Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 L 376/14.TR
Gericht
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2014 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2014, veröffentlicht in der Rathauszeitung vom 25. Februar 2014 (S.8), mit der für den 27. Februar 2014 („Weiberdonnerstag“) in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr a) ein Verbot, den Hauptmarkt in Trier mit Glasgetränkebehältnissen zu betreten (Glasverbot) und b) ein Verbot des Mitführens (mit Ausnahmen von Bewohnern und Besuchern privater Veranstaltungen) und des Verzehrens (außer gewerblich konzessionierter Flächen) alkoholhaltiger Getränke im öffentlichen Raum (Alkoholverbot) angeordnet worden ist, ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.
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Der Antragsteller hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass er Handlungen beabsichtigt, die den genannten Verboten zuwiderliefen. Er ist dadurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt.
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Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung zu treffen, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes so, wie es die erlassende Behörde begründet hat, oder das Interesse des Bürgers, vom Vollzug eines Eingriffs verschont zu bleiben, bis eine rechtsförmliche Entscheidung über seinen Widerspruch oder seine Klage ergangen ist, überwiegen.
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Dabei spielt der voraussichtliche Ausgang der Rechtmäßigkeitsprüfung, die im vorliegenden Verfahren wegen der Zeitnähe des Geltungstages des Verwaltungsaktes nur summarisch erfolgen kann, eine gewichtige Rolle bei der Beurteilung der gegenläufigen Interessen (vgl. Kopp, VwGO, 19.A., 2013, RNr. 158 ff zu § 80).
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Die Verfügung ist im Hinblick auf das Glasverbot auf dem Hauptmarkt offensichtlich rechtmäßig, bezüglich des Alkoholverbots bestehen nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich des Umfangs des Verbotsbereichs, der nahezu die gesamte Innenstadt erfasst. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Sicherheit ist vorliegend aber noch ein Vorrang der Gefahrenabwehr und der Verweis auf eine Klärung im Hauptsacheverfahren angemessen, auch soweit der Verbotsbereich überdehnt sein könnte.
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Die Antragsgegnerin durfte nach vorläufiger Betrachtung auf § 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) als Ermächtigungsgrundlage für eine Allgemeinverfügung zurückgreifen, ohne einen Fehler bei der gewählten Handlungsform zu begehen. Durch eine solche Verfügung dürfen konkrete Gefahren abgewehrt werden, die von einem, auch nach räumlichen Kriterien festgelegten, bestimmbaren Personenkreis ausgehen (konkret-generelle Gefahr), während abstrakt-generelle Gefahren nur mit dem Mittel der Gefahrenabwehrverordnung gemäß § 43 POG bekämpft werden dürfen (OVG Bremen B.v. 21.10.2011 -1 B 162/11-; VG Osnabrück B.v. 11.02.2010 -6 B 9/10-). Vorliegend kann von einer konkreten Gefahr gesprochen werden, da aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre vor 2013 an Weiberdonnerstag vornehmlich im Bereich des Hauptmarktes und seiner Zubringerstraßen und auf benachbarten Plätzen exzessiver Alkoholgenuss durch überwiegend minderjährige Personen und junge Erwachsene mit den in der Verfügung geschilderten Auswüchsen stattgefunden hat. Daher ist das Mittel der Allgemeinverfügung noch solange zulässig, wie die Antragsgegnerin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wiederholung darstellen kann (für ein Glasverbot im Kölner Karneval ebenso: OVG Münster U.v. 09.02.2012 -5 A 2375/10-). Freilich wäre bei dauerhafter Beibehaltung der umfassenden Verbote die Notwendigkeit einer Verordnung erneut zu prüfen, weil deren Voraussetzungen der Behörde einen weiteren Spielraum einräumen, die Formerfordernisse im Gegenzug strenger gefasst sind.
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Inhaltlich sind die Voraussetzungen des § 9 POG dem Grunde nach erfüllt, legt man die letztlich nicht substantiiert bestrittene Lageeinschätzung der Antragsgegnerin zugrunde. Es besteht eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Eigentum von Personen sowie die Unversehrtheit von Sachen. Die Verfügung richtet sich neben potentiellen Verhaltensstörern i.S.d. § 4 POG zwar auch an eine Vielzahl von nicht verantwortlichen Personen gemäß § 7 POG, die nur unter besonderen Voraussetzungen mit einer solchen Verfügung belegt werden dürfen, und zu denen sich auch der Antragsteller unwidersprochen zählt. Die Voraussetzungen können aber bei summarischer Betrachtung auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsgegnerin für dieses Jahr noch vorläufig bejaht werden: es ist eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr abzuwehren, Maßnahmen gegen die Handlungsstörer sind wegen der zu befürchtenden unübersichtlichen Lage nicht umfänglich durchführbar, die Gefahr ist bei Eintreten einer Brennpunktsituation an verschiedenen Stellen nicht durch die Polizei ausreichend beherrschbar und – das ist besonders hervorzuheben- die Nichtstörer können ohne erhebliche eigene Gefährdung und mit nur geringer Beeinträchtigung an lediglich einem Tage in Anspruch genommen werden (s.o. ebenso OVG Münster, wobei es allerdings zum einen nur um ein Glasverbot ging und die Verhältnisse im Kölner Karneval sicherlich nicht auf die Situation im Gebiet der Antragsgegnerin übertragbar sind).
