Verwaltungsgericht Münster Urteil, 25. Feb. 2014 - 20 K 3318/12.O
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 in Kiel geborene Beklagte durchlief nach Erwerb der Mittleren Reife an der Realschule eine Ausbildung als C. . Von 0000 bis 0000 war er als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr beschäftigt und erwarb dort die Fachhochschulreife. Im November 0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum T. ernannt. Er besuchte während dieser Zeit die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung O. -X. , die ihm am 00.00.0000 den akademischen Grad des E. -W. verlieh. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er bei der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe und am 00. E1. 0000 auf Lebenszeit berufen. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 zum T1. befördert. Der Beklagte war während seiner Dienstzeit im Amt 000000000, in der T2. sowie im T3. beschäftigt und dort zuletzt mit der Leitung des Bereiches 0.0 – H. 000 00 – betraut.
3Der Beklagte ist seit 1971 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Er wird nach der Besoldungsgruppe 00000 besoldet. Die Bruttodienstbezüge betragen 4.690,30 €, netto 3.910,13 €, von denen 400,00 € nach § 38 Abs. 2 LDG 0000000 einbehalten werden.
4Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
5Aufgrund eines entsprechenden Gesprächsvermerkes kam bei der Klägerin im August 2009 der Verdacht auf, dass der Beklagte seit Ende 2005/Anfang 2006 in N. als Amtsträger einen Vorteil für sich dafür gefordert und angenommen habe, dass er eine Diensthandlung vornehmen werde. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte wegen dieses Verdachts vorläufig des Dienstes erhoben, gleichzeitig leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein, das sie mit Blick auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft C1. (46 Js 345/09) aussetzte. Unter dem 00.00.0000 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten wegen des genannten Sachverhalts Anklage wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB und Betruges gemäß § 263 StGB. Das Amtsgericht N. – Schöffengericht – verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 00.00.0000 wegen Vorteilsannahme in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (25 Ls 46 Js 345/09 – 78/11). Dem Urteil liegt, dem in der Hauptverhandlung erfolgten Geständnis des Beklagten folgend, der folgende Sachverhalt zugrunde:
6„Der Angeklagte (Beklagte im vorliegenden Verfahren, Anmerkung des Gerichts) lernte als Dezernent im Sozialamt der Stadt N. vor 0000 die aserbaidschanischen Asylbewerberinnen N1. C2. (inzwischen N1. P. ) und deren Mutter B. W1. als Leistungsbezieherinnen kennen.
7Die beiden Asylbewerberinnen fürchteten eine baldige Abschiebung und versuchten, längerfristig in Deutschland geduldet zu werden. Aufgrund einer Krebserkrankung der Frau W2. lagen die Voraussetzungen einer Abschiebung tatsächlich nicht vor, was dem Angeklagten auch bewusst war.
8Der Angeklagte, der keine Zuständigkeit zur Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten und keinen faktischen Einfluss auf die Frage einer Duldung der Asylbewerberinnen hatte, bot Ende 2005/Anfang 2006 der N1. C2. an, als Amtsträger Einfluss für sie geltend zu machen und spiegelte ihr wahrheitswidrig vor, gegen eine Geldzahlung von 5.000,00 € in der Lage zu sein, ihre Abschiebung zu verhindern. N1. C2. ging auf dieses Angebot ein und besorgte gemeinsam mit ihrer Mutter B. W2. bei Bekannten eine Bargeldsumme von 4.000,00 €, die in Raten von 3 * 1.000,00 € und in 2 Raten à 500,00 € in dem Büro des Angeklagten oder in der Wohnung der Zeuginnen an den Angeklagten übergeben wurden, um seine Einflussnahme als Amtsträger zur Vermeidung der Abschiebung der Zeuginnen zu erkaufen. Nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung verwendete er den Betrag von 4.000,00 € zur Überwindung eines finanziellen Engpasses infolge einer kostenträchtigen Renovierung seines Badezimmers.
