vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 K 15.933, 07.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. April 2016 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2015, der sie zum Rückbau ihrer grenzständigen Garage verpflichtet.

1. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 3. Februar 2010 die Erweiterung einer Garage auf dem Grundstück FlNr. 374 der Gemarkung R … genehmigt. Anlässlich einer Baukontrolle am 28. August 2012 wurde festgestellt, dass die Garage planabweichend errichtet wurde. Entgegen der genehmigten Planung wurde die Garage im Norden an der Grenze zum Grundstück FlNr. 374/3 mit einer Höhe von 3,60 m und im Süden zur gleichen Grundstücksgrenze hin in einer Höhe von ca. 5,50 m errichtet. Die mittlere Wandhöhe beträgt damit ca. 4,55 m anstatt der genehmigten 3 m. Mit Bescheid vom 29. August 2012 hat die Beklagte die Bauarbeiten zur Erweiterung der Garage eingestellt. Der Bauausschuss der Beklagten hat in seiner Sitzung am 23. September 2013 die Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts abgelehnt und den Rückbau beschlossen. Die Klägerin wurde daraufhin mehrfach zum Rückbau der planabweichenden Garage aufgefordert. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hat die Klägerin den Abbruch der östlichen Attika angezeigt. Diese Anzeige wurde von der Beklagten als Antrag auf nachträgliche Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für die planabweichend errichtete Garage gewertet. Der nachträgliche Genehmigungsantrag wurde mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 abgelehnt, weil trotz des vorgesehenen Teilrückbaus der Attika die Höhe von 3 m im Mittel an der genannten Grundstücksgrenze deutlich überschritten wird. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben. In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin ihren nachträglichen Genehmigungsantrag zum teilweisen Rückbau der Attika zurück. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt (B 2 K 14.22).

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 forderte die Beklagte die Klägerin letztmals unter Fristsetzung zum Rückbau der Garage entsprechend den genehmigten Plänen auf. Nachdem die Klägerin dem nicht nachgekommen ist, verpflichtete die Beklagte sie mit Bescheid vom 12. November 2015, die grenzständige Garage auf dem Anwesen FlNr. 374 der Gemarkung R … (U … S …weg …, F … ) so zurückzubauen, dass diese den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (Abstandsflächen – Art. 6 ff. BayBO) entspricht (Ziffer 1). Der Rückbau/Umbau kann nach Satz 2 der Ziffer 1 auch so vorgenommen werden, wie diese im bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2010 genehmigt wurde.

