Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Sept. 2008 - 4 L 1083/08.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2008:0929.4L1083.08.NW.0A
29.09.2008

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. August 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. August 2008 angeordnete gaststättenrechtliche Auflage begehrt, mit der dem Antragsteller untersagt wird, seinen Eltern den Zutritt zum Schankraum der Schank- und Speisewirtschaft „...“ in B zu gewähren, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere konnte der Antragsteller wirksam Widerspruch gegen das Betretungsverbot einlegen, denn dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung i. S. von § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (Auflage). Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 der Verfügung vom 29. August 2008 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Eltern des Antragstellers während eines evtl. jahrelangen Verwaltungsstreitverfahrens von einer „Einflussnahme“ auf die Gaststätte ausgeschlossen würden. Dies gelte umso mehr, da der Antragsteller der Sohn sei. In der Vergangenheit sei es unter Führung der Gaststätte durch den Vater des Antragstellers zu mehreren massiven Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz gekommen. Daher sei auch dessen Gaststättenerlaubnis widerrufen worden. Auch die Mutter des Antragstellers sei bei fast allen Jugendschutzverstößen anwesend gewesen. Dieser fehle ebenso die Eignung zum Führen einer Gaststätte. Es müsse befürchtet werden, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des Antragstellers anwesenden Jugendlichen unerlaubt Alkohol ausschenken würden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.

3

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids vom 29. August 2008 rechtlich nicht zu beanstanden.

4

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und InfAuslR 2007, 275; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (s. z.B. BVerfG, NVwZ 2007, 946). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt.

5

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der gaststättenrechtlichen Auflage das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, spätestens aber bis zum Tag des Ablaufs der vorläufigen Gaststättenerlaubnis am 30. November 2008, einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Auflage offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft bzw. zum Ablauf der vorläufigen Gaststättenerlaubnis abgewartet werden kann.

6

In formeller Hinsicht ist die gaststättenrechtliche Auflage nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob vor Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts wie der vorläufigen Gaststättenerlaubnis, dem eine belastende Nebenbestimmung i. S. d. § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 36 Abs. 2 VwVfG beigefügt wird, eine Anhörung nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG zu erfolgen hat. Eine solche hat hier unzweifelhaft nicht stattgefunden. Selbst wenn man diese Frage bejahen würde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 10. Auflage 2008, § 28 Rdnr. 25 ff. und Clausen in: Knack, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2003, § 28 Rdnr. 6), lagen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vor, wonach von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 1435 m. w. N.). Zwar folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Betretungsverbots angeordnet hat, denn allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung entbindet grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Anhörung, sondern soll lediglich gewährleisten, dass eine Befolgung des Verwaltungsakts nicht infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) in die Ferne hinausgeschoben wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 - 7 A 10871/06.OVG -; VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 L 493/08.TR -). Jedoch konnte hier von einer Anhörung des Antragstellers im Hinblick auf die Vorgeschichte - Widerruf der Gaststättenerlaubnis des Vaters des Antragstellers wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetzes - abgesehen werden, denn es lag im öffentlichen Interesse, dass die Eltern des Antragstellers keinen Einfluss auf das Geschehen im Schankraum nehmen, zu dem auch Jugendliche Zutritt haben. Im Übrigen profitierte der Antragsteller von der fehlenden Anhörung, denn so konnte er von der ohnehin nur bis 30. November 2008 befristeten vorläufigen Gaststättenerlaubnis ohne weitere Zeitverzögerung sofort Gebrauch machen.

7

Ungeachtet dessen wäre, sofern man die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 VwVfG hier verneinen würde, der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung nach Auffassung der Kammer gemäß § 1 Abs.1 LVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch als geheilt anzusehen. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Zwar genügt für eine Heilung die Möglichkeit der Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht (s. auch VG Trier, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 L 493/08.TR -). Nach dem Sinn der Vorschrift ist die Nachholung prinzipiell nur in einem Verwaltungsverfahren unter Verwertung der vorgebrachten Tatsachen möglich. Entscheidend ist allerdings nicht die formelle Zugehörigkeit zum gerichtlichen (Eil-) Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit mit einer Anhörung im gesonderten Verwaltungsverfahren. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2002, 822; OVG Sachsen, NVwZ-RR 1994, 551, 552; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rdnr. 86).

