Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Aug. 2011 - 3 K 749/09.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0824.3K749.09.NW.0A
published on 24/08/2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Aug. 2011 - 3 K 749/09.NW
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Die Beklagte wird verurteilt,

1. die dem Anwesen der Klägerin zugewandten Fenster und Türen des Carl-Bosch-Hauses zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bei eigenen Veranstaltungen geschlossen zu halten und Dritte dazu zu verpflichten, diese Fenster und Türen in dem genannten Zeitraum bei durch diese organisierten Veranstaltungen geschlossen zu halten,

2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass anlässlich eigener oder durch Dritte organisierten Veranstaltungen keine Raucherpausen auf der Ostseite des Carl-Bosch-Hauses im Helwertpark zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr stattfinden,

3. es zu unterlassen, im Carl-Bosch-Haus Veranstaltungen durchzuführen oder es Dritten zu gestatten, Veranstaltungen durchzuführen, deren Geräusche – gemessen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten im 1. Obergeschoss gelegenen Schlafzimmerfensters in der Westfassade des Wohngebäudes der Klägerin K....straße in M. – im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschreiten,

4. Dritte zu veranlassen, während des Sportbetriebs in der Alois-Jung-Sporthalle in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr Fenster und Außentüren der Sporthalle einschließlich des südöstlichen Notausgangs geschlossen zu halten, ausgenommen hiervon sind die Dachöffnungen, die tagsüber in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 20:00 Uhr geöffnet werden dürfen,

5. den durch die Nutzung des Helwertparks in der Zeit werktäglich von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule im Rahmen des Schulbetriebs verursachten Lärm durch geeignete Maßnahmen so einzuschränken, dass tagsüber gemessen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten im 1. Obergeschoss gelegenen Schlafzimmerfensters in der Westfassade des Wohngebäudes der Klägerin K....straße in M. der für das allgemeine Wohngebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschritten wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Lärmimmissionen, die durch den Betrieb öffentlicher Einrichtungen der Beklagten bedingt sind.

2

Sie ist seit dem Jahr 2002 Miteigentümerin des Grundstücks K....straße in M.. Für den auf der gegenüberliegenden westlichen Straßenseite liegenden Bereich weist der Bebauungsplan „Zwischen C..straße und Gemarkungsgrenze“ Änderung VI vom 26. Juli 1996 eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ aus. Auf dieser Fläche betreibt die Beklagte folgende öffentliche Einrichtungen:

3

- auf der als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Fläche eine Parkanlage mit Kinderspielplatz (Helwertpark)

- in dem als Bürgerhaus bezeichnenden Gebäude (Carl-Bosch-Haus in den 1930er Jahren errichtet) eine kulturellen Zwecken dienende Einrichtung, die teilweise von örtlichen Vereinen, teilweise von Privatveranstaltern genutzt wird; weiterhin befindet sich in dem südlichen Gebäudeteil eine Gaststätte

- auf der mit „Grundschule“ bezeichneten Fläche befindet sich die Haidwaldschule, seit 2006 Ganztagsschule

- eine für den Schulsport und für den allgemeinen Vereinssport genutzte Sporthalle (Alois-Jung-Sporthalle).

4

Der Neubau der Sporthalle wurde am 13. August 1998 unter Auflagen und Bedingungen bauaufsichtlich genehmigt, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Hierzu zählen die Auflagen bezüglich der Lärmschutzmaßnahmen. Danach (Nr. 1 der Auflagen) dürfen die Außenwände im nördlichen und östlichen Bereich der Turnhalle keine Luftöffnungen enthalten. Laut dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Gutachten Nr. 98 043 Schallimmissionsschutz der W. G. und Partner Ingenieurgesellschaft m. b. H., das nach Nr. 2 der Auflagen zur Baugenehmigung Bestandteil der Genehmigung ist, ist bei Einsatz einer Lautsprecheranlage eine Begrenzung des Gesamt-Schallleistungspegels von 105 dB(A) vorzunehmen.

5

Die Klägerin wendet sich seit 2008 gegen die von diesen Anlagen (zunächst nur Sporthalle) der beklagten Ortsgemeinde ausgehenden Lärmimmissionen und begehrte mit einem an die Verbandsgemeinde Maxdorf gerichteten Schriftsatz vom 12. März 2009 ein Einschreiten gegen die Lärmemissionen. Da die Beklagte keine Maßnahmen zur Lärmreduzierung ergriff, hat die Klägerin am 30. Juli 2009 Klage erhoben.

6

Sie trägt vor: Seit Nutzung des Helwertparks als Schulpausenhof der Haidwaldschule Anfang 2006 hielten sich tagsüber in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, insbesondere in den Pausenintervallen bis zu 300 Kinder in dem Park auf, was mit einem dauerhaften Geräuschpegel von ca. 80 dB(A), den sie mit einem Schallimpulsgerät gemessen habe, verbunden sei. Seit dem Betrieb der Schule als Ganztagsschule (Beginn Schuljahr 2005/2006) habe sich die Schülerzahl verdoppelt. Bei Schulveranstaltungen, z. B. einer Lesenacht, würde der Park manchmal bis nach 22:00 Uhr zum Ballspielen und allgemeinen Austoben von den Schülern genutzt. Besonders störend sei die Nutzung des Parks in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr werktäglich durch Schüler der Ganztagsschule.

7

Fänden keine Schulveranstaltungen statt, stehe der Park regelmäßig für unorganisierte Freizeitveranstaltungen (Spiel-, Bolzplatz) zur Verfügung. Jugendliche würden den Park auch als „Partyort“ nutzen. So würde der Park zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr in unregelmäßigen Abständen – im Sommer mehr, im Winter weniger – von Jugendgruppen von 10 bis 15 Jugendlichen als Aufenthalts- und Spielort genutzt. Hierbei entstünde eine Lärmentwicklung durch lautes Geschrei, Fußballspielen, Motorrollerfahren im Park, Musik (Bass), Flaschenwerfen und lautes Unterhalten. Diese Störungen zögen sich in sehr vielen Fällen bis in die Nacht- und Morgenstunden hin. Lärmgutachten seien insoweit nicht erstellt worden. Sie – die Klägerin – habe aber schon Werte bis 100 dB(A) gemessen. Eine Benutzungsordnung für den Park gebe es nicht. Herbeigerufene Polizei käme regelmäßig zu spät, da die Jugendlichen durch das Blaulicht der Polizeifahrzeuge gewarnt, rechtzeitig entkommen könnten.

