Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 9 K 17.1970

bei uns veröffentlicht am28.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt zuletzt die Feststellung, dass die Zurückstellung seines Baugesuchs rechtswidrig war.

Das Bauvorhaben - Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgarage - bezieht sich auf die FlNrn. 270/9 und 270/10, Gem. G. (i.F.. Vorhabengrundstück), deren Eigentümer der Kläger ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Südlich der L. Str. und östlich der L.“, in Kraft getreten am 16. November 2017.

Die vormalige Fassung des Bebauungsplans, in Kraft getreten am 5. Dezember 2013, hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Betreiben des Klägers mit Urteil vom 17. November 2016, Az. 2 N 14.2613 (Bl. 55ff. d. Behördenakts, i.F.: BA), wegen eines Formfehlers für unwirksam erklärt. Die Vorprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB sei demnach nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Das Aufstellungsverfahren wurde vorab mit einer einmal verlängerten Veränderungssperre gesichert, die vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2013 lief (vgl. die mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 22. November 2018 vorgelegten Anlagen).

Am 22. November 2016 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, § 214 Abs. 4 BauGB, zur Heilung des vom Normenkontrollgericht festgestellten Fehlers; dieser Beschluss wurde am 26. Januar 2017 bekanntgemacht (Bl. 20 d. BA).

Am 5. Dezember 2016 beantragte der Kläger erstmals eine Baugenehmigung für das o.g. Vorhaben (Bl. 1ff. d. BA).

Am 16. Januar 2017 (Bl. 11ff. d. BA) beschloss der Bauausschuss der Beigeladenen, das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht herzustellen und beauftragte die Verwaltung, beim Landratsamt München (i.F.: Landratsamt) die Zurückstellung des Bauvorhabens zu beantragen. Das Bauvorhaben richte sich nach § 33 BauGB, im Übrigen nach § 34 BauGB. Die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre lägen vor, da das ergänzende Verfahren auch ohne erneuten Planaufstellungsbeschluss so gesichert werden könne. Damit seien auch die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, beim Landratsamt am 24. Januar 2017 eingegangen, wurde beantragt, das Baugesuch zurückzustellen (Bl. 18f. d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. April 2017, Az. 4.1-0060/17/V, stellte der Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 48, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheids, zurück (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung für Ziff. 1 des Bescheids an (Ziff. 2). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre, auf die § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB Bezug nehme, lägen vor. Eine erneute Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans sei nicht erforderlich gewesen, da der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss vom 27. Juli 2010, bekanntgemacht am 1. September 2010, bei der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens als Grundlage nicht infrage stehe. Das gegenständliche Bauvorhaben widerspreche den künftigen Grundvorstellungen der gemeindlichen Planung - Sicherung des historischen, homogen geprägten Gebäudetypus, insbesondere die größtenteils eingeschossige Bauweise, relativ geringe Baukörpergrößen und symmetrische Satteldächern mit mehrheitlich steiler Dachneigung -, weswegen die Zurückstellung zur Sicherung dieser Planung erforderlich sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig gewesen zur sofortigen Durchsetzung der Zurückstellung, was alleine geeignet sei, die Ziele der gemeindlichen Planung zu sichern.

Der Klägerbevollmächtigte hat gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 Klage erhoben. Er beantragt - nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums - zuletzt,

festzustellen, dass der Bescheid rechtswidrig war.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei statthaft, da die Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Erhebung zulässig und begründet gewesen sei. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung; er beabsichtige, auf Basis der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückstellung Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Es genüge für die Annahme eine Feststellungsinteresses bereits die Möglichkeit, Schadenersatz geltend zu machen, was gegeben sei, wenn die Klage im Verfahren M 9 K 17.1223 abgewiesen werde. Die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids ergebe sich daraus, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein Aufstellungsbeschluss vorgelegen habe. Der Aufstellungsbeschluss aus 2010 sei durch den zwischenzeitlich aufgehobenen Bebauungsplan verbraucht gewesen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Gemeinde nach der Aufhebung eines Bebauungsplans in einem Normenkontrollverfahren stets an der Planung festhalten wolle, v.a. nicht nach Ablauf eines Zeitraums von sieben Jahren. Es könne auch nicht hilfsweise auf den Beschluss vom 22. November 2016 abgestellt werden. Die Beigeladene gehe mit Blick auf den Beschluss vom 27. Juni 2017 augenscheinlich selbst nicht vom Vorliegen eines hinreichenden Aufstellungsbeschlusses aus. Weiter werde der Zurückstellungsbescheid auch § 17 Abs. 2 BauGB nicht gerecht. Die ursprüngliche Veränderungssperre habe bereits drei Jahre in Anspruch genommen. Solle ein Bauvorhaben noch länger blockiert werden, müssten besondere Umstände vorliegen, die hier nicht gegeben seien. Auch liege mangels „anderer“ Planung keine sog. neue Veränderungssperre vor, die höchstrichterliche Rechtsprechung fordere dafür materielle Veränderungen. Der Erlass einer neuen Veränderungssperre komme in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung eines Formfehlers nicht in Betracht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei ein neues Sicherungsmittel gegeben. Wolle eine Gemeinde einen durch ein Normenkontrollverfahren aufgehobenen Bebauungsplan heilen, könne sie neue Veränderungssperren von bis zu drei Jahren für die Sicherung der Planung erlassen. Auf die Zurückstellung sei es aber ohnehin nicht angekommen, da das Bauvorhaben auch nach § 30 Abs. 3, § 34 BauGB unzulässig (gewesen) sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beim vorliegend durchgeführten ergänzenden Verfahren handele es sich um eine „andere“ Planung i.S.d. Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren reiche verfahrensrechtlich soweit zurück, dass die Planung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer „anderen“ Planung werde. Unterstellt, § 17 Abs. 2 BauGB komme dennoch zur Anwendung, lägen jedenfalls besondere Umstände im dortigen Sinne vor.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung, jeweils vom 28. November 2018.

Gründe

Die nach zulässiger Antragsumstellung gegebene, zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet; der Zurückstellungsbescheid ist rechtmäßig gewesen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Eine sicherungsfähige Planung lag vor, was nicht infrage gestellt wird. Die Zurückstellungsentscheidung konnte sich weiter auch auf den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom 27. Juli 2010 stützen (1.) und musste nicht die Voraussetzungen von § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauGB erfüllen (2.). Selbst dann, wenn man § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauGB anwenden wollte, wäre die Zurückstellung rechtmäßig (3.).

1. Der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB notwendige Aufstellungsbeschluss lag im Zeitpunkt der Zurückstellung - 11. April 2017 - vor.

Weder kommt es - jedenfalls dann, wenn die seinerzeit dem Planaufstellungsbeschluss zugrunde liegenden Planungsvorstellungen der Gemeinde, wie hier, nicht aufgegeben wurden - auf eine besondere „Aktualität“ des Aufstellungsbeschlusses an (statt aller Brügelmann, BauGB, Stand: 95. Lfg., September 2015, § 214 Rn. 151) noch wird ein Aufstellungsbeschluss durch das nachfolgende Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplans verbraucht. Soweit die Klägerseite Letzteres vertritt, verkennt sie das Wesen eines ergänzenden Verfahrens, § 214 Abs. 4 BauGB, das Teil des Bebauungsplanverfahrens ist, an dessen Ende ein (einheitlicher) Plan steht (siehe auch Brügelmann, a.a.O., § 214 Rn. 149 und 151).

Dass die Beigeladene am 27. Juni 2017 einen „neuen“ Aufstellungsbeschluss gefasst hat, war zwar überobligatorisch, schadet aber nicht und begründet insbesondere keinen von der Klägerseite vermuteten Widerspruch. Nach § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt die Bekanntmachung nach Abs. 3 Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls. Solange die Beteiligungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB dieser Vorprüfung nachfolgen, ist ein neuer Aufstellungsbeschluss unnötig (vgl. Schwarz, LKV 2008, 12, 17; Kröninger u.a., BauGB, Stand: 4. Auflage 2018, § 13a Rn. 27; nicht nur, aber auch angesichts § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB zu weitgehend, aber nicht tragend BayVGH, U.v. 17.11.2016 - 2 N 14.2613 - Umdruck), dieser wäre nicht nachzuholen gewesen. Dafür gibt es gerade die Sondervorschrift des § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Satz 1 BauGB, die nach § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB verbunden werden kann, aber auch ein Verschieben des Bekanntmachungszeitpunkts rechtfertigt (vgl. BeckOK BauGB, Stand: 43. Ed. 1.11.2018, § 13a Rn. 30). Die dem Sicherungsmittel nachfolgende und wohl durch die Entscheidung des Normenkontrollgerichts motivierte Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 schadet aber nicht, sondern verdeutlicht nur die Intention der Beigeladenen, an der Planung festzuhalten.

2. Auf die Voraussetzungen von § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauGB - die Verlängerung eines Sicherungsmittels steht von vorn herein nicht im Raum, da die Veränderungssperren vor 2013 ausgelaufen waren - kommt es weiter nicht an. Es liegt kein erneutes Sicherungsmittel vor, sondern ein neues Sicherungsmittel.

a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass § 17 BauGB - u.a. mit den Geltungsfristen aus § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - auf Zurückstellungen nicht „direkt“ anwendbar ist (vgl. Brügelmann, 82. Lfg, Mai 2012, § 17 Rn. 2 und § 15 Rn. 37; auch BVerwG, B.v. 13.10.2014 - 4 B 11.14 - juris). Das folgt allein schon daraus, dass diverse Regelungen wie das automatische Außerkrafttreten, § 17 Abs. 5, Abs. 6 BauGB auf den Zurückstellungsbescheid als Verwaltungsakt nicht anwendbar sind (statt aller Brügelmann, a.a.O.), und weiter daraus, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung, vor allem eine eigene Höchstfrist von 12 Monaten, festlegt. Eine Anwendung des Anrechnungsgebots, § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, kommt für die umgekehrte Abfolge, d.h. Veränderungssperre - Zurückstellung, weder direkt noch indirekt in Betracht (vgl. Brügelmann, 82. Lfg, Mai 2012, § 17 Rn. 2).

