Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Jan. 2018 - 1 L 54/18.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0129.1L54.18.00
bei uns veröffentlicht am29.01.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 26. Dezember 2017, um 0:10 Uhr, einer Verkehrskontrolle und wegen gewisser Auffälligkeiten auch einem Drogenschnelltest unterzogen, der positiv auf Marihuana und Kokain reagierte. Der Führerschein des Antragstellers der Klasse B wurde sichergestellt. Er wurde als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit belehrt und gab an, diese Belehrung verstanden zu haben. Des Weiteren äußerte er sinngemäß, dass er am vergangenen Wochenende an einem Joint gezogen habe und an diesem Tag auch Koks genommen habe. Im Anschluss hieran gab er freiwillig eine Blutprobe ab.

2

Er unterschrieb einen Vermerk vom gleichen Tag, der lautet: „Im Rahmen der Verkehrskontrolle und Überprüfung der Fahrtüchtigkeit räumte Herr A, B (weitere Personalien aktenkundig) den Beamten PK C und mir (dem Unterzeichner) gegenüber ein, dass er am letzten Wochenende (19.12.2017) an einem Joint gezogen habe und ebenfalls an diesem Tag Kokain genommen habe. Der Kokainkonsum fand nach Angaben des Betroffenen nicht zum ersten Mal statt. Allerdings habe er dies schon öfter in unregelmäßigen Abständen getan. Da er Berufskraftfahrer ist, dürfte er in diesem Zusammenhang einen Mangel zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufweisen.“

3

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und zog den sichergestellten Führerschein ein. Zugleich wurde eine Gebühr von 170,00 € zuzüglich Auslagen erhoben und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides zu Ziffern 1 bis 3 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen von dem Antragsgegner vorgetragen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, da im Fall des Konsums von Betäubungsmitteln bereits nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 4 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) schon bei der einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder eine Eignung noch eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehe. Dies bedeute, dass derjenige, der Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, ohne dass sich die Frage stelle, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt habe. Der Antragsteller habe sich durch die Einnahme von Amphetamin, dies habe er gegenüber der Polizei eingeräumt, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Anhaltspunkte für eine Ausnahme i. S. d. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 seien weder erkennbar noch von ihm behauptet. Damit stehe seine Ungeeignetheit fest. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege die Interessen des Antragstellers schon wegen der besonderen Gefährlichkeit atypischer Rauschverläufe, ungewünschter und auch oft unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase, die die Wirkungskontrolle zusätzlich erschwerten. Von tiefster körperlicher Erschöpfung und Depression nach Amphetaminkonsum bis hin zu Panikerlebnissen nach starkem Kokainkonsum oder andauernden psychotischen Erlebnissen und unerwartet auftretenden Echoräuschen bei Halluzinogenkonsum seien eine Vielzahl von problematischen Nebeneffekten bei Drogenkonsum bekannt.

4

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 Widerspruch eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass der ergangene Bescheid gegen die Sperrklausel des § 3 Abs. 3 StVG verstoße, da ein solches strafrechtliches Verfahren derzeit beim Polizeipräsidium Westpfalz anhängig sei.

5

Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 lehnte der Antragsgegner eine Abhilfe im Hinblick auf den Widerspruch ab, da es sich bei den während der Verkehrskontrolle festgestellten drogentypischen Erscheinungen lediglich um Auffall- aber nicht um Ausfallerscheinungen gehandelt habe. Zudem habe der Antragsteller eingeräumt, dass der Kokainkonsum nicht zum ersten Mal stattgefunden habe.

6

Der Antragsteller hat am 11. Januar 2018 einen Eilantrag bei Gericht gestellt.

7

Er trägt im Wesentlichen vor: Der Bescheid über die Fahrerlaubnisentziehung sei bereits wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVG rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Das Strafverfahren gegen ihn, das noch nicht abgeschlossen sei, beziehe sich auf den gesamten Vorgang, der Gegenstand der Verkehrskontrolle gewesen sei. In diesem Strafverfahren sei die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Anordnung von Fahrverboten weiterhin möglich. Die Fahrerlaubnisentziehung könne nicht zusätzlich oder selbständig auf den behaupteten Kokain- bzw. Marihuanakonsum gestützt werden. Dieser Sachverhalt stehe nicht fest, da seine bei der Verkehrskontrolle getätigten Angaben hierfür nicht ausreichend seien. Aber selbst wenn von einem eingeräumten vormaligen Kokainkonsum ausgegangen werde, stehe nicht fest, dass er in diesem Zustand tatsächlich ein erlaubnispflichtiges Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Deshalb sei sein Konsumverhalten unerheblich. Zudem habe er bei der Verkehrskontrolle nicht eingeräumt, am 19. Dezember 2017 an einem Joint gezogen und am selben Tag Kokain genommen zu haben. Bei der Verkehrskontrolle habe er ausschließlich angegeben, in seiner Jugend einmal einen Joint geraucht zu haben, nicht mehr und nicht weniger. Er habe noch nie Kokain konsumiert.

