Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Feb. 2009 - 4 K 1199/08.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Verkaufsfläche in ein Spielcenter.
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Am 13. Februar 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung für den Umbau einer bestehenden Verkaufsfläche eines ehemals als Einzelhandel mit Teppichen genehmigten Gebäudes im Anwesen ... Straße … in ..., Flurstücksnummer .... Das Anwesen befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... „..., 2. Neufassung“, in dem hier ein Gewerbegebiet gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen ist. Die Klägerin plant, in dem über 1.000 qm großen Gebäude ein Spielcenter mit vier durch Innentrennwände in Trockenbauweise abgeteilte Spielhallen in Größen von 144,35 m² bis 155,98 m² zu errichten, die über einen gemeinsamen Eingang und Flur erreichbar sind. Die Spielhallen weisen eine Gesamtfläche von 602,15m² auf. Die übrige Fläche von 421,06 m² nehmen Personalräume, Toiletten, Flur und Reserveräume ein, die jeweils ebenfalls vom zentral liegenden Mittelgang und Thekenbereich aus erreichbar sind. In den vier Spielhallen sollen jeweils 12 Geldspielgeräte eingerichtet werden. Die äußere Konstruktion des Gebäudes bleibt unverändert.
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Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab, weil es sich bei den als funktionale Einheit betriebenen Spielhallen um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handle, die auch nicht ausnahmsweise im Gewerbegebiet wegen einer zu befürchtenden Gebietsabwertung („trading-down“-Effekt) zulässig sei. Hiergegen legte die Klägerin am 13. März 2008 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 23. September 2008 unter Vertiefung der Gründe des ablehnenden Bescheids zurückwies.
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Nach Zustellung am 26. September 2008 hat die Klägerin am 24. Oktober 2008 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Sie trägt zur Begründung vor, dass der Bebauungsplan funktionslos und unwirksam geworden sei, da sich das Baugebiet tatsächlich in einer Weise zu einem Mischgebiet entwickelt habe, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht mehr möglich sei. Daher sei die planungsrechtliche Situation nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – i. V. m. § 6 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zu beurteilen. Im hier überwiegend gewerblich geprägten Teil des Mischgebiets seien aber die geplanten vier Spielhallen als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig. Es handele sich nicht um eine einheitliche gewerbliche Nutzung mit einer Spielbetriebsfläche von über 600 m², sondern um vier eigenständig zu beurteilende Spielhallen. Die Umgebungsbebauung und Umgebungsnutzung sei von ihrem Ausmaß her schon derartig massiv, dass ein einstöckiges Gebäude keinerlei prägende Wirkung auf das Mischgebiet entfalten könne, zumal das Gebäude auch deutlich nach hinten versetzt sei. Selbst wenn man aber von einer Wirksamkeit des bestehenden Bebauungsplans ausgehe, sei hier die beantragte Nutzung ausnahmsweise zulässig und zwar auch dann, wenn es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele. Eine bedenkliche Häufung von Spielstätten sei hier nicht gegeben. Die schematische Anwendung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zum „trading-down“ -Effekt einer Spielhalle in einem Gewerbegebiet durch die Beklagte sei unzulässig. Vielmehr seien immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten, was aber ermessensfehlerhaft nicht geschehen sei. Zudem habe die Beklagte bereits früher mit einer Diskothek eine Vergnügungsstätte dort im betreffenden Anwesen zugelassen, die aber nicht verwirklicht worden sei. Im Übrigen seien in der Umgebung auch weitere Spielhallen genehmigt worden, die kerngebietstypisch seien. Die Verweigerung der Baugenehmigung sei daher willkürlich und verstoße gegen Artikel 3 GG dar.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2008 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Umbau einer Verkaufsfläche in ein Spielcenter zu erteilen;
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hilfsweise,
- 9
die Beklagte zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids, die sie weiter vertieft.
- 13
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.
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Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für den Umbau einer Verkaufsfläche in ein Spielcenter mit vier Spielhallen und Gemeinschafts- und Nebenräumen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dem Bauvorhaben stehen nämlich bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.
