Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 30. Juni 2016 - 9 L 863/16
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 9 K 2289/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016 wird bzgl. Ziffer 1 bis 2 dieser Ordnungsverfügung wiederhergestellt und bzgl. Ziffer 4 bis 5 dieser Ordnungsverfügung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 2289/16 bzgl. Ziffer 1 bis 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016 wiederherzustellen und bzgl. Ziffer 4 bis 5 dieser Ordnungsverfügung anzuordnen,
4hat Erfolg. Der insoweit zulässige Antrag ist in der Sache begründet.
51. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es in materieller Hinsicht (vgl. zur formellen Ebene der Anordnung der sofortigen Vollziehung § 80 Abs. 3 VwGO) einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Stellt sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung heraus, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtwidrig ist, so überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dagegen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die Interessen der Beteiligten unabhängig von der Rechtmäßigkeitsfrage gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse, da Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sind.
6a) Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016, wonach die Fluchtwegsituation in der Betriebsstätte N.--------, gemäß § 4 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2.3 der Arbeitsstättenverordnung in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen ist (Ziffer 1 Satz 1) bzw. die Notausgangstüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssen (Ziffer 1 Satz 2), ist (materiell) rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Ziffer 1 ist nämlich nicht hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
7Das Bestimmtheitsgebot in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
8Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18/03 -, juris, Rn. 53, m. w. N; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 VwVfG Rn. 6 [zur gleichlautenden Regelung in § 37 Abs. 1 VwVfG Bund].
9Dabei genügt die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der weiteren Umstände. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen oder den Verwaltungsakt verfasst haben, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses sowie den dem Erlass ggf. vorausgegangenen Anträgen, im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann.
10Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 VwVfG Rn. 5 ff. [zur gleichlautenden Regelung in § 37 Abs. 1 VwVfG Bund].
11Ausgehend von diesen Grundsätzen ist Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend bestimmt. Der vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kindertagesstätte über insgesamt vier verschiedene Türen verfügt, über die sie verlassen werden kann: Eine Tür geht auf den Bürgersteig der N.--------- (nach innen aufschlagend), eine Tür geht – über drei Treppenstufen – auf den Bürgersteig der F.------ (nach innen aufschlagend), eine Tür geht in das (allgemeine) Treppenhaus (nach innen aufschlagend), wobei sich in den oberen Geschossen des Gebäudes Wohnungen befinden, und eine weitere Tür geht in den Innenhof (nach außen aufschlagend). Nach der bestandskräftigen Baugenehmigung der Stadt N. vom 23. November 2009 – 1859/09 - geht der 1. Rettungsweg in das allgemeine Treppenhaus („…erfolgt die Erschließung (1. Rettungsweg) vom allgemeinen Treppenhaus in die Räume der Kita“; Anlage zur Baugenehmigung vom 23. November 2009); des Weiteren setzte diese Baugenehmigung insgesamt zwei 2. Rettungswege fest: die auf den Bürgersteig der N.-------- führende Tür sowie die – über drei Treppenstufen - auf den Bürgersteig der F.----- führende Tür. Alle drei nach innen aufschlagenden Türen sind also Teil der baurechtlich (vgl. § 17 Abs. 3 BauO NRW) festgesetzten Rettungswege und könnten damit potentiell Türen von Notausgängen i. S. v. Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV sein.
