Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Juni 2014 - 20 K 2835/13.BDG

Gericht
Tenor
Die Einstellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 30. Januar 2013, Geschäftszeichen 0000, und der Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion X. vom 30. August 2008, Geschäftszeichen 0000, werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Kosten des (behördlichen) Disziplinarverfahrens auferlegt worden sind. Diese haben der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel zu tragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
1
Tatbestand:
2I.
3Der 46 Jahre alte Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er trat am 1. September 1985 in den Dienst der E1. C. ein und wurde mit Wirkung zum 3. Mai 1995 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
4Auf seinen Antrag hin wurde er zum 1. November 2004 zur Oberfinanzdirektion L. abgeordnet und war von da an als Beamter der Bundesfinanzverwaltung tätig. Mit Wirkung zum 2. Mai 2005 wurde er zum Zollobersekretär ernannt und zeitgleich versetzt an das Hauptzollamt E. , Dienstort I. , in die Abteilung „Q. “.
5Im April 2007 - kurz nachdem in der vorliegenden Sache die disziplinarischen Vorermittlungen gegen ihn aufgenommen worden waren - bewarb der Kläger sich auf eine interne Stellenausschreibung und wurde daraufhin seinem Wunsch entsprechend zum 1. Juni 2007 in eine andere Abteilung versetzt. Die nächste Versetzung erfolgte zum 1. Januar 2009 zur Abteilung „G. /T. “ mit Standort I. .
6Da der Kläger in der Folgezeit häufiger dienstunfähig erkrankt war, ordnete sein Dienstvorgesetzter am 27. Mai 2010 eine amtsärztliche Untersuchung an. Ab dem 2. November 2010 begann eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Auch in den Jahren 2011, 2012 und 2013 kam es zu mehreren krankheitsbedingten Fehlzeiten, unter anderem durchgehend in dem Zeitraum von Mai bis Juli 2013. Nach der Darstellung des Klägers liegt der Grund für seine Erkrankung im Sommer 2013 darin, dass er auf der Dienststelle - insbesondere von der Zeugin W. , seiner vormaligen Dienstvorgesetzten - „gemobbt“ werde.
7Der Kläger ist bisher – abgesehen von dem vorliegenden Verfahren – weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wie seine bisherigen dienstlichen Leistungen im Dienst der Bundesfinanzverwaltung bisher beurteilt wurden, lässt sich den vorliegenden Personalakten nicht entnehmen. Enthalten sind dort lediglich zwei „Vorbehaltsbeurteilungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens“ vom 5. September 2008 und vom 29. Dezember 2010. In der erstgenannten heißt es in der Zusammenfassung: „Herr M. ist ein einsatzbereiter Beamter von ruhiger und ausgeglichener Wesensart. Die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt er zügig und verlässlich. Dabei hat er sich auch größerem Arbeitsumfang gewachsen gezeigt. Seine bereits angeeigneten Fachkenntnisse lassen ihn verwertbare Arbeitsergebnisse erbringen. Leistung und Eignung des Beamten stellen zufrieden.“ In der Vorbehaltsbeurteilung vom 29. Dezember 2009 ist als Gesamturteil lediglich „Den Anforderungen entsprechend (4 Punkte)“ vermerkt.
8Der Vorsteher des Hauptzollamtes E. als Dienstvorgesetzter des Klägers leitete am 5. Mai 2008 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, weil der Verdacht bestand, dass der Beamte am 1. Februar 2007 die Dienststelle 30 Minuten vor Ende der festgesetzten Dienstzeit verlassen und eine falsche Zeitangabe in das Diensttagebuch eingetragen hatte. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, am 14. und 15. März 2007 jeweils ihm tatsächlich nicht zustehendes Tagegeld in Höhe von 6,00 Euro für tatsächlich nicht entstandene Abwesenheitszeiten von der Dienststelle geltend gemacht und auch insoweit unrichtige Zeitangaben in das Diensttagebuch eingetragen zu haben.
