Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2016 - M 8 K 15.3757

bei uns veröffentlicht am26.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen für das Grundstück ... ...-str. 16, Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., erteilte Baugenehmigung für ein Wohnheim für Flüchtlinge und Wohnungslose.

Am 30. Juni 2015 reichte die Beigeladene einen Bauantrag nach Plan-Nr. ... ein, wonach auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Neubau eines fünfgeschossigen Gebäudes und ausgebautem Dachgeschoss mit einer Tiefe von 13 m und daran im südlichen/rückwärtigen Grundstücksbereich anschließenden eingeschossigen Anbau mit einer Tiefe von zusätzlichen 18 m vorgesehen war. Das 13 m tiefe, fünfgeschossige Vordergebäude schließt östlich an das Gebäude der Klägerin und westlich an die ...-str. 14 an.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)

Das fünfgeschossige Vordergebäude mit ausgebautem Dachgeschoss liegt mit seiner Traufe knapp unter der des Gebäudes ...-str. 14; die Firste der ...-str. 14 und des streitgegenständlichen Gebäudes liegen mit 16,53 m auf gleicher Höhe. Das Flachdach des klägerischen Gebäudes liegt im südlichen Bereich ca. 0,60 m (abgegriffen), im nördlichen (Straßen-)Bereich ca. 1,30 m unter der Traufe des streitgegenständlichen Neubaus. Im Erdgeschoss sollen im fünfgeschossigen Vordergebäude 5 Appartements, im eingeschossigen Anbau 1 Appartement, im 1., 2., 3. und 4. Obergeschoss je 6 Appartements und im Dachgeschoss 3 Appartements für insgesamt 33 Flüchtlinge entstehen.

Des Weiteren befinden sich im eingeschossigen, rückwärtigen Anbau ein Therapiezimmer und ein Mehrzweckraum.

Das Kellergeschoss, in dem unter anderem 7 Stellplätze vorgesehen sind, weist keinen direkten Ausgang bzw. keine Zufahrt zur ...-straße auf.

Nach der Ansicht „Anbau“ und „Ausstieg Ost“, war im südöstlichen Grundstücks-bereich ein überdachter Treppenabgang als zweiter Fluchtweg über die Tiefgarage des klägerischen Anwesens vorgesehen.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Bauantrag vom 3. Juni 2015 in der Fassung vom 30. Juni 2015 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 15. Juli 2015 als Sonderbau. Die Genehmigung wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der Standsicherheitsnachweis sowie die eventuell erforderlichen Konstruktionspläne bei der Lokalbaukommission vorgelegt und durch den Prüfingenieur geprüft und freigegeben seien.

Weiterhin enthielt die Baugenehmigung den Hinweis, dass der Brandschutznachweis gemäß Bauantrag durch einen vom Bauherren beauftragten Prüfsachverständigen geprüft werde. Aussagen und Eintragungen in den Bauantragsunterlagen zum Brandschutz seien daher nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung.

Die Baugenehmigung vom 24. Juli 2015 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 28. Juli 2015 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juli 2015 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 24. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin zur Information des Gerichts mit, dass zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung gegenüber der Bauherrin ergangen sei, da diese den Durchbruch zur Tiefgarage der Klägerin eigenmächtig begonnen habe.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 nahm der Bevollmächtigte der Beigeladenen hierzu Stellung und führte aus:

Auf dem Grundstück der Klägerin bestehe für die Beigeladene eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, durch die auf den benachbarten Grundstücken der Klägerin errichtete Tiefgarage gehen und mit Kraftfahrzeugen fahren zu können. Dies schließe denknotwendig das Recht ein, über das dienende Grundstück der Klägerin auf diesem Weg zu der vor Kurzem dort erstmals hergestellten Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Beigeladenen zu gelangen, folglich dort eine bauliche Verbindung zwischen den beiden Tiefgaragen in der Weise herzustellen, dass diese mit Kraftfahrzeugen durchfahren werden könne. Die von der Klägerin geltend gemachte Einrede der Verjährung greife nicht durch.

Mit Schreiben vom 1. August 2016 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage wie folgt:

Der inhaltlich unrichtige Lageplan mit nicht vorhandenen Bebauungen stelle keine geeignete Grundlage für die erteilte Baugenehmigung dar, da insoweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund der unrichtigen Pläne möglicherweise Nachbarrechte der Klägerin verletzt werden würden. Das Vorhaben sei gebietsunverträglich und habe eine abriegelnde Wirkung. Der zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Es gelinge der Beigeladenen nicht, hinreichende KFZ-Stellplätze nachzuweisen, da die im Kellergeschoss des Vorhabens vorgesehenen Stellplätze keine Anbindung an die öffentliche Straße hätten, weshalb der Beigeladenen de facto keine Stellplätze zur Verfügung stünden. Daran ändere auch die mit notarieller Urkunde vom 9. Mai 1974 bestellte Grunddienstbarkeit nichts, da insoweit eine Verjährung eingetreten sei und die Klägerin einen Anspruch auf die Löschung habe, zumal sich durch die geänderte Bebauung und Nutzung der Charakter der Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise geändert habe. Die Beklagte habe über essentielle Mindestanforderungen an das geplante Bauvorhaben hinweggesehen; hierbei sei auch unberücksichtigt gelassen worden, dass durch einen Tiefgaragendurchbruch einer Vielzahl unbekannter Menschen Tür und Tor geöffnet wäre, in das klägerische Wohngebäude zu gelangen. Darüber hinaus weiche die tatsächliche Bauausführung von den eingereichten Plänen ab. Die Baugröße der Rettungsausstiege - die in den Stockwerken 2 - 4 an der Südseite des Vorhabengebäudes realisiert worden seien - seien in den ursprünglichen Plänen nicht enthalten und seien im Vergleich zu späteren Planung auch noch überdimensioniert ausgeführt worden. Es handele sich - abweichend von den Plänen - im 1. Obergeschoss um zwei Einzelbalkone links und rechts vom Anbau, die - wie auch die darüber liegenden Balkone - deutlich breiter ausgeführt worden seien, als auf den Plänen wiedergegeben, und zwar bis über die äußeren Fensterlaibungen hinaus und bis auf 0,96 m an die Balkone der Klägerin heranreichend. Es liege auf der Hand, dass die ungenehmigte Balkonausbildung zudem zu einer Einschränkung der Wohnqualität der Wohnungseigentümer der Klägerin führe.