12Weder aus der Tenorierung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung noch aus der Begründung der Ordnungsverfügung folgt, auf welche konkrete Tür (Singular) bzw. welche konkreten Türen (Plural) sich die Forderung einer Änderung der Aufschlagrichtung nach außen hin bezieht. Auch dem der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorangegangenem Schriftwechsel lässt sich dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Es bleibt weiter auch unklar, wie viele Türen der Antragsteller umbauen (lassen) soll – eine, zwei oder drei. Ziffer 1 Satz 1 der Tenorierung verwendet lediglich den allgemeinen und hier zu unbestimmten Begriff der „Fluchtwegsituation“ und auch Ziffer 1 Satz 2 lässt nicht erkennen, welche (und wie viele) Notausgangstüren von der Anordnung erfasst sein sollen. In der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wird teilweise wieder der (allgemeine und hier inhaltlich zu unbestimmte) Terminus „Fluchtwegsituation“ verwendet (vgl. etwa Seite 3 Absätze 3 und 4, Seite 4 Absatz 8, Seite 6 Absatz 1 der Ordnungsverfügung), teils wird von Notausgangstüren bzw. Fluchttüren (im Plural) gesprochen (vgl. etwa Seite 3 Absatz 5, Seite 5 Absatz 7 der Ordnungsverfügung), teils wird von einer Notausgangstür bzw. Fluchttür (im Singular) gesprochen (vgl. etwa Seite 4 Absatz 1, Seite 9 Absatz 2, Seite 10 Absatz 5 der Ordnungsverfügung). Die Begründung ist damit in sich widersprüchlich und vermag die notwendige Bestimmbarkeit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nicht herzustellen. Auch der der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorausgegangene Schriftwechsel der Beteiligten lässt nicht hinreichend erkennen, welche konkrete(n) Tür(en) in Rede steht/stehen. Beispielsweise ist auch im Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 (Bl. 54 f. Beiakte) zunächst allgemein von „Fluchttüren“ (Absatz 2) bzw. davon, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Räumlichkeiten untersagt wird, bis „die Fluchttüren und Rettungswege in einem verordnungskonformen Zustand sind“ (Absatz 3), die Rede. Die (persönliche) Einschätzung der beim Ortstermin am 23. Juni 2016 anwesenden Vertreter des Antragsgegners, aus ihrer subjektiven Sicht heraus sei Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 07. Juni 2016 dann erfüllt, wenn die Tür zur F.----- nach außen öffnete, ist in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gerade nicht objektiv zum Ausdruck gebracht worden.
13b) Das Gericht weist im Übrigen, ohne dass dem angesichts der vorstehend begründeten Unbestimmtheit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung noch entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme, ergänzend darauf hin, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG, der Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1, nach summarischer Prüfung erfüllt sein dürften. Der Antragsteller, Arbeitgeber i. S. d. Norm, dürfte eine Pflicht, die sich aus einer auf Grund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnung, der ArbStättV, ergeben dürfte, nämlich die in Nr. 2.3 Absatz 2 Satz 2 ihres Anhangs normierte (zwingende) Pflicht, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssen, nicht erfüllen, da sowohl die Tür ins allgemeine Treppenhaus als auch die Tür zur N.------- als auch die Tür zur F.------, die nach der bestandskräftigen Baugenehmigung jeweils als (1. bzw. 2.) Rettungsweg(e) festgesetzt sind, nach innen öffnen. Im Rahmen des bei § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessens dürfte es bei der Ermessensausübung (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 VwGO) bzw. dessen Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) dabei zunächst, was vorliegend nicht geschehen sein dürfte, geboten sein, abwägend auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles einzugehen, die beispielsweise etwa darin bestehen, dass eine sich im Erdgeschoss befindliche Einrichtung angesichts ihrer Quadratmeterzahl (ca. 100 Quadratmeter) über vergleichsweise viele, nämlich insgesamt vier Ausgänge, davon zwei direkt in den öffentlichen Straßenraum und einer in den Hinterhof, verfügt. Im Ergebnis dürfte jedoch nach summarischer Prüfung vieles dafür sprechen, dass die Behörde, übte sie ihr Ermessen dergestalt aus, rechtsfehlerfrei anordnen könnte, dass die Tür zur F.---- nach außen öffnen muss. Die Einschätzung der Feuerwehr der Stadt N1. im Rahmen der Brandschau vom 18. Januar 2016, wonach keine brandschutztechnischen Mängel festgestellt worden seien, dürfte einer derartigen Anordnung im Ergebnis bereits deshalb nicht entgegenstehen, weil das in Nr. 2.3 Absatz 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV normierte Erfordernis einer nach außen öffnenden Notausgangstür nicht lediglich eine schnelle und sichere Evakuierung im Brandfall, sondern auch in sonstigen Evakuierungssituationen sicherstellen soll. Eine Änderung der Aufschlagrichtung der Tür zur F.----- ließe angesichts des Vorbaus der Tür auch von vornherein nicht die Entstehung von Unfallgefahren für sich auf dem Bürgersteig befindliche Passanten erwarten.
