Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 24. Juli 2008 - 5 L 493/08.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2008:0724.5L493.08.TR.0A
published on 24/07/2008 00:00
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 24. Juli 2008 - 5 L 493/08.TR
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Gericht

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2008 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitfestsetzung und Androhung des Widerrufs der Gaststättenkonzession durch die Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache begründet.

2

Dabei ist allerdings zunächst festzustellen, dass die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids durch die Antragsgegnerin den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Sinn der Begründungspflicht ist es nämlich lediglich, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert. Dieser "Selbstkontrolle" wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der hier angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

3

Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340), wobei allerdings an das sofortige Vollzugsinteresse insbesondere dann besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn die die dem Bürger auferlegte Belastung schwerwiegend ist und Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, S. 1053).

4

Ausgehend von diesen Gesichtspunkten erscheint es angezeigt, dem Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung beizumessen, denn es bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin.

5

Diese Bedenken sind zunächst aus formalen Gründen gerechtfertigt, denn vorliegend hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht vor Erlass des Bescheids angehört. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, der gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbar ist, ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Eingangsbestätigung hinsichtlich der Widerspruchseinlegung die Auffassung vertreten hat, dass bewusst auf eine Anhörung verzichtet worden sei, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorliegen und im Übrigen ein eventueller Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt werden könne, ist dies derzeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht von Bedeutung.

6

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bestand, sind nicht ersichtlich und lassen sich insbesondere nicht konkludent aus dem Umstand entnehmen, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheids angeordnet hat. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung entbindet nämlich grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwGO, sondern soll lediglich gewährleisten, dass eine Befolgung des Verwaltungsaktes nicht infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in die Ferne hinausgeschoben wird (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 1329/05.KO ), Vielmehr ist gerade in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen will, auch die Anhörung - gegebenenfalls unter Setzung einer kurzen Frist - besonders wichtig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 - 7 A 10871/06.OVG -).

7

Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist zwar gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich möglich, bislang jedoch nicht erfolgt. Allein in der Durchführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegt noch keine Nachholung der Anhörung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Behörde etwaiges Vorbringen des Anzuhörenden zur Kenntnis nimmt und in einem Verwaltungsverfahren ernsthaft prüft, ob das Vorbringen eine Abänderung der getroffenen Entscheidung zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1995 - 8 B 10572/95.OVG -). Von daher tritt die Heilung eines Anhörungsmangels in aller Regel erst durch Erlass einer Nichtabhilfeentscheidung bzw. eines Widerspruchsbescheids ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22/81 -).

8

Ferner bestehen auch erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids.

9

Zwar kommt als Rechtsgrundlage für die in Bezug auf den gastronomischen Betrieb der Antragstellerin festgesetzte Sperrzeit von täglich 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr grundsätzlich § 18 Gaststättengesetz - GastG - i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 in der seit dem 21. September 2005 geltenden Fassung (GVBl. 2005, Seite 365) - GastVO - in Betracht. Danach kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde ausnahmsweise von der allgemeinen Sperrzeitregelung des § 18 GastVO bei einzelnen Betrieben abweichende Regelungen treffen, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, wobei bei der Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse insbesondere der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft, der Bedarf der Allgemeinheit an den Diensten der Betriebe und die Störungsempfindlichkeit der Umgebung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass der Behörde, sofern ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, der Behörde Ermessen eingeräumt ist, ob sie eine Sperrzeitfestsetzung trifft.

10

Vorliegend erscheint indessen bereits fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine individuelle Sperrzeitfestsetzung in Bezug auf den Gastronomiebetrieb der Antragsstellerin vorliegen.

11

Insoweit kommt der Schutzwürdigkeit der Umgebung besondere Bedeutung zu, denn der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft richtet sich nach dem Charakter des jeweiligen Gebiets, wobei vor allem Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157 und Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300).

12

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigungen liegt, hängt von den zu würdigenden Umständen des Einzelfalles ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören dabei nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also den Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, a.a.O.).

13

Vorliegend ist indessen aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, wie schutzwürdig die Umgebung des Betriebs der Antragstellerin ist. Hinzu kommt, dass auch ernstliche Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt, den die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, eine Verlängerung der Sperrzeit in Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin überhaupt zu rechtfertigen vermag.

