Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 322/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0916.3K322.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am16.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Hundezwingers in eine Vogelvoliere.

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Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ..., P. Straße .... Dieses Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich im Straßengeviert zwischen P. Straße und der Straße „Am H.“. In diesem Bereich stehen nahezu ausschließlich Wohngebäude. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 16. März 2000 erteilte der Beklagte der Mutter des Klägers eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachstuhls der Garage und dem Neubau eines Hundezwingers sowie eines Taubenschlages mit Voliere. Die Genehmigung enthielt den Zusatz, dass maximal 50 Tauben gehalten werden dürfen. Mit Bauvollendungsanzeige vom 20. August 2011 wurde von der Mutter des Klägers mitgeteilt, dass die Auflagen bzgl. der maximalen Tierzahl eingehalten werden.

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Im August 2012 wurde dem Beklagten durch die Anzeige eines Nachbarn bekannt, dass der Kläger weit über 100 Tauben auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... hält. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 22. August 2012 stellte der Beklagte fest, dass die in der Baugenehmigung genannte maximal zulässige Anzahl der Tauben überschritten worden war. Der Beklagte zählte bereits in den Außenkäfigen 90-120 Tiere. Zudem stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch der Hundezwinger als Voliere genutzt und am nordöstlichen Giebel der Garage auf Höhe des Dachgeschosses eine weitere Voliere angebaut wurde.

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Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger als Tierhalter sowie seine Mutter als Grundstückseigentümerin vor Erlass einer Nutzungsuntersagung der unzulässigen Tierhaltung an. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass nach seiner Auffassung weder für die Umnutzung des Hundezwingers noch für den Anbau der Voliere eine Baugenehmigung erforderlich sei. Er halte nunmehr seit mittlerweile 30 Jahren Brieftauben ohne die geringsten Beanstandungen von Nachbarn. Von der Brieftaubenhaltung gingen keine nennenswerten Störungen aus. Bezüglich der „zulässigen Anzahl der Tauben“ sei zu berücksichtigen, dass die Tiere von etwa Ende September bis ca. März/April sich nicht im Freien aufhielten, sondern im Schlag. In den Monaten April bis September befänden sie sich maximal 2 Stunden „außer Haus“ und zwar immer nur ein Teil der Tauben. Die Örtlichkeit sei im Übrigen als Mischgebiet einzustufen. In der näheren Umgebung befänden sich eine Schule, ein Kindergarten, ein Sportplatz, eine Kfz-Werkstatt, Landwirtschaftsbetriebe, ein Fensterbaubetrieb etc. Zudem befänden sich in dem nicht allzu großen Ort noch weitere Brieftaubenzüchter, von deren Tauben ebenfalls keine Beeinträchtigung ausgehe.

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Am 18. November 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag. Die Ortsgemeinde M. erteilte am 2. Dezember 2013 ihr Einverständnis zu dem Bauantrag unter der Voraussetzung, dass die bisher genehmigte maximale Anzahl der Taubenhaltung von 50 Tauben eingehalten bleibe. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 teilte der Kläger auf Nachfrage ergänzend mit, dass die Haltung von ca. 100 Tauben vorgesehen sei.

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Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 versagte der Beklagte die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Hundezwingers in einen Taubenschlag mit der Begründung, aktuell sei die Nutzungsänderung mit Haltung von ca. 120 Tauben bereits vollzogen. Die nähere Umgebung des nicht überplanten Baugebiets sei überwiegend von Wohnbebauung geprägt und müsse daher als allgemeines Wohngebiet beurteilt werden. Die beabsichtigte Haltung von ca. 100 Tauben stelle keine wohnverträgliche Nebenanlage dar.

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Mit weiterem Bescheid vom 17. Februar 2014 untersagte der Beklagte dem Kläger die Haltung von Tauben auf dem o.g. Grundstück, soweit die Anzahl der gehaltenen Tiere 50 übersteigt, und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € an.

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Gegen den Bescheid vom 13. Februar 2014 legte der Kläger am 10. März 2014 Widerspruch ein. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. vom 9. April 2014 machte er geltend, von der Taubenhaltung gingen keine nennenswerten Beeinträchtigungen aus. Bei der näheren Umgebung handele es sich um ein Mischgebiet. Zum Zeitpunkt, als die Auflage von 50 Tauben erfolgt sei, hätten sich zudem noch ca. acht weitere Taubenhalter in der näheren Umgebung befunden. Nunmehr seien es mit ihm, dem Kläger, nur noch zwei, so dass sich die Störungen nicht erhöhten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die Umnutzung des Hundezwingers zur Taubenhaltung stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Der zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählende Bereich umfasse die Bebauung südlich der P. Straße, ab Höhe F. Straße, bis zur Einmündung „Am H.“ sowie die Bebauung „Am H.“. In diesem Bereich befänden sich ausschließlich Wohnhäuser. Das nördlich gelegene Gewerbegebiet nehme bereits aufgrund seiner Entfernung an diesem Bebauungszusammenhang des Wohngebiets nicht teil. Bei der näheren Umgebung handele es sich daher um ein reines Wohngebiet.

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Die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag zur Haltung von nunmehr 100 Tauben sei in einem reinen Wohngebiet unzulässig, weil nicht mehr wohngebietsverträglich. Dahinstehen könne, ob zum Zeitpunkt der Genehmigung der Taubenhaltung mit einer maximalen Anzahl von 50 Stück es noch weitere acht Taubenhalter gegeben habe. Die Taubenhaltung mit 100 Tieren sei für benachbarte Anwohner des reinen Wohngebiets mit Belästigungen verbunden, die nicht hingenommen werden müssten. Insbesondere zu nennen seien hierbei die Geräusche der Tauben beim Verlassen und der Rückkehr zum Taubenschlag, der durch die Tauben verursachte Kot sowie die Geräusche beim Flügelschlagen eines Schwarms fliegender Tauben.

