Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2019 - M 9 K 18.5334
Tenor
I. Die Baugenehmigung vom 4. Oktober 2018, Gz. 42-BV-Nr. 1238-2018-B, wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beigeladene beantragte unter dem 12. Juli 2018 bzw. 5. September 2018 die Baugenehmigung (Bl. 1ff. d. BA). Der Bauantrag enthält - auf An- bzw. Nachforderung seitens des Landratsamts - einen Abweichungsantrag (Bl. 30 d. BA) folgenden Wortlauts:
Die Nachbarn (Flnr. 35, 35/3 und 36) werden durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht negativ eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Des Weiteren werden bei der Bauausführung die gesetzlichen Brandschutzvorschriften (Art. 28 BayBO) in Verbindung mit § 9 Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GaStellV) beachtet und eingehalten.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2019 - M 9 K 18.5334 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen Schwarzbau der Beigeladenen.
Die Kläger sind Eigentümer der nordwestlich des Grundstücks der Beigeladenen gelegenen FlNr. ... Der streitgegenständliche Schwarzbau, der nach der Baukontrolle der Beklagten (Bl. 43 des Behördenakts) eine Höhe von ca. 2,80 m - gemessen ab dem Nachbarsockel - und inklusive Dachüberstand eine Länge von ca. 14,50 m aufweist, befindet sich in der nordöstlichen Ecke des Beigeladenengrundstücks (FlNr. ...). Er erstreckt sich über die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze zur FlNr. ... und grenzt mit seiner östlichen Stirnseite an die FlNr. ... An der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu FlNr. ... weist er noch eine Ausdehnung von 1,32 m auf, zu der noch ein Dachüberstand von 1,45 m hinzutritt.
Die Kläger beantragten bei der Beklagten am
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... April 2015 (Az. ...) ab.
Ein öffentliches Interesse an einem Einschreiten könne nicht erkannt werden, weil die grenzständigen Anlagen bereits seit Jahrzehnten geduldet würden und auf benachbarten Anlagen (FlNr. ...) längere grenzständige Anlagen stünden. Es müssten für eine (Teil-) Beseitigungsanordnung gravierende Verletzungen nachbarschützender Vorschriften und ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen festzustellen sein. Die Grenzbebauung zum klägerischen Grundstück habe eine Länge von ca. 1,32 m (Grenzgebäude) + ca. 1,45 m (Dachüberstand), insgesamt ca. 2,90 m bei einer Höhe von ca. 2,80 m. Die zu FlNr. ... und ... grenzständigen Gebäude würden nach Augenschein als Holzlager, Abstellplatz und Werkraum/Werkstatt - nach Aussagen der Beigeladenen und ihres Ehemanns ausschließlich privat - genutzt. Letztere hätten ausweislich von Luftbildern aus 2001, 2006 und 2013 bereits damals Bestand gehabt. Die Kläger hätten zudem selbst, wie der Ortstermin ergeben habe, an der Grenze zu der Beigeladenen ein Nebengebäude mit einer Länge von ca. 3 m bei einer Höhe von ca. 2,75 m ab Sockel. Somit tangiere die klägerische Grenzbebauung die gemeinsame Grundstücksgrenze mindestens im gleichen Umfang wie die Bebauung der Beigeladenen. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO dürften Gebäude ohne Aufenthaltsräume je Grundstücksgrenze 9 m betragen; wenn auch die Gesamtlänge 15 m nicht überschreiten dürfe, so ergebe sich daraus doch, dass jeder Nachbar eine Grenzbebauungslänge von bis zu 9 m hinzunehmen habe. Die Nachbarn auf FlNr. ..., deren Grenze vollständig verbaut sei, hätten eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach sie mit dem Grenzbau der Beigeladenen vollstens einverstanden seien und keine Einwände hätten.
Die Bevollmächtigte der Kläger hat am
1. Der Bescheid der Beklagten vom ...4.2015 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, bauaufsichtlich gegen die Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurnummer ... (...) einzuschreiten.
