Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 5 K 3198/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge seit Mai 2012 als Professor an der Hochschule C. im Angestelltenverhältnis befristet beschäftigt. Seine Ehefrau V. N. T. stand bis zu ihrem Tod am 00.00.0000 im Beamtenverhältnis bei der E. U. AG (im Folgenden: U. ). Mit als am 2. Oktober 2012 unterschrieben deklariertem Formular gab der Kläger der Beklagten Auskunft zu seinen Einkünften und bezifferte diese mit 5.087,90 Euro brutto monatlich.
3Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 setzte die U. u. a. das dem Kläger ab dem 1. Oktober 2012 zustehende Witwergeld auf monatlich 1.325,73 Euro (nach Abzug eines Betrages für Pflegeleistungen einen Zahlbetrag von 1.312,80 Euro) fest. Der Bescheid enthielt dabei folgenden Passus: „Ihre Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung (z. B. Anrechnung von Renten oder Erwerbseinkommen).“
4Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 erließ die U. eine rückwirkende Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG. Unter Berücksichtigung des vom Kläger angegebenen Einkommens von 5.087,90 Euro abzüglich 83,33 Euro Werbungskosten setzte sie das vollständige Ruhen der Versorgungsbezüge fest. Hierbei ergab sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ein Ruhensbetrag von 1.325,73 Euro, für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 – aufgrund der von da an rechnerisch höheren Versorgungsbezüge – ein Ruhensbetrag von 1.341,64 Euro. Zugleich forderte die U. das bislang ausbezahlte Witwergeld in vollständiger Höhe von 5.318,83 Euro zurück. Dabei enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Bei der Berechnung handelt es sich um eine vorläufige Berechnung, da die Bezügemitteilungen (einschließlich der korrigierten Abrechnung für den Monat Oktober 2012) noch nicht vorliegen. Wir bitten Sie, uns diese zu gegebener Zeit nachzureichen.“ Das dem Bescheid beigefügte Merkblatt „Hinzuverdienst“ enthielt den Hinweis: „Bei der Ruhensregelung ist das Monats-Brutto-Einkommen anzusetzen; dabei werden bei Lohn/Gehalt usw. […] Werbungskosten abgezogen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Werbungskosten; bei inländischen Einkünften mindestens die Pauschale von derzeit mtl. € 83,33.“
5Unter dem 8. Februar 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der U. vom 14. Januar 2013 ein. Er begründete diesen u. a. damit, dass der Bescheid Werbungskosten in beträchtlicher Höhe nicht berücksichtige, und kündigte an, eine genaue Aufstellung über diese nachzureichen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 wies die U. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung berief sie sich insbesondere darauf, den Pauschbetrag in Höhe von 83,33 Euro übersteigende Werbungskosten könnten nach Vorlage des Steuerbescheides berücksichtigt werden. Auf die Rückforderung könne im Rahmen der nach § 52 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht ganz oder teilweise verzichtet werden; dem Kläger werde jedoch Ratenzahlung eingeräumt. Die Raten setzte die U. für die Zeit vom 1. November 2013 bis 1. Juni 2014 auf eine Höhe von 600,-Euro monatlich sowie für den 1. August 2014 auf einmalig 518,82 Euro fest.
7Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Ruhensregelung als solche erweise sich als im Grundsatz richtig, für die Zukunft möge auf der Basis der vorgenommenen Regelung verfahren werden. Jedoch erweise sich die Rückforderung als rechtswidrig. Die Überzahlung sei aufgrund eines überwiegenden Verschuldens der Beklagten zustande gekommen; alle relevanten Informationen hätten der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. Oktober 2012 vorgelegen und hätten sofort und nicht erst am 14. Januar 2013 berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Werbungskosten zu äußern; er werde Werbungskosten in ganz erheblichem Umfang geltend machen; es sei ihm nicht zuzumuten, das erst geraume Zeit später stattfindende Steuerfestsetzungsverfahren abzuwarten. Der mittlerweile vorliegende Steuerbescheid 2012 weise für ihn Werbungskosten in Höhe von 5.723,00 Euro aus, nach überschlägiger Berechnung seines Steuerberaters betrügen die Werbungskosten für das Jahr 2013 mindestens 7.300 Euro.