9In der Folge realisierten Frau W2. und Frau C2. , dass der Angeklagte keinen Einfluss in der Angelegenheit ihrer Abschiebung nahm, und verlangten das Geld zurück. Auf Verlangen der Frau W2. zahlte der Angeklagte bis Februar 2010 insgesamt 700,00 € in Raten zurück.“
10Ausweislich des Bewährungsbeschlusses vom gleichen Tage wurde dem Beklagten aufgegeben, als Schadenswiedergutmachung 3.300,00 € an die Zeuginnen W2. und C2. zurückzuzahlen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung nahm der Beklagte in der Sitzung des Landgerichts C3. vom 00.00.0000 zurück.
11Bereits mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde die Fortführung des Disziplinarverfahrens angeordnet und der Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2012 abschließend angehört. In seiner Einlassung vom 00.00.0000 führte er aus, dass es vorliegend an einer entsprechenden Schwere des Dienstvergehens für die Erhebung einer Disziplinarklage fehle. Er habe den beiden Asylbewerberinnen niemals eine konkrete Amtshandlung zugesagt. Zudem habe er sich aufgrund finanzieller Probleme zu dem Angebot hinreißen lassen. Es sei weiterhin fraglich, welche Summe angesichts der prekären finanziellen Lage der Asylbewerberinnen überhaupt an ihn geflossen sein könne. Insoweit erlaube er sich den Hinweis auf ein taktisches Geständnis. Er sei aufgrund des Bewährungsbeschlusses zu einer Schadenswiedergutmachung bereit. Zudem erweise sich sein übriges Persönlichkeitsbild ausschließlich als positiv und er sei durch das Verfahren bereits gesundheitlich angeschlagen.
12Auf entsprechenden Antrag beteiligte die Klägerin den Personalrat, der die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage vollumfänglich unterstützte. Wie auch zuvor im Verfahren informierte die Klägerin den Kreis N. -M. als höhere dienstvorgesetzte Stelle von der getroffenen Abschlussentscheidung.
13Am 00.00.0000 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben.
14Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte mit dem vorsätzlichen Begehen des Dienstvergehens nach §§ 34 Satz 2, 42 Abs. 1 BeamtStG eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen habe, auf Grund derer er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Unter Abwägung aller Umstände und auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich.
15Die Klägerin beantragt,
16den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er macht geltend, dass er für die Aufgabe, für die er bestochen worden sei, gar nicht zuständig gewesen sei, es sei kein dienstlicher Bezug zwischen seiner Amtstätigkeit und der Vorteilsannahme erkenntlich. Insoweit sei bereits fraglich, ob er überhaupt einen Vorteil in Bezug auf sein Amt im Sinne des § 42 BeamtStG gefordert habe. Zudem sei gegen die Zeugin N1. C2. wegen des Verdachts der Schwarzarbeit ein Strafverfahren eingeleitet worden. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er einen Schadensausgleich durch Rückzahlung des noch offenen Betrages an die Asylbewerberinnen vorgenommen habe. Zu seinen Lasten könne nicht gewertet werden, dass er von sich aus auf die Asylbewerberinnen zugegangen sei, eine entsprechende Feststellung lasse sich dem Strafurteil nämlich nicht entnehmen. Ihm könne auch nicht zur Last gelegt werden, besonders bedürftige Personen geschädigt zu haben, da die Herkunft des Geldes ebenso wie die tatsächlich geflossene Summe unklar sei. Da keine Wiederholungsgefahr bestehe, komme die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht. Letztlich hätte auch seine Familie unter seiner Tat zu leiden, seine Frau habe sich aus dem örtlichen sozialen Leben zurückgezogen, seine Tochter habe bei ihrer Betätigung in Sportvereinen seinetwegen Schwierigkeiten.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte, der Disziplinarakte und der beigezogenen Strafakte (25 Ls 46 Js 345/09 – 78/11) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen.