Der 15-18 m lange Grenzanbau sei mehrfach gerügt worden, sowohl durch die Kläger als auch durch die Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks. Der Grenzanbau werde als Werkstatt genutzt, es würden u. a. Schweißarbeiten und damit lärmende Arbeiten durchgeführt. Der Grenzanbau sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig. Er werde nicht seit Jahren geduldet, die Kläger hätten vielmehr von Anfang an deutlich gemacht, dass sie mit dem Grenzanbau nicht einverstanden seien. Auch die Voreigentümerin habe den Grenzanbau gegenüber der Beklagten mehrfach gerügt. Zunächst habe es sich bei dem Grenzanbau nur um eine überdachte Unterstellmöglichkeit gehandelt. Diese sei im Folgenden nicht nur erweitert, sondern zu einem verschlossenen, gemauerten Gebäude mit Fenstern ertüchtigt worden inklusive Verputz und Estrich. Auch das Dach sei mit Pfeilern ausgestattet und erneuert worden. Es möge zutreffen, dass sich die Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht allein aus einem Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift ergebe, hier gingen vom Grenzanbau aber auch erhebliche Belästigungen aus.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Im Rahmen der Ermessensabwägung seien öffentliche Interessen nicht erkennbar, da die Grenzbauten vom Straßenraum aus nicht erkennbar seien und somit Fragen der Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes nicht aufgeworfen seien. Der Nachbar sei über das Maß von 9 m hinaus nicht zu schützen; die Regelung zur Gesamtlänge von 15 m sei nicht nachbarschützend, da der Nachbar durch Grenzbauten an Seiten, die nicht an sein Grundstück angrenzen, typischerweise tatsächlich nicht betroffen sei. Im Übrigen sei die Erteilung einer Abweichung denkbar, da die hauptbetroffenen Nachbarn mit der Grenzbebauung einverstanden seien
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der seit ca. 35 Jahren bestehende, sich nicht auf die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze beziehende Grenzanbau sei lediglich in den bereits bestehenden Dimensionen renoviert bzw. saniert worden. Es seien keine „Räumlichkeiten“ geschaffen worden. Es handele sich weiterhin lediglich um Stauräume, die bereits vor der Renovierung existent gewesen seien. Diese hätten stets Wände und ein Dach gehabt, es seien nunmehr lediglich die Materialien ausgetauscht worden. Gegenüber der Beigeladenen hätten die Kläger nie die Beseitigung des Grenzanbaus gefordert. Bis zur Klage habe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis bestanden. Die Beigeladene habe in Absprache mit den Klägern einen anderen ca. 9 m langen Grenzanbau entfernt, um diesen die Errichtung eines gemauerten Gartenhäuschens samt Gabionenzaun zu ermöglichen; daraus ergebe sich, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze größtenteils durch klägerische Bebauung und nicht durch Bauten der Beigeladenen bebaut sei. Der Grenzanbau werde hauptsächlich als Unterstellmöglichkeit genutzt; in ihm werde keine Werkstatt betrieben, sondern lediglich privat anfallende Arbeiten durchgeführt; die Beigeladene und ihr Ehemann seien ganztags berufstätig und könnten allein aus diesem Grund keinen gewerblichen Betrieb führen; „Lärm“ verursachende Arbeiten würde zu Zeiten ausgeführt, die nicht störend seien. Schweißarbeiten seien vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen, deren Onkel, für Privatzwecke durchgeführt worden; dieser sei jedoch im August 2011 gestorben, seither seien keine Schweißarbeiten mehr durchgeführt worden. Der Grenzanbau sei durch die Renovierung optisch aufgewertet worden und betreffe nur einen kleinen Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Bestätigung vom 15.8.2015 zeige, dass die übrigen Nachbarn durch den Grenzanbau keinerlei Einschränkungen empfänden. Die gesamte nördliche Grenzbebauung habe eine Länge von nur 14,5 m.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die Behördenakte, insbesondere auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2016.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf Erlass einer Beseitigungsanordnung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Beseitigungsanordnung kann sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO stützen. Art. 76 Satz 1 BayBO bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Art. 76 Satz 1 BayBO stellt es demnach in das pflichtgemäße Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie gegen eine Anlage vorgeht, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Dritter ein Einschreiten der Behörde erzwingen können soll. Ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten im hier bestehenden Dreiecksverhältnis zwischen Behörde, Nachbar und Bauherr setzt deshalb zum einen voraus, dass die Kläger als Nachbarn durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt sind, zum anderen, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, ein Einschreiten ihrerseits also die einzig verbleibende ermessensgerechte Entscheidung darstellt (VG München, U. v. 25.3.2015 - M 9 K 14.3343 - juris Rn. 35). Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, haben die Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11).
