Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2018 - 1 K 1113/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0523.1K1113.17.00
23.05.2018

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1.

2

Er war seit 1986 Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Diese wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 5. Oktober 1998 wegen Trunkenheitsfahrt (2,73 Promille) entzogen. Ein Antrag auf Neuerteilung wurde mit Bescheid des Beklagten vom 30. März 2001 nach negativ abgeschlossener medizinisch-psychologischer Untersuchung abgelehnt. Mit Strafbefehl vom 30. August 2011 wurde der Kläger wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss (2,56 Promille) und Unfallflucht verurteilt und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten ausgesprochen.

3

Am 16. August 2013 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klassen B und BE. Den Antrag nahm er später zurück und beantragte am 20. Mai 2014 die Erteilung der Fahrerlaubnis Klassen AM, A1, A, B, BE und L. Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens der ... GmbH vom 20. Oktober 2014 teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mit, die beantragte Fahrerlaubnis könne wieder erteilt werden; im Betreff des Schreibens waren auch die Klassen C1, CE genannt. Der Kläger erhielt am 23. Oktober 2014 für die von seinem Antrag erfassten Klassen (ohne C1, CE) eine vorläufige Fahrberechtigung, der Führerschein wurde ihm am 10. November 2014 ausgehändigt.

4

Am 4. Dezember 2015 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1. Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 neben dem vorgelegten besonderen augenärztlichen Gutachten ein ärztliches Gutachten und eine theoretische und praktische Fahrprüfung. Gegen Letzteres wandte sich der Kläger unter Berufung darauf, dass der Beklagte ein Jahr zuvor keine entsprechenden Bedenken geäußert habe. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis habe er, er Kläger, die erforderlichen Kenntnisse gemäß §§ 16 und 17 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – durch eine Fahrleistung von 20.000 km wiedererlangen können. Außerdem habe er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern schwere Traktoren und Zugmaschinen geführt sowie als Fachkraft für Lagerlogistik auf dem abgeschlossenen Firmengelände seines Arbeitgebers große Dieselstapler und Lkw gesteuert. Seine Fahrpraxis habe er dadurch nie verloren.

5

Der Beklagte verwies demgegenüber auf die Empfehlungen des Landesbetriebs Mobilität vom 30. September 2014, die für ihn bindend seien. Danach müsse nach Änderung der FeV zwar nicht mehr zwingend ab zwei Jahren nach Verlust der Fahrerlaubnis eine Fahrprüfung durchgeführt werden, nach zehn Jahren ohne entsprechende Fahrberechtigung könne aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass keine ausreichenden Kenntnisse mehr vorlägen. Der Kläger sei seit 17 Jahren nicht mehr berechtigt, die Fahrerlaubnisklasse C1 zu führen. Seit 1999 könnten Fahrzeuge bis 7,5 t nicht mehr mit der Fahrerlaubnis Klasse B gefahren werden.

6

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 lehnte der Beklagte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1 an den Kläger ab unter Verweis auf die Empfehlungen des Landesbetriebs Mobilität und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein früherer Bestandsschutz aus der alten Fahrerlaubnis Klasse 3 sei danach mit dem Entzug dieser Fahrerlaubnis weggefallen.

7

Der Kläger erhob Widerspruch und trug ergänzend vor: Die Aufforderung des Beklagten zur Ablegung einer Fahrprüfung widerspreche dem Schreiben vom 22. Oktober 2014, das wie ein Bescheid zu bewerten sei und in dem ihm die Fahrerlaubnis der beantragten Klasse bereits erteilt worden sei. Die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung betreffe Berufskraftfahrer und Busse, nicht aber seinen Fall.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2017 wurde der Widerspruch aufgrund der Widerspruchsverhandlung vom 15. September 2016 als unbegründet zurückgewiesen: Vom Kläger werde, da er möglicherweise Lkw fahren könne, gemäß § 20 Abs. 2 FeV lediglich die Prüfung, keine erneute Ausbildung gefordert. Zweifel daran, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitze, entstünden aus der langjährig fehlenden Fahrberechtigung für die beantragte Fahrerlaubnisklasse.

9

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14. September 2017 zugestellt.

10

Am 29. September 2017 hat er Klage erhoben.

11

Er trägt vor: Es bestehe ein Bestandsschutz aus der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3. Die Neuregelung des Fahrerlaubnisrechts im Jahr 1999 habe nicht zu einem Verlust verschiedener Klassen führen sollen. Er habe durchgängig eine tatsächliche Fahrpraxis durch umfangreiche und komplizierte Fahrmanöver mit großen Maschinen in seinem Arbeitsumfeld und im privaten Bereich. Die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis seien ihm umfänglich bestätigt worden.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2017 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse C1 zu erteilen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er verweist auf die angefochtenen Bescheide.

17

Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf ihre Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1, der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2017 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

20

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, wie hier, ist § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 e, r Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. §§ 20, 15 ff. Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Vorschrift des § 15 FeV über die Fahrerlaubnisprüfung findet dabei vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. Gemäß § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

21

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu Recht vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklasse C 1 eine Fahrerlaubnisprüfung vom Kläger gefordert.

