Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 9 K 15.3358

bei uns veröffentlicht am09.12.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 9 K 15.3358

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Dezember 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Gebäude zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften;

Außenbereich;

Ein Vorhaben dient nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein räumlich-funktionaler Zusammenhang fehlt

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a. d. Donau

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baurecht, Ersetzung Einvernehmen, FlNr. 929 (...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 am 9. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom ... Juli 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... September 2015 wird in Nr. I, II und IV des Ausgangsbescheids aufgehoben.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Der Beigeladene bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach der im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Pfaffenhofen a.d. Ilm vom ... Januar 2014 verfügte der Betrieb des Beigeladenen im Januar 2014 über eine bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche von ca. 151 ha. Der Betriebsschwerpunkt war 2014 der Spargelanbau mit ca. 62,5 ha sowie der Kürbisanbau mit ca. 14 ha und der Körnermaisanbau mit ca. 40 ha. Der Betrieb verfügte über ca. 16 ha Anbaufläche im Eigentum. Die übrigen Betriebsflächen waren durch langfristige Pachtverträge (Laufzeit überwiegend 2020 bis 2023) vertraglich gesichert.

In dem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten nach Angaben des Beigeladenen drei Familienmitglieder zum Teil mit ihrer halben Arbeitskraft, zum Teil Vollzeit und zum Teil mit 80% der Arbeitskraft. Der Betrieb wird bisher von dem Anwesen ... in ... (Fl.Nr. 26/1 und 26/2 Gemarkung ...) betrieben.

Mit Bauantrag vom ... September 2013 begehrte der Beigeladene die Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. 929 Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück umfasst eine Fläche von 31.867 m² und ist derzeit unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche. Es befindet sich im Gemeindegebiet der Klägerin im Außenbereich in einer Entfernung von ca. 3,5 km Luftlinie zur bisherigen Hofstelle des Beigeladenen.

Der Bauantrag sieht die Errichtung folgender baulicher Anlagen vor:

Eine Mehrzweckhalle mit einer Grundfläche von 1.598 m², einer Wandhöhe von 7,73 m und einer Firsthöhe von 9,72 m. Die Mehrzweckhalle soll der Spargelaufbereitung und der Kürbisaufbereitung in mehreren Behandlungsschritten dienen. Unter dem Einsatz von Maschinen und ca. 20 Arbeitskräften soll der Spargel vorgewaschen, sortiert, geschnitten, gereinigt und in Fünf-Kilo-Kartons verkaufsfertig verpackt werden. Zum genaueren Ablauf des Arbeitsvorgangs wird auf die Betriebsbeschreibung vom ... Januar 2014 (Bl. ... bis ... BA) Bezug genommen. Neben der Spargelaufbereitung beherbergt die Mehrzweckhalle auch einen Verkaufsraum mit 51 m², ein Büro mit 19,12 m² sowie einen Aufenthaltsraum mit 39,59 m².

Eine Maschinenhalle mit einer Grundfläche von 840 m² und einer Wandhöhe von ca. 6 m.

Als drittes Gebäude soll eine sog. „Unterstellhalle“ errichtet werden. In dieser Halle mit einer Grundfläche von 525 m² sowie einer Wandhöhe (Pultdach) zwischen 7,94 m und 10,85 m ist die Aufstellung von 44 Wohncontainern, vier Sanitärcontainern sowie vier Aufenthaltscontainern (gesamt 52 Container) auf zwei Geschossen vorgesehen. In diesem Plan wird als Personenzahl, die in den Wohncontainern untergebracht werden kann, 132 Personen angegeben Für diese Unterstellhalle enthält der Bauantrag einen weiteren Plan („Plan 1“), der mit „Land. Unterstelle, Aufstellung der Wohncontainer außerhalb der Saison“ bezeichnet ist. In diesem Plan sind 13 Wohncontainer sowie zwei Sanitärcontainer und ein Aufenthaltscontainer im Bereich der Unterstellhalle verzeichnet. In dem Plan 1 für die Aufstellung der Wohncontainer außerhalb der Saison wird die mögliche Zahl der unterzubringenden Personen mit 39 angegeben.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom ... November 2013 verweigerte die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen zu dem vorbeschriebenen Bauantrag.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Juli 2015 genehmigte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen das vorstehend beschriebene Bauvorhaben (I.). Das Einvernehmen der Klägerin wurde ersetzt (II.) In Nummer III. wurde der Klägerin die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG zur Versickerung des Regenwassers erteilt. In der Baugenehmigung wurden in Nr. IV Nebenbestimmungen aufgenommen. Unter IV.B.1 wurde bestimmt, dass die Nutzung der Wohncontainer nur durch im Betrieb tätige Arbeitskräfte zulässig ist. Darüber hinaus wurde in Nr. IV.B.2 als Auflage aufgenommen, dass außerhalb der Spargelsaison im Zeitraum vom 1. Juli bis 28. Februar maximal 39 Arbeitskräfte untergebracht werden dürfen. Die Unterbringung habe entsprechend der Darstellung in Plan 1 der Unterstellhalle zu erfolgen. Die anderen Wohncontainer seien jeweils bis spätestens 15. Juli zu entfernen und dürften nicht vor dem 15. Februar des folgenden Jahres wieder aufgestellt werden. Zur Sicherung der Nutzung der Wohncontainer ausschließlich für im Betrieb tätige Arbeitskräfte wurde unter IV.A.4 als Bedingung für die Baugenehmigung die Vorlage einer dinglichen Sicherung (Wohnungsbesetzungsrecht) spätestens zwei Monate nach Bestandskraft der Baugenehmigung angeordnet.