8

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier eine Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers vor. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme in der Antragserwiderung vom 25. September 2008 mit den vom Antragsteller gegen die Anordnung des Betretungsverbots vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt, ist aber trotz Würdigung des Vortrags des Antragstellers bei ihrer Entscheidung geblieben, das Betretungsverbot aufrechtzuerhalten.

9

In materieller Hinsicht ist das in Ziffer 2 des Bescheids vom 29. August 2008 angeordnete Betretungsverbot offensichtlich rechtmäßig.

10

Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Danach darf die Antragsgegnerin als zuständige Erlaubnisbehörde zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 GastG Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leib, Gesundheit und Sittlichkeit erteilen. Die Vorschrift setzt eine konkrete Gefahr bzw. ein konkretes Vorkommnis voraus, welches Anlass zu einer Befürchtung der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Gäste gibt (Guckelberger, LKV 2008, 385, 387 m. w. N.) und ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von Auflagen nicht nur zur Verhinderung unmittelbarer Lebens- und Leibesgefahr, sondern ermöglicht auch Auflagen, die geeignet sind, Gäste, Beschäftigte und die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen. Hierzu zählt auch die Auflage an den Inhaber der Gaststättenerlaubnis, das Betreten der Gaststätte durch Personen, die unzuverlässig im Sinne des Gaststättengesetzes sind, zu unterbinden (vgl. OVG Hamburg, NVwZ-RR 1992, 245). Die Voraussetzungen der einschlägigen Norm liegen hier offensichtlich vor.

11

Die Befugnis zum Erlass eines Betretungsverbots scheitert zunächst nicht daran, dass § 21 Abs. 1 GastG der Bestimmung des § 5 GastG grundsätzlich vorgeht (vgl. Michel/Kienzle, Kommentar zum Gaststättengesetz, 12. Auflage, § 5 Rdnr. 5). Danach kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG, neben dem ein Zutrittsverbot nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG ausgesprochen werden kann, um eine Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 1993, 388; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1992, 245), greift indessen erst ein, wenn die Beschäftigung bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht (Michel/Kienzle, a. a. O., § 21 Rdnr. 3). Hiervon ist die Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers vorliegend indessen nicht ausgegangen.

