Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Sept. 2014 - 1 L 587/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin ist im Bereich der (Licht-)Werbung tätig. Sie bietet Leistungen von der Planung der Reklameanlagen bis zur Fertigung, Montage und Wartung an. Der Antragsgegner forderte von der Antragstellerin im Mai 2013 die Übermittlung statistischer Daten im Rahmen der „Vierteljährlichen Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden“ über das Online-Meldeverfahren „Internet Datenerhebung im Verbund“ (IDEV) ab Juni 2013. Die Antragstellerin kam dem nicht nach. Nach deren Anhörung erließ der Antragsgegner unter dem 30. Juni 2014 einen Bescheid, mit dem er feststellte, dass die Antragstellerin zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet sei, da sie elektrische Lampen und Leuchten herstelle. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 28. Juli 2014 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
4Die Antragstellerin trägt vor, sie befasse sich nicht mit der Produktion von Lampen und Leuchten. Vielmehr sei die individuelle Erstellung und Montage von Reklameeinheiten mit und ohne Leuchtmittel ihr Tätigkeitsschwerpunkt. Sie gehöre daher nicht zum produzierenden Gewerbe. Es sei ihr nur mit immensem Kosten- und Verwaltungsaufwand möglich, eine differenzierte Meldung von Produkten zu übermitteln. Sie kaufe im Rahmen der ihr erteilten Aufträge das benötigte Material ein und erstelle mit diesem die beauftragten Reklameeinheiten, welche sie dann entsprechend dem Auftrag montiere bzw. installiere. Teilweise würden auch bereits anderweitig erstellte, fertige Einheiten von den Mitarbeitern montiert. Das von ihr produzierte Endprodukt bestehe auf jeden Fall nicht aus selbstproduzierten, sondern aus bereits fertig gekauften Materialteilen. Auch ihre Einstufung auf der Grundlage der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ 2008) als Betrieb des Wirtschaftszweiges „Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten“ (WZ Nr. 2740) sei fehlerhaft. Zwar falle die Herstellung von Reklameleuchten und Leuchtschildern in diese Kategorie, dies habe jedoch nicht im Ansatz etwas mit ihrer Tätigkeit zu tun, weil sie nicht produzierend tätig sei. Unter Herstellung sei zunächst die Umwandlung von Stoffen und Teilen und Waren zu verstehen, ebenso der Zusammenbau von selbst hergestellten oder zugekauften Teilen. Zur Klassifizierung als produzierender Betrieb sei also erforderlich, dass ihr geschäftlicher Schwerpunkt in der serienmäßigen, maschinellen Herstellung von Gütern und Waren zum Zwecke der Weiterveräußerung liege; dies sei jedoch nicht der Fall. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei, gemeinsam mit dem potentiellen Kunden Konzepte und Pläne zu erarbeiten. Dies sei im Wesentlichen eine planerische und künstlerische Tätigkeit. Eine produzierende Tätigkeit spiele, wenn überhaupt, eine nur untergeordnete Rolle. Der Bescheid sei daher offensichtlich rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
5Die Antragstellerin beantragt,
6die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 1614/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2014 anzuordnen.
7Der Antragsgegner beantragt,
8den Antrag abzulehnen.
9Er ist der Auffassung, die Klassifizierung der Antragstellerin sei zutreffend. Unter der Kategorie der „Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten“ falle auch die Herstellung von Reklameleuchten, Leuchtschildern und ähnlichem. Ob die Antragstellerin die Leuchtmittel selbst produziere oder zukaufe sei unerheblich für die Klassifizierung als produzierendes Gewerbe. Aus der Nummer der WZ-Klassifizierung gehe nicht hervor, dass die Herstellung der Leuchtreklamen nur aus selbsterstellten Komponenten erfolgt müsse. Es sei auch unrealistisch zu verlangen, dass ein Betrieb sämtliche Komponenten selbst herstellen müsse, um als Betrieb des produzierenden Gewerbes zu gelten.
10II.
11Der zulässige, insbesondere nach § 80 Abs. 5 und 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 15 Abs. 6 BStatG statthafte, Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
12Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 30. Juni 2014.