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Vorliegend beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans angelegt, mit dem für das betreffende Gebiet ein Gewerbegebiet festgesetzt ist. Dort ist nach § 30 Abs. 1 BauGB das Bauvorhaben Spielcenter nur zulässig, wenn es nach Art und Maß der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Die hier zulässige Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus § 8 BauNVO.
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Soweit die Klägerin hier einwendet, die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen, weil der Bebauungsplan funktionslos und damit unwirksam geworden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Bebauungsplan wird nur dann funktionslos, wenn sich in seinem Geltungsbereich die städtebauliche Situation so abweichend von seinen Festsetzungen entwickelt hat, dass die Verwirklichung dieser Festsetzungen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem in die Fortgeltung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG Beschluss vom 26. April 2005 - 10 BN 1.04 - , juris und Urteil vom 28. April 2004, NVwZ 2004, S. 1244). Eine solche Situation ist aber vorliegend auch im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochenen Wohnnutzungen in der Umgebung des Bauvorhabens ersichtlich nicht gegeben, weil hier schon nicht zu erkennen ist, dass diese Wohnungen entgegen der Behauptung der Beklagten nicht ausnahmsweise als Betriebsangehörigen- oder Betriebsleiterwohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sind. Darüber hinaus kann aber auch die vergleichsweise vereinzelte Wohnnutzung in diesem Gebiet nach dem klägerischen Vortrag nicht ein derartiges Gewicht entfalten, dass einem Vertrauen auf den Fortbestand der Festsetzungen des Bebauungsplans die Schutzwürdigkeit genommen ist. So ist beispielsweise nicht erkennbar, dass einem Gewerbetreibenden, der hier einen Gewerbebetrieb ansiedeln möchte, die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung wie in einem Mischgebiet entgegengehalten werden könnte. Er kann vielmehr nach wie vor aufgrund der weit überwiegenden gewerblichen Nutzung auf den Fortbestand der Festsetzungen des Bebauungsplans vertrauen, so dass dieser nicht funktionslos geworden ist.
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Das Spielcenter ist in dem festgesetzten Gewerbegebiet weder allgemein nach § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO noch ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig.
- 19
Bei dem Bauvorhaben Spielcenter mit vier Spielhallen handelt es sich unstreitig um eine Vergnügungsstätte, die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO nicht als Gewerbebetrieb allgemein zuzulassen ist. Vergnügungsstätten sind vielmehr nur ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO dort planungsrechtlich zulässig. Für die ausnahmsweise Zulässigkeit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht - im Gegensatz zu den Vorschriften der §§ 4a Abs. 3 Nr. 2 und 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im besonderen Wohngebiet bzw. Mischgebiet - danach unterschieden, ob es sich bei einer Vergnügungsstätte um eine kerngebietstypische handelt oder nicht. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ansiedlung eines solchen Betriebs städtebaulich bedenklich ist. Für diese Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen einer solchen Vergnügungsstätte für das betreffende Gewerbegebiet im Einzelfall ist aber dennoch nicht ohne Bedeutung, ob es sich um eine Vergnügungsstätte von einem kerngebietstypischen Ausmaß handelt, da deren Zulassung im Hinblick auf den Einfluss auf den Gebietscharakter städtebaulich in ganz anderer Art und Weise bedenklich sein kann, als dies bei einer kleineren Vergnügungsstätte der Fall wäre (VG München, Urteil vom 10. März 2008 - M 8 K 07. 2902 -, juris).