12

Das Betretungsverbot gegenüber den Eltern des Antragstellers ist zum Schutz der zu erwartenden jugendlichen Gäste und deren Gesundheit geboten. Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. September 2007 - 4 L 1016/07 - (GewArch 2007, 496 = LKRZ 2007, 475) ausgeführt hat, ist der Vater des Antragstellers, der die Gaststätte zuvor viele Jahre geführt hat, unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, weil er mehrfach gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf den, den Beteiligten bekannten Beschluss vom 7. September 2007 verwiesen. Da die Mutter des Antragstellers in der Gaststätte mitgearbeitet hat, kann für sie nichts anderes gelten, denn sie war aktiv an dem Geschehen beteiligt. Dass ihr gegenüber keine Bußgeldbescheide ergangen sind, ist unbehelflich, da sie nicht Konzessionsinhaberin war. Wegen der familiären Nähe der unzuverlässigen Eltern des Antragstellers zu diesem als Betreiber der Gaststätte sowie des Umstands, dass diese direkt über der Gaststätte wohnen, während der Antragsteller vollbeschäftigt als Elektriker in M. arbeitet und im 85 km entfernt gelegenen W. wohnt, besteht die konkrete Gefahr, dass sich die Eltern des Antragstellers - auch ohne „beschäftigt“ zu sein - konkret und vor Ort in die Betriebsführung einmischen und diese maßgebend bestimmen. Hierfür spricht auch die Jugendschutzkontrolle der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit der Polizei vom 19. Januar 2008, als in der Gaststätte, die zu diesem Zeitpunkt vorübergehend von Herrn H. unter der Auflage betrieben wurde, die Eltern des Antragstellers nicht zu beschäftigen, die Mutter des Antragstellers hinter der Theke angetroffen wurde, während sich der Wirt außerhalb des Lokals befand. Der untaugliche Erklärungsversuch, die Mutter des Antragstellers habe lediglich den Knopf der CD-Anlage gedrückt, weil diese „gehangen“ habe, offenbart nur, dass die Eltern des Antragstellers ersichtlich nicht gewillt sind, sich an das angeordnete Verbot zu halten. Der Umstand, dass der in M. vollbeschäftigte Antragsteller eine Strecke von 85 km von seinem Wohnort zurücklegen muss, um die Gaststätte zu erreichen, legt weiter nahe, dass er zur Führung der Gaststätte regelmäßig auf fremdes Personal angewiesen sein wird. Angaben dazu, wer in dem Gaststättenbetrieb tatsächlich anwesend sein wird, um die Gäste zu bedienen, hat der Antragsteller in seinem Antrag aber nicht gemacht. Der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift, er habe ein existenzielles Interesse an der Aufhebung der Auflage in Bezug auf das Betretungsverbot für seine Mutter, um die Gaststätte überhaupt auf Dauer führen zu können, lässt den Schluss zu, dass seine Mutter faktisch die Gaststätte betreiben soll. Dies legt den Verdacht nahe, dass tatsächlich eine Art Strohmannverhältnis begründet werden soll (s. dazu BVerwG, GewArch 1993, 156, 157; Hahn, GewArch 2003, 441, 444). Jedenfalls ist zu befürchten, dass die Eltern des Antragstellers während des laufenden Betriebs bei Bedarf „aushelfen“ und in diesem Zusammenhang erneut unerlaubt Alkohol an Jugendliche ausschenken.

13

Das Betretensverbot ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Verbot ist infolge der Beschränkung auf den Schankraum nicht unverhältnismäßig, denn dadurch ist weiterhin gewährleistet, dass die Eltern des Antragstellers über das Treppenhaus in ihre Wohnräume über der Gaststätte gelangen. Es ist ihnen auch nicht untersagt, im Flur mit Gästen des Lokals zu sprechen.

14

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbots ist ebenfalls gegeben, weil nicht hingenommen werden kann, dass sich die Eltern des Antragstellers während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nur bis 30. November 2008 gültige vorläufige Gaststättenerlaubnis im Schankraum aufhalten und unerlaubt Alkohol an Jugendliche ausschenken oder gegen sonstige Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstoßen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG.

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 24. Juli 2008 - 5 L 493/08.TR

bei uns veröffentlicht am 24.07.2008

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2008 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstan

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(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2008 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitfestsetzung und Androhung des Widerrufs der Gaststättenkonzession durch die Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache begründet.

2

Dabei ist allerdings zunächst festzustellen, dass die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids durch die Antragsgegnerin den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Sinn der Begründungspflicht ist es nämlich lediglich, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert. Dieser "Selbstkontrolle" wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der hier angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

3

Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340), wobei allerdings an das sofortige Vollzugsinteresse insbesondere dann besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn die die dem Bürger auferlegte Belastung schwerwiegend ist und Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, S. 1053).

4

Ausgehend von diesen Gesichtspunkten erscheint es angezeigt, dem Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung beizumessen, denn es bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin.

5

Diese Bedenken sind zunächst aus formalen Gründen gerechtfertigt, denn vorliegend hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht vor Erlass des Bescheids angehört. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, der gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbar ist, ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Eingangsbestätigung hinsichtlich der Widerspruchseinlegung die Auffassung vertreten hat, dass bewusst auf eine Anhörung verzichtet worden sei, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorliegen und im Übrigen ein eventueller Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt werden könne, ist dies derzeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht von Bedeutung.

6

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bestand, sind nicht ersichtlich und lassen sich insbesondere nicht konkludent aus dem Umstand entnehmen, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheids angeordnet hat. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung entbindet nämlich grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwGO, sondern soll lediglich gewährleisten, dass eine Befolgung des Verwaltungsaktes nicht infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in die Ferne hinausgeschoben wird (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 1329/05.KO ), Vielmehr ist gerade in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen will, auch die Anhörung - gegebenenfalls unter Setzung einer kurzen Frist - besonders wichtig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 - 7 A 10871/06.OVG -).