8

Die Beteiligten erzielten in dem gerichtlichen Erörterungstermin am 16. Juni 2010 im Hinblick auf die Nutzung des Helwertparks durch Jugendliche in den Abend- und Nachtstunden folgende Übereinkunft:

9

„Der östliche Eingang sowie die Feuerwehrzufahrt von der K....straße wird folgendermaßen gestaltet: Die derzeit vorhandene Schranke wird nach unten geschlossen. Des Weiteren wird die vorhandene seitliche Durchgangsbarriere durch ein Drehkreuz ersetzt. Lücken in der Pflanzenhecke werden geschlossen.

10

Der östliche Zugang auf der Südseite des Helwertparks zur H...straße hin wird durch eine sichere Zugangsbarriere in einer Höhe von mindestens 1,20 m geschlossen.

11

Die Beklagte wird ein Schild aufstellen, das die Benutzung des Helwertparks für motorisierte Fahrzeuge untersagt sowie die Nutzung von Musikabspielgeräten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr.

12

Die Beklagte wird bemüht sein, diese Maßnahmen so schnell wie möglich durchzuführen, aber spätestens bis zum 30. November 2010.“

13

Diese Maßnahmen wurden mittlerweile umgesetzt.

14

Von dem Carl-Bosch-Haus gehen nach dem Vortrag der Klägerin folgende Lärmimmissionen aus:

15

Anlässlich von Tanz- und sonstigen Veranstaltungen träten Bands und Orchester mit elektronisch verstärkter Musik auf. Die Bässe würden auch bei geschlossenen Fenstern derart nach außen dringen, dass nach ihrem sicheren Eindruck allein dadurch die nach 22:00 Uhr geltenden Immissionsrichtwerte bei Weitem überschritten würden. Dies gelte erst recht, wenn die Fenster geöffnet seien.

16

Seit dem Rauchverbot in öffentlichen Lokalen würden Veranstaltungsgäste ihre Rauchpausen auch in den Helwertpark verlegen. Dabei bildeten sich Gruppen von bis zu 15 Personen, die sich bis in die Nachtstunden laut unterhielten und so starke Lärmbelästigungen verursachen würden.

17

Nach den Veranstaltungen im Carl-Bosch-Haus würden Bühnenteile und Lautsprecher sowie sonstige Musikgeräte von den Bands und Orchestern verladen. Die Verladevorgänge fänden auf der Ostseite des Carl-Bosch-Hauses statt. Diesbezüglich haben die Beteiligten in dem Erörterungstermin am 16. Juni 2010 ebenfalls eine gütliche Einigung erzielt.

18

Schließlich – so die Klägerin – sei auch der Betrieb der Alois-Jung-Sporthalle mit unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden. Obwohl das im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens erstellte Lärmgutachten gefordert habe, dass sämtliche Fenster der Turnhalle geschlossen zu halten seien und weder im Norden noch im Süden Lüftungsöffnungen vorhanden sein dürften, seien letztere vorhanden und gerade in der warmen Jahreszeit würden die Fenster geöffnet. Die Beklagte müsse dafür Sorge tragen, dass die Vorgaben in dem Gutachten beachtet würden. Des Weiteren werde seit Jahren die Auflage zur Baugenehmigung missachtet, wonach die Lautsprecheranlage auf einen Gesamtschall-leistungspegel von 105 dB(A) zu begrenzen sei. Der auf der Nordostseite der Halle geplante Notausgang sei nicht wie geplant ausgeführt worden, sondern befinde sich direkt gegenüber ihrem Grundstück. Dieser Ausgang werde ständig als Ein- und Ausgang benutzt. Auch das „Türchen“ zur K....straße werde nicht nur von Feuerwehrangehörigen, sondern von jedermann genutzt.

19

Wegen dieser Lärmimmissionen macht die Klägerin mit ihrer Klage einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 906 BGB geltend. Danach habe sie nur zumutbaren Lärm hinzunehmen. Die Grenze der Zumutbarkeit richte sich nach § 3 BImSchG und sei hier nicht eingehalten. Allerdings akzeptiere sie mittlerweile die durch die Nutzung des Helwertparks als Pausenhof der Haidwaldschule in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr verursachten Lärmimmissionen als sozialadäquat.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen,

22

den durch die Nutzung des Helwertparks in der Zeit werktäglich von 13:00 bis 16:00 Uhr durch Ganztagsschulkinder verursachten Lärm durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bau einer Lärmschutzwand) so einzuschränken, dass tagsüber an dem im Gutachten der IBS Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingungstechnik GmbH vom 30. April 2011 auf Seite 101 dargestellten maßgeblichen Immissionsort am Wohnhaus der Klägerin der für das allgemeine Wohngebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschritten wird,

23

Dritte zu veranlassen, während des Sportbetriebs in der Alois-Jung-Sporthalle in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr Fenster und Außentüre der Sporthalle einschließlich des südöstlichen Notausgangs und der Dachöffnungen geschlossen zu halten sowie die Einhaltung dieser Vorgaben durch Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren und sicherzustellen,

24

die dem Anwesen der Klägerin zugewandten Fenster und Türen des Carl-Bosch-Hauses zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr geschlossen zu halten und Dritte dazu zu verpflichten, diese Fenster und Türen in dem genannten Zeitraum geschlossen zu halten,

25

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass anlässlich von Veranstaltungen der Beklagten oder durch Dritte organisierten Veranstaltungen keine Raucherpausen auf der Ostseite des Carl-Bosch-Hauses im Helwertpark zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr stattfinden,

