Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Aug. 2014 - 5 K 1129/13.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0819.5K1129.13.NW.0A
19.08.2014

Tenor

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 7. Juni 2011 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. November 2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

2

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beigeladenen sind Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... Nr. …, Flurstück Nr. ... in Oberotterbach. Sie reichten am 11. November 2010 einen Bauantrag ein für einen Vorbau (Carport) vor der an der westlichen schon vorhandenen Garage. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Ortsgemeinde Oberotterbach, der einen Mindestabstand der baulichen Anlagen zum öffentlichen Verkehrsraum von 5,50 m vorschreibt. Diesen Abstand hält das Erweiterungsvorhaben nach dem vorgelegten Plan nicht ein.

3

Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2010 und vom 2. Februar 2011 lehnte der Gemeinderat der Klägerin die Erteilung des Einvernehmens unter Hinweis auf den Bebauungsplan ab.

4

Der Beklagte erteilte die beantragte Baugenehmigung am 7. Juni 2011 unter Zulassung einer Abweichung von § 8 Abs. 9 LBauO hinsichtlich der Gebäudelänge und einer Ausnahme von § 30 BauGB hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans über den Abstand zur Straße, ohne das versagte Einvernehmen zu ersetzen. Die Baugenehmigung wurde der Klägerin mit Schreiben an die Verbandsgemeinde vom 7. Juni 2013 zur Kenntnisnahme übersandt.

5

Mit Schreiben des Ortsbürgermeisters vom 29. Juni 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und verwies auf das verweigerte Einvernehmen. Es ging bei dem Beklagten am selben Tag mit E-Mail des Sachbearbeiters der Baubehörde der Verbandsgemeinde (Bl. 16 der Widerspruchsakte) mit der Bemerkung „vorab zu Ihrer Info“, außerdem auch per Fax, abgesandt von der Bauabteilung der Verbandsgemeinde (Bl. 19), und schließlich am 1. Juli 2011 auf dem Postweg ein.

6

Der Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs mit Schreiben vom 4. Juli 2011 und erklärte, dieser werde zum Anlass genommen, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen. Außerdem informierte er die Beigeladenen mit Schreiben vom selben Tag darüber, dass die Ortsgemeinde Oberotterbach gegen die ihnen erteilte Baugenehmigung „fristgerecht Widerspruch eingelegt“ habe.

7

Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 begründete die Klägerin ihren Widerspruch. Der Beklagte erklärte sodann in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2011 erneut, der Widerspruch sei fristgerecht eingelegt worden, und begründete seine Nichtabhilfeentscheidung. Mit Schreiben an den Kreisrechtsausschuss vom selben Tag bat er darum, den Mangel der fehlenden Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin im Bescheid vom 7. Juni 2011 mit dem Widerspruchsbescheid zu heilen.

8

Nachdem am Tag zuvor die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses die Verbandsgemeindeverwaltung darauf hingewiesen hatte, dass ein Widerspruch durch die Verbandsgemeinde für erforderlich gehalten werde, legte diese mit Schreiben vom 6. September 2011 namens der Ortsgemeinde erneut Widerspruch gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein und begründete dies näher.

9

Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch der klagenden Ortsgemeinde gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 zurück. Er sah den Widerspruch als unzulässig an, weil er von der Verbandsgemeinde zu spät eingelegt worden sei. Die der Klägerin übersandte Ausfertigung der Baugenehmigung gelte als ihr am 10. Juni 2011 zugegangen mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist am Montag, den 11. Juli 2011, abgelaufen sei. Dagegen sei das Widerspruchsschreiben der Verbandsgemeindeverwaltung erst am 6. September 2011 eingegangen.

10

Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs sei auch nicht durch das Schreiben des Ortsbürgermeisters vom 29. Juni 2011 gewahrt worden, denn der Ortsbürgermeister sei nicht dazu berechtigt gewesen, Widerspruch einzulegen. Vielmehr ergebe sich aus § 68 GemO, dass für die Klägerin nur die Verbandsgemeindeverwaltung wirksam Widerspruch erheben könne. Die fehlende Befugnis des Ortsbürgermeisters sei auch nicht geheilt worden, weil die Verbandsgemeinde den Widerspruch nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist nachgeholt habe. Insoweit habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung. Es könne zwar sein, dass sie sich durch die rügelose Entgegennahme des Widerspruchs durch den Beklagten und dann durch dessen Schreiben vom 28. Juli 2011 in dem Irrtum befunden habe, der Widerspruch sei durch den Ortsbürgermeister wirksam eingelegt worden. Der Irrtum hätte jedoch auch ursächlich für die Fristversäumung sein müssen. Daran fehle es, denn im Zeitpunkt des Schreibens vom 28. Juli 2011 sei die Frist bereits abgelaufen gewesen.

