Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2015 - M 8 K 14.943

bei uns veröffentlicht am16.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Terrassengeschosses und eine Nutzungsänderung von Büro- zu Bordellnutzung auf seinem Grundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 24 der Gemarkung ...

Auf dem Grundstück des Klägers Fl.Nr. ..., ...-straße 24 der Gemarkung ... war mit der Baugenehmigung vom ... November 1965 die Errichtung eines fünfgeschossigen Bürogebäudes genehmigt. Das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit ... November 1969 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. ... Der Bebauungsplan erstreckt sich auf das Areal östlich der ...-straße zwischen ...- und ...-straße und setzt beiderseits der ...-straße als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet mit unterschiedlichem Nutzungsmaß fest. Im westlichen Bereich sind eine öffentliche Grünfläche, eine Dauerkleingartenanlage und ein allgemeines Wohngebiet an der Ecke ...- und ...-straße festgesetzt. Im Osten schließt sich an das festgesetzte Gewerbegebiet eine Wohnbebauung an, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Zwischen der Wohnbebauung im Osten und den sich westlich anschließenden Gewerbeflächen ist ein 10 m breiter Grünstreifen festgesetzt. Die ...-straße, die von der ...-straße in Richtung der östlich liegenden Wohnbebauung verläuft, ist im Bereich des Gewerbegebiets als Sackgasse ausgebildet.

Das Grundstück des Klägers liegt weiter westlich der Wohnbebauung in einem Gebiet des Bebauungsplans, das durch die 12 m breite ...-straße von den sich an östliche Wohnbebauung anschließenden Gewerbeflächen abgetrennt ist. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) fest. Als zulässiges Maß der baulichen Nutzung sind die maximale Geschosszahl von 5 Geschossen, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Im Ostteil des Gewerbegebiets, das sich unmittelbar an die östlich gelegene Wohnbebauung anschließt, ist ein reduziertes Maß der baulichen Nutzung von maximal 3 Geschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. In der Bebauungsplanbegründung ist auf Seite 6 ausgeführt, dass im Ostteil des Gewerbegebiets die Höhenentwicklung auf 3 Geschosse und die Geschossflächenzahl auf 0,8 begrenzt werde, um einen Übergang zu der an das Gewerbegebiet anschließenden Wohnbebauung zu erreichen. Auf Seite 7 der Begründung wird erläutert, dass als Trennung und Abschirmung zwischen dem Gewerbegebiet und der östlich angrenzenden Wohnbebauung ein 10 m breiter Streifen festgelegt worden sei, der mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sei. Ferner sei die ...-straße im Bereich des Gewerbegebiets als Sackgasse ausgebildet, um den gewerblichen Verkehr vom östlich anschließenden Wohngebiet fernzuhalten.

Das Grundstück des Klägers hat eine Grundfläche von 624 m² und grenzt im Osten an die ...-straße. Das Gebäude des Klägers hat eine Länge von 15 m und eine Breite von 11,03 m und erreicht im genehmigten Bestand eine Geschossflächenzahl von 1,325. Das nördlich unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück Fl.Nr. ... (...-straße 20) ist mit einem fünfgeschossigen 29,2 m langen und 22,1 m breiten Gebäude bebaut, das über ein im Dezember 2002 genehmigtes, zurückgesetztes sechstes Terrassengeschoss verfügt. Das Grundstück ...-straße 20 hat eine Grundfläche von 2903 m². Das sechste Terrassengeschoss verfügt über eine Länge von 23,35 m und eine Breite von 16,525 m.

Südlich schließt sich das Grundstück mit Fl.Nr. ... (...-straße 2) an, das mit einem im Oktober 1966 genehmigten zwei- und fünfgeschossigen Eckgebäude bebaut ist.

Zur baulichen Situation auf dem Baugrundstück sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1000. Der Lageplan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.

Bild

Mit Bauantrag vom 15. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Terrassengeschosses über dem 5. Obergeschoss und eine Nutzungsänderung von Büro zu Bordell im 1. bis 3. Obergeschoss des Anwesens ...-straße 24, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nach Plan-Nr. ... In den dem Bauantrag zugrunde liegenden Plänen sind in dem beantragten Terrassengeschoss Wohnräume - Wohn- und Schlafzimmer - mit einem Bad, einer Diele und einem WC dargestellt. Im 1. Obergeschoss des Anwesens sind ein Raum für Videoüberwachung, ein Büroraum, zwei Lagerräume und eine Mitarbeiterküche vorgesehen. In 2. und 3. Obergeschossen sind jeweils sechs Zimmer und zwei Bäder mit WCs dargestellt. In der Betriebsbeschreibung vom 9. Oktober 2013 ist die Nutzung der 2. und 3. Obergeschosse als „Bordell: Gewerbliche Vermietung möblierter Zimmer an Prostituierte“ beschrieben. Weitere Angaben zu der geplanten Nutzung der 2. und 3. Obergeschosse des Anwesens enthält die Betriebsbeschreibung nicht.