8

Der Antragsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den vom Antragsteller unterschriebenen polizeilichen Vermerk entgegengetreten. Ergänzend führt der Antragsgegner aus, dass nach dem Koblenzer Modell hier nicht mit einem Strafverfahren zu rechnen sei, welches zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne. Anderes gelte im Gegensatz dazu nur in Verfahren, in denen drogenbedingte Ausfallerscheinung festgestellt worden seien.

9

Das Gericht hat vom Polizeipräsidium Westpfalz die Stellungnahme vom 24.01.2018 eingeholt zur Frage, ob und gegebenenfalls wegen welcher Straftat gegen den Antragsteller ermittelt wird.

II.

10

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Dezember 2017 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2017 hat keinen Erfolg.

11

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. In dieser Situation überwiegt das öffentliche Interesse, hier der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern, das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin privat und als Berufskraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dem entspricht auch die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO geforderte schriftliche Begründung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner.

12

Der angefochtene Bescheid vom 27. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig. Zwar ist er ohne vorherige Anhörung des Antragstellers (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) ergangen. Dies ist aber unschädlich, da auch im Fall einer zu Unrecht unterlassenen Anhörung eine Heilung erfolgt ist. Der Antragsgegner hat nämlich auf den Widerspruch des Antragstellers hin schriftlich seine Nichtabhilfe mit Schreiben vom 10. Januar 2018 erklärt.

13

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit spricht auch nicht, dass der Antragsgegner im 5. und 6. Absatz der Begründung des Bescheides vom Amphetaminkonsum spricht, obwohl er bereits im 3. Absatz ausdrücklich dargestellt hat, dass der Antragsteller den Kokainkonsum eingeräumt hat. Hier handelt es sich lediglich um eine nicht schadende Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet), die sich bei sachgerechtem Lesen des Bescheides sofort aufdrängt. So sind auch in der Begründung des Sofortvollzuges neben den dargestellten Wirkungen des Amphetaminkonsums ausdrücklich die möglichen Nachwirkungen eines starken Kokainkonsums dargestellt.

14

Der angefochtene Bescheid vom 27.Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist unzweifelhaft aufgrund seines Kokainkonsums, den er selbst eingeräumt und unterschrieben hat, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Bereits im angefochtenen Entziehungsbescheid ist zutreffend ausgeführt, dass nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV die Ungeeignetheit feststeht, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4, 5 und 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im Fall des Konsums von Betäubungsmitteln gilt danach gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 12 und 14 FeV bereits bei einem einmaligen Konsum von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt.

16

Zutreffend hat der Antragsgegner ferner darauf hingewiesen, dass es im Falle eines Kokainkonsums nicht erforderlich ist, dass der Kokainkonsument unter Einfluss des Betäubungsmittels auch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein einmaliger Kokainkonsum (der Antragsteller hat sogar einen mehrmaligen Konsum eingeräumt) nicht zum Fehlen der Fahreignung führen würde (Vorbemerkung zu Anlage 4 zu §§ 11,13,14 FeV), sind nicht erkennbar.

17

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die verfügte Fahrerlaubnisentziehung nicht wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVG rechtswidrig. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches – StGB – in Betracht kommt.

18

Sinn und Zweck dieses vorübergehenden Verfahrenshindernisses auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde ist es, divergierende Bewertungen der Fahreignung im Strafverfahren und im Fahrerlaubnisverfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde für die gesamte Dauer des Strafverfahrens, welches mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StVG einhergehen kann, bis zu dessen förmlichen Abschluss gesperrt, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde auf den gleichen Vorgang bezieht, der im Strafverfahren untersucht wird (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 1 L 1111/15.NW – m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB im Einzelfall droht. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bezieht sich vielmehr auf strafrechtliche Untersuchungen zu Straftaten, die ihrer Art nach die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermögen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 11 ZB 16.1565, juris).