11

Am 20. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Sie bezweifelt, ob die Widerspruchsfrist durch die Übersendung der Baugenehmigung zur Kenntnisnahme überhaupt in Gang gesetzt worden sei. Jedenfalls sei sie ebenso wie die Verbandsgemeindeverwaltung davon ausgegangen, dass sie selbst Widerspruch einlegen müsse.

13

Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Klägerin habe rechtzeitig Widerspruch eingelegt, denn dazu sei die Ortsgemeinde selbst berechtigt gewesen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GemO gehöre zwar die gerichtliche Vertretung einer Ortsgemeinde zu den Verwaltungsgeschäften, die die Verbandsgemeinde ausführe. Darunter falle aber nicht das Widerspruchsverfahren als verlängertes Verwaltungsverfahren. Im Übrigen folge aus § 68 GemO nur, dass die Verbandsgemeinde aufgrund eines gesetzlichen Mandats für die Ortsgemeinde und nicht etwa als Prozessstandschafter in eigenem Namen tätig werde. Die Entscheidung, ob Klage erhoben bzw. Widerspruch eingelegt werde, obliege ausschließlich der Willensbildung der Ortsgemeinde, so dass eine Einlegung eines Widerspruchs durch diese nicht unwirksam sein könne.

14

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 7. Juni 2011 sei darüber hinaus rechtswidrig, weil das vorgesehene Verfahren der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens nicht eingehalten worden sei. Dabei handele sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde. Die fehlende Ersetzung des verweigerten Einvernehmens führe zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, ohne dass es noch auf die Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit dem materiellen Bauplanungsrecht ankomme.

15

Der Mangel der fehlenden Ersetzung des Einvernehmens sei auch nicht durch die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses geheilt worden, denn die Zurückweisung des Widerspruchs sei allein mit der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist begründet worden. Auf die materielle Rechtslage sei nicht eingegangen worden.

16

Im Übrigen sei die Baugenehmigung auch in der Sache rechtswidrig, weil sie den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 31 BauGB nicht genüge, wie weiter ausgeführt wird.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Baugenehmigung des Beklagten vom 7. Juni 2011 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Beklagten vom 26. November 2013 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einem vorausgegangenen ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahren fehle. Die Klägerin habe die gemäß § 70 Abs. 1 VwGO zu beachtende Frist von einem Monat für die Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten.

22

Der Ortsbürgermeister der Klägerin habe nicht wirksam Widerspruch einlegen können. Dies folge schon aus dem Grundtatbestand des § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO, wonach die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Name und in deren Auftrag führe. Dabei sei die Verbandsgemeindeverwaltung an die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden. Die gesetzliche Vertretungsregelung des § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO umfasse auch die Einlegung von Widersprüchen für die Ortsgemeinden. Von dem zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeindeverwaltung bestehenden Weisungsrecht sei die Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz gerade zu unterscheiden.

23

Da nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden sei, sei die Baugenehmigung bestandskräftig geworden und damit einer sachlichen Prüfung durch das Gericht entzogen.

24

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

25

Sie führen in der mündlichen Verhandlung aus, ihnen sei bei der Baubehörde gesagt worden, es werde kein Problem mit dem Carport geben, weil die Gemeinde zuvor für ein solches Vorhaben in der Nähe das Einvernehmen zu einer Ausnahme erteilt habe. Dann habe zunächst der Ortsplaner Bedenken gehabt, diese aber bei einem Ortstermin ihrem Verständnis nach nicht mehr aufrechterhalten.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der vorliegenden Bau- und Widerspruchsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2014 gewesen ist.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig (I) und muss auch in der Sache Erfolg haben (II).

I.

28

1. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie macht geltend, dass die angefochtene Baugenehmigung ohne Berücksichtigung des von ihr verweigerten Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt wurde. Insofern kann sie sich jedenfalls auf eine Verletzung ihres danach bestehenden gemeindlichen Beteiligungsrechts berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1988, NVwZ-RR 1989,6).

29

2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die fehlende ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO entgegen.

30

a) Der Lauf der von der Klägerin zu beachtenden einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO begann mit der Bekanntgabe der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung mit Schreiben an die Verbandsgemeinde vom 7. Juni 2011. Die Übersendung „zur Kenntnisnahme“ stellt eine ordnungsgemäße Bekanntgabe im Sinne von § 41 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Eine solche Betroffenheit der Klägerin ergibt sich schon aus den Ausführungen zur Klagebefugnis. Aus der Übersendung der Baugenehmigung mit dem Begleitschreiben „zur Kenntnisnahme“ folgt der erforderliche Bekanntgabewille der Behörde gegenüber der Klägerin. Auch die der Baugenehmigung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich auf potentiell Drittbetroffene und setzt - wenn ihnen der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird – auch ihnen gegenüber die Widerspruchsfrist in Lauf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09 –, juris). Damit stellt der Beklagte hier zu Recht darauf ab, dass die Baugenehmigung vom 7. Juni 2011 unter Beachtung von § 41 Abs. 2 VwVfG auch der Klägerin gegenüber mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, also am 10. Juni 2011, als bekanntgegeben gilt, sodass der Fristablauf für sie auf Montag, den 11. Juli 2011 fiel.