Dem Schriftsatz vom 1. August 2016 war ein Endurteil des Landgerichts München I vom 29. Juni 2016 (15 O 10213/16) beigefügt, wonach die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 20. Juni 2016 im Hinblick auf die Untersagung der Durchbrucharbeiten an der Tiefgarage der Klägerin aufrechterhalten wurde.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 nahm der Bevollmächtigte der Beigeladenen zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 1. August 2016 Stellung und führte aus, dass die Klägerin als Nachbarin keinen materiellen Anspruch darauf habe, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreiche. Eine Baugenehmigung sei demnach nur dann aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Vorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grunde eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Diese sei aber im Hinblick auf die behauptete Abweichung vom amtlichen Lageplan nicht dargelegt.

Das Vorhaben füge sich in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein, da es sich um ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO handele, weshalb die Darstellung im Flächennutzungsplan zutreffend sei. Es handele sich auch im Reinen Wohngebiet nicht um eine gebietsfremde Nutzung, da aufgrund der typischerweise mit der Unterbringung von nur 33 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung auszuschließen sei, dass das Wohnen im einen Allgemeinen oder selbst einem reinen Wohngebiet unzumutbar gestört werde. Dies gelte auch im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr, da die untergebrachten 33 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge weder über einen Führerschein noch über Kraftfahrzeuge verfügten. Die Unterstellung, dass selbst bei bestimmungsgemäßer Nutzung von vornherein davon auszugehen wäre, dass es künftig zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen werde, sei aus der Luft gegriffen und lasse sich im Einklang mit geltendem Recht nicht begründen.

Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt; vom streitgegenständlichen Gebäude ginge keine „erdrückende“ Wirkung aus. Auch etwaige Einsichtsmöglichkeiten seien nicht unzumutbar, zumal es sich bei den geplanten Balkonen um reine Fluchtbalkone handele, die bestimmungsgemäß von den Appartements aus nicht betreten werden könnten, da dort nur Fenster mit einer Brüstungshöhe von 0,90 m - also gerade keine Balkontüren - vorhanden seien. Die Fluchtbalkone bildeten zusammen mit der Stahlwendeltreppe und den Notleiteranlagen ausschließlich einen gerade nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten zweiten Rettungsweg. Die vorhandenen Fluchtbalkone mit einer Tiefe von nur 1,20 m seien daher dem Zweck entsprechend nicht überdimensioniert, sondern seien so ausgeführt worden, dass sie dem vorbeugenden Brandschutz als zweiter Rettungsweg gerecht werden würden. Die Größe sei mit der Branddirektion der Beklagten abgestimmt und von der Beklagten genehmigt worden.

Im Übrigen weigere sich die Klägerin zu Unrecht, die zulasten ihres dienenden Grundstücks und zugunsten des streitgegenständlichen als dem herrschenden Grundstück eingetragene Dienstbarkeit zur Durchfahrt durch ihre Tiefgarage zu gewähren. Die Beigeladene habe in enger Abstimmung mit der Branddirektion der Beklagten ein Brandschutzkonzept erstellt, das Eingang in das streitgegenständliche Baugenehmigungsverfahren gefunden habe und von der Bauordnungsbehörde der Beklagten bzw. deren Branddirektion geprüft worden sei. Die Pläne für dieses Brandschutzkonzept seien diesem Schriftsatz als Anlage beigefügt worden. Die Behauptung der Klägerin, die tatsächliche Bauausführung weiche von den eingereichten Plänen ab, sei unrichtig. Aus dem Brandschutzkonzept sei ersichtlich, dass die Feuerwehr von der ...-straße aus östlich am Gebäude vorbei - muss wohl heißen „westlich“, Anm. des Verfassers - auf die Südseite des Gebäudes gelangen könne.

Mit Schreiben vom 14. September 2016 legten die Bevollmächtigten der Klägerin das Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12. August 2015 vor, das den Beschluss enthält, mit dem die Verwaltung beauftragt wurde, gegen die Baugenehmigung für das Wohnheim für Flüchtlinge Klage zu erheben.

Das Gericht hat am 26. September 2016 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 28. August 2015 stellte und die Vertreterinnen der Beklagten und der Bevollmächtigte der Beigeladenen Klageabweisung beantragten, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. Juli 2015 ist rechtswidrig.

Die Baugenehmigung wurde auf der Basis von Plänen erteilt, die die Anforderungen des Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Nr. 5 BauVorlV verfehlen (1.)

Da diese Mängel Teile des Vorhabens erfassen, die nachbarrechtsrelevant sind, liegt darin zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).

1. Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 BauVorlV sind für den Nachweis des Brandschutzes im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung - soweit erforderlich - der erste und zweite Rettungsweg nach Art. 31 BayBO - insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure - mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen, einschließlich der Fenster - die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO dienen - unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen anzugeben.