In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Vorhaben um ein solches handle, das nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig sei, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Auch die in der Mehrzweckhalle vorgesehenen Tätigkeiten stünden noch in engem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion. Auch die Wohncontainer für Arbeitskräfte stünden in funktionalem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion, da diese Arbeitskräfte die Ackerbauprodukte ernten würden. Die Unterbringung von Saisonarbeitskräften sei im Bereich des Spargelanbaus allgemein üblich und aus arbeitswirtschaftlichen Gründen sinnvoll, da die Saisonarbeiter kein eigenes Fahrzeug besitzen würden. Um den Außenbereich größtmöglich zu schonen würden in der Unterstellhalle nur für den Zeitraum der Spargelernte 132 Personen untergebracht werden können. In der übrigen Zeit sei nur ein geringer Containerbesatz zur Unterbringung von maximal 39 Personen zulässig. Der Beigeladene verfolge eine Verlagerung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs auf den antragsgegenständlichen Standort. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Wohngebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs komme es darauf an, ob die Anwesenheit an der jeweiligen Stelle erforderlich sei. Es sei deshalb folgerichtig, eine Unterstelle für Saisonarbeitskräfte am beantragten Standort vorzusehen, da ein wesentlicher Arbeitsschwerpunkt der Saisonarbeitskräfte an dieser Stelle liege. Eine Missbrauchsgefahr bestehe im vorliegenden Fall nicht, da eine nicht-privilegierte Nutzung außerhalb des Erntezeitraums ausgeschlossen worden sei.

Mit Änderungsbescheid vom ... September 2015 wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung insofern geändert, als der Lageplan hinsichtlich der Zufahrt durch einen neuen Lageplan ersetzt wurde. Die Baugenehmigung vom ... Juli 2015 wird hier fälschlicherweise als „Bescheid vom ...08.2015“ bezeichnet.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Beklagten erhoben. Er beantragt zuletzt,

den Bescheid vom ... Juli 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... September 2015 mit Ausnahme der wasserrechtlichen Erlaubnis in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids aufzuheben.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, da das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht ersetzt worden sei. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handle. Für die Baugenehmigung hätten schon nicht die für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Insbesondere fehle eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aus der sich ergebe, dass das konkrete Vorhaben mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handle, da dieser lediglich über 10% Eigentumsflächen verfüge. Das Bauvorhaben diene in seiner Gesamtheit jedenfalls keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle bereits an einer räumlich-funktionalen Zuordnung des streitgegenständlichen Standorts zu dem Betrieb an der Hofstelle in ... Der Schwerpunkt des Betriebes in Form der arbeits- und zeitaufwändigen Ernte sei auf wechselnden Pachtflächen auf den gesamten Landkreis verteilt. Am Vorhabenstandort sollten demgegenüber überwiegend die bis zu 150 Saisonarbeitskräfte untergebracht werden. Lediglich 20 Arbeitskräfte würden in der geplanten Mehrzweckhalle für die Spargelaufbereitung zum Einsatz kommen. Der streitgegenständliche Vorhabenstandort im Außenbereich sei nur deshalb gewählt, da er wegen seiner Lage an der Staatsstraße verkehrsgünstig liege. Es sei auch nicht zu rechtfertigen, weshalb bis zu 39 Arbeitskräfte das ganze Jahr über untergebracht werden könnten. Auch die Herstellung einer Unterstellhalle für die Container sei nicht erforderlich. Selbst wenn das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, stünden dem Vorhaben Belange entgegen. Es sei ihm die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung entgegenzuhalten.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 beantragt der Bevollmächtigte des Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Beim Betrieb des Beigeladenen handle es sich um einen Haupterwerbsbetrieb, der am derzeitigen Standort aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht mehr vernünftig betrieben bzw. erweitert werden könne. Der Betrieb des Spargelanbaus auf der Grundlage von Pachtverträgen sowie eine Streuung der Nutzflächen sei typisch, da nur bestimmte Flächen für den Spargelanbau geeignet seien. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung sei zu Recht nicht gefordert worden, da sich aus den im Antragsverfahren vorgelegten Steuerbescheiden keinerlei Zweifel ergeben würden, dass der landwirtschaftliche Betrieb auf Dauer angelegt sei und erhebliche Gewinne erwirtschafte. Die Pachtflächen seien auf Dauer gesichert, da diese auf zehn Jahre vertraglich gebunden seien. Die Gemüseverarbeitung gehöre zur Landwirtschaft. Es würden hierbei marktfähige verkaufsreife Produkte produziert. Die Saisonarbeiter sollen direkt bei der Hofstelle untergebracht werden, da sich hier der Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe befinde. Bei der Unterbringung der Saisonarbeiter handle es sich nicht um ein „Wohnen“. Bei ernteintensiven Betriebsarten, wie im vorliegenden Fall, komme es nicht darauf an, wie viel Arbeit direkt auf der Hofstelle erfolge. Es handle sich nicht um eine Teilaussiedlung, sondern um eine vollständige Betriebsverlegung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Unterbringung von Saisonarbeitern sei bei landwirtschaftlichen Betrieben des Sonderkulturanbaus wie Spargel oder Kürbis allgemein üblich und aus arbeitswirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Die sog. Unterstellhalle sei eine Einhausung der Wohncontainer. Sie diene den Saisonarbeitern als Dach und schütze vor Witterungseinflüssen auf den Wegen zwischen den Containern. Die Beschränkung der zulässigen Arbeitskräfte auf maximal 39 Personen ergebe sich daraus, dass sich der Bedarf an Arbeitskräften in Abhängigkeit des Erntezeitraums und der angebauten Sonderkulturen ändere. Bei Verschiebung des Erntezeitraums könne sich auch in dem an die Hauptsaison angrenzenden Monat ein erhöhter Bedarf ergeben. Zudem habe der Beigeladene die dauerhaft auf der Hofstelle verbleibenden Container bereits in Besitz. Die Anzahl der möglichen Schlafplätze ergebe sich auch daraus. Es werde auch das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs berücksichtigt. Dies sei durch die Auflage sichergestellt, wonach die Wohncontainer nur durch die im Betrieb tätigen Arbeitskräfte genutzt werden dürfen. Die Unterstellhalle diene zudem der Schonung des Orts- und Landschaftsbildes. Eine reine Ansammlung von Containern sei landschaftsuntypisch und werde als störender Fremdkörper empfunden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakte sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 9 S 15.3745 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom ... Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 2 BV). Das Landratsamt hat das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin zu Unrecht ersetzt.