31

Da das Widerspruchsschreiben der Verbandsgemeindeverwaltung erst am 6. September 2011 bei der Baubehörde einging, war es verspätet und konnte somit – für sich allein gesehen – das Widerspruchsrecht der Klägerin nicht mehr wahren.

32

b) Mit dem Widerspruchsschreiben der klagenden Ortsgemeinde selbst vom 29. Juni 2011 wurde jedoch – innerhalb der Frist – bereits ein ordnungsgemäßes Vorverfahren eingeleitet.

33

Allerdings hatte die Einlegung des Widerspruchs der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu erfolgen, denn diese führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde in deren Namen und in deren Auftrag. Die dort festgelegte gesetzliche Vertretungsregelung umfasst auch die Einlegung von Widersprüchen der Ortsgemeinde (so auch VG Neustadt/W., Urteil vom 6. November 1996, 11 K 2991/96.NW, esovg). Zwar ist die Vertretung in Widerspruchsverfahren in § 68 GemO nicht ausdrücklich erwähnt. Der Gesamtzusammenhang rechtfertigt aber keine andere Beurteilung.

34

Zur näheren Bestimmung des Begriffs der Verwaltungsgeschäfte sind in § 68 Abs. 1 Satz 2 GemO folgende Aufgaben beschrieben: Verwaltung der gemeindlichen Abgaben (Nr. 1), Führung des Rechnungswesens etc. (Nr. 2), Vollstreckungsgeschäfte (Nr. 3) und Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde etc. (Nr. 4). Aus diesem gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsgefüge fiele eine Widerspruchseinlegung durch die Ortsgemeinde völlig heraus. Wenn das gerichtliche Verfahren danach ausdrücklich als Verwaltungsgeschäft anzusehen ist, so muss dies auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren gelten. Mit der Formulierung „Führung der Verwaltungsgeschäfte“ sollten letztlich alle Dienstverrichtungen erfasst werden, die üblicherweise in Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung nicht mehr vom Bürgermeister persönlich erledigt werden (vgl. Gabler/Höhlein u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Online-Kommentar zur GemO, Anm. 2.1 zu § 68).

35

Damit erfordert die gesetzliche Vertretungsregelung eine Erklärung der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen der Ortsgemeinde, die in dem Schreiben des Ortsbürgermeisters vom 29. Juni 2011 gerade nicht gesehen werden kann.

36

Hieran allein scheitert die Wahrung des Widerspruchsrechts der Klägerin durch das Schreiben vom 29. Juni 2011 aber noch nicht. Es handelt sich bei der Einlegung des Widerspruchs nämlich nicht um eine unvertretbare Willenserklärung, sodass Vertretung grundsätzlich möglich ist. Aufgrund der Gesamtumstände kann auch von einer Rechtsscheinvertretung der Verbandsgemeindeverwaltung durch den Ortsbürgermeister ausgegangen werden kann.

37

Die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht sind im öffentlichen Recht anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus bestimmten Vorschriften des öffentlichen Rechts ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2012, 10 LB 27/10, juris m. w. N.). Danach ist eine Duldungsvollmacht anzunehmen, denn der Widerspruch wurde mit Wissen und Wollen der Verbandsgemeindeverwaltung eingelegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Verbandsgemeindeverwaltung das Schreiben sowohl – wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – aufgesetzt und per Fax sowie auf dem Postweg versandt als auch selbst per E-Mail mit dem Begleitschreiben „vorab zu Ihrer Info“ an die Baubehörde des Beklagten gerichtet hat.

38

Denkbar erscheint im Übrigen auch, den Ortsbürgermeister hier als vollmachtlosen Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung anzusehen, die gemäß § 68 Abs. 1 GemO nur im Namen der Ortsgemeinde hätte auftreten können. Die ausdrückliche Widerspruchseinlegung der Verbandsgemeindeverwaltung vom 6. September 2011 wirkt sich dann als nachträgliche Bevollmächtigung aus, die den schwebend unwirksamen Widerspruch mit Schreiben vom 29. Juni 2011 auch noch rückwirkend heilen konnte, da zu diesem Zeitpunkt der Widerspruch noch nicht als unzulässig zurückgewiesen worden war (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002, Au 3 K 02.777, juris).

39

c) Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass es sich bei § 68 Abs. 1 GemO um eine spezielle Regelung handelt, die der Anwendbarkeit der Grundsätze über eine Rechtsscheinvertretung bzw. über die Vertretung ohne Vertretungsmacht im Verhältnis zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeindeverwaltung entgegensteht, so hätte der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch gleichwohl nicht als verspätet zurückweisen dürfen, denn es lag ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 70 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 1 VwGO vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände trifft die Klägerin nämlich kein Verschulden an der Nichtanerkennung des Widerspruchsschreibens vom 29. Juni 2011 mit der Folge der nicht rechtzeitigen Widerspruchserhebung.