19

Das sogenannte Koblenzer Modell, auf das sich der Antragsgegner und der Landesbetrieb Mobilität in dessen Schreiben vom 22. September 2016 berufen, sieht zwar in den Fällen der sogenannten Auffall- aber fehlenden Ausfallerscheinungen vor, dass kein Verdacht auf eine Straftat nach §§ 315 c und 316 StGB bestehe, so dass auch keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht komme und geht weiter davon aus, dass zwar eine Straftat nach § 29 Betäubungsmittelgesetz in Betracht komme, an die aber eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB gerade nicht anknüpfe. Ob diese Sachlage bereits genügt, um verbindlich ausschließen zu können, dass es bei entsprechenden Blutwerten zu einer Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StVG kommen kann, bedarf hier jedoch keiner Klärung, auch wenn die konkreten Blutwerte des Antragstellers durch das Rechtsmedizinische Institut noch nicht vorliegen.

20

Denn selbst wenn es zu einem solchen, hier derzeit nicht vorhersehbaren Strafverfahren nach § 316 StGB aufgrund der polizeilichen Ermittlungen kommen könnte, so steht dies der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 27. Dezember 2017 nicht nach § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner vom 27. Dezember 2017 ist ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass der Antragsteller nach dem Konsum der Betäubungsmittel (Mischkonsum von Marihuana und Kokain) unter Einfluss dieser Betäubungsmittel am 26. Dezember 2917 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gesteuert hat. Nur dieser Lebenssachverhalt könnte aber Gegenstand des Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sein, das mit einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StVG enden könnte. Hier hat der Antragsgegner aber ausdrücklich allein darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller bereits wegen des Konsums von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat. Dieses Konsumverhalten begründet für sich allein, wie ausgeführt, bereits die Ungeeignetheit des Antragstellers gemäß Ziff. 9.1 Anlage 4 der FeV. Damit ist dieser Konsum selbständiger Anknüpfungspunkt für die Fahrungeeignetheit, ohne dass es auf eine „Fahrt unter Einfluss des Betäubungsmittels“ ankommt.

21

Soweit der - nunmehr vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers falsch in Abrede gestellte - Konsum der Betäubungsmittel für ein Strafverfahren nach § 29 BtMG maßgeblich ist, ist ein solches Strafverfahren hier ohne Belang, da bei einer Straftat nach § 29 BtMG eine Anwendung des § 69 StVG nicht in Betracht kommt.

22

Nach alledem ist auch die Einziehung des sichergestellten Führerscheins mit der Kartennummer K... vom 6. Februar 2014 nicht zu beanstanden.

23

Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 27. Dezember 2017 und der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr zum Schutze des öffentlichen Straßenverkehrs müssen die Interessen des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Fahrerlaubnis, auch als Berufskraftfahrer, zurücktreten.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Der Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5, 46.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.

(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, durchgeführt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung nach Anlage 6 Nummer 1.1 aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt.

(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.

(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.

(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2015 hat keinen Erfolg.

2

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung und das Verbot, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen, und in dieser Situation das öffentliche Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dem entspricht auch die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO geforderte schriftliche Begründung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner.

3

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, eine Fahrerlaubnisentziehung auch bei einer ausländischen Fahrerlaubnis auszusprechen. Die Wirkung der Verfügung beschränkt sich allerdings auf das Verbot, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

4

Das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist zu untersagen, oder zu beschränken, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –.

5

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen beider Normen erfüllt.

6

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller beruht hier maßgeblich auf Umständen, die erst nach der Ausstellung des EU-Führerscheins aufgetretenen sind, so dass die Entziehung der zugrunde liegenden slowakischen Fahrerlaubnis nicht gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – BverwGE 3 C 30.11 –, m.w.N.).

7

Der Antragsteller hat sich unzweifelhaft aufgrund seines Drogenkonsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziff. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, die gemäß § 3 Abs. 2 FeV im Bereich fahrerlaubnisfreier (Kraft)fahrzeuge entsprechend Anwendung findet, ist ungeeignet, wer regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziff. 9.2.1 der Anlage 4), oder wer nur gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen kann (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4). Der Antragsteller erfüllt beide Tatbestände der Ziffer 9.2, dementsprechend hat der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 2015 auf beides gestützt.

8

Aufgrund des beim Antragsteller festgestellten Blutwerts von 230 ng/ml THC-COOH ist er als regelmäßiger Cannabiskonsument anzusehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer spontanen Blutabnahme, wie hier, ab einem Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. März 2006 – 10 E 10099/06.OVG –; Beschluss vom 28. November 2006 – 10 B 11069/06.OVG – und Beschluss vom 29. Juli 2010 – 10 B 10686/10.OVG –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 –, juris, mit Hinweis darauf, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bei einer Blutentnahme, die erst Tage nach dem letzten Konsum erfolgt, wegen des Abbauvorgangs sogar schon bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut von regelmäßigem Konsum auszugehen sei). Diese Werte hat der Antragsteller mit der bei ihm festgestellten Konzentration von THC-COOH in Höhe von 230 ng/ml bei Weitem überschritten, so dass an seinem regelmäßigen Konsum keine vernünftigen Zweifel bestehen.