Zwar werden die Kläger vorliegend durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten tangiert (1.), das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie einzuschreiten gedenkt oder nicht, ist aber nicht auf Null reduziert (2.).
1. Die Kläger werden durch den Schwarzbau der Beigeladenen in Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO, die Drittschutz vermitteln, verletzt. Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmen, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind, deren Tiefe 1 H, mindestens jedoch 3 m, zu betragen hat und die auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Vorliegend wirft der grenzständige Bau davon abweichend auf einer Länge von bis zu 2,90 m Abstandsflächen auf das Grundstück der Beigeladenen.
Zwar wird, worauf die Beklagte hinweist, mit guten Argumenten vertreten, dass die Kläger in einer Konstellation wie der vorliegenden schon nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind. Diese Ansicht stützt sich darauf, dass nur der Nachbar tatsächlich in den genannten Vorschriften verletzt ist, an dessen eigener Grundstücksgrenze die Privilegierungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, bei dessen Vorliegen kraft Gesetzes kein Abstandsflächenverstoß mehr gegeben ist, nicht eingehalten werden; Gleiches gelte dann auch für die Gesamtlänge von 15 m nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO (Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 31. Update 03/16, Art. 6 Rn. 257 und 281; VGH BW, B. v. 2.2.2009 - 3 S 2875/08 - juris Rn. 2ff. mit Verweis auf st.Rspr.). Damit wären die Kläger vorliegend nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt - womit es bereits an der ersten Voraussetzung eines etwaigen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten fehlen würde -, weil der Anbau an ihrer eigenen Grundstücksgrenze mit eine Gesamtlänge von bis zu 2,90 m die Maximallänge von 9 m bei weitem unterschreitet.
Mit der wohl herrschenden Ansicht wird man aber dem Nachbarn, der von dem streitgegenständlichen Grenzanbau an seiner Grundstücksgrenze zumindest auch betroffen ist, zugestehen müssen, gleichsam „abstrakt“ die Einhaltung der Voraussetzungen des gesetzlichen Privilegierungstatbestands des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO - sollten die übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten erfüllt sein - einfordern zu können. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, so ist auch bei dem Nachbar ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO gegeben, dem gegenüber das Bauwerk an sich die 9 m-Grenze unterschreitet (OVG RhPf, B. v. 26.7.2004 - 8 B 11477/04 - juris; Simon/Busse, BayBO, Stand 122. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 602; zum 16 m-Privileg: BayVGH, B. v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - juris Rn. 20;
2. Die Verletzung in nachbarschützenden Rechten ist aber nach dem oben Gesagten nur eine erste Voraussetzung dafür, als Nachbar die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde erzwingen zu können, gegen eine Anlage einzuschreiten (BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris Rn. 16). Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sind nur dann gegeben, wenn zum Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift besonders qualifizierte Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung treten, namentlich, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (BayVGH, B. v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3;
Vorliegend ist keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, da keine unzumutbaren Belästigungen vorliegen und kein deutliches Überwiegen der Klägerinteressen gegeben ist.
An der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf Klägerseite ein Nebengebäude und eine Gabionenwand. Eine nennenswerte Beeinträchtigung in den Belangen Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre deswegen von vorn herein schwer zu begründen (BayVGH, B. v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.497 - juris Rn. 5f., VG München, U. v. 13.10.2015 - M 1 K 15.2563 - juris Rn. 22). Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Grenzbau die Kläger nur an einer Ecke ihres Grundstücks minimal tangiert: Der vor den grenzständigen Schuppen tretende Dachüberstand von 1,45 m entfaltet nach Ansicht der Kammer keine abstandsflächenrechtlichen Wirkungen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 122. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 425), weswegen der Grenzbau nur 1,32 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verläuft. Selbst bei Einrechnung des Dachüberstands ergäben sich keine gewichtigen Auswirkungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung.