40

Zunächst ist von entscheidender Bedeutung, dass § 68 Abs. 1 GemO, wie oben dargelegt, jedenfalls keine ausdrückliche Regelung dazu trifft, dass nur die Verbandsgemeindeverwaltung für die Ortsgemeinden Widerspruch einlegen kann. In dieser Situation musste sich die klagende Ortsgemeinde damit auf die Handhabung der Verbandsgemeindeverwaltung, die dem Ortsbürgermeister das Widerspruchsschreiben gewissermaßen nur „zur Unterschrift vorgelegt“ hat, verlassen können. Beide Betroffenen – die Ortsgemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung waren offenbar der Auffassung, dass die konkrete Handhabung rechtlich korrekt war. Mangels ausdrücklicher Regelung und auch mangels konkreter Gerichtsentscheidungen zu dieser Konstellation war diese Annahme auch nicht so offensichtlich fehlerhaft, dass man von einem selbstverschuldeten Irrtum ausgehen müsste. Hinzu kommt, dass der Beklagte nach Eingang des umstrittenen Schreibens aus Fürsorgegesichtspunkten heraus verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung auf das Erfordernis der Widerspruchseinlegung durch Letztere hinzuweisen, und zwar sofort und nicht erst Anfang September, als die Frist bereits abgelaufen war. Angesichts des Eingangs des Schreibens der Klägerin am 29. Juni 2011 wäre bis zum Fristablauf am 11. Juli 2011 ausreichend Zeit gewesen, um den Fehler zu beheben. Der Beklagte hat aber das Schreiben der Klägerin vom 29. Juni 2011 von Anfang an als wirksamen Widerspruch behandelt. Er hat ihr mit Schreiben vom 4. Juli 2011 geantwortet, der Widerspruch werde zum Anlass genommen, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen, und die Beigeladenen mit einem Schreiben vom selben Tag darüber informiert, die Ortsgemeinde Oberotterbach habe gegen die ihnen erteilte Baugenehmigung „fristgerecht Widerspruch eingelegt“, so dass die Bauherren auch nicht darauf vertrauen konnten, die Baugenehmigung sei bestandskräftig geworden.

41

Unter diesen Umständen kommt es auf die vom Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid angesprochene Frage, dass das Schreiben der Baubehörde vom 28. Juli 2011, in dem der Widerspruch als fristgerecht bezeichnet worden ist, erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist abgesandt worden sei und deshalb für die Fristversäumung nicht mehr ursächlich gewesen sein könne, nicht an. Der Irrtum bei Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde bestand schon von Anfang an und war zudem durch das Schreiben der Baubehörde vom 4. Juli 2011 zumindest indirekt bestärkt worden, weil darin eine Befassung mit der Angelegenheit in der Sache in Aussicht gestellt wurde.

42

Nach alledem wäre jedenfalls eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen erforderlich gewesen, zumal die nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses versäumte Handlung (Widerspruchseinlegung durch die Verbandsgemeindeverwaltung) inzwischen nachgeholt war.

43

II. Die somit insgesamt zulässige Klage ist auch begründet, denn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juni 2011 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

44

Vor Erteilung der Baugenehmigung vom 7. Juni 2011 an die Beigeladenen war das Einvernehmen der klagenden Ortsgemeinde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuholen, denn bauplanungsrechtlich sollte die Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB unter Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen. Das Einvernehmen wurde hier weder ausdrücklich erteilt noch ist von einer Einvernehmensfiktion auszugehen, denn die Klägerin hat ihr Einvernehmen mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 rechtzeitig versagt. Die Entscheidung war innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 63 Abs. 1 LBauO einzuhaltenden Frist von zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung am 11. November 2010 einging, zu treffen. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

45

Die rechtzeitige Versagung des Einvernehmens hatte zur Folge, dass die Baugenehmigung nur unter ausdrücklicher Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde erteilt werden durfte. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 71 LBauO. Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Es kann darüber hinaus gemäß § 71 Abs. 5 LBauO auch von der Widerspruchsbehörde ersetzt werden. Dafür sind besondere Verfahrensschritte vorgeschrieben.

46

Offen bleiben kann hier, ob die Versagung des Einvernehmens durch die Klägerin überhaupt rechtswidrig war. Ob ein Vorhaben – wie hier das der Beigeladenen - bauplanungsrechtlich unter Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB zulässig ist, hat nämlich die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit vollumfänglich zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010, NVwZ 2011,61).