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Der Kläger hat am 15. April 2015 Klage erhoben. Er führt aus, entgegen der Auffassung des Beklagten könne die vorgesehene Taubenhaltung als gebietsverträglich eingestuft werden. Bei dem Ort M. handele es sich um einen sehr kleinen Ort mit ca. 1000 Einwohnern. An den tatsächlichen Verhältnissen in den letzten mindestens 20 Jahren habe sich nichts Nennenswertes verändert. In M. sei noch vor 15 Jahren die Haltung von mehreren hundert Tauben durch verschiedene Taubenzüchter als gebietsverträglich eingestuft worden. Seinerzeit habe es im Ort noch sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Taubenhaltung gebietsverträglich gewesen sei. Bei diesem Hintergrund falle es ihm schwer, nach einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse in den vergangenen Jahrzehnten nachzuvollziehen, dass nunmehr die von ihm vorgesehene Taubenhaltung unzulässig sein solle, zumal die nähere Umgebung seiner Meinung nach ein Mischgebiet sei. Im Übrigen gebe es im Ort auch heute noch einen weiteren Taubenzüchter, der ca. 100 Tauben halte.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Südwestpfalz vom 4. März 2015 zu verpflichten, eine Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., P. Straße, M., in einen Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits erfolgte Nutzungsänderung des Hundezwingers auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., P. Straße, M., in einen Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben. Der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Südwestpfalz vom 4. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – ist dem Bauherrn eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da vorliegend ein Bauvorhaben im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO im Streit steht, gilt für den Prüfungsumfang der Baugenehmigung § 66 Abs. 3 LBauO, wonach sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung zusteht, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage, d.h. der Frage, ob die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und dadurch Rechte des Klägers verletzt werden, muss das Gericht grundsätzlich darauf abstellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf Bescheidung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 217).

22

Hiervon ausgehend widerspricht die vom Kläger bereits vorgenommene Nutzungsänderung den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 LBauO).

23

Die Änderung der Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens von einem Hundezwinger in einen Taubenschlag für die Haltung von 100 Tauben ist baugenehmigungspflichtig gemäß § 61 i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 5a LBauO, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Frage der Gebietsverträglichkeit der Taubenhaltung.

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Die Nutzungsänderung des Hundezwingers in einen Taubenschlag für die Haltung von 100 Tauben ist jedoch nicht genehmigungsfähig.

25

Da sich das Grundstück Flurstück-Nr. … nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde M. befindet, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BaugesetzbuchBauGB –.

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Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 – 4 B 1/91 –, NVwZ 1991, 982).

27

Hier ist nach Auffassung der Kammer die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BaunutzungsverordnungBauNVO – einschlägig, da das streitgegenständliche Grundstück Flurstück-Nr. in einem faktischen reinen Wohngebiet liegt.

28

Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB ist der Bereich zu berücksichtigen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Die Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris m.w.N.). Die Betrachtung muss auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper scheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50/08 –, BauR 2009, 1564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, ESOVGRP).

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Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer unter Heranziehung der in den Verwaltungsakten enthaltenen Lagepläne sowie Luftbildern (Quelle: http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/ und google.maps) den maßgeblichen Umgriff auf die gesamte Bebauung in dem Bereich westlich der P. Straße zwischen der Einmündung in die F. Straße im Norden und die Straße „Am H.“ im Süden sowie westlich und östlich der im Südwesten parallel zur P. Straßenverlaufenden Straße „Am H.“. Der folgende Plan mag dies verdeutlichen (grüne Markierung = Umgriff, rote Markierung = Vorhabengrundstück):

Abbildung

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In diesem Bereich stehen ausschließlich Wohngebäude, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen bzw. beeinflussen. Demgegenüber zählen entgegen der Ansicht des Klägers die Gebäude westlich der F. Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Dort findet sich eine völlig andere Bebauungsstruktur mit der Grundschule, deren Parkplatz und dem Sportplatz im rückwärtigen Bereich sowie großen gewerblichen Betrieben wie die Firma U. GmbH Bauteile in der F. Straße sowie der B. u. G. GmbH Baugesellschaft in der F. Straße. Der von dem Kläger weiter genannte Kindergarten befindet sich in der S. Straße und ist von vornherein ungeeignet, den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks zu prägen oder zu beeinflussen. Die F. Straße bildet daher die Zäsur. Ist der in der Skizze grün umrandete Bereich aber (nahezu) ausschließlich mit Wohngebäuden bebaut. Lediglich in dem Anwesen in der Straße „Am H.“ befindet sich in einem Wohngebäude zusätzlich eine Ernährungsberatung sowie ein „I.C.N.“, beides Gewerbe, die gemäß § 13 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sind.

31

In einem faktischen reinen Wohngebiet können neben Wohngebäuden gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, und 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, zugelassen werden. Darunter fällt das Bauvorhaben nicht.

32

Der Kläger kann die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens auch nicht aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO herleiten. Danach sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung.

33

Zwar sind Tauben „Kleintiere“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. September 1980 – 6 A 188/78 –, BRS 36 Nr. 49; VG Neustadt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 4 L 625/12.NW –, juris). Gemeint sind nach dem städtebaulichen Zweck der Vorschrift Kleintiere allerdings nur insoweit, als deren Haltung in den Baugebieten als Annex zum Wohnen üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 – 4 B 165/93 –, NVwZ-RR 1994, 309 und Beschluss vom 1. März 1999 – 4 B 13/99 –, BauR 2000, 73; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 8 A 11802/03.OVG –). Ferner muss es sich bei Anlagen für Kleintiere um eine dem Hauptzweck untergeordnete Anlage (z.B. kleiner Stall, Vogelhaus, Zwinger) handeln. Maßgebend ist, ob zwischen der Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 4 B 131/98 –, NVwZ-RR 1999, 426 zu einem Taubenhaus in einem allgemeinen Wohngebiet; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 14 Rn. 3). Der Hauptnutzung „Wohnen“ sind Nebenanlagen für Kleintierhaltung in dem Sinn dienend zu- und untergeordnet, als sich die konkrete Tierhaltung im Rahmen des für die Wohnnutzung Üblichen hält, und zwar sowohl nach der Art des Tieres als auch nach der Anzahl der Tiere. Nur dann ist es gerechtfertigt, die betreffende Tierhaltung in das städtebauliche Austauschverhältnis des „Duldens und Dürfens“ der Gebietsbewohner aufzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 – 3 S 3136/96 –, juris). Für die Beurteilung der Üblichkeit kommt es auf die allgemeinen Wohn-, Lebens- und Freizeitgewohnheiten an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2005 – 1 A 10305/05.OVG –; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014, § 14 Rn. 32). Der Eigenart des Gebiets widerspricht eine Nebenanlage, wenn die Kleintierhaltung nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, nach Art und Anzahl der Tiere sowie den Immissionsverhältnissen das in dem Baugebiet nach der Verkehrsanschauung übliche Maß überschreitet. Wegen des Immissionspotentials der Tierhaltung sind dafür vor allem die Lebensgewohnheiten und die Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung im Baugebiet von Bedeutung (König/Roeser/Stock, a.a.O., § 14 Rn. 33).