Nach Art. 67 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO ist in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe von Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO zu ersetzen, sofern es rechtswidrig versagt wurde. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ihr Einvernehmen zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben versagen durfte. Das Vorhaben des Beigeladenen ist nach § 35 BauGB zu beurteilen und nach dieser Vorschrift bauplanungsrechtlich unzulässig. Aus diesem Grund war auch die Baugenehmigung des Beigeladenen aufzuheben, da diese neben der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Planungshoheit der Klägerin verletzt.

Das unstreitig nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es kein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB darstellt und öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt.

Das Vorhaben ist in seiner konkreten Ausgestaltung nicht als solches, das einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Es kann dabei dahinstehen, ob das konkrete Vorhaben schon aufgrund des Umstands, dass mit dem Bauantrag keine ausführliche Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt wurde oder der Betrieb überwiegend auf Pachtflächen betrieben, wird nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist (1.). Das Gesamtvorhaben dient jedenfalls aufgrund der genehmigten Unterstellhalle für Wohncontainer nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb (2.). Das Gesamtvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, eine Aufspaltung des Vorhabens in daneben noch zulässige Anlagenteile ist nicht möglich (3.).

1. Das Gericht lässt offen, ob sämtliche mit dem Bauantrag zugelassenen Gebäude und Nutzungen einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen, da sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Gesamtvorhabens schon aus dem Widerspruch der Unterstellhalle zur Arbeitskräfteunterbringung gegen Planungsrecht ergibt.

Soweit die Rechtsprechung besondere Anforderungen für das Merkmal des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entwickelt hat, soll dies in erster Linie den Missbrauch der Vorschrift verhindern (BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 4 B 56/12 - juris Rn. 4). Dies gilt besonders für die Forderung nach einer auf Dauer angelegten mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Landwirtschaft. Nachdem es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um einen seit Jahren bestehenden Familienbetrieb handelt ist wenig wahrscheinlich, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit gleichsam nur vorgeschoben ist, um ein Bauen im Außenbereich zu ermöglichen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beigeladene einen auf Dauer angelegten, der Gewinnerzielung dienenden landwirtschaftlichen Betrieb führt. Angesichts des erheblichen Flächenbestandes und der sich aus den Behördenakten nach Vorlage von Steuerbescheiden in der Vergangenheit ergebenden Gewinne aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Beigeladenen, kann nicht angenommen werden, die landwirtschaftliche Tätigkeit werde nicht auf Dauer weitergeführt. Aus der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d. Ilm vom ... Januar 2014 ergibt sich, dass der Beigeladene bereits im Jahr 2011 Einkünfte in Höhe von 227.458,-- Euro aus der Land- und Forstwirtschaft erzielen konnte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Betrieb lediglich über eine Betriebsfläche von 78 ha. Die mittlerweile eingetretene Verdoppelung der Betriebsfläche rechtfertigt die Prognose, dass sich die Erträge aus der Land- und Forstwirtschaft noch deutlich erhöhen werden. Dementsprechend ist im Fall des Beigeladenen zunächst einmal unschädlich, dass einzelne Familienmitglieder nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft im Betrieb arbeiten, ein erheblicher Pachtflächenanteil besteht und eine detaillierte Bilanzierung der genehmigten Maßnahme in Form einer Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlt. Zweifel an der Ernsthaftigkeit, Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens des Beigeladenen drängen sich der Kammer nach den vorliegenden Akten nicht auf.

2. Das Gesamtvorhaben ist indes nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es jedenfalls wegen der geplanten Errichtung der Unterstellhalle zur Unterbringung von Arbeitskräften nicht mehr einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt das Bauvorhaben mit etwa gleicher Ausstattung - auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - errichten würde (BayVGH, U. v. 28.8.2012 - 15 B 12.623 - juris Rn. 18; BVerwG, U. v. 19.6.1991 - 4 C 11/89 - juris Rn. 22). Es reicht für ein „Dienen“ nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigten, dass der Grundgedanke des § 35 BauGB davon ausgeht, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll (BayVGH, U. v. 28.8.2012 - 15 B 12.623 - juris Rn. 18).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben dient die Errichtung der streitgegenständlichen Unterstellhalle zur Unterbringung von Wohncontainern für Arbeitskräfte nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb.