8Der Kläger beantragt,
9den Ruhensbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 insoweit aufzuheben, wie dort ein Betrag von 5.318,83 Euro zurückgefordert wird.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, der Bescheid vom 9. Oktober 2012 habe unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Ruhensregelung gestanden, auf den der Kläger auch hingewiesen worden sei. Die Bearbeitungszeit sei mit drei Monaten nicht außergewöhnlich lang gewesen. Es handele sich um eine vorläufige Regelung; die endgültige Ruhensregelung für ein Steuerjahr könne erst nach Eingang des betreffenden Steuerbescheides erfolgen.
13In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der U. vom 14. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 erweist sich – soweit er zur Überprüfung durch das Gericht gestellt wurde – als rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181. Rechtsgrundlage der – hier allein angegriffenen – Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Höhe von 5.318,83 Euro ist § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist danach, dass der Kläger Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten (Überzahlung von Versorgungsbezügen) und er diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben hat. Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
192. In formeller Hinsicht bestehen gegen den Bescheid der U. vom 14. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2013 keine Bedenken. Soweit der Kläger das Unterbleiben einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG rügt, ist dieser Verfahrensfehler jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden.
203. Die Rückforderung des ausbezahlten Witwergeldes in voller Höhe ist materiell rechtmäßig. Es liegt eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 5.318,83 vor – a) –, die der Kläger nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben hat – b) –. Die von der Beklagten in Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden – c) –.
21a) Die Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 5.318,83 Euro ergibt sich vorliegend daraus, dass die dem Kläger als Witwergeld nach § 28 i. V. m. §§ 19, 20 BeamtVG ausbezahlten Versorgungsbezüge, deren Zahlung unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen Ergehens einer Ruhensregelung stand,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 18 m. w. N.,
23aufgrund einer rückwirkend durchgeführten Ruhensregelung mit dem angegriffenen Bescheid vom 14. Januar 2013 in voller Höhe zum Ruhen gebracht wurden.
24Die von der Beklagten gemäß § 53 BeamtVG vorgenommene Ruhensberechnung ist nicht zu beanstanden. § 53 Abs. 1 BeamtVG sieht vor, dass ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze erhält. Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG gelten nicht als Erwerbseinkommen u. a. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz.
25(1) Nach der vom Kläger mit der Klage nicht angegriffenen Berechnung stand dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 kein Anspruch auf Zahlung des Witwergeldes zu, da sein Einkommen in dieser Zeit die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG überschritt.
26(2) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Beklagte seine tatsächlich entstandenen Werbungskosten – und nicht lediglich den Pauschbetrag – hätte berücksichtigen müssen, bezieht er dies allein auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs – und damit wohl die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG – und nicht die Durchführung der Ruhensberechnung.
27Unabhängig hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der (ohnehin nur vorläufigen) Vornahme der Ruhensberechnung zunächst lediglich den Pauschbetrag einkommensmindernd in Ansatz gebracht hat. Schon der Wortlaut von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die für die Ruhensberechnung zuständige Behörde kein eigenständiges – ihr überdies fachfremdes – Verfahren der Prüfung und Anerkennung von Werbungskosten durchzuführen hat, sondern Rückgriff auf die im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens bereits anerkannten Werbungskosten nehmen darf und muss. Ergeben sich aus einem von dem Versorgungsberechtigten später vorgelegten Einkommensteuerbescheid Werbungskosten, die den zunächst zu Grunde gelegten Pauschbetrag übersteigen, kann dem durch die abändernde Vornahme einer Ruhensberechnung Rechnung getragen werden.
28Vgl. hierzu auch Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, § 53 Rn. 201 (Stand: Januar 2012); Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. II, § 53 Rn. 161 (Stand: Dezember 2013).
29Losgelöst vom Vorstehenden hätten die vom Kläger im laufenden Gerichtsverfahren vorgetragenen Angaben zu seinen tatsächlich entstandenen Werbungskosten offensichtlich keinen Einfluss auf das Ergebnis der von der Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnung gehabt. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 beliefen sich die Werbungskosten des Klägers insgesamt auf 5.723 Euro, monatlich rechnerisch mithin auf knapp 480 Euro. Die Ruhensberechnung der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 weist jedoch aus, dass das monatliche Einkommen des Klägers die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG um rund 1.000 Euro überschritt. Ebenso verhält es sich mit den im Jahre 2013 geltend gemachten Werbungskosten. Nach Auskunft des Steuerberaters des Klägers werden die Werbungskosten für das Jahr 2013 (mindestens) 7.300 Euro betragen, monatlich demnach (mindestens) knapp 610 Euro. Nach der Ruhensberechnung der Beklagten überstiegen die Einkünfte des Klägers im Januar 2013 die Höchstgrenze jedoch um rund 950 Euro.
