Verwaltungsgericht Münster Urteil, 23. Apr. 2015 - 5 K 1213/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Facharzt für Radiologie. Er ist in seiner Praxis u. a. nuklarmedizinisch tätig. Unter dem 18. März 1990 erteilte die Beklagte dem Kläger die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz.
3Am 5. März 2014 erfolgte im Rahmen der Qualitätssicherung eine Begehung der Praxis des Klägers durch eine Gutachterkommission der Ärztlichen Stelle Nuklearmedizin der Bezirksregierung Münster. Dabei wurden diverse Mängel festgestellt und eine Überprüfung der Fachkunde des Klägers angeregt; wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf das Protokoll vom 5. März 2014 verwiesen. Unter dem 14. März 2014 forderte die Bezirksregierung N. die Beklagte auf, die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz zu überprüfen.
4Mit Schreiben der Beklagten vom 7. April 2014 wurde der Kläger zur Überprüfung seiner Fachkunde im Rahmen eines Fachgesprächs geladen. In dem vor einem Prüfungsausschuss der Beklagten durchgeführten Fachgespräch am 10. Mai 2014 wurden unzureichende Kenntnisse des Klägers im Strahlenschutz dokumentiert und die Aberkennung der Fachkunde empfohlen; wegen der Einzelheiten wird auf das Prüfungsprotokoll vom 10. Mai 2014 nebst Anlage verwiesen.
5Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 widerrief die Beklagte die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz. Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung im Rahmen des Fachgesprächs habe ergeben, dass der Kläger über unzureichende Kenntnisse im täglichen Strahlenschutz, in der Qualitätssicherung von Gammakameraeinrichtungen, in den Grundbegriffen der Abfallbeseitigung in der Nuklearmedizin, in den Grundbegriffen der praktischen Qualitätssicherung, in der Organisation des Strahlenschutzes innerhalb der Praxis, in der modernen Schilddrüsendiagnostik und in der Schilddrüsentherapie bei Patienten nach Operationen verfüge. Der Prüfungsausschuss habe daher die Entziehung der Fachkunde empfohlen. Ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse gefährdet. Die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz sei Voraussetzung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und diene somit der Abwehr der durch die radioaktiven Stoffe entstehenden Gesundheitsgefahren. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ohne die erforderliche Sachkunde könne es zu unnötigen Strahlenbelastungen von Patienten kommen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf Art. 12 GG sei der Eingriff aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ob § 49 VwVfG NRW neben § 30 Abs. 2 Satz 4 Strahlenschutzverordnung anwendbar sei, könne dahinstehen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die dort normierten Widerrufsbeschränkungen nicht vorlägen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden dem Widerruf nicht entgegen.
6Der Kläger hat am 11. Juni 2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er keine ausreichende Begründung enthalte. Er sei auch materiell rechtswidrig. Seine erforderliche Fachkunde sei vorhanden. Eine Patientengefährdung liege nicht vor. Die Ergebnisse der Fachkundeprüfung seien nicht verwertbar, da die Fachkundeprüfung ihrerseits bereits rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 5 Strahlenschutzverordnung seien nicht erfüllt gewesen. Es habe keine begründeten Zweifel an seiner Fachkunde gegeben, da er alle Mängel zeitnah behoben habe. Der Prüfungsinhalt sei nicht geeignet gewesen, seine Fachkunde zu be- oder gar zu widerlegen. Die Prüfung habe sich auch auf Untersuchungen bezogen, die er in seiner Praxis nachweislich nicht durchführe. Das Protokoll sei inhaltlich unzureichend. Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen. Prof. Dr. X. habe keine Kenntnisse auf dem Prüfungsgebiet der Nuklearmedizin. Dr. Q. habe bereits zu früheren Prüfungen ausdrücklich Bitten des Klägers um fachliche Beratung abgelehnt, so dass zu besorgen sei, dass dieser nicht neutral sei. Im Übrigen sei er durch die Vorbefassung ungeeignet. Zudem habe er, der Kläger, am Tag der Prüfung unter Fieber und starken Druckschmerzen aufgrund eines entzündeten Abszesses am Hinterkopf gelitten. Der Widerruf sei schließlich ermessensfehlerhaft, da eine Auflage gegenüber dem Widerruf ein milderes Mittel sei.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei formell rechtmäßig. Die Begründung müsse lediglich so beschaffen sein, dass der Prüfling wirksam Einwände gegen die Bewertung vorbringen könne. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Im Rahmen der Praxisbegehung hätten sich begründete Zweifel an der Fachkunde des Klägers ergeben. Prüfungsinhalt, Prüfungsprotokoll und Besetzung des Prüfungsausschusses seien rechtmäßig. Im Falle einer Krankheit hätte der Kläger von der Prüfung zurücktreten müssen. Der Widerruf sei ermessensfehlerfrei, weil eine Auflage nicht gleich geeignet sei. Die mangelnden Kenntnisse des Klägers seien so gravierend, dass sie nicht durch eine Auflage kompensiert werden könnten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
151. Rechtsgrundlage für den Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz ist § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV. Danach kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung über die Fachkunde entziehen, wenn eine Überprüfung nach Satz 5 ergibt, dass die Fachkunde oder die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen, wenn begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde bestehen.
162. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG NRW i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche, aber unterlassene Anhörung zwischenzeitlich nachgeholt (vgl. § 45 VwVfG NRW). Der angefochtene Bescheid ist ordnungsgemäß begründet (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW). In formeller Hinsicht genügt jegliche Begründung; auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit nicht an.
173. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 StrlSchV sind erfüllt. Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zu Recht gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV entzogen, nachdem eine den Anforderungen des § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV entsprechende Überprüfung seiner Fachkunde ergeben hat, dass diese nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist.
18a) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV liegen vor. Es bestanden begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde des Klägers. Die Beklagte durfte daher eine Überprüfung der Fachkunde durch ein Fachkundegespräch veranlassen.
19aa) Aufgrund der am 5. März 2014 durchgeführten Praxisbegehung durch die Ärztliche Stelle Nuklearmedizin ergaben sich begründete Zweifel an der Fachkunde des Klägers. So war bei der Überprüfung u. a. festgestellt worden, dass der Kläger kein Betriebsbuch vorlegen konnte, Mängel bei den Strahlenschutzunterweisungen bestanden, die Standardarbeitsanweisungen am Arbeitsplatz nicht in aktueller Fassung vorlagen, der Prozentsatz von Verunreinigungen Abweichungen von bis zu 7% ergab (Qualitätskontrolle Radiopharmaka/Lagerung), in zwei Fällen die diagnostischen Referenzwerte überschritten worden waren, in einem Fall die bildliche Dokumentation nicht akzeptabel war und die Empfehlung zum Strahlenschutz bei der Radiosynoviorthese nicht bekannt war.
20bb) Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers, welche dieser mit Schriftsatz vom 15. April 2015 erhoben hat, greifen nicht durch.
21aaa) Der von ihm behauptete Umstand, er habe an der sehr kurzfristig angekündigten Praxisbegehung nicht durchgehend persönlich teilnehmen können, lässt nicht auf die Rechtswidrigkeit der Praxisbegehung schließen. Es besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine solche Begehung nur im Beisein des Praxisinhabers erfolgen dürfte. Unabhängig hiervon hat die Mitarbeiterin des Klägers, Frau C. , an der Begehung teilgenommen, sodass der Kläger sich die tatsächlichen Umstände und Feststellungen der Begehung durch diese vermitteln lassen konnte. Schließlich hat der Kläger keinen Umstand aufgezeigt, der darauf schließen ließe, dass ihm wegen der Nichtteilnahme die Rechtsverfolgung erschwert worden wäre.
22bbb) Die Feststellung, dass kein Betriebsbuch vorgelegt werden konnte, stellt sich auch nach den Einwendungen des Klägers nicht als unzutreffend dar. Er trägt lediglich eine Behauptung dazu vor, warum ein solches nicht vorgelegt werden konnte.
23ccc) Mit Blick auf die Strahlenschutzunterweisungen ist dem Kläger nicht vorgehalten worden, diese hätten nicht vorgelegen; diesbezüglich wurden inhaltliche Defizite moniert. Diesen ist der Kläger nicht entgegengetreten.
24ddd) Bezüglich der Standardarbeitsanweisungen wurde - neben inhaltlichen Punkten - moniert, dass am Arbeitsplatz veraltete Arbeitsanweisungen vorlagen; ob sie irgendwo in der Praxis chronologisch sortiert vorlagen, ist nicht Gegenstand des Vorwurfs.
25eee) Dass in einem Fall die bildliche Dokumentation nicht akzeptabel war (keine vollständige Darstellung der Füße), räumt der Kläger in der Sache ein. Mit einer etwaigen schlechteren Darstellung am Aufnahmegerät hat dies nichts zu tun. Die Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte stellt er ebenso wenig in Abrede wie den Umstand, dass die Empfehlung zum Strahlenschutz bei der Radiosynoviorthese des Bundesamtes für Strahlenschutz aus Mai 2013 nicht bekannt war.
