Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 24. März 2009 - 1 L 136/09.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2009:0324.1L136.09.NW.0A
published on 24/03/2009 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 24. März 2009 - 1 L 136/09.NW
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Gericht

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Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Februar 2009 gegen den tierschutzrechtlichen Bescheid vom 5. Februar 2009 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den Antragsteller unter Fristsetzung zur Beseitigung der über die Fischteichanlage „Im ...“ der Gemarkung ... gespannten Netze aufgefordert (Nr. 1 der Verfügung), ihm für den Fall der Unterlassung ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 2 des Bescheids) und die Beseitigungspflicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3 der Verfügung).

2

Der Antrag ist abzulehnen, weil das behördliche Interesse an einer sofortigen Beseitigung der Teichüberspannung das private Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Beseitigungsverfügung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.

3

Im Rahmen der Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bedarf es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten, wobei es vorrangig auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs ankommt. Erweist sich ein Bescheid bereits bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, ist ein überwiegendes Interesse, eine offensichtlich rechtmäßige Verfügung einstweilen nicht befolgen zu müssen, grundsätzlich nicht anzuerkennen. Demgegenüber überwiegt das Aussetzungsinteresse regelmäßig dann, wenn sich die angegriffene Verfügung bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren als rechtwidrig erweist. Ist hingegen eine Beurteilung des angegriffenen Verwaltungsakts als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig nicht möglich oder sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bei einer summarischen Prüfung offen, ist über das Eilrechtschutzersuchen im Wege einer Interessensabwägung zu entscheiden. Hierbei ist das behördliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dem Interesse des Eilrechtsschutzsuchenden, der Verfügung einstweilen nicht nachkommen zu müssen, gegenüberzustellen. Dabei hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

4

Gemessen an diesen Anforderungen ist der Antrag unbegründet. Der mit dem Widerspruch angegriffene tierschutzrechtliche Bescheid vom 5. Februar 2009 erweist sich bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren weder als offensichtlich rechtmäßig noch als rechtswidrig (1.). Die hieran anknüpfende Interessensabwägung ergibt, dass der Antragsteller im überwiegenden Interesse eines effektiven Tierschutzes der Beseitigungsanordnung bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Widerspruch Folge leisten muss (2.).

1.

5

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt im vorliegenden Fall den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes - TierSchG -. Danach ist die zuständige Behörde befugt, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen zu treffen.

6

Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner ist als Kreisverwaltungsbehörde zu ihrem Erlass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146 ff.) sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt in analoger Anwendung des § 91 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - aus der Belegenheit der Fischteiche innerhalb des Kreisgebiets. Sonstige formelle Bedenken bestehen nicht, insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 zur Beseitigung der Kunststoffnetze angehört und ihm vor Erlass der Verfügung ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe eingeräumt.

7

Dem gegenüber ist materiell-rechtlich ohne weitere im Eilverfahren nicht angezeigte Sachverhaltsaufklärung derzeit nicht sicher zu beurteilen, ob der für ein behördliches Einschreiten nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Verstoß gegen das Tierschutzgesetz deshalb vorliegt, weil die Überspannung der Fischteiche im vorliegenden Fall gegen das Verbot in § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verstößt.

8

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist es unter anderem verboten, zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Die Überspannung der Teiche ist aus tierschutzrechtlicher Sicht eine Vorrichtung, die dem Schutz des Fischbestandes vor Raubvögeln und damit der Fernhaltung von Wirbeltieren dient. Unerheblich für die Beurteilung der Gefährlichkeit ist, ob der im vorliegenden Fall tot aufgefundene Vogel sich in dem Netz verfangen hatte oder - wie der Antragsteller meint - „ihm von einem Gönner untergejubelt“ wurde. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich die Tiergefahr bei der Verwendung solcher Vorrichtungen tatsächlich realisiert, oder ob die in § 13 TierSchG genannten Leiden einem Wirbeltier auch tatsächlich zugefügt werden (vgl. auch Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 13 Rnr. 9). § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthält nämlich ein präventives gesetzliches Verbot, das bereits der bloßen Gefährdung von Wirbeltieren vorbeugen soll. Eine Fernhaltevorrichtungen ist daher bereits dann verboten, wenn mit ihrer Verwendung die naheliegende Möglichkeit der Verletzung von Wirbeltieren verbunden ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. § 13 Rnr. 4). Es steht für die Kammer außer Frage, dass sich Fischräuber bei dem An- und Abflug auf die Fischteiche des Antragstellers im Maschennetz verfangen und dort Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden können. Diese Gefahren werden auch durch die Fernhaltevorrichtung in einer dem Antragsteller zurechenbaren Weise ausgelöst, weil sie bei dem Fehlen der Netze nicht eintreten würden (zum Kausalzusammenhang vgl. Lorz, a. a. O., § 13 Rnr. 9).