Das geplante allseits zurückgesetzte Terrassengeschoss soll als sechstes Geschoss ausgebildet werden und eine Höhe von 3 m, eine Länge von 11,4 m und eine Breite von 7,43 m erreichen.

In den Behördenakten findet sich ein mit dem auf den 10. Dezember 2013 datierten Eingangsstempel der Beklagten versehenes Schreiben des Entwurfsverfassers, in dem die Betriebsbeschreibung dahingehend erläutert wird, dass eine gewerbliche Vermietung möblierter Zimmer an Prostituierte geplant sei. In jedem Zimmer stehe ein Schlafplatz zur Verfügung. Alkohol werde gewerblich nicht ausgeschenkt. Die Anzahl der Vermietungen richte sich nach dem betroffenen Marktangebot. Gleichzeitig reichte der Entwurfsverfasser zwei weitere - von der beantragten Planung abweichende - Pläne ein, die ebenfalls mit einem auf den 10. Dezember 2013 datierten Eingangsstempel der Beklagten versehen sind. Ein entsprechender Änderungsbauantrag wurde nicht gestellt.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2014 zuging, lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... Die beantragte Art der Nutzung widerspreche der festgesetzten Art der baulichen Nutzung GE - Gewerbegebiet (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 8 BauNVO). Die geplante und beantragte Wohnnutzung sei mit festgesetzter Gebietsprägung GE - Gewerbegebiet - nicht vereinbar und daher als unzulässig abzulehnen. Nach festgesetzter GFZ von 1,2 sei bei einer Grundstücksfläche von 624 m² eine Geschossfläche von 748,8 m² zulässig. Dieses Maß werde um 289,1 m² überschritten. Die mit 1,2 festgesetzte Geschoßflächenzahl (GFZ) werde durch den genehmigten Bestand bereits auf 1,32 überschritten. Durch den Bauantrag würde die festgesetzte GFZ auf 1,46 überschritten. Eine über das bereits genehmigte und vorhandene Maß hinausgehende Überschreitung des mit Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Nutzungsmaßes sei städtebaulich nicht vertretbar. Im Bebauungsplan seien fünf Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Diese Höchstgrenze werde um ein Geschoss überschritten. Anders als vom Bauwerber beschrieben, sei das Terrassengeschoss über dem fünften Geschoss ein Vollgeschoss und auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen. Eine Befreiung von der mit Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Zahl der Vollgeschosse komme für die mit dem Bauantrag verknüpften Rahmenbedingungen und einer damit einhergehend erforderlichen Befreiung bezüglich der zulässigen Geschossfläche, nicht in Betracht. Das Bauvorhaben widerspreche sowohl der mit Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Art als auch dem dort festgesetzten Maß der Nutzung. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sei weder beantragt noch begründet und scheide aus, da die hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2014, beim Gericht am 6. März 2014 eingegangen, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 und stellte den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, dem Kläger die am 15. Oktober 2014 beantragte Baugenehmigung für das Anwesen ...-straße 24, Fl.Nr. ..., zu erteilen.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 beantragte die Beklagte