9Am 6. Januar 2012 erging eine Disziplinarverfügung gegen den Kläger, in der wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro festgesetzt wurde, die aber auf Grund Zeitablaufs nicht mehr zulässig war. Der Kläger legte rechtzeitig Widerspruch ein. Durch weitere Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde das Disziplinarverfahren – bei gleichzeitiger Feststellung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung - eingestellt, dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auch hiergegen wandte sich der Kläger und legte Widerspruch gegen die ihn belastende Feststellung eines Dienstvergehens und die Überbürdung der Verfahrenskosten ein. Der Widerspruch wurde durch die Bundesfinanzdirektion X. durch Bescheid vom 30. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
10Mit seiner am 19. September 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Einstellungsverfügung und des Widerspruchsbescheid, soweit darin die Feststellung eines Dienstvergehens und die Auferlegung der Kosten enthalten sind.
11Er behauptet, er habe am 1. Februar 2007 das Dienstgebäude erst um 19:15 Uhr - und nicht, wie ihm vorgeworfen werden, schon um 19:30 Uhr – verlassen. Er sei davon ausgegangen, dass es kein Dienstvergehen darstelle, den Dienst um eine viertel Stunde früher zu beenden. Diese Zeit, 19:15 Uhr, habe er auch am nächsten Tag wahrheitsgemäß in sein Diensttagebuch eingetragen.
12Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Außen- und Innendienstzeiten für den 14. und den 15. März 2007 nicht ordnungsgemäß eingetragen und für jeden der beiden Tage Tagegeld in Höhe von 6,00 Euro unberechtigt beantragt zu haben, seien die von ihm vorgenommenen Eintragungen in das Diensttagebuch zwar objektiv falsch; die Vorwürfe seien aber „lediglich formal zutreffend“. Er habe die Abwesenheitszeiten auf die Art eingetragen, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit in der Abteilung im November 2004 von seinen damaligen Vorgesetzten erläutert worden sei. Er habe nicht gewusst, dass dies nicht den Vorschriften entsprochen habe.
13Der Kläger beantragt,
14die Einstellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 30. Januar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion X. vom 30. August 2013 insoweit aufzuheben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält und dem Kläger die Kosten auferlegt.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellung eines einheitlichen Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2013 und dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2013 sei ebenso zu Recht erfolgt wie auch die Überbürdung der Kosten des Verfahrens auf den Kläger.
18Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig und – soweit die Abänderung der Kostenentscheidung begehrt wird – auch begründet.
21I.
22Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist zwar grundsätzlich unanfechtbar. Jedoch können sowohl die verbindliche Annahme eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung sowie eine dem Beamten nachteilige Kostenentscheidung angefochten werden.
23Die hier zugrundeliegende Einstellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 30. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion X. vom 30. August 2013 enthalten in den Gründen die Feststellung, der Kläger habe durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht zu uneigennützigem und achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 54 Sätze 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes alter Fassung (BBG a.F.) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. begangen, das die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt hätte. Mit dieser Feststellung eines Dienstvergehens ist der Kläger ebenso beschwert wie mit der (nicht näher begründeten) Kostenentscheidung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG).
24Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.
25II.
26Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
271.
28In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
29Etwa zwei Jahre, nachdem der Kläger seine Tätigkeit in der Abteilung „Q. “ im Hauptzollamt E. aufgenommen hatte – im Februar und im März 2007 –, kam es zu den Vorgängen, die Gegenstand der danach durchgeführten disziplinarischen Ermittlungen gegen ihn waren. Hierbei handelte es sich zum einen um den durch eine Mitteilung seiner damaligen Dienstvorgesetzten, Frau W. , aktenkundig gewordene Vorwurf, seinen Dienst am 1. Februar 2007 um 30 Minuten verfrüht beendet und eine falsche Zeit in das Diensttagebuch eingetragen zu haben. Zum anderen wurde ihm zur Last gelegt, am 14. und am 15. März 2007 Abwesenheitszeiten von der Dienststelle nicht korrekt in das dienstliche Tagebuch eingetragen zu haben mit dem Ziel, ein ihm nicht zustehendes Tagegeld von jeweils 6,00 Euro zu erhalten. Zur Auszahlung des beantragten Tagegeldes in Höhe von insgesamt 12,00 Euro kam es nicht.
30Der Kläger selbst hat in der Klageschrift eingeräumt, den Dienst am 1. Februar 2007 um 15 Minuten vor Dienstschluss beendet zu haben - dies habe er auch so in das Diensttagebuch eingetragen - und die Abwesenheitszeiten für den 14. und 15. März 2007 statt mit 6 Stunden 30 Minuten bzw. 6 Stunden 10 Minuten jeweils mit 8 Stunden eingetragen zu haben. Jedoch habe er weder vorsätzlich noch fahrlässig pflichtwidrig gehandelt.