Am 4. Dezember 2015 erhob die Klägerin zum Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2015. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Beklagte auf der Basis einer fehlerhaften Ermessensausübung eine unverhältnismäßige Rückbauverpflichtung erlassen habe, die die Klägerin in ihren Rechten verletze. Sie argumentiere damit, dass man verhindern wolle, dass ohne Baugenehmigung Gebäude errichtet würden, insgesamt aber aufgrund der früheren Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin im Bauausschuss andere Maßstäbe anzusetzen seien als im Fall anderer Bauherrn. Diese Begründung gehe an der Sache vorbei und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin habe mehrfach gegenüber der Beklagten ihre Bereitschaft zu umfangreichen Umbaumaßnahmen (Abriss der Attika) erklärt. Hätte die Beklagte die Rückbauverpflichtung darauf beschränkt, wäre ein Nachahmungseffekt in keinster Weise zu befürchten gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auf dem Nachbargrundstück FlNr. 378/1 ebenfalls eine Grenzgarage errichtet worden sei, deren mittlere Wandhöhe die Höhenbegrenzung nach der Bayerischen Bauordnung überschreite. Dieses Garagengebäude weise bereits zur Straße hin eine Wandhöhe von 4,10 m auf. Ferner sei eine Einschränkung geschützter Belange der Nachbarn T … nicht ersichtlich. Auf dem Nachbargrundstück befinde sich ein Garagengebäude, das mit einem Spitzdach ausgeführt worden sei und daher das Garagengebäude der Klägerin höhenmäßig überrage. Auch dem Umstand der Atypik des Grundstücks der Klägerin werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise Rechnung getragen. Das Grundstück der Klägerin sei ebenso wie die Nachbargrundstücke von einem starken Gefälle in südlicher Richtung geprägt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei auf Klägerseite der erhebliche finanzielle Aufwand eines Rückbaus sowie das Interesse an einer effektiven Grundstücksnutzung zu berücksichtigen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung ließ die Beklagte vortragen, dass der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan Nr. 10/5 aus dem Jahr 1981 sowohl ein Wohnbaurecht als auch ein Garagenbaurecht innerhalb von Baugrenzen vorsehe. Das zeichnerisch festgesetzte Garagenbaurecht sei für eine 5 m breite Garage an der östlichen Grundstücksgrenze mit dem Garagenbaurecht des Nachbaranwesens zusammengefasst. Nebengebäude und Garagen könnten grundsätzlich auch in den Abstandsflächen der Hauptgebäude liegen. Der Nachweis zur Einhaltung der Abstandsflächen bleibe davon aber unberührt, gleich ob sich der Baukörper innerhalb oder teilweise außerhalb des Baurechts befinde. Eine nachträgliche Genehmigung der planabweichend errichteten Garage sei deshalb nur über die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts möglich. Die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend nicht gegeben, weil ein Sonderfall der Atypik nicht vorliege. Auch das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Es handle sich bei einer Überschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe um 1,55 m nicht mehr um eine geringfügige Überschreitung. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Gleichheitsgrundsatz seien beachtet worden. Die Beklagte habe in der Vergangenheit wiederholt ähnlich gelagerte Fälle verfolgt und baurechtswidrige Zustände bereinigt.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 7. April 2016 den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2015 aufgehoben. Die verfügte Beseitigungsanordnung sei zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht erforderlich. Diese sei auch durch die Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen nach Art. 6 BayBO zu erreichen. Vorliegend bestehe die erforderliche atypische Fallgestaltung darin, dass die Nachbargrenzgarage östlich direkt an das Garagengebäude der Klägerin angrenze. Zudem weise die Nachbargrenzgarage auf FlNr. 374/3 ein Satteldach und damit eine massivere Kubatur als das klägerische Flachdachgaragengebäude auf. Die Nachbargarage reiche mit ihrem Giebel über die klägerische Garage hinaus. Besondere Umstände stünden der Erteilung einer Abweichung nicht entgegen.

2. Mit Beschluss vom 4. September 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vom 7. April 2016 zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, dass weder eine Atypik noch ein ganz besonderer Ausnahmefall vorliege. Bei der Grenzgarage mit Satteldach der Nachbarn handle es sich dagegen um einen speziell geregelten Fall und nicht um einen vom Gesetz nicht berücksichtigten Ausnahmefall. Zudem wäre eine Abweichung bei einer Überschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe der Garage um 0,95 m oder mehr mit den nachbarlichen Belangen nicht vereinbar. Selbst nach einem Teilrückbau der Attika wäre die mittlere Wandhöhe von 3,95 m zu hoch. Der Bestand einer Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück könne eine Abweichung zugunsten einer Grenzgarage, welche die gesetzlich vorgesehene Höhenbegrenzung deutlich überschreite, gerade nicht rechtfertigen. Eine Überschreitung der Höhe um 0,95 m oder um ca. 30% sei deutlich mehr als geringfügig. Vor dem Hintergrund der Pflicht zur Gleichbehandlung wäre es auch anderen Bauherrn nicht zu vermitteln, dass die strittige Garage über einen Teilrückbau der Attika und eine entsprechende Abweichung von den Abstandsflächen legalisiert werden könne, während sie grundsätzlich regelkonform, also nicht mehr als 3 m hoch im Mittel ihre Grenzgaragen errichten müssten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die von der Beklagten angegriffene Bauweise der Garage im Umfeld des klägerischen Anwesens sei nicht atypisch, sondern vielmehr prägend für die gesamte Umgebung. Damit stelle sich bereits die Frage nach einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Da die gegenständliche Garage eine Bauweise repräsentiere, wie sie im gesamten Umfeld regelmäßig wiederzufinden sei, sei dem Einfügungsgebot Rechnung getragen.