Vorliegend steht aber keine direkte Anwendung des § 17 BauGB auf Zurückstellungen und auch keine Ver- bzw. Anrechnung unterschiedlicher Sicherungsmittel im Raum: Die Zurückstellung unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Veränderungssperre, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB an § 14 BauGB anknüpft; d.h. in den Fällen, in denen nach § 17 Abs. 3 BauGB keine (erneute) Veränderungssperre mehr erlassen könnte oder - § 17 Abs. 2 BauGB - nur unter besonderen Umständen, darf ein Bauvorhaben auch nicht mehr zurückgestellt werden bzw. nur unter besonderen Umständen (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 24.4.2007 - 1 KN 22/07 - juris; VGH BW, U.v. 18.5.1990 - 8 S 909/89 - juris; OVG SH, U.v. 27.3.1981 - 1 A 158/80 - BauR 1982, 52ff.; EZBK, BauGB, Stand: 129. EL Mai 2018, BauGB § 15 Rn. 26). Damit werden quasi nur „sicherungsmittelintern“ Zeiten vorangegangener Veränderungssperren mit Zeiten einer hypothetisch nachfolgenden Veränderungssperre verrechnet.

b) § 17 Abs. 3, Abs. 2 BauGB sind hier aber deswegen nicht anwendbar, weil ein neues Sicherungsmittel vorliegt, das - da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB an § 14 BauGB anknüpft, s.o. - den Regeln der ersten Veränderungssperre unterworfen ist. Dies folgt daraus, dass eine Einheit aus mehreren Sperrmaßnahmen iSd §§ 14 ff. BauGB, die zur Sicherung einer künftigen Planung getroffen werden, nicht mehr vorhanden ist, wenn, wie hier, alle vorangegangen Veränderungssperren eine von Gemeindeseite bereits vollständig abgeschlossene und in Kraft gesetzte - also keine irgendwann einmal eintretende, zukünftige, eventuell sogar nur vorgeschobene - Planung gesichert hatten und wenn zwischen den Sicherungsmitteln eine zeitliche Spanne von mehr als dreieinhalb Jahren und die Zäsur einer Normenkontrollentscheidung lagen.

Zwischen den Sicherungsinstrumenten liegen hier mehr als dreieinhalb Jahre und ein Normenkontrollverfahren: Die Veränderungssperre im ursprünglichen Bauleitplanverfahren ist bereits am 31. August 2013 ausgelaufen, die Zurückstellung wurde nach dem Normenkontrollverfahren erst im April 2017 erlassen.

aa) Zwischenzeitlich hätte der Kläger seine Grundstücke vom 1. September 2013 bis zum 5. Dezember 2013 zunächst i.R.v. § 34 BauGB oder § 33 BauGB ohne weiteres bebauen können; § 33 BauGB schafft insoweit nur einen positiven Zulassungstatbestand, keinen Verhinderungsgrund (statt aller Battis u.a., BauGB, Stand: 13. Aufl. 2016, § 33 Rn. 2). Der Zeitraum beträgt mehr als drei Monate. Es stellt ein Versäumnis des Klägers dar, seinen Bauantrag erst viel später, nämlich am 5. Dezember 2016 eingereicht zu haben. Ob das beantragte Bauvorhaben hätte genehmigt werden können, ist dabei irrelevant. Demnach ist vorliegend schon zweifelhaft, ob sich die nachfolgenden Problempunkte überhaupt stellen, da ein ausreichendes bauverbotsfreies (und „bebauungsplanfreies“) Fenster zwischen zwei Sicherungsmitteln vorlag.

Auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hätte der Kläger sein Grundstück nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen können, es gab für ihn auch hier kein Bauverbot. Dass er es nicht (mehr) seinen Vorstellungen entsprechend bebauen konnte - er hat den Bebauungsplan zwar bekämpft, der Normenkontrollantrag aber zeitigt keine aufschiebende Wirkung -, ist irrelevant, da die Baufreiheit, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, während der Geltungsdauer eines Bebauungsplans nicht genommen, sondern nur einer Inhalts- und Schrankbestimmung, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, unterworfen ist.

bb) Wird ein Bebauungsplan in einem solchen Fall in der Folge durch das Normenkontrollgericht für unwirksam erklärt, so kann die Gemeinde ihre Planungshoheit im Anschluss wieder ohne die Beschränkung des § 17 Abs. 2 BauGB ausüben und absichern. Ein neues Sicherungsmittel liegt dabei auch unabhängig davon vor, ob der neue Bauleitplan inhaltlich - völlig/überwiegend/teilweise/ vereinzelt - andere Festsetzungen enthält.

Dies folgt zum einen bereits generell daraus, dass der Inhalt des späteren Bauleitplans im Zeitpunkt des Beschlusses über ein ihn flankierendes Sicherungsmittel nicht absehbar ist; auch im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens können neue Inhalte in den Feststellungsbeschluss Eingang finden, u.a. wegen des Ergebnisses erneuter Beteiligungen bspw. nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Zum anderen ist es widersinnig, zwingend materielle Veränderungen zu verlangen, wenn das Normenkontrollgericht nur Formfehler beanstandet hatte.

Eine solche Forderung lässt sich, anders als die Klägerseite meint, auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.3.2007 - 4 BN 11/07 - juris) nicht entnehmen. Das BVerwG billigte vielmehr grundsätzlich das Vorgehen einer Gemeinde, eine nachfolgende Planung neu zu sichern, wenn ihr Bebauungsplan durch das Normenkontrollgericht für unwirksam erklärt wurde (kritisch dazu … in: Schiwy, BauGB, Band I, Stand: 1. November 2018, § 17 Rn. 43). Die Ausführungen zu den Voraussetzungen einer „anderen“ Planung (BVerwG, a.a.O., Rn. 5) sollten von vorn herein nur eine Rechtfertigung für die Situation geben, dass die Gemeinde dabei kein bauverbotsfreies Zeitfenster zwischen zwei Sicherungsmitteln offen hält; ein solches Vorgehen soll demnach jedenfalls dann zulässig sein, wenn sie ihre Planungsabsichten im beschriebenen Sinn wechselt (vgl. Gatz, jurisPR-BVerwG 15/2007 Anm. 2). Im vorliegenden Fall liegt dieses bauverbotsfreie Fenster - hier: mehr als dreieinhalb Jahre - nach allen dazu vertretenen Auffassungen aber unproblematisch vor. Die mit Schriftsatz vom 27. November 2018 geäußerte klägerische Ansicht, dass damit nur ein „kurzer Abstand“ zwischen den Sicherungsmitteln gegeben sei, ist nicht nachvollziehbar; in der Literatur werden mitunter bereits 3 Monate als ausreichend angesehen (Széchényi in: JD, BauGB, Stand: 9. Auflage 2018, § 17 Rn. 27). Dass diese durch das BVerwG aufgestellte Einschränkung weitergehend auch auf andere Fallgestaltungen, insbesondere auf ein ergänzendes Verfahren zur Behebung eines Formfehlers nach mehr als dreieinhalb Jahren Anwendung finden sollte, lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten (vgl. auch Schrödter, BauGB, Stand: 8. Auflage 2015, § 17 Rn. 15f. und Gatz, jurisPR-BVerwG 15/2007 Anm. 2).

Zudem soll eine „andere Planung“ i.S.d. BVerwG ohnehin auch dann vorliegen, wenn die Gemeinde zwar auf Beanstandungen des Normenkontrollgerichts reagiert, an ihrem bisherigen Planungskonzept aber festhält (BVerwG, a.a.O., Rn. 5). Die Aufzählung in Rn. 5 ist dabei nicht abschließend, wie sich bereits aus der Einleitung des Absatzes ergibt. Die Lesart, stets „materielle Änderungen“ zu verlangen, würde in einem Fall wie dem vorliegenden dazu führen, dass die Gemeinde gezwungen wäre, pro forma auch eine inhaltliche Abweichung „einzubauen“ - was über die Beanstandung des Normenkontrollgerichts aber hinausgeht und wozu keine Veranlassung besteht, wenn das Planungskonzept im Übrigen beanstandungsfrei blieb und weiterhin unverändert gewünscht ist.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens. Die Durchführung eines Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ist von vorn herein nicht vergleichbar und ein anderer Sachverhalt als die Konstellation, dass ein Grundstück aufgrund wechselnder, nicht ins Werk gesetzter Planungen und nur geringfügiger, eventuell vorgeschobener Anpassungen über lange Zeit für eine Bebauung (bewusst) „gesperrt“ wird. In derartigen Fällen mag es gerechtfertigt sein, für eine neue Planung auch ein grundlegend anderes Konzept zu verlangen. Vorliegend wurde die Gemeinde dagegen nach einer in Kraft gesetzten Planung, die dem Kläger Baurecht verschaffte, zu neuen planerischen Schritten - und zu einem diese flankierenden Sicherungsmittel - nur durch die Entscheidung des Normenkontrollgerichts gezwungen. Ihr dann unabhängig vom Rechtscharakter der beanstandeten Fehler die Möglichkeit zu geben, das folgende ergänzende Verfahren zu sichern, bringt keinen von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Vorteil; die Bebaubarkeit der Grundstücke wird durch die Möglichkeit, in einem solchen Fall ein neues Sicherungsmittel zu verhängen, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (BVerwG, a.a.O.). Andernfalls würde man ein ergänzendes Verfahren wie das hier durchgeführte sanktionieren und entwerten, das gerade zeigt, dass die Planung nach wie vor realisiert werden soll und nicht etwa nur eine Verhinderungsplanung darstellt.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 24.11.2008 - 1 N 08.140 -; B.v. 2.2.2007 - 2 N 05.1176 - juris -; auf letztere Entscheidung folgte die Revisionsentscheidung des BVerwG, a.a.O.) geht in Konstellationen, in denen sich die inhaltlichen Festsetzungen der verworfenen und der neuen Planung decken, von der Zulässigkeit neuer Sicherungsmittel aus: Das Erfordernis einer „anderen“ Planung setze schon begrifflich das Bestehen einer früheren Planung voraus; eine solche frühere Planung existiere aber aufgrund der ex-tunc-Entscheidung des Normenkontrollgerichts ohnehin nicht mehr.

cc) Dass die Beigeladene vorliegend das ergänzende Verfahren gewählt hat, ist nicht zu beanstanden, wollte sie doch ersichtlich ihr bisheriges Planungskonzept weiter verfolgen. Das Fehlen der Vorprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ein beachtlicher Mangel, der gerade im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens beseitigt werden soll (so Brügelmann, BauGB, Stand: 65. Lfg., Februar 2008, § 13a Rn. 157 und 161; EZBK, BauGB, Stand: 130. EL August 2018, § 13a Rn. 93).