26

es zu unterlassen, im Carl-Bosch-Haus Veranstaltungen durchzuführen oder es Dritten zu gestatten, Veranstaltungen durchzuführen, deren Geräusche gemessen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten im 1. Obergeschoss gelegenen Schlafzimmerfensters in der Westfassade des Wohngebäudes der Klägerin K....straße in M. im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschreiten,

27

den Lärm, der durch nicht organisierte Freizeitaktivitäten insbesondere von Jugendlichen nach 22:00 Uhr im Helwertpark verursacht wird, durch geeignete Maßnahmen so einzuschränken, dass an dem maßgeblichen Immissionsort vor dem Schlafzimmerfenster in der Westfassade des Wohngebäudes der Klägerin K....straße in M. der für das allgemeine Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht überschritten wird,

28

zum Beispiel durch Aufstellung eines Schildes des Inhalts, dass der Aufenthalt im Helwertpark in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr verboten ist und nur im Einzelfall mit besonderer Erlaubnis der Ortsgemeinde gestattet ist.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Sie führt Folgendes aus: In dem Erörterungstermin am 16. Juni 2010 habe die Schulleiterin der Haidwaldschule ausgeführt, die Schule betreue insgesamt 93 Ganztagsschulkinder bis 16:00 Uhr. Zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr würden die Kinder der 1. und 2. Klasse – ungefähr 20 Kinder – je nach Witterung den Helwertpark zum Austoben nutzen. Zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr hielten sich dann ungefähr 20 Kinder aus der 3. und 4. Jahrgangsstufe dort auf. Zur Wechselzeit könnten somit bis zu 45 Kinder den Helwertpark nutzen, um ihrem Bewegungsdrang nachzugeben. Zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr könnten je nach Situation unter Aufsicht eines Lehrers oder eines Leiters einer Arbeitsgruppe sich auch Gruppen auf dem Gelände befinden. Die von Klägerseite angeregte Be-schränkung der Kinder auf den hinteren Pausenhof am Nachmittag sei sehr ungünstig, da bereits zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr die jüngeren Kinder ihre Hausaufgaben machten und dann durch den Lärm der auf diesem Hof spielenden Kinder gestört würden. Außerdem fände zu dieser Zeit bereits der Unterricht einer Musikschule statt. Es würden maximal 30 Kinder den Helwertpark zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr nutzen, so dass der durch die Gutachter ermittelte Wert anzuzweifeln sei. Im Übrigen werde auf die Änderung des Landesimmis-sionsschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes hingewiesen, wonach Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstelle und als sozialadäquat hinzunehmen sei.

32

Geräuschbelästigungen durch Jugendliche (nicht organisierte Freizeitaktivitäten) im Helwertpark seien nur polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen.

33

Im Falle der Alois-Jung-Sporthalle werde der zulässige Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr bei geschlossenen Fenstern und geöffneten Rauchabzugsöffnungen unterschritten. Innerhalb der Ruhezeit liege der Beurteilungspegel über dem Richtwert, die Beklagte strebe aber mit den Vereinen eine Lösung an, dass in der Ruhezeit die Dachöffnungen und die Fenster nur in den Pausen zum Lüften geöffnet würden. Sie verweise insoweit auch auf ihr Schreiben vom 2. September 2008 an die die Halle nutzenden Vereine. Da der Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingehalten werde, sei der diesbezügliche Klageantrag unverständlich und zurückzuweisen.

34

Hinsichtlich des Carl-Bosch-Hauses sei der Schallleistungspegelbegrenzer zwischenzeitlich auf 100 dB(A) statt 105 dB(A) begrenzt. Terrassentüren (Fluchttüren) dürften nach Festlegung der Beklagten nur noch im Notfall geöffnet werden. Die Belüftung werde nur noch über Fenster auf der Westseite des Gebäudes erfolgen. Weitergehende Maßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionen könnten von ihr nicht verlangt werden und seien auch nicht praktikabel.

35

Das Gericht hat aufgrund Beschluss vom 14. Februar 2011 Beweis erhoben durch Einholung eines schalltechnischen Gutachtens der IBS Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik GmbH, Frankenthal/Pfalz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30. April 2011 und die Ergänzung dazu vom 4. Juli 2011 verwiesen.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Niederschriften vom 16. Juni 2010, 14. Februar 2011 sowie 24. August 2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.

38

Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungs- oder Abwehranspruch (§§ 906, 1004 BGB analog). Ein solcher Abwehranspruch ist gegeben, wenn hoheitliches Handeln in rechtswidriger Weise in ein subjektives Recht eingreift. Subjektive Rechte sind die Grundrechte des Gestörten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG –) und das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) mit der Folge eines entsprechenden Abwehranspruchs, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigen oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, BVerwGE 79, S. 254, 257).

39

Im vorliegenden Fall erfolgt der bisherige tatsächliche Betrieb des Carl-Bosch-Hauses (I.), der Alois-Jung-Sporthalle (II.) sowie die Nutzung des Helwertparks in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr durch Ganztagsschulkinder der angrenzenden Haidwaldschule im Rahmen des Schulbetriebs (III.) unter Verletzung dieser der Klägerin zustehenden Rechte, so dass die Klägerin insoweit gegen die Beklagte einen Abwehranspruch besitzt.

40

Die von ihr geltend gemachten weitergehenden Ansprüche sind hingegen unbegründet (IV.).

41

Genereller Maßstab für die Zumutbarkeit der durch die Nutzung von öffentlichen Gemeinschaftsanlagen – wie hier Dorfgemeinschaftshaus, Sporthalle, Park mit Spielplatz – verursachten Immissionen ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – in der Fassung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeid-bar sind, verhindert und, soweit sie nicht vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 u. 2 BImSchG). Umwelteinwirkungen sind in diesem Sinne schädlich und erheblich, wenn sie unzumutbar sind. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit.

42

Bei der Bestimmung der danach maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle sind als Anhalt und Orientierungshilfe die nach § 48 BImSchG ergangene TA-Lärm und hier die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ – LAI-Freizeitlärm-Richtlinie vom 30. Januar 1997 – (veröffentlicht in NVwZ 1997, 469 ) sowie die Grenzwerte der 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchGSportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV – in der Fassung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) bewertend heranzuziehen.