14

Die Antragsgegnerin hat die Sperrzeitverlängerung im Wesentlichen damit begründet, dass es seit der allgemeinen Neuregelung der Sperrzeit - und damit seit dem Jahr 2002 - ständige Beschwerden der Anlieger und Nachbarschaft über laute Musik, grölende Gäste und Verschmutzung der Umgebung durch zerbrochene Bierflaschen, Urin und Erbrochenes gegeben habe. Dokumentiert worden seien z.B. Vorfälle vom 25. Juli 2004, vom 6. Januar 2008 - Schlägerei unter Jugendlichen gegen 4.15 Uhr vor dem Betrieb -, 13. Januar 2008 - Sachbeschädigung an der Gaststätte, wobei sich gegen 5.00 Uhr zahlreiche Gäste in der Gaststätte aufhielten, und Beschädigung eines PKW vor der Gaststätte - sowie vom Juni 2008, die auf Sonntag, den 7. Juni 2008 (tatsächlich war der 7. Juni 2008 ein Samstag) um 5.45 Uhr - Schlägerei vor und alkoholisierte Gäste in der Gaststätte - bzw. Sonntag, den 8. Juni 2008, 9.00 Uhr - Schlägerei alkoholisierter Personen vor der Gaststätte - datiert wurden. Die Antragstellerin missachte die allgemeine Sperrzeit und schenke Alkohol auch an alkoholisierte Gäste aus.

15

Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin indessen mit dem Vorbringen entgegen getreten,

16

- dass ihr von einer Schlägerei am 6. Januar 2008 nichts bekannt sei,

- dass die Gaststätte bei der Beschädigung der Eingangstür ihres Lokals am frühen Morgen des 13. Januar 2008 bereits geschlossen gewesen sei und kein Zusammenhang zwischen ihrem Gaststättenbetrieb und der am selben Tag um die Mittagszeit festgestellten Beschädigung des Außenspiegels eines PKW nachgewiesen sei

- dass sich die auf den 7. Juni 2008 - 5.45 Uhr - datierte Schlägerei in einer Entfernung von mehreren 100 m von ihrem Betrieb zugetragen habe,

- dass ihr von einer weiteren Schlägerei am 8. Juni 2008 nichts bekannt sei.

17

Dieses Vorbringen der Antragstellerin, das geeignet erscheint, das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung in Frage zu stellen, wurde seitens der Antragsgegnerin, die die Beweislast für das Vorliegen der eine Sperrzeitverlängerung rechtfertigenden Tatsachen trägt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 18 Rdnr. 14), nicht widerlegt. Hinzu kommt, dass der - einmalige - Vorfall aus dem Jahr 2004 ersichtlich nicht geeignet ist, derzeit eine Sperrzeitverlängerung festzusetzen, nachdem in der seinerzeitigen Einsatzmeldung der Polizei festgehalten wurde, dass die Antragstellerin lediglich angewiesen wurde, Türen und Fenster des Lokals zu schließen.

18

Ferner bestehen auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit des § 17 GastV unterstellt - das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, indem sie bei ihrer Neufestsetzung völlig unberücksichtigt gelassen hat, dass der Verordnungsgeber durch die Regelungen in Satz 2 der genannten Norm bestimmte Tage von vornherein als weniger schutzwürdig angesehen hat.

19

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zwar ausgeführt hat, dass die übrigen Gaststätten in M. regelmäßig um spätestens 2 Uhr schließen würden, die Antragstellerin aber vorgetragen hat, dass vorherige Gäste ihrer Gaststätte nach diesem Zeitpunkt noch bis 4.00 Uhr in einer anderen Gaststätte in M. gefeiert hätten.

20

Außerdem hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid u.a. darauf gestützt, dass die Antragstellerin mehrfach die bestehende Sperrzeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr missachtet habe, ohne dass dem Akteninhalt Anhaltspunkte für diese Behauptung zu entnehmen sind, da die im Bescheid genannten und auf den 13. Januar 2008 bzw. 7. Juni 2008 datierten Vorfälle ungeachtet dessen, dass der 7. Juni 2008 nicht - wie im Bescheid ausgeführt - ein Sonntag, sondern ein Samstag war, auf solche Tage fielen, an denen nach § 17 GastV gerade keine Sperrzeit einzuhalten war.

21

Von daher erscheint es interessengerecht, dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Sperrzeitfestsetzung aufschiebende Wirkung beizumessen.

22

Gleiches gilt im Ergebnis auch insoweit, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit den Widerruf der Gaststättenkonzession androht. Für eine sich Regelungscharakter beimessende Androhung des Widerrufs der Gaststättenkonzession nach § 15 GastG fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere stellt eine Entscheidung nach § 15 GastG auch kein geeignetes Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Sperrzeitverlängerung dar.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5, 54.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29/09/2008 00:00

Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. August 2008 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.