Klageabweisung.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beantragte Wohnnutzung sei im festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1968 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die Genehmigung der Wohnnutzung im vierten Obergeschoss des klägerischen Bestandsgebäudes vom ...7.1966 (Plan Nr. ...) sei vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... im Jahr 1969 erfolgt und sei deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Dem streitgegenständlichen Bauantrag fehle eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung, die die gewerbliche Nutzung belege und Wohnnutzung ausschließe. Nach den vorgelegten Grundrissen in Verbindung mit der praktisch fehlenden Betriebsbeschreibung, die beispielsweise keine Angaben zur Mitarbeiterzahl, zu Arbeitszeiten und Mietdauer enthalte, sei nicht ausgeschlossen, dass die Zimmer auch zumindest als Wohnersatz dienten. Durch das bei der Beklagten am 10. Dezember 2013 eingegangene Schreiben und die beigelegten Pläne habe sich der Gegenstand des Bauantrages insoweit nicht geändert. Nach wie vor sei im Terrassengeschoss Wohnnutzung und kein Bordell beantragt. Da es sich um unterschiedliche Nutzungsarten mit unterschiedlichen baurechtlichen Anforderungen handele, hätte der Kläger einen neuen Bauantrag bzw. einen Änderungsantrag zum Bauantrag vom 15. Oktober 2013 einreichen müssen, der den Vorgaben der Bauvorlagenverordnung entspreche. Unabhängig davon entspreche die „neue“ Grundrissdarstellung des Terrassengeschosses nicht den Grundrissen der für eine Bordellnutzung vorgesehenen drei Obergeschosse. Im Übrigen komme es auf diese Frage nicht an, weil der Bauantrag vom 15. Oktober 2013 nicht aufteilbar sei und daher einheitlich abzulehnen gewesen sei.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Geschosszahl in Kombination mit der dadurch ausgelösten Befreiung von der festgesetzten GFZ würden nicht vorliegen. Die für das Gebäude ...-straße 20 erteilte Befreiung von der festgesetzten Geschosszahl sei nur deshalb städtebaulich vertretbar, weil die GFZ nicht zusätzlich überschritten worden sei. Die Einhaltung der GFZ-Festsetzung sei Voraussetzung für die Befreiung von der Geschosszahl gewesen. Dies sei insbesondere in der Bauakte des vorausgegangenen Vorbescheidsverfahrens ausführlich dokumentiert. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei wesentlich größer als das Baugrundstück. Es handele sich um einen anders gelagerten Sachverhalt. Dieser könne auf das vorliegende Bauvorhaben, welches zusätzlich die festgesetzte GFZ, die bereits im Bestand überschritten sei, weiter überschreite, nicht übertragen werden.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 begründeten die Bevollmächtigten des Klägers die Klage und führten im Wesentlichen aus, die von der Beklagten angenommene Wohnnutzung sei nicht geplant. Im Terrassengeschoss sei lediglich vorgesehen, Betriebsleiterwohnungen zu errichten. Die Errichtung von Betriebsleiterwohnungen sei nach § 8 Abs. 3 BauNVO auch im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Die im ersten Obergeschoss bis dritten Obergeschoss vorgesehene Bordellnutzung stelle keine Wohnnutzung dar. Schon der Umstand, dass die Zimmer tageweise vermietet würden, zeige, dass hier keine Wohnung durch Vermietung von Zimmern ersetzt werden solle. Auch die konkrete Aufteilung belege, dass eine Wohnung vom Betreiber nicht vorgesehen sei. In 2. und 3. Obergeschossen sei keinerlei Küche vorhanden. Lediglich, um den Mietern die Zubereitung eines Tees oder eines Kaffees zu ermöglichen, sei im 1. Obergeschoss zentral für sämtliche Zimmer eine kleine Teeküche vorgesehen. Auch gehörten zu den einzelnen Zimmern nicht jeweils eine Dusche und ein WC. Diese seien vielmehr mehreren Zimmern zugeordnet. Der Sachverhalt sei insoweit auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2005 entschieden habe (Az.: 2 BV 05.1739). Auch das auf dem Gebäude ...-straße 24 vorhandene Terrassengeschoss hätte genehmigt werden können. Zwar treffe es zu, dass bereits fünf Vollgeschosse vorhanden seien. Das Terrassengeschoss erstrecke sich jedoch nicht über die gesamte Fläche des Gebäudes. Darüber hinaus entspreche es Gestaltungen, über die auch Nachbargebäude verfügten. So weise insbesondere das unmittelbar angrenzende Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... ebenfalls ein zusätzliches Geschoss oberhalb der fünf Vollgeschosse auf. Es treffe auch nicht zu, dass bei diesem Gebäude die zulässige GFZ eingehalten werde. Vielmehr betrage die GFZ auf diesem Grundstück 1,3 und liege damit oberhalb der zulässigen GFZ von 1,2. Gleiches gelte auch für das unmittelbar südwestlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück Fl.Nr. ... (...-straße 2). Hier werde zwar grundsätzlich die zulässige Höhenentwicklung eingehalten. Die GFZ der vorhandenen Gebäude liege jedoch bei 1,55. Sie sei damit höher als die GFZ, die auf dem klägerischen Grundstück bei Genehmigung des Terrassengeschosses erreicht worden wäre. Diese betrage 1,46.

Zumindest hätte das Terrassengeschoss im Wege der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden können. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung lägen im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten im Ablehnungsbescheid vor. Warum gerade auf dem klägerischen Grundstück eine Überschreitung der GFZ städtebaulich nicht vertretbar sein solle, während dies auf den Nachbargrundstücken nicht beanstandet werde, sei nicht nachvollziehbar. Eine nähere Begründung hierfür sei von der Beklagten im Ablehnungsbescheid nicht gegeben worden. Sowohl der Lageplan als auch die klägerseits vorgelegten Fotos ließen erkennen, dass sich das Gebäude des Klägers mit Terrassengeschoss harmonisch in das Straßenbild der ...-straße zwischen den beiden benachbarten Baukörpern auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... einfüge. Nachbarliche Belange würden durch das Terrassengeschoss nicht betroffen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 nahm die Beklagte zu der Klagebegründung Stellung und wies erneut auf die fehlende Relevanz der GFZ-Überschreitung auf dem Nachbargrundstück ...-straße 2 hin, da die Errichtung dieses Gebäudes bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ... genehmigt worden sei.