1.1 Inhalt der zur Genehmigung gestellten Pläne sind vorliegend weder die Austrittsbalkone - insoweit entgegen der Behauptung der Beigeladenen - noch die Rettungstreppe, die bei der vorgesehenen Grundrissplanung aus Brandschutzgründen notwendig ist und auch tatsächlich errichtet wurde und vom 1. Ober-geschoss bis auf das Dach des eingeschossigen Anbaus führt. In den genehmigten Plänen sind in der Ansicht „Süd“ keine Balkone zu erkennen; der Schnitt A-A, der an den möglichen Balkonen vorbei gelegt wurde, zeichnet im Schattenriss zwar die Balkone der Klägerin nach. Am streitgegenständlichen Gebäude sind Austrittsbalkone nicht dargestellt. Auch in den Grundrissdarstellungen finden sich keine Austrittsbalkone. § 11 Abs. 1 Nr. 5 BauVorlV verlangt eine solche Darstellung in den vorzulegenden und zu genehmigenden Bauzeichnungen und zwar unabhängig von der Frage, ob der Brandschutz bauaufsichtlich geprüft wird oder - wie vorliegend - gemäß Art. 62 Abs. 3 Nr. 1 BayBO die Möglichkeit eröffnet ist, den Brandschutz durch einen Prüfsachverständigen bescheinigen zu lassen. Diese Möglichkeit kann nicht bedeuten - wie die Beigeladene und die Beklagte offenbar meinen -, dass Gebäudebestandteile, nur weil sie im Zusammenhang mit dem Brandschutz stehen, in den Bauzeichnungen nicht - mehr - dargestellt werden müssen, wenn der Brandschutz - wie unter anderem im Fall des Art. 62 Abs. 3 Nr. 1 BayBO - nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist.

Genau das Gegenteil bestimmen § 1 Abs. 1 Satz 1 und auch § 11 Abs. 1 Nr. 5 BauVorlV, wonach - soweit erforderlich - die entsprechenden Anlagen in den Bauzeichnungen darzustellen sind. Die Verlagerung des Brandschutznachweises - durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung - in die private Verantwortung des Bauherren kann diesen nicht von der Verpflichtung, das Bauvorhaben mit allen seinen genehmigungspflichtigen Bestandteilen in den Plänen darzustellen, entbinden.

Vielmehr muss der Bauherr gegebenenfalls vor der Einreichung der Bauvorlagen abklären, inwieweit der Brandschutz genehmigungspflichtige Gebäudebestandteile erfordert. Auch ohne Prüfbescheinigung - die gemäß Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO erst mit Baubeginn vorliegen muss - konnte für die Beigeladene bzw. deren Architekten nicht außer Frage stehen, dass für die im rückwärtigen Gebäudebereich situierten Appartements ein zweiter Rettungsweg errichtet werden muss. Die Darstellung der Beigeladenen und der Beklagten, dass sich eine solche Notwendigkeit - quasi nicht vorhersehbar - erst durch die Prüfbescheinigung ergeben habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Genauso wenig nachvollziehbar ist, dass die Beklagte - nachdem die Prüfbescheinigung jedenfalls vor Baubeginn vorliegen musste bzw. hätte vorliegen müssen - weder die Bauausführung im Hinblick auf den Widerspruch zwischen den Vorgaben der Prüfbescheinigung sowie der eingereichten und genehmigten Pläne verhindert, noch die insoweit notwendige Tektur gefordert hat. Eine solche Tektur lag auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts der Beklagten nicht vor, wie der Bevollmächtigte der Beigeladenen und die Vertreterin der Beklagten ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung betont haben.

Die Gebäudebestandteile „Rettungsbalkone“ und „Rettungstreppe“ gehören aber zweifellos zum genehmigungspflichtigen Gesamtbauvorhaben und sind nicht durch den Zusammenhang mit dem bauaufsichtlich nicht zu prüfenden Brandschutznachweis dem Prüfprogramm entzogen und somit plötzlich „faktisch genehmigungsfrei“ geworden.

Damit wird auch die - weil Sonderbau - zum Prüfprogramm gehörende Abstandsflächenfrage dem Prüfprogramm entzogen bzw. in die Prüfbescheinigung verlagert, deren Zweck nach dem gesetzgeberischen Willen darin bestehen soll, technische Brandschutzfragen zu klären.

Genau diese Rechtsfolge leiten aber die Beigeladene und die Beklagte aus der Möglichkeit, den Brandschutznachweis durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen, ab. Diese Schlussfolgerung würde dem Bauherren das Recht geben, Bauzeichnungen und Baupläne zur Genehmigung zu stellen, die letztlich weder dem Brandschutz noch dem Grundsatz, die Bauvorlagen in der Art und Weise einzureichen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV) gerecht werden können. Diese Konsequenz macht sich der als Hinweis in die Baugenehmigung von der Beklagten formulierte Satz: „ Aussagen und Eintragungen in den Bauantragsunterlagen zum Brandschutz sind daher nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung.“, zu eigen; er bedeutet, dass auch Gebäudebestandteile, die nicht nur beim technischen Brandschutz relevant sind, sondern auch bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zu prüfen sind - wie eben die Rettungstreppe oder auch die Austrittsbalkone - in dieser Hinsicht nicht geprüft werden, selbst wenn sie in den Bauvorlagen enthalten sind.

Soweit dem Gericht bekannt ist, hat sich die Beklagte bisher noch nie auf einen derartigen Standpunkt gestellt und im Falle einer Prüfbescheinigung eingezeichnete Gebäudebestandteile wie Rettungsbalkone und Rettungstreppen als in den Bauzeichnungen quasi nicht existent betrachtet.