43

Das zu beachtende Lärmschutzniveau richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Gebietstyp, in dem sich die Anlage, von der die Emissionen ausgehen, befindet, aber auch nach dem die Anlage umgebenden Gebiet. Die hier in Rede stehenden Lärmquellen befinden sich in einem durch Bebauungsplan „Zwischen C...straße und Gemarkungsgrenze“ Änderung VI vom 26. Juli 1996 als „Fläche für den Gemeinbedarf“ ausgewiesenen Gebiet, das allerdings von Wohnbebauung umgeben ist. Diese Fläche für den Gemeinbedarf wird im Osten durch die K....straße, in der das klägerische Wohnanwesen gelegen ist, im Süden durch die H...straße und im Westen durch die C-Straße begrenzt; diese Straßen werden ebenso wie die sich nördlich anschließende Fläche durch Wohnbebauung geprägt. Das klägerische Anwesen liegt damit in einem – faktischen – allgemeinen Wohngebiet, das die hier streitbefangenen Anlagen umschließt.

44

In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie Nr. 4.1 Buchst. d und § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 der 18. BImSchV Immissionswerte von 55 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A) sowie nachts von 40 dB(A) (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) zulässig.

45

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der im vorliegenden Fall auftretenden Geräuschimmissionen ist des Weiteren auszugehen vom "Anlagenbezug" des Bundesimmissionsschutzgesetzes, wie er in § 22 Abs. 1 BImSchG zum Ausdruck kommt, und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen. Als eine einzige Anlage gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, die insoweit entsprechend für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden kann, auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage). Ein solcher betrieblicher Zusammenhang lässt sich hier zwischen dem Dorfgemeinschaftshaus (Carl-Bosch-Haus), der von Vereinen ab 16:00 Uhr genutzten (Alois-Jung) Sporthalle sowie dem von der Ganztagsschule und davon unabhängig von anderen Personen genutzten Helwertpark nicht feststellen, da jede Anlage unabhängig von der anderen betrieben wird sowie unterschiedlichen Zwecken dient und damit in keinem betrieblichen Zusammenhang steht. Das schließt es aus, die genannten Einrichtungen ohne weiteres im Sinne einer Gesamtbetrachtung oder wegen ihrer "Gemengelage" einheitlichen Anforderungen zu unterwerfen. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16/00 –, juris, Rn. 12).

46

Zu differenzieren ist daher vorliegend zwischen den einzelnen Anlagen und dem jeweils anzuwendendem Regelwerk. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass hinsichtlich des Carl-Bosch-Hauses und des Helwertparks die LAI-Freizeit-Richtlinie als Beurteilungsgrundlage herangezogen wird und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie der Sache nach nur eine Entscheidungshilfe mit Indizcharakter darstellt, und hinsichtlich der Alois-Jung-Sporthalle die Vorschriften der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) gelten.

47

I. Carl-Bosch-Haus

48

Die Lärmimmissionen, denen die Klägerin während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) durch den Betrieb des Carl-Bosch-Hauses bei dort stattfindenden Veranstaltungen der Beklagten oder Dritter, denen die Beklagte die Einrichtung überlassen hat, ausgesetzt ist, sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen. Diese Immissionen sind bei Anlegung des differenziert-objektiven Zumutbarkeitsmaßstabs nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet, erhebliche Belästigungen für die Klägerin herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die Beklagte verstößt damit gegen ihre Pflicht, die genannte Anlage so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Mit derartigen Verstößen wäre – ohne gerichtliche Intervention – auch in Zukunft zu rechnen.

49

Nach Überzeugung des Gerichts indiziert die von dem beauftragten Sachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juli 2011 beurteilte nächtliche Lärmsitua-tion die Gefahr weiterer (nächtlicher) Lärmbelästigungen der Klägerin aus dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung „Carl-Bosch-Haus“ der Beklagten. Es liegen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit ausreichender Schutz derzeit durch Maßnahmen der Beklagten gewährleistet ist und der für allgemeine Wohngebiete allgemein maßgebliche Richtwert für die Nachtzeit – von zulässigen Ausnahmen abgesehen – eingehalten wird. Für die Tageszeit und die Ruhezeiten werden von der Klägerin hingegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen gerügt, so dass insoweit ein Immissionsabwehranspruch auch nicht geltend gemacht wurde.

50

Seiner Beurteilung legt das Gericht das eingeholte Sachverständigengutachten der IBS Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik GmbH vom 30. April 2011 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 4. Juli 2001 zugrunde. Danach wird der zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auch unter Berücksichtigung eines Schallleistungspegels Lp,in,max = 100 dB(A) – nach Einbau eines entsprechenden Schallpegelbegrenzers durch die Beklagte – bei Nutzung des Carl-Bosch-Hauses für Tanz- und sonstige Veranstaltungen im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in der lautesten Nachtstunde mit Lr = 37 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort (0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten im 1. Obergeschoss gelegenen Schlafzimmerfensters in der Westfassade des Wohngebäudes der Klägerin) nur dann unterschritten, wenn die zur Ostseite des Carl-Bosch-Hauses gelegenen Fenster und Türen geschlossen sind und sich keine Veranstaltungsgäste im angrenzenden Helwertpark (Ostseite des Carl-Bosch-Haues), z. B. zur Raucherpause, aufhalten. Wird der Helwertpark hingegen für Rauchpausen von z. B. 20 Personen genutzt, so resultiert daraus am maßgeblichen Immissionsort ein Teil-Beurteilungspegel von 43 dB(A) (S. 98 der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2011), so dass sich der Gesamtbeurteilungspegel Lr auf 44 dB(A) erhöht (S. 26 der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juli 2011). Aus diesen Feststellungen, die die Beteiligten nicht angreifen, folgt die Verpflichtung der Beklagten, die dem Anwesen der Klägerin zugewandten Fenster und Türen des Carl-Bosch-Hauses zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bei eigenen Veranstaltungen geschlossen zu halten und Dritte dazu zu ver- pflichten, diese Fenster und Türen in dem genannten Zeitraum bei durch diese organisierten Veranstaltungen geschlossen zu halten, damit der zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort am Wohnhaus der Klägerin nicht überschritten wird.