34

Zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Tauben gibt es eine umfassende Judikatur. Diese zeigt, dass unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze nicht schematisch über eine Taubenhaltung in Form der Nutztierhaltung in dem Wohnen dienenden Baugebieten entschieden werden kann, sondern dass jeweils unter Zugrundelegung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls über die Frage der Zulässigkeit (des „Ob“) als auch über die Art und die Anzahl der Tiere (des „Wie“) zu entscheiden ist. So hat das OVG Niedersachsen (Urteil vom 29. September 2009 – 1 LB 258/07 –, NdsVBl 2010, 50) einen Taubenschlag für 39 Tauben in einem allgemeinen Wohngebiet als eine allgemein zulässige Nebenanlage betrachtet (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 1 B 71/85 –, BRS 44 Nr. 67 zu 25 Brieftaubenpaaren in einem allgemeinen Wohngebiet und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. August 2004 – 9 ME 101/04 –, NVwZ-RR 2005, 524 zu 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln in einem reinen Wohngebiet). Demgegenüber haben der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. November 1998 – 5 S 989/96 –, BRS 60 Nr. 65) ein Taubenhaus für 50 Reisebrieftauben, das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23. März 2007 – 7 E 116/07 –, juris) die Haltung von 95 Brieftauben und das BVerwG (Beschluss vom 01. März 1999 – 4 B 13/99 –, BauR 2000, 73) ein Taubenhauses für 50 Brieftauben jeweils in einem reinen Wohngebiet als unzulässig angesehen (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 9. November 2000 – 2 ZB 98.2281 –, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 170 Tauben; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 – 3 S 3136/96 –, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 80 Sporttauben jeweils in einem allgemeinen Wohngebiet und VG Neustadt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 4 L 625/12.NW –, juris zur Unzulässigkeit einer Taubenhaltung von mehr als 60 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet).

35

Unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe und dieser umfangreichen Rechtsprechung wird deutlich, dass die auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in M. vorhandene Kleintierhaltung von über 100 Tauben nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden kann und der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets widerspricht.

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Zwar ist das Nebengebäude, in dem die Tauben untergebracht sind, nach seiner Größe dem Wohnhaus auf dem Grundstück räumlich-gegenständlich untergeordnet. Die Taubenhaltung sprengt aber den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung. Ob dies für eine Taubenhaltung in einem reinen Wohngebiet anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dieser Umstand ist auch von der Verkehrsüblichkeit abhängig, die lokal oder regional unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 – 4 B 131/98 –, NVwZ-RR 1999, 426 und vom 5. März 1984 – 4 B 20/84 –, NVwZ 1984, 647). Danach ist hier festzustellen, dass die Taubenhaltung auf dem Grundstück des Klägers in M. mit rund 100 Tauben nicht mehr als verkehrs- bzw. ortsüblich bezeichnet werden kann. Soweit der Kläger behauptet hat, in M. habe es noch vor 15 Jahren sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Haltung mit mehr als 100 Tauben gebietsverträglich gewesen sei, und er seine eigene Taubenhaltung als „kümmerlichen Rest einer Taubenhaltung relativ großen Umfangs“ bezeichnet hat, kann er daraus nichts herleiten. Wie oben ausgeführt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung zusteht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt gibt es in M. neben dem Kläger aber nur noch einen – dem Beklagten nach eigenen Angaben im Übrigen nicht bekannten – weiteren Taubenzüchter namens R. Sch. (s. dazu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 überreichten Artikel aus dem Pfälzischen Merkur vom September 2015), der in der knapp 1 km nördlich des klägerischen Anwesens gelegenen L. Straße 4 b offenbar etwa 100 Brieftauben hält. Abgesehen davon, dass das Anwesen L. Straße 4 b nach den Luftbildaufnahmen von M. nicht in einem Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet liegen dürfte, hat diese Brieftaubenhaltung keinerlei Ausstrahlungswirkung auf das 1 km südlich gelegene Wohngebiet, in dem der Kläger seine Tauben hält; von einer Verkehrsüblichkeit der Taubenhaltung in M. kann keine Rede sein.

37

Der Kläger kann schließlich auch nicht damit gehört werden, er besitze lediglich 30 bis 50 Reisetauben, die weiteren Tauben seien Zuchttauben bzw. Jungtauben, die den Schlag nicht verlassen würden. Selbst wenn dies zuträfe – aus den sich in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder von den fliegenden Tauben des Klägers ergibt sich dagegen eine weit größere Zahl –, würde sich an der dargestellten Rechtslage nichts ändern. In der oben wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vor dem Hintergrund, dass Kleintierhaltung nach § 14 BauNVO der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnet sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf, in Bezug auf die Anzahl der Tauben nicht differenziert zwischen festsitzenden Zuchttauben und freifliegenden Brieftauben. Zwar hat in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 (– 8 U 127/98 –, juris) in Bezug auf den Abwehranspruch des Nachbarn nach § 906 Bürgerliches GesetzbuchBGB – gegen eine Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück unterschieden zwischen fest sitzenden Tauben und frei fliegenden Brieftauben. Der Kläger kann aus diesem Urteil jedoch schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil seine Taubenhaltung nicht vergleichbar ist mit dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall, in dem die Tauben aufgrund der baulichen Situation auf dem Grundstück der beklagten Taubenhalterin dieses nicht verlassen konnten und die Bauweise der Taubenställe ein Ausbreiten von Geräuschen verhinderten. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall (s. die Lichtbilder in der Verwaltungsakt des Beklagten). Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, eine Größenordnung von 60 fest sitzenden Tauben und 35 frei fliegenden Brieftauben stelle sicher die Obergrenze dar, die ein Nachbar in einem Wohngebiet hinzunehmen habe. Diese Zahlen werden von dem Kläger aber überschritten.