23I.
24In tatsächlicher Hinsicht ist das Disziplinargericht gemäß § 23 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land O. -X. (LDG 00000) von denjenigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen, die dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 (25 Ls 46 Js 345/09 – 78/11) zugrunde gelegt und im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben worden sind. Danach hat der Beklagte Ende 2005/Anfang 2006 den Asylbewerberinnen N1. C2. und B. W2. angeboten, gegen eine Geldsumme von 5.000,00 € ihre Abschiebung verhindern zu können. Daraufhin haben die Asylbewerberinnen ihm 4.000,00 € in mehreren Raten gezahlt, um seine Einflussnahme als Amtsträger zur Vermeidung der Abschiebung zu erkaufen.
25Diese Feststellungen hat das Disziplinargericht auf Grund der im strafgerichtlichen Urteil verwandten, geständigen Einlassung des Beklagten und des entsprechenden Ermittlungsergebnisses im Disziplinarverfahren getroffen. Soweit der Beklagte im Disziplinarklageverfahren nunmehr den tatsächlichen Zufluss von 4.000,00 € auf Grund der prekären finanziellen Situation der Asylbewerberinnen bestreitet, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Sein jetziges Bestreiten läuft nicht nur seiner geständigen Einlassung im Strafverfahren zuwider, sondern ist auch angesichts der mittlerweile erfolgten Rückzahlung der Summe an die Asylbewerberinnen widersinnig. Auch sein Hinweis auf ein „taktisches Geständnis“ vermag schon mangels näherer Erläuterung die tatrichterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern. Im Übrigen wäre der Beklagte auch ohne sein Geständnis aufgrund der Zeugenaussagen zu überführen gewesen.
26Damit hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts die Zahlung der Summe von 4.000,00 € für die Dienstausübung im Sinne des § 331 des Strafgesetzbuches (StGB) erhalten.
27II.
28Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich eines einheitlichen, sehr schweren Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten nach der zum maßgeblichen Tatzeitpunkt geltenden Definition des § 83 des Beamtengesetzes für das Land O. -X. in seiner bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (LBG a.F.), die wiederum auf den entsprechenden Vorschriften des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG, hier: §§ 45, 43, 36 BRRG) beruhen, schuldig gemacht hat.
29Diese Pflichten des Beamten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum 2005/2006 § 76 Abs. 1 LBG a.F. zu entnehmen. Sie finden – mit einer hier nicht relevanten Ausweitung - ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen § 42 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -).
30Ausgehend von obigem Sachverhalt hat der Beklagte vorsätzlich gegen das Verbot der Vorteilsannahme nach § 76 LBG a.F. verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf ein Beamter keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Das Verbot konkretisiert die allgemeine Treuepflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und bezweckt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Aus diesem Grund soll bereits der Anschein vermieden werden, dass der Beamte bei der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte durch Gefälligkeiten beeinflussbar ist oder persönliche Interessen verfolgt. Daher erfasst die Norm jede amtsbezogene unmittelbare oder mittelbare Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils durch einen Dritten, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Amtsbezogenheit ist bereits dann gegeben, wenn die dienstliche Stellung oder Tätigkeit des Beamten nach den erkennbaren Vorstellungen des Gebers zumindest mitursächlich für die Zuwendung ist.
31Vgl. zu der gleichlautenden Fassung des § 70 Abs. 1 BBG a.F.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 -, juris Rdn. 30.
32Dementsprechend ist es nicht von Belang, dass der Beklagte als Bereichsleiter der Abteilung H. keine Befugnis zur Beeinflussung einer Abschiebung hatte. Die beiden Asylbewerberinnen haben ihm, zumindest auch aufgrund seines entsprechenden Auftretens und Angebotes, die Amtsbefugnis zur Beeinflussung des Zeitpunktes ihrer Abschiebung zugemessen. Ausschließlich auf dieser Grundlage haben sie ihre Geldleistung erbracht. Genauso wenig kommt es darauf an, dass der Beklagte im Ergebnis keinerlei Diensthandlung erbracht hat, weil bereits mit dem Vortäuschen einer pekuniären Einflussmöglichkeit der Anschein des von Eigeninteressen geleiteten Verwaltungshandelns erweckt wird.