Auch das klägerische Argument, in dem Schuppen befinde sich eine Werkstatt, in der Schweißarbeiten und andere lärmende Tätigkeiten ausgeführt würden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Ein gewerblicher Charakter wurde diesbezüglich vonseiten der Beigeladenen von Anfang bestritten. Der Augenschein bestätigte, dass die Werkstatt weder in ihren Dimensionen noch hinsichtlich der verwendeten Gerätschaften über eine reine Privatnutzung hinausgeht. Bezüglich der Schweißarbeiten erklärte die Beigeladene - insoweit unwidersprochen -, diese seien nur früher durch ihren Onkel ausgeführt worden. Dieser sei aber bereits 2011 verstorben. Dementsprechend war in der mündlichen Verhandlung nur noch von Kompressorgeräuschen die Rede. Der Ehemann der Beigeladenen führte dazu aus, dass er den Kompressor benötige, um die Reifen der familiären Kraftfahrzeuge zu wechseln. Substantiierter Vortrag dazu, dass bzw. inwiefern diese und andere Geräusche über das hinzunehmende Maß privater Garten- und sonstiger Arbeiten hinausgehen, unterblieb (BayVGH, B. v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.497 - juris Rn. 5). Der Eindruck, dass keine unzumutbaren Belästigungen gegeben sind, wird dadurch bestätigt, dass die durch den Grenzbau hauptsächlich tangierten Nachbarn auf FlNr. ... und FlNr. ... eine Erklärung abgegeben haben, wonach dieser sie in keiner Weise beeinträchtige, insbesondere keine gravierenden Lärmbelästigungen vorlägen (Bl. 76 des Gerichtsakts). Für das Gericht sind keine unzumutbaren und schwerwiegenden Beeinträchtigungen auf Klägerseite erkennbar.
Auch der lange Zeitraum von 35 Jahren, in dem der Grenzbau in diesen Dimensionen bereits existiert, spricht gegen von ihm ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (VG München, U. v. 13.10.2015 - M 1 K 15.2563 - juris Rn. 22). Zwar hat die Bevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich bereits die Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks 1997 bei der Beklagten über den Grenzbau beschwert habe. In dem in der mündlichen Verhandlung dazu vorgelegten Schriftstück, das ein handschriftliches Protokoll einer auf diese Beschwerde hin erfolgten Baukontrolle der Beklagten enthielt, war aber nur von einem Grenzbau von 4 m² die Rede. Das Gericht geht davon aus, dass damit der mittlerweile abgebrochene Grenzbau im Nordwesten des Grundstücks der Beigeladenen gemeint war, dessen Grundfläche - anders als die des nun streitgegenständlichen Grenzbaus - wohl ca. 4 m² betrug. Diesen hatte die Beigeladene beseitigt, um den Klägern die Errichtung ihres grenzständigen Nebengebäudes zu ermöglichen und die abstandsflächenrechtliche Situation zu verbessern. All das ist aber von vorn herein irrelevant, da die Voreigentümerin nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehalten gewesen wären, ihr Begehr nachdrücklicher zu verfolgen, um die von der Kammer angenommene Indizwirkung zu entkräften. Eine - nachgewiesene - Rüge bis zum nun anhängigen Verfahren der Rechtsnachfolger reicht für ein nachdrückliches Bemühen, einen Schwarzbau bekämpfen zu wollen, keinesfalls aus (BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5;
Auch die Ertüchtigung des Schuppens durch die neu aufgemauerten Seitenwände verändert die Situation für die Kläger nicht nachteilig. Es ist im Gegenteil eher davon auszugehen, dass eine massivere Außenwand etwaige Geräusche sogar stärker abmildert. Den Klägern ist es vorliegend zudem ohne weiteres möglich und zumutbar, Beeinträchtigungen nach § 1004 BGB zivilrechtlich geltend zu machen (BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - Rn. 20), was einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ebenfalls entgegensteht. Ein deutliches Überwiegen ihrer Interessen ist nicht gegeben.
Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Nachbar lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten weist aber keine Ermessensfehler auf, da er u. a. mit der eigenen grenzständigen Bebauung der Kläger argumentiert, auf die Erklärung der haupttangierten Nachbarn abstellt und auch den langen Bestand des Grenzanbaus ins Feld führt. Deshalb besteht auch kein - als Minus im Vornahmeantrag enthaltener und damit ebenfalls geltend gemachter - Anspruch auf Neuverbescheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch ihre Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. April 2016 wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tatbestand
- 1
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte ab 5. Juli 2004 seine erstmalige Berufsausbildung, eine Ausbildung als Verkehrspilot, bei der C, einer Tochtergesellschaft der Y. Dem Kläger entstanden dafür nach seinen eigenen Angaben im Streitjahr (2004) Ausbildungskosten in Höhe von 27.879 €. Die Y stellte den Kläger im Anschluss an dessen Ausbildung ab März 2006 als Verkehrsflugzeugführer an, nachdem sie ihm bereits im Jahr 2005 eine dementsprechende Zusage erteilt hatte. Daneben war der Kläger vom 1. September 2004 bis zum 1. Oktober 2005 bei C im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig.
- 2
-
Der Kläger beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe von 27.879 € auf den 31. Dezember 2004 festzustellen. Er sah in den von ihm in dieser Höhe getragenen und darlehensfinanzierten Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbständige Tätigkeit als Pilot.
- 3
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte das mit Hinweis auf die Neuregelung in § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
- 4
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Die dagegen erhobene und auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 27.879 € gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1686 veröffentlichten Gründen ab.
- 5
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Mit der dagegen eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
- 6
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG des Saarlandes vom 4. Mai 2010 aufzuheben und den Ablehnungsbescheid vom 25. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass der verbleibende Verlustvortrag um Werbungskosten in Höhe von 27.879 € erhöht wird.
- 7
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Das FA beantragt,
-
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
- 8
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 den Beitritt zum Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt.
Entscheidungsgründe
- 9
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II. Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für dessen Ausbildung als Berufspilot zu Unrecht vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat zur Höhe der dem Kläger im Einzelnen entstandenen Kosten keine Feststellungen getroffen.
- 10
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).
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a) Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452).
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt daher nach den vorgenannten Grundsätzen auch insoweit, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen.
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c) Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Das ist ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind".
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Dieser Vorrang für den Werbungskostenabzug gilt unverändert und insbesondere auch nach der Neuregelung des Abzugs der Berufsausbildungskosten und der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753). Denn auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes (BGBl I 2004, 1753) sieht den Abzug der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann als Sonderausgaben vor, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Der Abzug der Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen bleibt danach vielmehr gegenüber deren Abzug als Sonderausgaben vorrangig.
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d) Auch § 12 Nr. 5 EStG lässt den Vorrang des Werbungskostenabzugs gegenüber dem als Sonderausgaben unberührt und steht daher dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.
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aa) Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, als "in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist". § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). § 12 Nr. 5 EStG steht vielmehr --wie auch § 12 Nrn. 1 bis 4 EStG und vergleichbar mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG-- unter dem Anwendungsvorbehalt seines Einleitungssatzes. Danach bestimmt der dort in Bezug genommene § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit etwas anderes, als die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Wenn indessen § 12 Nr. 5 EStG den vorrangigen Sonderausgabenabzug anordnet, der vorrangige Sonderausgabenabzug aber seinerseits --wie dargelegt-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Aufwendungen nicht als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten, Betriebsausgaben) zu beurteilen sind, bleibt im Ergebnis auch durch § 12 Nr. 5 EStG der vorrangige Werbungskostenabzug grundsätzlich unberührt. Deshalb sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.
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bb) Das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG ist damit allerdings nicht gegenstandslos. § 12 Nr. 5 EStG hat eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. § 12 Nr. 1 EStG wolle insbesondere verhindern, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen könne, weil er einen entsprechenden Beruf habe, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssten. Sind die Aufwendungen indessen aus beruflichen Gründen entstanden, liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
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In vergleichbarer Weise regelt § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, auf Grundlage des Anwendungsvorbehalts des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Besteht indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt § 12 Nr. 5 EStG mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus.