47

Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, wurde jedenfalls das zwingend erforderliche Ersetzungsverfahren vorliegend durch die Baubehörde, die die Baugenehmigung erteilt hat, nicht beachtet. Dabei ist zunächst gem. § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO eine qualifizierte Anhörung der Gemeinde durchzuführen. Ob dies erfolgt ist, kann hier offen bleiben. Gründe der Rechtsklarheit erfordern es weiter, dass die Ersetzung des Einvernehmens in dem Genehmigungsbescheid – oder ggf. im Widerspruchsbescheid - ausdrücklich erfolgt (VG Neustadt/W., Urteil vom 13. Juli 2006, 4 K 623/06.NW, esovg, m. w. N.). Insbesondere ist die Ersetzungsentscheidung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LBauO zu begründen. Mit diesem zwingenden Begründungserfordernis wird gewährleistet, dass der Gemeinde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, warum ihr Einvernehmen – insoweit im Wege der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme gemäß § 123 GemO (§ 71 Abs. 2 Satz 1 LBauO) – ersetzt und die Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, 2. Aufl. zu § 71, Rn.15). Daran fehlt es vorliegend unstreitig. Es hätte sonst auch kein Anlass zu der im Schreiben der Baubehörde an den Kreisrechtsausschuss vom 28. Juli 2011 ausgesprochenen Bitte bestanden, den Mangel der fehlenden Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin im Bescheid vom 7. Juni 2011 mit dem Widerspruchsbescheid zu heilen. Dass dies dann im Widerspruchsverfahren nicht geschah, ist eindeutig, weil sich der Kreisrechtsausschuss aufgrund seiner Beurteilung des Widerspruchs als unzulässig mit der materiellen Rechtslage nicht befasst hat.

48

Hat die Gemeinde – wie hier die Klägerin – aber ihr Einvernehmen fristgerecht versagt und erfolgte keine Ersetzung durch die Bau- oder Widerspruchsbehörde, so kann sie die Aufhebung der gleichwohl erteilten Baugenehmigung verlangen, ohne dass es auf die materielle Rechtslage ankommt. Bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 B 25/08 –, juris). Gleiches hat zu gelten, wenn das Ersetzungsverfahren nicht eingehalten wurde. Auch in diesem Fall ist die erteilte Baugenehmigung auf die Klage der Gemeinde hin ohne Überprüfung der materiellen Rechtslage aufzuheben, wenn die Gemeinde das Einvernehmen fristgemäß versagt hat (Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, 112. Ergänzungslieferung 2014, zu § 36 Rn. 47).

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den das seinerzeit noch zuständige Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 42 Abs. 1 BBergG auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen festgestellt hat, dass in deren Bewilligungsfeld die Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist.

2

Die Beigeladene baut im Landkreis G. Quarzkies ab. Eine rohstoffgeologische Untersuchung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz bestätigte im Jahre 1999 das Vorkommen von Gold im Boden dieses Gebietes. Das seinerzeit noch zuständige Oberbergamt für das Saarland und Rheinland-Pfalz erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf deren Antrag im November 2000 eine Bewilligung gemäß § 8 BBergG. Diese gewährt der Beigeladenen unter anderem auf 50 Jahre befristet das Recht, in einem 913 000 qm großen Bewilligungsfeld Gold aufzusuchen und zu gewinnen. Die Grundstücke im Bewilligungsfeld stehen nur zum Teil im Eigentum der Beigeladenen. Neben anderen ist der Kläger dort Eigentümer zweier Grundstücke.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte im April 2006 bei dem Oberbergamt, ihr bezogen auf die beiden Grundstücke des Klägers die Berechtigung zur Mitgewinnung des Bodenschatzes Quarz im Rahmen der Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Gold zu erteilen. Das Oberbergamt gab diesen Antrag und einen parallel gestellten Antrag auf Grundabtretung dem Kläger zur Kenntnis. Der Kläger erhob Einwendungen gegen die beantragte Grundabtretung und die Einräumung einer Berechtigung zur Mitgewinnung von Quarz bei der Gewinnung von Gold.

4

Durch Bescheid vom 14. Februar 2007 stellte das Oberbergamt fest, dass im Bewilligungsfeld der Beigeladenen die Gewinnung des Bodenschatzes Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Der Bescheid war an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen adressiert und wurde dieser mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Das Oberbergamt übersandte den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Anschreiben vom 14. Februar 2007 eine Durchschrift des Bescheids. Das Anschreiben enthält Ausführungen zum Verfahren nach § 42 Abs. 1 BBergG, insbesondere zum Verhältnis dieses Verfahrens zum grundgesetzlich geschützten Eigentum des Klägers. Im Anschluss an Ausführungen hierzu führt das Oberbergamt weiter aus, ein (vom Kläger geltend gemachter) Rechtsmissbrauch durch die Beigeladene sei nicht gegeben.

5

Der Kläger legte gegen den Bescheid des Oberbergamts mit Schreiben vom 22. März 2007, beim Oberbergamt am 26. März 2007 eingegangen, Widerspruch ein. Das Oberbergamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. November 2007 mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unzulässig. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, jedenfalls fehle ihm die Widerspruchsbefugnis.