30b) Dass die Voraussetzungen für eine Herausgabe der überzahlten Versorgungsbezüge nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht vorliegen, hat der Kläger, auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
31c) Schließlich ist auch die von der Beklagten in Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO).
32(1) Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 20.
34Nach ständiger Rechtsprechung hat die Billigkeitsentscheidung dabei die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten – insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 21.
36Liegt der Überzahlung ein (Mit-)Verschulden der Behörde zu Grunde, ist dies in die Billigkeitsentscheidung bei der Abwägung mit einzubeziehen. Allerdings genügt insoweit nicht ein bloßes „übliches“ Mitverschulden. Denn Überzahlungen entstehen häufig oder typischerweise bei mehr oder minder erheblichem Mitverschulden der Behörde.
37Vgl. Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, § 52 Rn. 132 (Stand: August 2013) m. w. N.
38Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 22.
40(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze überschreitet es nicht die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens, dass die U. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 als Billigkeitsentscheidung die Rückzahlung in Raten von zunächst monatlich 600 Euro und abschließend einmalig 518,82 Euro angeordnet hat.
41Besondere Umstände, die Anlass gegeben hätten, von einer Rückzahlung zunächst oder endgültig teilweise oder vollständig abzusehen, waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch nicht ersichtlich.
42(aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Berücksichtigung der Werbungskosten.
43(aaa) Die Höhe der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ist bereits von vornherein kein Gesichtspunkt, der in die von der Beklagten zu treffende Billigkeitsentscheidung einzustellen ist. Auswirkungen können Werbungskosten, die den Pauschbetrag übersteigen, allein im Rahmen der Ruhensberechnung entfalten.
44(bbb) Unabhängig vom Vorstehenden war die Beklagte auch aus weiteren Gründen nicht gehalten, die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bei der Rückforderung sogleich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG – ebenso wie bei der Ruhensberechnung selbst (s.o.) – zu entnehmen ist, dass bei der – auf einer erstmals durchgeführten oder geänderten Ruhensberechnung basierenden – Rückforderung allein die im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens bereits anerkannten Werbungskosten Berücksichtigung finden können, oder ob die vorzunehmende Billigkeitsentscheidung insoweit ein Abweichen zugunsten des Beamten gebietet.
45Jedenfalls bestand in der hier vorliegenden Konstellation kein Anlass zu einer (gegebenenfalls auch nur vorläufigen) Reduzierung der Rückforderung, da der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch keine Erkenntnisse über für den Rückforderungsbetrag berücksichtigungsfähige Werbungskosten vorgelegen haben. Der Widerspruchsbehörde war zwar aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 8. Februar 2013 grundsätzlich bekannt, dass dieser die Berücksichtigung von „Werbungskosten in beträchtlicher Höhe“ beanspruchte. Es ist aber weder – trotz Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 27. November 2014 – vorgetragen noch sonst – insbesondere aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen – ersichtlich, dass der Kläger – wie von ihm in seinem Widerspruchsschreiben angekündigt – der U. tatsächlich eine genaue Aufstellung der Werbungskosten und damit zugleich deren Höhe übermittelt hätte. Ein weiteres Zuwarten der Beklagten mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides war vorliegend – rund acht Monate nach der Ankündigung des Klägers – ebenso wenig geboten. Vielmehr oblag es allein dem Kläger, seiner Ankündigung, eine Aufstellung über seine Werbungskosten einzureichen, unaufgefordert nachzukommen.
46Unabhängig hiervon hätte eine vorgelegte bzw. vorzulegende Aufstellung keine Auswirkungen auf die Rückforderungssumme entwickelt. Dies ergibt sich für das Jahr 2012 bereits aus den Angaben in dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid (s.o.). Für das seinerzeit laufende Jahr 2013 wäre es dem Kläger naturgemäß schon nicht möglich gewesen, die Werbungskosten exakt zu beziffern, wobei jedoch hier die Höhe der im Jahr 2012 geltend gemachten Werbungskosten bereits eine Indizwirkung dafür entwickelt hätte, dass ein (jedenfalls deutliches) Unterschreiten des Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG kaum zu erwarten gewesen wäre.