Eine solche Folgerung aus dem eingeschränkten Prüfprogramm hinsichtlich des Brandschutznachweises zu ziehen, widerspricht den gesetzlichen Intentionen und führt auch dazu, dass - wie vorliegend - Baupläne genehmigt werden, deren Umsetzbarkeit gerade aus Brandschutzgründen unmöglich ist.

Die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1. August 2016 vorgelegten „Austauschpläne“ belegen, dass vorliegend genau dieser Fall eingetreten ist, nämlich Pläne genehmigt wurden, die offensichtlich den Anforderungen an den baulichen Brandschutz nicht gerecht werden können.

In den so genannten „Austauschplänen“ sind sowohl erstmals die Austrittsbalkone als auch die Rettungstreppe und ein Durchgang für die Feuerwehr an der Westseite des Erdgeschosses dargestellt; in den genehmigten Plänen finden sich weder die Rettungsbalkone und die Rettungstreppe noch der Durchgang im Erdgeschoss, an den sich gemäß dem „Austauschplan - Erdgeschoss“ östlich zwei Büros anschließen, während im genehmigten „Erdgeschossplan“ statt dessen noch zwei Appartements dargestellt waren.

Auch im Hinblick auf den im Rahmen der Vorlage einer Prüfbescheinigung nicht bauaufsichtlich zu prüfenden Brandschutz kann nur der Grundsatz, dass alle genehmigungspflichtigen Bauteile in die Bauvorlagen einzuzeichnen sind, gelten.

1.2 Die Pläne sind auch insoweit unschlüssig und widersprüchlich, als sie einen Abgang zur Tiefgarage des klägerischen Grundstücks - als Weiterführung des 2. Rettungsweges für die rückwärtig gelegenen Apartments - darstellen, der so aufgrund des nicht existenten und absehbar nicht realisierbaren Durchgangs zu dieser Tiefgarage keine Funktion hat. Vielmehr kann der 2. Rettungsweg aus dem rückwärtigen Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks aktuell nur über Inanspruchnahme der benachbarten Grundstücke realisiert werden, ohne das hierfür die zivilrechtlichen Voraussetzungen gegeben wären. Insoweit ist auch der im Grundrissplan „Kellergeschoss“ dargestellte Durchgang zur Tiefgarage der Klägerin unrichtig. Ob ein solcher Durchgang mittel- oder langfristig zivilrechtlich durchgesetzt werden kann, muss zumindest als offen betrachtet werden, da nach dem Wortlaut der Grunddienstbarkeitsbestellung vom 29.Mai 1974 nur der jeweilige Eigentümer und dessen Bevollmächtigte des herrschenden Grundstücks - das seinerzeit mit einem Einfamilienhaus bebaut war - berechtigt sind.

Der nunmehr in den „Austauschplänen“ für den Brandschutznachweis unter Verzicht auf 2 Apartments an der Westseite im Erdgeschoss dargestellte „Feuerwehrdurchgang“ ist weder Inhalt der genehmigten Pläne noch wurde seine Realisierung bislang mittels Tektur angestrebt. Über die mangelnde Darstellung eines solchen notwendigen Durchgangs kann die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls nicht mit der Behauptung, dieser sei - nur - Bestandteil der nicht zum Prüfprogramm gehörenden Prüfbescheinigung hinwegsehen; vielmehr gehört die Darstellung eines solchen Durchgangs zum notwendigen Inhalt des entsprechenden Grundrissplans, vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs.1 Nr.5 BauVorlV.

2. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 116. EL, Juli 2014, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Bau-genehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 80).

Sind die Angaben in den Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig, so ist eine Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt wurden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 82).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m. w. N.). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Dem folgt auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung.

Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.

Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG NRW, U. v. 6.6.2014 - 2 A 2757/12 - juris Rn. 73 und OVG Lüneburg, B. v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 - juris Rn. 22).

2.1 Die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen sind vorliegend offensichtlich unvollständig (1.), da sowohl für die Beigeladene bzw. deren Architekten und auch für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich war, dass der erforderliche zweite Rettungsweg für die im rückwärtigen Gebäudebereich liegenden Appartements der Obergeschosse nicht dargestellt war. Die Großzügigkeit der Beklagten im Hinblick auf dieses erhebliche Defizit der eingereichten und genehmigten Pläne erstaunt insoweit, als diese in anderen Fällen auch geringfügigere Mängel der Bauvorlagen rügt und als Ablehnungsgrund heranzieht (vgl. das Verfahren M 8 K 15.2110 - hinsichtlich der von der Beklagten abgelehnten Baugenehmigung; hier wurde bei der Darstellung „Schnitt - Rampe und Ansicht von Osten Haus 1“ gerügt, dass das hier nur zur Vervollständigung des Bildes dargestellte „Haus 2“ auf seiner Südseite keinen Balkon aufwies, obwohl in den Bauzeichnungen, die das „Haus 2“ explizit dargestellt hatten, die Balkone ordnungsgemäß eingezeichnet waren).

Vorliegend betreffen die Unvollständigkeit und die daraus resultierende Unrichtigkeit der Bauvorlagen auch Vorschriften, deren Verletzung subjektiv-öffentlich-rechtliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, da bei dem als „Sonderbau“ zu bewertenden Bauvorhaben gemäß Art. 60 Abs. 1 BayBO die Abstandsflächen im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind. Aufgrund der Breite des Grundstücks von lediglich 12 m und der Höhe der Rettungstreppe einschließlich Geländer von 19,50 m (abgegriffen aus dem Austauschplan - Ansicht Süd) ist offensichtlich, dass eine solche Rettungstreppe die Abstandsflächen - weder zum westlichen noch zum östlichen Nachbarn (Klägerin) - einhalten kann.