51

Des Weiteren hat die Beklagte geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass anlässlich eigener oder durch Dritte organisierten Veranstaltungen keine Raucherpausen auf der Ostseite des Carl-Bosch-Hauses im Helwertpark zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr stattfinden. Es bestehen insoweit durchaus Möglichkeiten, das Verhalten der Benutzer im Freien, soweit es zu erheblichen Lärmbelästigungen führen kann (Raucherpausen), durch Aufsichtsmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zu beeinflussen. Zum Beispiel kann ein Kontrolldienst eingerichtet oder das Ende abendlicher Veranstaltungen im Carl-Bosch-Haus auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Nachtzeit festgelegt werden. Der Beklagten steht insoweit ein Auswahlermessen hinsichtlich geeigneter Maßnahmen zu.

52

Die Beklagte hat es auch zu unterlassen, im Carl-Bosch-Haus Veranstaltungen durchzuführen oder es Dritten zu gestatten, Veranstaltungen durchzuführen, deren Geräusche – gemessen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten im 1. Obergeschoss gelegenen Schlafzimmerfensters in der Westfassade des Wohngebäudes der Klägerin K....straße in M. – im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschreiten. Eine Überschreitung könnte z. B. eintreten, wenn zwar keine Raucherpausen im Helwertpark stattfinden, aber Dritte eine eigene Musikanlage mitbrächten, die über keinen Schallpegelbegrenzer verfügt, so dass die Einhaltung eines Spitzenschallpegels von 100 d(B)A nicht gewährleistet wäre und dann auch bei geschlossenen Fenstern und Türen in der Ostseite des Carl-Bosch-Hauses der zulässige Lärmrichtwert von 40 dB(A) überschritten werden könnte (siehe S. 98 der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2011).

53

II. Alois-Jung-Sporthalle

54

Die Klägerin kann von der Beklagten beanspruchen, dass diese Dritte veranlasst, während des Sportbetriebs in der Alois-Jung-Sporthalle in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr alle Öffnungen (Fenster, Außentüren der Sporthalle einschließlich des südöstlichen Notausgangs, Dachöffnungen) geschlossen zu halten, ausgenommen aber die Dachöffnungen tagsüber in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 20:00 Uhr.

55

Denn auch hinsichtlich einer hoheitlich betriebenen Sportanlage hat der Nachbar gegenüber dem betreibenden Hoheitsträger einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen vom Betrieb der Sportanlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sowie einen Anspruch auf Beschränkung unvermeidbarer Umwelteinschränkungen auf ein Mindestmaß (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu betreiben, dass dort näher bestimmte Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Es kommt nach der 18. BImSchV nicht darauf an, ob die Wohnbebauung oder die Sportanlage zeitlich zuerst vorhanden war. So fällt eine Wohnbebauung, die zeitlich nach der Errichtung der Sportanlage errichtet wurde, unter den vollen Schutz der Grenzwertregelung. Des Weiteren ist unerheblich, ob und seit wann die belästigten Nachbarn sich gegen die Beeinträchtigung beschwert haben. Denn der Anspruch, nicht stärker durch eine Sportanlage belästigt zu werden, als es die 18. BImSchV zulässt, wird nicht dadurch verwirkt, dass der Betroffene es lediglich längere Zeit unterlässt, seinen Anspruch geltend zu machen.

56

Danach kann die Klägerin beanspruchen, dass der Sportbetrieb in der Alois-Jung-Sporthalle in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr nur stattfindet, wenn alle Öffnungen der Sporthalle einschließlich des südöstlichen Notausgangs geschlossen sind, wobei lediglich die Dachöffnungen tagsüber in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 20:00 Uhr geöffnet werden dürfen. Dies folgt für das Gericht aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2011, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen. Auch die Beteiligten haben insoweit keine substantiierten Einwände vorgetragen.

57

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2011 rügen ließ, der Gutachter habe bei der Ermittlung der Lärmimmissionen das in der Sporthalle stattfindende Aerobic-Training und die dabei eingesetzte Musikanlage außer Betracht gelassen, ist dem nicht zu folgen. Auf den Seiten 43 ff. des Gutachtens vom 30. April 2011 legt der Gutachter die Geräuschentstehung innerhalb der Sporthalle entsprechend dem Trainingsplan der TSG Maxdorf dar. Danach werden Trainingsstunden für die Sportarten Basketball, Aerobic (Hervorhebung durch das Gericht), Wirbelsäulengymnastik, Vorschul-Kinder-Leichtathletik und Turnen angeboten. Ferner werde die Halle durch andere Vereine auch für Fußball, Handball, Hockey und andere Ballsportarten genutzt. An diese Ausführungen schließt sich der Satz an: „Seitens der Klägerin werden besonders die durch Basketball und Aerobic-Training verursachten Geräusche moniert.“ Hieraus erschließt sich, dass der Gutachter nicht nur alle in der Sporthalle betriebenen Sportarten bei Erstellung des Gutachtens berücksichtigt hat, sondern sich auch dessen bewusst war, dass die Klägerin die mit dem Aerobic- sowie Basketball-Training verbundenen Lärmimmissionen als besonders belastend empfindet. Weiterhin ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die dominante Geräuschentwicklung bei dem Aerobic-Training auf Grund der Musikwiedergabe über von Nutzern mitgebrachte Beschallungsanlagen sowie Kommandorufe und kurzzeitige Geräuschspitzen durch Pfiffe des Übungsleiters [LwAmax,Pfiff = 118 dB(A)] zu erwarten ist. Für die Musikwiedergabegeräte hat der Gutachter einen um 5 dB(A) erhöhten Schallleistungspegel angesetzt, so dass LwA = 104 dB(A). Es trifft demzufolge nicht zu, dass das in der Sporthalle stattfindende Aerobic-Training und die damit im Zusammenhang stehenden Lärmimmissionen nicht in die Begutachtung eingeflossen seien.