31Das Disziplinarverfahren gegen den Kläger wurde nach Durchführung von Vorermittlungen am 5. Mai 2008 eingeleitet. Es wurden umfangreiche Untersuchungen, insbesondere Zeugenbefragungen, aber auch eine Ortsbesichtigung, durchgeführt. Der Ermittlungsführer erstellte schließlich am 24. November 2009 den abschließenden Bericht. In seiner Stellungnahme zu diesem Bericht legte der Kläger – wie auch schon bei jeder vorherigen Anhörung – dar, dass er seiner Auffassung nach keine Dienstpflichtverletzung begangen bzw. nicht vorsätzlich gehandelt habe.
32Am 6. Januar 2012, und damit fast 5 Jahre nach den ihm zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen, erging gegen den Kläger eine Disziplinarverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. , mit der eine Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro festgesetzt wurde. Gegen diese Verfügung legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 rechtzeitig Widerspruch ein.
33Die Disziplinarverfügung wurde auch der Bundesfinanzdirektion X. als der vorgesetzten Behörde zugeleitet. Dort wurde nach Überprüfung festgestellt, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 15 Abs. 2 BDG wegen Zeitablaufs nicht mehr zulässig war und dass das Disziplinarverfahren hätte eingestellt werden müssen. Das Hauptzollamt E. wurde darüber am 12. Januar 2012, d.h. bereits vor Eingang des Widerspruchs des Klägers, vorab telefonisch unterrichtet. Eine Reaktion des Hauptzollamtes erfolgte ausweislich des Akteninhalts nicht. Schließlich bat die Bundesfinanzdirektion X. das Hauptzollamt E. per Email vom 31. Januar 2012, nunmehr den gesamten Vorgang nebst Widerspruch und einer Stellungnahme entscheidungsreif vorzulegen.
34Die Vorlage der Akten erfolgte dann am 19. März 2012 mit einer Stellungnahme des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 9. März 2012, in der er die Meinung vertrat, eine Abhilfe seiner Entscheidung vom 6. Januar 2012 sei ihm nicht möglich; Zeitablauf gemäß § 15 Abs. 2 BDG sei nämlich nicht eingetreten, da der Beamte im Disziplinarverfahren mehrfach Stellungnahmen abgegeben habe, zuletzt am 16. Dezember 2009, in denen er wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt habe. Dadurch sei der Vollendungszeitpunkt des einheitlichen Dienstvergehens der 16. Dezember 2009. Das Maßnahmeverbot aus § 15 Abs. 2 BDG greife daher erst zum 16. Dezember 2012. Dieser – eher fernliegenden - Rechtsauffassung schloss sich die Bundesfinanzdirektion X. nicht an.
35Am 10. Juli 2012 wurden von dort die Akten an das Hauptzollamt zurückgesandt mit dem Hinweis, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 15 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz nicht mehr möglich gewesen sei, und mit der Bitte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen.
36In den folgenden Monaten geschah nichts. Die Bundesfinanzdirektion fragte im September und im Dezember 2012 zweimal beim Hauptzollamt E. nach dem Sachstand an. Schließlich erging am 30. Januar 2013 – und damit mehr als ein Jahr nach der unzulässigen Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 - der mit der vorliegenden Klage angegriffene Abhilfebescheid durch das Hauptzollamt E. , dessen Tenor lautet: „Das gegen Sie am 5. Mai 2008 eingeleitete Disziplinarverfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 Bundesdisziplinargesetz eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen soweit auferlegt, als sie wegen des festgestellten Dienstvergehens entstanden sind.“
37Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der durch Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 30. August 2013, zugestellt am 4. September 2013, als unbegründet zurückgewiesen wurde.
38Am 6. September 2013 – und damit vor Einreichung der vorliegenden Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster – beantragte der Kläger die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst gemäß § 18 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz. Über diesen Antrag ist, soweit hier bekannt ist, bisher noch nicht abschließend entschieden worden. Da der Kläger in seinen Stellungnahmen in der vorliegenden Sache behauptete, seine vormalige Dienstvorgesetzte, Frau W. , habe sich im Kollegenkreis abfällig über ihn geäußert, wurde gegen diese ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren eingeleitet, das ebenfalls noch nicht abgeschlossen wurde.
392.