14Eine Anordnung dahingehend, dass sämtlich drei derzeit nach innen aufschlagenden Türen (die Tür zur F.----- , die Tür zur N.------- und die Tür in das allgemeine Treppenhaus) nach außen aufschlagen müssen, dürfte (unabhängig von der Frage der Unfallgefahr für Passanten bzw. Treppenhausbenutzer) nach summarischer Prüfung hingegen wahrscheinlich unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft sein.
15Das Gericht weist ferner darauf hin, dass nach summarischer Prüfung vieles dafür sprechen dürfte, dass die in den Innenhof öffnende – nach außen aufschlagende - Tür nicht als Rettungsweg bzw. Notausgangstür in Betracht kommen dürfte, da der Weg in den Innenhof, gerade vor dem Hintergrund, dass damit zu rechnen sein dürfte, dass im Evakuierungsfall ein Erzieher (mindestens) ein Kleinkind, ggf. sogar mehrere Kleinkinder mit sich führen müsste, nicht die erforderliche Breite aufweisen dürfte. Nach der normativen Regelung in Nr. 2.3 Absatz 1 Satz 1 lit. a) des Anhangs zur ArbStättV müssen Fluchtwege und Notausgänge sich u.a. in Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten. Die Nutzung der Arbeitsstätte ist vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Kindertagesstätte handelt, in der neun Kinder im Alter von ein bis drei Jahren von drei Fachkräften und einem Erzieher im Anerkennungsjahr betreut werden (vgl. etwa die öffentlich zugänglichen Angaben im Internet unter https://... und https://..., Abruf vom 30. Juni 2016). Angesichts des Alters der Kinder dürften diese, wovon auch die Feuerwehr der Stadt N1. im Rahmen ihrer Brandschau vom 18. Januar 2016 ausgeht, nicht bzw. nur stark eingeschränkt in der Lage sein, sich im Evakuierungsfall selbständig aus dem Gebäude zu retten, sondern müssten ggf. von den vier Beschäftigten gerettet werden. Der Umstand, dass ein Erzieher daher im Evakuierungsfall ein Kleinkind oder ggf. sogar mehrere Kleinkinder mit sich führen müsste, dürfte zur Folge haben, dass Fluchtwege und Notausgänge auch hinreichend breit sein müssen, damit eine erwachsene Person (mindestens) ein Kleinkind neben sich an der Hand halten oder tragen kann. Die normative Regelung in Nr. 2.3 Absatz 1 Satz 1 lit. a) des Anhangs zur ArbStättV wird durch Nr. 5 Abs. 3 der vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 7 Abs. 4 ArbStättV im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten) A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan,
16vgl. zur Frage der Bindungswirkung der – nicht normativen – ASR § 3a Abs. 1 Sätze 2-4 ArbStättV,
17dergestalt konkretisiert, dass die Mindestbreite der Fluchtwege sich nach der Höchstzahl der Personen bemisst, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, und bei einer Anzahl von maximal 20 Personen (Einzugsgebiet) die lichte Breite 1,00 m beträgt, wobei eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen vernachlässigt werden „kann“. Angesichts des vorstehend ausgeführten Umstandes, dass die Erzieher im Evakuierungsfall wahrscheinlich (mindestens) ein Kleinkind neben sich an der Hand halten oder tragen müssten, dürfte die lichte Breite der in den Innenhof öffnenden Tür, unabhängig davon, ob insoweit 0,85 m oder 0,80 m anzusetzen sein sollten, nach summarischer Prüfung hier nicht ausreichend sein, da bereits eine Abweichung um 0,15 m bei einer solchen Sachlage nicht statthaft sein dürfte. Das Bauordnungsamt der Stadt N1. hat in seiner bestandskräftigen Baugenehmigung vom 23. November 2009 die in den Innenhof führende Tür ebenfalls nicht als Rettungsweg (vgl. § 17 Abs. 3 BauO NRW) festgesetzt.