38

Soweit der Kläger ferner unter Bezugnahme auf eine von ihm im Vorverfahren vorgelegte Stellungnahme des Verbands Deutscher Brieftaubenzüchter vom 9. April 2014 geltend macht, der Brieftaubensport sei erst mit einer Mindestzahl von 70 – 120 Tauben sinnvoll zu betreiben, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn hier geht es nicht um die Frage, wie viele Tauben ein Brieftaubenzüchter benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein, sondern allein um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem reinen Wohngebiet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 – 7 E 116/07 -, juris).

39

Eine Taubenhaltung mit rund 100 Tieren, die mehrere Stunden pro Tag frei fliegen, ist mit Belästigungen verbunden, die angesichts der Zahl der gehaltenen Tiere von den benachbarten Anwohnern eines reinen Wohngebiets nicht hingenommen werden müssen. Es ist allgemeinkundig und bedarf deshalb keiner vorhergehenden Beweiserhebung, dass Tauben gurren und beim Verlassen des und bei der Rückkehr zum Taubenschlag Geräusche verursachen. Die Haltung einer Zahl von rund 100 Tauben führt danach offenkundig unvermeidbar dazu, dass die benachbarten Häuser und Grundstücke nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 – 7 E 116/07 –, juris; OLG Celle, Urteil vom 9. Dezember 1988 – 4 U 130/87 –, NJW-RR 1989, 783, wonach das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren bei der Haltung von 30 Tauben auf dem Nachbargrundstück überschritten sein dürfte, auch wenn die Tauben nur stundenweise frei fliegen dürfen).

40

Daneben gehört auch der Kot der Brieftauben zu den die Nachbarschaft belästigenden Auswirkungen der Brieftaubenhaltung. Zwar hat ein Grundstückseigentümer von den Tauben ausgehende Verunreinigungen durch Kot grundsätzlich zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden Vögeln müsste (OLG Oldenburg, Urteil vom 10. Juni 1999 – 8 U 127/98 –, juris). Dieses Ausmaß wird bei 100 Brieftauben auf einem Grundstück jedoch überschritten. Es mag sein, dass Verschmutzungen durch Tauben in der Regel in unmittelbarer Nähe des Schlages auftreten. Brieftauben verlassen im Gegensatz zu Wildtauben grundsätzlich sofort die Umgebung des Schlages, den sie nach ihrer Rückkehr umgehend wieder aufsuchen. Sie werden auch dadurch dressiert, dass sie den Schlag hungrig verlassen und die Fütterung erst nach dem Freiflug erfolgt. Tauben, die zu spät einspringen, bekommen weniger Futter und werden so daran gewöhnt, unmittelbar in den Schlag einzuspringen (VG Neustadt, Urteil vom 13. März 2006 – 3 K 1127/05.NW – m.w.N.).

41

Nach der – vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 23. März 2007 – 7 E 116/07 –, juris und vom VG Braunschweig in seinem Urteil vom 7. Oktober 2005 – 2 A 265/04 –, juris wiedergegebenen – gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. vet. J. K., O., vom 28. Oktober 1999 verursachen Brieftauben aber auch im Flug Verunreinigungen. Zwar setzen gesunde Tauben ihren Kot zu 95 % (nur) dann ab, wenn sie festen Boden unter den Füßen haben (vgl. auch die in der Erklärung des Verbands Deutscher Brieftaubenzüchter vom 9. April 2014 angesprochene Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung vom 23. Januar 1987). In 5 % der Fälle ist dies selbst bei gesunden Tauben nach der gutachterlichen Stellungnahme aber dann nicht der Fall, wenn sie ihren Darminhalt (der vom Kot zu unterscheiden sei) in Schrecksituationen absetzen. Zu den Schrecksituationen zählte der Gutachter in einem reinen Wohngebiet ganz gewöhnliche Gegebenheiten, nämlich unbekannte Objekte im Anflugbereich zum Schlag, wie z.B. wehende Wäschestücke auf einer Leine oder helle Tischtücher. Hinzu tritt, dass Tauben auch auf Nachbargrundstücken „Boden unter den Füßen“ erlangen können.

42

Im Ergebnis stellt sich die Taubenhaltung des Klägers mit rund 100 Tieren somit als nicht gebietstypisch für ein reines Wohngebiet dar und ist damit in der konkreten Ausgestaltung bauplanungsrechtlich unzulässig.

43

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

46

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

47

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

48

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

49

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 322/15.NW zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Baugesetzbuch - BBauG | § 9a Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über1.Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen übera)die Art der baulichen

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 322/15.NW zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 322/15.NW zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Juli 2012 - 4 L 625/12.NW

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Widerherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragstelle

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.


Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Widerherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2012 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit Garage bebauten Grundstücks A-Weg ... in A-Stadt. Entlang und hinter der Garage befinden sich zwei Volieren, die der Antragsteller zusammen mit einem Teil der Garage seit dem Frühjahr 2012 zur Brieftaubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben nutzt. Den Bauantrag für die beiden Volieren lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. Mai 2012 ab. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein.

2

Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Stadt A-Stadt. Nach § 3 der textlichen Festsetzungen dürfen Nebengebäude und Garagen nur innerhalb der bebaubar ausgewiesenen Fläche errichtet werden. Im seitlichen Bauwich eines Gebäudes sind sie auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.

3

Nachdem sich mehrere Nachbarn über die von den Tauben des Antragstellers ausgehenden Belästigungen beschwert hatten, erließ der Antragsgegner am 25. Juni 2012 gegenüber dem Antragsteller eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 € und setzte Kosten in Höhe von 171 € für die Verfügung fest. Dem Antragsteller wurde eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung für das Entfernen der Brieftauben von dem Grundstück eingeräumt.

4

Dagegen legte der Antragsteller am 29. Juni 2012 Widerspruch ein, woraufhin der Antragsgegner mit Schreiben vom 9. Juli 2012 die Frist für das Entfernen der Brieftauben vom Grundstück um zwei weitere Wochen verlängerte.