58

Laut gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2011 (S. 96) wird bei geschlossenen Fenstern und Außentüren der Sporthalle einschließlich des süd-östlichen Notausgangs sowie geschlossenen Dachöffnungen bei Nutzung der Sporthalle in der Zeit von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr je nach Sportart gemäß 18. BImSchVO ein Beurteilungspegel von 40 bis 46 dB(A) [außerhalb der Ruhezeit, 16:00 Uhr bis 20.00 Uhr] am maßgeblichen Immissionsort am Wohnhaus der Klägerin von tagsüber 55 dB(A) unterschritten und von 45 bis 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeit (20:00 Uhr bis 22.00 Uhr) von 50 dB(A) nicht überschritten.

59

Der tagsüber (16:00 Uhr bis 20:00 Uhr) maßgebliche Beurteilungspegel von 55 dB(A) wird aber auch bereits dann eingehalten, wenn zwar die Dachöffnungen geöffnet sind, die übrigen Öffnungen, wie Fenster, Türen und der südöstliche Notausgang, hingegen geschlossen gehalten werden. Innerhalb der Ruhezeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr jedoch wird unter diesen Bedingungen ein Beurteilungspegel von 58 bis 59 dB(A) prognostiziert, so dass der zulässige Immissionsgrenzwert von 50 dB(A) dann überschritten würde. In diesem Zeitraum (20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) sind somit alle Öffnungen einschließlich Dachöffnungen geschlossen zu halten. In der davorliegenden Zeit von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr aber dürfen die Dachöffnungen geöffnet werden.

60

Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2008 an die die Alois-Jung-Sporthalle nutzenden Vereine diese darauf hingewiesen, dass die untere Bauaufsichtsbehörde auf der Einhaltung der in der Baugenehmigung für die Sporthalle vom 13. August 1998 enthaltenen Auflagen bestehe. Daher sei, um Belästigungen der Anlieger zu vermeiden, die Hallennutzung nur bei geschlossenen Türen und Fenstern zulässig, Musikabspielgeräte dürften nur mit mäßiger Lautstärke betrieben werden und der Einsatz von Megaphonen sei untersagt. Des Weiteren sei eine Nutzung der Sporthalle nach 22:00 Uhr nicht möglich, Unterhaltungen beim Verlassen der Sporthalle dürften nur mit normaler Lautstärke geführt werden, wobei lautes Lachen und Rufen unterbleiben müsse. Die Einhaltung dieser Regelung sei erforderlich, um den Hallenbetrieb durch die Vereine nicht zu gefährden. Sie – die Beklagte – behalte sich vor, einzelne Sportgruppen oder – bei mangelnder Unterstützung durch den Verein – den Verein von der Hallennutzung auszuschließen. Dieses Schreiben hat aber nicht dazu geführt, dass die Immissionssituation am Grundstück der Klägerin mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht, obwohl bereits nach der Baugenehmigung vom 13. August 1998 die Werte nach der 18. BImSchV auch am klägerischen Wohngebäude einzuhalten sind. Die Beklagte hat es nämlich unterlassen, die Einhaltung der von ihr in dem Schreiben vom 2. September 2008 aufgestellten und den die Sporthalle nutzenden Vereinen mitgeteilten Nutzungsbedingungen durchzusetzen. Die Beklagte hat jedenfalls dem Gericht während des Klageverfahrens keinen Beleg für ein Tätigwerden ihrerseits zum Zwecke der Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte am klägerischen Grundstück unterbreitet. Nach ihrem Vortrag im Klageverfahren strebt sie auch erst eine Lösung mit den Vereinen dahingehend an, dass in der Ruhezeit die Dachöffnungen und die Fenster nur zum Lüften in den Sportpausen geöffnet werden. Die Beklagte scheint sich damit ihrer Verantwortung für die Einhaltung der getroffenen Schutzanordnungen nicht in vollem Umfang bewusst zu sein. Mit einer Fortsetzung des bisherigen Verhaltens der die Alois-Jung-Sporthalle frequentierenden Vereinen und des dies duldenden Verhaltens der Beklagten wäre – ohne gerichtliche Intervention – daher auch in Zukunft zu rechnen. Aus diesem Grund bedurfte es der Verurteilung der Beklagten, Dritte zu veranlassen, während des Sportbetriebs in der Alois-Jung-Sporthalle in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr alle Öffnungen der Sporthalle geschlossen zu halten, ausgenommen die Dachöffnungen tagsüber in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 20:00 Uhr.

61

Demgegenüber war dem Klageantrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die Einhaltung der Regelungen für den Vereinssportbetrieb in der Alois-Jung-Sporthalle in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr durch Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren und sicherzustellen, nicht stattzugeben.

62

Nach der Fassung des Antrags müsste die Beklagte permanent während des von den Vereinen betriebenen Sports in der Sporthalle eine Überwachung gewährleisten. Dieser Antrag erscheint zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Vielmehr steht es im Ermessen der Beklagten, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie die Einhaltung der Nutzungsbedingungen für die Halle gewährleistet.

63

III. Helwertpark – Nutzung in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr

64

Dem Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, den durch die Nutzung des Helwertparks in der Zeit werktäglich von 13:00 bis 16:00 Uhr durch Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule verursachten Lärm durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bau einer Lärmschutzwand) so einzuschränken, dass tagsüber an dem im Gutachten der IBS Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingungstechnik GmbH vom 30. April 2011 auf Seite 101 dargestellten maßgeblichen Immissionsort am Wohnhaus der Klägerin der für das allgemeine Wohngebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschritten wird, war zu entsprechen.