22

Dieser kann zunächst keinen Anspruch auf eine prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1 aus dem Schreiben des Beklagten vom 22. Oktober 2014 im damaligen, auf die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A, B, BE und L beschränkten Wiedererteilungsverfahren herleiten. In diesem Schreiben wird schon keine Fahrerlaubnis erteilt, sondern lediglich die Fahrerlaubniserteilung angekündigt. Diesem Schreiben kann aber auch keine Zusage des Beklagten entnommen werden, dem Kläger (auch) die Fahrerlaubnis der Klasse C1 wieder zu erteilen. Trotz der - offenkundig versehentlich - im Betreff dieses Schreibens ebenfalls genannten Fahrerlaubnis dieser Klasse konnte sich nämlich das Schreiben vom 22. Oktober 2014 bei verständiger Würdigung aus der Empfängersicht des Klägers nicht auf die Fahrerlaubnis Klasse C1 beziehen, weil er diese selbst damals gar nicht beantragt hatte.

23

Die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 FeV sind hier erfüllt. Die darin geforderten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, sieht auch das Gericht darin, dass der Kläger über lange Jahre keine Berechtigung mehr besaß, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 zu führen. Nach – schon im Zeitpunkt der Anordnung der Fahrprüfung – rund 17 Jahren ohne einschlägige Fahrpraxis mit Fahrzeugen dieser Fahrerlaubnisklasse im öffentlichen Straßenverkehr ist auch nach Überzeugung des Gerichts die Annahme gerechtfertigt, dass der Bewerber die hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dazu hat der Beklagte bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffende und detaillierte Ausführungen gemacht, in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und den Einwänden des Klägers, er habe durch die Fahrpraxis auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers und die Steuerung schwerer landwirtschaftlicher Maschinen im Betrieb seiner Eltern die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nie verloren und damit nachgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf diese Begründungen des Widerspruchsbescheids, die sie sich gem. § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht.

24

Hierzu ist lediglich zusammenzufassen und im Hinblick auf das Klagevorbringen zu ergänzen:

25

Nach der vorliegend anwendbaren Neufassung des § 20 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr wie früher zwingend nach zwei Jahren seit dem Verlust der Fahrerlaubnis eine Fahrprüfung verlangen. Dennoch kann der Zeitablauf seit der Fahrerlaubnisentziehung eine Tatsache sein, die i.S.d. § 20 Abs. 2 FeV die Annahme rechtfertigt, dass die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr vorhanden ist. Dafür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, die durch die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend durch das Gericht zu bewerten sind.

26

Dass die sehr große Zeitspanne seit Verlust der Fahrberechtigung für Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 hier Befähigungszweifel rechtfertigt, wurde bereits unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid ausgeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte auch zwischen der – prüfungsfrei wiedererteilten – Fahrerlaubnis der Klassen A und BE (samt Einschlussklassen) und der vorliegend streitgegenständlichen Erweiterung auf die Fahrerlaubnis Klasse C1 differenzieren. Denn die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 16, 17 FeV sind keineswegs deckungsgleich. Das zeigt schon der Blick in Anlage 7 zur FeV, die den Prüfungsstoff in Theorie und Praxis regelt: Gemäß Ziff. 1.1 der Anlage 7 erstreckt sich der Prüfungsstoff der theoretischen Prüfung neben Grundkenntnissen der Gefahrenlehre (lfd. Nr. 1) und des allgemeinen Verhaltens im Straßenverkehr (lfd. Nr. 2) auch auf den Anhängerbetrieb, die Abmessungen und Gewichte, den Fahrbetrieb, die Fahrphysik und die Fahrtechnik sowie die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern (lfd. Nrn. 6.3, 6.6, 7.1 und 7.9). Diese Kenntnisse sind bei den einzelnen Fahrerlaubnisklassen in unterschiedlicher Weise betroffen. Nachfolgend differenziert die Anlage 7 im Hinblick auf Form und Umfang der Prüfung ausdrücklich zwischen den Fahrerlaubnisklassen, insbesondere auch zwischen den Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Ziff. 1.2.2 der Anlage 7 zur FeV). Auch der Prüfungsstoff der praktischen Prüfung enthält im Hinblick auf die Fahrerlaubnis Klasse C1 deutliche Unterschiede zur Fahrerlaubnisklasse B (vgl. Ziff. 2.1.2, 2.1.4.2 und 2.1.4.3 sowie Ziff. 2.2.4 und 2.2.8 der Anlage 7 zur FeV). Schließlich wird die Prüfungsdauer und Mindestfahrtzeit beider Fahrerlaubnisklassen unterschiedlich festgesetzt (vgl. Ziff. 2.3 der Anlage 7 zur FeV).