18Darüber hinaus merkt das Gericht an, dass einer etwaigen Zustimmungsverweigerung des Vermieters, der X. GmbH, zur Änderung der Türenaufschlagrichtung im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren keinerlei Bedeutung zukommen dürfte. Sollte der Vermieter tatsächlich seine Zustimmung zu einer behördlich angeordneten Umbaumaßnahme verweigern, wäre dies allein eine zivilrechtliche Frage des Innenverhältnisses der Mietvertragsparteien.
19Vgl. etwa Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 22 ArbSchG Rn. 38.
20Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 3a Abs. 3 ArbStättV nach summarischer Prüfung wahrscheinlich nicht vorliegen dürften. Eine allein in Betracht kommende unverhältnismäßige Härte aus wirtschaftlichen Gründen nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV
21vgl. zur unverhältnismäßigen Härte aus wirtschaftlichen Gründen etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 3a ArbStättV Rn. 53,
22dürfte jedenfalls in dem Fall, dass angeordnet wird, dass eine der drei in der Baugenehmigung vom 23. November 2009 festgesetzten Notausgangstüren, etwa die Tür zur F.------, nach außen aufzuschlagen hat, nicht gegeben sein. Dies dürfte auch dann gelten, wenn man in diesem Zusammenhang unterstellen sollte, dass nach dem Inhalt des vorgelegten Mietvertrags der Antragsteller (als Mieter) im mietrechtlichen Verhältnis zur X. GmbH (als Vermieter) zur Kostenübernahme verpflichtet sein sollte. Die auf Anforderung des Gerichts im Einzelnen dargelegte wirtschaftliche Situation des Antragstellers (Bl. 104 ff., 147 ff. GA) dürfte angesichts der nach dem Kostenvoranschlag (Bl. 27 GA) voraussichtlich für den Umbau einer Tür entstehenden Kosten i. H. v. ca. 9.200,- Euro (inklusive aller Nebenkosten nach Angaben des Antragstellers ca. 13.000,- Euro) auch in diesem Fall keine unverhältnismäßige Härte für den Antragsteller begründen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass finanzielle Kosten i. H. v. 13.000,- Euro eine Härte für den Antragsteller darstellen. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV lässt jedoch eine Härte allein nicht genügen, sondern verlangt (als Ausnahmetatbestand, der eine Abweichung von den zwingenden Vorschriften der ArbStättV einschließlich ihres Anhangs zulässt) tatbestandlich zusätzlich eine Unverhältnismäßigkeit der Härte. Angesichts dessen, dass die monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers nach seinen Angaben ca. 13.500,- Euro betragen, seine monatlichen Gesamtausgaben nach seinen Angaben hingegen nur ca. 11.900,- Euro (auch wenn hier die auf Bl. 106 GA unten vermerkten Investitionen noch nicht hinein gerechnet sein sollten), zusätzlich der Antragsteller sowohl über ein Geschäftskonto, das nach seinen Angaben Mitte Mai 2016 ca. 44.700,- Euro auswies, als auch über ein Liquiditätskonto, das nach seinen Angaben ca. 12.350,- Euro auswies, verfügt (vgl. Bl. 104 ff. GA), dürfte, auch wenn das auf den Konten befindliche Vermögen zum Teil „gebunden“ sein sollte – wie auch immer eine derartige „Gebundenheit“ rechtlich zu qualifizieren sein sollte – von einer Unverhältnismäßigkeit der Härte auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 eingereichten Unterlagen (Bl. 153 ff. GA) keine Rede sein können. Vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten finanziellen Situation dürfte nach summarischer Prüfung auch keine Rede davon sein, dass die mit einer Änderung der Aufschlagrichtung einer Tür verbundene Kostenbelastung in einem deutlichen Missverhältnis zu der dadurch bezweckten Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten steht.