33Der Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts N. ist dazu festgestellt:
34„Der Angeklagte, der keine Zuständigkeit zur Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten und keinen faktischen Einfluss auf die Frage einer Duldung der Asylbewerberinnen hatte, bot Ende 2005/Anfang 2006 der N1. C2. an, als Amtsträger Einfluss für sie geltend zu machen und spiegelte ihr wahrheitswidrig vor, gegen eine Geldzahlung von 5.000,00 € in der Lage zu sein, ihre Abschiebung zu verhindern.“
35Durch das dienstpflichtwidrige Fordern der Geldsumme und die Annahme der folgenden Bargeldbeträge unter Vorspiegelung einer möglichen Diensttätigkeit hat der Beklagte zugleich vorsätzlich gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung im Sinne von § 57 Satz 2 LBG a.F. verstoßen. Eigennützigkeit in diesem Sinne ist bereits dann gegeben, wenn der Beamte auch im Eigeninteresse gehandelt hat. Das ist vorliegend gegeben. Der Beklagte hat sich das Geld zur eigenen Verfügung verschafft und hat es für eigene, private Zwecke, nämlich zur Deckung eines finanziellen Engpasses aufgrund einer privaten Sanierungsmaßnahme verwendet.
36Schließlich hat der Beklagte durch das Fordern des Geldbetrages vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gemäß § 57 Satz 3 LBG a.F. verletzt.
37III.
38Das Gericht hält zur disziplinarrechtlichen Ahndung des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – für geboten und erforderlich.
39Gemäß § 13 Abs. 2 LDG 00000 ist Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen mit einzubeziehen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang dass Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt ist. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG 00000.
40Hier hat sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme daran zu orientieren, dass es sich bei Verstößen gegen § 76 LBG a.F. seit jeher grundsätzlich um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt. Denn die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Daher ist es Zweck der Vorschrift, bereits den Anschein zu vermeiden, ein Beamter könne sich bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Einen solchen Eindruck erweckt ein Beamter, der in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit Vorteile annimmt, auch dann, wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. Dies kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden. Der hohe Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Verbot der Vorteilsannahme für die Dienstausübung beigemessen hat, wird durch den Straftatbestand des § 331 StGB verdeutlicht. Die Annahme eines Vorteils steht auch dann unter Strafe, wenn der Vorteilsgeber keine bestimmte Amtshandlung erkaufen, sondern den Beamten ausschließlich wohlwollend stimmen will.
41Vgl. zum gleichlautenden § 70 BBG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 2 B 34.08 -, juris, Rdn. 29.
42Daraus folgt, dass bei einem Verstoß gegen die genannte Vorschrift die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist, wenn der Beamte erhebliche Geldzuwendungen erhalten hat. Diese von der Schwere des Pflichtenverstoßes ausgehende Indizwirkung kann nur entfallen, wenn mildernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen, so dass eine fallbezogene Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, es sei noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mildernde Umstände, so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne.
43Bereits angesichts der Größenordnung der seitens der Asylbewerberinnen dem Beklagten zugewendeten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 4.000,00 € drängt sich der Schluss auf, dass eine Beendigung des Beamtenverhältnisses geboten ist, um einen schwerwiegenden Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zu vermeiden.