27

Dementsprechend ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass der Beklagte dem Kläger im Jahr 2014 die Fahrerlaubnis u.a. der Klasse BE prüfungsfrei erteilt hat, für die Erweiterung auf die Klasse C1 aber eine Fahrerlaubnisprüfung verlangt. Der Beklagte durfte vielmehr nachvollziehbar davon ausgehen, dass allgemeine Kenntnisse und Fahrbefähigungen auch über Jahre zuverlässiger erhalten bleiben als die darüber hinaus gehenden speziellen Fähigkeiten für den sicheren Betrieb eines Lkw im öffentlichen Straßenraum. Aus diesen Unterschieden ergibt sich aber auch, dass die Fahrpraxis des Klägers seit Wiedererteilung u.a. der Fahrerlaubnisse Klasse BE für den Nachweis seiner Fähigkeiten, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 noch sicher zu führen, nicht genügen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. August 2015 – 11 CE 15.1217 – zu den Fahrerlaubnisklassen BE und C, C1, CE, C1E sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2018 – 6 K 12031/17 – zur Differenzierung zwischen den Fahrerlaubnisklassen B und BE, beide Entscheidungen in juris). Das Gericht schließt sich des Weiteren der Bewertung des Beklagten an, soweit dieser keinen ausreichenden Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten durch die – wohl ununterbrochene – Fahrpraxis des Klägers mit Lkw auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers und mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Betrieb seiner Eltern anerkennt. Beides unterscheidet sich von einer Teilnahme mit einem Lkw bis 7,5 Tonnen am motorisierten öffentlichen Straßenverkehr auch auf Autobahnen und Landstraßen so erheblich, dass daraus keine für den Kläger positiven Schlüsse im Hinblick auf seine umfassende Fahrbefähigung für die Klasse C1 gezogen werden können (vgl. zum Rangieren auf einem privaten Grundstück VG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2017 – 1 K 2693/16 –, juris). Die Forderung des Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf die vom Kläger beschriebenen Besonderheiten seines Falles. Denn die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung dient dem gewichtigen Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und greift im Verhältnis dazu nicht schwerwiegend in die Rechte des Klägers ein. Eine vollständige Ausbildung mit Pflichtstunden wird vom Beklagten ausdrücklich nicht verlangt (vgl. Widerspruchsbescheid S. 5, letzter Absatz).

28

Die Berufung des Klägers auf einen Bestandsschutz der vor 1998 inne gehabten Fahrerlaubnis Klasse 3 bleibt ebenso erfolglos. § 76 FeV gewährt zwar auch für den Fall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung einen gewissen Besitzstand im Hinblick auf den Umfang der alten Fahrerlaubnisklassen, der aber über § 20 Abs. 1, Abs. 2 FeV nicht hinausgeht. Gemäß § 76 Nr. 11 c Satz 1 FeV wird nämlich vorbehaltlich u.a. der Bestimmungen des Satzes 4 - dazu weiter unten - auch Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei Neuerteilung nach § 20 FeV die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Gemäß Anlage 3 Nr. 18 umfasst die vor dem 1. Januar 1989 erteilte Fahrerlaubnis Klasse 3 des Klägers auch die neue Fahrerlaubnisklasse C1. Diese Besitzstandsregelung gilt aber wie ausgeführt nur vorbehaltlich des Satzes 4 der Regelung, wonach – übereinstimmend mit § 20 Abs. 2 FeV – die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die gemäß §§ 16, 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Gegen diese Begrenzung des Besitzstandes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit hier vom Bestandschutz der früheren Fahrerlaubnis überhaupt die Rede sein kann, ist ein solcher nämlich mit der rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 – 3 C 18.02 –, juris).

29

Schließlich kann der Kläger sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf das uneingeschränkt positive Ergebnis der medizinisch-psychologischen Begutachtung durch die ...-GmbH stützen. Denn das Gutachten betraf lediglich Fragen einer früheren Alkoholproblematik und Straffälligkeit des Klägers, die gemäß §§ 16, 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren nicht Gegenstand der Untersuchung.

30

Nach alledem kann der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse C1 – nach nunmehr fast 20 Jahren ohne einschlägige Fahrberechtigung und -praxis - nur wiedererlangen, wenn er die vom Beklagten geforderte Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich ablegt.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte, LKRZ 2014, 169).

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(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE, ohne hierfür seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachweisen zu müssen.

