Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2017 - M 7 X 17.5819
Tenor
I. Die Durchsuchung der Wohnräume und des zugehörigen landwirtschaftlichen Anwesens (Stallungen etc.) des
Herrn ...
bewohnt zusammen mit Frau ..., geb. ..., und ..., durch Bedienstete des Landratsamts ... und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung vorhandener Munition sowie der in der Waffenbesitzkarte Nr. ... benannten Schusswaffe Art Kaliber Hersteller Herst.Nr. Halbautom. Pistole 9mm Luger SIG P226 LDC ...
II. Soweit die Durchsuchung der unter der gleichen Anschrift ... befindlichen Wohnung von Herrn ... und Frau ... und deren Kindern ... und ... beantragt wurde, wird der Antrag abgelehnt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu ¾, im Übrigen der Antragsteller.
Gründe
I.
die Durchsuchung – der Wohnung im Anwesen ..., bewohnt von Herrn ..., dessen Ehefrau ..., geb. ..., und der gemeinsamen Tochter ...
– des zugehörigen landwirtschaftlichen Anwesens (Stallungen etc.) und
– der Wohnung im Anwesen ..., bewohnt von den Schwiegereltern ... und ... und deren Kindern ... und ...
zum Zwecke der Sicherstellung der in der Waffenbesitzkarte Nr. ... eingetragenen Waffe und Munition.
Es handelt sich um folgende Waffe:
Art Kaliber Hersteller Herst.Nr. ... Halbautom. Pistole 9mm Luger SIG P226 LDC ...
II.
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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Tenor
I. Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der … Str., … einschließlich vorhandener Keller- und Garagenräume durch Bedienstete des Antragstellers und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung der Waffenbesitzkarten Nr. … und … sowie der folgenden Waffen und im Besitz des Antragsgegners befindlicher Munition:
Art Hersteller Kaliber Herst.Nr.
… … … …
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in einem Mehrfamilienhaus in der … Str., … …, zum Zwecke der Sicherstellung der Originaldokumente der Waffenbesitzkarten Nr. … … und … sowie der vorhandenen Waffen samt Munition und eine Ermächtigung der Mitarbeiter des Landratsamtes, ggf. unter Mithilfe der Polizei, alle verschlossenen Türen, Räume (auch ggf. vorhandene Keller- und Garagenräume) sowie Behältnisse zu diesem Zweck zu öffnen.
II.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Tenor
Dem Vollstreckungsbeamten des Vollstreckungsgläubigers einschließlich etwa im Wege der Vollzugshilfe hinzugezogener Polizeibeamten wird die Befugnis erteilt, die Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners, wohnhaft in A-Dorf, A-Straße .., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... eingetragenen Schusswaffen zu betreten und zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung der waffenrechtlichen Verfügung vom 14. Juni 2010 erfordert.
Diese Befugnis ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 10. Februar 2012 befristet.
Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 4. November 2011, die nach § 46 Abs. 2 Waffengesetz - WaffG - i.V.m. § 9 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - erforderliche richterliche Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu erteilen, wird stattgegeben.
- 2
Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, weil ein Fall der Zuständigkeit (allein) des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und nicht, wie hier, die Vollstreckung behördlicher Entscheidungen (vgl. Schmidt-Kötters in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2011, § 169 Rdnr. 7).
- 3
Der Antrag ist sowohl zulässig (I.) als auch begründet (II.).
I.
- 4
Der Antrag ist zulässig.
