Verwaltungsgericht Münster Urteil, 08. Mai 2014 - 8 K 2350/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N. 00 in Warendorf, das an den Marktplatz angrenzt. In dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude führte bislang die B. 0000 C. GmbH einen gastronomischen Betrieb. Die Betreiberin hatte auf der öffentlichen Fläche vor dem Ladenlokal sowie auf einer Fläche zentral auf dem Marktplatz Tische und Stühle für einen Außengastronomiebetrieb aufgestellt. Unter dem 3. April 2013 wurde ihr dafür von der Beklagten eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die Sondernutzungserlaubnis nimmt den Zeitraum vom 17. August 2013, 18 Uhr bis zum 18. August 2013, 12 Uhr ausdrücklich aus. An dem Wochenende des 17. und 18. August 2013 fanden in Warendorf besondere Feierlichkeiten zu Mariä Himmelfahrt statt. In der Stadt waren zahlreiche Marienbögen aufgestellt; auf dem Marktplatz stand ein Marienbogen. Die Veranstaltung lockte wie in jedem Jahr zahlreiche Besucher an.
3Am 3. Juli 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den 17. August 2013 in der Zeit von 18 Uhr bis 24 Uhr für einen Außengastronomiebetrieb auf der Fläche vor dem Lokal B. 0000. Danach sollten auf einer Fläche von 33 m² arrondiert um die dort vorhandenen Bäume Tische und Stühle aufgestellt werden. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Der Genehmigung des Antrages stünden keine straßenrechtlichen Gründe entgegen. Die Sondernutzung auf den Flächen links und rechts des Eingangs zum Lokal behindere weder Besucher der Bogenveranstaltung noch würden Rettungswege verstellt. Vor diesem Hintergrund könne eine Bewertung der Verkehrssituation der Sondernutzung nicht entgegengehalten werden.
4Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus: Am Abend des 17. August 2013 fänden in Warendorf besondere Feierlichkeiten zu Mariä Himmelfahrt statt, die u. a. mit einem traditionellen Umzug von 1000 Besuchern am Abend durch die Innenstadt während der Illumination unter den aufgestellten Marienbögen einhergingen. An diesem Tag würden zum Schutz des Brauchtums generell für die durch den Umzug in Anspruch genommenen Flächen keine Sondernutzungserlaubnisse durch die Beklagte erteilt. Maßgeblicher Grund für die Untersagung der Sondernutzung sei die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. An diesem Abend sei die Warendorfer Innenstadt nur reduziert beleuchtet. Gleichzeitig befinde sich ein besonders hohes Zuschaueraufkommen in der Stadt. Um die Teilnehmer an dem Umzug durch aufgestellte Tische und Stühle insbesondere im Bereich des stark frequentierten Marktplatzes nicht zu gefährden ‑ da diese potentielle Stolperfallen und somit ein verkehrsrechtliches erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen ‑ werde im gesamten von dem Umzug betroffenen Altstadtbereich an diesem Abend eine Sondernutzung in Form der Außengastronomie auf öffentlichen Flächen nicht zugelassen. Bei der Entscheidung sei ebenfalls dem Aspekt der Gleichbehandlung aller Gastronomiebetriebe im betroffenen Innenstadtbereich Rechnung getragen worden. Die Regelung, dass an diesem Abend keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werde, gelte für alle Betriebe mit Außengastronomie im Bereich der Altstadt, die sich im Bereich der Illumination befänden. Jede Ausnahme von diesem Grundsatz beeinträchtige die Flucht- und Rettungswegsituation insgesamt.
5Am 19. Juli 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt, mit der die Beklagte verpflichtet werden sollte, die Nutzung der in Rede stehenden Flächen in der fraglichen Zeit zu gestatten.
6Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis aus § 18 StrWG NRW. Zwar stehe die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast. Dabei unterliege die Ermessensbetätigung aber Schranken, die sich aus der verwaltungsrechtlichen Kompetenzordnung ergäben. Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen habe jede Behörde nur den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich zu verwalten. Auch eine normativ nicht näher vorgestimmte Ermessensbetätigung müsse ihre Rechtfertigung in dem Zweck des der Entscheidung zugrundeliegenden Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der jeweiligen Rechtsmaterie finden. Hieraus folge, dass die Ermessensbetätigung nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW sich ausschließlich an straßenrechtlichen Gesichtspunkten orientieren müsse. Die Sondernutzung einer Straße unterliege einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das die Erlaubnisbehörde in die Lage versetzen solle, im Vorhinein zu prüfen, ob die grundsätzlich unbedenkliche Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus im Einzelfall mit den vom Straßenbaulastträger wahrzunehmenden öffentlichen Belangen vereinbar sei. Bei dieser Prüfung habe der Baulastträger in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Straßensubstanz geschützt und der Gemeingebrauch entsprechend des Widmungszwecks nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Gemessen daran erweise sich der Versagungsbescheid der Beklagten als ermessensfehlerhaft. Denn auch wenn im Versagungsbescheid immer wieder auf den straßenrechtlichen Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs abgestellt werde, sei der eigentliche Grund der Versagung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis doch ein anderer. Im Bescheid heiße es ausdrücklich, dass Sondernutzungen zu Mariä Himmelfahrt grundsätzlich nicht genehmigt würden und dies zum Schutz des Brauchtums geschehe. Hiermit sei kein straßenrechtlicher Belang betroffen. Die darüber hinaus seitens der Beklagten ins Feld geführten straßenrechtlichen Belange griffen nicht durch. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die begehrte straßenrechtliche Sondernutzung die Sicherheit des Fußgängerverkehrs beeinträchtigen sollte. Es gehe hier um Flächen, die ganz am Rand des Marktplatzes gelegen seien. Nennenswerte Fußgängerströme führten hier nicht vorbei. Der Klägerin stehe ein gebundener Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit auf Null reduziert.
7Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. August 2013 den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abgelehnt.
8Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Juli 2013 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die im Antrag vom 3. Juli 2013 näher bezeichneten Flächen vor dem Gebäude N. 00 in Warendorf für Samstag, 17. August 2013 in der Zeit von 18 Uhr bis 24 Uhr zu erteilen.
10Sie beantragt nunmehr,
11festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. Juli 2013 die mit Bescheid vom 15. Juli 2013 versagte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
12Die Beklagten beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage hat sich durch Zeitablauf erledigt. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf erledigte Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden. In diesem Fall kann – wie erfolgt – die Feststellung begehrt werden, dass die Behörde verpflichtet gewesen ist, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Die Klägerin hat ein besonders Interesse an der begehrten Feststellung, da die konkrete Gefahr besteht, dass die Beklagte in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag der Klägerin hin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte (Wiederholungsgefahr).
19Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin die begehrte Sondernutzungserlaubnis für eine Außengastronomie auf der Fläche vor dem Gebäude N. 00 in Warendorf für den 17. August 2013 in der Zeit von 18 Uhr bis 24 Uhr zu erteilen.
20Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. Juli 2013 die mit Bescheid vom 15. Juli 2013 versagte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat die Klägerin nicht gestellt. Grundsätzlich ist zwar ein Bescheidungsantrag in einem Verpflichtungsantrag enthalten. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber ihren ursprünglichen Verpflichtungsantrag und auch den nunmehr gestellten Feststellungsantrag ausschließlich auf das Verpflichtungsbegehren beschränkt. Deshalb muss das Gericht nicht darüber entscheiden, ob die Beklagte durch die Versagung der Sondernutzungserlaubnis den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt hat, sondern nur darüber befinden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zustand,
21ähnlich Bayerischer VGH, Urteil vom 7. August 2013– 10 B 13.1234 –, Juris Rdnrn. 26, 27.
22Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht gemäß § 18 StrWG NRW im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast. Der Behörde ist dabei kein völlig freies Ermessen eröffnet. Sie hat ihr Ermessen vielmehr gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2006– 11 A 2642/04 –, Juris Rdnr. 21, Urteil vom 20. April 2007 – 11 A 2361/05 –, Juris Rdnr. 24.
24Darüber hinaus ist als Schutzzweck des für Sondernutzungen bestehenden Erlaubnisvorbehalts auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis anerkannt, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Nutzungsinteressenten den erforderlichen Interessenausgleich zu schaffen. Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen,
25vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1080– 7 B 155/79 –, Juris Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 – 5 S 348/13 –, Juris Rdnr. 37.
26Im Rahmen des Verteilungsermessens dürfen aber nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keine Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen,
27vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014– 5 S 348/13 –, Juris Rdnr. 38.
28Ausgehend hiervon war die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin die begehrte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis stand der Klägerin nicht zu, da die Erteilung der Erlaubnis sich nicht als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung erweist, also eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt.
29Ob die Versagung der Sondernutzungserlaubnis mit der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs am Abend des 17. August 2013 begründet werden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls war es nicht ausgeschlossen, die begehrte Sondernutzungserlaubnis mit anderen Ermessenserwägungen abzulehnen.
30In den Ermessenserwägungen hätte die Brauchtumsveranstaltung zu Mariä Himmelfahrt am Abend des 17. August 2013 auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs Berücksichtigung finden können. Am diesem Abend fand auf dem Marktplatz in Warendorf die sog. Illumination der Marienbögen statt. Diese Veranstaltung stellt – ebenso wie die von der Klägerin beantragte Außengastronomie – eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums dar (erlaubnisfrei nach § 4 Nr. 1 e der Sondernutzungssatzung der Beklagten). Die sog. Bogengemeinschaften, die für die Marienbögen verantwortlich sind, sahen das Gelingen der Veranstaltung durch die von der Klägerin geplante Außengastronomie als gefährdet an, weil sie befürchteten, dass die Atmosphäre während der Illumination durch die Außengastronomie der Klägerin in Form von Geräuschbeeinträchtigungen oder in anderer Weise gestört würde. Somit trafen gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzung aufeinander. In einer solchen Situation kann die Behörde die Interessen der Beteiligten bewerten, gewichten und schließlich eine Abwägung vornehmen. Bei der Abwägung ist die Entscheidung zu treffen, ob die Außengastronomie für den Zeitraum der Brauchtumsveranstaltung nicht zugelassen wird oder ob beide Sondernutzungen nebeneinander stattfinden können. Bei der Entscheidung kann der Umstand ins Gewicht fallen, dass der Klägerin für die übrige Zeit des Jahres eine Sondernutzungserlaubnis für eine Außengastronomie erteilt worden ist und sie durch eine Versagung für einen Abend nur geringfügig in ihren Interessen beeinträchtigt würde. Dennoch stellt sich das Ergebnis der Abwägung als offen dar. Keine der beiden Seiten kann ein wesentliches Überwiegen der eigenen Interessen für sich beanspruchen.
31Das Interesse der Veranstalter und der Teilnehmer der Brauchtumsveranstaltung an einem störungsfreien Ablauf der Feierlichkeiten kann bei der Ermessensbetätigung Berücksichtigung finden. Zwar handelt es sich dabei nicht um einen spezifisch straßenrechtlichen Belang. Es besteht aber ein mittelbarer Bezug zur Straße, da eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einer anderen Sondernutzung konkurriert. Darüber hinaus können sich die Veranstalter der Feierlichkeiten zu Mariä Himmelfahrt mit der Brauchtumspflege auf ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse berufen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
35Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
36B e s c h l u s s
37Der Streitwert wird gem. auf § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.
38Rechtsmittelbelehrung
39Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.