Der 1973 geborene Antragsteller erwarb 1993 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 und 1999 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 2. Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 entzog ihm das Landratsamt Fürstenfeldbruck unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis nach Vorlage eines Fahreignungsgutachtens, das wegen Trunkenheitsfahrten angeordnet worden war und dem zufolge zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit Beschluss vom 7. Mai 2007 (Az. M 6a S 07.1243) lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid ab und wies mit Urteil vom 9. Januar 2008 (Az. M 6a K 07.1742) die Klage auf Aufhebung des Bescheids und des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 ab. In der Folgezeit verurteilte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den Antragsteller mit Strafbefehl vom 13. Januar 2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Geldstrafe. Ein im Neuerteilungsverfahren vom Antragsteller im Jahr 2009 beigebrachtes medizinisch-psychologisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, es sei weiterhin zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Nachdem der Antragsteller im März 2015 ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte, erteilte ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis für die Klassen B und BE und teilte ihm mit Schreiben vom 20. März 2015 mit, die Tatsache, dass er nun seit mehr als acht Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE sei, rechtfertige die Annahme, dass er die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Klassen nicht mehr besitze. Er müsse deshalb für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis dieser Klassen die Fahrerlaubnisprüfung ablegen.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht München den (sinngemäß gestellten) Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE ohne vorherige Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung vorläufig zu erteilen und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt. Es sei dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die fraglichen Klassen ohne vorherige Ablegung einer Befähigungsprüfung glaubhaft gemacht. Die lange Zeitspanne von über acht Jahren, in der der Antragsteller nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen sei, rechtfertige die Annahme, dass er nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Die Verkehrssicherheit erfordere für die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE Nachweise, die über die Anforderungen für die Fahrerlaubnisklassen AM, B, BE und L hinausgingen. In der für den Antragsteller führerscheinlosen Zeit seit Januar 2007 seien erhebliche Änderungen der Verkehrsvorschriften eingetreten. Auch die Verkehrsdichte habe zugenommen. Weder die Fahrpraxis des Antragstellers in der Zeit von Februar bis Mai 2008, in der er keine Fahrerlaubnis besessen habe, noch Fahrten auf privatem Gelände oder die Weiterbildung nach dem Berufsfahrerqualifikationsgesetz könnten zu einem Verzicht auf die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung führen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er sei im Laufe seines Berufslebens bei verschiedenen Unternehmen als LKW-Fahrer tätig gewesen und habe 2011 erfolgreich eine Ausbildung zum Baumaschinenführer absolviert. Er sei am 8. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitsunternehmen als Auslieferungsfahrer eingegangen. Das Arbeitsentgelt reiche jedoch zum Bestreiten des Lebensunterhalts kaum aus. Bewerbungen auf besser bezahlte Stellen für LKW-Fahrer, Bagger- und Baumaschinenführer seien wegen der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisklassen nicht erfolgreich gewesen. Allein die Zeitspanne von über acht Jahren, in der er über keine Fahrerlaubnis verfügt habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Zuvor habe er über einen Zeitraum von insgesamt mehr als zehn Jahren Lastkraftwagen verschiedenster Typen und Schaltvarianten im Straßenverkehr geführt. Die hierdurch gewonnene Erfahrung werde auch durch eine jahrelange Fahrpause nicht aufgehoben. Außerdem bewege er derzeit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug mit Kastenaufbau, das über 2 m breit und knapp 7 m lang sei. Die hierfür erforderliche Befähigung unterscheide sich von derjenigen für die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE nur geringfügig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - NVwZ-RR 2014, 558). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 14 m. w. N.).

a) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (§ 2 Abs. 5 StVG). Diese Befähigung muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachweisen (§§ 15 bis 17 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Zwar gilt das Erfordernis des Befähigungsnachweises bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht grundsätzlich nicht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet jedoch dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nicht mehr die Möglichkeit, im Wege einer Ermessensentscheidung auf die Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten (so noch § 20 Abs. 2 FeV in der bis 15.1.2009 geltenden Fassung).

Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtschau und der Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 19.9.2013 - 11 ZB 13.1396 - juris Rn. 4; U.v. 17.4.2012 - 11 B 11.1873 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 A 55.12 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 30.9.2014 - 3 D 35.14 - juris Rn. 7; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 20 FeV Rn. 2; ebenso zur Verlängerung von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 FeV BVerwG, U.v. 27.10.2011 - NJW 2012, 696 unter Bestätigung von BayVGH, U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - juris). Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden starren Zwei-Jahres-Frist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis in § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 FeV, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (§ 20 Abs. 2 FeV in der bis 28.10.2008 geltenden Fassung), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Der Verordnungsgeber geht zwar grundsätzlich davon aus, dass die Befähigung auch nach zwei Jahren fehlender Fahrpraxis zunächst fortbesteht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine über einen deutlich längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis - zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei den eingesetzten Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen - Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es deshalb geboten, für die Notwendigkeit einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a. a. O. S. 697). Der Verlust der Befähigung wird umso eher anzunehmen sein, je weiter die früher maßgebliche Zweijahresgrenze überschritten ist (Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 20 FeV Rn. 29).

b) Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zur vorläufigen Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE unter Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung zu verpflichten, trotz der beruflichen Situation des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Er mag zwar in der Zeit nach der erstmaligen Erteilung der damaligen Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis zu deren Entzug mit Bescheid vom 11. Januar 2007 durch seine berufliche Tätigkeit Fahrpraxis in erheblichem Umfang gewonnen haben. Allerdings sind seither mehr als acht Jahre vergangen. Der Zeitraum von Februar bis Mai 2008 kommt dem Antragsteller nicht zugute, da er in dieser Zeit nicht mehr im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Zeitraum ohne berücksichtigungsfähige Fahrpraxis ist somit mittlerweile länger als die Zeit, in der der Antragsteller entsprechende Fahrzeuge im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis gefahren hat, und überschreitet die frühere Zweijahresgrenze um mehr als das Vierfache. Zwar wird es dem Antragsteller aufgrund seiner früheren Fahrpraxis und seiner nunmehrigen Tätigkeit als Auslieferungsfahrer sicherlich leichter fallen als einem Fahranfänger, sich mit größeren Fahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE erforderlich ist, im Straßenverkehr zurechtzufinden. Auch mag die erworbene Qualifikation im Rahmen der Baumaschinenführer-Ausbildung für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung gemäß § 16 FeV hilfreich sein. All dies rechtfertigt jedoch im Hinblick auf den langen Zeitraum seit der Entziehung der Fahrerlaubnis und vor dem Hintergrund des hohen Gefahrenpotentials, das von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg ausgeht, nicht den Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung zum Nachweis seiner Befähigung.