Zumindest mit einer Abweichung hätten ohne weiteres bauordnungsrechtlich zulässige Verhältnisse geschaffen werden können. So sei bereits im Baugenehmigungsbescheid vom 3. Februar 2010 im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans damit argumentiert worden, dass die aus Beklagtensicht maßgeblichen Belange, die Aufrechterhaltung der Belichtung und Belüftung des Nachbaranwesens und die Grundzüge der Stadtplanung durch eine Abweichung von dem im Bebauungsplan vorgesehenen Baufenster nicht eingeschränkt würden.

Mit Blick auf die öffentlichen Belange sei der Schutzzweck des Abstandsflächenrechts im Wesentlichen in einer erwünschten aufgelockerten Wohnnutzung, einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung des Gebäudes und damit einer Verbesserung insbesondere der Arbeits- und Wohnverhältnisse sowie der Sicherstellung des Brandschutzes zu sehen. Diese öffentlich-rechtlichen Belange würden durch die Bauweise der klägerischen Grenzgaragen nicht beeinträchtigt. Der Schutzzweck der aufgelockerten Wohnnutzung könne angesichts des unmittelbaren Umfelds um den gegenständlichen Bau nicht eingeschränkt sein, da dort Grenzbauten und eine hohe Grundstücksverdichtung der üblichen Bauweise entsprächen. Die Belange der Nachbarn würden durch die nunmehrige Änderung der Garage ebenso wenig beeinflusst. Auf Seite der Klägerin seien zu berücksichtigen das Eigentumsrecht, aber ebenso auch das Interesse der Klägerin an einer effizienten Nutzung der Grundstücksfläche und der Schaffung einer barrierefreien umhausten Abstellfläche für ihr Kraftfahrzeug. Es sei auf den Belang des Art. 118a BV hinzuweisen. Würde die Garage wie von den Beklagten gewünscht abgeknickt ausgeführt, hätte dies ganz erhebliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Garage im Fall von Behinderungen und altersbedingten Beweglichkeitsdefiziten. Wegen der Attika werde nochmals betont, dass die Klägerin bereit sei, diese zurückzubauen. Damit könnten die genannten klägerischen Belange gewahrt werden, auch wenn unter diesen Umständen eine Nutzung als Terrasse naturgemäß ausscheiden würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten und die Niederschriften über die Einnahme des Augenscheins vom 24. Oktober 2017 sowie die mündliche Verhandlung vom 8. November 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten (§ 124 VwGO) hat Erfolg.

Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2015, der sie zum Rückbau ihrer grenzständigen Garage verpflichtet, ist nicht begründet, weil dieser sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge ist die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2016 abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung zur teilweisen Beseitigung der Garage ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

1. Die Grenzgarage der Klägerin ist formell rechtswidrig, da sie entgegen der mit Bescheid vom 3. Februar 2010 genehmigten Planung errichtet wurde. Die Grenzgarage ist auch materiell rechtswidrig, da sie entgegen den Anforderungen des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO errichtet wurde. Die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m wird unstreitig überschritten. Die Grenzgarage wurde im Norden an der Grenze zum Grundstück FlNr. 374/3 mit einer Höhe von 3,60 m und im Süden zur gleichen Grundstücksgrenze hin in einer Höhe von ca. 5,50 m errichtet. Die mittlere Wandhöhe beträgt damit ca. 4,55 m anstatt der genehmigten 3 m.

2. Es können auch nicht auf andere Weise im Sinn von Art. 76 Satz 1 BayBO rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Die seitens der Klägerin geforderte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mangels einer atypischen Fallgestaltung nicht zugelassen werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2002 – 2 CS 01.5 – juris; B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung einer Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern. In besonderen städtebaulichen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris; U.v. 19.3.2013 – 2 B 13.99 – BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesem Bereich eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris; B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.503 – juris).