40Die rechtliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts führt dazu, dass die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung des Klägers zutreffend, die in der Einstellungsverfügung getroffene Kostenentscheidung jedoch ermessensfehlerhaft war.
41a.
42Soweit in der Einstellungsverfügung und in dem Widerspruchsbescheid ein Dienstvergehen angenommen wird, sind die Entscheidungen nicht zu beanstanden, da der Kläger ein solches schon nach seiner eigenen Einlassung begangen hat; die Klage ist insoweit unbegründet.
43Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., der dem § 77 Abs. 1 Satz 1 der geltenden Fassung des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 entspricht, begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 54 BBG a.F. hat der Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Nach § 55 BBG a.F. hat der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen.
44Selbst wenn der Kläger – wie von ihm eingeräumt – den Dienst am 1. Februar 2007 erst um 19:15 Uhr und damit nur um 15 Minuten und nicht – wie in der Einstellungsverfügung festgestellt – bereits um 19:00 Uhr und damit um 30 Minuten zu früh beendete, liegt darin ein vorsätzlicher Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 54 BBG a.F. und die Gehorsamspflicht aus § 55 Satz 2 BBG a.F. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass am fraglichen Abend noch kurz vor 18:00 Uhr ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und seiner Dienstvorgesetzten W. stattfand, bei dem ihm auf seine Bitten hin genehmigt wurde, den an sich bis 20:00 Uhr dauernden Dienst vorzeitig um 19:30 Uhr zu beenden. Diese Uhrzeit wurde mehrfach wiederholt. Dass der Kläger sich über diese eindeutige Weisung hinwegsetzte und das Dienstgebäude vorzeitig verließ, stellt eine vorsätzliche Verletzung innerdienstlicher Pflichten und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. dar. Seine Darstellung in der Klageschrift, er sei davon ausgegangen, dass „es keine Verfehlung sein könne, eine viertel Stunde eher den Dienst zu beenden, wenn nichts mehr zu tun ist“, zeigt, dass er sich bewusst über die unmittelbar zuvor getroffene und unmissverständliche Weisung seiner Vorgesetzten hinwegsetzte.
45Auch soweit der Kläger seine Abwesenheitszeiten von der Dienststelle für den 14. und den 15. März 2007 wahrheitswidrig in das Diensttagebuch eintrug, liegt ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen die Wohlverhaltens- und die Gehorsamspflicht eines Beamten gemäß §§ 54, 55 BBFG a.F. vor. Er selbst hat vorgetragen, seine Eintragungen seien „wohl objektiv falsch“ gewesen. Wie er danach zu dem Auffassung gelangen kann, die Vorwürfe, er habe die Außen- und Innendienstzeiten nicht ordnungsgemäß angegeben, seien „inhaltlich falsch“, sie seien „lediglich formal zutreffend“, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Zollbeamten L1. und T. , die nicht seine Vorgesetzten, sondern Kollegen im mittleren Zolldienst waren, dem Kläger – wie er angibt – erklärt hätten, dass der Dienst, der tatsächlich an der Amtsstelle geleistet werde, an Tagen mit Dienstsportverrichtung unter bestimmten Voraussetzungen teilweise als Außendienst eingetragen werden könne, handelte der Kläger zumindest fahrlässig pflichtwidrig. Der Kläger war sich nach seiner eigenen Einlassung bewusst, dass seine Eintragungen in das Diensttagebuch insoweit objektiv falsch waren; er war zu den von ihm eingetragenen Zeiten tatsächlich nicht durchgehend im Außendienst tätig, sondern befand sich an der Amtsstelle, möglicherweise – so sein Vortrag - um nach dem Dienstsport zu duschen. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen seinem tatsächlichen Aufenthalt während der Dienstzeit an den fraglichen Tagen und den von ihm dazu im Diensttagebuch gemachten Angaben hätten ihm Anlass bieten müssen, sich bei einem Dienstvorgesetzten zu erkundigen, ob insoweit inhaltlich falsche Zeitangaben, möglicherweise als sogenannte „Rüstzeiten“, von den Dienstvorschriften gedeckt waren. Eine solche Nachfrage war ihm auch zumutbar. Auch wenn die Eintragungen der Abwesenheitszeiten an Tagen mit Sportverrichtung ebenso von anderen Beamten gehandhabt worden wäre, was das Gericht zu seinen Gunsten unterstellt, verblieb es bei einer objektiv unrichtigen Eintragung des Klägers im Diensttagebuch und damit bei einem zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Wohlverhaltens- und die Wahrheitspflicht.