44Die Annahme, das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört, wird durch den erschwerenden Umstand erhärtet, dass die Zahlungen dem Beklagten nicht aufgedrängt worden sind. Vielmehr hat der Beklagte von sich aus den Asylbewerberinnen angeboten, gegen eine erhebliche Geldzahlung eine bevorstehende Abschiebung abzuwenden. Das Fordern von materiellen Vorteilen wiegt dabei noch schwerer als die bloße Annahme von Belohnungen und Geschenken, die einem Beamten angeboten werden. Während nämlich der freiwillig Leistende glaubt, sich durch den gewährten Vorteil die Gewogenheit des betreffenden Beamten zu erhalten, muss der zur Vorteilsgewährung Aufgeforderte den Eindruck haben, dass er ausschließlich durch die geforderte Zuwendung eine künftige Verwaltungsentscheidung bewirken oder abwenden kann, er damit einer „käuflichen“ Verwaltung ausgeliefert ist. In einem solchen Fall ist die Schädigung des Ansehens des Beamtentums besonders groß.
45Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 -, juris, Rdn. 65.
46Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt auch deshalb besonders schwer, weil sowohl seine dienstliche Stellung als auch sein Aufgabenbereich hervorgehoben ist. Als Bereichsleiter im Sozialamt war der Beklagte Vorgesetzter der ihm zugeordneten Sachbearbeiter. Als solchem kam ihm eine besondere Vorbildfunktion zu, die ein Handeln wie das seinige nicht im Ansatz nachvollziehbar erscheinen lässt. Darüber hinaus war ihm auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit sowohl die prekäre finanzielle Situation als auch die aufenthaltsrechtliche Problematik hinsichtlich der Asylbewerberinnen bewusst, die er durch seine Vortäuschung und Forderung ausgenutzt hat, wie dies auch das Amtsgericht N. im Rahmen der strafschärfenden Umstände ausgeführt hat. Dort heißt es:
47„Strafschärfend muss sich auswirken, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Personen richtet, die aufgrund ihres unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status einerseits wegen der damit verbundenen Verzweiflung leicht dazu zu bewegen waren, ihm die verlangte Summe zu zahlen, andererseits selbst nur über geringe finanzielle Möglichkeiten verfügten und in Relation dazu der verursachte Schaden in Höhe von 4.000,00 € auch als erheblich anzusehen ist. Dass dem Angeklagten bei der Tat bewusst war, dass die Frau W2. schwer erkrankt war, wirkt sich ebenfalls strafschärfend aus.“
48Neben diesen schwerwiegenden belastenden Umständen liegen keine Milderungsgründe, insbesondere aus den Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vor, die es rechtfertigen könnten, von der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.
49Anhaltspunkte dafür, dass das Unrechtsbewusstsein des Beklagten gemindert gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stand dem Beklagten sowohl seine fehlende Einflussmöglichkeit auf den Aufenthalt der Asylbewerberinnen als auch die fehlende Notwendigkeit einer Einflussnahme auf ihren Aufenthalt deutlich vor Augen.
50Auch der Umstand, dass der Beklagte vor Annahme des Geldbetrages straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seinen Dienst augenscheinlich beanstandungsfrei versehen hat, fällt angesichts der Schwere des Vergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu zu verhalten.
51Des Weiteren wertet das erkennende Gericht die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen hat, nicht als erheblichen Milderungsgrund. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können. Dies war aber angesichts der umfassenden und in sich schlüssigen Zeugenaussagen der beiden Asylbewerberinnen nicht zu vermuten. Auch der Versuch, die Zeugin N2. C2. durch den Verweis auf ein Strafverfahren wegen Verdachts der Schwarzarbeit zu diskreditieren, ist im vorliegenden Verfahren ebenso untauglich wie einer eigenen Unrechtseinsicht entgegenstehend. Im Übrigen hat der Beklagte versucht, durch die Anzweiflung des geflossenen Geldbetrages im Disziplinarverfahren wieder von seinem Geständnis abzurücken, und dieses als rein taktisches Vorgehen zur Erlangung einer milderen Strafe dargestellt. Eine Einsicht in das eigene Unrecht ist mithin dem Geständnis des Beklagten im Strafverfahren nicht zu entnehmen.
52Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, juris, Rdn. 26; zur freiwilligen Offenbarung: Oberverwaltungsgericht für das Land O. -X. , Urteil vom 11. Dezember 2013 – 3d A 2939/11.BDG -, nicht veröffentlicht.
53Des Weiteren ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte aus eigenem Antrieb seine Tat bereut. Vielmehr zeugt sein Vorbringen bis heute von einer taktischen Abwehr der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dem Vorhalt der aus seinem eigenen Verhalten erwachsenden Nachteile für sich und seine Familie.
54Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich nur um ein „einmaliges Fehlverhalten“ oder ein Augenblicksversagen gehandelt habe. Sein Dienstvergehen weist vielmehr eine gewisse Zeitdauer auf. Angesichts der Tatsache, dass die Asylbewerberinnen die geforderte Summe in mehreren Teilbeträgen gezahlt hatten, musste der Beklagte mit jeder Geldübergabe seinen Entschluss zur Vorteilsannahme erneuern, ihm hätte dabei ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sein Verhalten zu überdenken und davon Abstand zu nehmen.
55Soweit der Beklagte als Milderungsgrund geltend macht, dass er die geforderte Summe wieder an die beiden Asylbewerberinnen zurückgezahlt hat, kann dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Er hat das Geld nicht freiwillig, sondern entweder auf entsprechend massiven Druck durch die Asylbewerberinnen, die Rückzahlungssumme von 700,00 € betreffend, oder aber als Auflage seiner Strafaussetzung zur Bewährung, die Rückzahlungssumme von 3.300,00 € betreffend, gezahlt. Damit zeigt die Rückzahlung weder eine entsprechende Einsicht noch eine aus eigenem Antrieb erfolgende Wiedergutmachung im Wege einer tätigen Reue auf.
56Auf eine längere Zeitdauer des Ende 2010 eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der damit einhergehenden psychischen Belastung kann sich der Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil die Dauer durch die Ermittlungen im Strafverfahren bedingt war. Diese Zeit ist jedoch außer Betracht zu lassen, weil das Disziplinarverfahren während eines laufenden Strafverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG 00000 auszusetzen war.
57Schließlich ergeben sich aus dem fortgeschrittenen Alter des Beklagten und seinem baldigen Eintritt in den Ruhestand ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine mildere Disziplinarmaßnahme. Vielmehr wäre es gerade ihm schon angesichts seiner erheblichen Diensterfahrung und dienstlichen Stellung zuzutrauen gewesen, den Unrechtsgehalt seines Handelns von vornherein zu erkennen und davon abzulassen.
58Unter Berücksichtigung aller be- und entlastender Umstände fällt die zu treffende Prognose dahingehend aus, dass der bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit eingetretene Vertrauensverlust durch die Schwere des Dienstvergehens vollends zerstört ist. Eine Weiterverwendung des Beklagten in der Kommunalverwaltung der Klägerin würde die Integrität des Beamtentums in unzumutbarer Weise belasten. Angesichts des begangenen, in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Dienstvergehens erscheint es ausgeschlossen, dass dem Beklagten durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit noch ein Restvertrauen entgegengebracht werden könnte.
59Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind das Maß der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten des Beklagten geführt hat, und die Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Ist ein Beamter, wie der Beklagte, durch vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist angesichts des vorsätzlichen Handelns des Beklagten auch zumutbar.
60IV.
61Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG 00000 vorgesehene Gewährung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 70 Prozent der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG 000000 ganz oder teilweise auszuschließen oder die Gewährung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW über sechs Monate hinaus zu verlängern.
62V.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG 0000 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG 0000 in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
65Rechtsmittelbelehrung
66Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen und zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
67Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 25. Feb. 2014 - 20 K 3318/12.O
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 25. Feb. 2014 - 20 K 3318/12.O
Referenzen - Gesetze
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.