- 5
1. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (VG Neustadt, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 N 1303/03.NW -). Es besteht auch keine abdrängende landesrechtliche Sonderzuweisung zu den Amtsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
- 6
Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da eine hoheitliche behördliche Maßnahme zugelassen werden soll. Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, sondern aus § 46 Abs. 2 WaffG i. V. m. dem Landesvollstreckungsrecht, denn die Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 ist nach Zurückweisung des Widerspruchs des Vollstreckungsschuldners mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 3. März 2011 bestandskräftig geworden. Hat gemäß § 46 Abs. 2 WaffG jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG dient durch die Begründung amtlichen Gewahrsams der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes und der Herstellung rechtmäßiger Zustände, damit die Widerrufsentscheidung nicht wirkungslos bleibt. Dieser Zweck erfordert, wenn der Betroffene die Frist hat verstreichen lassen, die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung auch im Wege unmittelbaren Zwangs mit einer Durchsuchung, sodass, weil das Waffengesetz insoweit keine Regelung enthält, nach § 1 Abs. 1 und 3 LVwVG ergänzend Landesvollstreckungsrecht bei Durchsuchungen zur Sicherstellung im Sinne von § 46 Abs. 2 WaffG anwendbar ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. Januar 2010 - AN 15 X 10.00103 -, juris). Soll daher die Wohnung des Vollstreckungsschuldners im Rahmen der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durchsucht werden, greift die Vorschrift des § 9 Abs. 2 LVwVG ein. Danach darf die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. Die Anordnung trifft, da keine Angelegenheit des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes betroffen ist, das Verwaltungsgericht (vgl. zur Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG – für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Betroffenen noch nicht bekannt gemacht worden ist OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. August 2011 - 7 E 10858/11.OVG -).
- 7
2. Der Antrag auf Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsgläubigers ist statthaft. § 9 Abs. 1 LVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen können, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, und hierbei auch verschlossene Türen und Behältnisse öffnen dürfen, enthält seinem Wortlaut nach zwar keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, jedoch ist diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs.2 des Grundgesetzes - GG -, wonach Wohnungsdurchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzug - nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen.
II.
- 8
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen für die in den im Tenor genannten Waffenbesitzkarten des Vollstreckungsschuldners eingetragenen Waffen vor.
- 9
Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners einschließlich deren Nebenräume zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen sind § 65 LVwVG und § 9 Abs. 1 LVwVG. Die Durchsuchung ist zu gestatten, da die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- 10
Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von § 65 LVwVG, so dass sich die Durchführung ergänzend nach § 9 Abs. 1 LVwVG richtet.
- 11
Für die beantragte Durchsuchungsanordnung liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte voll-streckt werden, wenn sie erstens unanfechtbar sind, zweitens der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder drittens ihre sofortige Vollziehung beson-ders angeordnet ist. Hier stellt die bestandskräftige Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 eine Vollstreckungsgrundlage im Sinne von § 2 Nr. 1 LVwVG dar.
- 12
Der Vollstreckungsschuldner hat die ihm in Ziffer 3 der Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 aufgegebene Verpflichtung, die in den Waffenbesitzkarten Nr. ... aufgezählten Schusswaffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den entsprechenden Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu führen, nicht erfüllt und damit gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG verstoßen.
- 13
Dies ist zugleich die Voraussetzung für die Sicherstellung der Waffen durch den Vollstreckungsgläubiger, die dieser auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Nr. 4 des Bescheids vom 14. Juni 2010 für den Fall fruchtlosen Fristablaufs angekündigt hat.
- 14
Die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs als Zwangsmittel (§ 65 LVwVG) sind gegeben. In Bezug auf die Waffen sind andere Zwangsmittel nach wirksamem Widerruf einer Erlaubnis durch die bundesrechtliche Sonderregelung des § 46 Abs. 2 WaffG ausgeschlossen. Vor Ablauf der nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist besteht nämlich keine bestimmte Handlungspflicht, sondern die befristet eingeräumte Möglichkeit (Wahlrecht) des Unbrauchbarmachens der Waffen oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten. Nach fruchtlosem Fristablauf gibt es nur noch die Möglichkeit der behördlichen Sicherstellung mit der weiteren Möglichkeit der behördlichen Einziehung und Verwertung, falls nach der Sicherstellung kein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird (vgl. BVerwG, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 40).
- 15
Einer Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach § 66 LVwVG nicht, weil der weitere Besitz von Waffen ohne eine Erlaubnis eine Straftat darstellt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG).