2.1 Soweit mit der Baugenehmigung die ganzjährige Belegung von 13 Wohncontainern und deren Belegung mit 39 Personen zugelassen wurde, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Unterbringung von Arbeitskräften über das ganze Jahr dem Betrieb überhaupt förderlich sein soll. Aus der in den Akten befindlichen Personalbedarfsplanung Saisonarbeiter (vgl. Bl. 69 BA) ergibt sich, dass der Beigeladene in den Monaten Juli bis März keine bis höchstens acht Personen für Tätigkeiten im Betrieb benötigt. Lediglich in den Monaten April, Mai und Juni wird eine größere Zahl von Helfern beschäftigt. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 ausgeführt, dass sich dieser Arbeitskräftebedarf auch nicht verändert habe (vgl. S. 4 und 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015). Eine ganzjährige Unterbringung von Arbeitern auf der Hofstelle im Außenbereich ist somit nach dem Betriebskonzept nicht beabsichtigt und von Nöten. Die mit der Baugenehmigung in „Plan 1“ zugelassene Unterbringung von 39 Arbeitskräften dient somit nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die in der Stellungnahme des Beklagten im Gerichtsverfahren angedeutete Zulassung der Unterbringung im Hinblick auf mögliche zukünftige Betriebsänderungen rechtfertigt die Annahme einer Privilegierung nicht. Gerade wegen des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs verbietet sich eine Genehmigung „auf Vorrat“. Nur die tatsächlich ausgeübte Betriebsform und der dadurch vorhandene Bedarf ist Grundlage der dienenden Funktion des Vorhabens.

2.2 Auch die geplante Unterstellhalle und die Unterbringung von Arbeitskräften in ihrer Gesamtheit dienen nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehlt an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Arbeitskräfteunterbringung am streitgegenständlichen Standort mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit.

Bei Wohngebäuden die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sich hier aus den spezifischen Abläufen des landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, dass in einer gewissen Weise eine ständige Anwesenheit oder Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht (BayVGH, B. v. 29.11.2006 - 14 ZB 06.2564 - juris Rn. 12). Nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung - insbesondere von einer Wohnbebauung - freigehalten bleiben soll und dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist eine Unterbringung einer großen Zahl von Arbeitskräften an einem konzentrierten Standort nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu fassen. Nach der Vorstellung des Gesetzes sollen Bauvorhaben nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zulässig sein, weil Landwirte als Personengruppe begünstigt werden, sondern weil die Landwirtschaft als Bodenertragsnutzung auf Außenbereichsflächen stattfindet und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung ist (BVerwG, U. v. 22.11.1985 - 4 C 71/82 - juris Rn. 14). Der gesetzgeberischen Wertentscheidung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt somit die Überlegung zugrunde, dass in diesem Fall aufgrund des funktionalen Zusammenhangs zwischen der Bodenbewirtschaftung und der Erstellung von Gebäuden ausnahmsweise der Grundsatz der Freihaltung des Außenbereichs zurücktreten kann. Ein solcher Ausnahmefall ist hier indes nicht gegeben.

Der Beigeladene bewirtschaftet vom geplanten Standort aus Flächen in einem Umkreis von 10 bis zu ca. 11 km (vgl. Bl. ... BA). Die Arbeitskräfte werden mit Bussen zu ihrem Einsatzort gebracht. Mithin resultiert die geplante Nutzung nicht aus der räumlichen Nähe des Standorts zur Bodenertragsnutzung, sondern ist von dieser vollkommen unabhängig. Bei der Unterbringung von Arbeitskräften bedarf es ähnlich wie bei einem sonstigen Unterbringungsbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebes (BVerwG, B. v. 20.06.1994 - 4 B 120/4 - juris Rn. 10) einer engeren räumlichen Zuordnung zum landwirtschaftlichen Zweck. Zwar mag es hier für den Beigeladenen wirtschaftlich sinnvoll sein Unterbringungsmöglichkeiten bereit zu halten, um die Vielzahl der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte unterbringen zu können. Die Bodenertragsnutzung erfordert jedoch die Anwesenheit von Mitarbeitern an der vorgesehenen Stelle nicht. Die Arbeiterunterkünfte sind dem Betrieb des Beigeladenen möglicherweise förderlich, da die Unterbringung im Außenbereich wegen des geringeren Grundstückspreises wirtschaftlich günstiger ist. Eine Beanspruchung des Außenbereichs lässt sich hieraus indes aufgrund der vorstehend dargestellten Wertentscheidung des Gesetzgebers und des fehlenden räumlichen Zusammenhangs nicht rechtfertigen (vgl. ebenso VG München, U. v. 5.11.2011, - M 9 K 14.1664 - juris Rn. 35 m. w. N.).

2.3 Ein „Dienen“ ist auch deshalb nicht gegeben, da die konkrete Ausgestaltung der Arbeitskräfteunterkunft als dauerhafte bauliche Anlage dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs widerspricht.

Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Arbeitskräftebedarf den der Beigeladene bei der Antragstellung angemeldet hat, dass lediglich in den Monaten April, Mai und Juni zur Spargelernte und Aufbereitung eine große Zahl von Arbeitskräften eingesetzt wird. Nur in diesen drei Monaten ist die zugelassene Unterbringung von 132 Personen betrieblich veranlasst. Unabhängig von der Frage, ob eine Unterbringung der Arbeitskräfte an der konkreten Stelle wegen des räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit der Landwirtschaft des Beigeladenen überhaupt einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist jedenfalls die durch die Baugenehmigung zugelassene dauerhafte „Reservehaltung“ von Wohnplätzen nicht mehr durch die landwirtschaftliche Tätigkeit des Beigeladenen veranlasst.