5

Der Antragsteller hat am 12. Juli 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt aus, er halte auf dem Grundstück 11 Pärchen Zuchttauben, die nicht zum Freiflug kämen sowie insgesamt 44 Jungtauben, die bis Juli gemeinsam morgens und abends je ca. 1 Stunde zu Trainingszwecken zu Freiflügen aufgelassen würden. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei rechtswidrig, insbesondere liege keine materielle Illegalität vor. Von anhaltenden unzumutbareren Belästigungen und Störungen der Nachbarn könne keine Rede sein. Die wiedergegebenen angeblichen Beobachtungen von den Nachbargrundstücken aus stellten nur Momentaufnahmen dar und könnten über anhaltende unzumutbare Belästigungen keinerlei repräsentative und belastbare Auskunft geben. Verschmutzungen seien deshalb nicht anzutreffen, weil Verkotungen durch Brieftauben so gut wie ausgeschlossen seien. Denn Brieftauben würden erst nach ihrem Freiflug gefüttert. Sie setzten nur in absoluten Ausnahmefällen ihren Kot während der Freiflugphase bzw. abendlichen einstündigen Trainingsphase ab und ansonsten erst nach ihrer Rückkehr im Schlag.

6

Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei auch unverhältnismäßig. Mehrere der betroffenen Brieftauben befänden sich aktuell noch in der Brutzeit, zum Teil seien bereits Jungtiere geschlüpft, die erst wenige Tage alt seien. Während der Brut- und Jungtierzeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet und beeinträchtigt oder den Tod finden würden. Es drohten daher irreparable Schädigungen. Abgesehen davon müsste zur Sicherstellung einer artgerechten Versetzung auch eine artgerechte Unterbringung der Tauben gewährleistet werden, was innerhalb eines so kurzen Zeitfensters nicht möglich sei, sondern erheblich mehr Zeit bedürfe.

7

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung sei rechtswidrig, weil sich ihre Begründung in formelhaften Ausführungen erschöpfe, die nicht ansatzweise geeignet seien, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung zu begründen

8

Der Antragsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegen getreten.

II.

9

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 25. Juni 2012 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 2 bis 4 der genannten Verfügung begehrt, kann keinen Erfolg haben.

10

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Juni 2012 verfügte Nutzungsuntersagung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.

11

Zunächst hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Juni 2012 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

12

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238 und Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 10469/12.OVG -, juris). Bei bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen sind nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -), der die Kammer folgt, nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen. Insbesondere bedarf es zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung keiner von den Anlagen ausgehenden, konkreten Gefahren für Rechtsgüter Dritter. Dies folgt daraus, dass die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse liegt, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten.

13

Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 25. Juni 2012 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges ausgeführt, das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass rechtswidrige Zustände unverzüglich zu unterbinden seien. Es könne nicht hingenommen werden, dass sich derjenige, der ohne Genehmigung bauliche Anlagen verändere und sie in anderer Weise als genehmigt nutze, einen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bürger verschaffe, der vor einer entsprechenden Änderung seiner baulichen Anlage den Abschluss des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens abwarte. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Übrigen unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -).

14

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Juni 2012 rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

16

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Juni 2012 offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

17

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - mit Schreiben vom 15. Mai 2012 angehört worden ist.

18

In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Juni 2012 offensichtlich rechtmäßig.

19

Nach § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

20

Diese Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hier vor.

21

Die Nutzung der Garage sowie der neu errichteten Volieren auf dem in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstück A-Weg … in A-Stadt zur Taubenhaltung ist bauaufsichtlich nicht genehmigt.

22

Die (teilweise) Umnutzung der Garage zur Taubenhaltung stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 5a LBauO dar, da für die neue Nutzung zur Tierhaltung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gelten. Die Errichtung der Volieren bedarf ebenfalls einer Genehmigung. Zwar sind die an die Garage angebauten Volieren mit den Maßen von 5,55 m x 1.05 m x 2,15 m bzw. 1,75 m x 1,69 m x 2,09 m (zusammen 18, 71 m³) nicht baugenehmigungspflichtig, da die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 1 LBauO einschlägig ist, wonach im Innenbereich Gebäude bis zu 50 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei sind. Allerdings verstoßen die Volieren gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Stadt A-Stadt, so dass gemäß § 69 Abs. 2 LBauO die Zulassung einer Abweichung erforderlich ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen (OVG Saarland, NVwZ-RR 2007, 581). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der zur Unwirksamkeit führende Mangel aufgrund der in dem Eilverfahren vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei festgestellt werden kann, wie dies z.B. bei dem Fehlen der erforderlichen Ausfertigung des Bebauungsplans der Fall ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 1 B 11307/06.OVG -). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kammer liegt zwar nicht der Bebauungsplan im Original vor. Der Antragsgegner hat jedoch am heutigen Tage Unterlagen zu dem Bebauungsplan übermittelt, aus denen sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Bebauungsplan nachträglich ordnungsgemäß ausgefertigt und anschließend öffentlich bekannt gemacht worden ist.

23

Die aufgenommene Nutzung verstößt damit gegen die formell-rechtliche Vorschrift des § 61 LBauO über den Genehmigungsvorbehalt, was in aller Regel zum Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 LBauO berechtigt (OVG Rheinland-Pfalz, BauR 1997, 103, s. auch Beschluss vom 17. Februar 2012 - 8 B 10078/12.OVG -). Das Ausreichenlassen allein der formellen Illegalität ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht sind durch das öffentliche Interesse an einer – vorbeugenden – Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Möglicher wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass – bei materieller Legalität – eine rechtmäßige Nutzung zeitweise bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht ausgeübt werden darf, trifft alle Baubewerber gleichermaßen.

24

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die in seinem Ermessen stehende Nutzungsuntersagungsverfügung vom 25. Juni 2012 nicht allein mit der formellen Illegalität der Nutzung begründet, sondern auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit abgestellt hat. Insoweit kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ebenfalls auf die materielle Rechtslage an (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2003 – 8 B 11389/03.OVG –; VG Neustadt, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 3 L 571/12.NW -, juris).

25

Danach gilt hier Folgendes:

26

Nach den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung befindet sich das Anwesen des Antragstellers ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Gemäß § 3 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Bewohner eines reinen Wohngebiets haben danach einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges Wohnen stören, beeinträchtigen oder erheblich belästigen können (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 3 BauNVO Rdnr. 4). Außer Wohngebäuden sind dementsprechend ausnahmsweise nur funktional gebietsbezogene und nicht störende, d.h. insbesondere immissionsverträgliche sonstige Nutzungsarten zulässig (s. § 3 Abs. 3 und 4 BauNVO). Daneben sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Nach Satz 3 kann im Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

27

Da der Bebauungsplan „...“ der Stadt A-Stadt die Zulässigkeit von Nebenanlagen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen hat, kommt es somit maßgeblich darauf an, ob die Nutzung der Garage des Antragstellers sowie der beiden Volieren zur Haltung von Brieftauben mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Einklang steht. Dies ist zu verneinen, da es sich bei der Haltung von mehr als 60 Brieftauben um eine in einem reinen Wohngebiet unzulässige Nutzung handelt.