9

Allerdings ist es fraglich, ob die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die bei der Verwendung von Überspannnetzen verursacht werden können, tierschutzrechtlich „vermeidbar“ sind.

10

§ 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthält eine einfachgesetzliche Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Vermeidbarkeitsgebots aus Art. 20a des Grundgesetzes - GG - (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Art. 20a Rnr. 6 GG). Dieses besagt, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden überall dort zu ersparen sind, wo sie nicht erforderlich sind, weil sich das jeweils verfolgte Ziel auch mit weniger tierbelastenden Maßnahmen erreichen lässt. Für gefahrenbegründende Fernhaltevorrichtungen bedeutet dies, dass ihre Verwendung dort untersagt ist, wo ihr Einsatz nicht verhältnismäßig ist, weil den menschlichen Nutzungsinteressen kein überwiegendes Gewicht zukommt (vgl. BT-Drucksache 14/8860, Seite 3). Die hierbei zu beachtenden Ziele des Tierschutzgesetzes werden in § 1 Satz 2 TierSchG konkretisiert. Danach darf niemand einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden „ohne vernünftigen Grund“ zufügen. Ein solcher vernünftiger Grund, hinter dem die Belange des Tierschutzes im Einzelfall auch zurücktreten können, kann sich aus kollidierenden Rechtsgütern des Einzelnen und der Gemeinschaft ergeben. Als kollidierende Rechtsgüter kommen insbesondere grundrechtlich geschützte Positionen in Betracht, hier etwa der Erwerbs- und Eigentumsschutz der Teichanlagenbetreiber aus Art. 12 GG und Art. 14 GG. Konfliktsituationen sind in Ansehung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung (Art. 20a GG) im Wege der so genannten „praktischen Konkordanz“ zu lösen, indem die gegenläufigen Interessen und Belange unter Beachtung des ihnen jeweils zukommenden verfassungsrechtlichen Gewichts angemessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1998 - 12 A 10020/06.OVG -, ESOVGRP; zum Ganzen s. auch Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Art. 20a Rnr. 1 ff., 9 m. w. N.).

11

Hiervon ausgehend können Maßnahmen zur Bekämpfung von übermäßigem Fraßverlust im Bereich der gewerblichen Binnenfischerei und der Teichwirtschaften „vernünftige Gründe“ im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG darstellen, die zu einer Einschränkung des Verbots aus § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG führen können. „Vernünftig“ im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG ist aber nicht jede Handlung bzw. jede beliebige subjektive Zweckverfolgung, wenn sie lediglich der Durchsetzung eines individuellen Ziels dient. Die Vernünftigkeit setzt vielmehr eine hinreichende objektive Bewertungsbasis voraus, nach der normativ gewichtige Gründe für den tierschutzrechtlich relevanten Eingriff vorliegen müssen (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1998, a. a. O.).

12

Derartige „normativ gewichtige Gründe“ können hier vorliegen. So können fischfressende Vögel für gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zunehmende Gefahr darstellen. Vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten können den Bestand von Fischen in Teichwirtschaften und Freigewässern nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus haben sich die Nahrungsmittelkonkurrenz und der Fressdruck bei fischfressenden Raubvögeln durch die Erholung insbesondere der Bestände an Kormoranen zusätzlich erhöht. Offene Fischzuchten und Teichwirtschaften geraten hierdurch besonders unter Verlustdruck. Sie bieten oftmals wegen ihrer relativen Ungeschütztheit, der intensiven Besatzdichte mit Zuchtfischen und den nur geringen Versteck- und Ausweichmöglichkeiten ein von Fischräubern oftmals bevorzugtes Nahrungsmittelreservoir. Über den reinen Fraßverlust hinaus drohen den Betreibern solcher Anlagen zudem weitere Verluste, insbesondere durch das Verenden von angepickten, verletzten Fischen und die Gefahr einer Verschleppung von Erregern, die Fischseuchen und Krankheiten zur Folge haben können (s. hierzu die Begründung zum Runderlass „Überspannungen von Teichanlagen“ des Ministeriums für Landwirtschaft des Landes Niedersachsen vom 9. März 2006, vgl. Bl. 40 f. der Gerichtsakte). Diese Erkenntnisse werden durch die Bestrebungen der Regierungen einiger Bundesländer bestätigt, das gestörte Gleichgewicht insbesondere zwischen Kormoranen und Fischbeständen wiederherzustellen. In verschiedenen Bundesländern wurden hierzu Verordnungen erlassen, die den geregelten Abschuss von Kormoranen erlauben. In Rheinland-Pfalz ist am 9. Februar 2009 die Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände (GVBl. 2009, S. 90) ergangen. Diese erlaubt zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz bedrohter Fischarten einen Eingriff in Kormoranbestände durch geregelten Abschuss. Daher ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber aufgrund seiner Einschätzungsprärogative übermäßige Fraßverluste als objektive, hinreichend gewichtige Gründe zum Schutz gewerblicher Binnenfischereibetriebe anerkannt hat. Im Eilverfahren liegen keine gesicherten gegenteilige Erkenntnisse vor, die Schutzmaßnahmen gegen übermäßige Fraßverluste als tierschutzrechtlich „vernünftigen Grund“ im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG generell verzichtbar erscheinen ließen.