Bei landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich ist zu berücksichtigen, dass insbesondere eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks die gebotene Rücksichtnahme auf seine Außenbereichsumgebung vermissen lassen kann (BVerwG, U. v. 19.6.1991 - 4 C 11/89 - juris Rn. 28). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich somit Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Errichtung einer Halle mit einer Grundfläche von 525 m² und einer Wandhöhe bis zu 10,85 m, die ganzjährig der Unterbringung von 39 Personen dient und fünf Monate im Jahr 132 Personen aufnehmen kann, widerspricht dem so zu verstehenden Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Ein vernünftiger Landwirt würde das Vorhaben zur Unterbringung seiner Arbeitskräfte nicht in gleicher Weise und in gleicher Form zur Ausführung bringen, sofern er in angemessener Weise die Belange des Außenbereichsschutzes und das Gebot der Freihaltung des Außenbereichs von baulicher Nutzung im Auge hat. Dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist nur Genüge getan, wenn die Gebäude in der Form errichtet werden, wie die Inanspruchnahme des Außenbereichs für die privilegierte Nutzung erforderlich ist. Nachdem der Beigeladene nach seinen eigenen Angaben lediglich für den Zeitraum von maximal drei Monaten Saisonarbeitskräfte unterbringen muss, ist es nicht gerechtfertigt, eine Halle von den genehmigten Außenmaßen dauerhaft zu errichten. Dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würde es in weit größerem Maße entsprechen, wenn lediglich für die Dauer der Unterbringung der Saisonarbeitskräfte Wohncontainer bereit gehalten werden, die nach der Beendigung der Tätigkeit der Arbeitskräfte wieder entfernt werden - ähnlich wie auch bei Baustellenarbeitern verfahren wird. Es mag sein, dass die Container innerhalb einer Halle optisch gefälliger wirken. Dies rechtfertigt es indes nicht, dauerhaft eine Halle zur Unterbringung der maximal möglichen Zahl von Saisonarbeitern zu erstellen, wenn auch die nur zeitweise Belastung des Außenbereichs durch die Arbeitskräfteunterbringung ausreicht, um die landwirtschaftlichen Zwecke zu erfüllen. Die größtmögliche Schonung des Außenbereichs wird durch die Freihaltung desselben von Bauten in der Zeit von Juli bis März erreicht. Der Beigeladene hätte sich darauf beschränken müssen, Wohncontainer nur in den Monaten aufzustellen, in denen die Arbeitskräfte anwesend sind (ein derartige Fallgestaltung lag dem Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 21.03.2002 - 1 A 11700/01 - juris, zugrunde).

3. Aus der fehlenden Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Unterstellhalle für Wohncontainer zur Unterbringung von Arbeitskräften ergibt sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Gesamtbauvorhabens und die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Die Unterstellhalle für Wohncontainer ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und ist danach unzulässig, da sie die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 5 und Nr. 7 beeinträchtigt. Wegen dieser Beeinträchtigung ist das Gesamtvorhaben unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die beiden anderen Hallen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind.

Baugenehmigungen sind in aller Regel nicht in dem Sinne teilbar, dass Verstöße gegen Bauplanungsrecht nur zu einer Teilaufhebung führen könnten (BayVGH, B. v. 26.10.2009, Az.: 2 CS 09.2121 - juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf das beantragte Gesamtbauvorhaben. Zu diesem Gesamtbauvorhaben haben die beteiligten Fachstellen insbesondere das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine positive Stellungnahme abgegeben. Auch nur das Gesamtbauvorhaben war Gegenstand der Entscheidung über das Einvernehmen der Klägerin. Demzufolge kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit jedenfalls der Unterstellhalle für die Unterbringung von Arbeitskräften nur zur Gesamtaufhebung der Baugenehmigung führen.

Das Gericht lässt es deshalb ausdrücklich offen, ob auch die mit der Baugenehmigung zugelassen Mehrzweckhalle und die Maschinenhalle einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB dienen. Insofern bestehen ebenfalls mit Rücksicht auf das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs gewisse Bedenken, die bisher im behördlichen Verfahren nicht ausgeräumt wurden. Zum einen stellt sich für die Unterbringung der Mehrzweckhalle und der dort vorgesehenen Gemüseverarbeitung ebenfalls die Frage, ob ein noch hinreichender räumlich-funktionaler Bezug zur Bodenertragsnutzung besteht. Zum anderen wäre in einem behördlichen Verfahren zu prüfen, ob die vorgesehenen Anlagen nicht in gleicher Weise an der bisherigen Hofstelle des Beigeladenen unterzubringen sind. In der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d. Ilm vom ... Januar 2014 wird hierzu lediglich ausgeführt, dass die bisherige Hofstelle mittlerweile deutlich zu klein sei. In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 hat sich indes ergeben, dass insbesondere die Unterbringung der Saisonarbeitskräfte in gleichem Umfang wie in der Baugenehmigung bereits derzeit an der Hofstelle stattfindet. Nachdem beide Betriebsstellen erhalten bleiben sollen, wird auch hinsichtlich der Unterbringung der in der Mehrzweckhalle vorgesehenen Tätigkeiten erneut zu überprüfen sein, ob diese nicht an der Hofstelle realisiert werden können, um so eine Konzentration im bisher bereits für die Hofstelle genutzten Bereich stattfinden kann. Auf diese Fragestellung kommt es für die Entscheidung des Gerichts indes nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach alledem war der angefochtene Bescheid im tenorierten Umfang aufzuheben. Das Gericht geht dabei nicht über den Antrag des Klägervertreters hinaus. Lediglich zu Klarstellung werden die einzelnen aufgehobenen Ziffern des Ausgangsbescheids vom ... Juli 2015 genannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren im vorliegenden Fall die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, da er sich durch die Stellung eines Antrags in das Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat und das Interesse an der Aufrechterhaltung der Baugenehmigung im Wesentlichen beim Beigeladenen liegt.

Gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO war die Berufung im vorliegenden Fall zuzulassen. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, da dem Gericht wiederholt Fälle vorlagen, in denen die Unterbringung von Saisonarbeitskräften bei der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich vorgesehen ist. Es fehlt insofern an einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die klarstellt, ob auch die Unterbringung einer größeren Anzahl von Arbeitskräften unabhängig von der räumlichen Zuordnung zu Bodenertragsnutzung als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen werden kann.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 9 K 15.3358

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 9 K 15.3358 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 9 K 15.3358 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 9 K 15.3358 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 9 K 15.3358

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 9 K 15.3358 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Gebäude zur Unterbringung von Sa

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - M 9 K 14.1664

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2012 - 4 B 56/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2012

Gründe 1 Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Vorhaben des Klägers nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es zum einen keinem landwirt
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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 9 K 15.3358

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2018 - M 9 K 16.5011

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2016 verpflichtet, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 21. Dezember 2015 zu erteilen. II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Kläg

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

1

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Vorhaben des Klägers nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es zum einen keinem landwirtschaftlichen Betrieb "dient" und zum anderen die Pensionspferdehaltung jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorhabens nicht die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen "Betriebs" hat. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

2

Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger in Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, sein Vorhaben "diene" keinem landwirtschaftlichen Betrieb, keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegt.

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des Dienens, der in allen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB dasselbe bedeutet (Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 42 f.), im Einklang mit der Senatsrechtsprechung definiert. Danach reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, "ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde", wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401). Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07 - NVwZ 2009, 918 Rn. 21).

5

Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Senatsrechtsprechung der Korrektur oder Fortentwicklung bedürfte. Seine Frage, ob es mit der Rechtsprechung zur Abwehr von Missbräuchen vereinbar ist, einem gewinnbringend und erfolgreich jahrelang im Haupterwerb wirtschaftenden Landwirt die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich zu verwehren, dient ihm als Anknüpfungspunkt für eine einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Eine grundsätzliche, d.h. fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus der Kritik nicht.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das vorinstanzliche Urteil mit einem tragenden Rechtssatz zum Begriff des Dienens von einem ebensolchen Rechtssatz in den Senatsentscheidungen vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - (BVerwGE 41, 138), vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 4 B 175.83 - (BRS 40 Nr. 81) oder vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272) abweicht. Er beanstandet, dass die Vorinstanz die Senatsrechtsprechung in seinem Fall fehlerhaft angewandt bzw. daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind. Mit diesem Vorwurf lässt sich der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht begründen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Gärtnereibetriebs (Betriebsgebäude mit Gewächshäusern) im Außenbereich.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., das im Gemeindegebiet der Beigeladenen im Außenbereich liegt (Baugrundstück). Das Baugrundstück hat eine Fläche von 23.210 m² und wird derzeit als Freilandfläche für die von der Klägerin betriebene Gärtnerei genutzt. Die Klägerin führt derzeit bereits einen Gemüseanbaubetrieb in München-Perlach. Dort steht ihr nach der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg vom 16. November 2012 (Bl. 54 der Behördenakten) eine Betriebsfläche von 14,5 ha, davon 11,5 ha im Eigentum, zur Verfügung. An dem bisherigen Standort in München-Perlach werden in Gewächshäusern Schnitt- und Topfkräuter sowie Salate produziert, daneben im Freilandanbau Lagergemüse wie Kohlarten und Salate. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben soll der Betrieb der Klägerin auf das Baugrundstück und dessen Umgebung verlagert werden. Neben dem Baugrundstück ist die Klägerin Eigentümerin der in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke FlNrn. ... und ..., Gemarkung ..., so dass die Eigentumsfläche dort 6,3 ha umfasst. Daneben hat die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 weitere Flächen in der Umgebung des Baugrundstücks von ca. 8 ha gepachtet.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beigeladenen „Grünordnungsplan Nr. 2 – Flur westlich .../südlich Abfanggraben“. Der Bebauungsplan wurde am 2. Februar 1995 bekannt gemacht. Sämtliche Verfahrensvermerke einschließlich der Bestätigung des Satzungsbeschlusses vom 21. Dezember 1994 tragen die Unterschrift des 1. Bürgermeisters mit Datum vom 2. März 1995.

Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen wird das Baugrundstück als Grünfläche dargestellt. Auf dem Flurstück neben dem Baugrundstück befindet sich die Bezeichnung „Golfplatz“ sowie ein entsprechendes Plansymbol.

Mit Bauantrag vom 17. April 2012 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Gärtnerei mit Betriebsgebäuden und Gewächshaus. Die Planung sieht insbesondere die Errichtung von Gewächshäusern auf einer Grundfläche von 12.761,46 m² sowie eines Betriebsgebäudes auf einer Fläche von 2.974 m² vor. In dem Betriebsgebäude sind Lager- und Verarbeitungsräume, Kühlräume, Büros, ein Gemeinschaftsraum sowie Duschen und Umkleiden für Arbeitnehmer geplant. Daneben sieht die Planung die Errichtung von 10 Appartements im Bereich des Betriebsgebäudes vor. Die Appartements sollen eine Gesamtwohnfläche von 385,41 m² haben. Die einzelnen Einheiten verfügen über ein eigenes Bad sowie eine Kochgelegenheit. Die Flächen der einzelnen Appartements betragen jeweils ca. 25 bis 26 m². Ein Appartement soll eine Fläche von 35 m² erhalten und für zwei Personen zur Verfügung stehen.