7

Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist zwar gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich möglich, bislang jedoch nicht erfolgt. Allein in der Durchführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegt noch keine Nachholung der Anhörung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Behörde etwaiges Vorbringen des Anzuhörenden zur Kenntnis nimmt und in einem Verwaltungsverfahren ernsthaft prüft, ob das Vorbringen eine Abänderung der getroffenen Entscheidung zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1995 - 8 B 10572/95.OVG -). Von daher tritt die Heilung eines Anhörungsmangels in aller Regel erst durch Erlass einer Nichtabhilfeentscheidung bzw. eines Widerspruchsbescheids ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22/81 -).

8

Ferner bestehen auch erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids.

9

Zwar kommt als Rechtsgrundlage für die in Bezug auf den gastronomischen Betrieb der Antragstellerin festgesetzte Sperrzeit von täglich 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr grundsätzlich § 18 Gaststättengesetz - GastG - i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 in der seit dem 21. September 2005 geltenden Fassung (GVBl. 2005, Seite 365) - GastVO - in Betracht. Danach kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde ausnahmsweise von der allgemeinen Sperrzeitregelung des § 18 GastVO bei einzelnen Betrieben abweichende Regelungen treffen, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, wobei bei der Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse insbesondere der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft, der Bedarf der Allgemeinheit an den Diensten der Betriebe und die Störungsempfindlichkeit der Umgebung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass der Behörde, sofern ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, der Behörde Ermessen eingeräumt ist, ob sie eine Sperrzeitfestsetzung trifft.

10

Vorliegend erscheint indessen bereits fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine individuelle Sperrzeitfestsetzung in Bezug auf den Gastronomiebetrieb der Antragsstellerin vorliegen.

11

Insoweit kommt der Schutzwürdigkeit der Umgebung besondere Bedeutung zu, denn der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft richtet sich nach dem Charakter des jeweiligen Gebiets, wobei vor allem Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157 und Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300).

12

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigungen liegt, hängt von den zu würdigenden Umständen des Einzelfalles ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören dabei nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also den Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, a.a.O.).

13

Vorliegend ist indessen aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, wie schutzwürdig die Umgebung des Betriebs der Antragstellerin ist. Hinzu kommt, dass auch ernstliche Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt, den die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, eine Verlängerung der Sperrzeit in Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin überhaupt zu rechtfertigen vermag.

14

Die Antragsgegnerin hat die Sperrzeitverlängerung im Wesentlichen damit begründet, dass es seit der allgemeinen Neuregelung der Sperrzeit - und damit seit dem Jahr 2002 - ständige Beschwerden der Anlieger und Nachbarschaft über laute Musik, grölende Gäste und Verschmutzung der Umgebung durch zerbrochene Bierflaschen, Urin und Erbrochenes gegeben habe. Dokumentiert worden seien z.B. Vorfälle vom 25. Juli 2004, vom 6. Januar 2008 - Schlägerei unter Jugendlichen gegen 4.15 Uhr vor dem Betrieb -, 13. Januar 2008 - Sachbeschädigung an der Gaststätte, wobei sich gegen 5.00 Uhr zahlreiche Gäste in der Gaststätte aufhielten, und Beschädigung eines PKW vor der Gaststätte - sowie vom Juni 2008, die auf Sonntag, den 7. Juni 2008 (tatsächlich war der 7. Juni 2008 ein Samstag) um 5.45 Uhr - Schlägerei vor und alkoholisierte Gäste in der Gaststätte - bzw. Sonntag, den 8. Juni 2008, 9.00 Uhr - Schlägerei alkoholisierter Personen vor der Gaststätte - datiert wurden. Die Antragstellerin missachte die allgemeine Sperrzeit und schenke Alkohol auch an alkoholisierte Gäste aus.