13

Hiervon ausgehend, steht das Verbot von wirbeltiergefährdenden Fernhaltevorrichtungen der Verwendung von Überspannnetzen nicht ausnahmslos entgegen. Die Netzüberspannung von gewerblichen Teichwirtschaften ist nach den dem Gericht im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnissen eine fischereiwirtschaftlich grundsätzlich anerkannte Methode zur effektiven Vergrämung von Fischräubern. Sie wird auch unter der Geltung des Tierschutzgesetzes in mehreren Bundesländern geduldet oder behördlich empfohlen und ist deshalb jedenfalls nicht als offensichtlich tierschutzwidrig einzustufen (vgl. etwa den Runderlass vom 9. März 2006 des Ministeriums für Landwirtschaft des Landes Niedersachsen, Bl. 40 f. der Gerichtsakte; s. auch die Informationsbroschüre „Teichwirtschaft Nr. 5 – Überspannung von Fischteichen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten, Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, September 2004, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte).

14

Demnach kann im Einzelfall auch die fachgerechte Überspannung von fischereiwirtschaftlich genutzten Teichanlagen in einer Höhe von ca. 2,50 Metern mit Netzen einer Maschengröße von 10x10 cm zur Fernhaltung fischfressender Raubvögel tierschutzkonform sein. Sie kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutze der gewerblichen Betätigung und des Eigentums der Anlagenbetreiber eine tierschutzrechtlich angemessene Abwehrmaßnahme sein, soweit im Einzelfall nachgewiesen ist, dass die Netzüberspannung zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags aus der Teichwirtschaft erforderlich und die Fernhaltevorrichtung unter Beachtung der an die Verringerung des Verletzungsrisikos zu stellenden tierschutzrechtlichen Anforderungen fachkundig angebracht ist. Die Nachweislast trifft hierbei den Antragsteller als Teichanlagenbetreiber. Denn die Unvermeidbarkeit der Zufügung von Schmerzen, Leiden und Qualen begründet eine den Antragsteller begünstigende Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot der Verwendung tiergefährdender Fernhaltevorrichtungen aus § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Er hat deshalb auch die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des Verbots nachzuweisen.

15

Allerdings kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Überspannung der Teiche „Im ...“ ausgehenden Gefahren im konkreten Fall tierschutzrechtlich als „unvermeidbar“ hinzunehmen sind. Dies betrifft in erster Linie die Frage, ob die Netzüberspannung fachgerecht in einer Weise errichtet worden ist, die Gefahren für Greifvögel möglichst weitgehend vermeidet. Gegen diese Annahme sprechen die vorliegenden Lichtbilder. Zudem hat der Antragsteller bisher nicht nachgewiesen, dass die Überspannung der Teiche in seinem Falle verhältnismäßig ist. Denn „unvermeidbar“ sind die von den Überspannnetzen ausgehenden Tiergefahren auch im Lichte der Berufsfreiheit und des Eigentumsschutzes grundsätzlich nur dann, wenn ihre Verwendung zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrags erforderlich ist. Bisher fehlt es hierzu aber an Nachweisen. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens, den der Antragsteller in der Vergangenheit durch Fressverluste erlitten hat oder dessen Eintritt er nach der Beseitigung der Netzüberspannung befürchtet, ist ungewiss. Eine Besatzstatistik, die entsprechende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastung durch Fraßverluste ermöglichen könnte, hat er bisher nicht vorgelegt.