46Da schuldhafte Pflichtverletzungen – auch schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers - vorlagen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. gegeben war, sind die Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 30. August 2013, soweit darin ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt wird, rechtens. Die Klage war insoweit als unbegründet abzuweisen.
47b.
48Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als die in der Einstellungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung angegriffen wird.
49Die Kostentragungspflicht bei der Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist in § 37 BDG geregelt, in dem es heißt: Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
50Hier erfolgte die Einstellung des Verfahrens – bei gleichzeitiger Feststellung eines Dienstvergehens - durch Verfügung vom 30. Januar 2013 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 BDG, weil eine nach Auffassung des Dienstherrn an sich verwirkte Geldbuße nicht mehr verhängt werden durfte, da seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen waren.
51Die von der Behörde in der Einstellungsverfügung gewählte Formulierung „Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen soweit auferlegt, als sie wegen des festgestellten Dienstvergehens entstanden sind“ kann nur dahin ausgelegt werden, dass der Kläger sämtliche in dem Verfahren entstandenen Auslagen tragen sollte. Dies erscheint unter Zugrundelegung des Verfahrensverlaufs und –ergebnisses nicht gerechtfertigt.
52Zum einen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die Auslagen, die durch die unzulässige Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 entstanden sind, dem Kläger aufzuerlegen.
53Zum anderen kann der Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2013 und dem Widerspruchsbescheid vom 4. September 2013 nicht entnommen werden, dass die Beklagte von der ihr in § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG eingeräumten Möglichkeit der Ermessensausübung Gebrauch gemacht hätte. Das bei der Entscheidung über die Kosten bestehende Ermessen des Dienstherrn ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuüben.
54vgl. Gansen, Kommentar zum Disziplinarrecht 2013, § 32 BDG, Rdn. 8
55Bei pflichtgemäßem Ermessensgebrauch hätte die Beklagte insbesondere Folgendes zugunsten des Klägers beachten müssen:
56- Das dem Kläger anzulastende Dienstvergehen war in den Bereich der weniger schweren Verfehlungen einzuordnen. Dass dies auch die Auffassung der Beklagten war, ergibt sich daraus, dass als angemessene disziplinarische Maßnahme eine Geldbuße im unteren Bereich, 300,00 Euro, angesehen wurde. Die Geldbuße gemäß § 7 BDG kommt nämlich dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht außergewöhnlich belastet ist und eine einmalige Pflichtenmahnung zur Einwirkung auf ihn genügt. Sie darf bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge verhängt werden.
57- Die außergewöhnlich lange Dauer des disziplinaren Ermittlungsverfahrens von fast sechs Jahren seit dem Eingang der ersten Anzeige am 12. März 2007 bei dem Vorsteher des Hauptzollamtes E. bis zur Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2013 ist nur zum Teil auf Anträge des Klägers im Rahmen der Beweisaufnahme, so insbesondere die auf seine Veranlassung hin am 26. Februar 2010 durchgeführte Ortsbesichtigung des Dienstgebäudes in I. , zurückzuführen. Für andere deutliche Verzögerungen der Ermittlungen und des Verfahrens lässt sich an Hand des Akteninhalts keine nachvollziehbare Begründung finden.
58- Der Kläger ist bisher disziplinarisch nicht belastet.
59- Seine dienstlichen Beurteilungen, soweit sie dem Gericht vorgelegen haben, enthalten keine negativen Aspekte und bescheinigen ihm durchschnittliche Leistungen.
60Diese Umstände, die die Beklagte im Rahmen des ihr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG eingeräumten Ermessens hätte prüfen müssen, führen zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinesfalls alle im behördlichen Disziplinarverfahren – einschließlich des Widerspruchsverfahrens - entstandenen Auslagen tragen muss. Es erscheint angemessen, den Kläger mit einem Viertel und die Beklagte mit drei Viertel der Auslagen zu belasten. Insofern hat die Klage Erfolg.
61III.
62Die Entscheidung über die Kosten des Gerichtsverfahrens folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) (weggefallen)
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) (weggefallen)
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) (weggefallen)
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, - 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, - 3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder - 4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
der Beamte stirbt, - 2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder - 3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.