26fff) Da es auf die hiernach noch verbleibenden Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. April 2015 nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt, weil immer noch ausreichend Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Fachkunde vorliegen, war der dort formulierten Beweisanregung, der Vernehmung der Mitarbeiterin des Klägers, Frau C. , als Zeugin, nicht weiter nachzugehen.
27ggg) Dass der Kläger die Mängel im Beanstandungsfall nach eigenem Vortrag regelmäßig behoben haben will, nachdem er durch die Ärztliche Stelle darauf hingewiesen und gegebenenfalls belehrt worden war (so z. B. hinsichtlich der Müllentsorgung), räumt die begründeten Zweifel an seiner Fachkunde nicht aus. Vorhandene Fachkunde soll vielmehr das Entstehen von Mängeln so weit wie möglich verhindern. Damit stellt das Gericht nicht in Abrede, dass im Praxisalltag gelegentlich Mängel auftreten. Um gelegentliche Mängel geht es vorliegend jedoch nicht. Überdies sind auftretende Mängel regelmäßig durch den Inhaber des Fachkundenachweises selbst abzustellen, ohne dass es zuvor irgendwelcher Hinweise oder gar Belehrungen durch die Bezirksregierung bedarf.
28b) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV liegen ebenfalls vor. Dem Kläger fehlt, wie die Beklagte auf der Grundlage der §§ 24 und 26 VwVfG NRW zu Recht im Wege eines Fachkundegesprächs ermittelt hat,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1994 - 3 C 8.93 -, BVerwGE 97, 266 = juris, Rn. 51 ff.,
30die erforderliche Fachkunde.
31aa) Die Durchführung der Fachkundeprüfung am 10. Mai 2014 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
32aaa) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Dr. Q. wegen der Besorgnis der Befangenheit als Prüfer an dem Fachkundegespräch nicht hätte teilnehmen dürfen. Unabhängig von der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit tatsächlich bestanden hat, hat der Kläger sein diesbezügliches Rügerecht verloren. Derartige Rügen sind zu Beginn der Prüfung vorzubringen.
33Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 21 Rn. 11.
34Hieran fehlt es. Der Kläger hat sich erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 11. November 2014 hierauf berufen.
35Auch in der Sache begründet die Teilnahme von Dr. Q. keinen Verfahrensfehler nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Eine Befangenheit gegenüber dem Kläger war nicht zu besorgen. In seiner Person lag kein Grund vor, der geeignet war, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Hierbei kommt es darauf an, ob ein vernünftiger Beteiligter unter den gegebenen Umständen die Besorgnis hegen kann, der Amtswalter, in dessen Person die Tatsachen vorliegen, werde das Verfahren nicht unparteiisch, sachlich und mit der gebotenen Distanz betreiben, sondern sich von Vorurteilen oder unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der böse Schein.
36Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 21 Rn. 16.
37Der Einwand des Klägers, an dem Prüfungsgespräch habe mit Dr. Q. ein Prüfer teilgenommen, der bereits im Vorfeld bei der Überprüfung seiner Praxis mitgewirkt und seine Bitte um fachliche Beratung abgelehnt habe, greift nach diesen Maßstäben nicht durch. Aus dem nicht näher substantiierten Vortrag des Klägers lässt sich nicht auf die Besorgnis der Befangenheit des mitwirkenden Prüfers schließen. Vielmehr erscheint die Ablehnung der Beratung des Klägers durch denjenigen, der ihm gegenüber hoheitlich im Rahmen eines Prüfungsgesprächs tätig werden wird, als sachgerecht.
38bbb) Der Einwand, der Vorsitzende der Prüfungskommission, Prof. Dr. X. , habe als Facharzt für Pathologie nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, greift nicht durch.
39Aus dem Wesen einer Prüfung folgt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur solchen Personen übertragen werden kann, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Die Möglichkeit der Berufung besonders qualifizierter Ärzte, deren durch die Prüfungspraxis gewonnene Erfahrung und die Tatsache, dass in den Kommissionen regelmäßig Prüfer aus verschiedenen Bereichen der Medizin vertreten sind, bieten ausreichende Gewähr dafür, dass der einzelne in den Prüfungskommissionen eingesetzte Prüfer mit dem gesamten Prüfungsstoff befasst werden kann. Die Prüfungsbehörde ist daher nicht gezwungen, mit der Beurteilung bestimmter Prüfungsaufgaben nur solche Prüfer zu betrauen, die auf dem besonderen Fachgebiet, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, auch sonst tätig oder gar auf diesem Gebiet besonders spezialisiert sind.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1979 - 7 B 61.79 -, DÖV 1979, 753 = juris, Rn. 2.