Nach alledem ist nur noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Fall auch insofern eine herausgehobene Stellung hat, als dass der formelle Fehler hier sehr weit zurückreicht - auf die nachzuholende Vorprüfung folgen u.a. alle Verfahrensschritte nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB -, was ihn von vergleichsweise unkomplizierten Konstellationen wie bspw. der Nachholung einer missglückten Ausfertigung abhebt.

3. Die Dauer der ursprünglichen Sperren bliebe weiter selbst dann außer Betracht, wenn man § 17 Abs. 2, Abs. 3 BauGB anwenden wollte, da zwischen den Sperren mit einem Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren eine Zeitspanne ohne Veränderungssperre liegt, die lang genug ist - siehe insoweit bereits auch Ziff. 2 lit. b -, um es den Eigentümern zu erlauben, Vorhaben sorgfältig zu planen und die benötigten Genehmigungen einzuholen (EZBK, BauGB, Stand: 129. EL Mai 2018, § 17 Rn. 59 m.w.N.). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass, wollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung § 17 Abs. 2, Abs. 3 BauGB weiter anwenden, aufgrund der Zäsur durch die Normenkontrollentscheidung auch besondere Umstände, § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB, vorlägen, die die Ausschöpfung des 4-Jahres-Zeitraums erlaubten. Es ist ein besonderer Verfahrensablauf gegeben, den die Gemeinde nicht zu vertreten hat (dazu BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39/74 - juris; EZBK, BauGB, Stand: 129. EL Mai 2018, § 17 Rn. 37).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sein Bauvorhaben auch ohne den Bebauungsplan und ohne die Zurückstellung nicht hätte verwirklichen können, wie sich aus den Gründen des Parallelurteils im Verfahren M 9 K 17.1223 ergibt.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO - die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, dem Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzubürden -, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Die Berufung war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob ein neues, von den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 VwGO unabhängiges Sicherungsmittel auch im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung eines formellen Fehlers in Betracht kommt, betrifft eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, die für das hiesige Urteil entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.

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(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

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(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 N 14.2613

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt. II.

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Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 270/10 und 207/9 der Gemarkung G. gegen den Bebauungsplan Nr. B 48 der Antragsgegnerin. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sie sind mit einem Wohnhaus bebaut, das mit der Giebelseite zur Straße steht und mit einem rückwärtigen Anbau eine Tiefe von ca. 25 m aufweist. Zudem gibt es im vorderen Bereich einen kleineren seitlichen Anbau mit Quergiebel.

In ihrer Sitzung vom 27. Juli 2010 beschloss die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. B 48 aufzustellen. Das Plangebiet umfasst den Bereich der W. - L. Straße (Teilbereiche) - B.-straße (Teilbereiche) - S.-straße (Teilbereiche) - R.-straße, W.-straße, H.-straße und Am F. (Teilbereiche). Dem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss lag die Bestandsaufnahme „W. G.“ des Architekturbüros G. + M. (Stand: 20.07.2010) zugrunde, welche einen Kernbereich (ca. 1939 - 1946), einen weitergehenden Vorschlag Umgriff (ca. 1946 bis 1960) sowie einen möglichen Erweiterungsbereich empfahl. Die Antragsgegnerin beschloss als Umgriff für den Bebauungsplan das Gesamtgebiet einschließlich des möglichen Erweiterungsbereichs. Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 wurde der Umgriff des Bebauungsplansaufstellungsbeschlusses um zwei weitere Grundstücke (FlNr. 270/23 und 269/5, B.-straße 20 und 22) erweitert. In der Zeit vom 8. September 2011 bis 10. Oktober 2011 fand die vorzeitige Bürgerbeteiligung und die vorzeitige Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. In der Sitzung vom 22. Mai 2012 beschloss die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung, die vom 2. Juli 2012 bis 6. August 2012 erfolgte. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung. Diese beziehen sich auf das Verbot von Quergiebeln, die Regelungen zu Dachfenstern und sonstigen Dachöffnungen, das Verbot der Unterbrechung der Trauflinie insbesondere durch Fassadenvor- oder -rücksprünge, die Einschränkungen zu Garagenstellplätzen, die Festsetzung der Wandlänge an der Giebelseite, die Festsetzungen zur Höhe und Durchgängigkeit der Trauflinie, die Festsetzung der maximalen Wandhöhe, die Festsetzungen zur Dachneigung sowie die Festsetzungen zu Fassaden- und Dachdeckungsmaterialien samt Farben. Die B.-straße sei erst 1949/1950 bebaut worden und habe mit der historischen W. nichts zu tun. Die in der B.-straße genehmigten Bauten wichen deutlich ab. Die ursprünglichen Bauten wiesen durch nachträglichen Anbau von Quergiebeln und anderen Anbauten nicht mehr die historischen Bauformen auf. Die einschränkenden Festsetzungen stellten eine Enteignung dar. Historische Bauformen aus dem Jahr 1939 entsprächen nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen. Weiterhin unterschrieb der Antragsteller auf einem Einwendungsschreiben der Anwohner der B.-straße vom Juli 2012. In der Sitzung vom 19. März 2013 setzte sich die Antragsgegnerin mit den Einwendungen aus der ersten Auslegung auseinander und beschloss nach Änderungen eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB, die in der Zeit vom 3. Mai 2013 bis 4. Juni 2013 stattfand. Hinsichtlich der Träger öffentlicher Belange wurde die Auslegung auf das Landratsamt beschränkt, da die beschlossenen Änderungen die übrigen Träger öffentlicher Belange nicht tangieren würden. Mit gemeinsamen Schreiben der Anwohner der B.-straße vom Mai/Juni 2013 erhob auch der Antragsteller erneut Einwendungen. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, warum die B.-straße dem historischen Bereich zugeordnet werde. Es solle der Bestand durch ein Wiederaufbaurecht gesichert werden. Es müssten Abstandsflächen von mindestens 5 m eingehalten werden, welche eine Realisierung der maximalen Wandbreite der Giebelfläche teilweise ausschließe. Die Häuser könnten nur noch mittig auf dem Grundstück platziert werden. Die Vorgaben zu Gauben, Farbgestaltung, Verbot von Quergiebeln seien zu strikt. Am 23. Juli 2013 beschloss die Antragsgegnerin nach Abwägung der weiteren Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan Nr. B 48 wurde am 5. Dezember 2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

den Bebauungsplan Nr. B 48 - für den Bereich der W. - L. Straße (Teilbereich), B.-straße (Teilbereiche), S.-straße (Teilbereiche), R.-straße, W.-straße, H.-straße und Am F. (Teilbereiche), bekannt gemacht am 5. Dezember 2013 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass ihn die Überplanung im Fall einer Neuerrichtung erheblich einschränke. Durch das Verbot von Quergiebeln und Fassadenvor- und -rücksprüngen könne der jetzige Bestand nicht mehr errichtet werden. Es fehle bereits an der Erforderlichkeit der Planung, da sich der Planumgriff und die Festsetzungen nicht an der vorhandenen Bebauung orientierten sondern an nicht mehr vorhandenen historisch geprägten Merkmalen der Baustruktur. Außerdem seien willkürlich Siedlungsstrukturen einbezogen worden, ohne dass zu erkennen sei, nach welchen Kriterien die behauptete klare, erhaltenswerte städtebauliche Ordnung bewertet werde. Es sei zu Unrecht das Verfahren nach § 13a BauGB gewählt worden. Die Gesamtfläche betrage laut Begründung des Bebauungsplans 21.275 m² und übersteige damit die Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Daher sei eine ausreichende und sachgerechte Vorprüfung des Einzelfalls i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderlich gewesen. Die in der Anlage 2 genannten Kriterien seien weder aufgeführt noch dahingehend bewertet worden, ob sie einschlägig seien. Die Begründung des Bebauungsplans enthalte lediglich das Ergebnis der Vorprüfung, lasse aber nicht nachvollziehen, ob diese ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Der Plan sei nicht erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. In der B.-straße seien die historischen Merkmale nicht mehr prägend für die Bebauung, so dass das Ziel der Sicherung der historisch geprägten Merkmale der Baustruktur nicht mehr erreicht werden könne. Die vorhandenen Baukörpergrößen gingen deutlich über die historisch geprägten Baukörpergrößen hinaus. Im Planbereich westlich der W.-straße gebe es elf Grundstücke und östlich der Straße Am F. vier Grundstücke, auf welchen insgesamt 16 Hauptgebäude mit einer Wandhöhe von mehr als 4 m realisiert seien. Damit wichen diese deutlich von der Wandhöhe der historischen eingeschossigen Gebäude in der W. mit einer Wandhöhe von 3,50 m ab. Auch die historisch geprägte Dachneigung von 48° - 50° sei im Planbereich westlich der W.-straße nur vereinzelt vorhanden. Ursprünglich sei nur der Umgriff nördlich und südlich der H.-straße vorgesehen und in die Untersuchungen einbezogen worden. Die B.-straße sei lediglich in den Bebauungsplan aufgenommen worden, um eine Anschluss zum östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. B 16 zu schaffen. Dies gelte auch für die R.-straße. Die W.-straße, die über eine relativ einheitliche Baustruktur verfüge, sei hingegen nicht ins Plangebiet aufgenommen worden. Gleiches gelte für den westlichen Teil der S.-straße. Der uneinheitliche nördliche Teil der S.-straße sei hingegen Plangebiet.