2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind hinreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde zu verneinen, weshalb auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren abzulehnen ist (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E (Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs) sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da die begehrte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1 und C1E berechtigt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 6 FeV). Bei der Streitwertfestsetzung ist zwar grundsätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Da jedoch vorliegend lediglich um die Prüfungsfreiheit und nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis als solche, insbesondere nicht um die Eignung des Antragstellers, gestritten wird, belässt es der Senat im Ergebnis beim Ansatz des Verwaltungsgerichts.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.
Das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises erteilte dem Kläger am 11.10.1989 die Fahrerlaubnis für die Klassen 1b und 2. Der Kläger arbeitete anschließend als Kraftfahrer. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28.10.1999 entzog das Amtsgericht Waiblingen dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr. Er hatte zuvor ein Fahrzeug geführt, obwohl die später entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille ergab.
Der Kläger beantragte am 10.03.2014 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte forderte ihn daraufhin auf, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilzunehmen, um zu klären, ob der Kläger trotz zuvor festgestellter Alkoholabhängigkeit fähig sei, ein Fahrzeug sicher zu führen. Der Kläger erklärte sich bereit, sich begutachten zu lassen, woraufhin der Beklagte am 22.07.2014 die entsprechenden Unterlagen und den Untersuchungsauftrag an die pima mpu GmbH versandte. Sie erhielt die Unterlagen von dieser 17.09.2014 zurück. Gleichwohl legte der Kläger dem Beklagten das Gutachten zunächst nicht vor.
Daraufhin lehnte das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit bestandskräftiger Verfügung vom 08.10.2014 ab.
In der Folgezeit legte der Kläger dem Beklagten das Gutachten der pima mpu GmbH vor. Danach lag bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit vor. Im Jahre 2000 habe er an einer stationären Therapie teilgenommen und dann viereinhalb Jahre abstinent gelebt. Ab 2005 habe er wieder Alkohol konsumiert. Eine erneute ambulante Therapie habe in der Zeit vom 10.09.2007 bis 01.12.2007 stattgefunden. Seit dem 03.09.2007 lebe der Kläger nunmehr alkoholabstinent ohne Rückfall. Im Ergebnis stellten die Gutachter dem Kläger insbesondere aufgrund der fehlenden Nachweise für eine Abstinenz zum damaligen Zeitpunkt keine günstige Fahreignungsprognose.
Am 28.05.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, B, BE sowie die Klassen C1, C1E bei dem Beklagten. Er legte dazu ein Zertifikat der pima-mpu GmbH vom 26.05.2015 vor. Danach waren vom 27.05.2014 bis zum 26.05.2015 im Rahmen eines Alkoholabstinenzprogrammes 6 Urinscreenings bei ihm durchgeführt worden, die jeweils unauffällig verliefen.
Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.07.2015 auf, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilzunehmen, wozu sich der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2015 bereiterklärte. In ihrem Gutachten vom 17.09.2015 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger alkoholabhängig sei. Darum sei seine Alkoholabstinenz zu fordern. Aufgrund der nachgewiesenen Abstinenz könne derzeit von einem ausreichend stabilen Alkoholverzicht ausgegangen werden, sodass der Kläger trotz festgestellter Alkoholabhängigkeit ein Kraftfahrzeug der Klassen 1 und 2 sicher führen könne. Es könne insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Abhängigkeit im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr bestehe und eine stabile Abstinenz vorliege.
Daraufhin teilte das Landratsamt des Rems-Murr-Kreis dem Kläger am 24.09.2015 mit, dass aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung vor über 16 Jahren Bedenken an seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Er müsse daher noch die theoretische und die praktische Prüfung ablegen, bevor ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden könne. Das verweigerte der Kläger mit dem Hinweis, er nehme seit dem Jahr 1999 mit dem Mofa am Straßenverkehr teil und bewege weitere Fahrzeuge. Er repariere PKWs und fahre diese dann auf privatem Grund zur Probe. Mit Bescheid vom 02.11.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab.
Den dagegen am 02.12.2015 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 zurück.
10 
Dagegen und gegen die Ausgangsverfügung hat der Kläger am 09.05.2016 Klage erhoben.
11 
Der Kläger trägt vor, gemäß § 20 Abs. 1 FeV finde die Vorschrift zum Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung, § 15 FeV, keine Anwendung, sodass ein entsprechender Nachweis nicht gefordert werden dürfe. Etwas anderes könne nach § 20 Abs. 2 FeV zwar gelten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Diese Tatsachen seien aber von der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und zu belegen. Das habe der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt. So sei der klägerische Vortrag zu seiner Fahrpraxis mit dem Mofa im öffentlichen Straßenverkehr sowie mit PKWs und LKWs auf privatem Grund von dem Beklagten nicht gewürdigt worden. Demnach sei die angegriffene Entscheidung jedenfalls ermessensfehlerhaft. Weiter habe die negative MPU aus dem Jahr 2014 allein an den damals fehlenden Screenings gelegen. Man habe ihm nicht mitgeteilt, dass solche benötigt würden. Das sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Schließlich könne er Auto fahren. Er nehme regelmäßig mit seinem Mofa am Straßenverkehr teil und sei dabei der gefährdetste Verkehrsteilnehmer. Für seinen vormaligen Arbeitgeber die Firma ... habe er außerdem Schneemaschinen, Hochstapler, Kehrmaschinen u.ä. auf dem Firmengelände bewegt. Nur weil ihm seine Fahrbefähigung nicht bescheinigt sei, bedeute das nicht, dass ihm die entsprechenden Fähigkeiten fehlten, wie auch andersherum nicht jeder Fahrerlaubnisinhaber Auto fahren könne.
12 
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
13 
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis antragsgemäß zu erteilen und den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr Kreis vom 02.11.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Der Beklagte trägt vor, er habe den langen Zeitraum seit welcher der Kläger seine Fahrerlaubnis besitze herangezogen, um auf eine erneute theoretische und praktische Prüfung zu bestehen. Ein Ermessen komme ihm dabei nicht zu. Weder die behauptete Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr mit einem Mofa noch die Fahrpraxis mit LKW und PKW auf privatem Grund sei ausreichend, um hinreichende Fahrpraxis zu vermitteln. Die materielle Beweislast zum Vorliegen der Fahreignung liege beim Kläger. Schließlich sei noch anzumerken, dass der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmalig am 14.11.1986, also vor über 30 Jahren erworben habe.
17 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Beweis erhoben. Die Zeugin ... sagte aus, sie kenne den Kläger seit ca. 18 Jahren. Vor drei Jahren seien sie auch ein Paar allerdings nicht liiert gewesen. Zu der Zeit als der Kläger noch eine Fahrerlaubnis besessen habe, sei sie des Öfteren mit ihm gefahren und habe sich immer sicher gefühlt. Der Kläger sei souverän und vorausschauend gefahren und sie glaube nicht, dass er das verlernt habe. Weiter habe ihr der Kläger vor ca. 2-3 Jahren regelmäßig berichtet, dass er auf dem Betriebsgelände seines damaligen Arbeitgebers Arbeitsmaschinen bewegt habe und dass er PKWs repariere und diese dann auf privatem Grund, etwa in der Tiefgarage oder auf Grundstücken von Bekannten bewege. Sie wisse außerdem, dass der Kläger mit dem Mofa am Straßenverkehr teilnehme und habe ihn dabei erlebt.