Das Gericht hat am 16. November 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ..., § 30 Abs. 1 BauGB. Zwar bestehen vorliegend erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Festsetzungen in einem Teilbereich des Bebauungsplans Nr. ... (1.1). Eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets im Ostteil des Bebauungsplans führt allerdings nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, so dass die Festsetzungen im westlichen Teil des Plangebiets für das Grundstück des Klägers Geltung haben (1.2).

1.1 Der Bebauungsplan Nr. ... leidet an einem Abwägungsmangel, § 1 Abs. 7 BauGB, da im Rahmen der Planung der zwischen den festzusetzenden Gewebegebieten und der östlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung bestehende Immissionskonflikt nicht hinreichend gelöst und damit dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht angemessen Rechnung getragen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die Bauleitplanung der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 22.06.2006 - 4 BN 17/06 - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 23.1.2002 - 4 BN 3/02 - juris). Der vorliegend einschlägige Bebauungsplan enthält keine hinreichende Konfliktlösung. Das festgesetzte Gewerbegebiet ist von der östlich gelegenen Wohnbebauung lediglich durch einen 10 m breiten Streifen getrennt, der nach den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist. Ferner sieht der Bebauungsplan vor, dass das Maß der baulichen Nutzung im östlichen Gewerbegebiet geringer wird. Aus der Begründung des Bebauungsplans folgt, dass durch die Verringerung des Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Geschossflächenzahl sowie durch die Ausweisung eines 10 m breiten bepflanzten Streifens eine Lösung des Konflikts zwischen zwei grundsätzlich unverträglichen Nutzungen erreicht werden sollte. Weitere Festsetzungen oder Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden Wohngebiets gegen die von einem Gewerbegebiet ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sind in dem Bebauungsplan Nr. ... nicht enthalten.

Insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2001 (Az.: 2 B 97.1393) erscheinen die in dem Bebauungsplan Nr. ... getroffenen Festsetzungen unzureichend, um den bestehenden Konflikt zu lösen. In der Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Inzidentkontrolle den Bebauungsplan Nr. ..., der für das Gebiet südlich des streitgegenständlichen Bebauungsplangebiets erlassen wurde, für unwirksam erklärt, weil dieser keine hinreichende Konfliktlösung im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung vorgesehen hatte. Der für unwirksam erklärte Bebauungsplan enthielt in § 3 des Satzungstextes eine Bestimmung, wonach in den Gewerbegebieten GE 3 und 6 Betriebe und Anlagen unzulässig sind, von denen Geräuschimmissionen ausgehen, die in den angrenzenden Wohngebieten einen Geräuschpegel verursachen, der die für die Wohngebiete geltenden Richtwerte nach DIN 18005 überschreiten. Das Gericht wertete diese Festsetzung als einen unzulässigen „Zaunwert“, der als Summenpegel einzuhalten sei und der weder in § 9 BauGB noch in § 1 Abs. 4 BauNVO eine Rechtsgrundlage finde. Aufgrund der getroffenen Summenregelung und der Möglichkeit der Ansiedelung verschiedener Betriebe könne das Immissionsverhalten der einzelnen Betriebe und Anlagen aufgrund des Bebauungsplans nicht gesteuert werden (BayVGH, U. v. 4.12.2001 - 2 B 97.1393 - juris Rn. 22, 24).

Der Bebauungsplan Nr. ... enthält dagegen keinerlei Festsetzungen, die das Immissionsverhalten der Betriebe steuern könnten. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans wurden die getroffenen Festsetzungen zur Lösung des Konflikts als ausreichend angesehen. Eine weitere Befassung mit der Immissionsproblematik erfolgte nicht. Allein die Festsetzung eines im Vergleich zu den westlich gelegenen Gewerbeflächen geringeren Maßes der baulichen Nutzung, sowie eine Abschirmung des östlichen Gewerbegebiets durch einen 10 m breiten Grünstreifen sind nicht geeignet eine Steuerungsfunktion für die von den Gewerbebetrieben ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu erfüllen.

1.2 Die Unwirksamkeit der östlich der ...-straße liegenden Festsetzung des Gewerbegebiets führt nicht zu der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ...

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. U. v. 19.9.2001 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 ff.; B. v. 6.11.2007 - 4 BN 44/07 - juris; B. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896; B. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567; B. v. 24.4.2013 - 4 BN 22/13 - juris) führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn zusätzlich der Satzungsgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es - im Falle einer nach materiellrechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht.