Im vorliegenden Fall ist eine atypische Fallgestaltung nicht zu erkennen. Die Klägerin besitzt auf ihrem Grundstück eine Garage, deren Erweiterung zu einer Doppelgarage mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 3. Februar 2010 zugelassen wurde. Eine weitere Optimierung dieser bereits großzügigen Doppelgarage rechtfertigt keine Verkürzung der Abstandsflächentiefe. Soweit sich die Klägerin auf die Hanglage ihres Grundstücks beruft, ändert dies nichts an dieser Beurteilung. Das Grundstück FlNr. 374 ist mit 684 m² ausreichend groß und ziemlich regelmäßig geschnitten. Die Bebauung in der Hanglage mit einem Einfamilienhaus sowie einer Doppelgarage ist damit ohne weiteres möglich, wie auch der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2010 zeigt. Im Übrigen handelt es sich nach den Bekundungen der Beteiligten beim Augenscheinstermin des Senats hier um einen ehemaligen Weinberg, dessen Gebiet durch den Bebauungsplan Nr. 10/5 vom 25. Februar 1981 beplant wurde. Hätten sich demnach auf zahlreichen Baugrundstücken Schwierigkeiten in Bezug auf die abstandsflächengerechte Errichtung von Garagen ergeben, so hätte dies zunächst im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen geregelt werden müssen. Zudem hätte der Satzungsgeber den Bebauungsplan insoweit auch später noch nachbessern können. Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vom Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO können jedenfalls nicht im großen Umfang als Ersatz hierfür herangezogen werden. Dies gilt zumindest für Bebauungspläne, die wie der vorliegende Plan in jüngerer Zeit aufgestellt worden sind.

Soweit die Klägerin eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 10/5 in den Raum stellt, würde dies an vorstehender Beurteilung nichts ändern. Denn die erforderliche Atypik für eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts fehlte weiterhin. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für eine atypische Fallgestaltung führen ebenso wenig auf eine atypische Grundstückssituation beim Anwesen der Klägerin. Eine beengte Grundstückssituation wie in historisch gewachsenen städtischen Lagen ist nicht zu erkennen.

3. Die Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Anordnung der teilweisen Beseitigung der Grenzgarage nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist nicht zu beanstanden. Sie hat hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer baulicher Zustände bestehe. Würde dieser Zustand geduldet, würde man der Bevölkerung suggerieren, dass man im Stadtgebiet der Beklagten ohne entsprechende Genehmigung bauen könne und eine nachträgliche Genehmigung dann nur eine Art „Formsache“ darstelle. Soweit darüber hinaus auf die frühere Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin als Mitglied des Bauausschusses hingewiesen wird, handelt es sich hier wohl nur um einen Aspekt des Lokalkolorits. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 noch ausreichend ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Insbesondere hat sie herausgestellt, dass hier keine geringfügige Überschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe durch eine Grenzgarage vorliege. In ihrer Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2017 hat sie zudem ergänzt, dass auch im Fall eines teilweisen Rückbaus der Attika durch die Klägerin noch eine Überschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe um 0,95 m oder um ca. 30% vorliege. Dies sei deutlich mehr als „geringfügig“ und ein Nichteinschreiten anderen Bauherren nicht zu vermitteln.

Aus Art. 118a der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) ergibt sich nichts anderes. Hiernach dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden (Satz 1). Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein (Satz 2). Diese Verfassungsvorschrift wurde im Rahmen des Bauordnungsrechts durch Art. 48 BayBO umgesetzt. Diese Vorschrift befasst sich nur in ihrem Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 mit Garagen. Hiernach müssen auch Garagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Garagenanlage, die öffentlich zugänglich ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass bei der Planung und beim Bau der Erweiterung ihrer Garage die Situation von Menschen mit Behinderung eine Rolle gespielt hätte. Vielmehr soll es sich nach der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 um einen Fehler des ausführenden Unternehmens gehandelt haben, indem die Garage dann nicht – wie bescheidsmäßig vorgesehen und von der Klägerin beauftragt – mit einem dem Geländeverlauf entsprechenden „Knick“ ausgeführt, sondern gerade nach hinten gezogen worden sei.