41Allgemeine Anforderungen an Art und Ausmaß des erforderlichen Sachverstandes eines Prüfers, die für alle Prüfungen in gleicher Weise gelten, gibt es nicht. Sie bestimmen sich vielmehr nach dem jeweiligen Prüfungszweck und damit nach der durch die Prüfung festzustellenden beruflichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Qualifikation des Prüflings.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris, Rn. 35.
43In Anbetracht dieser Vorgaben ist die Besetzung der Prüfungskommission anlässlich des Fachkundegesprächs insgesamt nicht zu beanstanden. Dem Vorsitzenden Prof. Dr. X. kommt als Mediziner ausreichender Sachverstand für das Prüfungsgespräch zu. Im Übrigen konnte sich die Prüfungskommission über die beisitzenden Fachprüfer den notwendigen Sachverstand verschaffen. Dr. Q. ist Nuklearmediziner im Medizinischen Versorgungszentrum am T. . N1. -Hospital in I. , Dr. L. Chefarzt der Klinik für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin in C1. .
44ccc) Der Kläger kann sich nicht auf eine unzureichende Protokollierung des Fachkundegesprächs berufen. Das Prüfungsprotokoll vom 10. Mai 2014 nebst Anlage ist vielmehr ausreichend. Es nennt die teilnehmenden Prüfer, den Prüfungsstoff und die Dauer der Prüfung einschließlich einer Besprechungspause.
45Einer Aufzeichnung der Prüfungsinhalte bedurfte es nicht. Eine Prüfungsordnung, die dies vorsieht, besteht nicht. Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten, bei mündlichen Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und Antworten genau zu dokumentieren. Ist nach der Prüfung zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Prüfling auf eine Frage entgegen der Bewertung der Prüfer zutreffend geantwortet hat, ist der tatsächliche Hergang durch Zeugenvernehmung aufzuklären.
46ddd) Ein nachträglicher Rücktritt vom Fachkundegespräch wegen Krankheit kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat diesen verspätet erklärt.
47Der der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass der nachträgliche Rücktritt unverzüglich geltend zu machen ist, wobei an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris, Rn. 12.
49Der Prüfling hat bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, oder begründete Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit bestehen, denen er unverzüglich nachgehen und sie gegebenenfalls durch eine ärztliche Untersuchung klären muss, den Rücktritt zu erklären. Die Verpflichtung, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, besteht im gleichen Maße auch nach der abgelegten Prüfung.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 -, juris, Rn. 4.
51Vorliegend zweifelte der Kläger nach eigenen Angaben bereits während des Prüfungsgesprächs am Morgen des 10. Mai 2014 an seiner Prüfungsfähigkeit; spätestens jedoch nach der Diagnose des behandelnden Arztes im Klinikum J. am Nachmittag des 10. Mai 2014 war er sich seiner behaupteten Prüfungsunfähigkeit bewusst. Gleichwohl hat er dies nicht unverzüglich angezeigt.
52bb) Die auf dem Ergebnis der Fachkundeprüfung beruhende Annahme der Beklagten, die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz sei nicht im erforderlichen Umfang vorhanden, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der Prüfungskommission vom 10. Mai 2014 hat der Kläger keine Kenntnisse in den Bereichen täglicher Strahlenschutz, Qualitätssicherung von Gammakameraeinrichtungen, Grundbegriffe der Abfallbeseitigung in der Nuklearmedizin, Grundbegriffe der praktischen Qualitätssicherung, Organisation des Strahlenschutzes innerhalb der Praxis, moderne Schilddrüsendiagnostik und Schilddrüsentherapie bei Patienten nach Operationen. Diese Kenntnisdefizite lassen sich mit dem Zweck des Strahlenschutzes, Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs zu schützen (vgl. § 1 StrSchVO), nicht vereinbaren.
53Der Einwand des Klägers, der Prüfungsinhalt sei nicht geeignet gewesen, seine Fachkunde zu beweisen und habe sich auf Untersuchungen bezogen, die nachweislich in seiner Praxis nicht durchgeführt würden, greift schon in seiner Pauschalität nicht durch. Unabhängig hiervon geht es vorliegend um die allgemeine Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz und nicht um die auf seinen Praxisalltag beschränkte Fachkunde. Die Behauptung des Klägers, die Fragen hätten sich zum großen Teil auf MTA-Radiologie bezogen, ist ebenfalls schon nicht substantiiert; der Kläger hat keine seiner Ansicht nach unzulässige Frage zur gerichtlichen Kontrolle gestellt. Die Ausführungen in der Anlage zum Prüfungsprotokoll geben überdies keinen Anlass, an einem sachgerechten Prüfungsinhalt zu zweifeln.