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Davon ausgehend handelt es sich bei dem Bauvorhaben nach der Überzeugung der erkennenden Kammer um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i.S.v. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Spielcenter ein Bauvorhaben darstellt, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit einheitlich zu beurteilen ist. Ein Bauvorhaben i.S.v. § 29 Satz 1 BauGB wird zunächst durch den Inhalt des Genehmigungsantrags festgelegt, soweit dieser sich innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenführung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57/89 -, DÖV 1993, 875). Vorliegend hat die Klägerin die Genehmigung eines Spielcenters mit vier Spielhallen beantragt, die auch nach den Planzeichnungen zu diesem Vorhaben deutlich als eine betriebliche Einheit zu erkennen sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass alle vier Spielhallen nicht nur im gemeinsamen Gebäude untergebracht sind, sondern darüber hinaus auch über einen gemeinsamen Eingang sowie zahlreiche gemeinschaftliche Einrichtungen wie einen zentralen Thekenbereich, einen Zugangskorridor zu allen Hallen sowie Personal- und Reserveräume verfügt. Zwar können in einem Bauvorhaben auch mehrere eigenständige Spielhallen im Sinne der gewerberechtlichen Unterscheidung, auf die sich hier die Klägerin beruft, untergebracht sein. Deshalb handelt es sich auch dann, wenn eine Spielhalle von anderen im selben Gebäude abgesondert ist, diese Absonderung optisch deutlich in Erscheinung tritt und auch ihre Betriebsfähigkeit durch die Schließung einer anderen Spielhalle nicht beeinträchtigt ist, bei einem solchen in einem gemeinsamen Gebäude einheitlich betriebenen Spielcenter mit mehreren Hallen um ein einheitliches Bauvorhaben (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – 4 C 17/94 –, juris). Die Kammer muss daher an dieser Stelle nicht der Frage nachgehen, ob die von der Klägerin dargestellten Voraussetzungen für eine gewerberechtliche Eigenständigkeit einer Spielhalle tatsächlich vorliegen, wobei allerdings insoweit erhebliche Zweifel im Hinblick auf die geplante Gestaltung des Spielcenters bestehen (vgl. insoweit auch Stühler, BauR 2009, 54, 60).
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Das Spielcenter mit vier Spielhallen, die insgesamt eine Spielfläche von über 600 m² aufweisen, ist allein schon von seinem beträchtlichen Ausmaß her eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sich ihr Leistungsangebot ersichtlich an ein weit über die örtliche Gemeinschaft hinausgehendes Kundenpublikum aus einem überregionalen Einzugsgebiet richtet und sie damit eine zentrale Dienstleistungsfunktion entfaltet, die so nur im Kerngebiet angesiedelt werden soll. Bei der Unterscheidung kommt insbesondere der Größe der Vergnügungsstätte maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB Kommentar, Band V, Stand 88. Ergänzungslieferung 2008, § 4a BauNVO Rn. 58e m.w.N.).
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So hat sich auch in der Rechtsprechung bezüglich Spielhallen ein Schwellenwert von 100 m² Spielfläche als ein wesentliches Abgrenzungskriterium entwickelt, bei dessen Überschreiten regelmäßig von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgegangen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992, NVwZ-RR 1993, 287; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2006 - 8 S 1891/05- , juris). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Dieser Schwellenwert wird hier bei der anzustellenden Betrachtung des gesamten Spielcenters, aber auch von den einzelnen im Spielcenter eingerichteten Spielhallen schon so deutlich überschritten, dass der Verweis der Klägerin auf einzelne Entscheidungen, in denen die Schwelle für das Bestehen einer kerngebietstypischen Spielhalle auch bei einer 150 m²- 200 m² großen Spielfläche angesetzt wurde, nicht durchdringen kann. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass dieses Spielleistungsangebot des Bauvorhabens sich nicht nur an einen örtlichen Kundenkreis richtet, sondern eine Attraktion für Spielvergnügen Suchende aus einem überregionalen Einzugsgebiet darstellt und insoweit das Spielcenter eine zentrale Dienstleistungsfunktion erfüllt.
- 23
Im Übrigen ist aber auch nach Überzeugung des Gerichts jede der vier geplanten Spielhallen für sich allein genommen bereits eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. So hat die Klägerin nicht dargetan, aufgrund welcher besonderen Umstände des Einzelfalls hier entgegen dem sonst üblichen Schwellenwert von 100 m² Spielfläche nicht von einem kerngebietstypischen Angebot einer Vergnügungsstätte auch angesichts des eindeutig auf einen Kundenkreis eines überregionalen Einzugsbereichs gerichteten Betriebskonzepts auszugehen sein soll. Schließlich ist in jeder der vier eingerichteten Hallen die maximal gewerberechtlich zulässige Einrichtung von zwölf Geldspielgeräten, für die jeweils eine Mindestfläche von 12 m² vorzusehen ist, geplant (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 der Spielverordnung i.d.F. vom 27. Januar 2006, BGBl. I, 281). Bewegt sich aber die Dimension der einzelnen Spielhalle schon an der quantitativen Obergrenze des gewerberechtlich zulässigen Maßes, dann spricht auch dies für ein kerngebietstypisches Vergnügungsangebot und damit für einen Betrieb mit zentraler Dienstleistungsfunktion.