6

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 42 BBergG für die Mitgewinnung von Quarz bei der Gewinnung von Gold lägen vor.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die Klage sei unzulässig. Es fehle an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist nicht eingehalten. Der Bescheid des Oberbergamts sei dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Einer förmlichen Zustellung habe es nicht bedurft. Der erforderliche Wille des Oberbergamts zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts sei vorhanden gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelte der Bescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Bescheid sei am 15. Februar 2007 in den Postlauf gelangt. Er gelte deshalb als am 18. Februar 2007 bekanntgegeben. Demgemäß sei die Widerspruchsfrist am 19. März 2007 abgelaufen. Der Widerspruch sei indes erst mit Schreiben vom 22. März 2007 eingelegt worden, das beim Oberbergamt am 26. März 2007 und damit verfristet eingegangen sei. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, die Rechtsmittelfrist habe mangels einer an ihn gerichteten Rechtsbehelfsbelehrung ihm gegenüber nicht zu laufen begonnen. Allerdings könne bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (partiell) "unterblieben" sein, wenn eine entsprechende Belehrung zwar erteilt worden sei, der Dritte sie nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt aber nicht auf sich habe beziehen müssen. Der Drittbezug habe sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung selbst oder aus der zweckentsprechenden Abfassung eines Begleitschreibens an den Dritten zu ergeben. Die zuletzt genannte Voraussetzung sei hier hinreichend erfüllt. Das Oberbergamt habe mit der Übersendung des Bescheids vom 14. Februar 2007 an den Kläger umfassende Ausführungen zur Rechtsauffassung des Oberbergamts im Rahmen der Prüfung des § 42 BBergG gemacht. Aus diesen Darlegungen werde deutlich, dass das Oberbergamt bei der Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger durchaus nicht von einer hinreichend gesicherten Rechtslage hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 42 BBergG ausgegangen sei, sodass dem Kläger hierdurch die Gelegenheit geboten worden sei, Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist zu erwägen. Das Begleitschreiben erfülle damit die hinreichende Information des Betroffenen, sodass der Fristenlauf mit Bekanntgabe des Bescheides auch gegenüber dem Kläger begonnen habe. Die versäumte Widerspruchsfrist sei nicht durch eine Entscheidung der Behörde in der Sache geheilt worden. Eine Sachentscheidung im eigentlichen Sinne habe nicht vorgelegen, da der Widerspruch aus anderen Gründen als unzulässig verworfen worden sei. Darüber hinaus handele es sich bei der Mitgewinnungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, sodass es der Behörde auf Grund des schutzwürdigen Vertrauens der Beigeladenen in die Bestandskraft der Entscheidung schon aus Rechtsgründen verwehrt gewesen wäre, sich über die eingetretene Verfristung hinwegzusetzen.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

9

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

10

1. Das angefochtene Urteil beruht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die der Kläger in seiner Beschwerde benannt hat.

11

a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 B 14.08 - (Buchholz 442.066 § 131 TKG Nr. 1) die abstrakten Rechtssätze aufgestellt, bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung könne eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO partiell "unterblieben" sein, wenn der Dritte eine entsprechende Belehrung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf sich habe beziehen müssen. Falls sich der Drittbezug der Rechtsmittelbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus ihr selbst ergebe, könne und müsse erforderlichenfalls die Behörde etwaige Unklarheiten durch die zweckentsprechende Abfassung eines an den Dritten gerichteten Begleitschreibens beseitigen.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung diese abstrakten Rechtssätze ausdrücklich zugrunde gelegt. Der Kläger ist der Auffassung, bei ihrer zutreffenden Anwendung auf den zu entscheidenden Einzelfall hätte das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, das Begleitschreiben des Oberbergamts sei nicht geeignet gewesen, die Unklarheit zu beseitigen, ob sich die Rechtsbehelfsbelehrung auch an ihn - den Kläger - richte. Auf diese Weise kann aber eine Abweichung nicht dargelegt werden. Die unrichtige Anwendung von als solchen nicht in Frage gestellten Rechtssätzen auf den Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Namentlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 7. Juli 2008 über die Vorgabe "zweckgerecht" hinaus keine näheren abstrakten Anforderungen an ein Begleitschreiben gestellt, durch das dem Drittbetroffenen verdeutlicht wird, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf ihn beziehen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere nicht verlangt, das Begleitschreiben dürfe sich nicht (nur) zur materiellen Rechtslage äußern, sondern müsse sich dazu verhalten, wer formell durch die Rechtsbehelfsbelehrung angesprochen wird, zur Wahrung seiner Rechte den dort genannten Rechtsbehelf einzulegen. Ob - wie der Kläger meint - die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 - NVwZ-RR 2000, 556) insoweit genauere Vorgaben enthält, kann offen bleiben. Eine Abweichung von dieser Entscheidung rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.

13

Der ferner erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 69) behandelt nur die hier nicht einschlägige Frage, ob eine für sich ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung statt dem Bescheid selbst einem Begleitschreiben beigefügt sein kann, mit dem der Bescheid versandt wird.