15

Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin indessen mit dem Vorbringen entgegen getreten,

16

- dass ihr von einer Schlägerei am 6. Januar 2008 nichts bekannt sei,

- dass die Gaststätte bei der Beschädigung der Eingangstür ihres Lokals am frühen Morgen des 13. Januar 2008 bereits geschlossen gewesen sei und kein Zusammenhang zwischen ihrem Gaststättenbetrieb und der am selben Tag um die Mittagszeit festgestellten Beschädigung des Außenspiegels eines PKW nachgewiesen sei

- dass sich die auf den 7. Juni 2008 - 5.45 Uhr - datierte Schlägerei in einer Entfernung von mehreren 100 m von ihrem Betrieb zugetragen habe,

- dass ihr von einer weiteren Schlägerei am 8. Juni 2008 nichts bekannt sei.

17

Dieses Vorbringen der Antragstellerin, das geeignet erscheint, das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung in Frage zu stellen, wurde seitens der Antragsgegnerin, die die Beweislast für das Vorliegen der eine Sperrzeitverlängerung rechtfertigenden Tatsachen trägt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 18 Rdnr. 14), nicht widerlegt. Hinzu kommt, dass der - einmalige - Vorfall aus dem Jahr 2004 ersichtlich nicht geeignet ist, derzeit eine Sperrzeitverlängerung festzusetzen, nachdem in der seinerzeitigen Einsatzmeldung der Polizei festgehalten wurde, dass die Antragstellerin lediglich angewiesen wurde, Türen und Fenster des Lokals zu schließen.

18

Ferner bestehen auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit des § 17 GastV unterstellt - das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, indem sie bei ihrer Neufestsetzung völlig unberücksichtigt gelassen hat, dass der Verordnungsgeber durch die Regelungen in Satz 2 der genannten Norm bestimmte Tage von vornherein als weniger schutzwürdig angesehen hat.

19

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zwar ausgeführt hat, dass die übrigen Gaststätten in M. regelmäßig um spätestens 2 Uhr schließen würden, die Antragstellerin aber vorgetragen hat, dass vorherige Gäste ihrer Gaststätte nach diesem Zeitpunkt noch bis 4.00 Uhr in einer anderen Gaststätte in M. gefeiert hätten.

20

Außerdem hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid u.a. darauf gestützt, dass die Antragstellerin mehrfach die bestehende Sperrzeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr missachtet habe, ohne dass dem Akteninhalt Anhaltspunkte für diese Behauptung zu entnehmen sind, da die im Bescheid genannten und auf den 13. Januar 2008 bzw. 7. Juni 2008 datierten Vorfälle ungeachtet dessen, dass der 7. Juni 2008 nicht - wie im Bescheid ausgeführt - ein Sonntag, sondern ein Samstag war, auf solche Tage fielen, an denen nach § 17 GastV gerade keine Sperrzeit einzuhalten war.

21

Von daher erscheint es interessengerecht, dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Sperrzeitfestsetzung aufschiebende Wirkung beizumessen.

22

Gleiches gilt im Ergebnis auch insoweit, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit den Widerruf der Gaststättenkonzession androht. Für eine sich Regelungscharakter beimessende Androhung des Widerrufs der Gaststättenkonzession nach § 15 GastG fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere stellt eine Entscheidung nach § 15 GastG auch kein geeignetes Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Sperrzeitverlängerung dar.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5, 54.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2008 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitfestsetzung und Androhung des Widerrufs der Gaststättenkonzession durch die Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache begründet.

2

Dabei ist allerdings zunächst festzustellen, dass die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids durch die Antragsgegnerin den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Sinn der Begründungspflicht ist es nämlich lediglich, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert. Dieser "Selbstkontrolle" wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der hier angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

3

Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340), wobei allerdings an das sofortige Vollzugsinteresse insbesondere dann besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn die die dem Bürger auferlegte Belastung schwerwiegend ist und Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, S. 1053).

4

Ausgehend von diesen Gesichtspunkten erscheint es angezeigt, dem Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung beizumessen, denn es bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin.