Somit kann aufgrund der unvollständigen und damit auch unrichtigen Planvorlagen nicht nur nicht sicher bestimmt werden, dass Abstandsflächenverletzungen vom Vorhaben gegenüber der Klägerin nicht ausgehen; vielmehr ist von einer solchen Abstandsflächenverletzung auszugehen, zumal auch fragwürdig ist, ob ein derartiger Abstandsflächenverstoß durch eine Abweichung ausgeräumt werden könnte, da bei einem Neubauvorhaben insoweit die Atypik - im Hinblick auf die Notwendigkeit einer außenführenden Rettungstreppe - fehlt. Es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund eigener Nichteinhaltung von Abstandsflächen gehindert wäre, den Abstandsflächen-verstoß der Beigeladenen geltend zu machen.

2.2 Die nicht realisierbare, aber in den Plänen dargestellte Weiterführung des 2. Rettungsweges durch die Tiefgarage der Klägerin hat insoweit Nachbarrelevanz, als im Brandfall zur Rettung der Bewohner Nachbargrundstücke in Anspruch genommen werden müssen. Diese Inanspruchnahme ist auch nicht nur zivilrechtlich von Bedeutung - grundsätzlich ergeht die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritte (Art. 68 Abs. 4 BayBO) - sondern hat auch öffentlich-rechtliche Nachbarrelevanz, da hierdurch ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB im Brandfall begründet wird (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416, BayVBl 1997, 758 f.).

3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko unterworfen hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO die hälftigen Verfahrenskosten auferlegt werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -) i. V. m.

Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2016 - M 8 K 15.3757

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2016 - M 8 K 15.3757

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2016 - M 8 K 15.3757 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 917 Notweg


(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2016 - M 8 K 15.3757 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2016 - M 8 K 15.3757 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 8 K 15.2110

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 27. April 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 2. Januar 2015 nach Plan-Nr. … zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Juni 2014 - 2 A 2757/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Eine Kostenerstattung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen findet nicht sta
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2016 - M 8 K 15.3757.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 16.1795

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... April 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Siche

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2018 - M 8 K 16.4726

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Die Baugenehmigung vom 22. September 2016, Az. … wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2018 - M 8 K 16.4694

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Die Baugenehmigung vom 22. September 2016, Az. … wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Eine Kostenerstattung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen findet nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155

Tenor

I.

Der Bescheid vom 27. April 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 2. Januar 2015 nach Plan-Nr. … zu genehmigen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin stellte am 2. Januar 2015 den Antrag auf Genehmigung des Neubaus von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück …str. 9, Fl.Nr. …, Gemarkung …

Das südliche straßennahe Haus 1 weist eine beabsichtigte Grundfläche von 17 m x 12,50 m und eine Höhenentwicklung mit E + I + DG (Mansarddach) mit einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,20 m auf. Die Dachneigung beträgt bis zum Mansardknick 45°, darüber 10°.

Das nördliche, im rückwärtigen Grundstücksbereich liegende Haus 2 soll über eine Grundfläche von 10,55 m x 10,50 m, eine Höhenentwicklung mit E + I + DG (Mansarddach), eine Wandhöhe von 6,30 m und eine Fristhöhe von 9,60 m verfügen. Die Mansarddachgestaltung entspricht der von Haus 1.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die vorgelegten Bauantragsunterlagen bestimmte Mängel aufwiesen, wobei diese sich aber nicht auf die Darstellung der Balkone in den Ansichten bezogen.

Mit Bescheid vom 27. April 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 2. Januar 2015 ab. Zur Begründung wurde unter Darstellung der baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass das Vorhaben sich in seine maßgebliche Umgebung nicht einfüge, da eine Bebauung mit zwei Gebäuden vorbildlos sei. Die Bauraumüberschreitung durch 2 Terrassen, 3 Balkone und 1 Dachterrasse sowie 5 Lichtschächten führe städtebaulich zu Spannungen, da Befreiungen im Vorgarten nur für Garagen oder deren Zufahrten im Geviert vorhanden und damit zulässig seien. Das beantragte Vorhaben überschreite insgesamt das Maß der zulässigen baulichen Nutzung auf dem Grundstück, beeinträchtige das Gesamtbild und löse eine städtebaulich unerwünschte Vorbildwirkung aus, da eine erhebliche bauliche Nachverdichtung in Gang gesetzt würde.

Das beantragte Vorhaben sei auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen unzulässig, da die in dieser Form beantragte Dachform mit dem „Dachknick“ die Abstandsfläche nicht einhalte, da die zusätzliche Dachfläche nicht dazu gerechnet worden sei. Die Darstellung der Pläne sei unvollständig; es fehlten in den Ansichten teilweise die in den Grundrissen und Schnitten dargestellten Balkone. Der beantragte Dachbalkon könne in dieser Form nicht akzeptiert werden, da dieser den Regeln der Baukunst widerspreche.

Der Bescheid vom 27. April 2015 wurde der Klägerin am 30. April 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2015 aufzuheben

und

die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 29. Dezember 2014 für die Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu erteilen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hat die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 27. August 2015 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage wie folgt:

Der Umgriff müsse weiter gefasst werden, als im Bescheid vom 27. April 2015 vorgenommen und insoweit sei auch eine Wohnbebauung in zweiter Reihe vorhanden. Die …straße habe keine trennende Wirkung, so dass auch die Bebauung …str. 7 und 13 zur maßgeblichen Umgebung zähle. Auch die …str. 5 sei, da die Bebauung weder der ersten noch der zweiten Reihe zuzuordnen sei, maßgeblich. Ähnliches gelte für die …str. 11/11 a.