1.2.1 Hier liegt das Merkmal der objektiven Teilbarkeit des Bebauungsplans vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben auch ohne die Festsetzung des östlich der ...-straße liegenden Gewerbegebiets noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Damit verbleibt es hier bei den Festsetzungen des westlich der ...-straße gelegenen, räumlich exakt durch die ...-straße abgetrennten, Gewerbegebiets, sowie des in der Süd-West-Ecke des Bebauungsplangebiets gelegenen allgemeinen Wohngebiets und der Dauerkleingärten zwischen der ...-straße und der ...-Allee.

Der Unterschied zu der von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 4. Dezember 2001 (Az.: 2 B 97.1393) entschiedenen Fallkonstellation liegt im vorliegenden Fall gerade darin, dass es im Falle des Bebauungsplans Nr. ... an der exakten räumlichen Trennung fehlte. Die festgesetzten Gewerbegebiete grenzten sowohl im Osten als auch im Süden - getrennt durch die ...-straße - an die Wohnbebauung und der im § 3 der Satzung festgesetzter „Zaunwert“ erstreckte sich dementsprechend auf das gesamte Bebauungs- plangebiet. Dagegen beschränken sich die im vorliegenden Fall von dem Plangeber getroffenen Maßnahmen des Lärmschutzes eindeutig nur auf den Bereich östlich der ...-straße. So gilt das festgesetzte reduzierte Maß der baulichen Nutzung nur für den östlichen Bereich, wogegen im Westen großzügige Bauräume mit einem deutlich höheren Nutzungsmaß festgesetzt sind. Auch die Festsetzung des 10 m breiten Grünstreifens beschränkt sich in seiner Wirkung als Lärmschutzmaßnahme nur auf den östlichen Bereich, denn das westliche Gewerbegebiet liegt in einer Entfernung von ca. 160 bis 270 m von der östlich angrenzenden Wohnbebauung und ist von dem östlichen Gewerbegebiet durch eine 12 m breite Straße abgetrennt. Dem am östlichen Rand des Bebauungsplangebiets festgesetzten Grünstreifen kann daher für die Abschirmung des Wohngebiets von den Lärmimmissionen, die von den im westlichen Gewerbegebiet untergebrachten Betrieben ausgehen, keine Wirkung zukommen.

Dementsprechend geht aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (Seiten 6 und 7) hervor, dass sich die Maßnahmen zur Lösung des Lärmkonflikts bewusst auf den östlichen Bereich des Bebauungsplangebiets beschränken sollten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass für das Gewerbegebiet östlich der ...-Allee durch Baugrenzen große Bauräume mit einer Höhenentwicklung bis zu 5 Geschossen und einer Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt wurden. Dagegen reduziert sich die Höhenentwicklung in dem östlich der ...-straße liegenden Gewerbegebiet auf maximal 3 Geschosse und Geschossflächenzahl von 0,8, um einen Übergang zur östlich anschließenden Wohnbebauung zu erreichen (vgl. Seite 6 der Begründung).

Zum anderen wird das östlich der ...-straße liegende Gewerbegebiet von der östlich angrenzenden Wohnbebauung durch einen Grünstreifen abgeschirmt. Eine abschirmende Wirkung dieser Maßnahme beschränkt sich - wie bereits oben ausgeführt - nur auf das östliche Gewerbegebiet.

Schließlich wurde die ...-straße, die im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets verläuft, zum Schutz der Wohnbebauung von dem gewerblichen Verkehr als Sackgasse ausgebildet (vgl. Seite 6 der Begründung).

All diese Maßnahmen zur Bewältigung des Lärmkonflikts beschränken sich in ihrer Wirkung auf das Gewerbegebiet östlich der ...-straße.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Plangeber die Festsetzungen der Gewerbegebiete in dem Bebauungsplan Nr. ... nicht als eine untrennbare Einheit betrachtet hat, sondern bei der Regulierung des entstehenden Lärmkonflikts gerade zwischen den westlichen und östlichen Gewerbegebieten unterschieden hat. Die getroffenen Festsetzungen lassen darauf schließen, dass dem östlichen Gewerbegebiet ein deutlich höheres Störungspotenzial zugesprochen wurde, als den westlich der ...-straße liegenden Gewerbeflächen, was aus Sicht des Satzungsgebers unterschiedliche Regelungen für beide Gewerbegebiete rechtfertigte.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung des östlichen Gewerbegebiets eine sinnvolle städtebauliche Ordnung und keinen inhaltslosen Torso darstellt, da auch beim Wegfall des unwirksamen Teils den Festsetzungen des räumlich exakt abgegrenzten Gewerbegebiets westlich der ...-straße, der Dauerkleingartenanlage zwischen der ...-straße und ...-Allee, sowie des allgemeinen Wohngebiets an der Ecke ...-straße/...-straße eine sinnvolle städtebauliche Ordnungsfunktion zukommt.

1.2.2 Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit der Festsetzung des östlichen Gewerbegebiets den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Als Maßstab für die Bestimmung des mutmaßlichen Willens des Plangebers ist in erster Linie die Bebauungsplanbegründung heranzuziehen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.7.2013 - Au 5 K 13.93 - juris Rn. 111).