- 16
Damit sind auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung zum Auffinden der Waffen des Vollstreckungsschuldners erfüllt (§ 9 Abs. 1 LVwVG). Soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte befugt, die Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen.
- 17
Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume nach den Waffen des Vollstreckungsschuldners steht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Denn die hier vorliegenden Anhaltspunkte für die unberechtigte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine unzuverlässige Person lassen den Schluss auf Gefahren für Leben und Gesundheit zu, was schwerer wiegt, als die Unverletzlichkeit der Wohnung. Ein milderes Mittel (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) steht, wie oben ausgeführt, nicht zur Verfügung.
- 18
Soweit der Vollstreckungsschuldner beim Hausbesuch am 19. Oktober 2011 zwecks Sicherstellung der Waffen durch Mitarbeiter des Vollstreckungsgläubigers diesen gegenüber angegeben hat, seine Waffen nicht in A-Dorf, sondern in einem Banktresor in der Schweiz aufzubewahren, steht dies dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen. Da er weder bereit war, den Namen der Bank zu nennen, noch Unterlagen vorzulegen, die seine Behauptung bestätigen könnten, liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Ferner hat er auch gegen seine Zusage verstoßen, bis zum 28. Oktober 2010 Nachweise über den Verkauf seiner Dekowaffen in der Schweiz oder deren Aushändigung an den Zoll vorzulegen.
- 19
Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der zugrunde liegende vollstreckbare Titel, nämlich die Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010, rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, NVwZ 1999, 290, 292; BVerwG, NVwZ 2009, 122; OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 2011, 398; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2009, 746). Es genügt, dass er nicht nichtig ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise für eine Nichtigkeit des Bescheids vom 14. Juni 2010.
- 20
Keiner eigenständigen richterlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 LVwVG bedarf der Vollstreckungsgläubiger für die Durchsuchung der Kraftfahrzeuge des Vollstreckungsschuldners. Denn bei einem Kraftfahrzeug handelt es sich nicht um eine „Wohnung“, die gemäß § 9 Abs. 2 LVwVG gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden darf. Der Schutzzweck des § 9 Abs. 2 LVwVG zielt auf Art. 13 GG ab, der eine weite Auslegung des Wohnungsbegriffs erfordert. Dieser umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (s. z.B. BVerfG, NJW 2011, 2275). Hintergrund der Regelung in § 9 Abs. 2 LVwVG ist, dass die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG einen besonderen grundrechtlichen Schutz genießt (BVerfGE 96, 44; BVerfG, NJW 2000, 943). Zur Wohnung zählen danach nicht nur die Wohnräume im engeren Sinne wie die Aufenthalts- und Arbeitszwecken bestimmten und genutzten Räume des Vollstreckungsschuldners einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freies Geländes, sondern auch Wohnwagen, Schiffskabinen, Zimmer im Hotel, das vom Schuldner bewohnt wird, umzäunter Hofraum und Garten. Nicht erfasst sind dagegen Kraftfahrzeuge; diese lassen als Sachen einen entsprechenden Zusammenhang mit der Privatsphäre nicht erkennen (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Art. 13 Rn. 4; Fink in: Epping/Hillgruber BeckOK GG, Stand Oktober 2011, Art. 13 Rn. 2; vgl. auch § 21 Abs. 1 POG, wonach der Richtervorbehalt bei präventiven Durchsuchungen nur für Wohnungen nach § 20 POG, nicht aber für die Durchsuchung von Sachen nach § 19 POG gilt).
- 21
Die Ermächtigung der Vollstreckungsbeamten war zu befristen, weil sie andern-falls eine dauernde Bedrohung des Vollstreckungsschuldners darstellen würde und unverhältnismäßig wäre. Ein Zeitraum von ca. drei Monaten erscheint dem Gericht als angemessen, die beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.
- 22
Die Entscheidung konnte – um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden – ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen (vgl. BVerfG NJW 1979, 1539). Auch ist der Vollstreckungsgläubiger im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner spätestens bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.
- 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.