Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe - ProdGewStatG | § 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe - ProdGewStatG | § 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Inhaltsverzeichnis
(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
- 1.
bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit, - 2.
bei Betrieben die Art des Betriebs, - 3.
bei Unternehmen die Rechtsform, - 4.
bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.
- 1.
Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs, - 2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, - 3.
Geschäftsjahr, - 4.
bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich - a)
bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers, - b)
bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird, - c)
bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen: - a)
Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe), - b)
kommunale Körperschaften, - c)
Zweckverbände sowie - d)
andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;
- 2.
ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Au
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/09/2014 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1 G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin ist im Bereich der (Licht-)Werbung tätig. Sie bietet Leistungen von der P
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.