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e) Das FA und das beigetretene BMF können sich zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Denn die allein im Ausschussbericht (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) erkennbar gewordene Auffassung, nach der jedenfalls die Ausschussmehrheit die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung den Kosten der Lebensführung zurechnen wollte, bildet sich nicht in einer Weise hinreichend konkret in dem an § 12 EStG angefügten Nr. 5 und dem im Übrigen unveränderten Normengefüge ab, dass darauf gestützt der Werbungskostenabzug für Aufwendungen der ersten Berufsausbildung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit und den damit erzielten Einkünften aufweisen. Im Zweifel ist mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG sowie dem für den Werbungskostenabzug tragenden Veranlassungsprinzip der Vorzug zu geben.
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aa) Ausweislich der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) sollte die jüngste Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten zum Anlass genommen werden, diese einkommensteuerrechtliche Behandlung neu zu ordnen, um die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung in erheblich größerem Umfang als bisher gesetzlich zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren. Andererseits gehöre --so die Begründung-- auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung. Das Erlernen der Grundlage eines Berufs diene dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position, so dass die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium ebenso wie die für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung gehörten.
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bb) Der neu geschaffene § 12 Nr. 5 EStG setzt jedoch, wie dargelegt, nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft. Aber auch unter Berücksichtigung der vorgefundenen Gesetzesmaterialien lässt sich kein grundlegender Systemwechsel erkennen, der das gesamte und insbesondere unverändert fortgeltende übrige Normengefüge des Werbungskosten- und Sonderausgabenabzugs (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, § 9 Abs. 1, 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) außer Kraft setzen sollte. Denn zum einen sollten danach die aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hergeleiteten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen und für die Zuordnungsentscheidung tragenden Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und späteren Einkünften offenbar unverändert fortgelten. Zum anderen ordnet sogar der mit der Neuregelung geschaffene § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG selbst die Aufwendungen für eine auch erste Berufsausbildung nicht vorrangig dem Sonderausgabenabzug zu. Die Neuregelung selbst geht damit offensichtlich davon aus, dass solche Aufwendungen jedenfalls dann Werbungskosten sein können, soweit sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also offenkundig einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit aufweisen. Und dieses Wortlautverständnis wird gerade durch die Begründung zu § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG bestätigt. Denn danach dienen diese Kosten unmittelbar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhältnis zu erzielen, und werden daher zu mit positiven Einkünften verrechenbaren Werbungskosten erklärt (BTDrucks 15/3339, S. 11).
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cc) Ein grundlegender Systemwechsel setzt die Schaffung eines wirklich neuen Regelwerks voraus. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn trotz Bekundungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Neuregelung im Übrigen unverändert an bisherigen Grundentscheidungen und Grundprinzipien festgehalten wird. Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (in BVerfGE 122, 210 zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 --StändG 2007-- vom 19. Juli 2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein. Vergleichbar damit bietet mangels eines festzustellenden grundlegenden Systemwechsels allein eine Äußerung im Gesetzgebungsverfahren auch noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung, die aus den vorgenannten Gründen dem Wortlaut und einer im Übrigen erkennbar beibehaltenen Systematik zuwiderläuft.
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dd) Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt wäre, abweichend von der bisherigen einfachrechtlichen einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Berufsausbildungsaufwendungen als Werbungskosten diese als privat mitveranlasst anzusehen und insoweit den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.I.3.c, m.w.N.).
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Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie --etwa vergleichbar mit § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 --von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). Entsprechendes gilt schließlich für die Frage, ob das aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitete Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes einer rückwirkenden Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG entgegensteht.
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f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen. Denn diese Auffassung könnte zwar der Sichtweise der Begründung des § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10) entsprechen, findet aber, wie dargelegt, keine hinreichende Grundlage im Wortlaut der Norm.
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2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze sind die vom Kläger geleisteten Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten. Denn es besteht ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen zur Ausbildung als Pilot und der nachfolgenden Berufstätigkeit des Klägers als Pilot und den daraus erzielten Einkünften.
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3. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen noch keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. August 2018 anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.