Aus der Bebauungsplanbegründung geht hervor, dass die Planung von mehreren wesentlichen Planungszielen bestimmt war. Zum einen bezweckte die Planung die Gewerbeflächen beiderseits der ...-straße zu sichern. Des Weiteren sollte im Bereich zwischen der ...-straße und der ...-Allee eine Dauerkleingartenanlage als Teil eines überörtlichen, stadtgliedernden Grünzuges, das vom ... Park bis zum ... Wald reichte, festgeschrieben werden. Zusätzlich wurde an der Ecke der ...- und ...-straße ein allgemeines Wohngebiet entsprechend der Bestandsbebauung mit einer zweigeschossigen Bebauung im Rahmen einer GFZ von 0,6 festgesetzt, sowie die ...-Allee als Verbindungsstraße für die Siedlung Neu-... zur ...- und ... Straße ausgewiesen. Der Umstand, dass mit der Planung mehrere - voneinander unabhängige - Planungsziele verfolgt wurden, spricht dafür, dass der Wegfall bzw. die fehlende Umsetzbarkeit eines Ziels nicht die Aufgabe der gesamten Planung zur Folge hätte. Die teilweise Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung lässt vorliegend die übrigen Planungsziele unberührt.

Indizielle Bedeutung für die Bestimmung des hypothetischen Willens des Plangebers kommt vorliegend ferner der Tatsache zu, dass der Bebauungsplan Nr. ... ein ca. 39 ha großes Areal erfasst und die inmitten des Plangebiets verlaufende ...-straße eine exakte räumliche Trennung zwischen den festgesetzten Gewerbegebieten bildet. Diese natürliche Teilung des Gewerbegebiets erfordert eine abweichende Beurteilung des Störungspotenzials im Hinblick auf die östlich gelegene Wohnbebauung. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans und der in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Schutz der Wohnbebauung hat der Plangeber auch tatsächlich eine solche differenzierte Betrachtung vorgenommen, was sich daran zeigt, dass sich sämtliche Lärmschutzmaßnahmen auf den östlichen Bereich des Bebauungsplans beschränken. Eine Auseinandersetzung mit der Lärmproblematik im Hinblick auf die westlich der ...-straße gelegenen Gewerbeflächen ist nicht ansatzweise erfolgt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Festsetzung der westlichen und östlichen Gewerbegebiete nicht als eine einheitliche Entscheidung dar, sondern als Ergebnis einer jeweils selbstständigen Abwägungsentscheidung. Ein hypothetischer Wille der Beklagten im Sinne der Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans kann nach alldem nicht angenommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Teilnichtigkeit des Bebauungsplans im Falle einer teilweisen Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hätte.

2. Die zur Überzeugung des Gerichts feststehende Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... erstreckt sich nur auf die Festsetzung des Gewerbegebiets östlich der ...-straße und lässt die Festsetzungen, die für den übrigen Bebauungsplangebiet westlich der ...-straße getroffen wurden, unberührt. Da das Vorhabengrundstück demnach im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplanes liegt, muss das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Vorhaben - insbesondere die beantragte Errichtung des Terrassengeschosses - widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... und ist somit bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Der Bebauungsplan Nr. ... setzt für das Vorhabengrundstück ein Nutzungsmaß von maximal fünf Geschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest. Das streitgegenständliche Gebäude ist bereits im Bestand fünfgeschossig und erreicht eine GFZ von 1,326. Durch die geplante Errichtung des Terrassengeschosses werden sowohl die festgesetzte maximale Zahl der Geschosse als auch die maximal zulässige GFZ überschritten.

2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung auch nicht nachträglich überholt bzw. obsolet geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30, vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71; Beschlüsse vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 37 undvom 29. Mai 2001 - BVerwG 4 B 33.01 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7; BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - juris Rn. 8).

Nach diesem strengen Maßstab, der für die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans gilt, ist vorliegend weder die Festsetzung der maximalen Geschosszahl noch die der GFZ nachträglich funktionslos geworden. Zwar wurde bereits auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 20, ein sechstes Geschoss nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes genehmigt und errichtet. Hierdurch wird die maximale Zahl der Geschosse um ein Geschoss überschritten und eine GFZ von 1,24 erreicht. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Festsetzungen der GFZ und der maximalen Zahl der Geschosse vollkommen ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren haben. Durch die einmalige geringfügige Überschreitung der festgesetzten GFZ wird die Erreichung des Planungsziels, einen bestimmten Nutzungsmaß sowie ein maßvolles Verhältnis der überbauten Flächen zu Freiflächen zu gewährleisten, nicht unmöglich gemacht. Das Gleiche gilt in Bezug auf die einmalige Überschreitung der maximalen Zahl der Geschosse. Es liegt hier keine so gravierende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die so massiv und offenkundig von dem Planinhalt abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen kann.