Hinsichtlich der Bauraumüberschreitung entstünden keine städtebaulichen Spannungen, da solche in einer Vielzahl im Geviert vorhanden seien, wie zum Beispiel bei der …str. 8 (Balkone + Terrassen), …str. 7 (Balkone + Terrasse + Wintergarten), …str. 8 (Balkone + Terrassen) und die …str. 22 (Lichtschächte im Vorgarten); zudem stünden eine Vielzahl von Garagen in den Vorgärten. Die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung der Umgebung habe die Beklagte zwar beanstandet, aber nicht belegt.

Das Vorhaben füge sich ein, die …str. 22 weise eine höhere Grundflächenzahl (0,3006) als das Bauvorhaben (0,2854) auf.

Im Übrigen sei die Umgebung äußerst heterogen.

Die Abstandsflächen seien eingehalten; es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Abstandsflächenverstoß vorliege. Das Dach sei in die abstandsflächenrelevante Wandhöhe nicht mit einzurechnen.

Der Verstoß gegen die Regeln der Baukunst sei abwegig; außerdem bestehe eine Vielzahl von entsprechenden Vorbildern - die auch im Schriftsatz im Einzelnen benannt wurden.

Die Pläne seien nicht unvollständig; sollte die Beklagte die Ansicht „Ost“ von Haus 2 beanstanden, sei festzustellen, dass der Entwurfsverfasser bei der Ansicht „Schnitt-Rampe“ auf die Rampe und weniger auf die Ansicht der beiden Häuser abgestellt habe.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 übermittelten die Bevollmächtigten der Klägerin weitere Bezugsfälle mit den entsprechenden Unterlagen.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 erwiderte die Beklagte auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 28. April 2016, wobei im Wesentlichen das Vorbringen hinsichtlich des Nichteinfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung aufgrund der beabsichtigten Errichtung von zwei Gebäuden auf einem Grundstück vertieft wurde.

Weiterhin wurde ausgeführt, dass das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche sei in der maßgeblichen Umgebung vorbildlos sei.

Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2014 - M 8 E1 14.4665 - verwiesen und ausgeführt, dass es sich in dem genannten Bezugsfall zwar um ein Krüppelwalmdach gehandelt habe, die hier aufgestellten Grundsätze auf Mansarddächer entsprechend anzuwenden seien, da diese auf die Nachbarn nahezu dieselbe Wirkung hätten.

Das Gericht hat am 27. Juni 2016 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheinscheines erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2015 stellte und die Vertreter der Beklagten Klageabweisung beantragten, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbingen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

1.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben ist vorliegend der Bereich des Quartiers …straße/…straße/…straße/…straße sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Bebauung auf der Südseite der nur 8 m breiten …straße die maßgebliche Umgebung mit gegenseitiger Prägung. Hier finden sich auf unterschiedlich großen Grundstücken im Wesentlichen freistehende Einfamilien- und Doppelhäuser mit einer Höhenentwicklung bis zu zwei Geschossen plus zum Teil massiv ausgebauten Dachgeschossen. Diese Gebäude weisen zwar hinsichtlich ihrer Grundflächen deutliche Unterschiede auf, jedoch keine derartige Inhomogenität, die eine wechselseitige Prägung ausschließen würde.

1.2 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und auch der Bauweise fügt sich das Vorhaben unproblematisch in die ausschließlich von Wohnnutzung und in offener Bauweise geprägte Umgebung ein.

1.3 Die beiden Häuser fügen sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung ein.

1.3.1 Das Vorhaben befindet sich auf einer Grundstücksfläche, die im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überbaut werden darf. Der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendete Parameter „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ umfasst sowohl die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl als auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1987 - 4 B 60/87 - juris Rn. 2; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4). Damit werden an das zweite Tatbestandsmerkmal des Parameters „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ Anforderungen an die räumliche Lage des Baukörpers auf dem Grundstück gestellt, bei denen zu prüfen ist, ob sich aus der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form von faktischen Baulinien/Baugrenzen entnehmen lassen, welche bei einer Realisierung des Bauvorhabens beachtet werden müssen.

Vorliegend liegt das Vorhaben mit seiner von der Erschließungsstraße aus (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris Rn. 7) zu bestimmenden Bebauungstiefe (faktische rückwärtige Baugrenze) in dem im maßgeblichen Quartier vorhandenen Rahmen.

1.3.2 aus 2 (rückwärtiges Gebäude) erreicht eine Bebauungstiefe von 43 m. Das Gebäude …str. 7 weist eine Bebauungstiefe von 40,50 m auf; die Bebauungstiefe der …str. 13 liegt bei 47 m. Insoweit hält sich das Vorhaben im Rahmen der im Quartier verwirklichten Bebauungstiefen. Die Bebauungstiefe der …str. 13 kann auch nicht als sogenannter, sich von den übrigen Bebauungstiefen absetzender „Ausreißer“ angesehen werden, da die Bebauungstiefe der …str. 7 ebenfalls über 40 m liegt und auch das Doppelhaus …str. 11/11 a mit einer Bebauungstiefe von 32 m weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein situiert wurde.

1.3.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten sprengt das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auch insoweit nicht den maßgeblichen Rahmen, als das streitgegenständliche Grundstück - anders als die benachbarten Grundstücke und auch die der weiteren Umgebung - nur mit einem Baukörper bebaut sind.