18 
Der Zeuge ... sagte aus, er sei mit dem Kläger befreundet. Der Kläger habe mehrfach seinen PKW repariert aber auch jene anderer Freunde. Er habe dabei erlebt, wie der Kläger in der Mietwerkstatt rangiert habe. Der Kläger habe einfach ein Gefühl für Autos und ihre Bewegung im Raum. Schließlich habe er auch einen LKW-Führerschein gehabt.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
20 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
22 
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
23 
Die angegriffene Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis erging rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat zurecht auf den Nachweis der Fahreignung des Klägers durch eine theoretische und eine praktische Fahrprüfung bestanden. Ohne einen solchen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis.
24 
Gemäß § 15 Abs. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Laut § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Das Prüfungserfordernis des § 15 FeV gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV.
25 
Eine länger andauernde Unterbrechung der Fahrpraxis kann grundsätzlich eine solche Tatsache sein. Ob sie im Einzelfall Zweifel an den Kenntnissen zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr begründet, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2). Dabei ist einerseits zu gegenwärtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht im Grundsatz davon ausgeht, dass die Prüfungen nach § 15 FeV nur einmal abzulegen sind, § 20 Abs. 1 S. 2 FeV, andererseits das Fahrerlaubnisrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht der effektiven Gefahrenabwehr verpflichtet ist und damit gehalten ist, die durch Eignungsmängel regelmäßig drohenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG abzuwehren. Der dabei erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab richtet sich nach dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass eine umso kleinere Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, je größer der dann zu erwartende Schaden ist (BVerwG; Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13/11, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris).
26 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zugunsten des Kläger zu berücksichtigen, dass er Kläger im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserziehung bereits seit zehn Jahren Inhaber derselben gewesen war, als Berufskraftfahrer entsprechende Fahrpraxis hatte und insoweit keine Anzeichen für eine Mängel an seiner Fahrbefähigung bestanden.
27 
Andererseits unterliegen das Wissen und die Fähigkeiten zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KfZ wie alle anderen Fähigkeiten und jedes andere Wissen auch, einer gewissen Relativierung durch die Zeit dergestalt, dass eine längere Nutzungspause diese Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden lässt und so Zweifel an der hinreichenden Fahreignung begründet. Wie lange diese Pause zu bemessen ist, hängt von den verkehrskognitiven Fähigkeiten des Einzelnen ab und ist daher im Einzelfall zu ermitteln. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Leitsatz 2). In der Person des Klägers kommt hinzu, dass ihm die Fahrerlaubnis seit der Erteilung länger entzogen war (17 Jahre) als erteilt (10 Jahre).
28 
An dieser Einschätzung ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, er habe mit einem Mofa am Straßenverkehr teilgenommen. Der Nachweis der Fahreignung durch die Prüfungen nach §§ 16, 17 FeV erfolgt jeweils durch fahrerlaubnisklassenspezifische Aufgaben, § 16 Abs. 2 S. 2 FeV, § 17 Abs. 2 FeV i.V.m. Anlage 7 zur FeV. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss auch, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen einer anderen Fahrerlaubnisklasse nicht die Eignung zum Führen von Fahrzeugen anderer Klassen zu vermitteln vermag.
29 
Relevant sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene die für die begehrte Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten trotz fehlender Fahrpraxis nicht verloren hat; die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa genügt daher ebenso wenig, wie der Hinweis darauf, regelmäßig als Beifahrer in Kraftfahrzeugen am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen oder Kraftfahrzeuge unberechtigt geführt zu haben (VG Braunschweig, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 A 180/14 -, juris, BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris Rn. 9; VG Meiningen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 106/14 -, juris Rn. 24). Das hat der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid berücksichtigt.
30 
Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ein Mofa ist nur ein zweirädriges Fahrzeug und seine Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist. Darum liegt es auf der Hand, dass entsprechende Fahrpraxis keineswegs geeignet ist die fortbestehende Eignung zum Führen eines PKW nachzuweisen (BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8).
31 
Selbiges gilt für den Vortrag des Klägers, er habe auf privatem Gelände ausreichend Fahrpraxis gesammelt. Nach seinen eigenen Einlassungen und jenen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei der Fahrpraxis um Fahrten mit dem Mofa sowie Rangierbewegungen in Garagen und Werkstätten und auf dem Firmengelände des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers. Sie vermögen nicht, eine fortbestehende hinreichende Befähigung des Klägers zu erzeugen, weil die dabei durchgeführten Fahr- und Verkehrsmanöver nur einen Bruchteil der Anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr abdecken und auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, entsprechende Fahrpraxis zu substituieren. Zweck der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist es gerade, die Eignung des Bewerbers in der konkreten Situation des öffentlichen Kraftverkehrs nachzuweisen. Dazu zählen ausweislich der Anlage 7 zur FeV Nr. 2.1.5 Prüfungsfahrt insbesondere: e) Steigung und Gefällstrecken, g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen, h) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug, j) Überholen und Vorbeifahren, k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln, l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen, n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften. Der Kläger hat keine dem entsprechende Praxis auf privatem Grund vorgetragen oder gar nachgewiesen, was ohnehin kaum möglich sein dürfte (im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 11 CE 15.1217 -, juris Rn. 11, VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2012 - Au 7 K 11.497 -, juris).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
22 
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
23 
Die angegriffene Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis erging rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat zurecht auf den Nachweis der Fahreignung des Klägers durch eine theoretische und eine praktische Fahrprüfung bestanden. Ohne einen solchen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis.
24 
Gemäß § 15 Abs. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Laut § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Das Prüfungserfordernis des § 15 FeV gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV.
25 