54Unabhängig hiervon kann - selbst wenn dem Prüfungsausschuss kein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der vom Kläger gegebenen Antworten zuzugestehen sein sollte und eine vollständige gerichtliche Überprüfung angezeigt wäre - insgesamt kein relevanter Prüfungsmangel festgestellt werden. Beanstandet ein Prüfling die Bewertung von Prüfern in der mündlichen Prüfung, so ist von ihm zu erwarten, dass er einzelne Fragen oder Fragenkomplexe benennt, die seiner Auffassung nach von den Prüfern unzutreffend bewertet worden sind. Es gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze über die Obliegenheit des Beteiligten, in seine Sphäre fallende entscheidungserhebliche und gegebenenfalls beweisbedürftige Tatsachen umfassend vorzutragen.
55Die Antworten des Klägers waren nach dem Urteil der Prüfer in den Bereichen täglicher Strahlenschutz, Qualitätssicherung von Gammakameraeinrichtungen, Grundbegriffen der Abfallbeseitigung in der Nuklearmedizin, Grundbegriffen der praktischen Qualitätssicherung, Organisation des Strahlenschutzes innerhalb der Praxis, moderne Schilddrüsendiagnostik und Schilddrüsentherapie bei Patienten nach Operationen nicht ausreichend. Der Kläger hat diesbezüglich allerdings keinen einzigen Umstand aufgezeigt, der auf eine unzulässige Bewertung der von ihm gegebenen Antworten schließen ließe. Trägt der Kläger aber zu diesen seiner Sphäre zuzurechnenden Umstände nichts vor, hat auch das Gericht weder Anlass noch irgendwelche Anhaltspunkte zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen.
56c) Es kann dahinstehen, ob § 49 VwVfG NRW neben § 30 Abs. 2 Satz 4 Strahlenschutzverordnung anwendbar ist. Ein Widerruf ist nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgeschlossen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind bereits in den Widerrufsgründen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG NRW berücksichtigt, so dass ein Widerruf vom Gesetz intendiert ist. Für das Vorliegen eines atypischen Falls ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
57d) Die Entscheidung über den Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz ist nicht ermessensfehlerhaft i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen steht. Auch liegt keine Ermessensüberschreitung wegen Unverhältnismäßigkeit vor. Zweck des ohne Weiteres geeigneten Widerrufs der Fachkunde ist u. a. der Schutz der Patienten vor unnötiger Strahlenbelastung, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ohne die erforderliche Sachkunde entstehen kann. Eine Auflage stellt demgegenüber insoweit kein milderes Mittel gleicher Eignung dar. Die Prüfungskommission hat ausgeführt, dass die mangelnden Kenntnisse des Klägers so schwerwiegend sind, dass sie nicht durch eine Auflage kompensiert werden können. Der Kläger hat dem weder etwas entgegengesetzt noch ist für das Gericht hierfür etwas ersichtlich. Die Beklagte verkennt auch im Rahmen der Angemessenheit ihrer Maßnahme nicht die Reichweite des Grundrechts des Klägers auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Denn dieses steht hinter dem öffentlichen Interesse an der Qualität der ärztlichen Versorgung und der Volksgesundheit insoweit zurück. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist demgegenüber nicht besonders gravierend. Seine grundsätzliche Betätigungsmöglichkeit als Arzt bleibt hiervon unberührt. Es steht ihm zudem jederzeit frei, erneut einen Fachkundenachweis zu beantragen.
58Die Entziehung der Fachkunde erweist sich auch nicht unter dem vom Kläger gerügten Aspekt als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte nicht die sofortige Vollziehung ihres Bescheids angeordnet hat. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung ergeben sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und haben andere inhaltliche Anforderungen.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwachungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:
- 1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib der Rückstände, - 2.
eine Annahmeerklärung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, und - 3.
eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, dass die voraussichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende Gammastrahlung den Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschreitet.
(2) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rückstände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird.
(3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwachungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:
- 1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib der Rückstände, - 2.
eine Annahmeerklärung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, und - 3.
eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, dass die voraussichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende Gammastrahlung den Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschreitet.
(2) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rückstände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird.
(3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwachungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:
- 1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib der Rückstände, - 2.
eine Annahmeerklärung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, und - 3.
eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, dass die voraussichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende Gammastrahlung den Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschreitet.
(2) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rückstände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird.
(3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwachungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:
- 1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib der Rückstände, - 2.
eine Annahmeerklärung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, und - 3.
eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, dass die voraussichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende Gammastrahlung den Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschreitet.
(2) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rückstände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird.
(3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.