13Dieser Bescheid ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ein Betrieb des produzierenden Gewerbes ist im Sinne der § 2 Satz 2 Buchstabe B, § 7 Abs. 3 Nr. 2 ProdGewStatG, deren Leiter (oder Inhaber),
14vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 1 C 36.90 –, NJW 1992, 1842 = juris, Rn. 11,
15nach § 5 Abs. 1, § 11a Abs. 2, § 15 Abs. 3 BStatG i.V.m. §§ 1, 2 Satz 2 Buchstabe B, §§ 7, 9 Abs. 1 ProdGewStatG in dem vom Antragsgegner in dem Bescheid dargelegten Umfang auskunftspflichtig ist.
16Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zur statistischen Einordnung von Unternehmen hat entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zu erfolgen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 8 B 114.09 –, juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2009 – 2 L 228/08 –, juris, Rn. 48.
18Insbesondere sind die Statistiken der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 unter Verwendung bzw. auf der Grundlage der in Anhang I dieser Verordnung definierten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige („NACE Rev. 2“) zu erstellen.
19Nach Ziff. 27.40 des Anhangs I der Verordnung zählt zur Herstellung von elektrischen Ausrüstungen die Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten.
20Die Zuordnung einer gewerblichen Tätigkeit zu einer systematischen Kategorie setzt nicht voraus, dass die Betätigung das gesamte von der Kategorie erfasste Tätigkeitsspektrum abdeckt, sondern verlangt nur, dass sie in dieses Spektrum fällt und diese Aktivitäten den Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung darstellen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 8 B 114.09 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2009 – 2 L 228/08 –, juris, Rn. 53.
22Dies dürfte nicht erfordern, dass die Schwerpunkttätigkeit mindestens 50% der gesamten betrieblichen Wertschöpfung ausmacht, sondern nur, dass sie einen höheren Umsatz generiert als andere Tätigkeiten.
23Vgl. Statistisches Bundesamt, WZ 2008, S. 20 bis 30.
24Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Antragstellerin die Herstellung von Lichtreklame ist, die dem Begriff der „Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten“ gemäß Ziff. 27.40 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 unterfällt, und die Antragstellerin daher ein Betrieb im Sinne des § 2 Sätze 1 und 2 Buchstabe B ProdGewStatG ist, bei dem Erhebungen durchgeführt werden.
25Ausweislich der Präsentation der Antragstellerin im Internet,
26vgl. http://www.firmengruppe-brueck.de/NewsBASE/ content_FGB_neon-reinhardt/webpages_deutsch/ start.php,
27bietet diese ihren Kunden „Schriften, Logos, Licht und Farbe – Lichtwerbung mit Komplettservice“. Dabei verwendet sie insbesondere selbstleuchtende, aber auch extern beleuchtete Buchstaben.
28Dass die Herstellung von Lichtwerbung dem Obergriff der Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten unterfällt, ist nicht ernsthaft zweifelhaft. Lichtwerbung erfolgt gerade mittels der Verwendung von Leuchtmitteln.
29Auch wenn nicht alle von der Antragstellerin gefertigten Werbemittel Leuchtmittel enthalten, stellen diese nach den auf ihrer Homepage eingestellten Angaben offensichtlich den Schwerpunkt ihrer Angebote dar. Dafür spricht auch der Eintrag der Antragstellerin im Handelsregister. Danach ist Gegenstand des Unternehmens die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Lichtreklameanlagen, Glasapparaten und sonstigen ähnlichen Gegenständen.
30Auch muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Leuchtmittel grundsätzlich selbst produziert, denn „die komplette Produktion unserer Anlagen wird bei uns in eigenen Werkstätten durchgeführt. Neben der großen Metallwerkstatt und Montagehalle haben wir eine eigene Glasbläserei.“
31Vgl. http://www.firmengruppe-brueck.de/NewsBASE/ content_FGB_neon-reinhardt/webpages_deutsch/ start.php.
32Dass die Antragstellerin für diese Herstellung ihrer (Leucht-)Reklame Vorprodukte anderer Hersteller einkauft, steht ihrer Klassifizierung als produzierendes Gewerbe nicht entgegen. Auch der Zusammenbau einzelner fremdgefertigter Komponenten stellt einen produzierenden Vorgang dar, denn aus den Einzelteilen entsteht ein neues, eigenständiges Endprodukt.