28

Zwar sind Brieftauben „Kleintiere“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (s. z.B. OVG Niedersachsen, BRS 36 Nr. 49). Gemeint sind nach dem städtebaulichen Zweck der Vorschrift Kleintiere allerdings nur insoweit, als deren Haltung in den Baugebieten als Annex zum Wohnen üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (BVerwG, BRS 55 Nr.51, BRS 62 Nr.85; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 A 11802/03.OVG -). Ferner muss es sich bei Anlagen für Kleintiere um eine dem Hauptzweck untergeordnete Anlage (z.B. kleiner Stall, Vogelhaus, Zwinger) handeln. Maßgebend ist, ob zwischen der Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 426 zu einem Taubenhaus in einem allgemeinen Wohngebiet). Der Hauptnutzung „Wohnen“ sind Nebenanlagen für Kleintierhaltung in dem Sinn dienend zu- und untergeordnet, als sich die konkrete Tierhaltung im Rahmen des für die Wohnnutzung Üblichen hält, und zwar sowohl nach der Art des Tieres als auch nach der Anzahl der Tiere. Nur dann ist es gerechtfertigt, die betreffende Tierhaltung in das städtebauliche Austauschverhältnis des „Duldens und Dürfens“ der Gebietsbewohner aufzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 - 3 S 3136/96 -, juris). Für die Beurteilung der Üblichkeit kommt es auf die allgemeinen Wohn-, Lebens- und Freizeitgewohnheiten an (König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rdnr. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2005 - 1 A 10305/05.OVG -). Der Eigenart des Gebiets widerspricht eine Nebenanlage, wenn die Kleintierhaltung nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, nach Art und Anzahl der Tiere sowie den Immissionsverhältnissen das in dem Baugebiet nach der Verkehrsanschauung übliche Maß überschreitet. Wegen des Immissionspotentials der Tierhaltung sind dafür vor allem die Lebensgewohnheiten und die Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung im Baugebiet von Bedeutung (König/Roeser/Stock, a.a.O., § 14 Rdnr. 25).

29

Zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Tauben gibt es inzwischen eine umfassende Judikatur. Diese zeigt, dass unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze nicht schematisch über eine Taubenhaltung in Form der Nutztierhaltung in dem Wohnen dienenden Baugebieten entschieden werden kann, sondern dass jeweils unter Zugrundelegung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls über die Frage der Zulässigkeit (des „Ob“) als auch über die Art und die Anzahl der Tiere (des „Wie“) zu entscheiden ist. So hat das OVG Niedersachsen (NdsVBl 2010, 50) einen Taubenschlag für 39 Tauben in einem allgemeinen Wohngebiet als eine allgemein zulässige Nebenanlage betrachtet (vgl. auch OVG Niedersachsen, BRS 47 Nr. 67 zu 25 Brieftaubenpaaren in einem allgemeinen Wohngebiet und OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2005, 524 zu 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln in einem reinen Wohngebiet). Demgegenüber haben der VGH Baden-Württemberg (BRS 60 Nr. 65) ein Taubenhaus für 50 Reisebrieftauben, das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23. März 2007 – 7 E 116/07 -, juris) die Haltung von 95 Brieftauben und das BVerwG (BauR 2000, 73) ein Taubenhauses für 50 Brieftauben jeweils in einem reinen Wohngebiet als unzulässig angesehen (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 ZB 98.2281 -, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 170 Tauben sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 – 3 S 3136/96 -, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 80 Sporttauben jeweils in einem allgemeinen Wohngebiet).

30

Unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe und dieser umfangreichen Rechtsprechung wird deutlich, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Kleintierhaltung von über 60 Brieftauben nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden kann und der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets widerspricht.

31

Zwar sind die beiden Volieren nach ihrer Größe dem Wohnhaus des Antragstellers räumlich-gegenständlich untergeordnet. Die Taubenhaltung sprengt aber den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung. Ob dies für eine Taubenzucht in einem reinen Wohngebiet anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dieser Umstand ist auch von der Verkehrsüblichkeit abhängig, die lokal oder regional unterschiedlich sein kann (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 426 und NVwZ 1984, 647). Danach ist hier festzustellen, dass die Brieftaubenzucht in A-Stadt mit über 60 Tauben nicht als verkehrs- bzw. ortsüblich bezeichnet werden kann. Soweit hat der Antragsteller pauschal behauptet hat, in A-Stadt gebe es mindestens acht weitere Taubenhaltungen, zwei davon im Umkreis von 500 m von seinem Anwesen, kann er damit nicht durchdringen. Nach Angaben des Antragsgegners hat dieser nur Kenntnis von einer seit 1989 genehmigten Taubenhaltung für 40 Tauben auf einem Grundstück, das ca. 300 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt liegt.