Die getroffenen Festsetzungen seien zudem teilweise nicht von § 9 BauGB gedeckt. Die Festsetzungen zur Frontbreite, zu den Fenstermaßen sowie den Höchstmaßen für Dachgauben seien unzulässige Maßbestimmungsfaktoren und entsprächen nicht § 16 Abs. 2 BauNVO. Die bodenrechtliche Ortsbildgestaltung sei abschließend durch den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB geregelt. Die Festsetzung der Wandlänge der Giebelseite könne auch nicht auf die Bayerische Bauordnung gestützt werden. Das planungsrechtliche Instrumentarium des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22, 23 BauNVO sei nach der Rechtsprechung abschließend. Die Antragsgegnerin habe ausdrücklich auf die Festsetzung von Bauräumen verzichtet. Die vorhandene Festsetzung der Wandlänge der Giebelseiten hätte durch die Festsetzung seitlicher Baugrenzen erreicht werden können. Einen vergleichbaren Effekt durch die Festsetzung von Wandlängen zu erreichen, sei nicht zulässig. Die Planfestsetzung zur Zahl der Vollgeschosse „II (I + D - Zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, wobei das Dachgeschoss als Vollgeschoss auszubilden ist)“ sei unzulässig. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO decke eine solche Festsetzung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nur die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt werden nicht aber weitere planerische Festsetzungen. Der Begriff des Vollgeschosses sei ausschließlich durch das Landesrecht definiert.

Weiterhin lägen Abwägungsfehler vor. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass zahlreiche Gebäude und Grundstücke im Bestand vorhanden seien, die nicht den neuen Festsetzungen entsprächen. Dadurch komme es zu einem Entzug von Baurecht. Der Bebauungsplan enthalte zahlreiche Festsetzungen zur Gestaltung, welche sich im Bereich der B.-straße nicht im Bestand widerspiegeln würden. Der Antragsteller könne seinen Altbestand nicht mehr in der vorhandenen Form realisieren. Es sei kein sachlicher oder gestalterischer Grund erkennbar, die Errichtung von Dachflächenfenstern für den gesamten Geltungsbereich in der getroffenen Form einzuschränken. Es seien zahlreiche abweichende Dachflächenfenster bereits vorhanden. Die festgesetzte Wandhöhe erlaube dem Antragsteller nicht das zu realisieren, was bereits auf den Nachbargrundstücken realisiert sei, nämlich ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen mit Dach. Durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen werde dem Antragsteller erstmals eine überbaubare Grundstücksfläche vorgegeben. Eine Errichtung von Doppelhäusern sei nicht mehr möglich. Zudem sei der Antragsteller auf nun zwei Wohneinheiten beschränkt. Die Wandlänge der Giebelseite werde vorgeschrieben. Garagen könnten nur noch mit einer maximalen Ansichtsbreite von 3,50 m zur Straße realisiert werden. Die historische Prägung fehle in weiten Bereichen des Plangebiets. Die Antragsgegnerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich Bebauungsplanvorgaben und Ortsgestaltungssatzung nicht widersprechen würden. Letztere erlaube jedoch eine Durchbrechung der Trauflinie durch Quergiebel.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Diverse Bauwünsche innerhalb des jetzigen Plangebiets hätten die Antragsgegnerin im Juli 2009 veranlasst, eine städtebauliche Bestandaufnahme für das Gebiet erstellen zu lassen. Ein grundsätzliches Anliegen der Planung sei, die sogenannte W., die einen Teil des Plangebiets ausmache, in ihrer ursprünglichen Struktur und Eigenart zu erhalten. Darüber hinaus nehme die Planung diejenigen Bereiche in den Geltungsbereich auf, die hinsichtlich ihrer baulichen oder städtebaulichen Eigenart an die historisch geprägten Baustrukturen angelehnt seien oder in einem räumlichen Zusammenhang mit den ursprünglichen Kernbereich stünden oder im Bestand bereits einer klaren, erhaltenswerten Ordnung unterlägen. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB lägen vor. Die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO läge zwar bei 21.275 m², die Vorprüfung habe jedoch ergeben, dass durch den Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht würden, da das Gebiet im Wesentlichen bereits bebaut sei. Zudem übernehme der neue Bebauungsplan das bereits im Bebauungsplan Nr. 35 festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. GRZ und GFZ blieben im gesamten Plangebiet unverändert. Die Nähe der tatsächlichen Fläche zum gesetzlich vorgegebenen Schwellenwert gebe einen Hinweis auf die mögliche Erheblichkeit von Auswirkungen. Zwar seien die in Anlage 2 zum Baugesetzbuch genannten Kriterien nicht im Einzelnen aufgeführt, jedenfalls habe sich die Antragsgegnerin damit aber auseinandergesetzt. Der Antragsteller lege zudem nicht dar, welche Kriterien die Antragstellerin zu Unrecht ausgeblendet haben solle. Dafür sei auch nichts ersichtlich.

Die städtebauliche Erforderlichkeit liege vor. Die bestehende Bebauung im Plangebiet sei überwiegend von einer einheitlich durchgängigen Gebäudestellung auf jeder Straßenseite geprägt. Hierbei seien vorwiegend Gebäude mit gleichem Gebäudequerschnitt und -profil vorzufinden. Es stelle ein legitimes städtebauliches Ziel dar, diese Struktur zu erhalten. Die Planung stelle im Übrigen nicht allein auf den Erhalt des historisch geprägten Kernbereichs der W. ab. Vielmehr lägen im Planbereich auch andere, in weiten Teilen durch eine einheitliche Bebauung gekennzeichneten Bereiche, die aus Sicht der Antragsgegnerin erhaltenswert seien. Es sei unstreitig, dass es im Planbereich Grundstücke gebe, die eine Bebauung aufwiesen, welche mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in jeder Hinsicht in Einklang zu bringen seien. Dies lasse jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung entfallen. Die Antragsgegnerin wolle vielmehr mit ihren gestalterischen Festsetzungen weitere künftige Fehlentwicklungen verhindern. Die Festsetzung der maximalen Wandlänge an der Giebelseite könne auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestützt werden. Es gehe hier in erster Linie um das Profil des Gebäudes und damit die äußere Gestaltung. Zudem lasse sich die Wandlänge gerade nicht durch bauplanerische Festsetzungen wie seitliche Baugrenzen festlegen. Baugrenzen und Baulinien dienten in erster Linie der Verortung überbaubarer Flächen auf dem Grundstück. Darum gehe es bei der Profilierung von Gebäuden gerade nicht. Auch bei der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse handle es sich um eine baugestalterische Festsetzung und nicht um eine bauplanerische. Auf dieser Grundlage könne bestimmt werden, dass das oberste Vollgeschoss als Dachgeschoss ausgeführt werden müsse.

Der Bebauungsplan leide zudem nicht an einem Abwägungsmangel. Soweit der Antragsteller rügt, er könne den derzeitigen Bestand nicht mehr verwirklichen, habe die Antragsgegnerin diese Betroffenheit erkannt und abgewogen. Auch habe die Antragsgegnerin erkannt, dass im Plangebiet Gebäude vorhanden seien, welche nicht allen Festsetzungen entsprächen. Sie habe diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie mit der Festsetzung A 11.7 die Möglichkeit geschaffen habe, eine Abweichung im Fall einer Wiederrichtung zuzulassen. Diese Bestimmung verschaffe dem Antragsteller im Fall der Neuerrichtung immerhin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen zu stellenden Abweichungsantrag. Dies stelle mehr dar, als der bloße Bestandsschutz gewähren würde. Daher könne keine unverhältnismäßige Beschränkung einer künftigen Baugestaltung erkannt werden. Auch die Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze sei verhältnismäßig, da diese den rückwärtigen Grundstücksbereich als Grünfläche und deren Freihaltung von Bebauung sichern solle. Der Bebauungsplan erzwinge zudem keine lang gestreckten Gebäude. Im Plangebiet seien zahlreiche höchst unterschiedliche Gebäude verwirklicht, welche den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen. Auch die in der B.-straße auffindbaren untergeordneten erdgeschossigen Anbauten seien nicht durch den Bebauungsplan ausgeschlossen. Die Befürchtung des Antragstellers, dass er durch die Festsetzung A 11.5 betreffend die Dachflächenfenster eingeschränkt werde, erweise sich als haltlos. Diese gelte für die Grundstücke des Antragstellers nicht, sondern nur für die mit „HB“ gekennzeichneten Bereiche. Auch im Übrigen läge hierin keine unverhältnismäßige Beschränkung. Hinsichtlich der Ungleichbehandlung zu Nachbargrundstücken, auf welchen Gebäude mit zwei Vollgeschossen sowie Dach realisiert seien, sei anzumerken, dass sich dies auf zwei Grundstücke beschränke, welche untergeordnet seien und die Umgebung nicht prägten. Eine durchweg größere Wandhöhe sei innerhalb des Plangebiets gerade nicht gewünscht. Eine abwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung liege nicht vor. Auch die Festsetzung von erstmaligen Baugrenzen stelle keinen Abwägungsfehler zulasten des Antragstellers dar. Es stelle vielmehr ein legitimes Ziel dar, mittels einer rückwärtigen Baugrenze die Freihaltung von Grünflächen auf Dauer zu sichern. Ebenfalls legitim sei es, die Vorgartenbereiche entsprechend durch Baugrenzen zu sichern.