Hinsichtlich der Bebauungstiefe sind - wie oben dargestellt - nur Anforderungen an die räumliche Lage des Baukörpers auf dem Grundstück in Bezug auf Beschränkungen in Form von faktischen Baugrenzen zu stellen, weshalb sich insoweit keine Differenzierungen hinsichtlich eines einheitlichen Baukörpers oder einer Bebauung in zweiter Reihe treffen lassen. Ob - wie die Beklagte meint - insoweit ein „neuer städtebaulicher Typus“ in Form einer zweiten Baureihe gegenüber einheitlichen, sich in die entsprechende zulässige Bebauungstiefe hinein erstreckenden Gebäuden geschaffen wird, spielt für den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter „Grundfläche, die überbaut werden soll“ keine Rolle (vgl. auch VG München, U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris).

1.4 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben ebenfalls ein, da es in dem schräg gegenüberliegenden, im Rohbau bereits fertiggestellten und mit Bescheid vom 23. Juli 2015 nach Plan-Nr. … genehmigten Gebäude (…str. 22) insoweit ein Vorbild hat.

1.4.1 Dieses Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten, das insgesamt 24,40 m lang ist, weist auf einer Länge von 13,72 m eine Breite von 12,20 m und auf einer Länge von 9,68 m eine solche von 10,40 m auf und verfügt über zwei Geschosse zuzüglich einem massiv ausgebauten Dachgeschoss mit Galerie. Zwar liegt die Wandhöhe gegenüber der des Vorhabens von jeweils 6,30 m nur bei 6 m; die Firsthöhen des zum Teil mit massiven Gauben ausgestatteten Dachs liegen bei 10,83 m und 10,01 m (vermaßt mit + 9,98 m und 9,96 m bei einer Geländeoberkante von - 0,05 m) und somit 0,63 m bzw. 0,41 m höher als bei den streitgegenständlichen Häusern. Damit bleibt sowohl deren Höhenentwicklung unter der der …str. 22, als auch deren Grundfläche mit 268,054 m² weit über den geplanten Grundflächen von 212,50 m² und 152,775 m² der Häuser 1 und 2 liegt, ganz abgesehen von der erheblich massiver wirkenden Gesamtkubatur der …str. 22.

Ähnliches gilt für das Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche, das bei offener Bebauung auch als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (BVerwG, B.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 106; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - jeweils juris). Dieses manifestiert sich weniger im Rahmen der Maßzahlen entsprechend § 16 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern vor allem dadurch, wie diese Bezugsgrößen nach außen hin deutlich in Erscheinung treten.

Vorliegend fällt dieser Vergleich zugunsten des streitgegenständlichen Vorhabens aus. Bei diesem findet sich ein 10 m tiefer Vorgarten, sowie ein ebenfalls 10 m breiter Freibereich zwischen den Häusern und ein 6,50 m breiter freier rückwärtiger Grundstücksbereich auf dem gegenüber der …str. 22 ohnehin 4 m breiteren und 7 m tieferen streitgegenständlichen Grundstück. Demgegenüber verbleibt bei der …str. 22 lediglich ein 6 m tiefer Vorgarten und ein 13,50 m breiter, freier rückwärtiger Grundstücksbereich.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass sich das Vorhaben mit beiden Einzelhäusern deutlich unter dem Rahmen des auf dem Grundstück …str. 22 verwirklichten Gebäudes bewegt.

1.4.2Das Gebäude …str. 22 ist auch nicht dergestalt als „Ausreißer“ anzusehen, dass es aufgrund seiner Erscheinung als ein sich von der Umgebung absetzender Fremdkörper anzusehen wäre, der diese nicht prägt. Auszusondern sind insoweit unter anderem solche baulichen Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 15).

Vorliegend zeichnet sich das Gebäude …str. 22 zwar gegenüber seiner Umgebung durch eine deutlich massivere Kubatur aus. Da es aber sowohl die Geschossigkeit der Gebäude der Umgebung - in etwa auch deren Höhenentwicklung - und die dort vorhandene Bebauungstiefe (…str. 24) aufnimmt, erweist es sich in der keineswegs von homogener Baustruktur geprägten Umgebung nicht als so einzig- und andersartig, dass es sich gewissermaßen auf den ersten Blick von dieser abheben würde. Unabhängig von dem Auslösen etwaiger städtebaulicher Spannungen ist auch die Beklagte von der Zulässigkeit des Gebäudes …str. 22 ausgegangen und hat daher entsprechende Maßstäbe gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Genehmigung des Gebäudes …str. 22 bewusst einen nicht prägenden, städtebaulichen Akzent hätte setzen wollen, bestehen nicht, zumal sich das Gebäude hierfür gerade nicht deutlich genug von seiner Umgebung abhebt.

Das Vorhaben erweist sich daher auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich innerhalb dessen Bezugsgrößen hält, als planungsrechtlich zulässig.

1.5 Aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch Garagen und auch ähnlichen Anlagen wie beim Vorhaben, stehen einer hierfür notwendigen Befreiung weder die Grundzüge der Planung entgegen, noch ergeben sich Ermessensgesichtspunkte für eine Ablehnung, zumal die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Garagen und Zufahrten einerseits und Terrassen und Lichtschächten andererseits der sachlichen und rechtlichen Grundalge entbehrt.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine bauordnungsrechtlichen Ablehnungsgründe im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO).

2.1 Die Abstandsfläche berechnet sich bei „Haus 1“ folgendermaßen:

Nach Süden und nach Norden entspricht 1 H der Wandhöhe von 6,30 m. Das Mansarddach mit einer Neigung von 45° bis zum Mansardknick und 10° zwischen Mansardknick und First kommt gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO nicht in Anrechnung. Im Süden beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 10 m, im Norden der Abstand zwischen den Häusern ebenfalls. An den Giebelseiten im Osten und Westen beträgt ½ H 3,80 m - (6,30 m + [10,20 m - 6,30 m = 3,90 m : 3 =] - 1,30 m) = 2 m. Bei Abständen zur Grundstücksgrenze im Westen von 4,33 m und im Osten von 4,66 m kann dieses Maß problemlos eingehalten werden.