- 24
Handelt es sich damit bei dem geplanten Spielcenter um ein auch für ein Kerngebiet überdurchschnittlich groß dimensioniertes Vergnügungsgewerbe mit einer Gesamtspielfläche von 600 m², so entfaltet ein solcher Betrieb naturgemäß einen erheblichen Einfluss auf das gesamte Gewerbegebiet und dessen zukünftiger Entwicklung. Dem steht gerade nicht entgegen, dass das Gebäude nur eingeschossig ist und von der Straße zurückversetzt liegt. Die prägende Wirkung hängt nicht allein vom Maß und der Lage des Bauvorhabens ab, sondern insbesondere von der Art und der Konzeption des Betriebs. Allein die beträchtliche Ausstrahlungswirkung der zu erwartenden hohen Frequentierung des angestrebten Vergnügungsgewerbes durch einen aus einem überregionalen Einzugsgebiet stammenden Kundenkreis während einer deutlich über die bei anderen Betrieben in der Umgebung hinausgehenden Betriebszeiten von 6.00 bzw. 8.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich ist nicht von der Hand zu weisen, nachdem vergleichbar ausgestattete Vergnügungseinrichtungen dort bisher gar nicht vorhanden sind.
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Auch nach der Darstellung der Klägerin ist dieses Gewerbegebiet nämlich ganz überwiegend von herkömmlichen Dienstleistungs- und Handelsgewerbebetrieben geprägt. Vereinzelt finden sich dort zwar auch deutlich kleinere Spielhallen, die sich aber nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbildern nicht so dominierend auswirken können wie das streitgegenständliche Vorhaben. Die im Übrigen von der Klägerin angegebene Spielhalle mit über 30 Spielgeräten befindet sich nach dem Vortrag ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung in einem anderen Gewerbegebiet in der Stadt und kann daher keine prägende Wirkung auf das vorliegende Gewerbegebiet entfalten.
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Die Kammer ist mit der Beklagten davon überzeugt, dass die Zulassung einer solch großen Vergnügungsstätte des Geldspielgewerbes tatsächlich eine Gebietsabwertung („trading-down“-Effekt) befürchten lässt und damit die städtebaulichen Auswirkungen daher im vorliegenden Einzelfall so nachteilig für das Gewerbegebiet sein können, dass eine ausnahmsweise Zulassung dieser Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- 27
Das von der Klägerin geplante Spielcenter ist von seinem Ausmaß her geeignet, im hohen Maße zu einer überregionalen Attraktion für ein Kundenpublikum zu werden, das an einer Befriedigung seiner Spielbedürfnisse oder auch einer ungesunden Spielleidenschaft interessiert ist. Dieser so angelockte Kundenkreis unterscheidet sich ganz erheblich von dem üblichen, im Gewerbegebiet der bisherigen Prägung anzutreffenden Besucherkreis, der hier Anbieter von herkömmlichen Dienstleistungen und Waren aufsucht. Während die bisher vorhanden spielgewerblichen Angebote eher nur einen örtlichen Kundenkreis in entsprechend geringem Ausmaß ansprechen können, die im Vergleich zu den sonstigen Kundenverkehr deutlich in der Minderzahl sein dürften, würde mit der Zulassung diese Spielcenters, das vier Spielhallen unterhält, die jeweils für sich allein schon eine Maximalkapazität nach der Spielverordnung aufweisen, eine solche Anhäufung von Geldspielmöglichkeiten geschaffen, dass der zu erwartende hohe Kundenverkehr gegenüber den Kunden der dort angesiedelten Dienstleistungs- und Handelsbetriebe deutlich an Gewicht zunimmt, wenn nicht gar dominierend in Erscheinung tritt. Damit büßt der Gewerbestandort im Hinblick auf das typische Vergnügung suchende Publikum eines solchen Spielhallenbetriebs deutlich an Seriosität ein, weshalb das Gewerbegebiet auch für solche Gewerbebetriebe aller Art, die nach § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässig sind, an Attraktivität zu verlieren droht. Die Zulassung eines solchen Spielcenters würde, da mit ihr auch ein Berufungsfall geschaffen würde, einer schleichenden Entwicklung des Gewerbegebiets zu einem städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsviertel Vorschub leisten, wenn andere ansiedlungswillige Betreiber von großflächigen Vergnügungsstätten auf dort freiwerdenden Gewerbeflächen ein entsprechendes Bauvorhaben realisieren wollen.