Eine länger andauernde Unterbrechung der Fahrpraxis kann grundsätzlich eine solche Tatsache sein. Ob sie im Einzelfall Zweifel an den Kenntnissen zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr begründet, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2). Dabei ist einerseits zu gegenwärtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht im Grundsatz davon ausgeht, dass die Prüfungen nach § 15 FeV nur einmal abzulegen sind, § 20 Abs. 1 S. 2 FeV, andererseits das Fahrerlaubnisrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht der effektiven Gefahrenabwehr verpflichtet ist und damit gehalten ist, die durch Eignungsmängel regelmäßig drohenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG abzuwehren. Der dabei erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab richtet sich nach dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass eine umso kleinere Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, je größer der dann zu erwartende Schaden ist (BVerwG; Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13/11, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris).
26 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zugunsten des Kläger zu berücksichtigen, dass er Kläger im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserziehung bereits seit zehn Jahren Inhaber derselben gewesen war, als Berufskraftfahrer entsprechende Fahrpraxis hatte und insoweit keine Anzeichen für eine Mängel an seiner Fahrbefähigung bestanden.
27 
Andererseits unterliegen das Wissen und die Fähigkeiten zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KfZ wie alle anderen Fähigkeiten und jedes andere Wissen auch, einer gewissen Relativierung durch die Zeit dergestalt, dass eine längere Nutzungspause diese Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden lässt und so Zweifel an der hinreichenden Fahreignung begründet. Wie lange diese Pause zu bemessen ist, hängt von den verkehrskognitiven Fähigkeiten des Einzelnen ab und ist daher im Einzelfall zu ermitteln. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Leitsatz 2). In der Person des Klägers kommt hinzu, dass ihm die Fahrerlaubnis seit der Erteilung länger entzogen war (17 Jahre) als erteilt (10 Jahre).
28 
An dieser Einschätzung ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, er habe mit einem Mofa am Straßenverkehr teilgenommen. Der Nachweis der Fahreignung durch die Prüfungen nach §§ 16, 17 FeV erfolgt jeweils durch fahrerlaubnisklassenspezifische Aufgaben, § 16 Abs. 2 S. 2 FeV, § 17 Abs. 2 FeV i.V.m. Anlage 7 zur FeV. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss auch, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen einer anderen Fahrerlaubnisklasse nicht die Eignung zum Führen von Fahrzeugen anderer Klassen zu vermitteln vermag.
29 
Relevant sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene die für die begehrte Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten trotz fehlender Fahrpraxis nicht verloren hat; die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa genügt daher ebenso wenig, wie der Hinweis darauf, regelmäßig als Beifahrer in Kraftfahrzeugen am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen oder Kraftfahrzeuge unberechtigt geführt zu haben (VG Braunschweig, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 A 180/14 -, juris, BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris Rn. 9; VG Meiningen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 106/14 -, juris Rn. 24). Das hat der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid berücksichtigt.
30 
Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ein Mofa ist nur ein zweirädriges Fahrzeug und seine Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist. Darum liegt es auf der Hand, dass entsprechende Fahrpraxis keineswegs geeignet ist die fortbestehende Eignung zum Führen eines PKW nachzuweisen (BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8).
31 
Selbiges gilt für den Vortrag des Klägers, er habe auf privatem Gelände ausreichend Fahrpraxis gesammelt. Nach seinen eigenen Einlassungen und jenen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei der Fahrpraxis um Fahrten mit dem Mofa sowie Rangierbewegungen in Garagen und Werkstätten und auf dem Firmengelände des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers. Sie vermögen nicht, eine fortbestehende hinreichende Befähigung des Klägers zu erzeugen, weil die dabei durchgeführten Fahr- und Verkehrsmanöver nur einen Bruchteil der Anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr abdecken und auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, entsprechende Fahrpraxis zu substituieren. Zweck der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist es gerade, die Eignung des Bewerbers in der konkreten Situation des öffentlichen Kraftverkehrs nachzuweisen. Dazu zählen ausweislich der Anlage 7 zur FeV Nr. 2.1.5 Prüfungsfahrt insbesondere: e) Steigung und Gefällstrecken, g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen, h) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug, j) Überholen und Vorbeifahren, k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln, l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen, n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften. Der Kläger hat keine dem entsprechende Praxis auf privatem Grund vorgetragen oder gar nachgewiesen, was ohnehin kaum möglich sein dürfte (im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 11 CE 15.1217 -, juris Rn. 11, VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2012 - Au 7 K 11.497 -, juris).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1.
(weggefallen)
2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
3.
§ 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
4.
§ 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.
5.
§ 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
6.
§ 6 Absatz 1 zur Klasse A1Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch
a)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
6a.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.
7.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
a)
Krafträder der Klasse A2 und
b)
nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A
führen
8.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AMAls zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt
a)
Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
b)
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
8a.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AM:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.
8b.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse C1:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die
a)
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
b)
zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die
a)
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
b)
zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
8c.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse C:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die
a)
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und
b)
zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die
a)
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und
b)
die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
8d.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse D1:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge, zu führen,
a)
die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind und
b)
deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
8e.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse CE:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.
8f.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.
8g.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse DE:Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.
9.
§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Zusätzlich wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
10.
§§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:

Antrag auf Klassein Antrag auf Klasse
MAM
SAM
A (beschränkt)A2


Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.
11.
§ 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung)Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat.
11a.
§ 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über Erste Hilfe)Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.
11b.
§§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
11c.
§ 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)Sofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde.
12.
§ 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften)Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.
12a.
§ 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster ausgestellt werden.
12b.
§ 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden.
12c.
§ 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.
13.
§ 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)Führerscheine, die nach den bis zum 1. Mai 2015 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.
13a.
§ 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)Ein Internationaler Führerschein, der bis zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
14.
§ 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 und bis zum 2. August 2021 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 2. August 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 2. Dezember 2021 weiter ausgefertigt werden. Inhaber eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, der vor dem 2. August 2021 ausgestellt wurde, sind auch berechtigt, Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr und im Linienbedarfsverkehr zu führen.
15.
Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)Eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster der Anlage 8a ausgestellt werden.
16.
(weggefallen)
17.
§§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen)Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 den geänderten Vorschriften angepasst werden; davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anerkennungsbehörde ein Gutachten der Bundesanstalt vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens drei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen.
18.
§ 68 (Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 anerkannte Stellen für die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen.
19.
§ 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 zulässigen Trägermaterial ausgestellt werden.
20.
Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr.
21.
Muster der Anlage 5 und Muster der Anlage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen und Zeugnissen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 und die ärztliche beziehungsweise augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6)Eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 und ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.