32

Die Brieftaubenhaltung des Antragstellers widerspricht auch der Eigenart des festgesetzten reinen Wohngebiets. Bei diesem handelt es sich um ein gehobenes Wohngebiet mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise in reinen Wohngebieten zulassungsfähige Nutzungen befinden sich lediglich in dem Anwesen A-Weg …, wo ein...haus betrieben wird (s. google.maps). Die Taubenhaltung mit über 60 Tieren, die mehrere Stunden pro Tag frei fliegen, ist mit Belästigungen verbunden, die angesichts der Zahl der gehaltenen Tiere von den benachbarten Anwohnern des reinen Wohngebiets nicht hingenommen werden müssen. Es ist allgemeinkundig und bedarf deshalb keiner vorhergehenden Beweiserhebung, dass Tauben gurren und beim Verlassen des und bei der Rückkehr zum Taubenschlag Geräusche verursachen. Dies konnten Mitarbeiter des Antragsgegners beim Ortstermin am 17. April 2012 im Garten der Nachbarn des Anwesens A-Weg ... in A-Stadt wahrnehmen (s. Blatt 13 der Verwaltungsakte). Daneben stellten sie im Garten der Nachbarn einen ständigen Federn-/Flaumflug fest. Zum Schutz vor den Federn hatten die Nachbarn vor ihrem Schlafzimmerfenster einen Fliegendraht angebracht. Die Haltung einer Zahl von über 60 Tauben führt danach offenkundig unvermeidbar dazu, dass die benachbarten Häuser und Grundstücke nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 – 7 E 116/07 -, juris; OLG Celle, NJW-RR 1989, 783, wonach das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren bei der Haltung von 30 Tauben auf dem Nachbargrundstück überschritten sein dürfte, auch wenn die Tauben nur stundenweise frei fliegen dürfen). Daneben gehört auch der Kot der Brieftauben zu den die Nachbarschaft belästigenden Auswirkungen der Brieftaubenhaltung. Es mag sein, dass Verschmutzungen durch Tauben in der Regel in unmittelbarer Nähe des Schlages auftreten. Brieftauben verlassen im Gegensatz zu Wildtauben grundsätzlich sofort die Umgebung des Schlages, den sie nach ihrer Rückkehr umgehend wieder aufsuchen. Sie werden auch dadurch dressiert, dass sie den Schlag hungrig verlassen und die Fütterung erst nach dem Freiflug erfolgt. Tauben, die zu spät einspringen, bekommen weniger Futter und werden so daran gewöhnt, unmittelbar in den Schlag einzuspringen (VG Neustadt, Urteil vom 13. März 2006 - 3 K 1127/05.NW - m.w.N.). Nach der vom Antragsteller vorgelegten - auch vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris und vom VG Braunschweig in seinem Urteil vom 7. Oktober 2005 - 2 A 265/04 -, juris wiedergegebenen - gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. vet. J. Kösters, Oberschleißheim, vom 28. Oktober 1999 verursachen Brieftauben aber auch im Flug Verunreinigungen. Zwar setzen gesunde Tauben ihren Kot zu 95 % (nur) dann ab, wenn sie festen Boden unter den Füßen haben (vgl. auch die vom Antragsteller zur Gerichtsakte gereichte Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung vom 23. Januar 1987). In 5 % der Fälle ist dies selbst bei gesunden Tauben nach der gutachterlichen Stellungnahme aber dann nicht der Fall, wenn sie ihren Darminhalt (der vom Kot zu unterscheiden sei) in Schrecksituationen absetzen. Zu den Schrecksituationen zählte der Gutachter in einem reinen Wohngebiet ganz gewöhnliche Gegebenheiten, nämlich unbekannte Objekte im Anflugbereich zum Schlag, wie z.B. wehende Wäschestücke auf einer Leine oder helle Tischtücher. Hinzu tritt, dass Tauben auch auf Nachbargrundstücken „Boden unter den Füßen“ erlangen können. Dass es vorliegend tatsächlich zu Verkotungen auf den Nachbargrundstücken kommt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. In der Verwaltungsakte befinden sich zahlreiche von den Bewohnern der angrenzenden Grundstücke aufgenommene Lichtbilder, die belegen, dass die Brieftauben des Antragstellers die Nachbaranwesen verunreinigen (s. Blatt 44 – 46 der Verwaltungsakte).

33

Belästigungen entstehen ferner durch die Geräusche beim Flügelschlagen eines Schwarms fliegender Tauben. Nach Angaben des Antragstellers lässt er 44 Jungtauben morgens und abends zu Trainingszwecken je eine Stunde zu Freiflügen auf. Demgegenüber haben die Nachbarn des Antragstellers in ihren Schreiben an den Antragsgegner ausgeführt, die Tauben würden zu unterschiedlichen nicht berechenbaren Zeitpunkten morgens und/oder mittags und/oder abends kleinere und größere Taubengruppen aufsteigen und stundenlang unter Bedrohung von Gartengeräten fliegen (s. Schreiben der Eheleute B vom 22. Juli 2012, Blatt 55 der Gerichtsakte; Schreiben der Eheleute C vom 18. Juli 2012, Blatt 48 der Gerichtsakte, s. auch deren Schreiben vom 9. Mai 2012, Blatt 19 der Verwaltungsakte sowie das Lichtbild auf Blatt 51 der Verwaltungsakte, auf dem insgesamt 53 Tauben über dem Anwesen fliegen bzw. auf dem Dach sitzen). Nach den Feststellungen des Antragsgegners bei der Ortsbesichtigung am 19. April 2012 flogen die Tauben für die Dauer von etwa einer Stunde über den Grundstücken des Antragstellers und der Nachbarn. Immer wenn die Tauben sich hätten ausruhen wollen, habe der Antragsteller mit dem Stahlbesen auf einen Gegenstand geschlagen, damit die Tauben weitergeflogen seien (s. den Aktenvermerk auf Blatt 13 der Verwaltungsakte). Offenbar hat der Antragsteller seine Tauben daher (noch) nicht so gut erzogen, dass sie - wie bei dressierten Sporttauben üblich - den Schlag sofort verlassen, in die freie Landschaft fliegen und bei ihrer Rückkehr sofort in den Taubenschlag zurückkehren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 – 3 S 3136/96 -, juris). Auf den Lichtbildern auf Blatt 47 und 49 der Verwaltungsakte ist auch zu erkennen, dass sich die Tauben des Antragstellers zahlreich auf den Dächern der Nachbarn niedergelassen haben.

34

Im Ergebnis stellt sich die Brieftaubenhaltung des Antragstellers somit als nicht gebietstypisch für ein reines Wohngebiet dar und ist in der konkreten Ausgestaltung bauplanungsrechtlich unzulässig. Aus den oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wird allerdings deutlich, dass auf dem Grundstück des Antragstellers eine Kleintierhaltung von Brieftauben hinsichtlich ihrer Zahl in eingeschränktem Umfang nicht von vornherein unzulässig sein dürfte. Die Kammer braucht sich mit der Frage, wie viele Brieftauben vorliegend bauplanungsrechtlich ohne Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zulässig sind, jedoch nicht näher zu befassen, da der Antragsgegner eine Beschränkung der Taubenzahl in der Verfügung vom 25. Juni 2012 einerseits nicht vorgenommen hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 A 11802/03.OVG - zur Papageienhaltung in einem Wohngebiet sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2006 - 8 A 11048/06.OVG - zur Haltung von mehr als 20 Stück Geflügel in einem Dorf- oder Mischgebiet) sowie andererseits eine evidente Genehmigungsfähigkeit der aktuellen Nutzung mit über 60 Brieftauben nicht vorliegt. Die Prüfung der Frage, wie viele Brieftauben der Antragsteller auf seinem Grundstück halten darf, damit noch von einer gebietstypischen Nutzung gesprochen werden kann, ob gegebenenfalls die Volieren mit Schallschutz zu versehen sind, ob eine Beschränkung der Flugzeiten überhaupt geeignet ist, die Wohnruhe in dem reinen Wohngebiet hinreichend zu schützen, muss dem neuerlichen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, das der Antragsteller gemäß seiner Mitteilung vom heutigen Tage inzwischen eingeleitet hat.