14

b) Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich den Beschluss vom 7. Juli 2008 möglicherweise missverstanden, ihr jedenfalls Rechtssätze entnommen, auf die es für die hier gegebene Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich ankam. Auch deshalb ist unerheblich, ob das Oberverwaltungsgericht die abstrakten Rechtssätze aufgestellt hat, die der Kläger der Entscheidung entnehmen will, und ob gegebenenfalls diese Rechtssätze von abstrakten Rechtssätzen in den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wäre jedenfalls im Ergebnis richtig.

15

Nach § 58 Abs. 1 VwGO hat die Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, darüber zu belehren, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs berechtigt, also widerspruchsbefugt oder klagebefugt ist. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Belehrung über ihren Adressaten, ist sie nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt. Dies gilt uneingeschränkt auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus die Rechtsbehelfsbelehrung Hinweise darauf enthält, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs befugt sein soll, an wen sich also die Rechtsbehelfsbelehrung wendet. Ist ein solcher Hinweis in dem Sinne unvollständig, dass er nicht alle möglicherweise widerspruchs- oder klagebefugten Personen erfasst, ist die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit teilweise unterblieben. Sie kann in einem solchen Fall durch ein Anschreiben an diejenigen ergänzt werden, die von der Rechtsbehelfsbelehrung nach deren Formulierung als mögliche Adressaten noch nicht erfasst werden.

16

Eine solche Fallgestaltung ist hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts indes nicht gegeben. Der streitige Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden konnte. Die Rechtsbehelfsbelehrung war in ihrer Formulierung mithin neutral abgefasst. Sie wandte sich einschränkungslos an jeden, der glaubt, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche abstrakte (passive) Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung ist in jedem Falle auch mit Blick auf mögliche Drittbetroffene richtig. Auch ihnen gegenüber ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unterblieben. Bei einer solchen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung wird der Lauf der Rechtsmittelfrist auch gegenüber potentiell Drittbetroffenen ausgelöst. Das alles wird durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 nicht in Frage gestellt. Diese Entscheidung und mehr noch die dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 - a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29. Januar 2007 - 10 S 1.07 - LKV 2007, 322) beziehen sich auf eine Rechtsbehelfsbelehrung, die in ihrer Formulierung einen Adressaten konkret anspricht und dadurch den Eindruck erweckt, dass andere potentiell ebenfalls widerspruchs- oder klagebefugte Personen von der Rechtsbehelfsbelehrung nicht betroffen sind. Das ist namentlich bei einer Rechtsbehelfsbelehrung der Fall, die dahin formuliert ist: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb ...". Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich dann nur auf einen konkreten Adressaten, nämlich nur auf den im Adressfeld genannten unmittelbaren Adressaten des Bescheids selbst. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, zur Einlegung des Rechtsbehelfs sei nur er widerspruchsbefugt. Gegenüber anderen potentiell Drittbetroffenen ist die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen unterblieben.

17

Da die Rechtsbehelfsbelehrung hier abstrakt gefasst war, sich also nicht auf einen bestimmten Adressaten bezog, musste der Kläger sie eindeutig auch auf sich beziehen. Es bedurfte ihm gegenüber keines Anschreibens, durch das das Oberbergamt erst deutlich machen musste, dass die Rechtsbehelfsbelehrung sich auch auf den Kläger beziehen sollte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Begleitschreiben des Oberbergamts die Anforderungen erfüllt, die an ein Schreiben zu stellen sind, das eine für sich genommen unklare Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf den drittbetroffenen Adressaten erläuternd klarstellen soll.