- 28
So ist zu befürchten, dass von einem derartig großflächigen Vergnügungsgewerbe die Gefahr eines Verdrängungsmechanismus zu Lasten des vorhandenen Handels- und Dienstleistungsgewerbes in Gang gesetzt wird. Die Ansiedlung einer Spielhalle dieser Größe in einem Gewerbegebiet erweist sich vor allen Dingen deswegen finanziell als besonders lukrativ, da sie typischerweise in einem Kerngebiet mit wesentlich höheren Immobilienpreisen in diesem Ausmaß kaum oder nur schwer realisierbar wäre. So besteht die Gefahr, dass die Mietpreise im Gewerbegebiet in die Höhe getrieben werden und damit auch aus diesem Grund das Gewerbegebiet für die Ansiedlung herkömmlicher Dienstleistungs- und Handelsgewerbe nicht mehr interessant ist. Auch dies befördert letztendlich eine städtebaulich nicht erwünschte Entwicklung des Gebiets zu einem Vergnügungsviertel (vgl. VG München a.a.O.).
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Angesichts dessen besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung des Gewerbebetriebs.
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Der mit Hilfsantrag geltend machte Anspruch auf neuerliche ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht ebenso wenig. Aufgrund der dargestellten negativen städtebaulichen Entwicklung, die eine Zulassung eines derartig großflächigen Vergnügungsgewerbes in diesem Gewerbegebiet mit sich bringen würde, kann eine Zulassung des Bauvorhabens nicht in Betracht kommen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin darauf verweist, dass zu einem früheren Zeitpunkt bereits an gleicher Stelle eine großflächige Vergnügungsstätte mit einem Discothekenbetrieb baurechtlich genehmigt worden sei. Die im Jahr 2004 genehmigte Diskothek im selben Betriebsgebäude ist nicht verwirklicht worden und hat sich daher auch nicht prägend auf das Gewerbegebiet ausgewirkt. Es bleibt insoweit aber auch zu bezweifeln, ob die Erteilung dieser Baugenehmigung rechtmäßig gewesen war. Soweit die Klägerin hier eine willkürliche Ablehnung ihres Bauantrages behauptet, macht sie daher nach Auffassung der erkennenden Kammer allenfalls eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend, die ihr aber keinen Rechtsanspruch verleiht, in gleicher Art und Weise eine Baugenehmigung zu erhalten.
- 31
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine derartige Diskothek als großflächige Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zugelassen werden könnte, so folgt hieraus nicht, dass die Beklagte in willkürlicher Weise die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitsbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Ablehnung benachteiligt hat. Denn die städtebaulichen Auswirkungen eines Diskothekenbetriebs auf den Charakter des Gewerbegebiets sind nicht vergleichbar mit denen eines Spielcenters von diesem Ausmaß, das wiederum ein ganz anderes Publikum zu ganz anderen Betriebszeiten als eine Diskothek in das Gewerbegebiet lockt und sich damit nicht vergleichbar auf den Charakter des Gewerbegebiets auswirkt.
- 32
Mithin war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- 33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 34
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.000,- € festgesetzt (§§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004, DVBl. 2004, 1525).
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.
(3) (weggefallen)
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.