65

Durch die Nutzung dieses Parks durch maximal 90 Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule im Rahmen des nachmittäglichen Schulbetriebs wird ausweislich der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 30. April 2011 ein Beurteilungspegel von Lr = 60 dB(A) prognostiziert, der damit über dem zulässigen Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) außerhalb der Ruhezeit liegt. Zwar trägt die Beklagte vor, es hielten sich gleichzeitig nur maximal 30 Ganztagsschulkinder in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Helwertpark auf. Da jedoch keine verbindliche Zusage hierfür vorliegt, kann gegenwärtig eine Nutzung des Parks durch bis zu 90 Ganztagsschulkinder in dem fraglichen Zeitraum gerade nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend war auch diese Schülerzahl bei den zu prognostizierenden Lärmimmissionen zu berücksichtigen. In seinem schalltechnischen Gutachten, das von den Beteiligten auch insoweit nicht angegriffen wird, gelangt der von dem Gericht bestellte Gutachter zu dem bereits dargelegten zu erwartenden Beurteilungspegel von Lr = 60 dB(A). Da dieser Wert um 5 dB(A) über dem zulässigen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) liegt, hat die Beklagte als Schulträgerin dafür Sorge zu tragen, dass der letztgenannte Wert am maßgeblichen Immissionsort, d. h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten im 1. Obergeschoss gelegenen Schlafzimmerfensters in der Westfassade des klägerischen Wohngebäudes, nicht überschritten wird. Sie kann z. B. eine Lärmschutzwand errichten, sie kann die Nutzung des Parks in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr für Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule im Rahmen des Schulbetriebs untersagen oder sie kann durch Festlegung der Gruppengröße sicherstellen, dass nur so viele Ganztagsschulkinder den Park gleichzeitig nutzen, dass der zulässige Lärmrichtwert am Grundstück der Klägerin eingehalten wird. Mit welchen Maßnahmen sie dieses Ziel erreicht, steht allein im Auswahlermessen der Beklagten.

66

Der Verurteilung der Beklagten steht insoweit nicht die Zulässigkeit von Kinderspielplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BaunutzungsverordnungBauNVO –) entgegen. So hatte zwar bereits der BayVGH (Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 22 B 93.2343 –, juris) entschieden, dass von spielenden Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen hinzunehmen sind. Weder aus dem öffentlich-rechtlichem Nachbarschutz entsprechend §§ 1004, 906 BGB noch aus §§ 22, 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG lässt sich danach grundsätzlich eine Handlungspflicht gegen einen Kinderspielplatz herleiten. Im vorliegenden Fall wird der Helwertpark aber regelmäßig im Rahmen der Ganztagsschule als nachmittägliches Schulangebot und unter Überwachung durch eine Aufsichtsperson wie ein Schulpausenhof genutzt. Dies entspricht nicht der typischerweise unorganisierten Nutzung eines Kinderspielplatzes.

67

Die Klägerin muss auch nicht im Hinblick auf die im Landesimmissions-schutzgesetz und Bundesimmissionsschutzgesetz neu eingeführten kinder- freundlichen Regelungen zum Kinderlärm die hier in Rede stehenden dem Kindesalter entsprechenden Laute der Grundschulkinder hinnehmen.

68

In dem den verhaltensbedingten Lärm regelnden § 3 Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz für Rheinland-Pfalz – LImSchG – vom 9. März 2011, in Kraft getreten am 23. März 2011 (GVBl. S. 75), heißt es:

69

„Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat zumutbar.“

70

Der den anlagenbezogenen Lärm regelnde § 22 BImSchG wurde in der Fassung vom 20. Juli 2011, in Kraft getreten am 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474), um Absatz 1a ergänzt, der wie folgt lautet:

71

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und –richtwerte nicht herangezogen werden.“

72

Danach ist durch einen Kinderspielplatz und eine ähnliche Einrichtung bedingter Kinderlärm im Regelfall (vgl. hierzu BT-Drs. 17/4836 S. 7) hinzunehmen. Im vorliegenden Fall stellt sich nach Überzeugung des Gerichts die Nutzung des Helwertparks und der in ihm aufgestellten Spielgeräte durch Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule im Rahmen der Ganztagsschule nicht als ein Regelfall einer Kinderspielplatznutzung dar. Vielmehr handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, die auch keine Kindertageseinrichtung oder eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG ist.

73

Unter „Kindertageseinrichtungen“ in diesem Sinne sind nämlich Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches SozialgesetzbuchSGB VIII –, d.h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (BT-Drs. 17/4836 S. 6), zu verstehen. Eine Tageseinrichtung in diesem Sinne liegt aber dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die (bloße) Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des (bloßen) Aufenthaltes – weil den Eltern selbst, wie dies beispielsweise bei Berufstätigen oder Alleinerziehenden der Fall ist, eine Nachmittagsbeaufsichtigung nicht möglich ist – geboten wird. Eine derartige Betreuung, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert ist, wird dem eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII kennzeichnenden sehr umfassenden Förderbegriff nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht gerecht.

74

Der Helwertpark stellt aber auch keine „ähnliche Einrichtung“ wie eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 a BImSchG dar. Denn hierunter sind bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z. B. Kinderläden) (BT-Drs. 17/4836 S. 6).

75

Da weder die Privilegierung des § 22 Abs. 1 a BImSchG noch diejenige des § 3 LImSchG hier greift, ist für die Bewertung der durch die Ganztagsschulkinder – deren Zahl nicht begrenzt ist – der Haidwaldschule im Helwertpark zwi-schen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr verursachten Geräuscheinwirkungen die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie heranzuziehen. Danach ist aber mit einer Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) um 5 dB(A) zu rechnen.

IV.

76

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, weil der Klägerin insoweit kein Anspruch gegen die Beklagte nach §§ 1004, 906 BGB analog zusteht.

77

Helwertpark – nicht organisierte Freizeitaktivitäten

78

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Verurteilung der Beklagten begehren, den Lärm, der durch nicht organisierte Freizeitaktivitäten, insbesondere von Jugendlichen nach 22:00 Uhr im Helwertpark verursacht wird, durch geeignete Maßnahmen so einzuschränken, dass an dem maßgeblichen Immissionsort vor dem Schlafzimmerfenster in der Westfassade des klägerischen Wohngebäudes der für das allgemeine Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht überschritten wird, zum Beispiel durch Aufstellung eines Schildes des Inhalts, dass der Aufenthalt im Helwertpark in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr verboten und nur im Einzelfall mit besonderer Erlaubnis der Ortsgemeinde gestattet ist.