5

Diese Bedenken sind zunächst aus formalen Gründen gerechtfertigt, denn vorliegend hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht vor Erlass des Bescheids angehört. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, der gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbar ist, ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Eingangsbestätigung hinsichtlich der Widerspruchseinlegung die Auffassung vertreten hat, dass bewusst auf eine Anhörung verzichtet worden sei, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorliegen und im Übrigen ein eventueller Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt werden könne, ist dies derzeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht von Bedeutung.

6

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bestand, sind nicht ersichtlich und lassen sich insbesondere nicht konkludent aus dem Umstand entnehmen, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheids angeordnet hat. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung entbindet nämlich grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwGO, sondern soll lediglich gewährleisten, dass eine Befolgung des Verwaltungsaktes nicht infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in die Ferne hinausgeschoben wird (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 1329/05.KO ), Vielmehr ist gerade in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen will, auch die Anhörung - gegebenenfalls unter Setzung einer kurzen Frist - besonders wichtig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 - 7 A 10871/06.OVG -).

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Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist zwar gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich möglich, bislang jedoch nicht erfolgt. Allein in der Durchführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegt noch keine Nachholung der Anhörung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Behörde etwaiges Vorbringen des Anzuhörenden zur Kenntnis nimmt und in einem Verwaltungsverfahren ernsthaft prüft, ob das Vorbringen eine Abänderung der getroffenen Entscheidung zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1995 - 8 B 10572/95.OVG -). Von daher tritt die Heilung eines Anhörungsmangels in aller Regel erst durch Erlass einer Nichtabhilfeentscheidung bzw. eines Widerspruchsbescheids ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22/81 -).

8

Ferner bestehen auch erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids.

9

Zwar kommt als Rechtsgrundlage für die in Bezug auf den gastronomischen Betrieb der Antragstellerin festgesetzte Sperrzeit von täglich 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr grundsätzlich § 18 Gaststättengesetz - GastG - i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 in der seit dem 21. September 2005 geltenden Fassung (GVBl. 2005, Seite 365) - GastVO - in Betracht. Danach kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde ausnahmsweise von der allgemeinen Sperrzeitregelung des § 18 GastVO bei einzelnen Betrieben abweichende Regelungen treffen, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, wobei bei der Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse insbesondere der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft, der Bedarf der Allgemeinheit an den Diensten der Betriebe und die Störungsempfindlichkeit der Umgebung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass der Behörde, sofern ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, der Behörde Ermessen eingeräumt ist, ob sie eine Sperrzeitfestsetzung trifft.

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Vorliegend erscheint indessen bereits fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine individuelle Sperrzeitfestsetzung in Bezug auf den Gastronomiebetrieb der Antragsstellerin vorliegen.

11

Insoweit kommt der Schutzwürdigkeit der Umgebung besondere Bedeutung zu, denn der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft richtet sich nach dem Charakter des jeweiligen Gebiets, wobei vor allem Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157 und Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300).

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Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigungen liegt, hängt von den zu würdigenden Umständen des Einzelfalles ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören dabei nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also den Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, a.a.O.).

13

Vorliegend ist indessen aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, wie schutzwürdig die Umgebung des Betriebs der Antragstellerin ist. Hinzu kommt, dass auch ernstliche Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt, den die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, eine Verlängerung der Sperrzeit in Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin überhaupt zu rechtfertigen vermag.

14

Die Antragsgegnerin hat die Sperrzeitverlängerung im Wesentlichen damit begründet, dass es seit der allgemeinen Neuregelung der Sperrzeit - und damit seit dem Jahr 2002 - ständige Beschwerden der Anlieger und Nachbarschaft über laute Musik, grölende Gäste und Verschmutzung der Umgebung durch zerbrochene Bierflaschen, Urin und Erbrochenes gegeben habe. Dokumentiert worden seien z.B. Vorfälle vom 25. Juli 2004, vom 6. Januar 2008 - Schlägerei unter Jugendlichen gegen 4.15 Uhr vor dem Betrieb -, 13. Januar 2008 - Sachbeschädigung an der Gaststätte, wobei sich gegen 5.00 Uhr zahlreiche Gäste in der Gaststätte aufhielten, und Beschädigung eines PKW vor der Gaststätte - sowie vom Juni 2008, die auf Sonntag, den 7. Juni 2008 (tatsächlich war der 7. Juni 2008 ein Samstag) um 5.45 Uhr - Schlägerei vor und alkoholisierte Gäste in der Gaststätte - bzw. Sonntag, den 8. Juni 2008, 9.00 Uhr - Schlägerei alkoholisierter Personen vor der Gaststätte - datiert wurden. Die Antragstellerin missachte die allgemeine Sperrzeit und schenke Alkohol auch an alkoholisierte Gäste aus.