16

Was einen Fraßverlust durch Kormorane betrifft, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, im Sinne der „Kormoranverordnung“ erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu erwarten. Selbst in diesem Fall könnte er allerdings - nach vorläufiger Einschätzung - angesichts der von Überspannnetzen ausgehenden Tiergefahr eines lang andauernden und qualvollen Verendens verfangener Kormorane vorrangig auf die in der Verordnung vom 9. Februar 2009 vorgesehene Abschussmöglichkeit zu verweisen sein. Denn diese Verordnung lässt auch lokale und einzelbetriebliche Bekämpfungsmaßnahmen zu, was sich in den Regelungen über die abschussberechtigten Personen zeigt.

17

Der Antragsteller hat zudem nicht plausibel nachgewiesen, dass weniger gefahrenbehaftete Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben sind. Zwar sind Überspannnetze fischereiwirtschaftlich besonders wirksam. Sie halten nahezu alle Arten von fischfressenden Beutevögeln fern, wohingegen etwa Stolper- oder Niedrigspanndrähte, Ablenkungsteiche oder optische, akustische oder sonstige Vergrämungsmittel auf Dauer oftmals eine nur eingeschränkte Wirksamkeit entfalten. Jedoch ist für die tierschutzrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Maßnahmen zur Abwehr fischfressender Vögel angesichts der unterschiedlichen Wirksamkeit und Wirkungsweise der Vergrämungsmethoden auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Abwehrmaßnahmen, die sich in einem Fall als unwirksam erweisen, können je nach Belegenheit und Größe des Gewässers an einem anderen Teich dennoch ausreichend sein. An die Erforderlichkeit einer flächendeckenden Überspannung von Teichwirtschaften sind aber wegen der damit verbundenen Tiergefahr höhere Anforderungen zu stellen, als dies bei weniger gefährlichen Fernhaltevorrichtungen der Fall ist. Bei ihr ist das Risiko, dass sich Beutevögel verfangen und zudem aus eigener Kraft nicht mehr befreien können, vergleichsweise hoch. Dem gegenüber beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers auf die nach Zeit, Ort und Ausgestaltung der Schutzvorrichtung unbestimmte Behauptung, „Drähte gespannt zu haben“, was „zwecklos“ gewesen sei. Damit ist er seinen Darlegungs- und Beweispflichten nicht nachgekommen.

2.

18

Die somit gebotene Interessen- und Folgenabwägung ergibt, dass die Netzüberspannungen bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch den Antragsteller vorläufig zu beseitigen sind. Denn sollte sich die Beseitigungsverfügung im Ergebnis als rechtmäßig erweisen, begründeten die zwischenzeitlich durch Fraßverluste anfallenden Schäden keinen wirtschaftlichen Nachteil, der nicht auch bei anfänglich rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Das Interesse an einem effektiven Tierschutz überwiegt das private Interesse des Antragstellers aber auch dann, wenn das Hauptsacheverfahren später ergibt, dass die Teichüberspannung im konkreten Falle zulässig und die Beseitigungsanordnung deshalb rechtswidrig gewesen ist. Dem Antragsteller ist es nämlich zumutbar und möglich, bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits auf andere Vergrämungsmethoden auszuweichen. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller sei auch bei einem nur vorübergehenden Abbau der Überspannnetze in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, liegen nicht vor.

19

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es im Eilverfahren angesichts dieser Sach- und Rechtslage im Ergebnis keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob angesichts der gesetzlichen Privilegierung binnenfischereiwirtschaftlicher Bodennutzung in § 3 Abs. 4 Satz 4 LNatSchG, § 5 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG die Auffassung des Antragsgegners aufrecht erhalten werden könnte, derzufolge die Errichtung der Überspannnetze auch naturschutzrechtlichen Vorschriften zuwider läuft (vgl. hierzu insbesondere § 9 Abs. 2 LNatSchG und § 42 Abs. 4 BNatSchG, sowie § 4 der Landesverordnung über den Naturpark „Pfälzer Wald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 42) i.V.m. § 19 Abs. 2 des LNatSchG). Gleiches gilt für die Fragen, ob die Gefahr des „Sichverfangens“ in den Abwehrnetzen gegebenenfalls von dem Verbot des „Fangens“ wildlebender geschützter Vogelarten umfasst ist, oder ob möglicherweise sonstige artenschutzrechtliche Schutzbestimmungen verletzt sind (vgl. etwa die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 258 ff.), sowie z.B. die Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG).

20

Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des Bescheids vom 5. Februar 2009) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat eine sofort vollziehbare Beseitigungsverpflichtung zum Gegenstand und beruht auf § 66 LVwVG in Verbindung mit §§ 61, 62, 63, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.