Die Einschränkung auf Einzelhäuser sei ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Im Plangebiet seien allenfalls Einzelhäuser mit Doppelhauscharakter vorhanden aber keine klassischen Doppelhäuser. Es bestehe keine Veranlassung, solche nunmehr zuzulassen. Die Beschränkung auf zwei Wohneinheiten sei ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Auch hiervon können nach A 5.8 eine Abweichung ausnahmsweise zugelassen werden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans mehr Wohneinheiten bereits im Bestand vorhanden waren. 94% der vorhandenen Gebäude enthielten jedoch zwei oder weniger Wohneinheiten. Es stelle ein legitimes städtebauliches Interesse dar, einer Entwicklung entgegenzuwirken, welche einen hohen Druck auf die bislang vorhandene kleinteilige Baustruktur ausübe. Die Antragsgegnerin verfolge damit auch das Ziel, eine freiflächenschonende Grundstückserschließung dauerhaft zu gewährleisten (Stellplatzproblematik). Hinsichtlich der Wandlängen gehe aus nicht um eine Neuordnung der über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen sondern um deren Erhalt. Diese Strukturen seien auch außerhalb des eigentlichen Kernbereichs der W. vorhanden. Die Antragsgegnerin sei zudem nicht davon ausgegangen, dass keine Widersprüche zwischen den Bebauungsplanvorgaben und der Ortsgestaltungssatzung bestünden. Vielmehr habe sie mit Bedacht nur dort abweichende Regelungen getroffen, wo sie dies für erforderlich gehalten habe. Dies betreffe das Verbot, die Trauflinie durch Quergiebel in dem mit „HB“ gekennzeichneten Bereichen zu durchbrechen. Ein Abwägungsfehler liege daher nicht vor.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 20. Juli 2016 und über die mündliche Verhandlung vom 3. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antragsteller ist als Eigentümer zweier im Plangebiet gelegener Grundstücke antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist auch begründet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angegriffene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ist bereits formell fehlerhaft. Er hätte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt werden dürfen, da die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB beachtlich. Eine Heilung des Fehlers nach § 215 Abs. 1 BauGB ist nicht eingetreten, weil der Antragsteller in seinem Rügeschreiben vom 3. Dezember 2014 auf diesen Mangel hingewiesen hat.

§ 13a BauGB ermöglicht die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingeführte Vorschrift hat zum Ziel, die vorhandenen Potentiale durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser auszuschöpfen, um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern. Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, mit denen dem bestehenden hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastruktur entsprochen werden kann, sollen gegenüber solchen Bebauungsplanverfahren, die auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen setzen, beschleunigt durchgeführt werden können. Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m², wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuchs genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). An dieser Vorprüfung des Einzelfalls sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, zu beteiligen. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB gilt eine Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nur bei Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher und materieller Voraussetzungen wird die ordnungsgemäße Durchführung einer Vorprüfung fingiert. Nach Halbsatz 3 der Vorschrift ist der Rechtsmangel beachtlich, wenn die Voraussetzungen der Fiktion nicht erfüllt sind. Wurde keine Vorprüfung durchgeführt oder entspricht die Vorprüfung nicht den gesetzlichen Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB kommt eine Heilung dieses Rechtsmangels von vornherein nicht in Betracht (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 214 Rn. 129g). Es muss verfahrensmäßig eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Vorprüfung im Einzelfall stattgefunden haben. Unterbleibt diese Beteiligung gänzlich, liegt ein beachtlicher Rechtsverstoß vor. Sind lediglich einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden, stellt dies nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel in Halbsatz 2 der Vorschrift keinen Mangel dar, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 214 Rn. 129g). Verfahrensmäßig muss die Gemeinde ferner bei der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB die Kriterien der Anlage 2 zum Baugesetzbuch berücksichtigen und überschlägig abschätzen, ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 47; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 13a Rn. 8; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 13a Rn. 13). Die Gemeinde soll insbesondere durch die Heilungsklausel des § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB angehalten werden, die Anlage 2 abzuprüfen, um auf diese Weise pflichtgemäß zu ausreichendem Material für die Entscheidung zu kommen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 48). Dem dient auch die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Vorprüfung. Bei der Vorprüfung sollen die Kriterien der Anlage 2 ausnahmslos aufgeführt werden, ggfs. mit dem Hinweis, dass die Kriterien nicht einschlägig sind (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 53). Die Ergebnisse der Vorprüfung sind zudem schriftlich festzuhalten. Dabei empfiehlt es sich, diese der Begründung beizufügen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 53). Gemessen an diesen Kriterien liegt hier keine ordnungsgemäße Vorprüfung vor.

Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde am 27. Juni 2010 der erste Aufstellungsbeschluss gefasst. In diesem Aufstellungsbeschluss sowie in dessen öffentlicher Bekanntmachung ist von einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB noch keine Rede. Mit Aufstellungsbeschluss vom 26. Juli 2011 wurde das Plangebiet um zwei Grundstücke erweitert. Dem Beschlussbuchauszug lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB stattfinden soll. Erst in der Überschrift der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses wird diese Vorschrift erwähnt. Im Text der Bekanntmachung heißt es „Die Gemeinde hat… die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen“. Erst im Beschluss ebenfalls vom 26. Juli 2011 findet sich eine Erwähnung der Vorschrift des § 13a BauGB. Hierbei handelt es sich jedoch um den Billigungsbeschluss und den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB. Die Entwurfsfassung, die diesem Beschluss zugrunde lag, enthält keine Begründung zum beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB oder eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 wies die Abteilung Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht des zuständigen Landratsamts ausdrücklich darauf hin, dass die zulässige Grundfläche 21.275 m² betrage und daher das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt werden könne, wenn eine die Kriterien der Anlage 2 des Baugesetzbuchs berücksichtigende Vorprüfung des Einzelfalls stattgefunden habe. Es sei nicht erkennbar, ob die Gemeinde diese Vorprüfung durchgeführt habe. Auch wenn der Wert von 20.000 m² nur geringfügig überschritten werde, sei eine solche Vorprüfung durchzuführen. Das Baugesetzbuch enthalte hierzu keine Ausnahmemöglichkeit. Erst in der Begründung mit Stand 23. April 2012, welche dem Auslegungsbeschluss vom 22. Mai 2012 zugrunde lag, sind unter Ziffer 5.3 Ausführungen zu „Grundflächen für ein Verfahren der Innenentwicklung“ enthalten. Dabei wird jedoch lediglich erklärt, dass die bestehende Bebauung eine Grundfläche von 16.000 m² betrage und einschließlich der noch nicht realisierten Grundflächen 21.275 m². Der „Grenzwert“ des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² werde nur geringfügig überschritten. „Die vorgenommene überschlägige Prüfung hat aber ergeben, dass es voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen geben wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB).“ Es handle sich um ein nahezu vollständig bebautes Gebiet. Die zulässige Grundflächenzahl entspreche dem, was bisher schon nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35 zulässig gewesen sei. Die Festsetzung einer vorderen und hinteren Baugrenze wirke sich positiv auf die städtebauliche Strukturierung aus, da weite Bereiche des Geltungsbereichs als Grünflächen bestehen blieben. Die Neuplanung ändere daher an der Versiegelung und/oder dem Eingriff in den Naturhaushalt nichts. Diese Ziffer 5.3 blieb bis zur als Satzung beschlossenen und bekanntgemachten Fassung unverändert.

Die Notwendigkeit einer Vorprüfung wurde erst nach der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgrund des Hinweises des Landratsamts überhaupt gesehen. Diese frühzeitige Beteiligung ist - soweit sie durchgeführt wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB) - jedoch gerade der Zeitpunkt, zu dem auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Punkt müssen Stellung nehmen können. Hier war dies jedoch erst im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB möglich. Selbst danach lässt sich weder den vorgelegten Verfahrensunterlagen noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen, ob überhaupt eine den Kriterien der Anlage 2 des Baugesetzbuchs entsprechende Vorprüfung stattgefunden hat. Die Begründung erwähnt insbesondere nicht, welche Belange geprüft wurden. Es wird nur mehrfach darauf Bezug genommen, dass die Grenze von 20.000 m² vorliegend nur geringfügig überschritten sei. Auch die Erklärung des Architekten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats bezüglich einer Abstimmung mit dem Landratsamt genügt insoweit nicht. Lediglich die Behauptung, dass hier keine Betroffenheit sein könne, ersetzt nicht die genaue Angabe, welche Kriterien abgeprüft wurden.

Zudem ist der Zeitpunkt, zu dem die Begründung ergänzt wurde, bereits zu spät für eine Vorprüfung im oben genannten Sinn. Denn diese Vorprüfung muss denklogisch bereits vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB stattfinden (vgl. Wallraven-Lindl/Wilde, Öffentliches Baurecht, BVS Juli 2008, Ablaufschema S. 59). Schon in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist darauf hinzuweisen, dass auf die an sich nach § 2 Abs. 4 BauGB notwendige Umweltprüfung verzichtet wird sowie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB auch auf die hierfür wesentlichen Gründe (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Bekanntmachung des erneuten Aufstellungsbeschlusses vom 26. Juli 2011 beschränkt sich hier auf das Zitat des § 13a BauGB im Titel sowie die Worte „erneute Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung“ im Bekanntmachungstext. Dem Beschlussbuchauszug selbst lässt sich nicht einmal das entnehmen. Somit könnte bereits fraglich sein, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin überhaupt die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB beschlossen hat.

Damit hat eine den Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB entsprechende ordnungsgemäße Vorprüfung nicht stattgefunden.

2. Im Übrigen hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken soweit der Antragsteller die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans in Frage stellt.

Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182) eher weit auszulegenden Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der Erhalt historischer Baustrukturen stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Die Antragsgegnerin hat in den dem Bebauungsplanverfahren vorangegangenen umfangreichen Untersuchungen der Baustruktur drei Gebiete festgestellt, die eigentliche W. aus den späten 1930er Jahren, den weiteren Bereich auch rund um die B.-straße mit einer einheitlichen Bebauung aus den 1950er Jahren sowie ein Erweiterungsgebiet. Unstreitig liegen im Plangebiet in vielen Fällen nicht mehr die ursprünglichen Baukörper vor. Vielmehr wurde in zahlreichen Fällen in unterschiedlichster Weise angebaut. Die ursprüngliche Baustruktur ist aber noch erkennbar und nicht beispielsweise durch vollständige Neubauten, die nicht mehr dieser kleinteiligen historischen Baustruktur entsprächen, in weiten Teilen bereits ersetzt. Gerade die durch überdimensionale Dachaufbauten, Winkelanbauten und mehr entstandenen Auswüchse möchte die Antragsgegnerin bei Neubauten verhindern.

Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu erkennen. Viele der getroffenen Festsetzungen sind baugestalterischer Art und nach Art. 81 BayBO grundsätzlich zulässig. Auch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse unter Maß der baulichen Nutzung (Ziffer 5.4) mit „II (I+D - zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, wobei das Dachgeschoss als Vollgeschoss auszubilden ist)“ ist grundsätzlich noch in dieser Form zulässig. Hier könnte jedoch eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass es sich beim zweiten Teil des Klammerzusatzes nicht um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung sondern um eine baugestalterische Festsetzung nach Art. 81 BayBO handelt.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Antragsteller muss sich klar darüber sein, dass jeder Bebauungsplan eine Einschränkung des Baurechts mit sich bringen kann. Der angegriffene Bebauungsplan lässt den Bestand unberührt. Ein Recht auf Wiederrichtung im Umfang des Bestands lässt sich dem Grundrecht auf Eigentum jedoch nicht entnehmen. Im Fall des Antragstellers liegt das Bestandsgebäude zudem auf zwei Buchgrundstücken, so dass bei Abriss und Neubau sogar zwei Gebäude - je eines pro Buchgrundstück - möglich wären. Es ist hingegen nicht dargelegt oder erkennbar, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Baugestaltung eine künftige Bebauung so stark einschränken würden, dass eine sinnvolle Bebauung der Grundstücke im Plangebiet nicht mehr möglich wäre. Auf eine aus der Sicht des Antragstellers städteplanerische oder architektonische Sinnhaftigkeit kommt es insoweit nicht an.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit ihrer Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 270/10 und 207/9 der Gemarkung G. gegen den Bebauungsplan Nr. B 48 der Antragsgegnerin. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sie sind mit einem Wohnhaus bebaut, das mit der Giebelseite zur Straße steht und mit einem rückwärtigen Anbau eine Tiefe von ca. 25 m aufweist. Zudem gibt es im vorderen Bereich einen kleineren seitlichen Anbau mit Quergiebel.

In ihrer Sitzung vom 27. Juli 2010 beschloss die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. B 48 aufzustellen. Das Plangebiet umfasst den Bereich der W. - L. Straße (Teilbereiche) - B.-straße (Teilbereiche) - S.-straße (Teilbereiche) - R.-straße, W.-straße, H.-straße und Am F. (Teilbereiche). Dem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss lag die Bestandsaufnahme „W. G.“ des Architekturbüros G. + M. (Stand: 20.07.2010) zugrunde, welche einen Kernbereich (ca. 1939 - 1946), einen weitergehenden Vorschlag Umgriff (ca. 1946 bis 1960) sowie einen möglichen Erweiterungsbereich empfahl. Die Antragsgegnerin beschloss als Umgriff für den Bebauungsplan das Gesamtgebiet einschließlich des möglichen Erweiterungsbereichs. Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 wurde der Umgriff des Bebauungsplansaufstellungsbeschlusses um zwei weitere Grundstücke (FlNr. 270/23 und 269/5, B.-straße 20 und 22) erweitert. In der Zeit vom 8. September 2011 bis 10. Oktober 2011 fand die vorzeitige Bürgerbeteiligung und die vorzeitige Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. In der Sitzung vom 22. Mai 2012 beschloss die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung, die vom 2. Juli 2012 bis 6. August 2012 erfolgte. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung. Diese beziehen sich auf das Verbot von Quergiebeln, die Regelungen zu Dachfenstern und sonstigen Dachöffnungen, das Verbot der Unterbrechung der Trauflinie insbesondere durch Fassadenvor- oder -rücksprünge, die Einschränkungen zu Garagenstellplätzen, die Festsetzung der Wandlänge an der Giebelseite, die Festsetzungen zur Höhe und Durchgängigkeit der Trauflinie, die Festsetzung der maximalen Wandhöhe, die Festsetzungen zur Dachneigung sowie die Festsetzungen zu Fassaden- und Dachdeckungsmaterialien samt Farben. Die B.-straße sei erst 1949/1950 bebaut worden und habe mit der historischen W. nichts zu tun. Die in der B.-straße genehmigten Bauten wichen deutlich ab. Die ursprünglichen Bauten wiesen durch nachträglichen Anbau von Quergiebeln und anderen Anbauten nicht mehr die historischen Bauformen auf. Die einschränkenden Festsetzungen stellten eine Enteignung dar. Historische Bauformen aus dem Jahr 1939 entsprächen nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen. Weiterhin unterschrieb der Antragsteller auf einem Einwendungsschreiben der Anwohner der B.-straße vom Juli 2012. In der Sitzung vom 19. März 2013 setzte sich die Antragsgegnerin mit den Einwendungen aus der ersten Auslegung auseinander und beschloss nach Änderungen eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB, die in der Zeit vom 3. Mai 2013 bis 4. Juni 2013 stattfand. Hinsichtlich der Träger öffentlicher Belange wurde die Auslegung auf das Landratsamt beschränkt, da die beschlossenen Änderungen die übrigen Träger öffentlicher Belange nicht tangieren würden. Mit gemeinsamen Schreiben der Anwohner der B.-straße vom Mai/Juni 2013 erhob auch der Antragsteller erneut Einwendungen. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, warum die B.-straße dem historischen Bereich zugeordnet werde. Es solle der Bestand durch ein Wiederaufbaurecht gesichert werden. Es müssten Abstandsflächen von mindestens 5 m eingehalten werden, welche eine Realisierung der maximalen Wandbreite der Giebelfläche teilweise ausschließe. Die Häuser könnten nur noch mittig auf dem Grundstück platziert werden. Die Vorgaben zu Gauben, Farbgestaltung, Verbot von Quergiebeln seien zu strikt. Am 23. Juli 2013 beschloss die Antragsgegnerin nach Abwägung der weiteren Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan Nr. B 48 wurde am 5. Dezember 2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

den Bebauungsplan Nr. B 48 - für den Bereich der W. - L. Straße (Teilbereich), B.-straße (Teilbereiche), S.-straße (Teilbereiche), R.-straße, W.-straße, H.-straße und Am F. (Teilbereiche), bekannt gemacht am 5. Dezember 2013 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass ihn die Überplanung im Fall einer Neuerrichtung erheblich einschränke. Durch das Verbot von Quergiebeln und Fassadenvor- und -rücksprüngen könne der jetzige Bestand nicht mehr errichtet werden. Es fehle bereits an der Erforderlichkeit der Planung, da sich der Planumgriff und die Festsetzungen nicht an der vorhandenen Bebauung orientierten sondern an nicht mehr vorhandenen historisch geprägten Merkmalen der Baustruktur. Außerdem seien willkürlich Siedlungsstrukturen einbezogen worden, ohne dass zu erkennen sei, nach welchen Kriterien die behauptete klare, erhaltenswerte städtebauliche Ordnung bewertet werde. Es sei zu Unrecht das Verfahren nach § 13a BauGB gewählt worden. Die Gesamtfläche betrage laut Begründung des Bebauungsplans 21.275 m² und übersteige damit die Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Daher sei eine ausreichende und sachgerechte Vorprüfung des Einzelfalls i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderlich gewesen. Die in der Anlage 2 genannten Kriterien seien weder aufgeführt noch dahingehend bewertet worden, ob sie einschlägig seien. Die Begründung des Bebauungsplans enthalte lediglich das Ergebnis der Vorprüfung, lasse aber nicht nachvollziehen, ob diese ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Der Plan sei nicht erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. In der B.-straße seien die historischen Merkmale nicht mehr prägend für die Bebauung, so dass das Ziel der Sicherung der historisch geprägten Merkmale der Baustruktur nicht mehr erreicht werden könne. Die vorhandenen Baukörpergrößen gingen deutlich über die historisch geprägten Baukörpergrößen hinaus. Im Planbereich westlich der W.-straße gebe es elf Grundstücke und östlich der Straße Am F. vier Grundstücke, auf welchen insgesamt 16 Hauptgebäude mit einer Wandhöhe von mehr als 4 m realisiert seien. Damit wichen diese deutlich von der Wandhöhe der historischen eingeschossigen Gebäude in der W. mit einer Wandhöhe von 3,50 m ab. Auch die historisch geprägte Dachneigung von 48° - 50° sei im Planbereich westlich der W.-straße nur vereinzelt vorhanden. Ursprünglich sei nur der Umgriff nördlich und südlich der H.-straße vorgesehen und in die Untersuchungen einbezogen worden. Die B.-straße sei lediglich in den Bebauungsplan aufgenommen worden, um eine Anschluss zum östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. B 16 zu schaffen. Dies gelte auch für die R.-straße. Die W.-straße, die über eine relativ einheitliche Baustruktur verfüge, sei hingegen nicht ins Plangebiet aufgenommen worden. Gleiches gelte für den westlichen Teil der S.-straße. Der uneinheitliche nördliche Teil der S.-straße sei hingegen Plangebiet.

Die getroffenen Festsetzungen seien zudem teilweise nicht von § 9 BauGB gedeckt. Die Festsetzungen zur Frontbreite, zu den Fenstermaßen sowie den Höchstmaßen für Dachgauben seien unzulässige Maßbestimmungsfaktoren und entsprächen nicht § 16 Abs. 2 BauNVO. Die bodenrechtliche Ortsbildgestaltung sei abschließend durch den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB geregelt. Die Festsetzung der Wandlänge der Giebelseite könne auch nicht auf die Bayerische Bauordnung gestützt werden. Das planungsrechtliche Instrumentarium des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22, 23 BauNVO sei nach der Rechtsprechung abschließend. Die Antragsgegnerin habe ausdrücklich auf die Festsetzung von Bauräumen verzichtet. Die vorhandene Festsetzung der Wandlänge der Giebelseiten hätte durch die Festsetzung seitlicher Baugrenzen erreicht werden können. Einen vergleichbaren Effekt durch die Festsetzung von Wandlängen zu erreichen, sei nicht zulässig. Die Planfestsetzung zur Zahl der Vollgeschosse „II (I + D - Zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, wobei das Dachgeschoss als Vollgeschoss auszubilden ist)“ sei unzulässig. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO decke eine solche Festsetzung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nur die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt werden nicht aber weitere planerische Festsetzungen. Der Begriff des Vollgeschosses sei ausschließlich durch das Landesrecht definiert.