23Dürfte das Tatbestandsmerkmal der unverhältnismäßigen Härte i. S. v. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV nach alledem nicht vorliegen, kann ferner dahinstehen, ob eine Abweichung von Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV „mit dem Schutz der Beschäftigen vereinbar“ (weiteres Tatbestandsmerkmal) ist, so dass es insoweit an dieser Stelle auch nicht mehr auf abweichende Gefährdungseinschätzungen durch die Feuerwehr der Stadt N1. , das Bauordnungsamt der Stadt N1. und das Ingenieurbüro B. ankommen dürfte. Auch die Frage, ob der Betrieb des Antragstellers als „kleiner Betrieb“ i. S. v. § 3a Abs. 3 Satz 2 ArbStättV zu qualifizieren ist, was hier im Ergebnis angesichts der Zahl der Beschäftigten allerdings der Fall sein dürfte,
24vgl. zur sog. Kleinbetriebsklausel des § 3a Abs. 3 Satz 2 ArbStättV etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 3a ArbStättV Rn. 56 f.,
25stellte sich nicht mehr. Auch wenn es sich um einen kleinen Betrieb handeln dürfte, dürfte dies nichts daran ändern, dass das in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV normierte Tatbestandsmerkmal der unverhältnismäßigen Härte nicht vorliegt. § 3a Abs. 3 Satz 2 ArbStättV normiert nur eine besondere „Berücksichtigungspflicht“ im Rahmen der Beurteilung und kann daher nicht mehr zum Tragen kommen, wenn bereits die in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV normierten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen.
26Lediglich zur Erläuterung sei abschließend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass das bundesrechtliche Arbeitsschutzrecht in seinem Geltungsbereich fordert, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssen, wohingegen das landesrechtliche Bauordnungsrecht (BauO NRW) dies nicht ausdrücklich verlangt, eine Folge der jeweiligen Entscheidungen der Normgeber ist, die das Gericht, das an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), hinzunehmen hat. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass es sich um normative Regelungen zweier unterschiedlicher Normgeber (auf Bundes- und Landesebene) handelt, so dass der allgemeine Gleichheitssatz insoweit von vornherein keine Anwendung finden kann.
27Vgl. dazu, dass das bundesrechtliche Arbeitsschutzrecht weitergehende Anforderungen als die jeweilige Landesbauordnung stellen kann, etwa Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band I, Stand 81. EL Januar 2014, § 17 BauO NRW Rn. 13.
28c) Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016, wonach die Beschäftigung von Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz in der Betriebsstätte N.---------, untersagt wird, bis der verordnungsgemäße Zustand gemäß Ziffer 1 hergestellt ist, ist (materiell) rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Rechtswidrigkeit von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung folgt in diesem Zusammenhang bereits daraus, dass diese Ziffer an Ziffer 1 anknüpft und Ziffer 1, wie bereits ausgeführt, rechtswidrig ist. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass als Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Anordnung grds. § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG, wonach die zuständige Behörde, wenn eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG nicht sofort ausgeführt wird, die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen kann, in Betracht käme. Diese Norm räumt auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls wieder – rechtsfehlerfrei auszuübendes – Ermessen ein.
292. Ziffer 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, wonach dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Zwangsgeld i. H. v. 1.500,- Euro angedroht wird, sowie Ziffer 5 der Ordnungsverfügung, wonach dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 ein Zwangsgeld i. H. v. 3.000,- Euro angedroht wird, sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten, da sie auf Ziffer 1 bzw. 2 der Ordnungsverfügung aufbauen und diese nach dem vorstehend ausgeführten bereits rechtswidrig sind. Lediglich ergänzend merkt das Gericht an, dass die Rechtswidrigkeit von Ziffer 4 der Ordnungsverfügung zusätzlich auch daraus folgt, dass das in dieser Ziffer angedrohte Zwangsgeld der Vollstreckung eines positiven Tuns (nämlich der Änderung der Fluchttür(en)aufschlagrichtung) dient und in einem derartigen Fall dem Betroffenen in der Androhung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zwingend eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen ist.
30Vgl. etwa Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungs-gesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2011, § 63 VwVG NRW Rn. 5 ff.
31II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt hierbei die Angabe im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 08. Juni 2016 zugrunde, dass die Kosten für den Umbau einer Tür inklusive aller Nebenkosten insg. Ca. 13.000,- Euro betragen (Bl. 7 GA), und halbiert diesen Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 -).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
- 1.
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln, - 2.
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten und - 3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu beraten.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder - 2.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
(4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder - 2.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
(4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.