Bei „Haus 2“ beträgt 1 H gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO ebenfalls 6,30 m. Nach Süden kann aufgrund des Gesamtabstandes der beiden Häuser zueinander von 10 m ½ H = 3,65 m eingehalten werden, da sich die beiden Abstandsflächen der Häuser hier auf 9,95 m addieren. Nach Westen kann „Haus 2“ ebenfalls 1 H einhalten, das sich hier mit 7,40 m berechnet (6,30 m + [9,60 m - 6,80 m : 3 =] 1,10 m), bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von vermaßt 7,41 m. Nach Norden hin wird bei „Haus 2“ bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von abgegriffen 6,50 m 1 H (= 6,30 m) problemlos eingehalten. Auf der Ostseite beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 4,01 m (vermaßt); ½ H beträgt hier 3,70 m und kann ohne weiteres eingehalten werden.

Inwieweit die Beklagte zu einem anderen Ansatz der Abstandsflächen kommt, bleibt unerfindlich. Das hierbei von der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Mai 2016 in Bezug genommene Verfahren M 8 E1 14.4665 hatte bei der Berechnung der Abstandsflächen ein Krüppelwalmdach zum Gegenstand, das insoweit die Giebelwand sowohl maßgeblich als auch ungerechtfertigt verkürzte, weshalb eine Berechnung ausschließlich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO insoweit fragwürdig erschien.

Vorliegend werden die Giebelwände aber gerade nicht durch in sie hinein-gezogene Dachteile verkürzt, sondern entsprechen vielmehr genau der, der Berechnungsregel von Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO zugrunde gelegten Baustruktur.

2.2 Auch liegt - anders als von der Beklagten behauptet - kein Mangel der Bauvorlagen vor. Sämtliche Balkone sind in den Ansichten und Schnitten richtig und vollständig dargestellt. Im Plan „Ober-, und Dachgeschoss Haus 1 und Haus 2, Ansichten Haus 1 und Haus 2 (alle Maßstab 1:100)“ sind die Ansichten aller Häuser in jeder Himmelsrichtung dargestellt, dementsprechend auch soweit sie sich in der Ansicht „Ost“ und der Ansicht „West“ gegenüber liegen. Hier sind auch die vorhandenen Balkone entsprechend der Darstellung in den Grundrissen dargestellt. Insoweit ergibt sich keine Unvollständigkeit der Bauvorlagen, die eine Überprüfung des Vorhabens in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erschweren oder gar vereiteln würde (§ 1 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV). Soweit in der Darstellung „Schnitt - Rampe und Ansicht von Osten Haus 1“ das hier ebenfalls dargestellte „Haus 2“ von Osten auf seiner Südseite keinen Balkon aufweist, ist dies unschädlich, da dieses ganz offensichtlich - wie sich aus der Bezeichnung dieser Darstellung ergibt - nur zur Vervollständigung des Bildes miteingezeichnet worden ist, und um den Verlauf der Rampe bzw. der Tiefgarage plastisch zu machen. Eine Unvollständigkeit der Bauvorlagen im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 BauVorlV kann das Gericht hierin nicht erkennen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Schreiben vom 13. Februar 2015, in dem die Klägerin aufgefordert wurde, bestimmte Mängel der Bauvorlagen zu beheben, auf einen solchen Mangel gerade nicht hingewiesen hat.

2.3 Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid eine Verletzung der „anerkannten Regeln der Baukunst durch den Dachbalkon“ - gemeint sind wohl die beiden Balkone im Dachgeschoss auf der Südseite von Haus 1 - rügt, bleibt sie eine substantiierte Begründung hierfür schuldig.

Hinsichtlich der der Dachgestaltung beinhalten die anerkannten Regeln der Baukunst, Art. 3 Abs. 1 BayBO, dass, da sich das Dach als grundlegender Bestandteil jedes Gebäudes darstellt und ein herausragendes Gestaltungselement von erheblicher Bedeutung ist, sich jeder Dachaufbau als dessen Durchbrechung gewissermaßen als Ausnahme unterordnen muss. Aufbauten sind vom First, der Traufe und den seitlichen Dachrändern ausreichend abzusetzen, um die Konturen des Daches nicht zu verwischen. Das Dach darf nicht überlagert und die Fläche „aufgerissen“ werden. Auch müssen sich Dachaufbauten harmonisch in die Gesamtarchitektur einfügen (BayVGH, U.v. 20.07.1999 - 2 B 98.1405 - juris Rn. 22).

Zwar durchbrechen vorliegend die Dachgeschossbalkone auf der Südseite von Haus 1 in Teilbereichen die Traufe. In Kombination mit einer 3,12 m langen Gaube und einem zwar gleich langen, aber dezenter wirkenden Dachaustritt sowie einem in der Mitte des Daches aufgebrachten Dachliegefenster dominieren sie das Dach nicht in einer unangemessenen Weise; sie stellen sich vielmehr als eine harmonische Fortsetzung der Balkone im 1. Obergeschoss dar und lassen die Dachfläche weder zurücktreten, noch asymetrisch erscheinen.

Die Berufung der Beklagten auf eine Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunst erscheint umso weniger nachvollziehbar, als bei dem Gebäude …str. 22 die Dachfläche im Westen in völlig asymetrischer Weise mit einem massiven 4,30 m langen und 2,70 m hohen Dachaufbau in Kombination mit drei weiteren Einzelgauben und einer Doppelgaube durchbrochen wird, wodurch das harmonische Gesamterscheinungsbild des Daches eher in Frage gestellt wird als bei den Dachbalkonen auf der Südseite von Haus 1.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.