9

Außerdem lag bei ihm im Zeitpunkt der Fahrt vom 15. Mai 2015 um 13:15 Uhr eine THC-Konzentration von 14 ng/ml im Blut vor. Jedenfalls ab einem Grenzwert von 2 ng/ml ist nach der Rechtsprechung regelmäßig davon auszugehen, dass der Betreffende nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (vgl. OVG RP, Beschluss 23. Juni 2006 – 10 B 10538.OVG –). Dass dem Antragsteller das erforderliche Trennungsvermögen fehlt, manifestiert sich zudem in den von der Polizei festgestellten massiven Ausfallerscheinungen bei der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2015 (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 10 B 10353/09.OVG –) sowie im Toxikologischen Gutachten der Universität Mainz vom 22. Juli 2015, wonach ein deutlicher aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt anzunehmen war.

10

Die gegenüber dem Antragsteller verfügte Fahrerlaubnisentziehung verstößt schließlich nicht gegen § 3 Abs. 3 StVG. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des StrafgesetzbuchsStGB – in Betracht kommt. Sinn und Zweck dieses vorübergehenden Verfahrenshindernisses auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde ist es, divergierende Bewertungen der Fahreignung im Strafverfahren und im Fahrerlaubnisverfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Fahrerlaubnisentziehung für die gesamte Dauer des Strafverfahrens bis zu seinem förmlichen Abschluss gesperrt, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde auf den gleichen Vorgang bezieht, der im Strafverfahren untersucht wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 3 StVG Rdnrn. 44 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O. und OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 10 B 10371/06.OVG –). Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB im Einzelfall droht. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bezieht sich vielmehr auf strafrechtliche Untersuchungen zu Straftaten, die ihrer Art nach die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 –, juris). Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2015, wonach eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren gegen den Antragsteller „nach derzeitiger Einschätzung“ nicht in Betracht kommt, kann mithin das vorübergehende Verfahrenshindernis aus § 3 Abs. 3 StVG nicht beseitigen (vgl. erneut OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.).

11

Das Strafverfahren 7115 Js 10996/15 gegen den Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Es bezieht sich auf den gesamten Vorgang, der Gegenstand der Strafanzeige aufgrund der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2015 war und der die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis betrifft. In diesem Verfahren ist gemäß § 69 Abs. 2 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin rechtlich möglich. Das sperrt hier die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsums in Verbindung mit einem fehlenden Trennungsvermögen, das sich in der Fahrt vom 15. Mai 2015 manifestiert hat. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum reicht nämlich für sich allein nicht aus, um die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs feststellen zu können, sondern es bedarf dafür des zusätzlichen Nachweises einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss. Das ist aber genau der Vorgang, der im Strafverfahren untersucht wird. Eine Fahrerlaubnisentziehung, die an diesen Sachverhalt anknüpft, ist mithin derzeit unzulässig (vgl. erneut OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.). Ob das Strafverfahren 7115 Js 10996/15 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheides abgeschlossen sein wird, lässt sich derzeit nicht voraussagen. Nach Abschluss des Strafverfahrens geht das vorübergehende Verfahrenshindernis des § 3 Abs. 3 StVG über in die gemäß § 3 Abs. 4 StVG normierte Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2012, a.a.O.).

12

Dies ändert aber im Ergebnis nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2015. Denn die Fahrerlaubnisentziehung und das Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge sind darin zusätzlich und selbständig gestützt auf den regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers. Dieser andere Lebenssachverhalt wird vom strafbewehrten Vorgang des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht berührt; er ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr am 15. Mai 2015, in dem die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB erfolgen kann. Der regelmäßige Cannabiskonsum erfüllt als solches keinen strafrechtlichen Tatbestand, aufgrund dessen gemäß § 69 StGB eine Fahrerlaubnisentziehung rechtlich in Betracht kommt, in Bezug auf diesen Sachverhalt ist auch kein anhängiges Strafverfahren ersichtlich. Für den strafrechtlich bedeutsamen Vorgang am 15. Mai 2015 ist das sonstige Konsumverhalten des Antragstellers in Bezug auf Cannabis unerheblich. Dieses Konsumverhalten begründet aber schon für sich allein, unabhängig von dem im Strafverfahren untersuchten Vorgang der konkreten Verkehrsteilnahme am 15. Mai 2015, die Ungeeignetheit des Antragstellers gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. Der regelmäßige Cannabiskonsum muss zwingend wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Fahrerlaubnisentziehung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – BVerwG 3 C 1.08, juris). Da beide eignungsausschließenden Tatbestände – regelmäßiger Cannabiskonsum gemäß Ziffer 9.1.1 und gelegentlicher Cannabiskonsum bei fehlendem Trennungsvermögen gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV – jeweils selbständig Anknüpfungspunkt fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen sein können und vorliegend auch sind, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner diese bereits jetzt aussprechen kann.