Weiterhin lägen Abwägungsfehler vor. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass zahlreiche Gebäude und Grundstücke im Bestand vorhanden seien, die nicht den neuen Festsetzungen entsprächen. Dadurch komme es zu einem Entzug von Baurecht. Der Bebauungsplan enthalte zahlreiche Festsetzungen zur Gestaltung, welche sich im Bereich der B.-straße nicht im Bestand widerspiegeln würden. Der Antragsteller könne seinen Altbestand nicht mehr in der vorhandenen Form realisieren. Es sei kein sachlicher oder gestalterischer Grund erkennbar, die Errichtung von Dachflächenfenstern für den gesamten Geltungsbereich in der getroffenen Form einzuschränken. Es seien zahlreiche abweichende Dachflächenfenster bereits vorhanden. Die festgesetzte Wandhöhe erlaube dem Antragsteller nicht das zu realisieren, was bereits auf den Nachbargrundstücken realisiert sei, nämlich ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen mit Dach. Durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen werde dem Antragsteller erstmals eine überbaubare Grundstücksfläche vorgegeben. Eine Errichtung von Doppelhäusern sei nicht mehr möglich. Zudem sei der Antragsteller auf nun zwei Wohneinheiten beschränkt. Die Wandlänge der Giebelseite werde vorgeschrieben. Garagen könnten nur noch mit einer maximalen Ansichtsbreite von 3,50 m zur Straße realisiert werden. Die historische Prägung fehle in weiten Bereichen des Plangebiets. Die Antragsgegnerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich Bebauungsplanvorgaben und Ortsgestaltungssatzung nicht widersprechen würden. Letztere erlaube jedoch eine Durchbrechung der Trauflinie durch Quergiebel.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Diverse Bauwünsche innerhalb des jetzigen Plangebiets hätten die Antragsgegnerin im Juli 2009 veranlasst, eine städtebauliche Bestandaufnahme für das Gebiet erstellen zu lassen. Ein grundsätzliches Anliegen der Planung sei, die sogenannte W., die einen Teil des Plangebiets ausmache, in ihrer ursprünglichen Struktur und Eigenart zu erhalten. Darüber hinaus nehme die Planung diejenigen Bereiche in den Geltungsbereich auf, die hinsichtlich ihrer baulichen oder städtebaulichen Eigenart an die historisch geprägten Baustrukturen angelehnt seien oder in einem räumlichen Zusammenhang mit den ursprünglichen Kernbereich stünden oder im Bestand bereits einer klaren, erhaltenswerten Ordnung unterlägen. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB lägen vor. Die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO läge zwar bei 21.275 m², die Vorprüfung habe jedoch ergeben, dass durch den Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht würden, da das Gebiet im Wesentlichen bereits bebaut sei. Zudem übernehme der neue Bebauungsplan das bereits im Bebauungsplan Nr. 35 festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. GRZ und GFZ blieben im gesamten Plangebiet unverändert. Die Nähe der tatsächlichen Fläche zum gesetzlich vorgegebenen Schwellenwert gebe einen Hinweis auf die mögliche Erheblichkeit von Auswirkungen. Zwar seien die in Anlage 2 zum Baugesetzbuch genannten Kriterien nicht im Einzelnen aufgeführt, jedenfalls habe sich die Antragsgegnerin damit aber auseinandergesetzt. Der Antragsteller lege zudem nicht dar, welche Kriterien die Antragstellerin zu Unrecht ausgeblendet haben solle. Dafür sei auch nichts ersichtlich.

Die städtebauliche Erforderlichkeit liege vor. Die bestehende Bebauung im Plangebiet sei überwiegend von einer einheitlich durchgängigen Gebäudestellung auf jeder Straßenseite geprägt. Hierbei seien vorwiegend Gebäude mit gleichem Gebäudequerschnitt und -profil vorzufinden. Es stelle ein legitimes städtebauliches Ziel dar, diese Struktur zu erhalten. Die Planung stelle im Übrigen nicht allein auf den Erhalt des historisch geprägten Kernbereichs der W. ab. Vielmehr lägen im Planbereich auch andere, in weiten Teilen durch eine einheitliche Bebauung gekennzeichneten Bereiche, die aus Sicht der Antragsgegnerin erhaltenswert seien. Es sei unstreitig, dass es im Planbereich Grundstücke gebe, die eine Bebauung aufwiesen, welche mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in jeder Hinsicht in Einklang zu bringen seien. Dies lasse jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung entfallen. Die Antragsgegnerin wolle vielmehr mit ihren gestalterischen Festsetzungen weitere künftige Fehlentwicklungen verhindern. Die Festsetzung der maximalen Wandlänge an der Giebelseite könne auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestützt werden. Es gehe hier in erster Linie um das Profil des Gebäudes und damit die äußere Gestaltung. Zudem lasse sich die Wandlänge gerade nicht durch bauplanerische Festsetzungen wie seitliche Baugrenzen festlegen. Baugrenzen und Baulinien dienten in erster Linie der Verortung überbaubarer Flächen auf dem Grundstück. Darum gehe es bei der Profilierung von Gebäuden gerade nicht. Auch bei der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse handle es sich um eine baugestalterische Festsetzung und nicht um eine bauplanerische. Auf dieser Grundlage könne bestimmt werden, dass das oberste Vollgeschoss als Dachgeschoss ausgeführt werden müsse.

Der Bebauungsplan leide zudem nicht an einem Abwägungsmangel. Soweit der Antragsteller rügt, er könne den derzeitigen Bestand nicht mehr verwirklichen, habe die Antragsgegnerin diese Betroffenheit erkannt und abgewogen. Auch habe die Antragsgegnerin erkannt, dass im Plangebiet Gebäude vorhanden seien, welche nicht allen Festsetzungen entsprächen. Sie habe diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie mit der Festsetzung A 11.7 die Möglichkeit geschaffen habe, eine Abweichung im Fall einer Wiederrichtung zuzulassen. Diese Bestimmung verschaffe dem Antragsteller im Fall der Neuerrichtung immerhin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen zu stellenden Abweichungsantrag. Dies stelle mehr dar, als der bloße Bestandsschutz gewähren würde. Daher könne keine unverhältnismäßige Beschränkung einer künftigen Baugestaltung erkannt werden. Auch die Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze sei verhältnismäßig, da diese den rückwärtigen Grundstücksbereich als Grünfläche und deren Freihaltung von Bebauung sichern solle. Der Bebauungsplan erzwinge zudem keine lang gestreckten Gebäude. Im Plangebiet seien zahlreiche höchst unterschiedliche Gebäude verwirklicht, welche den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen. Auch die in der B.-straße auffindbaren untergeordneten erdgeschossigen Anbauten seien nicht durch den Bebauungsplan ausgeschlossen. Die Befürchtung des Antragstellers, dass er durch die Festsetzung A 11.5 betreffend die Dachflächenfenster eingeschränkt werde, erweise sich als haltlos. Diese gelte für die Grundstücke des Antragstellers nicht, sondern nur für die mit „HB“ gekennzeichneten Bereiche. Auch im Übrigen läge hierin keine unverhältnismäßige Beschränkung. Hinsichtlich der Ungleichbehandlung zu Nachbargrundstücken, auf welchen Gebäude mit zwei Vollgeschossen sowie Dach realisiert seien, sei anzumerken, dass sich dies auf zwei Grundstücke beschränke, welche untergeordnet seien und die Umgebung nicht prägten. Eine durchweg größere Wandhöhe sei innerhalb des Plangebiets gerade nicht gewünscht. Eine abwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung liege nicht vor. Auch die Festsetzung von erstmaligen Baugrenzen stelle keinen Abwägungsfehler zulasten des Antragstellers dar. Es stelle vielmehr ein legitimes Ziel dar, mittels einer rückwärtigen Baugrenze die Freihaltung von Grünflächen auf Dauer zu sichern. Ebenfalls legitim sei es, die Vorgartenbereiche entsprechend durch Baugrenzen zu sichern.

Die Einschränkung auf Einzelhäuser sei ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Im Plangebiet seien allenfalls Einzelhäuser mit Doppelhauscharakter vorhanden aber keine klassischen Doppelhäuser. Es bestehe keine Veranlassung, solche nunmehr zuzulassen. Die Beschränkung auf zwei Wohneinheiten sei ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Auch hiervon können nach A 5.8 eine Abweichung ausnahmsweise zugelassen werden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans mehr Wohneinheiten bereits im Bestand vorhanden waren. 94% der vorhandenen Gebäude enthielten jedoch zwei oder weniger Wohneinheiten. Es stelle ein legitimes städtebauliches Interesse dar, einer Entwicklung entgegenzuwirken, welche einen hohen Druck auf die bislang vorhandene kleinteilige Baustruktur ausübe. Die Antragsgegnerin verfolge damit auch das Ziel, eine freiflächenschonende Grundstückserschließung dauerhaft zu gewährleisten (Stellplatzproblematik). Hinsichtlich der Wandlängen gehe aus nicht um eine Neuordnung der über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen sondern um deren Erhalt. Diese Strukturen seien auch außerhalb des eigentlichen Kernbereichs der W. vorhanden. Die Antragsgegnerin sei zudem nicht davon ausgegangen, dass keine Widersprüche zwischen den Bebauungsplanvorgaben und der Ortsgestaltungssatzung bestünden. Vielmehr habe sie mit Bedacht nur dort abweichende Regelungen getroffen, wo sie dies für erforderlich gehalten habe. Dies betreffe das Verbot, die Trauflinie durch Quergiebel in dem mit „HB“ gekennzeichneten Bereichen zu durchbrechen. Ein Abwägungsfehler liege daher nicht vor.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 20. Juli 2016 und über die mündliche Verhandlung vom 3. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antragsteller ist als Eigentümer zweier im Plangebiet gelegener Grundstücke antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist auch begründet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angegriffene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ist bereits formell fehlerhaft. Er hätte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt werden dürfen, da die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB beachtlich. Eine Heilung des Fehlers nach § 215 Abs. 1 BauGB ist nicht eingetreten, weil der Antragsteller in seinem Rügeschreiben vom 3. Dezember 2014 auf diesen Mangel hingewiesen hat.