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Dies vorausgeschickt ist auch die Auswahl der Mittel zur Gefahrenabwehr noch verhältnismäßig. Das Glasverbot im engen räumlichen Bereich des Hauptmarktes bekämpft eine Hauptquelle der Ausschreitungen der vergangenen Jahre und vor allem der Folgen durch Glasbruch, der im Gebiet der Antragsgegnerin auch außerhalb von Festzeiten zunehmend zum akuten Problem wird, dessen Behebung vordringlich ist. Das Verbot ist geeignet, ein milderes Mittel nicht ersichtlich und die Angemessenheit durch die räumliche Eingrenzung gewahrt.
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Gleiches gilt dem Grunde nach für das Alkoholverbot, das durch die getroffenen Ausnahmen für Anwohner und Besucher hinsichtlich des Mitführens und der Verzehrgelegenheiten in konzessionierten Bereichen sowie die zeitliche Eingrenzung die Verhältnismäßigkeit wahrt. Sicherlich sind die betroffenen Verhaltensweisen des Mitführens und Verzehrens von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit nicht an sich regelmäßig und typischerweise gefahrenauslösend (VG Karlsruhe B.v. 25.08.2011 – 6 K 2261/11-). Allerdings kann ein an sich neutrales Verhalten ein Gefahrenpotential bergen und unter besonderen Umgebungsbedingungen in eine akute Schadensneigung umschlagen.
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Diese konkrete Gefahr hat die Antragsgegnerin eindrucksvoll beschrieben. Erhebliche Zweifel bestehen allerdings bezüglich der Ermessensausübung bei der Ausdehnung des Verbotsbereichs. Die Verfügung beschreibt Vorkommnisse auf dem Hauptmarkt und den angrenzenden Straßen. Soweit nahezu die gesamte Innenstadt flächendeckend mit dem Verbot belegt wird, kommt nicht genügend zum Ausdruck, wieso die Beschränkung nicht auf bestimmte Brennpunkte konzentriert wird oder den Hauptmarkt, die unmittelbar benachbarten Plätze und Zugänge. Einerseits sind mögliche Gefahrenpunkte (Bahnhofsvorplatz) ausgenommen, andererseits Flächen einbezogen, auf denen sich ein Gefahrenmoment bisher nicht erschlossen hat. Die Antragsgegnerin muss sich darüber im Klaren sein, dass eine Allgemeinverfügung im Gegensatz zur Gefahrenabwehrverordnung immer konkrete Gefahren betreffen muss, d.h. auch räumlich eng abzugrenzende und zu begründende Flächenbereiche. Die unterschiedslose Aufzählung aller Einsätze von Polizei und Feuerwehr am 16.02.2012 in der Verwaltungsakte, die überdies auch einen Schwerpunkt im Bereich Hauptmarkt und angrenzendes Gelände ausweist, genügt für die Ermessensausübung nicht. Daher spricht einiges für die Unverhältnismäßigkeit der Verfügung in ihrer räumlichen Ausdehnung. Das Gericht kann eine eigene Ermessensentscheidung nicht an Stelle derjenigen der Antragsgegnerin setzen, hierfür müssten auch genauere tatsächliche Aufklärungen erfolgen.
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Insofern kommen dem Widerspruch des Antragstellers zwar durchaus Erfolgsaussichten zu. Die Interessenabwägung muss jedoch vorliegend zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Eine Aufhebung des Alkoholverbotes außerhalb des Hauptmarktes, der von der Antragsgegnerin in jedem Falle einbezogen werden soll und auch abgrenzbar einbezogen werden könnte, aus den genannten Gründen würde eine Gefahrensituation herbeiführen, auf die die Ordnungsbehörden sich für dieses Jahr nicht einstellen konnten, und die erhebliche Gefahren für Gesundheit und Sachwerte begründete. Auf der anderen Seite ist die Einschränkung für den Antragsteller an den Grundrechten gemessen gering (vgl. hierzu OVG Koblenz U.v. 6.12.2012 -7 C 10749/12-), sein Hauptinteresse, auf dem Hauptmarkt aus mitgebrachten Glasbehältnissen Sekt zu trinken, aber jedenfalls durch die Allgemeinverfügung im Schwerpunkt des Verhaltens zu Recht untersagt.
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Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorwegnehmenden Charakters der Entscheidung eine Reduzierung nicht angezeigt ist.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.