Der Bauantrag enthält ein als „Betriebsbeschreibung“ benanntes Formblatt. Aus diesem ergibt sich, dass in dem Betrieb Gemüse, Salate, Schnitt- und Topfkräuter erzeugt werden sollen, daneben die Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter, die zu erwartenden Geräusche sowie die vorgesehenen Sozialräume. Weitere Angaben zu Art und Umfang des Betriebes enthält der Bauantrag nicht.

Mit Stellungnahme vom 16. November 2012 (Bl. 44 – 45 der Behördenakten) hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg eine nähere Beschreibung des Bauvorhabens vorgenommen. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass die Appartements dem befristeten Wohnen von elf saisonalen Arbeitskräften dienen sollen. Die Wohnkapazität entspreche dem durchschnittlichen Besatz mit Saisonarbeitskräften. Im Ergebnis wird zu dem Vorhaben ausgeführt, dass es sich um die Aussiedlung eines bestehenden Betriebes handle, durch die das Produktionskonzept nicht geändert werde. Die Klägerin arbeite in den zurückliegenden Jahren erfolgreich auf hohem wirtschaftlichem Niveau. Durch die Verbesserung der Arbeits- und Ablauforganisation könne der wirtschaftliche Erfolg erhöht werden. Die Finanzierung der Investitionen stelle aufgrund der Verkaufserlöse des bisherigen Eigentums in München-Perlach ein überschaubares Problem dar. Die Nachhaltigkeit der Nutzung und die Ernsthaftigkeit des Vorhabens seien gewährleistet.

Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Bauantrag verweigerte, lehnte das Landratsamt den Bauantrag vom 17. April 2012 mit Bescheid vom 21. März 2014 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Diesem stehe die qualifizierte Darstellung des Flächennutzungsplans entgegen. Der Flächennutzungsplan stelle das Baugrundstück als Grünfläche für die Erweiterung einer Golfanlage dar. Das Baugrundstück sei deshalb „anderweitig verplant“, da mit der Darstellung eine hinreichend konkrete, standortbezogene Aussage getroffen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 17. April 2014, hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt:

I. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts ... vom 21. März 2014 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Gärtnerei mit Betriebsgebäude und Gewächshaus auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., zu erteilten.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Gärtnerei mit Betriebsgebäude und Gewächshaus auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Zur Begründung trug die Bevollmächtigte der Klägerin vor, dass die erste Änderung des Flächennutzungsplans, auf der die Darstellung als Grünfläche beruhe, unwirksam sei, da die Ausfertigung der Flächennutzungsplanänderung am 28. Juni 1996 nach deren Bekanntmachung am 4. Oktober 1995 erfolgt sei. Im Übrigen sei die Darstellung unwirksam, da sie nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB sei. Es bestünden in absehbarer Zeit keinerlei Realisierungschancen und Bemühungen für eine Golfplatznutzung. Neben den bestehenden Golfanlagen bestehe auch kein Bedarf für weitere Golfplätze.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 beantragt die Beigeladene,

die Klage abzuweisen.

Dem Vorhaben stehe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegen, da die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz ausreichend konkretisiert sei. Diese Darstellung sei bereits vor der ersten Änderung des Flächennutzungsplans als Grünfläche erfolgt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 5. November 2014. Auf die Augenscheinsfeststellungen in der Niederschrift vom 5. November 2014, die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und den übrigen Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Bauantrags vom 17. April 2012. Der ablehnende Bescheid vom 21. März 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da bei dem Vorhaben als Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO kein beschränktes Prüfungsprogram nach Art. 59 Satz 1 BayBO anzuwenden ist und dem Vorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Es handelt sich bei dem eingereichten Bauantrag schon nicht um einen verbescheidungsfähigen Antrag i.S.v. Art. 64 BayBO (1.). Das Vorhaben ist darüber hinaus bauplanungsrechtlich unzulässig (2.). Es ist wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 der Beigeladenen ausschließlich nach § 35 BauGB zu beurteilen (2.1). Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert (2.2.). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (2.3).

1. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung scheitert schon am Fehlen eines verbescheidungsfähigen Bauantrags i.S.v. Art. 64 BayBO. Es mangelt insofern sowohl an einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung des Vorhabens als auch an weiteren Unterlagen.

Nach Art. 64 Abs. 2 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen vom 10. November 2007 in der Fassung der Verordnung vom 7. Dezember 2012 (Bauvorlagenvorordnung – BauVorlV). Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens, also zur Klärung der Frage, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB handelt, wäre eine detaillierte Baubeschreibung i.S.v. § 9 BauVorlV einzureichen, die hier fehlt. Nach § 9 Satz 1 BauVorlV sind in einer Baubeschreibung das Bauvorhaben und seine Nutzung so zu erläutern, wie dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind. Im Fall der Neuerrichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich ist in diesem Rahmen ein Betriebskonzept vorzulegen, das sämtliche beabsichtigte Betätigungsformen des Betriebs detailliert darstellt (BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 1 ZB 11.1389 – juris Rn. 17). Um ein „Dienen“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und damit die Nachhaltigkeit des Betriebes prüfen zu können, ist auch die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens detailliert darzulegen. Erforderlich wären die Darlegung der Investitionskosten und deren Finanzierung sowie die aus der gartenbaulichen Erzeugung zu erwartenden Gewinne. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit setzt die Vorlage einer detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnung des Vorhabens voraus, da nur auf diese Weise die Gewinnerzielungsabsicht als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Vorhabens geprüft werden kann (BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – juris Rn. 8).