18

Übersendet die Behörde ihren Bescheid mit einem gesonderten Begleitschreiben einem potentiell Drittbetroffenen, kann sich allerdings eine andere Frage stellen. Auch wenn die Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt gefasst und damit auch auf potentiell Drittbetroffene als Adressaten bezogen hat, darf ein Begleitschreiben nicht so formuliert sein, dass die für sich eindeutige Rechtsmittelbelehrung im Lichte des Begleitschreibens unklar wird, für den Adressaten des Begleitschreibens also zweifelhaft wird, ob sich die Rechtsmittelbelehrung auch auf ihn beziehen soll. In einem solchen Fall geht es aber um eine andere Frage, als das Bundesverwaltungsgericht sie in dem Beschluss vom 7. Juli 2008 erörtert hat. Es geht nicht darum, ob ein Begleitschreiben geeignet ist, eine für sich unklare Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Adressaten klarzustellen, sondern umgekehrt darum, ob das Begleitschreiben geeignet ist, eine an sich klare Rechtsmittelbelehrung in Zweifel zu ziehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall die Rechtsmittelbelehrung wegen eines irreführenden Zusatzes in dem Begleitschreiben im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig wird, die Rechtsbehelfsfrist mithin schon nicht zu laufen beginnt, oder ob bei Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil der Drittbetroffene auf Grund des irreführenden Begleitschreibens sich in einem unverschuldeten Irrtum darüber befand, ob diese Frist auch für ihn gilt, er also ohne Verschulden gehindert war, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte hier das Begleitschreiben an den Kläger keinen Inhalt, der geeignet gewesen wäre, die für sich zutreffende und klare Rechtsmittelbelehrung in Frage zu stellen. Der Kläger konnte dem Schreiben nichts dafür entnehmen, dass er nach Auffassung des Oberbergamts kein anfechtungsbefugter Adressat des Bescheids sein sollte, sich die Rechtsmittelbelehrung unter dem Bescheid also nicht auf ihn beziehen sollte. Nur unter dieser Fragestellung konnte das Begleitschreiben überhaupt entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Bescheid lediglich Ausführungen der Behörde zur materiellen Rechtslage enthält, insbesondere zu der Frage, inwieweit das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück durch die Entscheidung nach § 42 BBergG betroffen wird und inwieweit deshalb die Belange des Klägers in die Entscheidung einzubeziehen waren. Wie der Kläger selbst ausführt, enthält das Schreiben keine Hinweise zur formalen Berechtigung, einen Widerspruch einzulegen. Es ist deshalb nicht geeignet, die sich aus der Rechtsmittelbelehrung auch für den Kläger ergebende Möglichkeit einer Einlegung des Widerspruchs in Zweifel zu ziehen.

19

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob eine versäumte Rechtsmittelfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung auch dann nicht durch eine Entscheidung der Behörde und deren rügelose Einlassung in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt wird, wenn der begünstigte Dritte selbst nicht von einer Bestandskraft des Verwaltungsaktes und einem Vertrauensschutz ausgegangen ist.

20

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht mehr klärungsbedürftig ist. Die Antwort auf die gestellte Frage ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung.

21

Danach ist die Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung nicht befugt, über einen Widerspruch, der erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist, sachlich zu entscheiden. Die mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetretene Bestandskraft vermittelt dem dadurch Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition, die diesem nur dann entzogen werden darf, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren enthalten eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht (Beschluss vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 69). Darf die Widerspruchsbehörde wegen der zugunsten des begünstigten Dritten eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsakts über den verspäteten Widerspruch sachlich nicht entscheiden, so kommt einer gleichwohl ergehenden Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nicht die Wirkung zu, dass die versäumte Frist geheilt ist. Dem Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall gleichfalls eine Sachentscheidung verwehrt (Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49).

22

Hat schon eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache nicht die Wirkung, dass dem Verwaltungsgericht trotz eingetretener Bestandskraft des Verwaltungsakts eine Überprüfung in der Sache ermöglicht wird, kommt einer bloßen Einlassung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sache diese Wirkung erst recht nicht zu. Dies folgt unmittelbar daraus, dass bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung die eingetretene Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht mehr ohne Weiteres, also ohne eine besondere Ermächtigungsgrundlage, zur Disposition der Behörde steht. Dies ergibt sich unmittelbar aus der bereits ergangenen Rechtsprechung und muss nicht für die bloße Einlassung der Behörde im Prozess im Revisionsverfahren nochmals entschieden werden.

23

Ist dem Verwaltungsgericht danach wegen der eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsakts eine Sachprüfung verwehrt, kommt es auch nicht darauf an, ob der durch die Bestandskraft begünstigte Dritte sich im Prozess auf die Unzulässigkeit der Klage beruft oder Ausführungen zur Sache macht.

24

3. Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

25

Der Kläger rügt zum einen, das Oberverwaltungsgericht habe eine aktenwidrige Feststellung insoweit getroffen, als es angenommen hat, das Oberbergamt habe ihm - dem Kläger - den Bescheid mit Bekanntgabewille zugesandt, mit der Folge, dass eine ordnungsgemäße Bekanntgabe im Sinne des § 41 VwVfG vorliege.

26

Der Kläger greift damit die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts kann nur mit der näher zu begründenden Behauptung angegriffen werden, sie beruhe auf einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen oder auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich. Die Rüge, das Urteil beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen, erfordert dabei die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf. Der Widerspruch muss also zweifelsfrei sein. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatsächlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 7 B 16.09 - juris; und vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 40.05 - juris).

27

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger benennt keine Textstelle in den Akten, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass das Oberbergamt bei der Zusendung des Bescheids an ihn keinen Bekanntgabewillen im Sinne des § 41 VwVfG hatte. Er legt lediglich das Anschreiben des Oberbergamts anders aus, als das Oberverwaltungsgericht es getan hat. Damit wird lediglich die Tatsachenwürdigung als solche angegriffen. Eine Aktenwidrigkeit kann auf diese Weise nicht dargelegt werden.

28

Dasselbe gilt für die weitere Rüge, aktenwidrig sei auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe auf Grund des Anschreibens die Rechtsmittelbelehrung auch auf sich beziehen müssen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.