79

Voraussetzung dafür, dass sich die Beklagte den Lärm durch Jugendliche nach 22:00 Uhr zurechnen lassen muss und damit eine Handlungspflicht begründet würde, wäre, dass sich gerade in der jeweiligen Missachtung der Be-nutzungsregeln und damit dem Missbrauch des Parks eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, insbesondere wenn die Gemeinde – z. B. durch die Gestaltung des Parks – einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. November 1987 – 26 B 82 A.2088 –, NVwZ 1989, S. 269, 272; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2007 – 8 B 10784/07 –, LKRZ 2007, 402). Dies ist hier nicht der Fall.

80

Mit dem Helwertpark und dessen Gestaltung ist zwar die Gefahr verbunden, dass sich dort Personen auch in der Nachtzeit aufhalten. Das gilt aber für jede andere allgemein zugängliche Freifläche, wie z. B. ein unbebautes Grundstück auch. Die Gestaltung des Helwertparks vermittelt nicht den Eindruck eines besonders attraktiven zum Verweilen einladenden Parks, zumal bequeme Sitzgelegenheiten fehlen. Auch für Jugendliche bietet er keinen größeren Anreiz zum Verweilen als jede andere Freifläche. Dies gilt gerade im Hinblick auf die im Erörterungstermin des Gerichts am 14. Juni 2010 zwischen den Beteiligten getroffene Übereinkunft. So ließ die Klägerin z. B. mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. November 2009 vortragen, im Park würde regelmäßig mit Motorroller gefahren und der Einsatz batteriebetriebener elektronischer Musikgeräte sei gerade im Sommer sehr häufig, insbesondere nach 22:00 Uhr zu beobachten. Diesem Sachverhalt hat die Beklagte aber bereits durch die Realisierung der am 16. Juni 2010 vereinbarten Maßnahmen Rechnung getragen. Sie hat danach den östlichen Parkzugang sowie die Feuerzufahrt mit einer neuen Schranke und versetzten Durchgangsbarrieren (siehe dem klägerischen Schriftsatz vom 21. Juli 2011 beigefügtes Lichtbild) versehen, so dass hier ein ungehinderter Zugang für Fahrzeuge wie z.B. Motorroller ausgeschlossen erscheint. Des Weiteren wurde durch den Bau einer Zugangsbarriere von 1,20 m Höhe auf der Südseite des Helwertparks zur H...straße hin die dort vorhandene Möglichkeit, mit einem Fahrzeug (Motorroller) auf das Parkgelände zu gelangen, beseitigt. Geblieben ist allein der unmittelbar neben dem Carl-Bosch-Haus zur H...straße hin gelegene barrierefreie Zugang zum Helwertpark. Schließlich wurde gemäß der zwischen den Beteiligten erzielten Übereinkunft an den Parkeingängen ein Hinweisschild aufgestellt, das auf das Verbot der Benutzung motorisierter Fahrzeuge im Helwertpark hinweist. Die Beklagte hat damit ihre Möglichkeiten ausgeschöpft, das Befahren des Helwertparks mit motorisierten Fahrzeugen zu unterbinden, ohne gleichzeitig anderen auf ein Gefährt (z. B. Rollstuhl, Kinderwagen) angewiesenen Personen den Zugang zu verwehren.

81

Darüber hinaus hat die Beklagte auf den aufgestellten Schildern auf das Verbot des Gebrauchs von Musikabspielgeräten in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr hingewiesen. Da der Helwertpark wie jeder Park eine öffentlich zugängliche den Bürgern zur Verfügung stehende Einrichtung ist, die als Ort der Kommunikation dient, ist eine weitergehende Einschränkung der Nutzung des Helwertparks mit dem Charakter dieser öffentlichen Einrichtung nach Überzeugung des Gerichts nicht vereinbar. Durch die von der Beklagten vorgenommenen Zugangsbeschränkungen, das Untersagen der Benutzung motorisierter Fahrzeuge sowie des Einsatzes von Musikabspielgeräten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr im Helwertpark existiert kein über die allgemeine Missbrauchsgefahr hinausgehender besonderer Anreiz zum Missbrauch der Anlage Helwertpark. Liegt aber keine über die allgemeine Gefahr des Missbrauchs hinausgehende Gefahr vor, so ist missbräuchlichen Störungen polizei- und ordnungsrechtlich zu begegnen (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 – 4 B 26/89 –, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.0.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin sich notfalls, d.h. bei – nächtlichen – Ruhestörungen an die Polizei oder den Ordnungsdienst wenden muss.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten waren danach verhältnismäßig zu teilen.

83

Das Klagebegehren umfasste vier gleichwertige Komplexe, nämlich Lärmimmissionen ausgehend vom Carl-Bosch-Haus, der Alois-Jung-Sporthalle, der Nutzung des Helwertparks durch die Haidwaldschule sowie Nutzung des Hel-wertparks durch nicht organisierte Freizeitaktivitäten. Die Beklagte ist hinsichtlich des Carl-Bosch-Hauses und die Klägerin hinsichtlich der Nutzung des Helwertparks durch nicht organisierte Freizeitaktivitäten insgesamt unterlegen. Mit ihren Klageanträgen betreffend die Alois-Jung-Sporthalle hatte die Klägerin nur teilweise Erfolg. Ihr Klagebegehren, den Helwertpark nicht mehr als Pausenhof in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr zu nutzen, ließ die Klägerin laut Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2011 fallen; mit ihrem Begehren bezüglich der Nutzung des Parks durch Ganztagsschüler der Haidwaldschule in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr hatte sie hingegen Erfolg. Die Kosten sind demnach hälftig von den Beteiligten zu tragen.

84

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 ff ZPO.

85

Beschluss

86

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

87

Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen in Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für die Klage eines Drittbetroffenen gegen von einer Anlage ausgehenden Immissionen bei Beeinträchtigungen außer denjenigen des Eigentums 15.000,-- € in Ansatz zu bringen sind. Da vorliegend die Unzumutbarkeit von insgesamt vier Lärmquellen gerügt wurde, war dieser Wert entsprechend zu multiplizieren.

88

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.