§ 13a BauGB ermöglicht die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingeführte Vorschrift hat zum Ziel, die vorhandenen Potentiale durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser auszuschöpfen, um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern. Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, mit denen dem bestehenden hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastruktur entsprochen werden kann, sollen gegenüber solchen Bebauungsplanverfahren, die auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen setzen, beschleunigt durchgeführt werden können. Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m², wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuchs genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). An dieser Vorprüfung des Einzelfalls sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, zu beteiligen. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB gilt eine Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nur bei Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher und materieller Voraussetzungen wird die ordnungsgemäße Durchführung einer Vorprüfung fingiert. Nach Halbsatz 3 der Vorschrift ist der Rechtsmangel beachtlich, wenn die Voraussetzungen der Fiktion nicht erfüllt sind. Wurde keine Vorprüfung durchgeführt oder entspricht die Vorprüfung nicht den gesetzlichen Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB kommt eine Heilung dieses Rechtsmangels von vornherein nicht in Betracht (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 214 Rn. 129g). Es muss verfahrensmäßig eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Vorprüfung im Einzelfall stattgefunden haben. Unterbleibt diese Beteiligung gänzlich, liegt ein beachtlicher Rechtsverstoß vor. Sind lediglich einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden, stellt dies nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel in Halbsatz 2 der Vorschrift keinen Mangel dar, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 214 Rn. 129g). Verfahrensmäßig muss die Gemeinde ferner bei der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB die Kriterien der Anlage 2 zum Baugesetzbuch berücksichtigen und überschlägig abschätzen, ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 47; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 13a Rn. 8; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 13a Rn. 13). Die Gemeinde soll insbesondere durch die Heilungsklausel des § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB angehalten werden, die Anlage 2 abzuprüfen, um auf diese Weise pflichtgemäß zu ausreichendem Material für die Entscheidung zu kommen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 48). Dem dient auch die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Vorprüfung. Bei der Vorprüfung sollen die Kriterien der Anlage 2 ausnahmslos aufgeführt werden, ggfs. mit dem Hinweis, dass die Kriterien nicht einschlägig sind (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 53). Die Ergebnisse der Vorprüfung sind zudem schriftlich festzuhalten. Dabei empfiehlt es sich, diese der Begründung beizufügen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 53). Gemessen an diesen Kriterien liegt hier keine ordnungsgemäße Vorprüfung vor.

Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde am 27. Juni 2010 der erste Aufstellungsbeschluss gefasst. In diesem Aufstellungsbeschluss sowie in dessen öffentlicher Bekanntmachung ist von einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB noch keine Rede. Mit Aufstellungsbeschluss vom 26. Juli 2011 wurde das Plangebiet um zwei Grundstücke erweitert. Dem Beschlussbuchauszug lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB stattfinden soll. Erst in der Überschrift der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses wird diese Vorschrift erwähnt. Im Text der Bekanntmachung heißt es „Die Gemeinde hat… die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen“. Erst im Beschluss ebenfalls vom 26. Juli 2011 findet sich eine Erwähnung der Vorschrift des § 13a BauGB. Hierbei handelt es sich jedoch um den Billigungsbeschluss und den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB. Die Entwurfsfassung, die diesem Beschluss zugrunde lag, enthält keine Begründung zum beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB oder eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 wies die Abteilung Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht des zuständigen Landratsamts ausdrücklich darauf hin, dass die zulässige Grundfläche 21.275 m² betrage und daher das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt werden könne, wenn eine die Kriterien der Anlage 2 des Baugesetzbuchs berücksichtigende Vorprüfung des Einzelfalls stattgefunden habe. Es sei nicht erkennbar, ob die Gemeinde diese Vorprüfung durchgeführt habe. Auch wenn der Wert von 20.000 m² nur geringfügig überschritten werde, sei eine solche Vorprüfung durchzuführen. Das Baugesetzbuch enthalte hierzu keine Ausnahmemöglichkeit. Erst in der Begründung mit Stand 23. April 2012, welche dem Auslegungsbeschluss vom 22. Mai 2012 zugrunde lag, sind unter Ziffer 5.3 Ausführungen zu „Grundflächen für ein Verfahren der Innenentwicklung“ enthalten. Dabei wird jedoch lediglich erklärt, dass die bestehende Bebauung eine Grundfläche von 16.000 m² betrage und einschließlich der noch nicht realisierten Grundflächen 21.275 m². Der „Grenzwert“ des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² werde nur geringfügig überschritten. „Die vorgenommene überschlägige Prüfung hat aber ergeben, dass es voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen geben wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB).“ Es handle sich um ein nahezu vollständig bebautes Gebiet. Die zulässige Grundflächenzahl entspreche dem, was bisher schon nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35 zulässig gewesen sei. Die Festsetzung einer vorderen und hinteren Baugrenze wirke sich positiv auf die städtebauliche Strukturierung aus, da weite Bereiche des Geltungsbereichs als Grünflächen bestehen blieben. Die Neuplanung ändere daher an der Versiegelung und/oder dem Eingriff in den Naturhaushalt nichts. Diese Ziffer 5.3 blieb bis zur als Satzung beschlossenen und bekanntgemachten Fassung unverändert.

Die Notwendigkeit einer Vorprüfung wurde erst nach der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgrund des Hinweises des Landratsamts überhaupt gesehen. Diese frühzeitige Beteiligung ist - soweit sie durchgeführt wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB) - jedoch gerade der Zeitpunkt, zu dem auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Punkt müssen Stellung nehmen können. Hier war dies jedoch erst im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB möglich. Selbst danach lässt sich weder den vorgelegten Verfahrensunterlagen noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen, ob überhaupt eine den Kriterien der Anlage 2 des Baugesetzbuchs entsprechende Vorprüfung stattgefunden hat. Die Begründung erwähnt insbesondere nicht, welche Belange geprüft wurden. Es wird nur mehrfach darauf Bezug genommen, dass die Grenze von 20.000 m² vorliegend nur geringfügig überschritten sei. Auch die Erklärung des Architekten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats bezüglich einer Abstimmung mit dem Landratsamt genügt insoweit nicht. Lediglich die Behauptung, dass hier keine Betroffenheit sein könne, ersetzt nicht die genaue Angabe, welche Kriterien abgeprüft wurden.

Zudem ist der Zeitpunkt, zu dem die Begründung ergänzt wurde, bereits zu spät für eine Vorprüfung im oben genannten Sinn. Denn diese Vorprüfung muss denklogisch bereits vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB stattfinden (vgl. Wallraven-Lindl/Wilde, Öffentliches Baurecht, BVS Juli 2008, Ablaufschema S. 59). Schon in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist darauf hinzuweisen, dass auf die an sich nach § 2 Abs. 4 BauGB notwendige Umweltprüfung verzichtet wird sowie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB auch auf die hierfür wesentlichen Gründe (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Bekanntmachung des erneuten Aufstellungsbeschlusses vom 26. Juli 2011 beschränkt sich hier auf das Zitat des § 13a BauGB im Titel sowie die Worte „erneute Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung“ im Bekanntmachungstext. Dem Beschlussbuchauszug selbst lässt sich nicht einmal das entnehmen. Somit könnte bereits fraglich sein, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin überhaupt die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB beschlossen hat.

Damit hat eine den Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB entsprechende ordnungsgemäße Vorprüfung nicht stattgefunden.

2. Im Übrigen hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken soweit der Antragsteller die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans in Frage stellt.

Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - BauR 1971, 182) eher weit auszulegenden Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der Erhalt historischer Baustrukturen stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Die Antragsgegnerin hat in den dem Bebauungsplanverfahren vorangegangenen umfangreichen Untersuchungen der Baustruktur drei Gebiete festgestellt, die eigentliche W. aus den späten 1930er Jahren, den weiteren Bereich auch rund um die B.-straße mit einer einheitlichen Bebauung aus den 1950er Jahren sowie ein Erweiterungsgebiet. Unstreitig liegen im Plangebiet in vielen Fällen nicht mehr die ursprünglichen Baukörper vor. Vielmehr wurde in zahlreichen Fällen in unterschiedlichster Weise angebaut. Die ursprüngliche Baustruktur ist aber noch erkennbar und nicht beispielsweise durch vollständige Neubauten, die nicht mehr dieser kleinteiligen historischen Baustruktur entsprächen, in weiten Teilen bereits ersetzt. Gerade die durch überdimensionale Dachaufbauten, Winkelanbauten und mehr entstandenen Auswüchse möchte die Antragsgegnerin bei Neubauten verhindern.

Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu erkennen. Viele der getroffenen Festsetzungen sind baugestalterischer Art und nach Art. 81 BayBO grundsätzlich zulässig. Auch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse unter Maß der baulichen Nutzung (Ziffer 5.4) mit „II (I+D - zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, wobei das Dachgeschoss als Vollgeschoss auszubilden ist)“ ist grundsätzlich noch in dieser Form zulässig. Hier könnte jedoch eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass es sich beim zweiten Teil des Klammerzusatzes nicht um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung sondern um eine baugestalterische Festsetzung nach Art. 81 BayBO handelt.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Antragsteller muss sich klar darüber sein, dass jeder Bebauungsplan eine Einschränkung des Baurechts mit sich bringen kann. Der angegriffene Bebauungsplan lässt den Bestand unberührt. Ein Recht auf Wiederrichtung im Umfang des Bestands lässt sich dem Grundrecht auf Eigentum jedoch nicht entnehmen. Im Fall des Antragstellers liegt das Bestandsgebäude zudem auf zwei Buchgrundstücken, so dass bei Abriss und Neubau sogar zwei Gebäude - je eines pro Buchgrundstück - möglich wären. Es ist hingegen nicht dargelegt oder erkennbar, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Baugestaltung eine künftige Bebauung so stark einschränken würden, dass eine sinnvolle Bebauung der Grundstücke im Plangebiet nicht mehr möglich wäre. Auf eine aus der Sicht des Antragstellers städteplanerische oder architektonische Sinnhaftigkeit kommt es insoweit nicht an.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit ihrer Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.
Richter auf Probe,
2.
Richter kraft Auftrags und
3.
Richter auf Zeit.