15

Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin indessen mit dem Vorbringen entgegen getreten,

16

- dass ihr von einer Schlägerei am 6. Januar 2008 nichts bekannt sei,

- dass die Gaststätte bei der Beschädigung der Eingangstür ihres Lokals am frühen Morgen des 13. Januar 2008 bereits geschlossen gewesen sei und kein Zusammenhang zwischen ihrem Gaststättenbetrieb und der am selben Tag um die Mittagszeit festgestellten Beschädigung des Außenspiegels eines PKW nachgewiesen sei

- dass sich die auf den 7. Juni 2008 - 5.45 Uhr - datierte Schlägerei in einer Entfernung von mehreren 100 m von ihrem Betrieb zugetragen habe,

- dass ihr von einer weiteren Schlägerei am 8. Juni 2008 nichts bekannt sei.

17

Dieses Vorbringen der Antragstellerin, das geeignet erscheint, das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung in Frage zu stellen, wurde seitens der Antragsgegnerin, die die Beweislast für das Vorliegen der eine Sperrzeitverlängerung rechtfertigenden Tatsachen trägt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 18 Rdnr. 14), nicht widerlegt. Hinzu kommt, dass der - einmalige - Vorfall aus dem Jahr 2004 ersichtlich nicht geeignet ist, derzeit eine Sperrzeitverlängerung festzusetzen, nachdem in der seinerzeitigen Einsatzmeldung der Polizei festgehalten wurde, dass die Antragstellerin lediglich angewiesen wurde, Türen und Fenster des Lokals zu schließen.

18

Ferner bestehen auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit des § 17 GastV unterstellt - das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, indem sie bei ihrer Neufestsetzung völlig unberücksichtigt gelassen hat, dass der Verordnungsgeber durch die Regelungen in Satz 2 der genannten Norm bestimmte Tage von vornherein als weniger schutzwürdig angesehen hat.

19

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zwar ausgeführt hat, dass die übrigen Gaststätten in M. regelmäßig um spätestens 2 Uhr schließen würden, die Antragstellerin aber vorgetragen hat, dass vorherige Gäste ihrer Gaststätte nach diesem Zeitpunkt noch bis 4.00 Uhr in einer anderen Gaststätte in M. gefeiert hätten.

20

Außerdem hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid u.a. darauf gestützt, dass die Antragstellerin mehrfach die bestehende Sperrzeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr missachtet habe, ohne dass dem Akteninhalt Anhaltspunkte für diese Behauptung zu entnehmen sind, da die im Bescheid genannten und auf den 13. Januar 2008 bzw. 7. Juni 2008 datierten Vorfälle ungeachtet dessen, dass der 7. Juni 2008 nicht - wie im Bescheid ausgeführt - ein Sonntag, sondern ein Samstag war, auf solche Tage fielen, an denen nach § 17 GastV gerade keine Sperrzeit einzuhalten war.

21

Von daher erscheint es interessengerecht, dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Sperrzeitfestsetzung aufschiebende Wirkung beizumessen.

22

Gleiches gilt im Ergebnis auch insoweit, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit den Widerruf der Gaststättenkonzession androht. Für eine sich Regelungscharakter beimessende Androhung des Widerrufs der Gaststättenkonzession nach § 15 GastG fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere stellt eine Entscheidung nach § 15 GastG auch kein geeignetes Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Sperrzeitverlängerung dar.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5, 54.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.