33Es ist auch nicht erkennbar oder durchgreifend dargelegt, dass die von der Antragstellerin im Rahmen des Verkaufs von Leuchtreklame angebotene Beratung, Planung, Montage und Wartung der Produkte gegenüber deren Herstellung separate, nicht nur als Hilfstätigkeiten zu begreifende Tätigkeiten wären, vor deren Hintergrund die Fertigung der Leuchtmittel nicht mehr als – wertschöpfungsbezogene – Haupttätigkeit angesehen werden könnte. Die Ausführungen der Antragstellerin, der eindeutige Schwerpunkt der Tätigkeit liege bei „der Montage individuell bestellter Reklameeinheiten“ zeigen nicht (beziffert) auf, geschweige denn belegen, dass die Montageleistungen tatsächlich eine größere Wertschöpfung bewirken würden als die vorgelagerte Fertigung dieser Reklameeinheiten, die aufgrund der individuellen Herstellung typischerweise mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden sein dürfte. Vielmehr bezeichnet die Antragstellerin auf Seite 2 ihrer Antragsschrift die Herstellung der Lichtreklameanlagen neben deren Montage gerade als „schwerpunktmäßig“. Auch dem Schriftsatz der Antragstellerin von 20. August 2014 sind keine näheren Angaben zu entnehmen, die darauf schließen ließen, dass die der Produktion vorgelagerte „Systemanalyse vor Ort“ und die Produktplanung von der Herstellung wertschöpfungsmäßig abzuspalten wären und diese tatsächlich übertreffen. Schließlich wird durch die dortigen Ausführungen, dass manche Betriebe, die sich „wohl“ mit der Erstellung von Reklameleuchten befassten, unter andere Ziffern der Klassifikation der WZ 2008 eingruppiert würden, nicht aufgezeigt, dass bzw. weshalb auch die Antragstellerin unter (eine) diese(r) Ziffern einzugruppieren wäre. Im Übrigen wäre die Antragstellerin auch dann entsprechenden Berichtspflichten unterworfen.
34Dass der Umfang der von der Antragstellerin teils vierteljährlich, teils jährlich zu erteilenden Auskünfte, deren Festlegung nicht im Ermessen des Antragsgegners steht, sondern bundesgesetzlich vorgegeben ist, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt, ist weder ersichtlich, noch durch die schlichte Behauptung eines „immensen Verwaltungs- und Kostenaufwand“ nachprüfbar dargetan.
35Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Gründe dargelegt, die auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls, insbesondere einer außergewöhnlichen Härte, schließen lassen könnten, die dazu führen könnten, entgegen der aus § 15 Abs. 6 BstatG ersichtlichen Vorbewertung des Gesetzgebers ausnahmsweise während des Hauptsacheverfahrens ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse der öffentlichen Hand anzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten unionsrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Erstellung der Statistiken auf der Grundlage der NACE Rev. 2 verpflichtet sind und diese nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung zu einer besseren Wirtschaftspolitik beitragen sollen. Die Antragstellerin hat ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen kann. Weshalb ihr dies nicht möglich bzw. zumutbar sein sollte, obwohl sie Teil einer Unternehmensgruppe von nicht unerheblicher Größe ist, ist nicht erkennbar.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).
(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.
(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
- 1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder - 2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
- 1.
bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit, - 2.
bei Betrieben die Art des Betriebs, - 3.
bei Unternehmen die Rechtsform, - 4.
bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.
- 1.
Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs, - 2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, - 3.
Geschäftsjahr, - 4.
bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich - a)
bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers, - b)
bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird, - c)
bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen: - a)
Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe), - b)
kommunale Körperschaften, - c)
Zweckverbände sowie - d)
andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;
- 2.
ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein, - 2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen, - 3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.
(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.
(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).
(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.
(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
- 1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder - 2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
- 1.
bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit, - 2.
bei Betrieben die Art des Betriebs, - 3.
bei Unternehmen die Rechtsform, - 4.
bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.
- 1.
Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs, - 2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, - 3.
Geschäftsjahr, - 4.
bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich - a)
bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers, - b)
bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird, - c)
bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen: - a)
Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe), - b)
kommunale Körperschaften, - c)
Zweckverbände sowie - d)
andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;
- 2.
ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).
(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.
(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie
- 1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder - 2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.