35

Der Antragsgegner hat sein Ermessen zum Erlass einer Verfügung, gegen die Taubenhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers vorzugehen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es sind keine Ermessensfehler erkennbar.

36

Da aktuell ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauNVO vorliegt, weil es sich bei der Taubenhaltung des Antragstellers nicht um eine in einem reinen Wohngebiet zulässige Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO handelt, können sich die anliegenden Nachbarn des Antragstellers auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Danach wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (oder in einem faktischen) Baugebiet ein seiner Art nach gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung - hier § 3 BauNVO - werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO, der voraussetzt, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Der Abwehranspruch wird daher grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich- rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, NJW 1994, 1546; NVwZ-RR 1997, 463; BauR 2000, 1019). Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, welche Immissionen im Einzelnen von der Nutzung der über 60 Tiere umfassenden Taubenhaltung des Antragstellers ausgehen.

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Das der Bauaufsichtsbehörde in § 81 Satz 1 LBauO eingeräumte Ermessen, ob sie die Nutzung einer dem formellen und materiellen Baurecht widersprechenden baulichen Anlage untersagt, ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn das Bauvorhaben - wie hier - gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (s. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2007 - 8 B 10359/07.OVG -; Lang in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RP, 3. Auflage 2012, § 81 Rdnr. 48). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich.

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Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen. Soweit er gerügt hat, während der aktuellen Brut- und Jungtierzeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet und beeinträchtigt oder den Tod finden würden, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Aus dem Umstand, dass das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2008, 164; OVG Saarland, Beschluss vom 18. März 2003 – 1 W 7/03 –, juris), folgt, dass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig ist, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen oder möglicherweise tierschutzrechtlich relevante Gesichtspunkte nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt hat. Geht die Bauaufsichtsbehörde auf diese Weise vor, ist gewährleistet, dass sie einerseits flexibel gegenüber den privaten Belangen des Betroffenen reagieren kann, ohne anderseits den zufälligen privaten Änderungen im Bereich des Betroffenen unterworfen zu sein (Lang in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 81 Rdnr. 26). Die Berücksichtigung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse bzw. tierschutzrechtlicher Aspekte im Rahmen des Ermessens beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung würde im Ergebnis zu einer Privilegierung desjenigen führen, der sich baurechtswidrig verhält (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2008, 164). Denn demjenigen, der sich vor der Aufnahme einer Nutzung gesetzestreu verhält und um Erteilung einer Genehmigung nachsucht, bleibt die Möglichkeit der Berücksichtigung derartiger Umstände verschlossen, da das materielle Baurecht aufgrund seiner Grundstücksbezogenheit derartiges nicht zulässt. Damit würde derjenige, der baurechtswidrig eine Nutzung aufnimmt, im Falle der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung rechtliche besser gestellt als derjenige, der sich gesetzeskonform verhält und eine solche Nutzung unterlässt, wenn ihr baurechtliche Vorschriften entgegenstehen. Eine Auslegung des Gesetzes, die dazu führt, dass letztlich der rechtstreue Bürger „der Dumme“ ist, muss aber vermieden werden. Eventuell auftretende Härten für einen Betroffenen können im Rahmen eines etwaigen folgenden Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - beantragt werden (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2008, 164).

39

Ist damit die Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Das Interesse der Bewohner der benachbarten Grundstücke, von den Belästigungen der ungenehmigten Taubenhaltung des Antragstellers verschont zu werden, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es dürfte dem Antragsteller, der spätestens seit der Anhörung im Mai 2012 Kenntnis davon hat, dass der Antragsgegner von ihm die Aufgabe der Taubenhaltung auf seinem Anwesen verlangt, möglich sein, seine Tauben an einen anderen Standort zu verbringen. Eventuelle Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind - wie ausgeführt - im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen, rechtfertigen jedoch nicht die Verneinung des besonderen Vollzugsinteresses an der Grundverfügung.

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2. Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 € in Ziffer 2 des Bescheids wendet. Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - und auch ansonsten zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen der §§ 61, 64, 66 LVwVG hier gegeben sind.

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Die Zwangsmittelandrohung entspricht insbesondere den Vorgaben des § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG. Hiernach hat die Zwangsmittelandrohung zur freiwilligen Erfüllung der auferlegten Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Anwendung von Verwaltungszwang grundsätzlich unzulässig ist. Diese Frist, die gesetzlicher Bestandteil der Verhältnismäßigkeit bei der Androhung und Anwendung von Verwaltungszwang ist, soll dem Adressaten die Folgen der Nichtbefolgung der Verpflichtung vor Augen führen und ihm Möglichkeit einräumen, die Anwendung von Verwaltungszwang durch die Erfüllung der auferlegten Handlungspflichten abzuwenden und die hierfür erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeit umsetzen und organisieren zu dürfen (VG Neustadt, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 L 494/12.NW -). Die hier angegriffene Zwangsgeldandrohung in der Fassung des Schreibens vom 9. Juli 2012 enthält eine Frist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung und ist damit angemessen.

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3. Soweit der Antragsteller zuletzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 4 des Bescheids vom 25. Juni 2012 getroffene Kostenfestsetzung beantragt hat, ist dieser Antrag zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (OVG Thüringen, NVwZ-RR 2004, 393; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 463). Der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages des Antragstellers steht aber das Erfordernis eines vorherigen Behördenantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere liegt hier keine „drohende Vollstreckung“ vor. Dafür genügt noch nicht die Vollziehbarkeit der Forderung, deren Fälligkeit und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens sollen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 9.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.