Eine solche Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen eines Betriebskonzepts liegt hier nicht vor. Zwar hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg in seiner Stellungnahme vom 16. November 2012 (Bl. 44 ff. der Behördenakten) dargelegt, dass eine Wirtschaftlichkeit anzunehmen sei. Auf welcher Grundlage diese Aussage getroffen wurde bleibt indes unklar. Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens anhand konkreter Prognosedaten ist nicht möglich. Das dem Bauantrag beigegebene Formblatt „Betriebsbeschreibung“ reicht hierzu bei weitem nicht aus. Es wird weder beschrieben, welche konkreten Produktionsweisen durchgeführt werden noch welche Erträge und Investitionen mit dem Vorhaben verbunden sind.

Darüber hinaus fehlen zur Verbescheidung des Antrags weitere Unterlagen, die sich aus dem Vorprüfungsvermerk in den Behördenakten vom 7. Februar 2014 (Bl. 93 der Behördenakten) ergeben. Es sei hier insbesondere das Fehlen eines Brandschutznachweises gemäß § 11 BauVorlV genannt, der erforderlich wäre, nachdem mit dem Bauantrag eine bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises beantragt wurde.

2. Eine Baugenehmigung kann aber auch deshalb nicht erteilt werden, da das Vorhaben wegen seiner konkreten Ausgestaltung auch bei einer unterstellten Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

2.1 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen und nicht nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 35 BauGB, da der Bebauungsplan „Grünordnungsplan Nr. 2 – Flur westlich.../südlich Abfanggraben“ der Beigeladenen unwirksam ist.

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel, da er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, B.v. 9.5.1996 – 4 B 60/96 – juris Rn. 3). Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt. Diese Funktion kann die Ausfertigung nicht erfüllen, wenn sie erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.7.2014 – 15 N 12.333 – juris Rn. 26 ff.). Ein derartiger Mangel liegt hier vor, da der Bebauungsplan der Beigeladenen ausweislich der Verfahrensvermerke bereits am 2. Februar 1995 bekannt gemacht wurde, eine Ausfertigung jedoch erst am 2. März 1995 erfolgt ist.

2.2. Das in den antragsgegenständlichen Plänen dargestellte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es handelt sich unabhängig von der fehlenden Betriebsbeschreibung nicht um ein im Außenbereich besonders privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Ein „Dienen“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der geplanten Errichtung von zehn Wohnappartements zur Unterbringung von Mitarbeitern der Klägerin nicht gegeben. Dem Merkmal „Dienen“ kommt in der Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die gleiche Bedeutung zu wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 11.12.2003 – 22 A 4171/00 – Beck RS 2003, 18561 Rn. 6 f.). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG v. 30.6.1984, BVerwGE 19, 75; BVerwG, U.v. 3.12.2012 – 4 B 56/12 – juris) reicht es für ein „Dienen“ nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Zugleich ist bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 8).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben dient das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund der geplanten Errichtung von zehn Mitarbeiterwohnungen nicht dem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung. Bei der gartenbaulichen Produktion mag es für den Betriebsinhaber wirtschaftlich sinnvoll sein, Wohnungen bereit zu halten, um auch nur kurzfristig eingesetzte Arbeitskräfte stets am Arbeitsplatz unterzubringen. Der Betrieb ist jedoch nicht auf die Anwesenheit sämtlicher für die Produktion erforderlichen Arbeitskräfte am Produktionsort angewiesen. Anders als etwa bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist die ständige Anwesenheit von Arbeitskräften bei der gartenbaulichen Erzeugung nicht geboten. Der Betrieb erfordert allenfalls die Anwesenheit einer Aufsichts- und Bereitschaftsperson, nicht jedoch einer Vielzahl von Mitarbeitern. Die Schaffung von Mitarbeiterwohnungen ist dem Betrieb lediglich förderlich, ohne dass bei Berücksichtigung der Wertentscheidung des Gesetzgebers und dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs eine Unterbringung vor Ort geboten wäre. Die Förderlichkeit ergibt sich zwar daraus, dass sich im Außenbereich wegen der geringen Grundstückspreise billigerer Wohnraum schaffen lässt. Es ist hier aber ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs möglich, die Arbeitskräfte an anderer Stelle unterzubringen und diese zum Arbeitseinsatz zum Betrieb anreisen zu lassen. Die Situation des Betriebs der Klägerin stellt sich insoweit nicht anders dar, als bei jedem anderen Gewerbebetrieb, für den die Bereitstellung von Mitarbeiterwohnungen am Betrieb förderlich wäre. Eine Beanspruchung des Außenbereichs lässt sich hieraus nicht rechtfertigen (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 11.12.2003 – 22 A 4171/00, Beck RS 2003, 18561 (für ein zweites Betriebsleiterhaus bei der gartenbaulichen Erzeugung); BayVGH, U. v. 6.12.1993 – 14 B 91.2262 – juris Rn. 24).

2.3 Als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt das Vorhaben insbesondere aufgrund der geplanten Unterbringung von Wohnungen den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Unabhängig von der Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange reicht bereits die Beeinträchtigung dieses Belangs aus, um die Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB auszuschließen (BVerwG, B. v. 08.11.1999 – 4 B 85/99 – juris Rn. 10).

Nachdem somit eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben ist, kommt auch die hilfsweise beantragte Verbescheidung des Bauantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht in Betracht.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Klägerin hat gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da sich diese durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht in ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bei nicht konkret im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Vorhaben ein bestimmter Anteil an den Baukosten des Vorhabens als Streitwert zugrunde zu legen ist. Angesichts der im Bauantrag angegebenen Baukosten von 3,036 Millionen Euro wird entsprechend der ständigen Praxis ein Anteil von 10 % dieser Baukosten als Streitwert angesetzt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.