Ein Ermessensfehler der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem behaupteten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde grundsätzlich nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände beobachtet hat, schlagartig gegen alle Schwarzbauten vorzugehen. Dazu wäre die zuständige Bauaufsichtsbehörde schon in personeller und sachlicher Hinsicht regelmäßig nicht in der Lage. Die Behörde darf sich vielmehr auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 76 Rn. 232). Einen solchen sachlichen Grund kann es auch darstellen, zunächst gegen neu errichtete Schwarzbauten vorzugehen. Die Klägerin hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Beklagte insoweit willkürlich vorgegangen wäre. Die von ihr beim Augenscheinstermin des Senats sowie in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen angeblichen Bezugsfälle eignen sich hierfür nicht. Die von ihr herangezogenen Garagenanlagen liegen zum Teil bereits nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10/5. Dieser Bebauungsplan kann aufgrund seines erheblichen Umgriffs als Begrenzung für mögliche Bezugsfälle herangezogen werden. Für weiter auseinanderliegende Bauvorhaben fehlt es an dem gebotenen Zusammenhang. Das Anwesen der Klägerin liegt auch nicht am Rand des Bebauungsplangebiets.

Bei den als mögliche Bezugsfälle genannten Garagen fehlt in den meisten Fällen zudem die Vergleichbarkeit. Es handelt sich bei zahlreichen der vom Senat beim Augenschein festgestellten Anlagen um Einzelgaragen, die nicht mit der massiven Doppelgarage der Klägerin verglichen werden können. Einige der Garagen sind nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet oder deckungsgleich mit der Nachbargarage errichtet worden. Einige der Garagen sind mit ihrer Rückseite in den Hang hineingebaut worden, so dass die zulässige mittlere Wandhöhe augenscheinlich eingehalten ist. Zudem sind die meisten vom Senat in Augenschein genommenen Garagen wesentlich älteren Errichtungsdatums als die Doppelgarage der Klägerin.

Hinsichtlich der danach noch für mögliche Bezugsfälle verbleibenden Garagenanlagen, in deren diesbezügliche Bauakten in der mündlichen Verhandlung des Senats am Richtertisch Einblick genommen wurde, wurden mit einer Ausnahme Baugenehmigungen erteilt. Hierbei lag überwiegend eine zulässige mittlere Wandhöhe von maximal 3 m vor. In einem Fall wurde ein gegenseitiges Grenzanbaurecht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Zudem liegen die Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren sowie Abweichungen und Befreiungen wesentlich länger zurück. Bei den klägerseits angeführten möglichen Bezugsfällen ist demnach keine Garagenanlage mit einer mittleren Wandhöhe von über 3 m vorzufinden, die von der Beklagten in den letzten 20 Jahren genehmigt worden wäre. Eine vergleichbar massive Doppelgarage findet sich darunter ohnehin nicht. Es ist von daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier dagegen vorgeht, um eine deutliche negative Vorbildwirkung zu verhindern.

Bezüglich des einzigen in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht näher aufklärbaren möglichen Bezugsfalls beim Nachbaranwesen auf der FlNr. 378/1 ist folgendes festzustellen: Es handelt sich bereits nicht um eine vergleichbar massive Garagenanlage wie im Fall der Klägerin. Es liegt vielmehr lediglich eine unterkellerte Einzelgarage vor. Das Wohnhaus auf dem Anwesen wurde am 30. März 1973 genehmigt und im Jahr 1973 errichtet, eine Baugenehmigung für die grenzständige Garage findet sich nicht. Nach dem Eindruck des Augenscheins geht der Senat jedoch nicht davon aus, dass die Garage wesentlich jüngeren Errichtungsdatums als das Wohnhaus ist. Hierzu wurde seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, es werde beim Eigentümer des Nachbaranwesens wegen der Baugenehmigung nachgefragt werden. Dadurch ist die Beklagte jedoch nicht gehindert, gegen die wesentlich neuere und massivere Garagenanlage der Klägerin vorzugehen. Zudem würde ein einziger nachgewiesener Bezugsfall das Vorgehen der Beklagten nicht in Frage stellen. Daraus würde sich keinesfalls ergeben, dass die Beklagte weitgehend nicht gegen Schwarzbauten bei Garagenanlagen vorgeht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.