Das Gebäude ...-straße 2 überschreitet zwar ebenfalls die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige GFZ. Dieses Gebäude ist jedoch bereits am ... Oktober 1966 und damit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (am ... November 1969) genehmigt worden. Daher konnte diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans seine nachträgliche Funktionslosigkeit nicht herbeiführen.

2.2 Da das Vorhaben vorliegend den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht, bedarf es für seine Genehmigungsfähigkeit der Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... nach § 31 Abs. 2 BauGB. Dem Kläger steht im Hinblick auf die Überschreitung der maximal zulässigen Geschosszahl und der GFZ kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zu. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abwägung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Vorliegend würden mit der Errichtung des sechsten (Terrassen-)Geschosses unter Überschreitung der maximal zulässigen Geschosszahl und der zulässigen GFZ die Grundzüge der Planung berührt.

Mit dem Begriff „Grundzug der Planung“ umschreibt § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Bebauungsplanfestsetzungen zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Befreit werden kann danach stets von solchen Festsetzungen, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen. Dagegen kann von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, nur dann befreit werden, wenn die jeweilige Abweichung für das Planungsgefüge von untergeordneter Bedeutung ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110 - juris; BVerwG, B. v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 -, juris; BVerwG, B. v. 8.5.1989 - BVerwG 4 B 78.89 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist festzustellen, dass durch das klägerische Vorhaben die der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der zulässigen GFZ zugrunde liegenden, erkennbaren planerischen Erwägungen des Plangebers berührt werden.

Diese Maßfestsetzungen des Bebauungsplans bezwecken eine ausgewogene und aufeinander sowie auf die jeweilige Grundstücksgröße abgestimmte Bebauung zu erreichen. Diese Grundzüge der Planung würden durch die Errichtung des sechsten Geschosses unter erheblicher Überschreitung der zulässigen GFZ berührt. Es handelt sich hier nicht um eine bloß geringfügige Abweichung von den planerischen Festsetzungen, denn durch die Errichtung des beantragten Terrassengeschosses wird eine GFZ von 1,46 erreicht. Zudem überschreitet das klägerische Gebäude bereits im Bestand die in dem Bebauungsplan festgesetzte maximal zulässige GFZ. Für eine zusätzliche Vertiefung dieses bebauungsplanwidrigen Zustands sind keine besonderen Gründe ersichtlich. Das sechste Terrassengeschoss tritt deutlich in Erscheinung und stört die planerische Konzeption, eine maximal fünfgeschossige Bebauung in dem Gewerbegebiet westlich der ...-straße zu erreichen, erheblich.

Auch die Tatsache, dass das Nachbargebäude ...-straße 20 bereits über ein sechstes Terrassengeschoss verfügt, das unter einer GFZ-Überschreitung errichtet wurde, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundzüge der Planung durch die tatsächliche Entwicklung überholt bzw. aufgeweicht sind. Bis auf das Nachbargebäude ...-straße 20 sind in dem Gebiet keine Überschreitungen der maximal zulässigen Zahl der Geschosse vorhanden. Zwar ist auch die zulässige GFZ bei dem Gebäude ...straße 20 überschritten. Jedoch handelt es sich hier um eine im Vergleich zu dem geplanten Vorhaben wesentlich geringfügigere Überschreitung der GFZ (1,24). Eine weitere Befreiung von den einschlägigen Maßfestsetzungen des Bebauungsplans würde einen weiteren Eingriff in die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans bedeuten, was eine Vertiefung der bebauungsplanwidrigen Zustände und Aufweichung der Grundzüge der Planung zur Folge haben könnte.

Die GFZ-Überschreitung auf dem Nachbargrundstück ...-straße 2 ist bei der Beurteilung, ob die Grundzüge der Planung ggf. durch die tatsächliche Entwicklung überholt bzw. aufgeweicht wurden, bereits deshalb außer Betracht zu lassen, weil das Gebäude bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt und errichtet wurde.

Da das streitgegenständliche Vorhaben schon die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht mehr an. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der maximalen Zahl der Vollgeschosse und der GFZ kommt schon mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht, so dass es auf die Fragen der Beeinträchtigung nachbarlichen Belange bzw. die Ermessensausübung durch die Beklagte nicht ankommt.