13

Hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 20. Oktober 2015 fehlt es dem Eilantrag des Antragstellers am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat durch sein Schreiben vom 11. Dezember 2015 klargestellt, dass die verfügte Abgabe des Führerscheins lediglich zur Vornahme des Eintrags erfolgen soll, dass er nicht mehr berechtigt ist, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das lässt sich ungeachtet dieses Schreibens auch schon dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich entnehmen. Dort ist nämlich unter Ziffer 1 ausgeführt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis hier lediglich die Wirkung der Aberkennung des Rechts hat, von der slowakischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zu lesen. Eine vollständige und dauerhafte „Einziehung“ des slowakischen Führerscheins wurde vom Antragsgegner nie verfügt.

14

Da der Antragsteller nach seinem Vortrag mittlerweile nicht mehr im Besitz des slowakischen Führerscheins ist, kann er der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und dem angedrohten Zwangsgeld auch ohne den vorliegenden Eilantrag dadurch entgehen, dass er die von dem Antragsgegner geforderte eidesstattliche Versicherung gemäß § 5 StVG abgibt. Damit werden die Ziffern 4 und 5 des Bescheids vom 20. Oktober 2015 gegenstandslos.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M und S und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - verhängte gegen den Kläger wegen dreier Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG Bußgelder und Fahrverbote. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 16. Januar, 28. Februar und 6. März 2015 unter der Wirkung von Amphetamin und Metamphetamin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt W. i. Fichtelgebirge (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. April 2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die unverzügliche Ablieferung des ausgestellten Führerscheins an. Der Kläger gab am 6. Juli 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sein Führerschein am 15. Januar 2015 abhandengekommen sei.

Den gegen den Bescheid vom 30. April 2015 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 zurück.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2016 abgewiesen. Der Kläger sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel konsumiere. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen und der Kläger habe auch keine Abstinenz behauptet. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids sei die Abstinenzfrist von einem Jahr abgelaufen gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufklären müssen, ob seit dem Zeitpunkt der Blutentnahmen weiterer Konsum stattgefunden habe, was aber nicht der Fall sei. Zudem setze sich der Gerichtsbescheid nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eventuell ausreichen könnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer - von den hier nicht einschlägigen Sonderregelungen zur Einnahme von Cannabis abgesehen - Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die wiederholte Einnahme von Amphetaminen (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV).

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids einen Drogenverzicht, den er im Übrigen erstmals mit seinem Zulassungsantrag behauptet hat, nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2015 schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat und darüber hinaus auch noch Umstände hinzutreten müssten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht selbst hätte im Klageverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen durchführen müssen, da seit dem letzten Betäubungsmittelkonsum mittlerweile ein Jahr vergangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; U.v. 23.10.2014 - 3 C 13.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts können sich daher allenfalls auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids beziehen. Am 7. Dezember 2015 waren Aufklärungsmaßnahmen aber nicht erforderlich, sondern es konnte nach § 11 Abs. 7 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden (s.o.). Im Übrigen könnte der Kläger mit dem Einwand der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ohnehin nicht gehört werden, da er zum einen trotz anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt und zum anderen nicht mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beantragt hat.

Das Landratsamt musste auch nicht vorrangig ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV anordnen, um zu klären, ob der Kläger betäubungsmittelabhängig ist. Den bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bekannt gewordenen Vorgängen konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Kläger drogenabhängig sein könnte. Die Verurteilung des Klägers wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG, rechtskräftig seit 10. August 2015, bezog sich auf den Erwerb von Cannabis und nicht auf Amphetamine oder Metamphetamine. Weitere Anhaltspunkte gemäß dem Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (a. a. O. S. 170) sind nicht ersichtlich. Auch ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV war nicht erforderlich, denn aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren steht fest, dass der Kläger Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat. Der Kläger muss die Feststellungen in den Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 56).

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu muss dargelegt und begründet werden, worin solche besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 53). Die Antragsbegründung zeigt aber weder ungeklärte Rechtsfragen noch sonstige, über das gewöhnliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeiten auf.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.