten und Überlassung der Waffen und Munition an einem Berechtigten bzw. diese unbrauchbar machen zu lassen mit entsprechendem Nachweis dem Landratsamt gegenüber, sind abgelaufen. Die Behörde ist nunmehr gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG befugt, die Waffen sowie vorhandene Munition durch hoheitlichen Zugriff sicherzustellen und zu verwerten (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1985 – 1 C 12/83 – juris Rn. 62).

Die Fristen im Ausgangsbescheid und weiteren Zwangsgeldbescheid vom 25. August 2017 waren jeweils angemessen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Nachdem zudem die Anwendung des mildesten Vollstreckungsmittels, nämlich eine zweimalige Androhung des Zwangsgeldes, erfolglos blieb, erscheint die Anwendung unmittelbaren Zwangs nunmehr geboten (Art. 34 Satz 1 VwZVG).

Von einer Androhung des Zwangsmittels nach Art. 37 VwZVG konnte gemäß Art. 35 VwZVG abgesehen werden. Hinsichtlich der unterbliebenen Überlassung an Berechtigte bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen steht durch den weiteren Besitz ohne Erlaubnis bereits ein Straftatbestand im Raum (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Im Übrigen bestünde bei einer vorherigen Androhung des unmittelbaren Zwangs die Gefahr, dass die Waffenbesitzkarten und Waffen dem möglichen Zugriff der Waffenbehörde entzogen werden. Zudem hat der Antragsteller ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Antragsgegner durch die Sportschützen-Waffenbesitzkarte Zugang zu weiteren Waffen verschaffen könnte. Außerdem begeht der Antragsgegner durch die unterlassene Rückgabe der Waffenbesitzkarten eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Ab. 1 Nr. 22 WaffG und besteht damit eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. Einhaltung der Rechtsordnung.

Eine vorhergehende Anhörung des Antragsgegners nach Art. 103 Abs. 1 GG konnte ebenso unterbleiben. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann in besonderen Gefahrenlagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Recht auf rechtliches Gehör vereinbar (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 52 ff.).

Die Wohnungsdurchsuchung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Gericht teilt die glaubwürdig vorgetragene Einschätzung des Antragstellers, der Antragsgegner werde die Waffen und Munition nicht freiwillig herausgeben bzw. die Sicherstellung unmöglich machen. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamten befugt, die Wohnung des Antragsgegners zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von einsatzbereiten Waffen in der Hand von waffenrechtlich unzuverlässigen bzw. unberechtigten Personen ausgehen, hat der Antragsgegner Einschränkungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG hinzunehmen. Zwar werden die Bediensteten des Antragstellers bzw. der Polizei, bevor sie mit der Durchsuchung beginnen, vom Antragsgegner die Waffen und Munition herausverlangen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Durchsuchung zu beenden, sobald der Antragsgegner die Waffen und Munition freiwillig herausgeben sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Macht er dies nicht, so bleibt keine andere Möglichkeit, als die Wohnung zu durchsuchen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, ist der Antragsteller beauftragt, diesen Beschluss im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwGO unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü
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published on 08.11.2011 00:00

Tenor Dem Vollstreckungsbeamten des Vollstreckungsgläubigers einschließlich etwa im Wege der Vollzugshilfe hinzugezogener Polizeibeamten wird die Befugnis erteilt, die Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners, wohnhaft in A-Dorf, A-S
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published on 02.11.2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2017 – M 7 X 17.4485 – wird dahingehend ergänzt, dass auch die Durchsuchung der Praxisräume und dazugehörigen Nebenräume (z.B. Kellerräume) des Her
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Annotations

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.