2.3 Ferner steht das beantragte Terrassengeschoss auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... Der Bebauungsplan setzt für das streitgegenständliche Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3, § 8 BauNVO 1962 fest. Nach den Bauantragsunterlagen ist in dem beantragten Terrassengeschoss Wohnnutzung vorgesehen. Dies ergibt sich zunächst aus den mit dem Bauantrag vom 15. Oktober 2013 nach Plan-Nr. ... eingereichten Plänen. In dem Grundrissplan des Terrassengeschosses ist eine Wohnung mit einem Koch-, Ess- und Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Bad, einer Diele und einem WC dargestellt. Auch nach der Betriebsbeschreibung vom 9. Oktober 2013 ist in dem Terrassengeschoss eine neue Wohnung - und nicht etwa eine Betriebsleiterwohnung - vorgesehen. Nach § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO 1962 sind in einem Gewerbegebiet Wohnungen weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Eine Ausnahme gemäß §§ 31 Abs. 1 BauGB, 8 Abs. 3 BauNVO 1962 kommt hier nicht in Betracht, da nach den Antragsunterlagen keine Betriebsleiter- bzw. Betriebsinhaberwohnung beantragt wurde.

Die am 10. Dezember 2013 bei der Beklagten eingegangenen Planunterlagen, die in dem Terrassengeschoss gegebenenfalls eine abweichende Nutzungsart darstellen, müssen bei der Beurteilung der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens unberücksichtigt bleiben. Diese Unterlagen stellen ein von dem Bauantrag vom 15. Oktober 2013 abweichendes Vorhaben dar, das nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Um die Zulässigkeit des in den eingereichten Plänen dargestellten abweichenden Bauvorhabens zu überprüfen, bedarf es eines förmlichen (Tektur-)Antrages bei der Beklagten, der ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakten nicht erfolgte.

3. Da es sich bei dem beantragten Vorhaben - Nutzungsänderung von Büro zu Bordell und die Errichtung des Terrassengeschosses - um ein einheitliches Bauvorhaben handelt, kommt die Erteilung einer Baugenehmigung nur für einen Teil des beantragten Gesamtvorhabens grundsätzlich nicht in Betracht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Genehmigung der Nutzungsänderung von Büro zu Bordell vorliegend wohl schon daran scheitern dürfte, dass nach den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen die in einem Gewerbegebiet unzulässige Wohnnutzung (vgl. § 8 Abs. 2 BauNVO 1962) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Weder die eingereichten Pläne noch die Betriebsbeschreibung vom 9. Oktober 2013, die lediglich von einem „Bordell“ und einer „gewerblichen Vermietung möblierter Zimmer an Prostituierte“ spricht, schließen eine unzulässige Wohnnutzung aus. Es bleibt unklar, unter welchen Vertragsbedingungen und auf welche Dauer die Zimmer vermietet werden sollen und ob in den Räumlichkeiten auch übernachtet werden soll. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls ein Teil des beantragten Gesamtvorhabens schon aus anderen Gründen bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

4. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2015 - M 8 K 14.943 zitiert 16 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Hieran fehlt es.

3

Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht weiche mit dem Rechtssatz

"Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirkenund mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte."

von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BVerwGE 82, 225 <230>), vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36), vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = juris Rn. 20) und vom 6. November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 - (juris Rn. 3) in entscheidungserheblicher Weise ab. Das ist jedoch nicht der Fall. In vorgenannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ebenso z.B. Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 und Beschluss vom 22. Januar 2008 - BVerwG 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 = juris Rn. 8). Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme darstellt (vgl. auch Beschluss vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 = juris Rn. 27, wo es heißt, dass "die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn ..."). Das Normenkontrollgericht hat sich von dieser ständigen Spruchpraxis nicht ausdrücklich distanziert. Es hat die von der Beschwerde angeführten Beschlüsse - mit Ausnahme des Beschlusses vom 25. Februar 1997 (a.a.O.) - zwar nicht zitiert, hat sich an ihnen jedoch gleichwohl inhaltlich ausgerichtet. Jedenfalls hat es zutreffend darauf abgestellt, dass für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit dann kein Raum ist, wenn der fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Dazu hat es - worauf die Beschwerde nicht eingeht - unter Rn. 44 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, dass sich die Antragsgegnerin zudem auch an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalten lassen müsse, was weiter gegen eine Teilbarkeit des angegriffenen Planes spreche. Wie bereits dargestellt, ergebe sich aus der Planrechtfertigung und auch aus den Erwägungen der Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang, dass es ihr ausdrücklich um die städtebauliche Ordnung unter Einbeziehung weiterer Grundstücke wegen der nicht wirksamen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 mit einer Zäsur zwischen der Hotelnutzung und Wohnnutzung durch die K.-Straße und Erweiterungsmöglichkeiten auf den Grundstücken des Hotels "K." und der Antragstellerin zu 3) gegangen sei. Ob das Verständnis, das dem Normenkontrollurteil in diesem Punkt zugrunde liegt, dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin tatsächlich gerecht wird, bedarf keiner Entscheidung, denn die Divergenzrüge eröffnet eine entsprechende Überprüfung nicht (Beschluss vom 18. Juli 1989 a.a.O.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.