47(ccc) Ebenso wenig war die Beklagte gehalten, auf die Geltendmachung der Rückforderung bis zu einem Ergehen der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 zu verzichten. Es gab keinen Rechtsgrund für ein Zuwarten. Losgelöst davon hätte es der Beklagten auch nicht zugemutet werden können, einen Zeitraum von möglicherweise bis zu 1 ½ oder 2 Jahren – nach Auskunft des Klägers befinden sich seine Unterlagen für die Einkommensteuer 2013 derzeit noch bei seinem Steuerberater – abzuwarten und sich damit dem erhöhten Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung auszusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier (s.o.) – keine begründete Aussicht auf eine deutliche Reduzierung der Rückforderungssumme besteht.
48(bb) Für die Beklagte bestand vorliegend auch kein Anlass, das konkrete Zustandekommen der Überzahlung in ihre Billigkeitsentscheidung einzustellen oder sogar teilweise von einer Rückzahlung abzusehen.
49Dies gilt unabhängig davon, ob der U. zum Zeitpunkt des Erlasses des Versorgungsbescheids am 9. Oktober 2012 bereits alle für die Vornahme der Ruhensberechnung erforderlichen Unterlagen vorlagen. Jedenfalls führt nämlich der Umstand, dass die Ruhensberechnung mit Bescheid vom 14. Januar 2013 erst rund drei Monate nach der Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgte, nicht auf ein Verschulden der Behörde an der Überzahlung.
50Maßgeblich für diese Bewertung spricht zunächst, dass ein zeitnaher Erlass des Versorgungsbescheides, insbesondere in Fällen wie hier, in denen die Hinterbliebenenversorgung mit Witwergeld sowie Sterbegeld zu regeln ist, typischerweise im Interesse des Versorgungsberechtigten liegt. Der Versorgungsberechtigte ist nämlich im Normalfall auf eine schnelle Auszahlung der Versorgungsbezüge angewiesen, nachdem aufgrund des Todesfalls ein – und nicht selten das einzige oder aber maßgebliche – Einkommen wegfällt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge um ein den Kläger begünstigendes Handeln, das ihn gegebenenfalls in den Genuss von Zinserträgen versetzt oder auf Zinsersparnisse führt. Hinzu tritt, dass die U. in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Festsetzung „unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung (z. B. Anrechnung von Renten oder Erwerbseinkommen)“ steht. Für den Kläger war damit – ungeachtet seines beruflichen Tätigkeitsfeldes – ohne Weiteres erkennbar, dass sein erzieltes Erwerbseinkommen in dem Festsetzungsbescheid noch keine Berücksichtigung gefunden hatte und es in der Folge noch zu einer entsprechenden Regelung kommen würde. Dies gilt umso mehr als sich den dem Bescheid beigefügten Berechnungen eindeutig entnehmen lässt, dass die der Beklagten vorgelegten, sein Einkommen betreffenden Unterlagen in dem Bescheid noch keinen Niederschlag gefunden hatten. Schließlich stellt sich der nach Erlass des Versorgungsbescheides bis zum Erlass des Ruhensbescheids am 14. Januar 2013 vergangene Zeitraum von rund drei Monaten unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungszeiten der Verwaltung nicht als so außergewöhnlich oder unangemessen lang dar, dass er allein für sich genommen ein Verschulden der Behörde auszulösen vermochte.
51(3) Auch die Höhe der festgesetzten Raten von monatlich 600 Euro und abschließend einmalig 518,82 Euro führt nicht auf ein ermessensfehlerhaftes Handeln der Beklagten. Weder hat der Kläger die Höhe der monatlichen Raten angegriffen noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass ihn diese in unverhältnismäßiger Weise belasten würde.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 5 K 3198/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, - 2.
(weggefallen) - 3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1.
Aufwandsentschädigungen, - 2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, - 3.
Jubiläumszuwendungen, - 4.
ein Unfallausgleich nach § 35, - 5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, - 6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, - 7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie - 8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, - 2.
(weggefallen) - 3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1.
Aufwandsentschädigungen, - 2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, - 3.
Jubiläumszuwendungen, - 4.
ein Unfallausgleich nach § 35, - 5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, - 6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, - 7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie - 8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, - 2.
(weggefallen) - 3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1.
Aufwandsentschädigungen, - 2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, - 3.
Jubiläumszuwendungen, - 4.
ein Unfallausgleich nach § 35, - 5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, - 6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, - 7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie - 8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, - 2.
(weggefallen) - 3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1.
Aufwandsentschädigungen, - 2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, - 3.
Jubiläumszuwendungen, - 4.
ein Unfallausgleich nach § 35, - 5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, - 6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, - 7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie - 8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.